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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.279(70)
Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016

Vom 09. April 2019
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2019 S. 364)



Zur vorherigen Regelung MEPC.174(58)

(angenommen am 28. Oktober 2016)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeres-Umwelt -

Gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung von Schiffen übertragen werden;

Sowie Gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004 (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

In Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-3 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens alle zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Verwaltung erarbeiteten Richtlinien zugelassen werden müssen;

Sowie in Kenntnis der Entschließung MEPC.125(53), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (die Richtlinien (G8)) angenommen hat, und der Entschließung MEPC.174(58), mit der der Ausschuss eine Überarbeitung der Richtlinien (G8) angenommen hat;

Ferner in Kenntnis der Tatsache, dass der Ausschuss mit der Entschließung MEPC.174(58) beschlossen hat, die Richtlinien (G8) im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;

Gestützt auf die Bestimmungen der auf der achtundsechzigsten Sitzung des Ausschusses angenommenen Roadmap für die Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens (Roadmap for the implementation of the BWM Convention), dass Eigner und Betreiber von Schiffen mit bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Richtlinien eingebauten BWMS dafür nicht bestraft werden sollen (MEPC 68/WP.8, Anlage 2);

In Kenntnis der etablierten Verfahrensweise der Organisation in Bezug auf die Gültigkeit von Baumusterzulassungszeugnissen für maritime Produkte (MSC.1/Rundschreiben 1221), wonach das Baumusterzulassungszeugnis selbst keinen Einfluss auf die operationelle Validität abgenommener und an Bord von Schiffen eingebauter Ballastwasser-Behandlungssystemen hat, die innerhalb der Gültigkeit des entsprechenden Baumusterzulassungszeugnisses gefertigt wurden, und diese Systeme daher auch bei Ablauf des Zeugnisses nicht erneuert oder ersetzt werden müssen;

Nach Prüfung der Ergebnisse der Intersessional Working Group zur Überarbeitung der Richtlinien (G8) auf der siebzigsten Sitzung des Ausschusses -

  1. Nimmt die "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen 2016" (die Richtlinien (G8) 2016) in der in der Anlage zu vorliegender Entschließung wiedergegebenen Fassung AN;
  2. Stimmt zu, die Richtlinien (G8) 2016 im Lichte der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;
  3. Empfiehlt den Verwaltungen, die Richtlinien (G8) 2016 so bald wie möglich, spätestens jedoch ab dem 28. Oktober 2018, bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen anzuwenden;
  4. Stimmt zu, dass ab dem 28. Oktober 2020 auf Schiffen eingebaute Ballastwasser-Behandlungssysteme unter Berücksichtigung der Richtlinien (G8) 2016 zugelassen werden sollen;
  5. Stimmt zu, dass vor dem 28. Oktober 2020 auf Schiffen eingebaute Ballastwasser-Behandlungssysteme entweder unter Berücksichtigung der Richtlinien (G8) in der mit der Entschließung MEPC.174(58) angenommenen Fassung oder - vorzugsweise - unter Berücksichtigung der in der Anlage zu vorliegender Entschließung wiedergegebenen Richtlinien (G8) 2016 zugelassen werden sollen;
  6. Stimmt zu, dass das Wort "eingebaut" im Sinne der Absätze 4 und 5 dieser Entschließung sich auf das vertraglich festgelegte Datum der Lieferung des Ballastwasser-Behandlungssystems zum Schiff bezieht. Ist ein solches Datum nicht vertraglich festgelegt, bezieht sich das Wort "eingebaut" auf das tatsächliche Datum der Lieferung des Ballastwasser-Behandlungssystems zum Schiff;
  7. Stimmt zu, dass bei den Überprüfungen gemäß Regel D-5 des Ballastwasser-Übereinkommens im Hinblick auf die Verfügbarkeit geeigneter zugelassener Technologien die in der vorliegenden Entschließung genannten Termine zugrunde zu legen und die Richtlinien (G8) 2016 zu berücksichtigen sind;
  8. Hebt die mit Entschließung MEPC.174(58) angenommenen Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) auf.

Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016

1 Einleitung

Allgemeines

1.1 Die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 sind in erster Linie für Verwaltungen oder die von ihnen benannten Stellen bestimmt, um zu bewerten, ob Ballastwasser-Behandlungssysteme die in Regel D-2 des "Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen", im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, festgelegte Norm erfüllen. Außerdem können diese Richtlinien Herstellern und Schiffseigentümern als Anhalt dienen für das Beurteilungsverfahren, dem die Anlagen unterzogen werden, und für die Anforderungen, die an Ballastwasser-Behandlungssysteme gestellt werden. Diese Richtlinien sollen in einer objektiven, einheitlichen und transparenten Art und Weise angewendet werden und ihre Anwendung soll von der Organisation regelmäßig beurteilt werden.

1.2 Die in diesen Richtlinien zitierten Artikel und Regeln sind Artikel und Regeln des Übereinkommens.

1.3 Die Richtlinien beinhalten allgemeine Forderungen zu Bauart und Konstruktion, zu technischen Beurteilungsverfahren, zum Verfahren für die Ausstellung eines BWMS-Baumusterzulassungszeugnisses sowie zur Berichterstattung an die Organisation.

1.4 Die Richtlinien sollen in ein Gesamtkonzept zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Systemen eingehen, das die Erprobung an Bord von Systemprototypen gemäß Regel D-4, die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen und zugehörigen Systemen, die den Forderungen des Übereinkommens in jeder Hinsicht entsprechen, sowie die Probenahme im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 9 des Übereinkommens beinhaltet.

1.5 Regel D-3 schreibt vor, dass zur Erfüllung des Übereinkommens eingesetzte Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung unter Berücksichtigung dieser Richtlinien zugelassen werden müssen. Zusätzlich zu einer solchen Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems nach Maßgabe der Regeln A-2 und B-3 sieht das Übereinkommen vor, dass Ballastwassereinleitungen von Schiffen der in Regel D-2 des Übereinkommens angegebenen Norm fortlaufend entsprechen müssen. Die Zulassung eines Systems zielt darauf ab, Systeme, die die in Regel D-2 des Übereinkommens angegebene Norm nicht erfüllen würden, auszuschließen. Die Zulassung eines Systems stellt jedoch noch keine Gewähr dafür dar, dass ein bestimmtes System auf allen Schiffen und in jeder Situation funktioniert. Zur Erfüllung des Übereinkommens muss das einzuleitende Ballastwasser während der gesamten Lebensdauer eines Schiffes der in Regel D-2 angegebenen Norm entsprechen.

1.6 Der Betrieb von Ballastwasser-Behandlungssystemen darf weder die Sicherheit des Schiffes oder die Gesundheit seiner Besatzung beeinträchtigen, noch eine unannehmbare Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit darstellen.

1.7 Ballastwasser-Behandlungssysteme müssen die Norm in Regel D-2 und die in Regel D-3 des Übereinkommens genannten Bedingungen erfüllen. Diese Richtlinien dienen dazu, die Sicherheit, die Umweltverträglichkeit, die Zweckmäßigkeit und die biologische Wirksamkeit der zur Erfüllung dieser Normen und Bedingungen entworfenen Systeme zu beurteilen. Die Kosteneffizienz der baumusterzugelassenen Ausrüstung wird zur Bestimmung der Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Richtlinien herangezogen.

1.8 Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen in Bezug auf Bauart, Einbau, Leistung, Prüfung, Umweltverträglichkeit und Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen.

1.9 Im Hinblick auf eine verlässliche Durchführung schreibt das Zulassungsverfahren die Entwicklung und Anwendung einheitlicher Methoden zur Prüfung, Probenanalyse und Beurteilung der Ergebnisse vor. Diese Richtlinien sollen in einer objektiven, einheitlichen und transparenten Art und Weise angewendet werden und von der Organisation regelmäßig im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit beurteilt und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden. Neufassungen dieser Richtlinien sollen von der Organisation zeitnah in Umlauf gebracht werden. Die praktische Nutzbarkeit der Ballastwasser-Behandlungssysteme soll angemessen berücksichtigt werden.

Ziel und Zweck

1.10 Ziel dieser Richtlinien ist es, eine einheitliche und ordnungsgemäße Anwendung der im Übereinkommen enthaltenen Normen sicherzustellen. In diesem Sinne sind die Richtlinien zu aktualisieren, wenn es der Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich macht.

1.11 Zweck dieser Richtlinien ist es, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Regel D-3 zu gewährleisten sowie

  1. Prüf- und Leistungsanforderungen für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen festzulegen,
  2. Verwaltungen bei der Festlegung geeigneter Bauart-, Konstruktions- und Betriebsparameter zu unterstützen, die für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen erforderlich sind,
  3. Verwaltungen, Herstellern von Ausrüstungen und Reedern eine Anleitung zur Feststellung der Eignung von Anlagen im Hinblick auf die Bestimmungen des Übereinkommens und die Umweltverträglichkeit des aufbereiteten Wassers zu geben und
  4. sicherzustellen, dass die von den Verwaltungen zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssysteme in der Lage sind, die in Regel D-2 angegebene Norm bei Erprobungen an Land und an Bord von Schiffen zu erreichen, und weder für das Schiff noch die Besatzung, die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit eine unannehmbare Gefahr darstellen.

Geltungsbereich

1.12 Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach Maßgabe des Übereinkommens.

1.13 Diese Richtlinien gelten für Ballastwasser-Behandlungssysteme, die für den Einbau an Bord aller Schiffe vorgesehen sind, die Regel D-2 erfüllen müssen.

2. Hintergrund

2.1 Die Vorschriften des Übereinkommens hinsichtlich der Zulassung von auf Schiffen verwendeten Ballastwasser-Behandlungssystemen sind in Regel D-3 wiedergegeben.

2.2 Regel D-2 schreibt vor, dass Schiffe, die die Vorschriften des Übereinkommens durch Erreichen der Norm für die Qualität des Ballastwassers erfüllen, wie folgt einleiten müssen:

  1. weniger als 10 lebensfähige Organismen je Kubikmeter mit einer Größe von mindestens 50 Mikrometern;
  2. weniger als 10 lebensfähige Organismen je Milliliter mit einer Größe von weniger als 50 Mikrometern und mindestens 10 Mikrometern; und
  3. weniger als die folgenden Konzentrationen von als für die menschliche Gesundheit unbedenklich geltenden Indikatormikroben:
    1. toxigene Vibrio cholerae (Serotypen O1 und O139) in einer Konzentration von weniger als 1 koloniebildenden Einheit (KBE) je 100 ml oder von weniger als 1 KBE je 1 g (Nassgewicht) Zooplankton;
    2. Escherichia coli in einer Konzentration von weniger als 250 KBE je 100 ml; und
    3. Darm-Enterokokken in einer Konzentration von weniger als 100 KBE je 100 ml.

3. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

3.1 Der Ausdruck "Aktive Substanz" bezeichnet eine Substanz oder einen Organismus, einschließlich Viren oder Pilze, die oder der eine allgemeine oder spezifische Wirkung auf oder gegen schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger hat.

3.2 Der Ausdruck "Ballastwasser-Behandlungssystem (BWMS)" bezeichnet ein System, das Ballastwasser in einer Weise aufbereitet, dass es die in Regel D-2 angegebene Norm für die Qualität des Ballastwassers erfüllt oder übertrifft. Das BWMS umfasst Einrichtungen zur Ballastwasser-Aufbereitung, alle dazugehörigen Kontrollgeräte, Rohrleitungen nach Vorgabe des Herstellers, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie Probenahmevorrichtungen. Teile der Ballastwasseranlage eines Schiffes, die auch ohne ein BWMS erforderlich wären, wie Rohrleitungen, Ventile, Pumpen, usw. zählen nicht zum BWMS im Sinne dieser Richtlinien.

3.3 Der Ausdruck "Ballastwasser-Behandlungsplan" bezeichnet das in Regel B-1 des Übereinkommens genannte Dokument, das den Prozess und die Verfahren der Ballastwasser-Behandlung enthält, die an Bord eines Schiffes durchgeführt werden.

3.4 Der Ausdruck "Steuer- und Überwachungseinrichtungen" bezeichnet die für den wirksamen Betrieb und die Steuerung des BWMS sowie für die Überwachung seines wirksamen Betriebs eingebauten Einrichtungen.

3.5 Der Ausdruck "Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen von 2004.

3.6 Der Ausdruck "nicht bestandener Prüfzyklus" bezeichnet einen gültigen Prüfzyklus, bei dem das im BWMS behandelte Wasser nicht der in Regel D-2 festgelegten Norm entspricht. Ein nicht bestandener Prüfzyklus unterbricht die Reihe der erforderlichen aufeinanderfolgenden Prüfzyklen und führt zum Abbruch der Prüfung.

3.7 Der Ausdruck "ungültiger Prüfzyklus" bezeichnet einen Prüfzyklus, der aufgrund nicht durch das BWMS bedingter Umstände die Kriterien eines gültigen Prüfzyklus nicht erfüllt. Ist ein Prüfzyklus ungültig, wird er nicht als einer der erforderlichen aufeinanderfolgenden Prüfzyklen gewertet und die Prüfung kann fortgeführt werden.

3.8 Der Ausdruck "Erprobung an Land" bezeichnet eine Erprobung des BWMS in einem Labor, einem Fertigungsbetrieb oder in einer Versuchsanlage, einschließlich eines verankerten Versuchsboots oder Versuchsschiffs, nach Maßgabe von Teil 2 und 3 der Anlage zu diesen Richtlinien, um nachzuweisen, dass das BWMS die in Regel D-2 des Übereinkommens angegebene Norm erfüllt.

3.9 Der Ausdruck "Wichtigste Bauteile" bezeichnet Bauteile, die für die Fähigkeit des Systems, die in Regel D-2 festgelegte Norm für die Qualität des Ballastwassers einzuhalten, unmittelbar von Bedeutung sind.

3.10 Der Ausdruck "Entnahme repräsentativer Proben" bezeichnet die Entnahme von Proben, die die relativen Konzentrationen (chemische Substanzen) bzw. die Anzahl und Zusammensetzung von Populationen (Organismen) in der zu untersuchenden Wassermenge widerspiegeln. Proben sollen gleichmäßig verteilt über den gesamten Zeitraum entnommen werden und der Einbau der Probenahmevorrichtung soll entsprechend Teil 1 des Anhangs zu den "Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser" (G2) erfolgen.

3.11 Der Ausdruck "Probenahmevorrichtungen" bezieht sich auf die bereitgestellten Hilfsmittel zur Entnahme von Proben von aufbereitetem und nicht aufbereitetem Ballastwasser, wie sie in diesen Richtlinien und in den von der Organisation erarbeiteten "Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser" (G2) vorgesehen sind.

3.12 Der Ausdruck "Erprobung an Bord" bezeichnet einen Großversuch mit einem vollständigen BWMS an Bord eines Schiffes nach Maßgabe von Teil 2 der Anlage zu diesen Richtlinien, um nachzuweisen, dass das System die in Regel D-2 des Übereinkommens angegebene Norm erfüllt.

3.13 Der Ausdruck "erfolgreicher Prüfzyklus" bezeichnet einen gültigen Prüfzyklus, bei dem ein BWMS gemäß seinen Spezifikationen arbeitet und das behandelte Wasser die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllt.

3.14 Der Ausdruck "konstruktionsbedingte Systemgrenzwerte" eines BWMS bezeichnet die Wasserqualitäts- und Betriebsparameter, die für den Betrieb von Bedeutung sind und nicht bereits in den für die Baumusterzulassungsprüfung erforderlichen Parametern enthalten sind. Für jeden dieser Parameter ist ein unterer und/oder oberer Grenzwert anzugeben, innerhalb derer das BWMS seiner Auslegung nach die in Regel D-2 festgelegte Norm erfüllt. Die konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte sollen sich nach dem eingesetzten Verfahren des jeweiligen BWMS richten und sollen sich nicht auf die Parameter beschränken, die bereits in anderer Weise für die Baumusterzulassung bewertet werden. Die konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte sind vom Hersteller festzulegen und gemäß den vorliegenden Richtlinien unter Aufsicht der Verwaltung zu validieren.

3.15 Der Ausdruck "Prüfzyklus" bezeichnet einen Prüfdurchgang (i. d. R. bestehend aus Aufnahme, Aufbereitung, Speicherung und Abgabe) unter vorgegebenen Bedingungen zur Bestimmung, ob ein BWMS die festgelegten Standards erfüllt.

3.16 Der Ausdruck "Prüfung" bezeichnet die Reihe der erforderlichen Prüfzyklen.

3.17 Der Ausdruck "Nennleistung (TRC)" bezeichnet das kontinuierliche maximale Leistungsvermögen in Kubikmeter pro Stunde, für das das BWMS baumusterzugelassen ist. Sie gibt die Menge an Ballastwasser an, die pro Zeiteinheit durch das BWMS aufbereitet werden kann, um die in Regel D-2 des Übereinkommens angegebene Norm zu erfüllen. Die Nennleistung wird am Einlass des BWMS gemessen.

3.18 Der Ausdruck "gültiger Prüfzyklus" bezeichnet einen Prüfzyklus, bei dem sämtliche Anforderungen hinsichtlich Prüfbedingungen, Prüfanordnung und Prüfdurchführung von der durchführenden Stelle eingehalten werden. Dazu gehören einsatzrealistische Prüfbedingungen, Einrichtungen zur Steuerung und Überwachung (einschließlich Rohrleitungen, mechanischer und elektrischer Einrichtungen) sowie prüfanalytische Verfahren.

3.19 Der Ausdruck "lebensfähige Organismen" bezeichnet vermehrungsfähige Organismen.

4 Technische Spezifikationen

4.1 In diesem Abschnitt sind allgemeine technische Anforderungen beschrieben, die ein BWMS erfüllen soll, um eine Baumusterzulassung zu erlangen.

Allgemeine Grundsätze für den Betrieb

4.2 Ein BWMS soll die in D-2 festgelegte Norm sowohl bei langen als auch bei kurzen Fahrten (d. h. bei langen und bei kurzen Zeitspannen zwischen Behandlung und Abgabe) und unabhängig von der Temperatur wirksam erfüllen können, es sei denn es ist gezielt für die Nutzung in bestimmten Meeresgebieten ausgelegt.

4.3 Sowohl nach langen als auch nach kurzen Fahrten (d. h. bei langen und bei kurzen Zeitspannen zwischen Behandlung und Abgabe) soll das nach der Behandlung eingeleitete Ballastwasser unabhängig von der Temperatur ungefährlich für die Umwelt sein.

4.4 Bei der Auslegung des BWMS ist zu berücksichtigen, dass, unabhängig von der eingesetzten BWMS-Technologie, nach der Behandlung verbleibende lebensfähige Organismen sich innerhalb der Zeitspanne zwischen der Behandlung und der Abgabe weiter vermehren können.

Ballastwasser-Behandlungssysteme

4.5 Bei der Auslegung und Konstruktion von BWMS sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

  1. Widerstandsfähigkeit und Eignung für den Einsatz an Bord von Schiffen;
  2. Eignung für den vorgesehenen Betrieb;
  3. Vorbeugung und Begrenzung der Gefahren für Personen an Bord. Anlagen, aus denen gefährliche Gase/Flüssigkeiten austreten könnten, sind mit mindestens zwei unabhängigen Vorkehrungen zur Detektion und zur Abschaltung des BWMS auszustatten (z.B. wenn die Konzentration eines gefährlichen Gases die untere Explosionsgrenze (UEG) erreicht oder wenn giftige Stoffe eine Konzentration erreichen, die stark gesundheitsgefährdend ist); und
  4. Eignung der verwendeten Werkstoffe für die eingesetzten Substanzen, den Verwendungszweck der Anlage sowie die Betriebsbedingungen und die Umgebungsbedingungen an Bord.

4.6 Das BWMS darf keine gefährlichen Substanzen enthalten oder benutzen, wenn nicht angemessene und für die Verwaltung annehmbare Vorkehrungen zur Risikobegrenzung bei Lagerung, Anwendung, Einbau und sicherer Handhabung getroffen worden sind.

4.7 Bei Fehlern, die den ordnungsgemäßen Betrieb des BWMS gefährden, sollen akustische und visuelle Alarmsignale an allen Stationen ausgelöst werden, von denen aus Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit Ballastwasser gesteuert werden.

4.8 Alle Bestandteile des BWMS, die einem Verschleiß unterliegen oder beschädigt werden können, sollen für Wartungsarbeiten einfach zugänglich sein. Die routinemäßige Wartung des BWMS und die Störungssuche und -beseitigung sollen im Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshandbuch des Herstellers klar beschrieben sein. Sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sind zu dokumentieren.

4.9 Um eine Störung des BWMS zu vermeiden, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Jeder Zugang zum BWMS, der über die wesentlichen Anforderungen des Absatzes 4.8 hinausgeht, soll nur durch Erbrechen eines Siegels möglich sein.
  2. Gegebenenfalls soll eine entsprechende Vorrichtung des BWMS gewährleisten, dass jedes Mal eine visuelle Anzeige aktiviert wird, wenn das BWMS zu Reinigungs-, Kalibrierungs- oder Reparaturzwecken in Betrieb ist; solche Ereignisse sollen durch die Steuer- und Überwachungseinrichtungen aufgezeichnet werden.
  3. Das BWMS soll mit entsprechenden Anschlüssen versehen sein, die sicherstellen, dass bei jeder Umgehung des BWMS ein Alarm ausgelöst wird und diese Ereignisse durch die Steuer- und Überwachungseinrichtungen aufgezeichnet werden.

4.10 Es sollen Vorrichtungen vorhanden sein, die bei Erneuerungsbesichtigungen und entsprechend den Anweisungen des Herstellers eine Funktionskontrolle der im BWMS eingebauten Messvorrichtungen ermöglichen. Ein Kalibrierungszeugnis, in dem das Datum der letzten Kalibrierüberprüfung bescheinigt wird, ist für Prüfzwecke an Bord aufzubewahren. Kontrollen der Messgenauigkeit sollen nur vom Hersteller oder von vom Hersteller ermächtigte Personen durchgeführt werden.

4.11 Das BWMS soll mit einfachen und wirksamen Mitteln für Betrieb und Überwachung ausgestattet sein. Es soll mit einem Kontrollsystem ausgestattet sein, bei dem die für den ordnungsgemäßen Betrieb des BWMS erforderlichen Betriebsabläufe über entsprechende automatische Vorrichtungen gewährleistet werden.

4.12 Bei einem Einbau des BWMS in Gefahrenbereichen, soll es die entsprechenden Sicherheitsvorschriften für solche Bereiche erfüllen. Alle elektrischen Anlagenteile, sollen in ungefährlichen Bereichen untergebracht oder von der Verwaltung als sicher für die Verwendung in einem gefährlichen Bereich zugelassen sein. Alle beweglichen Teile, die in Gefahrenbereichen eingebaut sind, sollen so angeordnet sein, dass die Entstehung statischer Elektrizität vermieden wird.

4.13 Das BWMS darf die Gesundheit und Sicherheit der Besatzung nicht gefährden. Ebenso darf es keine negativen Einflüsse auf die Schiffssysteme oder die Ladung haben oder schädliche Einflüsse auf die Umwelt ausüben. Das BWMS darf im Ballastwassersystem oder an anderen Stellen keine Korrosion hervorrufen und dadurch zu einer langfristigen Gefährdung der Sicherheit von Schiff und Besatzung führen.

4.14 Anhand mathematischer Modelle und/oder Berechnungen ist nachzuweisen, dass ein maßstabsgerechtes Vergrößern oder Verkleinern des BWMS dessen Funktion und Wirksamkeit an Bord eines Schiffes, für dessen Typ und Größe es zugelassen wird, nicht beeinträchtigt. Dabei hat der Hersteller der Anlage die von der Organisation entwickelten einschlägigen Vorgaben zu berücksichtigen.

4.15 Entsprechende Informationen zur Skalierung sollen es der Verwaltung ermöglichen zu überprüfen, ob verkleinerte/vergrößerte Modelle mindestens genauso widerstandsfähig sind wie das bei der Erprobung an Land geprüfte Modell. Dabei obliegt es der Verwaltung, zu überprüfen, ob die genutzte Skalierung für die betriebstechnische Auslegung des BWMS geeignet ist.

4.16 Sofern von der Verwaltung nicht anders genehmigt, soll die Leistung der schiffseitigen Erprobungseinheit mindestens so groß sein, dass sich damit die mathematischen Modelle und/oder Berechnungen zur Skalierung weiter validieren lassen, und sie soll so gewählt sein, dass sie im oberen Bereich der Nennleistung des BWMS liegt.

Steuer- und Überwachungseinrichtungen

4.17 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass baumusterzugelassene BWMS mit einem geeigneten Steuer- und Überwachungssystem ausgestattet sind, das durch automatische Überwachung und Aufzeichnung einer ausreichenden Menge an Betriebsdaten den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems kontrolliert. Die Steuer- und Überwachungseinrichtungen sollen den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Ausfall des BWMS aufzeichnen. Soweit praktisch möglich, sollen BWMS zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs die Überwachung und Aufzeichnung von Parametern mit konstruktionsbedingten Systemgrenzwerten ermöglichen.

4.18 Das BWMS soll über Steuereinrichtungen verfügen, die die notwendige Dosierung oder Intensität der Aufbereitung oder andere Aspekte des BWMS auf dem Schiff automatisch überwachen und anpassen und die trotz nicht unmittelbarer Beeinflussung der Aufbereitung für die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Aufbereitung benötigt werden.

4.19 Die Anlage soll Protokolle (z.B. als Displayanzeige, als Ausdruck oder als Exportdatei) über die entsprechenden Selbstüberwachungsparameter gemäß Teil 5 des Anhangs nach Bedarf für amtliche Besichtigungen oder für Wartungszwecke erstellen können.

4.20 Um die Erfüllung der Regel B-2 zu erleichtern, sollen die Steuer- und Überwachungseinrichtungen auch in der Lage sein, Daten mindestens 24 Monate lang zu speichern. Bei Austausch der Steuer- und Überwachungseinrichtungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die vor dem Austausch aufgezeichneten Daten 24 Monate an Bord verfügbar bleiben.

4.21 Für BWMS, aus denen gefährliche Gase austreten können, sind am Einbauort redundant ausgeführte Gasdetektoren vorzusehen. Im Falle eines Gasaustritts, muss ein akustischer und visueller Alarm vor Ort und an einem mit einem Bediener besetzten Leitstand des BWMS ausgelöst werden. Die Gasdetektoren müssen gemäß IEC 60079-29-1 oder anderen anerkannten und von der Verwaltung akzeptierten Normen ausgeführt und geprüft sein. BWMS sind mit Überwachungseinrichtungen für gefährliche Gase mit selbstständiger Abschaltfunktion auszustatten.

4.22 Softwareänderungen, die nach der Vorprüfungs-Beurteilung am System vorgenommen werden, sind gemäß einem Verfahren durchzuführen, das die Nachverfolgbarkeit der Änderungen sicherstellt.

5 Baumusterzulassung

5.1 Für die Baumusterzulassung von BWMS gelten folgende Forderungen:

5.2 Der Hersteller der Anlage soll in Übereinstimmung mit Teil 1 der Anlage Angaben zu Entwurf, Bauart, Betrieb und Funktionsweise des BWMS vorlegen, einschließlich Informationen zur Wasserqualität und zu anderen betriebswichtigen Parametern. Diese Angaben sollen die Grundlage für eine erste Beurteilung der Eignung durch die Verwaltung darstellen.

5.3 Im Anschluss an die Vorprüfungs-Beurteilung durch die Verwaltung ist das BWMS Erprobungen an Land und an Bord sowie weiteren Prüfungen gemäß den in Teil 2 und 3 des Anhangs beschriebenen Verfahren zu unterziehen. Bei dem für die Baumusterzulassungsprüfungen verwendeten BWMS soll es sich um ein vollständiges Produkt in seiner endgültigen Form handeln, das die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllt, und es soll aus denselben Werkstoffen und mittels derselben Verfahren hergestellt sein wie künftige Seriensysteme.

5.4 Die erfolgreiche Erfüllung der Anforderungen und Verfahren nach Teil 2 und 3 der Anlage sowie aller weiteren in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen soll zur Ausstellung eines Baumusterzulassungszeugnisses gemäß Abschnitt 6 durch die Verwaltung führen.

5.5 Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2.4.20 und 2.5.1 des Anhangs in den Baumusterzulassungsprüfungen geforderten Parametern sind im Baumusterzulassungszeugnis auch die vom Hersteller vorgelegten und von der Verwaltung validierten Grenzwerte des BWMS zu dokumentieren. Diese konstruktionsbedingten Grenzwerte sind nicht entscheidend für die Baumusterzulassung einer Anlage, liefern aber Informationen zu den über die Parameter der Baumusterzulassungsprüfungen hinausgehenden Bedingungen, bei denen ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage zu erwarten ist.

5.6 Wird ein baumusterzugelassenes BWMS an Bord eines Schiffes eingebaut, ist eine Einbaubesichtigung gemäß Abschnitt 8 durchzuführen.

5.7 Die zur Beantragung der Zulassung eingereichten Unterlagen sollen mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Beschreibung und schematische Zeichnungen des BWMS;
  2. Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshandbuch;
  3. Identifizierung möglicher Gefahren;
  4. Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit;
  5. konstruktionsbedingte Systemgrenzwerte.

6 Zulassungs- und Zeugniserteilungsverfahren

6.1 Ein BWMS, das in jeder Hinsicht die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt, kann von der Verwaltung für den Einbau an Bord von Schiffen zugelassen werden. Die Zulassung soll in Form eines Baumusterzulassungszeugnisses erfolgen, das die wichtigsten Angaben zum BWMS sowie die validierten konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte enthält. Ein solches Zeugnis soll gemäß Teil 7 der Anlage entsprechend dem in Anhang 1 dargestellten Muster ausgestellt werden.

6.2 Ein BWMS, das in jeder Hinsicht die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt, mit der Ausnahme, dass es nicht für alle in Teil 2 des Anhangs genannten Temperaturen und Salinitätsbereiche geprüft wurde, soll von der Verwaltung nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden einschränkenden Betriebsbedingungen unter dem Punkt "Einschränkende Betriebsbedingungen" klar ersichtlich im Baumusterzulassungszeugnis aufgeführt werden. Die Leistungsgrenzen des Systems sollen unter dem Punkt "konstruktionsbedingte Systemgrenzwerte" aufgeführt werden.

