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Entschließung MEPC.288(71)
Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6)
Vom 10. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 909)
Zur vorherigen Fassung MEPC.124(53)
(angenommen am 7. Juli 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz- Entschließungen angenommen hat,
in Hinblick darauf, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf,
sowie in Hinblick darauf, dass in Regel l B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens die Bedingungen beschrieben sind, unter denen der Ballastwasser-Austausch durchgeführt werden muss, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,
ferner in Hinblick auf Entschließung MEPC.124(53), mit der der Ausschuss die Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6) angenommen hat und beschlossen hat die Richtlinien einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen,
nach der bei seiner siebzigsten Tagung erfolgten Übereinstimmung darin die Richtlinien (G6) zu überarbeiten, um das Ballastwasser-Berichtsformular im Anhang 1 der Guidelines for the control and management of ships'
ballast water to minimize the transfer of harmful aquatic organisms and pathogens (Entschließung A.868(20)) aufzunehmen,
nach erfolgter Prüfung des Entwurfs der überarbeiteten Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch (G6) bei seiner einundsiebzigsten Tagung,
1 Einleitung
1.1 Der Zeck dieser Richtlinien besteht darin, Eignern und Betreibern von Schiffen eine allgemeine Anleitung für die Entwicklung schiffspezifischer Verfahren zur Durchführung des Ballastwasser-Austauschs zu geben. Wann immer dies möglich ist, müssen Eigner und Betreiber von Schiffen die Hilfe von Klassifikationsgesellschaften oder befähigten Besichtigern in Anspruch nehmen, um Ballast-Austauschverfahren für unterschiedliche Wetter-, Ladungs- und Stabilitätsbedingungen zuzuschneiden. Die Anwendung von Prozessen und Verfahren der Ballastwasser-Behandlung ist der Kernpunkt der Lösung zur Verhinderung, Verringerung und letztlich vollständigen Beseitigung der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger. Der Ballastwasser-Austausch stellt in Verbindung mit bewährten Verfahren zur Ballastwasser-Behandlung ein Mittel dar, um zur Erreichung dieser Lösung beizutragen.
1.2 Der Ballastwasser-Austausch wirft eine Reihe von Sicherheitsfragen auf, die sowohl das Schiff als auch seine Besatzung betreffen. Diese Richtlinien sollen eine Anleitung für die sicherheitsbezogenen und betrieblichen Aspekte des Ballastwasser-Austauschs auf See geben.
1.3 Angesichts der Tatsache, dass es verschiedene Schiffstypen gibt, bei denen ein Ballastwasser-Austausch auf See erforderlich sein kann, ist die Bereitstellung spezifischer Richtlinien für jeden Schiffstyp nicht durchführbar. Die Schiffseigner sind aufgerufen, die zahlreichen, für ihr Schiff geltenden Variablen zu berücksichtigen. Zu diesen Variablen zählen Typ und Größe des Schiffes, Anordnung der Ballasttanks und der dazugehörigen Pumpensysteme, Fahrtgebiete und damit verbundene Wetterbedingungen, Vorschriften des Hafenstaates und Besatzung.
Anwendung
1.4 Die Richtlinien gelten für alle am Ballastwasser-Austausch Beteiligten, einschließlich Eigner und Betreiber von Schiffen, Konstrukteure, Klassifikationsgesellschaften und Schiffbauer. Die Betriebsabläufe und Anleitungen, die die in diesen Richtlinien aufgeworfenen Fragen aufnehmen, müssen sich im Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes wiederfinden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) und "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser benutzt wird.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Die Eigner und Betreiber von Schiffen müssen vor dem Ballastwasser-Austausch sicherstellen, dass alle mit der oder den an Bord verwendeten Methoden) des Ballastwasser-Austauschs verbundenen Sicherheitsaspekte berücksichtigt worden sind und dass sich entsprechend ausgebildetes Personal an Bord befindet. Es muss in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Sicherheitsaspekte, der Eignung der verwendeten Austauschmethoden und der Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung der Besatzung erfolgen.
3.2 Der Ballastwasser-Behandlungsplan muss die Pflichten der Hauptkontrolleure an Bord, die den Ballastwasser-Austausch auf See vornehmen, beinhalten. Dieses Personal muss mit den Sicherheitsaspekten des Ballastwasser-Austauschs und insbesondere mit der an Bord ihres Schiffes verwendeten Austauschmethode und den mit dieser Methode verbundenen besonderen Sicherheitsaspekten umfassend vertraut sein.
3.3 Wenn der Kapitän in Übereinstimmung mit Regel B-4 Absatz 4 des Übereinkommens vernünftigerweise entscheidet, dass die Durchführung des Ballastwasser-Austauschs wegen Schlechtwetters, der Bauart des Schiffes, der Spannung, einer Störung oder eines Ausfalls der Ausrüstung oder wegen eines anderen außergewöhnlichen Umstandes die Sicherheit oder Stabilität des Schiffes oder die Sicherheit seiner Besatzung oder seiner Fahrgäste gefährden würde, ist das Schiff nicht zur Erfüllung der Regeln B-4 Absatz 1 und 2 verpflichtet.
3.4 Wenn ein Hafenstaat bestimmte Informationen zu der Behandlung des Ballastwassers auf einem Schiff, das einen Hafen, Offshore-Umschlagplatz oder ein Ankergebiet in diesem Hafenstaat anläuft, verlangt, kann ein ausgefülltes Ballastwasser-Berichtsformular, wie es im Anhang wiedergegeben ist, vor Einlaufen in diesen Hafenstaat innerhalb eines von dem Hafenstaat verlangten Zeitrahmens eingereicht werden.
4 Vorschriften für den Ballastwasser-Austausch
4.1 Der Ballastwasser-Austausch in Tiefseegebieten oder auf offener See stellt ein Mittel dar, um die Wahrscheinlichkeit zu begrenzen, dass schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger mit dem Ballastwasser von Schiffen eingeschleppt werden.
4.2 Regel D-1 des Übereinkommens verlangt, dass
4.3 Es gibt drei Methoden für den Ballastwasser-Austausch, die von der Organisation beurteilt und anerkannt worden sind. Bei den drei Methoden handelt es sich um die Lenzen-Füllen-Methode, die Durchflussmethode und die Verdünnungsmethode. Die Durchflussmethode und die Verdünnungsmethode gelten als "Durchpump"-Methoden.
4.4 Die drei anerkannten Methoden lassen sich folgendermaßen beschreiben:
5 Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Austausch
5.1 Es gibt drei von der Organisation anerkannte Methoden zur Durchführung des Ballastwasser-Austauschs. Jede Methode besitzt besondere Sicherheitsaspekte, die bei der Auswahl der auf einem bestimmten Schiff verwendeten Methoden) berücksichtigt werden müssen.
5.2 Bei der erstmaligen Festlegung der Methoden) des Ballastwasser-Austauschs auf einem bestimmten Schiff muss eine Beurteilung vorgenommen werden, die Folgendes beinhalten muss:
5.3 Folgendes muss besonders berücksichtigt werden:
5.4 Nach einer Beurteilung der anzuwendenden Austauschmethode oder -methoden für ein bestimmtes Schiff müssen dem Schiff die entsprechenden Verfahren, Anweisungen und Informationen für die im Ballastwasser-Behandlungsplan festgelegten) Methoden) für den Schiffstyp zur Verfügung gestellt werden. Zu den Verfahren, Anweisungen und Informationen im Ballastwasser-Behandlungsplan können unter anderem die folgenden gehören:
5.5 Während der Phasen des Ballastwasser-Austauschs kann es vorkommen, dass vorübergehend eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht in jeder Hinsicht erfüllt oder schwer aufrechterhalten werden kann oder können:
5.6 Da die Auswahl zulässiger Ballastwasser-Austauschphasen für die meisten Schiffe beschränkt ist, können jene Austauschphasen, bei denen die Kriterien vorübergehend nicht erfüllt sind, nicht immer ausgeschlossen werden. Die praktische Alternative bestünde darin, solche Phasen unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass eine entsprechende Anmerkung im Ballastwasser-Behandlungsplan vorgesehen wird, um den Kapitän des Schiffes darauf aufmerksam zu machen. Die Anmerkung würde den Kapitän über die Art der vorübergehenden Nichterfüllung unterrichten sowie darüber, dass zusätzliche Planungen erforderlich sein können und dass entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wenn solche Phasen genutzt werden.
5.7 Bei der Planung eines Ballastwasser-Austauschvorgangs, der Phasen beinhaltet, bei denen die Kriterien für das Eintauchen des Propellers, den Mindesttiefgang und/oder Mindesttrimm sowie für die Sichtverhältnisse von der Brücke zeitweise nicht erfüllt werden können, muss der Kapitän Folgendes bewerten:
5.8 Eine Entscheidung über die Fortsetzung des Betriebsvorgangs muss nur getroffen werden, wenn davon auszugehen ist, dass
5.9 Auf Öltankschiffen können getrennter Ballast und sauberer Ballast auf See unterhalb der Wasserlinie mit Pumpen eingeleitet werden, wenn der Ballastwasser-Austausch gemäß den Bestimmungen der Regel D-1 Absatz 1 des Übereinkommens durchgeführt wird, vorausgesetzt die Oberfläche des Ballastwassers ist unmittelbar vor dem Einleiten entweder durch Inaugenscheinnahme oder durch andere Mittel untersucht worden, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigung mit Öl stattgefunden hat.
6 Ausbildung und Unterweisung der Besatzung
6.1 Eine angemessene Ausbildung der Schiffskapitäne und Besatzungen muss Anweisungen zu den Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Ballastwasser-Austausch auf der Grundlage der in diesen Richtlinien enthaltenen Informationen beinhalten. Hierbei ist eine Unterweisung zum Ballastwasser-Behandlungsplan, einschließlich der Vornahme der erforderlichen Eintragungen, vorzusehen.
