- Ein vor 2009 gebautes Schiff
.1 mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 1.500 bis 5.000 Kubikmetern einschließlich muss bis 2014 Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt müssen sie mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen;
.2 mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 1.500 oder mehr als 5.000 Kubikmetern muss bis 2016 Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt müssen sie mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
- Ein Schiff, für das Absatz 1 gilt, muss Absatz 1 spätestens bei der ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung - je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist - entsprechen, die nach dem Jahresdatum der Ablieferung des Schiffes in dem Jahr erfolgt, in dem die auf das Schiff anwendbare Norm zu erfüllen ist.
- Ein im Jahr 2009 oder später gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 5.000 Kubikmetern muss eine Ballastwasser-Behandlung durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllt.
- Ein im Jahr 2009 oder später, jedoch vor dem Jahr 2012 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 5.000 Kubikmetern oder mehr muss eine Ballastwasser-Behandlung nach Absatz 1.2 durchführen.
- Ein im Jahr 2012 oder später gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 5.000 Kubikmetern oder mehr muss eine Ballastwasser-Behandlung durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllt.
- Diese Regel gilt nicht für Schiffe, die Ballastwasser an eine Auffanganlage abgeben, bei deren Entwurf die von der Organisation für solche Anlagen ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt worden sind.
- Andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung können als Alternative zu den Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 anerkannt werden, vorausgesetzt, sie gewährleisten mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen und sind vom Ausschuss im Grundsatz zugelassen.
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- " Ein vor 2009 gebautes Schiff
.1 mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 1.500 bis einschließlich 5.000 Kubikmetern muss bis zu der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt muss es mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen; .2 mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 1.500 oder mehr als 5.000 Kubikmetern muss bis zu der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt muss es mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
- Ein im Jahr 2009 oder später und vor dem 8. September 2017 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 5.000 Kubikmetern muss ab dem Zeitpunkt der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
- Ein im Jahr 2009 oder später, jedoch vor dem Jahr 2012 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 5.000 Kubikmetern oder mehr muss Ballastwasser-Behandlungen nach Absatz 1.2 durchführen.
- Ein im Jahr 2012 oder später und vor dem 8. September 2017 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 5.000 Kubikmetern oder mehr muss ab dem Zeitpunkt der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
- Ein am oder nach dem 8. September 2017 gebautes Schiff muss Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
- Diese Regel gilt nicht für Schiffe, die Ballastwasser an eine Auffanganlage abgeben, bei deren Entwurf die von der Organisation für solche Anlagen ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt worden sind.
- Ebenso können andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung als Alternative zu den Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 8 anerkannt werden, vorausgesetzt, sie gewährleisten mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen und sind vom Ausschuss im Grundsatz zugelassen.
- Ein vor dem 8. September 2017 gebautes Schiff, für das die in Absatz 10 beschriebene Erneuerungsbesichtigung nicht gilt, muss ab dem von der Verwaltung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 8. September 2024, Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
- Ein Schiff, das Absatz 2, 4 oder 8 unterliegt, wird bis zu dem Zeitpunkt, ab dem es zur Erfüllung der Regel D-2 verpflichtet ist, zur Erfüllung entweder der Regel D-1 oder der Regel D-2 verpflichtet sein.
- Ungeachtet der Regel E-1.1.2 handelt es sich bei der in den Absätzen 1.1, 1.2, 2 und 4 genannten Erneuerungsbesichtigung
.1 um die erste Erneuerungsbesichtigung, wie vom Ausschuss bestimmt1, die am oder nach dem 8. September 2017 durchgeführt wird, wenn .1 diese Besichtigung am oder nach dem 8. September 2019 abgeschlossen wird oder .2 eine Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 8. September 2014, jedoch vor dem 8. September 2017, abgeschlossen wird, und .2 um die zweite Erneuerungsbesichtigung, wie vom Ausschuss bestimmt1, die am oder nach dem 8. September 2017 durchgeführt wird, wenn die erste Erneuerungsbesichtigung, die am oder nach dem 8. September 2017 durchgeführt wird, vor dem 8. September 2019 abgeschlossen wird, sofern die Bedingungen nach Absatz 10.1.2 nicht erfüllt sind."
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf Entschließung MEPC.298(72) verwiesen. |