6.3 Ein BWMS-Baumusterzulassungszeugnis soll für die spezifische Anwendung, für die das BWMS zugelassen ist, erteilt werden, z.B. für spezifische Ballastwasser-Fassungsvermögen, Durchflussmengen, Salinitäts- oder Temperaturbereiche oder gegebenenfalls für andere einschränkende Betriebsbedingungen oder -umstände.

6.4 Ein BWMS-Baumusterzulassungszeugnis soll von der Verwaltung auf der Grundlage hinreichender Erfüllung aller in den Teilen 1 , 2, 3 und 4 der Anlage beschriebenen Anforderungen erteilt werden.

6.5 Die konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte sollen im Baumusterzulassungszeugnis in Form einer Tabelle angegeben werden, die die einzelnen Wasserqualitätsparameter und Betriebsparameter mit den zugehörigen validierten unteren und/oder oberen Grenzwerten enthält, innerhalb derer das BWMS seiner Auslegung nach die in Regel D-2 festgelegte Norm für die Qualität des Ballastwassers erfüllt.

6.6 Eine Verwaltung kann ein BWMS-Baumusterzulassungszeugnis auf der Grundlage einer bereits unter der Aufsicht einer anderen Verwaltung durchgeführten Prüfung ausstellen.

6.7 Stellt die Verwaltung fest, dass in einem BWMS eine aktive Substanz zum Einsatz kommt, soll für dieses BWMS ein Baumusterzulassungszeugnis erst ausgestellt werden, nachdem es von der Organisation gemäß Regel D-3.2 zugelassen worden ist. Zusätzlich soll die Verwaltung sicherstellen, dass alle mit der Zulassung durch die Organisation verbundenen Empfehlungen berücksichtigt worden sind, bevor sie ein Baumusterzulassungszeugnis ausstellt.

6.8 Bei der Erteilung des Baumusterzulassungszeugnisses soll das Rundschreiben über die Gültigkeit von Baumusterzulassungszeugnissen für maritime Produkte (MSC.1/Circ.1221) berücksichtigt werden.

6.9 Ein zugelassenes BWMS kann von anderen Verwaltungen für den Einsatz auf ihren Schiffen baumusterzugelassen werden. Für den Fall, dass für ein BWMS, das von einem Land zugelassen worden ist, in einem anderen Land die Baumusterzulassung verwehrt wird, sollen sich die beiden betroffenen Länder konsultieren, um zu einer beiderseits annehmbaren Einigung zu gelangen.

6.10 Erteilt eine Verwaltung die Zulassung für ein BWMS, soll sie die Organisation darüber umgehend durch einen Bericht über die Baumusterzulassung gemäß Teil 6 des Anhangs in Kenntnis setzen. Die Organisation soll erhaltene Berichte über Baumusterzulassungen umgehend in geeigneter Form der Öffentlichkeit und den Mitgliedsstaaten zugänglich machen.

6.11 Wird eine Zulassung ausschließlich aufgrund von Prüfungen erteilt, die unter der Aufsicht einer anderen Verwaltung durchgeführt worden sind, soll der Bericht über die Baumusterzulassung erstellt und aufbewahrt werden und die Organisation soll über die Zulassung in Kenntnis gesetzt werden.

6.12 Wurde ein BWMS bereits unter Berücksichtigung der revidierten und mit der Entschließung MEPC.174(58) angenommenen Richtlinien (G8) von einer Verwaltung baumusterzugelassen, soll ein Hersteller, der eine neue Baumusterzulassung nach den vorliegenden Richtlinien beantragt, der Verwaltung nur die in den vorliegenden Richtlinien festgelegten zusätzlichen Prüfberichte und Dokumentationsbestandteile vorlegen.

7 Einbauanforderungen Nach erfolgter Baumusterzulassung

7.1 Neben dem BWMS sollen Vorrichtungen zur Probenahme gemäß den "Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser" (G2) vorgesehen werden, die so angeordnet sind, dass repräsentative Proben des einzuleitenden Ballastwassers entnommen werden können.

7.2 Für den Notfall sollen zur Sicherheit des Schiffes und des Personals geeignete Umleitungen und Umschaltregler eingebaut sein. Sie sollen so an das BWMS angeschlossen sein, dass bei jeder Umgehung des BWMS ein Alarm ausgelöst wird. Ereignisse, bei denen das BWMS umgangen wird, sollen von den Steuer- und Überwachungseinrichtungen aufgezeichnet und im Ballastwasser-Tagebuch festgehalten werden.

7.3 Die Forderung nach Abs. 7.2 gilt nicht für das Umpumpen von Ballastwasser innerhalb des Schiffs (z.B. beim Krängungsausgleich). Bei BWMS, bei denen das Umpumpen innerhalb des Schiffs die Einhaltung der in Regel D-2 festgelegten Forderungen beeinträchtigen kann (Umwälzung oder In-Tank-Behandlung), müssen die Aufzeichnungen nach Abs. 7.2 auch dieses Umpumpen beinhalten.

8 Einbaubesichtigung und Inbetriebnahmeverfahren nach erfolgter Baumusterzulassung

8.1 Die zusätzlichen Informationen in den folgenden Absätzen sollen den Schiffsbetrieb und Besichtigungen erleichtern sowie den Schiffen und Verwaltungen dabei helfen, sich auf die von der Organisation entwickelten Verfahren vorzubereiten, die in den Leitlinien für die Besichtigung zum Zwecke des Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zertifizierung 1 angegeben sind und die Prüfung von Plänen und Konstruktionsunterlagen sowie die gemäß Regel E-1 des Übereinkommens geforderten Besichtigungen beinhalten.

8.2 Die Verwaltung, die das internationale Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung ausstellt, soll überprüfen, ob die folgenden Dokumente in einem geeigneten Format an Bord mitgeführt werden:

  1. eine Ausfertigung des BWMS-Baumusterzulassungszeugnisses zu Informationszwecken;
  2. das Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshandbuch des BWMS;
  3. der Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes;
  4. Einbauspezifikationen, z.B. Einbauzeichnung, R+I-Fließschemata usw. sowie
  5. Inbetriebnahmeverfahren.

8.3 Nach dem Einbau eines BWMS soll die Verwaltung vor der Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung überprüfen,

  1. ob der Einbau des BWMS entsprechend den technischen Einbauspezifikationen in Abs. 8.2.4 erfolgt ist;
  2. ob das BWMS mit dem entsprechenden BWMS-Baumusterzulassungszeugnis übereinstimmt;
  3. ob der Einbau des vollständigen BWMS entsprechend den Gerätespezifikationen des Herstellers erfolgt ist;
  4. ob sich betriebliche Einlass- und Auslassöffnungen an den Stellen befinden, die in der Pumpen- und Rohrleitungszeichung angegeben sind;
  5. ob die Ausführung des Einbaus zufriedenstellend ist und ob insbesondere Schottdurchführungen oder Durchführungen von Leitungen des Ballastwassersystems den einschlägigen anerkannten Normen entsprechen; und
  6. ob die Inbetriebnahmeverfahren vollständig durchgeführt wurden.

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Anhang

Teil 1 - Spezifikationen für die Vorprüfungs- Beurteilung der Systemdokumentation

1.1 Es soll eine sachdienliche Dokumentation erarbeitet und im Rahmen des Zulassungsvorgangs frühzeitig vor der geplanten BWMS-Zulassungsprüfung der Verwaltung vorgelegt sowie der die Prüfung durchführenden Stelle zugänglich gemacht werden. Die Zulassung der vorgelegten Dokumentation soll Voraussetzung für die Durchführung unabhängiger Zulassungsprüfungen sein.

1.2 Der Hersteller/Entwickler soll die Dokumentation aus zwei wesentlichen Gründen zur Verfügung stellen: Beurteilung der Zulassungsreife des BWMS zur Durchführung der Zulassungsprüfung und Beurteilung der vom Hersteller vorgeschlagenen konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte und Validierungsverfahren.

Dokumentation

1.3 Die zur Beurteilung der Zulassungsreife vorzulegende Dokumentation soll mindestens Folgendes beinhalten:

  1. Eine technische Spezifikation des BWMS, die mindestens die folgenden Punkte umfasst:
    1. Eine Beschreibung des BWMS und der eingesetzten Behandlungsverfahren sowie Angaben zu erforderlichen Genehmigungen.
    2. Geeignete Informationen, einschließlich Beschreibungen und schematischer Zeichnungen, der Pumpen- und Rohrleitungspläne, elektrischer/elektronischer Schaltungen, Überwachungseinrichtungen, Abfallströme und Probenahmepunkte. Diese Informationen sollen die Störungssuche ermöglichen.
    3. Einzelheiten zu den wichtigsten Bauteilen und verwendeten Werkstoffen (gegebenenfalls einschließlich Zeugnissen).
    4. Eine Geräteübersicht mit allen prüfpflichtigen Bauteilen einschließlich Spezifikationen, Werkstoffen und Seriennummern.
    5. Eine Einbauspezifikation nach Maßgabe der spezifischen Einbaukriterien des Herstellers, in der Anforderungen für die Lage und Montage der Komponenten, Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Unversehrtheit der Begrenzung zwischen sicheren und gefährlichen Räumen sowie die Anordnung der Leitungen für die Probenahme beschrieben sind.
    6. Informationen zu den Merkmalen und Vorkehrungen, unter denen das System eingebaut werden soll, einschließlich der Angabe der Schiffe (Größen, Typen und Betrieb), für die das System bestimmt ist. Diese Angaben können später die Verbindung zwischen dem System und dem Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes bilden.
    7. Eine Beschreibung der Seitenströme des BWMS (z.B. Filtrate, Zentrifugalkonzentrate, Abfälle oder Rückstände von Chemikalien), einschließlich einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Handhabung oder Entsorgung solcher Abfallprodukte.
  2. Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshandbücher - diese Handbücher müssen mindestens folgende Informationen umfassen:
    1. Anleitungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des BWMS, einschließlich Verfahren für das Einleiten von nicht aufbereitetem Wasser bei einer Funktionsstörung der Anlage zur Ballastwasser-Aufbereitung.
    2. Anleitungen für die ordnungsgemäße Anordnung des BWMS.
    3. Anleitungen zu Wartung und Sicherheit und Informationen hinsichtlich erforderlicher Aufzeichnungen.
    4. Verfahren für die Störungssuche und -beseitigung.
    5. Notwendige Notfallverfahren zur Sicherung des Schiffes.
    6. Zusätzliche, für den sicheren und effizienten Betrieb des BWMS benötigte Informationen, z.B. für die Zulassung vorgelegte Unterlagen gemäß dem Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9).
    7. Kalibrierverfahren.
  3. Informationen über durchgeführte Maßnahmen zur Identifizierung potenzieller Gefahren und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, wenn aus dem BWMS oder aus den Speichertanks der Prozesschemikalien gefährliche Gase oder Flüssigkeiten austreten könnten.
  4. Informationen zu Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, einschließlich:
    1. Identifizierung potenzieller Gefahren für die Umwelt auf der Grundlage von Umweltuntersuchungen, die in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass keine schädlichen Folgen zu erwarten sind.
    2. Bei BWMS, die aktive Substanzen oder Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen verwenden, die Dosierung der eingesetzten aktiven Substanzen und die höchstzulässigen Einleitkonzentrationen.
    3. Bei BWMS, die keine aktiven Substanzen oder Zubereitungen verwenden, von denen aber nach allem Ermessen erwartet werden kann, dass sie zu Änderungen der chemischen Zusammensetzung des aufbereiteten Wassers in der Weise führen könnten, dass die Einleitung nachteilige Auswirkungen auf das aufnehmende Wasser nach sich zieht, sollen die Dokumente Ergebnisse von Toxizitätsprüfungen des aufbereiteten Wassers wie in Abs. 2.4.11 dieser Richtlinien beschrieben beinhalten.
    4. Hinreichende Informationen, die es der Prüforganisation ermöglichen, mögliche Sicherheitsprobleme für Gesundheit und Umwelt, ungewöhnliche Betriebserfordernisse (Bedienpersonal oder Werkstoffe) und jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Nebenprodukten der Aufbereitung oder Abfällen festzustellen.
  5. Informationen zu den konstruktionsbedingten Systemgrenzwerten, einschließlich:
    1. Angabe aller bekannten Parameter, die für das BWMS aufgrund seiner Bauart kritisch sind.
    2. Der Hersteller soll für jeden Parameter einen unteren und/oder oberen Grenzwert angeben, innerhalb derer das BWMS die Norm in Regel D-2 erfüllen kann.
    3. Die vorgeschlagene Methode zur Validierung der einzelnen angegebenen konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte sowie Informationen zu Quelle, Eignung und Zuverlässigkeit der Methode sollen angegeben werden.
  6. Ein Dokument zum Umgang mit Änderungen der Software und zur Versionskontrolle der Software, einschließlich:
    1. Alle nach der Vorprüfungs-Beurteilung am System vorgenommenen Softwareänderungen sind gemäß einem Verfahren durchzuführen, das die Nachverfolgbarkeit der Änderungen sicherstellt. Aus diesem Grund muss der Hersteller ein Verfahren zur Nachverfolgung von Änderungen und zur Sicherstellung der Versionskontrolle vorweisen. Bei Änderungsanträgen sollen mindestens die folgenden Informationen angegeben und festgehalten werden:
      1. Grund für die Änderung.
      2. Beschreibung der vorgeschlagenen Änderung.
      3. Genehmigung der Änderung.
      4. Prüfprotokoll.
  7. Eine Funktionsbeschreibung, bestehend aus einem beschreibenden Anteil sowie erforderlichen unterstützenden Zeichnungen, Diagrammen und Abbildungen mit folgenden Inhalten
    1. Systemkonfiguration und -anordnung.
    2. Lieferumfang.
    3. Systemfunktionen einschließlich Steuer-, Überwachungs- Alarm- und Sicherheitsfunktionen.
    4. Selbstdiagnose- und Alarmierungsfunktionen.
    5. Sichere Zustände für alle realisierten Funktionen.

1.4 Die Dokumentation kann spezifische Angaben zum Prüfaufbau enthalten, der für die Erprobung an Land auf der Grundlage dieser Richtlinien verwendet werden soll. Solche Informationen sollen Art und Umfang der Probenahme beinhalten, die benötigt wird, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen, sowie alle anderen einschlägigen Informationen, die benötigt werden, um eine ordnungsgemäße Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Ausrüstung zu gewährleisten. In den bereitgestellten Informationen soll auch auf die allgemeine Erfüllung der einschlägigen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsnormen während des Baumusterzulassungsverfahrens eingegangen werden.

Beurteilung der Zulassungsreife

1.5 Bei der Beurteilung der Zulassungsreife soll die Verwaltung sicherstellen, dass alle in Abschnitt 4 des Hauptteils dieser Richtlinien vorgegebenen technischen Spezifikationen erfüllt werden, abgesehen von den Spezifikationen, über deren Einhaltung in den nachfolgenden Prüfungen zu befinden ist.

1.6 Bei der Beurteilung der Zulassungsreife sollen Entwurf und Bauart des BWMS untersucht werden, um festzustellen, ob grundlegende Probleme bestehen, die die Fähigkeit des BWMS zur Ballastwasser-Behandlung in der vom Hersteller vorgeschlagenen Weise oder den sicheren Betrieb an Bord von Schiffen einschränken könnten.

1.7 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass hinreichende Risikobewertungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb des BWMS durchgeführt und entsprechende vorbeugende Maßnahmen umgesetzt wurden.

1.8 In einem ersten Schritt soll der Hersteller Informationen zu den Anforderungen und Verfahren für den Einbau, die Kalibrierung und den Betrieb (einschließlich der Wartungsvorschriften) des BWMS während einer Prüfung vorlegen. Diese Beurteilung soll der Prüforganisation dabei helfen, mögliche Sicherheitsprobleme für Gesundheit und Umwelt, ungewöhnliche Betriebserfordernisse (Bedienpersonal oder Werkstoffe) und jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Nebenprodukten der Aufbereitung oder von Abfällen festzustellen.

1.9 Die Prüfstelle soll über ein Verfahren zum Umgang mit Abweichungen verfügen, die vor Prüfbeginn auftreten, sowie über ein Beurteilungsverfahren für unvorhergesehene Abweichungen, die während der Prüfung auftreten, wobei dieses Verfahren einen Bewertungs- und einen Validierungsschritt umfassen soll. Abweichungen vom Prüfverfahren sind vollständig zu dokumentieren.

1.10 Bei der Beurteilung der Zulassungsreife sind die wichtigsten Bauteile des BWMS zu identifizieren. Als wichtigste Bauteile sind solche Bauteile zu verstehen, die maßgeblich für die Fähigkeit des Systems sind, die in Regel D-2 festgelegte Norm zu erfüllen. Während der Baumusterzulassungsprüfungen dürfen keine Modernisierungen oder Änderungen an den wichtigsten Bauteilen vorgenommen werden. Im Falle einer Änderung an einem der wichtigsten Bauteile soll der Antrag auf Prüfung erneut eingereicht, eine neue Beurteilung durchgeführt sowie die Erprobung an Land und an Bord wiederholt werden.

1.11 Bauteile, die nicht zu den wichtigsten Bauteilen gehören, können während des Baumusterzulassungsverfahrens mit der Erlaubnis der Verwaltung gegen Bauteile mit vergleichbarer Spezifikation (von einer unabhängigen Stelle gemäß einem anerkannten und gleichwertigen Standard zugelassen) ausgetauscht werden. Der Austausch von nicht zu den wichtigsten Bauteilen gehörenden Bauteilen während der Prüfung soll protokolliert werden.

1.12 Modernisierungen des BWMS, die dem sicheren Betrieb des Systems dienen, können während der Baumusterzulassung und nach der Baumusterzulassung zugelassen werden und sollen protokolliert werden. Beeinflussen solche sicherheitstechnischen Modernisierungen in direkter Weise die Fähigkeit des Systems, die in Regel D-2 festgelegte Norm einzuhalten, sollen sie wie Änderungen an den wichtigsten Bauteilen gemäß Abs. 1.10 behandelt werden.

1.13 Bei der Beurteilung sind Verbrauchsteile des BWMS zu identifizieren. Verbrauchsteile dürfen während der Baumusterzulassungsprüfung mit Erlaubnis der Verwaltung gegen gleichartige Verbrauchsteile ausgetauscht werden. Der Austausch soll protokolliert werden.

Beurteilung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte

1.14 Die Beurteilung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte soll von der Verwaltung durchgeführt werden. Dabei soll die Angabe des Herstellers geprüft werden, dass die aufgeführten konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte alle bekannten Wasserqualitäts- und Betriebsparameter enthalten, denen gegenüber das BWMS bauartbedingt empfindlich ist und die einen Einfluss auf die Fähigkeit des Systems ausüben, die in Regel D-2 festgelegte Norm zu erfüllen.

1.15 Die Verwaltung soll ebenfalls die Eignung und Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Methoden zur Validierung der angegebenen unteren und/oder oberen Grenzwerte für die einzelnen konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte beurteilen. Diese Methoden können Prüfungen beinhalten, die während der Erprobung an Land, an Bord oder im Labormaßstab durchzuführen sind, und/oder die Nutzung geeigneter bereits vorliegender Daten und/oder Modelle.

Teil 2 - Prüfmethoden und Kriterien Für die Zulassung von Ballast-Wasser-Behandlungssystemen

Die Verwaltung entscheidet über die Abfolge der Erprobung an Land und an Bord. Die Verwaltung hat festzustellen, ob das für die Erprobung verwendete BWMS dem entsprechend Teil 1 des Anhangs beschriebenen BWMS mit seinen wichtigsten Bauteilen gemäß Abs. 1.3.1.3 und 1.3.1.4 entspricht.

2.1 Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

2.1.1 Die Prüfstelle soll ihre Qualifikation zur Durchführung gültiger Baumusterzulassungsprüfungen auf zwei Arten nachweisen: (1) Umsetzung eines strengen Qualitätskontroll-/Qualitätssicherungsprogramms, das von einer unabhängigen Akkreditierungsstelle oder gemäß den einschlägigen Kriterien der Verwaltung, zugelassen, zertifiziert und überprüft wurde, und (2) Nachweis ihrer Fähigkeiten zur Durchführung gültiger Prüfzyklen mit geeignetem Prüfwasser, mit geeigneten Probenahmen, Probenanalysen und methodischen Nachweisgrenzen. Es obliegt der Verwaltung oder ihrem ermächtigten Vertreter, die Eignung der Prüfstelle festzustellen.

2.1.2 Das Qualitätskontroll-/Qualitätssicherungsprogramm der Prüfstelle soll aus folgenden Elementen bestehen:

  1. Qualitätsmanagementplan (QMP), der die Führungsstruktur und die Betriebspolitik der Prüfstelle (einschließlich Subunternehmer und externe Labore) hinsichtlich der Qualitätskontrolle regelt.
  2. Qualitätssicherungsprojektplan (QAPP), der die Methoden, Verfahren und Protokolle zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (QA/QC) definiert, die von der Prüfstelle für die allgemeine Prüfung von BWMS verwendet werden. Der QAPP führt die Mitglieder des Prüfteams auf und enthält alle relevanten Standardarbeitsanweisungen (SOPs), in der Regel als Anhang.
  3. Prüf-/Qualitätssicherungsplan (TQAP), der spezifische Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung eines bestimmten BWMS zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort enthält. Der TQAP enthält detaillierte Pläne zur Inbetriebnahme des BWMS, zum Versuchsplan, zur Außerbetriebnahme und zur Protokollierung der Ergebnisse. Der TQAP führt alle an der Prüfung beteiligten Organisationen auf und enthält die Dokumentation und Angaben des BWMS-Lieferanten zur Systemleistung. Im TQAP werden auch die zu erfassenden Daten, die für einen gültigen Prüfzyklus erforderlichen Betriebs- und Prüfparameter, die im Prüfbericht darzustellenden Datenanalysen und ein Ablaufplan für die Prüfung angegeben. Für die Datenanalyse sind geeignete statistische Verteilungen zu berücksichtigen und zu verwenden.

2.1.3 Die Prüfstelle, die das BWMS prüft, soll unabhängig sein. Sie soll sich nicht im Besitz eines BWMS-Herstellers oder Lieferanten bzw. eines Herstellers oder Zulieferers der wichtigsten Bauteile dieser Anlagen befinden oder an diese angeschlossen sein.

2.2 Vermeidung von Probenverfälschung

Durch das Probenahmeprotokoll muss sichergestellt werden, dass die Abtötung von Organismen minimiert wird, z.B. durch die Verwendung geeigneter Ventile und Durchflussmengen für die Durchflussregelung in der Probenahmeeinrichtung, den Einsatz von Netzen während der Probenahme, eine angemessene Beprobungsdauer und angemessene Bearbeitungszeiten sowie Aufkonzentrationsmethoden. Alle Methoden sind entsprechend den einschlägigen Kriterien der Verwaltung zu validieren.

2.3 Erprobung an Bord

2.3.1 Ein Prüfzyklus an Bord eines Schiffes beinhaltet:

  1. die Aufnahme von Ballastwasser des Schiffes
  2. die Ballastwasseraufbereitung durch das BWMS gemäß Abs. 2.3.3.4
  3. die Lagerung von Ballastwasser an Bord während der Fahrt
  4. das Einleiten von Ballastwasser vom Schiff

2.3.2 Die Erprobung an Bord soll von der Prüfstelle, unabhängig vom Hersteller des BWMS, durchgeführt werden, wobei das System von der Schiffsbesatzung gemäß dem Betriebshandbuch zu bedienen und zu warten ist. Kriterien für die Erprobung an Bord

2.3.3 Zur Beurteilung der Leistung eines auf einem Schiff oder auf Schiffen eingebauten BWMS sollen der Verwaltung die folgenden Angaben und Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden:

  1. Prüfplan (vor der Prüfung vorzulegen)
  2. Unterlagen darüber, dass die Kapazität eines In-Line-BWMS auf die Fördermenge der Ballastwasserpumpe für den gesamten Bereich der Nennleistung des BWMS abgestimmt ist.
  3. Unterlagen darüber, dass die Kapazität eines In-Tank-BWMS auf das Volumen des in einem bestimmten Zeitraum zu behandelnden Ballastwassers abgestimmt ist.
  4. Die Menge des während des Prüfzyklus an Bord geprüften Ballastwassers soll den normalen Ballastwasser-Prozessen des Schiffs entsprechen. Auch soll das BWMS mit der Nenn-Aufbereitungsleistung betrieben werden, für die es zugelassen werden soll.
  5. Unterlagen, die belegen, dass das eingeleitete Wasser bei jedem gültigen Prüfzyklus die Anforderungen der Regel D-2 erfüllt hat.
  6. Damit eine Prüfung gültig ist, soll das aufzubereitende Ballastwasser bei Aufnahme eine Dichte an lebensfähigen Organismen aufweisen, die das 10fache der in Regel D-2 Absatz 1 angegebenen maximal zulässigen Werte beträgt.
  7. Regelungen für die Probenahme und Volumen für die Analyse:
    1. Für das Abzählen der lebensfähigen Organismen mit einer Größe von mindestens 50 Mikrometern oder mehr:
      1. Das einströmende Wasser soll, gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Aufnahme verteilt, als eine Probe gesammelt werden. Die Probe soll als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Das Gesamtvolumen der Probe soll mindestens einen Kubikmeter betragen. Kleinere Probenvolumen sind zulässig, wenn belegbar ist, dass sie eine repräsentative Probe der Organismen darstellen.
      2. Das aufbereitete einzuleitende Wasser soll als eine, über den gesamten Zeitraum der Einleitung aus dem Tank/den Tanks verteilte Probe gesammelt werden. Die Probe kann als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Das Gesamtvolumen der Probe soll mindestens drei Kubikmeter betragen.
      3. Wenn die Proben zum Abzählen aufkonzentriert werden, soll dies unter Verwendung eines Siebes mit einer Maschenweite von nicht mehr als 50 Mikrometern in der Diagonalen erfolgen. Nur Organismen mit einer Größe von mehr als 50 Mikrometern sollen gezählt werden.
      4. Das gesamte Volumen der Probe soll analysiert werden, es sei denn, dass die Gesamtzahl der Organismen hoch ist, z.B. 100. In diesem Fall kann die durchschnittliche Dichte mittels einer validierten Methode unter Zugrundelegung einer gut durchmischten Teilprobe extrapoliert werden.
    2. Für das Abzählen der lebensfähigen Organismen mit einer Größe von mindestens 10 Mikrometern und weniger als 50 Mikrometern:
      1. Das einströmende Wasser soll, gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Aufnahme verteilt, als eine Probe gesammelt werden. Die Probe soll als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Eine Probe von mindestens 10 Litern soll gesammelt werden. Davon kann eine Teilprobe für den Transport ins Labor entnommen werden, vorausgesetzt diese ist repräsentativ für die Gesamtprobe und hat ein Volumen von mindestens 1 Liter. Zum Abzählen der Organismen sollen mindestens drei Teilproben von 1 Milliliter Größe vollständig analysiert werden.
      2. Das aufbereitete einzuleitende Wasser soll als eine, über den gesamten Zeitraum der Einleitung aus dem Tank/den Tanks verteilte Probe gesammelt werden. Die Probe kann als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Eine Probe von mindestens 10 Litern soll gesammelt werden. Davon kann eine Teilprobe für den Transport ins Labor entnommen werden, vorausgesetzt diese ist repräsentativ für die Gesamtprobe und hat ein Volumen von mindestens 1 Liter. Zum Abzählen der Organismen sollen mindestens sechs
    3. Teilproben von je 1 Milliliter vollständig analysiert werden.
    4. Proben dürfen zum Abzählen nur dann aufkonzentriert werden, wenn das genutzte Verfahren validiert ist. Nur Organismen mit einer Größe von mindestens 10 Mikrometern und weniger als 50 Mikrometern sollen gezählt werden.
    5. Das gesamte Volumen der Probe soll analysiert werden, es sei denn, dass die Gesamtzahl der Organismen hoch ist, z.B. 100. In diesem Fall kann die durchschnittliche Dichte mittels einer validierten Methode unter Zugrundelegung einer gut durchmischten Teilprobe extrapoliert werden.
  8. Für die Beurteilung von Bakterien:
    1. Für die Proben des einströmenden und des abzugebenden Wassers sollen jeweils mindestens 10 Liter, wie in Abs. 2.3.3.7.2.2 beschrieben, gesammelt werden bzw. soll eine in ähnlicher Art und Weise gesammelte Probe von mindestens 10 Litern genutzt werden; für die Analyse kann eine Teilprobe von mindestens 1 Liter in ein steriles Behältnis gegeben werden.
    2. Mindestens drei Teilproben mit geeignetem Volumen sollen aus der vorstehend genannten 1-Liter-Teilprobe entnommen und auf koloniebildende Einheiten der in Regel D-2 genannten Bakterien analysiert werden.
    3. Die geforderten Toxizitätsprüfungen sollen in einem entsprechend zugelassenen Labor ausgeführt werden. Ist kein zugelassenes Labor verfügbar, kann eine den einschlägigen Kriterien der Verwaltung entsprechend validierte Analysemethode genutzt werden.
  9. Die Prüfzyklen, einschließlich ungültiger Prüfzyklen, sollen sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.
  10. Der Antragsteller ist gehalten, drei aufeinanderfolgende Prüfzyklen durchzuführen, die die Regel D-2 erfüllen. Ungültige Prüfzyklen haben keinen Einfluss auf den Fortlauf des Aufeinanderfolgens.
  11. Der sechsmonatige Zeitraum der Erprobung an Bord beginnt und endet mit der Durchführung eines erfolgreichen oder ungültigen Prüfzyklus, der die in Regel D-2 angegebene Norm erfüllt. Die gemäß Abs. 2.3.3.9 erforderlichen drei aufeinanderfolgenden und gültigen Prüfzyklen müssen in angemessener Weise über den Zeitraum von sechs Monaten verteilt sein.
  12. Die Merkmale des Ausgangswassers für die Prüfzyklen sind durch Messung der Salinität, der Temperatur, des partikulären organischen Kohlenstoffs, der Gesamtmenge der suspendierten Schwebstoffe und des gelösten organischen Kohlenstoffs zu ermitteln.
  13. Folgende Informationen über den Betrieb des Systems während des Prüfzeitraums sollen ebenfalls bereitgestellt werden:
    1. Aufzeichnungen aller Ballastwasser-Betriebsvorgänge, einschließlich der Mengen sowie der Orte, an denen Ballastwasser aufgenommen und eingeleitet wurde, sowie Angaben dazu, ob und wo schlechtes Wetter herrschte.
    2. Dokumentation darüber, dass das BWMS über den gesamten Prüfzeitraum kontinuierlich für sämtliche Ballastwasseraufnahmen und -abgaben betrieben wurde.
    3. Dokumentation mit detaillierten Angaben zu den von der Prüforganisation zu bestimmenden Wasserqualitätsparametern; Messungen sollen in angemessenem und zweckmäßigem Umfang durchgeführt werden.
    4. Mögliche Gründe für einen nicht bestandenen Prüfzyklus oder ein Einleiten während des Prüfzyklus, ohne dass die in Regel D-2 angegebene Norm erfüllt wurde, sollen untersucht und der Verwaltung gemeldet werden.
    5. Dokumentation der im Prüfzeitraum am System durchgeführten planmäßigen Wartungsarbeiten.
    6. Dokumentation der im Prüfzeitraum am System durchgeführten außerplanmäßigen Wartungs- und Reparaturarbeiten.
    7. Dokumentation der in angemessener Weise überwachten technischen Parameter des jeweiligen Systems.
    8. Bericht über die Funktion der Steuer- und Überwachungseinrichtungen.

2.4 Erprobung an Land

2.4.1 Die Erprobung an Land liefert Daten, mit denen die biologische Wirksamkeit und Umweltverträglichkeit des zur Baumusterzulassung vorgestellten BWMS ermittelt werden kann. Die Zulassungsprüfung zielt darauf ab, die Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit mit anderen Aufbereitungsanlagen sicherzustellen.

2.4.2 Alle Beschränkungen, die sich aus dem BWMS für das hier beschriebene Prüfverfahren ergeben, sollen von der Verwaltung ordnungsgemäß festgestellt und beurteilt werden.

2.4.3 Der Prüfaufbau, einschließlich des BWMS, soll während mindestens fünf aufeinanderfolgenden erfolgreichen Prüfzyklen in jedem Salinitätsbereich entsprechend dem vorgelegten Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshandbuch funktionieren.

2.4.4 Ein Prüfzyklus an Land soll aus der Aufnahme von Ballastwasser durch Pumpen, der Speicherung von Ballastwasser, der Ballastwasser-Aufbereitung innerhalb des BWMS (ausgenommen in Kontrolltanks) und dem Einleiten von Ballastwasser durch Abpumpen bestehen. Die Reihenfolge ist dabei vom BWMS abhängig.

2.4.5 Es sollen mindestens zwei Prüfzyklen in jedem Salinitätsbereich durchgeführt werden, um die Einhaltung der in Regel D-2 angegebenen Norm bei der vom Hersteller des BWMS festgelegten Mindesthaltezeit zu beurteilen.

2.4.6 In Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) sollen Prüfstellen, die die Identifizierung relevanter Chemikalien und die Toxizitätsprüfung des behandelten Ballastwassers aus Prüfzyklen mit einer Haltezeit von mehr oder weniger als fünf Tagen durchführen, sicherstellen, dass nach fünf Tagen ausreichende Mengen des behandelten Wassers gesammelt oder nach der Wirksamkeitsprüfung zurückgehalten wurden, um eine Bewertung gemäß den Anforderungen des Verfahrens (G9) für mindestens einen Prüfzyklus pro Salinitätsbereich vornehmen zu können.

2.4.7 Die Erprobung des BWMS an Land soll unabhängig vom Hersteller des Systems erfolgen.

2.4.8 Die Prüfung soll entsprechend Abs. 2.4.20 und 2.4.22 aufeinander folgend bei unterschiedlichen Wasserbedingungen erfolgen.

2.4.9 Das BWMS soll bei jedem Prüfzyklus mit seiner Nennleistung oder nach Maßgabe von Abs. 2.4.16 bis 2.4.19 geprüft werden. Die Anlage soll während dieser Prüfung entsprechend den Spezifikationen funktionieren.

2.4.10 Bei der Analyse des einzuleitenden aufbereiteten Wassers aus jedem Prüfzyklus soll festgestellt werden, ob das einzuleitende aufbereitete Wasser der Regel D-2 des Übereinkommens entspricht.

2.4.11 Die Analyse des einzuleitenden aufbereiteten Wassers aus dem relevanten Prüfzyklus/den relevanten Prüfzyklen soll auch dazu verwendet werden, bei BWMS, die aktive Substanzen verwenden, die Bildung relevanter Chemikalien und die Giftigkeit des einzuleitenden Wassers zu beurteilen. Die gleiche Beurteilung ist auch bei solchen BWMS vorzunehmen, die keine aktiven Substanzen oder Zubereitungen verwenden, von denen aber nach allem Ermessen erwartet werden kann, dass sie zu Änderungen der chemischen Zusammensetzung des aufbereiteten Wassers in der Weise führen könnten, dass die Einleitung nachteilige Auswirkungen auf das aufnehmende Wasser nach sich zieht. Toxizitätsprüfungen des einzuleitenden aufbereiteten Wassers sollen in Übereinstimmung mit Abs. 5.2.3 bis 5.2.7 des revidierten Verfahrens für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9), durchgeführt werden.

Prüfaufbau für die Erprobung an Land

2.4.12 Der Prüfaufbau für die Zulassungsprüfungen soll repräsentativ für die Merkmale und Vorrichtungen der Schiffstypen sein, in die die Anlage eingebaut werden soll. Der Prüfaufbau soll daher mindestens Folgendes beinhalten:

  1. Das vollständige zu prüfende BWMS.
  2. Pump- und Leitungsvorrichtungen.
  3. Den Lagertank, der einen Ballasttank simuliert und der so gebaut ist, dass das Wasser im Tank vollkommen von Licht abgeschirmt ist.

2.4.13 Die simulierten Tanks für das Kontrollwasser und das aufbereitete Ballastwasser sollen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Mindestfassungsvermögen von 200 m3.
  2. Normaler Innenaufbau, einschließlich Erleichterungsbohrungen und Wasserablauflöchern.
  3. Allgemein übliche Standardpraxis für Entwurf und Konstruktion von Schiffen. Oberflächenbeschichtungen sollen den Leistungsanforderungen für Schutzbeschichtungen von Meerwasserballasttanks auf Schiffsneubauten und für Doppelhüllenräume von Massengutschiffen (PSPC) entsprechen.
  4. Nur ein Mindestmaß an baulichen Veränderungen für die bauliche Integrität an Land ist zulässig.

2.4.14 Der Prüfaufbau soll vor Beginn der Prüfung und zwischen den Prüfzyklen mit Leitungswasser hochdruckgereinigt, getrocknet und ausgekehrt werden, um lose Teile, Organismen und andere Stoffe zu entfernen.

2.4.15 Der Prüfaufbau umfasst Vorrichtungen zur Probenahme nach Maßgabe von Abs. 2.4.31 und 2.4.32 sowie Vorkehrungen zur Versorgung des Systems mit einströmendem Wasser, wie in Abs. 2.4.20, 2.4.21, 2.4.24 und 2.4.25 beschrieben. Die Einbauanordnung soll in jedem Fall der vorgeschriebenen und nach dem Verfahren in Abschnitt 7 dieser Richtlinien zugelassenen Anordnung entsprechen.

Skalierung von Ballastwasser-Behandlungssystemen

2.4.16 Die Skalierung von BWMS soll in Übereinstimmung mit der von der Organisation erstellten Leitlinie für die Skalierung von Ballastwasser-Behandlungssystemen erfolgen. Die Verwaltung soll feststellen, ob die genutzte Skalierung für die betriebstechnische Auslegung des BWMS geeignet ist.

2.4.17 BWMS mit mindestens einem Modell mit einer Nennleistung bis zu 200 m3/h sollen nicht verkleinert werden.

2.4.18 Bei BWMS mit mindestens einem Modell, dessen Kapazität mehr als 200 m3/h oder 1000 m3/h beträgt, sind für die Erprobung an Land folgende Vorgaben zu beachten. Für die Erprobung an Land ist eine Verkleinerung von Anlagen bei Durchfluss-Behandlung (In-Line-Anlagen) zulässig, vorausgesetzt, dass die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

  1. BWMS mit mindestens einem Modell mit einer Nennleistung zwischen 200 m3/h und 1000 m3/h können bis zu einem Maßstab von maximal 1:5 verkleinert werden, jedoch nicht auf unter 200 m3/h.
  2. BWMS mit mindestens einem Modell mit einer Nennleistung von mindestens 1000 m3/h können bis zu einem Maßstab von maximal 1:100 verkleinert werden, jedoch nicht auf unter 200 m3/h.

2.4.19 Anlagen zur Aufbereitung innerhalb der Tanks (In-Tank-Behandlung) sollen in einem Maßstab geprüft werden, der eine Überprüfung der Wirksamkeit in voller Größe gestattet. Die Eignung des Prüfaufbaus soll vom Hersteller beurteilt und von der Verwaltung bestätigt werden.

Prüfaufbau für die Erprobung an Land - Ein- und Auslasskriterien

2.4.20 Für jede Reihe von Prüfzyklen (5 gelten als eine Reihe) soll für jeden Zyklus ein Salinitätsbereich gewählt werden. Bei der für einen Prüfzyklus in Frisch-, Brack und Meerwasser jeweils gewählten Salinität soll das für den Prüfaufbau genutzte Wasser gelöste Stoffe und Partikel in jeweils einer der folgenden Zusammensetzungen aufweisen:

Salinität
Meerwasser 28 - 36 PSUBrackwasser 10 - 20 PSUSüßwasser < 1 PSU
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)> 1 mg/l> 5 mg/l> 5 mg/l
Organische Kohlenstoffpartikel (POC)> 1 mg/l> 5 mg/l> 5 mg/l
Schwebstoffe gesamt (TSS)> 1 mg/l> 50 mg/l> 50 mg/l

2.4.21 Als Prüfwasser soll natürliches Wasser verwendet werden. Jede Anreicherung des Prüfwassers mit gelöstem organischem Kohlenstoff (DOC), partikulärem organischem Kohlenstoff (POC) oder Schwebstoffen (TSS), um den Mindestgehalt der genannten Stoffe zu erreichen, soll von der Verwaltung validiert und zugelassen werden. Da natürliche DOC-Bestandteile komplex sind und in erster Linie aromatischen Charakter aufweisen, ist die Art des zugefügten DOC für die Bewertung der Leistung des BWMS von besonderer Bedeutung. Durch die Validierung soll sichergestellt werden, dass die relevanten Eigenschaften des angereicherten Wassers (wie der Oxidationsmittelbedarf/TRO-Abbau und die UV-Absorption im Bereich von 200 bis 280 nm, die Bildung von Desinfektionsnebenprodukten und die Partikelgrößenverteilung von Schwebstoffen) dem Gehalt nach (mg/l) denen von natürlichem Wasser entsprechen, das die Prüfbedingungen quantitativ erfüllen würde. Durch die Validierung soll außerdem sichergestellt werden, dass die Prüfung durch die Anreicherung weder positiv noch negativ in Bezug auf ein bestimmtes Aufbereitungsverfahren beeinflusst wird. Der Prüfbericht soll die Grundlagen für die Auswahl, Umsetzung und Validierung der Anreicherung beinhalten.

2.4.22 Das BWMS muss unter den Bedingungen geprüft werden, für die es zugelassen werden soll. Damit ein BWMS ein Baumusterzulassungszeugnis ohne Einschränkungen in Bezug auf die Salinität erhält, soll eine Reihe von Prüfzyklen in jedem der drei Salinitätsbereiche mit dem dazugehörigen Gehalt an gelösten und partikulären Stoffen gemäß Abs. 2.4.20 durchgeführt werden. Prüfungen in angrenzenden Salinitätsbereichen gemäß der oben stehenden Tabelle sollen mindestens 10 PSU auseinanderliegen.

2.4.23 Verwendung von Standard-Prüforganismen (STO)

  1. Die Verwendung von Standard-Prüforganismen ist zulässig, wenn die Konzentration im natürlich vorkommenden Wasser bei der Prüfstelle zur Erfüllung der Prüfbedingungen eine Anreicherung erfordert. Die Verwendung von Standard-Prüforganismen soll nicht als Regelfall angesehen werden und die Verwaltung soll in jedem Fall überprüfen, ob durch die Auswahl, Anzahl und Verwendung von zugefügten STO gewährleistet ist, dass die für das BWMS geschaffenen Prüfbedingungen eine hinreichend fordernde Prüfung ermöglichen. Durch die Verwendung von STO soll die Prüfung weder positiv noch negativ in Bezug auf ein bestimmtes Aufbereitungsverfahren beeinflusst werden. STO sollen vor Ort isoliert werden, um sicherzustellen, dass die Risiken für die örtliche Umwelt minimiert werden. Nicht heimische Organismen, die der Umwelt schaden können, sollen nicht verwendet werden.
  2. Verfahren, Prozesse und Anleitungen für die Verwendung von STO sollen auf den relevantesten und aktuellsten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Daten beruhen. Solche Verfahren, Prozesse und Anleitungen sollen Gegenstand der Qualitätssicherung der Prüfstellen sein.
  3. Die Verwendung von STO, einschließlich Konzentrationen und Arten, soll im Prüfbericht erfasst werden. Der Prüfbericht soll Informationen zur Beurteilung und Begründung der Verwendung von STO, eine Bewertung der Auswirkungen ihrer Verwendung auf andere Prüfparameter sowie mögliche Auswirkungen auf die durchgeführte Prüfung enthalten. Die im Bericht enthaltenen Informationen sollen sowohl die positiven als auch die negativen Auswirkungen der Verwendung von STO darstellen.

2.4.24 Das einströmende Wasser soll Folgendes enthalten:

  1. Es sollen Prüforganismen mit einer Größe von mindestens 50 Mikrometern in einer Gesamtdichte von vorzugsweise 106, jedoch nicht weniger als 105 Einzelorganismen je Kubikmeter vorhanden sein, bestehend aus mindestens 5 Arten aus 3 verschiedenen Stämmen/Abteilungen.
  2. Es sollen Prüforganismen mit einer Größe von 10 Mikrometern und weniger als 50 Mikrometern in einer Gesamtdichte von vorzugsweise 104, jedoch nicht weniger als 103 Teilchen je Milliliter vorhanden sein, bestehend aus mindestens 5 Arten aus 3 verschiedenen Stämmen/Abteilungen;
  3. Heterotrophe Bakterien sollen in einer Dichte von mindestens 104 lebenden Bakterien je Milliliter vorhanden sein.
  4. Die Vielfalt der Organismen im Prüfwasser soll entsprechend den oben aufgeführten Größenklassen dokumentiert werden, und zwar unabhängig davon, ob natürliche oder gezüchtete Organismen benutzt worden sind, um die Vorschriften in Bezug auf die Dichte und Vielfalt der Organismen zu erfüllen.

2.4.25 Die folgenden Arten von Bakterien müssen dem einströmenden Wasser nicht zugefügt werden, sollen aber bei der Aufnahme und beim Wiedereinleiten gemessen werden:

  1. Koliforme Keime
  2. Gruppe der Enterokokken
  3. Vibrio cholerae
  4. Heterotrophe Bakterien

2.4.26 Bei Verwendung gezüchteter Prüforganismen soll sichergestellt werden, dass örtlich geltende Quarantänevorschriften bei der Züchtung und beim Einleiten beachtet werden.

Überwachung und Probenahme bei der Erprobung an Land

2.4.27 Eine Veränderung der Anzahl der Prüforganismen durch die Aufbereitung und während der Lagerung im simulierten Ballasttank soll anhand der in den Abs. 4.5 bis 4.7 in Teil 4 der Anlage beschriebenen Methoden gemessen werden.

2.4.28 Es soll überprüft werden, ob die Anlage zur Aufbereitung während des Prüfzyklus innerhalb ihrer angegebenen Parameter, wie beispielsweise Energieverbrauch und Durchflussmenge, arbeitet.

2.4.29 Die Spanne der zu erwartenden Durchflussmengen im Betrieb, bei maximaler und minimaler Betriebsdurchflussmenge (wenn für die jeweilige Technologie zutreffend) ist hinter dem Filter auf der Druckseite der Pumpe zu überprüfen. Die Spanne der Durchflussmenge kann aus empirischen Erprobungen oder durch computergestützte Modellierung gewonnen werden. Wo dies auf die eingesetzte Technologie zutrifft, soll die Effizienz des Systems bei niedrigen Durchflussmengen nachgewiesen werden, um der erforderlichen Reduzierung der Durchflussmenge gegen Ende der Ballast-Betriebsvorgänge Rechnung zu tragen.

2.4.30 Umgebungsbedingte Parameter wie z.B. pH-Wert, Temperatur, Salinität, gelöster Sauerstoff, TSS, DOC, POC und Trübung (NTU) 2 sollen gleichzeitig mit der Entnahme der beschriebenen Proben gemessen werden.

2.4.31 Während der Prüfungen sollen Proben zur Bestimmung der biologischen Wirksamkeit zu folgenden Zeiten und an folgenden Stellen entnommen werden: unmittelbar vor der Anlage zur Aufbereitung, unmittelbar nach der Anlage zur Aufbereitung und beim Einleiten nach der erforderlichen Haltezeit.

2.4.32 Die Kontroll- und Aufbereitungszyklen können gleichzeitig oder aufeinander folgend durchgeführt werden. Kontrollproben sind beim Zufluss und beim Einleiten in der gleichen Weise zu entnehmen wie bei der in Abs. 2.4.31 beschriebenen Prüfung der Anlage.

2.4.33 Es sollen Vorrichtungen oder Anordnungen zur Probenahme vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass repräsentative Proben von behandeltem Wasser und Kontrollwasser in einer Weise entnommen werden können, die möglichst wenig schädliche Auswirkungen auf die Organismen hat.

2.4.34 Für die Analyse sollen die in Abs. 2.4.31 und 2.4.32 beschriebenen Proben gemäß den nachstehenden Vorgaben für die Probenahme und in den angegebenen Volumen entnommen werden:

  1. Für das Abzählen der lebensfähigen Organismen mit einer Größe von mindestens 50 Mikrometern oder mehr:
    1. Das einströmende Wasser soll, gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Aufnahme verteilt, als eine Probe gesammelt werden. Die Probe soll als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Das Gesamtvolumen der Probe soll mindestens einen Kubikmeter betragen. Kleinere Probenvolumen sind zulässig, wenn belegbar ist, dass sie eine repräsentative Probe der Organismen darstellen.
    2. Kontrollwasser und aufbereitetes einzuleitendes Wasser soll als eine, über den gesamten Zeitraum der Einleitung aus dem Tank/den Tanks verteilte Probe gesammelt werden. Die Probe kann als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Das Gesamtvolumen der Probe soll mindestens drei Kubikmeter betragen.
    3. Wenn die Proben zum Abzählen konzentriert werden, soll dies unter Verwendung eines Siebes mit einer Maschenweite von nicht mehr als 50 Mikrometern in der Diagonalen erfolgen. Nur Organismen mit einer Größe von mehr als 50 Mikrometern sollen gezählt werden.
    4. Das gesamte Volumen der Probe soll analysiert werden, es sei denn, die Gesamtzahl der Organismen hoch ist, z.B. 100. In diesem Fall kann die durchschnittliche Dichte mittels einer validierten Methode unter Zugrundelegung einer gut durchmischten Teilprobe extrapoliert werden.
  2. Für das Abzählen der lebensfähigen Organismen mit einer Größe von mindestens 10 Mikrometern und weniger als 50 Mikrometern:
    1. Das einströmende Wasser soll, gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Aufnahme verteilt, als eine Probe gesammelt werden. Die Probe soll als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Eine Probe von mindestens 10 Litern soll gesammelt werden. Davon kann eine Teilprobe für den Transport ins Labor entnommen werden, vorausgesetzt diese ist repräsentativ für die Gesamtprobe und hat ein Volumen von mindestens 1 Liter. Zum Abzählen der Organismen sollen mindestens drei Teilproben von 1 Milliliter Größe vollständig analysiert werden.
    2. Kontrollwasser und aufbereitetes einzuleitendes Wasser soll als eine, über den gesamten Zeitraum der Einleitung aus dem Tank/den Tanks verteilte Probe gesammelt werden. Die Probe kann als einzelne, zusammenhängend gesammelte Probe oder als Mischprobe aus aufeinanderfolgenden Einzelproben zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Betriebs genommen werden. Eine Probe von mindestens 10 Litern soll gesammelt werden. Davon kann eine Teilprobe für den Transport ins Labor entnommen werden, vorausgesetzt diese ist repräsentativ für die Gesamtprobe und hat ein Volumen von mindestens 1 Liter. Zum Abzählen der Organismen sollen mindestens sechs Teilproben von je 1 Milliliter vollständig analysiert werden.
    3. Proben dürfen zum Abzählen nur dann aufkonzentriert werden, wenn das genutzte Verfahren validiert ist. Nur Organismen mit einer Größe von mindestens 10 Mikrometern und weniger als 50 Mikrometern sollen gezählt werden.
    4. Das gesamte Volumen der Probe soll analysiert werden, es sei denn, dass die Gesamtzahl der Organismen hoch ist, z.B. 100. In diesem Fall kann die durchschnittliche Dichte mittels einer validierten Methode unter Zugrundelegung einer gut durchmischten Teilprobe extrapoliert werden.
  3. Für die Beurteilung von Bakterien:
    1. Für die Proben des einströmenden und des abzugebenden Wassers sollen jeweils mindestens 10 Liter, wie in Abs. 2.3.3.7.2.2 beschrieben, gesammelt werden bzw. soll eine in ähnlicher Art und Weise gesammelte Probe von mindestens 10 Litern genutzt werden; für die Analyse kann eine Teilprobe von mindestens 1 Liter in ein steriles Behältnis gegeben werden.
    2. Mindestens drei Teilproben mit geeignetem Volumen sollen aus der vorstehend genannten 1-Liter-Teilprobe entnommen und auf koloniebildende Einheiten der in Regel D-2 genannten Bakterien analysiert werden.
    3. Die geforderten Toxizitätsprüfungen sollen in einem entsprechend zugelassenen Labor ausgeführt werden. Ist kein zugelassenes Labor verfügbar, kann eine den einschlägigen Kriterien der Verwaltung entsprechend validierte Analysemethode genutzt werden.

2.4.35 Die Proben sollen so schnell wie möglich nach der Entnahme analysiert werden, wobei die Analyse direkt innerhalb von 6 Stunden erfolgen soll, oder so behandelt werden, dass eine einwandfreie Analyse gewährleistet werden kann.

2.4.36 Wenn in einem Prüfzyklus die Konzentration im einzuleitenden Kontrollwasser das 10fache oder weniger als das 10fache der in D-2.1 angegebenen Werte beträgt, ist der Prüfzyklus ungültig.

2.5 Temperatur:

2.5.1 Die ordnungsgemäße Funktion des BWMS über einen Ballastwasser-Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C (2 °C bis 40 °C bei Süßwasser) soll in einem von der Verwaltung überprüften Verfahren festgestellt werden.

2.5.2 Das Verfahren kann folgende Elemente beinhalten:

  1. Prüfungen im Rahmen der Erprobung an Land, an Bord im Labor oder im Labormaßstab durchgeführten Prüfungen und/oder
  2. Nutzung existierender Daten und/oder Modelle, wenn deren Quelle, Eignung und Zuverlässigkeit belegt ist.

2.5.3 Der der Verwaltung vorzulegende Bericht soll die gesamte im Zusammenhang mit der Bewertung des Temperaturverhaltens stehende Dokumentation beinhalten (einschließlich Verfahrensweisen, Methoden, Daten, Modelle, Ergebnisse, Erläuterungen und Anmerkungen). Der Bericht soll mindestens die in Abs. 2.7.2 dieser Anlage genannten Informationen enthalten.

2.6 Bewertung der erneuten Vermehrung

2.6.1 Die Bewertung der erneuten Vermehrung von Organismen soll durch Erprobung an Land und/ oder an Bord und in mindestens zwei Prüfzyklen in jedem Salinitätsbereich den einschlägigen Kriterien der Verwaltung entsprechend erfolgen.

2.6.2 Beträgt die Haltezeit bei der Erprobung an Land weniger als fünf Tage, soll eine ausreichende Menge des aufgenommenen und aufbereiteten Wassers unter ähnlichen Bedingungen wie in den entsprechenden Tanks gespeichert werden. Bei der Erprobung an Bord soll Wasser zur Bewertung der erneuten Vermehrung für die Dauer eines Prüfzyklus an Bord zurückbehalten werden. Die Erprobung an Land und/oder an Bord kann durch zusätzliche Prüfungen im Labormaßstab ergänzt werden.

2.6.3 Bei BWMS, die Organismen im Ballastwasser durch den Einsatz von mechanischen, physikalischen, chemischen und/oder biologischen Prozessen zum Zeitpunkt der Einleitung bzw. im Verlauf zwischen der Aufnahme und der Einleitung abtöten, unschädlich machen oder beseitigen, soll die erneute Vermehrung gemäß Abs. 2.3 und 2.4 dieser Anlage bei einer Haltezeit von mindestens fünf Tagen bewertet werden.

2.6.4 Andernfalls soll die Zählung der Organismen zur Bewertung der erneuten Vermehrung mindestens fünf Tage nach Beendigung aller mechanischen, physikalischen, chemischen und/oder biologischen Prozesse zur Abtötung, Unschädlichmachung oder Beseitigung von Organismen im Ballastwasser erfolgen.

2.6.5 Ist bei einem BWMS eine Neutralisation des Ballastwassers erforderlich, so soll diese am Ende der Haltezeit und unmittelbar vor der Zählung der Organismen erfolgen.

2.6.6 Mit der Bewertung der erneuten Vermehrung soll nicht die Kontamination in Ballastwassertanks oder -rohrleitungen, wie sie durch das in den Tanks befindliche unbehandelte Wasser oder Sedimentrückstände entstehen kann, bewertet werden.

2.6.7 Der Verwaltung soll ein Bericht vorgelegt werden, der die gesamte im Zusammenhang mit der Bewertung der erneuten Vermehrung stehende Dokumentation beinhaltet (einschließlich Verfahrensweisen, Methoden, Daten, Modellen, Ergebnissen, Erklärungen und Anmerkungen). Der Bericht soll mindestens die in Abs. 2.7.2 dieser Anlage genannten Informationen enthalten.

2.7 Meldung der Prüfergebnisse

2.7.1 Der Verwaltung soll nach Abschluss der Zulassungsprüfungen ein Bericht vorgelegt werden. Dieser Bericht soll Informationen zum Prüfaufbau, zu den Analysemethoden und den Ergebnissen dieser Analysen für jeden Prüfzyklus (einschließlich ungültiger Prüfzyklen), BWMS-Wartungsnachweise sowie alle beobachteten Auswirkungen des BWMS auf das Ballastwasserystem des Schiffs (z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Tanks, Ventile) enthalten. Die Berichte über die Erprobung an Land sollen Informationen zur gesamten und ununterbrochenen Betriebsdauer des BWMS enthalten.

2.7.2 Die gemäß Abs. 2.7.1 eingereichten Berichte sollen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  1. Name und Adresse des Labors, das die Besichtigungen, Prüfungen oder Bewertungen durchführt oder überwacht, sowie gegebenenfalls dessen nationale Akkreditierung oder Qualitätsmanagement-Zeugnis.
  2. Name des Herstellers.
  3. Handelsname, Produktbezeichnung (z.B. Modellnummern) sowie eine detaillierte Beschreibung der besichtigten, geprüften oder bewerteten Anlage bzw. des Materials.
  4. Zeit, Datum und Ort aller im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchgeführten Besichtigungen, Prüfungen und Bewertungen;
  5. Name und Amtsbezeichnung der Personen, die die Prüfungen und Bewertungen durchführen, überwachen und ihnen beiwohnen.
  6. Eine Kurzfassung.
  7. Einführung und Hintergrund.
  8. Für alle durchgeführten Prüfzyklen, Besichtigungen und Bewertungen eine zusammenfassende Beschreibung der folgenden Punkte:
    1. Versuchsanordnung.
    2. Methoden und Verfahren.
    3. Ergebnisse und Diskussion, ggf. einschließlich Beschreibung ungültiger Prüfzyklen (bei Berichten gemäß Teil 2 dieser Anlage), sowie ein Vergleich mit der erwarteten Leistung.
    4. Bei Erprobung an Land, die Prüfbedingungen einschließlich der Einzelheiten zur Herstellung des Prüfwassers entsprechend Abs. 2.4.21.
  9. Beschreibung oder Fotos der für die Besichtigungen, Prüfungen oder die Bewertung genutzten Verfahren und Geräte bzw. Verweis auf ein anderes Dokument, das geeignete Beschreibungen oder Fotos enthält.
  10. Mindestens ein Foto mit einer Gesamtübersicht der geprüften, besichtigten oder bewerteten Anlage bzw. des Materials sowie andere Fotos von:
    1. Konstruktionsdetails und
    2. Beschädigungen oder Verformungen von Anlagen oder Material, die während der Zulassungsprüfungen oder der Bewertungen aufgetreten sind.
  11. Die Anforderungen an das BWMS hinsichtlich der Betriebssicherheit und alle sicherheitsrelevanten Ergebnisse der Besichtigungen, Prüfungen oder Bewertungen.
  12. Eine Bestätigung, dass die Besichtigungen, Prüfungen bzw. Bewertungen wie vorgeschrieben durchgeführt wurden und dass der Bericht, soweit bekannt, keine Fehler, Auslassungen oder unwahren Angaben enthält. Die Bestätigung ist von folgenden Personen zu unterzeichnen:
    1. vom Hersteller oder einen Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller die Besichtigungen, Prüfungen bzw. Bewertungen durchführt, oder
    2. vom Laborleiter oder einem Vertreter des Laborleiters, wenn die Besichtigung oder die Prüfungen von einem unabhängigen Labor durchgeführt wurden.
  13. Anhänge mit folgendem Inhalt:
    1. Der vollständige Prüfplan und die ermittelten Daten für die gemäß Abs. 2.7.2.8 protokollierten Prüfungen und Bewertungen. Dazu gehören mindestens folgende Informationen:
      1. Angabe, ob bei der Erprobung an Land natürlich vorkommende oder gezüchtete Prüforganismen bzw. eine Mischung von beiden eingesetzt wurden (einschließlich der Angabe der Art bei gezüchteten Organismen und einer Bestimmung auf der niedrigsten möglichen taxonomischen Ebene bei natürlich vorkommenden Organismen).
      2. Bei Erprobung an Bord die während der erfolgreichen Behandlung gemessenen Betriebsparameter des Systems (z.B. Dosierungen, UV-Intensitäten sowie der Energieverbrauch des BWMS bei Normalleistung und bei Nennleistung, soweit verfügbar).
      3. Bei den konstruktionsbedingten Systemgrenzwerten Einzelheiten aller zur Validierung führenden Verfahrensweisen, Methoden, Daten, Modelle, Ergebnisse, Erklärungen und Anmerkungen.
      4. Informationen zu ungültigen Prüfungen.
    2. Der Qualitätsmanagementplan (QMP), der Qualitätssicherungsprojektplan (QAPP) sowie Aufzeichnungen zu Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
    3. Wartungsnachweise einschließlich einer Aufzeichnung aller ausgetauschten Verbrauchsteile.
    4. Während der Prüfung fortgeführte oder neu erstellte relevante Berichte und Prüfergebnisse.

2.7.3 Die Ergebnisse der Prüfungen des BWMS auf seine biologische Wirksamkeit sollen anerkannt werden, wenn bei der Erprobung an Land und an Bord nach Abs. 2.3 bzw. 2.4 dieser Anlagenachgewiesen wird, dass in allen in Abs. 4.7 beschriebenen Prüfzyklen das System der in Regel D-2 angegebenen Norm entspricht und die Anforderungen an die Wassereingangsqualität erfüllt wurden.

2.7.4 Im Prüfbericht sind alle bei der Erprobung an Land und an Bord durchgeführten Prüfläufe aufzuführen, einschließlich nicht bestandener und ungültiger Prüfungen, wobei sowohl für die Erprobung an Bord als auch die Erprobung an Land die in Abs. 2.3.3.12.4 verlangten Erklärungen zu geben sind.

2.7.5 Die Verwaltung soll alle wirtschaftlich sensiblen Informationen (rechtlich geschützte Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistung des BWMS stehen) entfernen und alle anderen Informationen interessierten Parteien und der Organisation zugänglich machen. Die Informationen sollen alle Prüfberichte einschließlich nicht bestandener Prüfungen bei der Erprobung an Land und an Bord umfassen.

Teil 3 - Umweltprüfung für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen

3.1 Die elektrischen und elektronischen Teile des BWMS in der Standardkonfiguration sollen den in Abs. 3.3 festgelegten einschlägigen Prüfungen unterzogen werden. Diese Prüfungen sind in einem zu diesem Zweck von der Verwaltung oder der zuständigen Akkreditierungsbehörde zugelassenen Labor durchzuführen, wobei die Akkreditierung des Labors die Norm ISO/IEC 17025 sowie die relevanten Prüfnormen abdeckt.

3.2 Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der im Folgenden beschriebenen Umweltprüfungen sollen der Verwaltung zusammen mit dem Antrag auf Baumusterzulassung durch den Hersteller vorgelegt werden.

3.3 Anlagen sind gemäß IACS UR E10 "Test Specification for Type Approval" (Prüfspezifikationen für Baumusterzulassung) in der sechsten überarbeiteten Fassung von Oktober 2014 zu prüfen.

3.4 Ein Bericht über die Umweltprüfungen gemäß Abs. 2.7.2 ist der Verwaltung vorzulegen.

Teil 4 - Methoden für die Probenanalyse zur Bestimmung der Biologischen Ballastwasserbestandteile Probenahme und Analyse der Proben

4.1 Proben, die während der Prüfung des BWMS entnommen werden, enthalten wahrscheinlich eine große taxonomische Vielfalt an Organismen sehr unterschiedlicher Größe mit sehr unterschiedlicher Anfälligkeit gegenüber Beschädigungen durch die Probenahme und Analyse.

4.2 Falls vorhanden, sollen allgemein anerkannte Standardmethoden für das Sammeln, die Handhabung (einschließlich Konzentration), die Lagerung und die Analyse von Proben verwendet werden. Diese Methoden sollen in den Prüfplänen und -berichten genau angegeben und beschrieben sein. Dazu gehören Methoden für das Erkennen, Abzählen und Identifizieren von Organismen sowie zur Bestimmung ihrer Mindestgröße und Lebensfähigkeit (im Sinne dieser Richtlinien).

4.3 Wenn für bestimmte Organismen oder taxonomische Gruppen keine Standardmethoden zur Verfügung stehen, sollen die Methoden, die zu diesem Zweck entwickelt werden, in den Prüfplänen und -berichten detailliert beschrieben werden. Die beschreibende Dokumentation soll auch alle Versuche beinhalten, die benötigt werden, um die Richtigkeit der Verwendung dieser Methoden zu bestätigen.

4.4 Angesichts der Komplexität der Proben von natürlichem und aufbereitetem Wasser, der geforderten Seltenheit von Organismen in aufbereiteten Proben gemäß Regel D-2 und dem notwendigen Kosten- und Zeitaufwand bei den derzeitigen Standardmethoden, ist es wahrscheinlich, dass mehrere neue Ansätze für die Analysen der Zusammensetzung, Konzentration und Lebensfähigkeit von Organismen in Ballastwasserproben entwickelt werden. Die Verwaltungen/Parteien werden aufgefordert, Informationen zu den Methoden für die Analyse von Ballastwasserproben weiterzugeben, wobei wissenschaftliche Veranstaltungen und von der Organisation verteilte Arbeitspapiere zu nutzen sind.

Analyse von Proben zur Bestimmung der Wirksamkeit beim Erreichen der Einleitnorm

4.5 Die Probenanalyse dient dazu, die Zusammensetzung der Arten und die Anzahl lebensfähiger Organismen in der Probe zu bestimmen. Zur Bestimmung der Lebensfähigkeit und der Artenzusammensetzung können unterschiedliche Proben entnommen werden.

4.6 Die Lebensfähigkeit von Organismen soll anhand einer von der Organisation anerkannten Methode durchgeführt werden, die sich für die zu prüfende Ballastwasser-Behandlungstechnologie eignet. Akzeptable Methoden sollen sicherstellen, dass nicht aus dem Ballastwasser entfernte Organismen abgetötet wurden oder für Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen keine Gefahr mehr darstellen. Die Lebensfähigkeit kann anhand des Vorhandenseins einer oder mehrerer Eigenschaften des Lebens festgestellt werden, einschließlich struktureller Integrität, Metabolismus, Fortpflanzung, Beweglichkeit oder der Reaktion auf Stimuli.

4.7 Ein Aufbereitungs-Prüfzyklus soll als erfolgreich angesehen werden, wenn

  1. er entsprechend den Bestimmungen von Abs. 2.3.3.6 (Erprobung an Bord) oder 2.4.20, 2.4.21, 2.4.24 und 2.4.36 (Erprobung an Land) gültig ist;
  2. die Dichte der Organismen mit einer Größe von mindestens 50 Mikrometern in den einzelnen Proben weniger als 10 lebensfähige Organismen je Kubikmeter beträgt;
  3. die Dichte der Organismen mit einer Mindestgröße von weniger als 50 Mikrometern und mehr als 10 Mikrometern in den einzelnen Proben weniger als 10 lebensfähige Organismen je Milliliter beträgt;
  4. die Dichte von Vibrio cholerm (Serotypen O1 und O139) weniger als 1 KBE je 100 Milliliter oder weniger als 1 KBE je 1 Gramm Zooplanktonprobe (Nassgewicht) beträgt;
  5. die Dichte von E. coli in den einzelnen Proben weniger als 250 KBE je 100 Milliliter beträgt;
  6. die Dichte von Darm-Enterokokken in den einzelnen Proben weniger als 100 KBE je 100 Milliliter beträgt und
  7. keine Durchschnittswerte von Prüfläufen gebildet wurden und keine nicht bestandenen Prüfläufe ignoriert wurden.

4.8 Es wird empfohlen, eine nicht erschöpfende Liste von Standardmethoden und innovativen Forschungstechniken zu berücksichtigen 3.

Probenanalyse zur Bestimmung der ökotoxikologischen Verträglichkeit von einzuleitendem Wasser

4.9 Toxizitätsprüfungen des einzuleitenden aufbereiteten Wassers sollen in Übereinstimmung mit den Absätzen 5.2.3 bis 5.2.7 des revidierten "Verfahrens für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden" (Procedure for approval of ballast water management systems that make use of Active Substances) (G9) durchgeführt werden.

Teil 5 - Selbstüberwachung

Einführung

5.1 BWMS sollen einen Mindestumfang von Parametern zur detaillierten Auswertung überwachen und speichern. Zudem sollen alle Systemanzeigen und -alarme gespeichert werden und zur Kontrolle zur Verfügung stehen. Die Speicherung und Abfrage von Daten soll allgemein gebräuchlichen Standards folgen. Dieser Teil enthält einen Überblick über den Mindestumfang der Selbstüberwachungsparameter.

Überwachung der Parameter

5.2 Die im Folgenden aufgeführten anzuwendenden Selbstüberwachungsparameter sind für jedes BWMS aufzuzeichnen 4. Alle weiteren Parameter, die zur Ermittlung der Systemleistung und der Sicherheit erforderlich sind, sollen von der Verwaltung bestimmt und im System gespeichert werden. Wenn ein Parameter aufgrund der Systembesonderheiten nicht anwendbar ist, kann die Verwaltung auf die Anforderung zur Aufzeichnung dieses Parameters verzichten. Für den Betrieb des BWMS geltende einschränkende Betriebsbedingungen sind vom Hersteller zu bestimmen und von der Verwaltung zu genehmigen.

Allgemeine Informationen für alle Systeme

5.3 Die für alle Systeme aufzuzeichnenden Informationen sowie die anwendbaren Parameter der Selbstüberwachung sollen u. a. beinhalten:

  1. Allgemeine Informationen: Name des Schiffs, IMO-Nummer, Hersteller und Typbezeichnung des BWMS, Seriennummer des BWMS, Datum des Einbaus des BWMS auf dem Schiff, Nennleistung des BWMS (TRC), Aufbereitungsprinzip (In-Line/In-Tank).
  2. Betriebsparameter: Alle aufgezeichneten Parameter sollen ggf. mit einem Zeitstempel versehen werden: Betriebsmodi und Übergangsmodi des BWMS einschließlich Betriebsvorgänge, bei denen die Umgehung des Systems genutzt wird, (z.B. Aufnahme, Einleitung, Aufwärmen, Reinigung, Start). Betrieb der Ballastwasserpumpe (Ja/Nein - wenn diese Information vom Schiff verfügbar ist), Durchflussmenge am Ausgang des Systems. Anzeige, welcher Ballastwassertank für einen Betriebsvorgang genutzt wird, soweit praktikabel.
  3. Eine automatische Aufzeichnung der Positionsangaben zu Ballastwasser-Betriebsvorgängen und zur Haltezeit wird empfohlen. Erfolgt die Aufzeichnung nicht automatisch, sind die Angaben entsprechend von Hand in das Ballastwasser-Tagebuch einzutragen. Die Verwaltungen werden dazu angehalten, auf Schiffen, bei denen BWMS während des Baus eingebaut werden, die automatische Aufzeichnung von Positionsangaben weitestmöglich anzuwenden.
  4. Systemalarme und -anzeigen: Alle Systeme sollen mit einem Alarmsystem ausgestattet werden. Jeder Alarm soll protokolliert und mit einem Zeitstempel versehen werden. Zur Unterstützung bei den Besichtigungen sind Alarm-Zusammenfassungen nach jedem Ballastwasser-Betriebsvorgang möglichst automatisch aufzuzeichnen.
  5. Allgemeine Alarme. Dazu zählen: Abschaltung des Systems während des laufenden Betriebs, Meldungen über erforderliche Wartung, Status des BWMS-Bypass-Ventils, ggf. Status der Ventile des BWMS, aus denen sich der Betriebsmodus ergibt.
  6. Betriebsalarme: Das System soll jedes Mal einen Alarm erzeugen, wenn ein relevanter Parameter einen von der Verwaltung genehmigten Grenzwert überschreitet. Zusätzlich sollen jedes Mal Alarme mit Zeitstempel aufgezeichnet werden, wenn mehrere relevante Parameter zusammen die Systemspezifikationen überschreiten, selbst wenn die einzelnen Parameter ihren jeweils zulässigen Wertebereich nicht überschreiten. Überschreitet ein mit dem BWMS in Zusammenhang stehender sicherheitsrelevanter Parameter (in Bezug auf die Sicherheit der Besatzung, der Ladung und/oder des Schiffs) einen zulässigen Grenzwert, ist ein Alarm zwingend vorgeschrieben (z.B. Wasserstoffkonzentration an geeigneten Messpunkten).
  7. Abhängig von der Bauart des Systems und für zukünftige Entwicklungen kann die Verwaltung weitere Alarme vorschreiben.
  8. Die Parameter mit konstruktionsbedingten Systemgrenzwerten und die zugehörigen Daten wie Wertebereich, Alarmgrenzen, Alarmverzögerungszeiten usw. sollen eine Ebene höher als für normale Betriebs- und Wartungsfunktionen erforderlich durch ein Passwort geschützt sein, d. h. auf Systemadministrator-Ebene. Änderungen von passwortgeschützten Daten oder Parametern sowie Unterbrechungen der Messungen (Drahtbruch, Signal außerhalb des Wertebereichs) sollen automatisch aufgezeichnet werden und auf Ebene des Wartungszugangs abrufbar sein.

Speicherung und Abruf von Daten

5.4 Die Speicherung von Daten soll gemäß den Anforderungen in Abs. 4.17 bis 4.21 im Hauptteil dieser Richtlinien erfolgen. Die Anlage soll in der Lage sein, einen Mindestumfang an Selbstüberwachungsparametern gemäß allgemein gebräuchlichen, von der Organisation zu bestimmenden Standards zu speichern.

5.5 Die Steuer- und Überwachungseinrichtungen sollen automatisch den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Ausfall eines BWMS ohne Eingriff des Nutzers aufzeichnen und jedem Eintrag einen Zeitstempel hinzufügen. Zudem soll das System über ein Tool verfügen, das auf Anforderung eine Zusammenfassung für jeden Ballastwasser-Betriebsvorgang als Textdatei erstellt und somit Überprüfungen unterstützt.

5.6 Das System soll die erforderlichen Daten in einem geeigneten Format speichern, sodass sie für amtliche Überprüfungen angezeigt, ausgedruckt oder exportiert werden können. Geeignete Formate sind zum Beispiel:

  1. international standardisierte und lesbare Formate (z.B. Textformat, PDF, MS-Excel) oder
  2. die erweiterbare Auszeichnungssprache (XML).

5.7 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass es, soweit praktisch umsetzbar, nicht möglich ist, die Daten, die vom System gespeichert werden, oder die Daten, die bereits aufgezeichnet wurden, zu manipulieren. Jeder Versuch, die Integrität der Daten zu beeinträchtigen, soll protokolliert werden.

5.8 Eine dauerhafte Löschung von Aufzeichnungen darf nicht möglich sein. Das System soll in der Lage sein, aufgezeichnete Daten mindestens 24 Monate lang zu speichern, um die Einhaltung von Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens zu erleichtern. Wenn Navigationsanlagen mit dem Überwachungssystem verbunden sind, um Daten für die Aufzeichnung bereitzustellen, sollen Schnittstellen die einschlägigen Teile der internationalen Norm IEC 61162 erfüllen.

Teil 6 - Validierung der Konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte

6.1 Der Ansatz der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte verfolgt zwei Ziele. Zum einen stellt er eine transparente Bewertung der Leistung des BWMS im Hinblick auf die bekannten Wasserqualitäts- und Betriebsparameter sicher, die wichtig für den Betrieb des Systems sind, einschließlich derer, auf die in diesen Richtlinien eventuell nicht speziell eingegangen wird. Zum anderen ermöglicht er eine transparente Übersicht über die Angaben des Herstellers zur Leistung des BWMS einschließlich der Eigenschaften, die über die spezifischen Kriterien in diesen Richtlinien hinausgehen. Aus der Validierung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte ergeben sich transparente Informationen, die auf dem Baumusterzulassungszeugnis aufgeführt werden. Diese Informationen haben jedoch keinen Einfluss auf die Erteilung der Baumusterzulassung für das BWMS.

6.2 Die unteren und/oder oberen Parameterwerte für die einzelnen konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte sind nach folgenden Vorgaben den einschlägigen Kriterien der Verwaltung entsprechend zu validieren:

  1. Bei der Validierung sind die spezifischen Angaben des BWMS-Herstellers, dass die Anlage im Bereich der angegebenen Parameter wie vorgesehen arbeitet, einer strengen, evidenzbasierten Bewertung zu unterziehen. Die Validierung soll von der Verwaltung beaufsichtigt werden.
  2. Prüfungen zur Validierung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte sollen gemäß Abschnitt 2.1 dieser Anlage durchgeführt werden. Diese Prüfungen können mit der Erprobung an Land und/oder an Bord zusammengelegt werden, wenn gemäß dem QAPP die Validierungsprüfungen die spezifischen Verfahren nach Teil 2 dieser Anlagenicht beeinträchtigen. Zur Validierung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte können auch Prüfungen im Labor oder im Labormaßstab genutzt werden.
  3. Abgesehen von Prüfungen kann die Validierung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte auch anhand anderer Methoden, z.B. unter Nutzung bereits vorhandener Daten und/oder Modelle, geschehen. In einem solchen Fall sind die Quelle, die Eignung und die Zuverlässigkeit der jeweiligen Methoden anzugeben.
  4. Die Validierung dient nicht als Stresstest des BWMS oder zur Feststellung der Punkte, an denen die Anlage versagt. Die Validierung ist unabhängig vom BWMS-Hersteller und getrennt von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Bereich BWMS durchzuführen. Daten und Modelle können gegebenenfalls vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, sollen dann jedoch einer unabhängigen Beurteilung unterzogen werden.

6.3 Auch Angaben, dass die Leistung in einem Bereich unbeschränkt ist (für einen konstruktionsbedingten Systemgrenzwert liegt kein minimaler bzw. maximaler Parameterwert vor), sind zu validieren.

6.4 Bei der Angabe konstruktionsbedingter Systemgrenzwerte können die Hersteller von BWMS einen Fehlerspielraum mit einkalkulieren. Aus diesem Grund sind die konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte nicht notwendigerweise als die exakten Parameterwerte zu verstehen, bei deren Überschreitung das BWMS versagt. Die Verwaltung soll dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, ob sie im Baumusterzulassungszeugnis zusätzliche Einschränkungen im Zusammenhang mit den konstruktionsbedingten Systemgrenzwerten aufnimmt.

6.5 Konstruktionsbedingte Systemgrenzwerte sollen für alle bekannten Parameter aufgestellt werden, denen gegenüber das System bauartbedingt empfindlich ist und die einen Einfluss auf den Betrieb des BWMS haben. Bei den Parametern der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte, die ebenfalls den spezifischen Kriterien in Teil 2 dieser Anlage unterliegen, sollen die in Teil 2 festgelegten Verfahren befolgt werden. Bei solchen Parametern können die Regelungen nach Abs. 6.2 nur insoweit genutzt werden, als die Angabe zur Systemleistung über die spezifischen Kriterien in Teil 2 hinausgeht.

6.6 Der Verwaltung soll ein Bericht mit der gesamten Dokumentation in Zusammenhang mit der Validierung der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte (einschließlich Verfahren, Methoden, Daten, Modelle, Ergebnisse, Erläuterungen und Anmerkungen) vorgelegt werden. Der Bericht soll mindestens die in Abs. 2.7.2 dieser Anlage genannten Informationen enthalten.

Teil 7 - Baumusterzulassungszeugnis und Bericht über die Baumuster-Zulassung

Baumusterzulassungszeugnis

7.1 Das BWMS-Baumusterzulassungszeugnis soll folgende Informationen enthalten:

  1. Typ und Modell des BWMS, für das es gilt, und Angabe von Übersichtszeichnungen einschließlich Datum.
  2. Angaben zu sachdienlichen Zeichnungen mit Modellnummern oder gleichwertigen Kenndaten.
  3. Verweis auf den dem Zeugnis zugrunde liegende vollständigen Prüfbericht über die Funktionsprüfung,
  4. Angabe, ob das Zeugnis von einer Verwaltung auf der Grundlage eines von einer anderen Verwaltung erteilten Baumusterzulassungszeugnisses ausgestellt wurde. In einem solchen BWMS-Baumusterzulassungszeugnis soll die Verwaltung, die die Prüfungen des BWMS überwacht hat, angegeben werden und es soll außerdem eine Kopie der Original-Prüfergebnisse beigefügt sein.
  5. Sämtliche Bedingungen und Einschränkungen für den Einbau des BWMS an Bord des Schiffs.
  6. Konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte, anzugeben unter dem Punkt "Diese Anlage ist für den Betrieb unter folgenden Bedingungen ausgelegt".
  7. Von der Verwaltung festgelegte Einschränkungen aufgrund der Mindesthaltezeit oder gemäß Abs. 6.4 dieser Anlage. Derartige Einschränkungen umfassen u. a.: anwendbare Umweltbedingungen (z.B. UV-Durchlässigkeit, usw.) und/oder Betriebsparameter des Systems (z.B. minimaler/maximaler Druck, Druckdifferenzen, ggf. minimale/maximale Gesamtmenge an Restoxidantien (TRO), usw.).
  8. Anhang mit den Prüfergebnissen jedes einzelnen Prüflaufs der Erprobung an Land und an Bord. Diese Prüfergebnisse sollen mindestens den Salinitätswert, die Temperatur, Durchflussmengen und ggf. die UV-Durchlässigkeit beinhalten. Zudem gehören zu diesen Prüfergebnissen auch alle weiteren relevanten Variablen. Im Baumusterzulassungszeugnis sind die Parameter aller angegebenen konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte anzugeben.

Bericht über die Baumusterzulassung

7.2 Der Bericht über die Baumusterzulassung soll der Organisation vorgelegt und in geeigneter Art und Weise der Öffentlichkeit und den Mitgliedsstaaten zugänglich gemacht werden. Er soll mindestens folgende Elemente beinhalten:

  1. Informationen über die Baumusterzulassung des BWMS einschließlich:
    1. Zulassungsdatum
    2. Bezeichnung der Verwaltung
    3. Name des Herstellers
    4. Handelsnamens und Produktbezeichnung (z.B. Modellnummer) des BWMS
    5. Kopie des Baumusterzulassungszeugnisses einschließlich seiner Anhänge, Anlagen oder weiterer Addenda
  2. Eine Kurzfassung.
  3. Eine Beschreibung des BWMS. Bei BWMS, die aktive Substanzen verwenden, folgende Informationen:
    1. Name der verwendeten aktiven Substanz(en) oder Zubereitung.
    2. Angabe des spezifischen MEPC-Berichts und der jeweiligen Abschnittsnummer, durch welche die endgültige Zulassung gemäß dem Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) in seiner geltenden Fassung erteilt wird.
    3. Übersicht über das von der Verwaltung angewendete Verfahren zur Bewertung des BWMS einschließlich der Bezeichnung und der Funktion der einzelnen Prüfstellen, Subunternehmer und Prüforganisationen, die bei der Prüfung und Zulassung des BWMS mitgewirkt haben, der Bedeutung jedes einzelnen Berichts für die Entscheidung über die Zulassung sowie einer Zusammenfassung des Ansatzes der Verwaltung in Bezug auf Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle insgesamt.
    4. Kurzfassung jedes gemäß Abs. 2.5.3, 2.6.7, 2.7.1, 2.7.2, 3.4 und 6.6 dieser Anlage erstellten Prüfberichts.
    5. Die Anforderungen an das BWMS hinsichtlich der Betriebssicherheit und alle sicherheitsrelevanten Erkenntnisse, die während des Baumusterzulassungsprozesses gewonnen wurden.
    6. Einen Diskussionsteil mit Erläuterungen zu der Bewertung der Verwaltung, dass das BWMS
      1. in jeder Hinsicht die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt hat, und gemäß der Verfahren und Bedingungen sowohl bei Erprobung an Land als auch an Bord die in Regel D-2 angegebene Norm für die Qualität des Ballastwassers erfüllt hat,
      2. anforderungs- und normkonform konstruiert und gefertigt wurde,
      3. allen anwendbaren Anforderungen entspricht,
      4. unter Berücksichtigung der Empfehlungen des MEPC (soweit vorhanden) in der endgültigen Zulassung des BWMS zugelassen wurde,
      5. innerhalb der konstruktionsbedingten Systemgrenzwerte mit der vom Hersteller angegeben Kapazität, Funktion und Zuverlässigkeit arbeitet,
      6. ordnungsgemäß funktionierende Steuer- und Überwachungseinrichtungen enthält,
      7. bei allen Prüfungen gemäß der technischen Einbauspezifikation des Herstellers eingebaut war,
      8. bei der Erprobung an Bord Ballastwasser mit solchen Volumen und Durchflussmengen aufzubereiten hatte, wie sie auch bei regulären Ballastwasser-Betriebsvorgängen des Schiffes vorkommen.
    7. Nachstehende Anlagen:
      1. einschlägige Informationen zu Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung,
      2. alle vollständigen, gemäß Abs. 2.5.3, 2.6.7, 2.7.1, 2.7.2, 3.4 und 6.6 dieser Anlage erstellten Prüfberichte.

7.3 Die Verwaltung soll alle rechtlich geschützten Informationen des Herstellers aus dem Bericht über die Baumusterzulassung entfernen, bevor sie ihn der Organisation vorlegt.

7.4 Sind das Baumusterzulassungszeugnis und der Bericht über die Baumusterzulassung (einschließlich sämtlicher Inhalte, aller Anlagen, Anhänge und weiterer beigefügter Dokumente) nicht auf Englisch, Französisch oder Spanisch verfasst, soll ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

7.5 Dokumente sollen nicht durch Verweis in das Baumusterzulassungszeugnis eingebunden werden. Die Verwaltung darf Anlagen durch Verweis in den Bericht über die Baumusterzulassung einbinden, wenn der Verweis (z.B. eine URL im Internet) voraussichtlich dauerhaft gültig bleibt. Wird ein Verweis ungültig, soll die Verwaltung den Bericht über die Baumusterzulassung mit dem Dokument, auf das verwiesen wird, oder mit dem aktualisierten Verweis umgehend erneut der Organisation vorlegen. Die Organisation soll den überarbeiteten Bericht der Öffentlichkeit und den Mitgliedsstaaten unverzüglich in geeigneter Art und Weise zugänglich machen.

.

Aufkleber oder Nummer
(Es bestehen einschränkende Betriebsbedingungen)

(falls nicht zutreffend, streichen)
Anhang

Bezeichnung der Verwaltung Baumusterzulassungszeugnis für Ballastwasser -Behandlungssystem

Hiermit wird bescheinigt, dass das nachstehend angegebene Ballastwasser-Behandlungssystem gemäß den Anforderungen der in den Richtlinien der IMO-Entschließung MEPC.279(70) enthaltenen Spezifikationen untersucht und geprüft worden ist. Dieses Zeugnis gilt nur für das nachstehend angegebene Ballastwasser-Behandlungssystem.

Bezeichnung:.........................................................................

Hersteller des Ballastwasser-Behandlungssystems: ..............................................................................

Typ- und Modellbezeichnung(en): ......................................................................................................

Zugrunde liegende Geräte-/ Zusammenbauzeichnung Nr.: ....................................................................

Datum: .........................................................................

Hersteller weiterer Ausrüstungsteile: ....................................................................................................

Zugrunde liegende Geräte-/ Zusammenbauzeichnung Nr.: ....................................................................

Datum: .........................................................................

Nenndurchsatz der Aufbereitung (m3/h): ..............................................................................................

Eine Ausfertigung dieses Baumusterzulassungszeugnisses soll an Bord des Schiffes mitgeführt werden, das mit diesem Ballastwasser-Behandlungssystem ausgerüstet ist. Für Besichtigungen an Bord des Schiffes sollen ein Verweis auf das Prüfprotokoll und eine Kopie der Prüfergebnisse zur Verfügung stehen. Wenn das Baumusterzulassungszeugnis auf der Grundlage der Zulassung einer anderen Verwaltung erteilt wird, soll auf dieses Baumusterzulassungszeugnis verwiesen werden.

Einschränkende Betriebsbedingungen sind in diesem Dokument beschrieben.

(Temperatur/Salinität)

Weitere Einschränkungen wie im Folgenden beschrieben:

Diese Anlage ist für den Betrieb unter folgenden Bedingungen ausgelegt:

(konstruktionsbedingte Systemgrenzwerte eintragen)

Stempel Gezeichnet .........................................................................

Verwaltung von ...............................................................................

Ausgestellt am:  ............. den  .......................... 20   .............

Gültig bis:  ............. den  .......................... 20   .............

Anl.: Kopie der Prüfergebnisse

_____
1) Siehe Entschließung A.1104(29) über die Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zertifizierung (HSSC) 2015 in der aktuellen Fassung.
2) NTU = Nominal Turbidity Unit.
3) Es werden unter anderem die folgenden Quellen vorgeschlagen (nicht abschließend):

  1. Das US-amerikanische Handbuch der Standardmethoden für die Analyse von Wasser und Abwasser (Standard Methods for the Analysis of Water and Waste Water).
  2. ISO-Standard-Methoden.
  3. Standardmethoden der UNESCO.
  4. Weltgesundheitsorganisation.
  5. Standardmethoden der Amerikanischen Gesellschaft für Materialprüfung (ASTM).
  6. Standardmethoden der U. S. EPA.
  7. Forschungsaufsätze in von Fachkollegen rezensierten wissenschaftlichen Zeitschriften.
  8. MEPC-Dokumente.

4) Ein entsprechender Leitfaden mit einer Vorlage für die technischen Einzelheiten der zu überwachenden Parameter und Aufzeichnungsintervalle wird von der Organisation entwickelt.

*) Am 28. Oktober 2016 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.279(70) die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 beschlossen.
Die Entschließung MEPC.279(70) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.

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