6.2 Die am Ballastwasser-Austausch auf See beteiligten Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder müssen in den folgenden Bereichen in angemessener Weise geschult und eingewiesen sein:
7 Künftige Überlegungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Austausch
Diese Richtlinien können im Lichte möglicher technischer Entwicklungen bei den Methoden des Ballastwasser-Austauschs und neuen Möglichkeiten der Behandlung von Ballastwasser revidiert und aktualisiert werden.
Beispiel eines Ballastwasser-Berichtsformulars | Anhang |
Datum der Übermittlung (TT/MM/JJJJ): ________________ | Uhrzeit der Übermittlung (24:00 GST): _________________ | GEÄNDERTES FORMULAR: Ja [ ] Nein [ ] |
1. Schiffsdaten | 2. Reisedaten | 3. Ballastwasser-Verwendung und -Fassungsvermögen | ||
Schiffsname: | Ankunftshafen: | |||
IMO-Nummer: | Ankunftsdatum (TT/MM/JJJJ): | Gesamtes Ballastwasser an Bord: | ||
Eigner: | Beauftragter: | Volumen | Einheiten | Anzahl Tanks und Laderäume mit Ballast |
Typ: | Letzter Hafen: Land: | m3 | ||
BRZ: | Nächster Hafen: Land: | Gesamt-Ballastwasser-Fassungsvermögen: | ||
Baudatum (TT/MM/JJJJ): | Nächster Hafen (2): Land: | Volumen | Einheiten | Gesamtzahl Ballasttanks und -laderäume auf dem Schiff |
Flagge: | Nächster Hafen (3): Land: | m3 |
4. Ballastwasser-Behandlung
Gesamte Anzahl einzuleitende Ballastwassertanks: _____________________
Von den einzuleitenden Tanks wurden wie viele: _____________________ ausgetauscht: mit einem Ballastwasser-Behandlungssystem aufbereitet: _____________________
Wenn ein Ballastwasser-Behandlungssystem verwendet wurde, bitte geben Sie an welches (Hersteller, Modell):
_________________________________________________________________________________________
Falls keine Ballastwasser-Behandlung durchgeführt wurde, geben Sie an warum nicht:
_________________________________________________________________________________________
Zugelassener Ballastwasser-Behandlungsplan an Bord? JA [ ] NEIN [ ]
Wird der Behandlungsplan umgesetzt? JA [ ] NEIN [ ]
Ballastwasser-Tagebuch an Bord? JA [ ] NEIN [ ]
Führt das Schiff ein Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung mit: JA [ ] NEIN [ ]
Datum der Ausstellung (TT/MM/JJJJ): _____________________ Ablaufdatum (TT/MM/JJJJ): _____________________
Behörde, die das Zeugnis ausgestellt hat: _____________________ Ort der Ausstellung: _____________________
Datum, an dem es erforderlich ist Regel D-2 einzuhalten (TT/MM/JJJJ): _____________________
5. Ballastwasser-Geschichte: auf Seite 2 ALLE TANKS/LADERÄUME EINTRAGEN, die an Bord aufgenommenes Wasser umfassen, um Trimm, Krängung, Tiefgang, Stabilität oder Spannung des Schiffes zu regulieren, ungeachtet der Einleitvorhaben bezüglich des Ballastwassers. Anmerkung: Die BW-Quellen sind die letzten BW-Aufnahmen vor jedweden Verfahren zur Ballastwasser-Behandlung.
6. Name und Anrede des verantwortlichen Offiziers:
Schiffsname: _____________________ IMO-Nummer: _____________________ Ankunftsdatum: _____________________
Tanks/ Laderäume Einzelnennung bei mehreren Quellen/ Tanks | Fassungsvermögen des Tanks | BW-QUELLEN | Derzeitiges
Volumen | BW-BEHANDLUNGSVERFAHREN | VORGESCHLAGENE BW-EINLEITUNG | ||||||||||
Datum TT/MM/ JJJJ | Hafen od. Längen- & Breitengrad | Datum TT/MM/ JJJJ | Anfangspunkt * Längen- & Breitengrad | Endpunkt * Längen- & Breitengrad | genutztes Volumen * (m3) | % Austausch * | Methode (VM/ LFM/ DM/B) | Salinität (PSU) | Datum TT/MM/ JJJJ | Hafen od. Längen- & Breitengrad | Volumen (m3) | Salinität (PSU) | |||
Ballastwassertank-Schlüssel:
Vorpiek = VP, Hinterpiek = HP, Doppelboden:
DB, Seitentank = ST, oberer Seitentank = OST, Laderaum = LR, Andere = A. Methoden:
VM = Verdünnungsmethode, LFM = Lenzen-Füllen-Methode, DM = Durchflussmethode, B = Behandlung.
Spalten mit (*) sind nur auszufüllen, wenn ein Austausch durchgeführt wurde. |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.288(71), "Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |