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Entschließung MEPC.286(71)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Festlegung der Emissions-Überwachungsgebiete Ostsee und Nordsee für eine NOX-Stufe-III-Überwachung) (Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung)

(Vom 7. Juli 2017)
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)


(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Festlegung der Emissions-Überwachungsgebiete Ostsee und Nordsee für eine NOX-Stufe-III-Überwachung und die obligatorischen Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung -

  1. beschließt nach Artikel Artikel 16 2 Buchstabe d von MARPOL Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel Artikel 16 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Juli 2018 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2019 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

-


.

Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Festlegung der Emissions-Überwachungsgebiete Ostsee und Nordsee für eine NOX-Stufe-III-Überwachung) (Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung)Anlage

Anlage VI
Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Regel 13 Stickoxide (NOX)

1 In Absatz 5.1 werden nach den Wörtern "in einem nach Absatz 6 für eine NOX-Stufe-III-Überwachung festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet" die Wörter "( NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet)" eingefügt.

2 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 5.1.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
wenn das Schiff am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet oder dem Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten betrieben wird; ".2 das Schiff am oder nach dem

.1 1. Januar 2016 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet oder im Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten betrieben wird;

.2 1. Januar 2021 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet Ostsee oder im Emissions-Überwachungsgebiet Nordsee betrieben wird;"

3 Zwischen den Absätzen 5.1.2 und 5.1.3 wird das Wort "wenn" gestrichen.

4 In Absatz 5.1.3 werden die Wörter "nach Absatz 6 für eine NOX-Stufe-III-Überwachung festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet" durch die Wörter " NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet" ersetzt.

5 [Die Änderung des englischen Wortlauts wirkt sich nicht auf die deutsche Übersetzung aus.]

6 Es werden folgende neue Absätze 5.4 und 5.5 angefügt:

"5.4 Emissionen von Stickoxiden aus einem Schiffsdieselmotor, der unter Absatz 5.1 fällt, die unmittelbar nach dem Bau eines neu gebauten Schiffes und den Versuchen auf See mit diesem Schiff oder vor und nach einem Umbau, einer Reparatur und/oder Instandhaltung des Schiffes oder einer Instandhaltung oder Reparatur eines Stufe-II-Motors oder eines Vielstoffmotors, für den Fall, dass das Schiff aufgrund von Sicherheitsvorschriften keinen gashaltigen Brennstoff oder kein Gas als Ladung an Bord haben darf, auftreten, wobei die betreffenden Arbeiten in einer in einem NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet liegenden Werft oder anderen Reparatureinrichtung durchgeführt werden, sind vorübergehend befreit, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

.1 Der Motor hält die NOX-Grenzwerte der Stufe II ein und

.2 das Schiff fährt auf direktem Wege zu einer Werft oder anderen Reparatureinrichtung oder kehrt auf direktem Wege von dort zurück, lädt oder löscht während des Befreiungszeitraums keine Ladung und befolgt gegebenenfalls alle zusätzlichen spezifischen Routenvorgaben des Hafenstaats, in dem sich die Werft oder andere Reparatureinrichtung befindet.

5.5 Die in Absatz 5.4 beschriebene Befreiung gilt nur für den folgenden Zeitraum:

1. bei einem neu gebauten Schiff für den Zeitraum, der damit beginnt, dass das Schiff von der Werft aus abgeliefert wird, und die Versuche auf See einschließt und der damit endet, dass das Schiff das NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise die NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete auf direktem Wege verlässt, oder, bei einem mit einem Vielstoffmotor ausgestatteten Schiff, damit, dass das Schiff das NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise die NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete auf direktem Wege verlässt oder auf direktem Wege zu der nächstgelegenen für das Schiff geeigneten Bunkereinrichtung für gashaltigen Brennstoff in dem NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise den NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebieten weiterfährt;

.2 bei einem Schiff mit einem Stufe-II-Motor, an dem ein Umbau, eine Instandhaltung oder eine Reparatur durchgeführt wird, für den Zeitraum, der damit beginnt, dass das Schiff in das NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise die NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete einläuft und auf direktem Wege zu der Werft oder anderen Reparatureinrichtung weiterfährt und der damit endet, dass das Schiff von der Werft oder anderen Reparatureinrichtung freigegeben wird und, gegebenenfalls nach der Durchführung von Versuchen auf See, das NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise die NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete auf direktem Wege verlässt;

.3 bei einem Schiff mit einem Vielstoffmotor, an dem ein Umbau, eine Instandhaltung oder eine Reparatur durchgeführt wird und das aufgrund von Sicherheitsvorschriften keinen gashaltigen Brennstoff oder kein Gas als Ladung an Bord haben darf, für den Zeitraum, der damit beginnt, dass das Schiff in das NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise die NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete einläuft, oder damit, dass es in dem NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise den NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebieten entgast wird und auf direktem Wege zu der Werft oder anderen Reparatureinrichtung weiterfährt, und der damit endet, dass das Schiff von der Werft oder anderen Reparatureinrichtung freigegeben wird und das NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise die NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete auf direktem Wege verlässt oder auf direktem Wege zu der nächstgelegenen für das Schiff geeigneten Bunkereinrichtung für gashaltigen Brennstoff in dem NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet beziehungsweise den NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebieten weiterfährt."

7 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
6 Im Sinne dieser Regel sind folgende Gebiete Emissions-Überwachungsgebiete:
  1. das nordamerikanische Gebiet, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet,
  2. das karibische Seegebiet der Vereinigten Staaten, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet, und
  3. alle anderen von der Organisation entsprechend den in Anhang III niedergelegten Kriterien und Verfahren festgelegten Seegebiete samt Hafengebieten.
 "6 Im Sinne dieser Regel ist ein NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet ein von der Organisation entsprechend den in Anhang III niedergelegten Kriterien und Verfahren festgelegtes Seegebiet samt Hafengebieten. Die NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiete sind

.1 das Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet,

.2 das Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet,

.3 das Emissions-Überwachungsgebiet Ostsee im Sinne der Anlage I Regel 1 Absatz 11.2 und

.4 das Emissions-Überwachungsgebiet Nordsee im Sinne der Anlage V Regel 1 Absatz 14.6."

Anhang V
Obligatorische Angaben in der Bunkerlieferbescheinigung (Regel 18 Absatz 5)

8 Die im Anhang aufgeführten Angaben werden von 1 bis 9 durchnummeriert.

9 Unter Nummer 7 wird der Zusatz "in kg/m3" durch den Zusatz "(kg/m3)" ersetzt.

10 Nummer 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Vom Vertreter des Lieferanten des ölhaltigen Brennstoffs unterschriebene Erklärung, in der bestätigt wird, dass der gelieferte ölhaltige Brennstoff der jeweils zutreffenden Bestimmung der Regel 14 Absatz 1 oder 4 und der Regel 18 Absatz 3 entspricht. "Vom Vertreter des Lieferanten des ölhaltigen Brennstoffs unterschriebene Erklärung, in der bestätigt wird, dass der gelieferte ölhaltige Brennstoff Regel 18 Absatz 3 entspricht und dass der Schwefelgehalt des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreitet:

[ ] den in Regel 14 Absatz 1 angegebenen Grenzwert,

[ ] den in Regel 14 Absatz 4 angegebenen Grenzwert oder

[ ] den vom Käufer vorgegebenen Grenzwert von ______ (% m/m), wie vom Vertreter des Lieferanten des ölhaltigen Brennstoffs eingetragen und auf der Grundlage der Mitteilung des Käufers, dass der ölhaltige Brennstoff

  1. für die Verwendung in Verbindung mit einem nach Regel 4 vorgesehenen Mittel des gleichwertigen Ersatzes zur Einhaltung der Vorschriften bestimmt ist oder
  2. Gegenstand einer entsprechenden Befreiung ist, die einem Schiff gewährt wird, damit es Versuche im Rahmen der Forschung über Verringerungs- und Überwachungstechnologien für Schwefeloxid-Emissionen nach Regel 3 Absatz 2 durchführen kann.

Die Erklärung ist vom Vertreter des Lieferanten auszufüllen, indem er das zutreffende Kästchen beziehungsweise die zutreffenden Kästchen mit einem Kreuz (x) versieht."

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen