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Regelwerk

Entschließung MEPC.298(72) Bestimmung der Besichtigung, auf die in Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens, in ihrer jeweils gültigen Fassung, verwiesen wird
(angenommen am 13. April 2018)

Vom 13. August 2019
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2019 S. 558)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

Gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

Im Hinblick auf Entschließung MEPC.297(72), mit der er Änderungen der Regel B-3 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Ballastwasser-Übereinkommen) angenommen hat (red Anm. bis zum 01.09.2019 noch nicht im BGBl. II veröffentlicht),

Auch im Hinblick darauf, dass Absatz 10 von Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens, in der jeweils gültigen Fassung, festlegt, dass der Ausschuss die Erneuerungsbesichtigung, für die die Absätze 1.1, 1.2, 2 und 4 von Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens gelten, bestimmen muss,

Bestimmt, dass die Erneuerungsbesichtigung, auf die in Absatz 10 von Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens verwiesen wird, die Erneuerungsbesichtigung für das Schiff in Zusammenhang mit dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) ist.

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.298(72), "Bestimmung der Besichtigung, auf die in Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens, in ihrer jeweils gültigen Fassung, verwiesen wird", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE