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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Entschließung MEPC.296(72)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(Änderungen der Regeln A-1 und D-3 (Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWMS-Code))

Vom 15. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2020 S. 401)



(angenommen am 13. April 2018)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

sowie im Hinblick auf Entschließung MEPC.300(72), mit der er den Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWMS-Code) beschlossen hat,

nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln A-1 und D-3 des Ballastwasser-Übereinkommens mit dem Ziel, den BWMS-Code verbindlich vorzuschreiben -

  1. beschließt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen der Regeln A-1 und D-3, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 13. April 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 13. Oktober 2019 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe d des Ballastwasser-Übereinkommens allen Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des Ballastwasser-Übereinkommens zu erstellen.

.

Änderungen der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens (BWMS-Code)Anlage

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Regel A-1 Begriffsbestimmungen

1 Folgender neuer Absatz 8 wird angefügt:

"8 Der Ausdruck "BWMS-Code" bezeichnet den durch die Entschließung MEPC.300(72) beschlossenen Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels 19 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt werden."

Abschnitt D
Normen für die Ballastwasser-Behandlung

Regel D-3 Zulassungsvorschriften für Ballastwasser-Behandlungssysteme

2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:


altneu
1. Ballastwasser-Behandlungssysteme, die zur Erfüllung dieses Übereinkommens aktive Substanzen oder Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen verwenden, müssen von der Organisation auf der Grundlage eines von der Organisation ausgearbeiteten Verfahrens zugelassen werden. Dieses Verfahren muss die Zulassung und die Entziehung der Zulassung aktiver Substanzen sowie die vorgeschlagene Anwendungsweise der betreffenden Substanzen beschreiben. Bei Entziehung der Zulassung ist die Verwendung der betreffenden aktiven Substanz oder Substanzen innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Entziehung der Zulassung verboten. 1 Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle müssen alle zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung wie folgt zugelassen werden:
.1 Ballastwasser-Behandlungssysteme, die am oder nach dem 28. Oktober 2020 eingebaut1 werden, müssen nach Maßgabe des BWMS-Codes in der jeweils geänderten Fassung zugelassen werden, und
.2 Ballastwasser-Behandlungssysteme, die vor dem 28. Oktober 2020 eingebaut werden, müssen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien2 oder des BWMS-Codes in der jeweils geänderten Fassung zugelassen werden."

1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf Absatz 2 der in BWM.2/Rundschreiben 66 enthaltenen einheitlichen Auslegung von Anhang I (Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung) des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend das "Einbaudatum" verwiesen.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird je nach Fall auf die Entschließungen MEPC.125(53), MEPC.174(58) oder MEPC.279(70) verwiesen.

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