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Entschließung MEPC.304(72)
Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen
Vom 20. November 2019
(VkBl. Nr. 23 vom 14.12.2019 S. 828)
Siehe Fn. *
(angenommen am 13. April 2018)
der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe e des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (die Organisation) betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Organisation seit 1997 kontinuierlich an Maßnahmen arbeitet, die den Treibhausgas (THG)-Emissionen von Schiffen entgegenwirken, insbesondere indem sie im Rahmen der Anlage VI von MARPOL weltweit verbindliche technische und betriebliche Energieeffizienz-Maßnahmen für Schiffe angenommen hat,
des weiteren in Anerkennung des auf der dreißigsten Tagung der Vollversammlung im Dezember 2017 gefassten Beschlusses, für die Organisation eine strategische Zielsetzung mit dem Titel "Respond to climate change" (Dem Klimawandel begegnen) anzunehmen,
gestützt auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,
Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen
1 Einleitung
1.1 Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ist die für die sichere und effiziente Schifffahrt und die Verhütung von Umweltverschmutzung durch Schiffe verantwortliche Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
1.2 Die Strategie stellt die Fortsetzung der Arbeit der IMO als der dafür zuständigen internationalen Institution dar, den Treibhausgas(THG)-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt entgegenzuwirken. Diese Arbeit umfasst die am 5. Dezember 2003 angenommene Entschließung der Vollversammlung A.963(23) über IMO policies and practices related to the reduction of greenhouse gas emissions from ships, in der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) aufgefordert wird, die Mechanismen aufzuzeigen und zu entwickeln, die erforderlich sind, um eine Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt zu erreichen.
1.3 Als Reaktion auf ein entsprechendes Ersuchen der Vollversammlung wurden Arbeiten durchgeführt, um den THG-Emissionen von Schiffen entgegenzuwirken; unter anderem hat:
1.4 Diese Anfangsstrategie ist der erste Meilenstein gemäß dem bei MEPC 70 genehmigten Zeitplan für die Entwicklung einer umfassenden Strategie der IMO zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen (der Zeitplan). Der Zeitplan sieht vor, dass im Jahr 2023 eine überarbeitete Strategie zu verabschieden ist.
Kontext
1.5 Die Anfangsstrategie steht in einem größeren Gesamtzusammenhang, der auch folgende Elemente umfasst:
Emissionen und Emissionsszenarien
1.6 In der dritten THG-Studie der IMO von 2014 wird geschätzt, dass die THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt im Jahr 2012 etwa 2,2 % der anthropogenen CO2-Emissionen ausmachten und dass diese Emissionen bis zum Jahr 2050 um 50 % bis 250 % steigen könnten. Künftige THG-Studien der IMO wären hilfreich für eine Verringerung der mit diesen Emissionsschätzungen und -szenarien verbundenen Unsicherheiten.
Ziele der Anfangsstrategie
1.7 Die Anfangsstrategie zielt darauf ab,
2 Blick in die Zukunft
Die IMO sieht sich weiterhin verpflichtet, die Treibhausgas-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt zu verringern und strebt mit Dringlichkeit an, sie möglichst bald in diesem Jahrhundert vollständig zu beenden.
3 Unterschiedlich ambitionierte Zielsetzungen und Leitprinzipien
Unterschiedlich ambitionierte Zielsetzungen
3.1 Vorbehaltlich einer Änderung aufgrund der von der Organisation durchzuführenden Überprüfungen werden in der Anfangsstrategie unterschiedlich ambitionierte Zielsetzungen für den internationalen Schifffahrtssektor festgelegt, wobei beachtet wird, dass technologische Innovation und die weltweite Einführung alternativer Brennstoffe und/oder Energiequellen für die internationale Schifffahrt wesentliche Bestandteile jeder Lösung sein werden, die zum Gesamtziel führt. Bei den Überprüfungen müssen aktualisierte Emissionsschätzungen, Optionen zur Verringerung der Emissionen für die internationale Schifffahrt und die Berichte des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) als relevant berücksichtigt werden. Wegweisend für die Anfangsstrategie sind die folgenden unterschiedlich ambitionierten Zielsetzungen:
durch die schnellstmögliche Beendigung des weiteren Anstiegs der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt und die Verringerung der jährlichen THG-Emissionen gegenüber denen im Jahr 2008 um mindestens 50 % bis zum Jahr 2050, während Anstrengungen in Richtung ihrer vollständigen Beendigung fortgeführt werden, wie sie in dem Blick in die Zukunft als ein im Einklang mit den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris stehender Punkt auf einem Weg zur Verringerung von CO2-Emissionen gefordert wird.
Leitprinzipien
3.2 Zu den Leitprinzipien der Anfangsstrategie gehören:
4 Liste von infrage kommenden kurz-, mittel- und langfristigen weiteren Maßnahmen mit möglichen Zeitrahmen und ihren Auswirkungen auf Staaten
Zeitrahmen
4.1 Die in dieser Anfangsstrategie dargelegten infrage kommenden Maßnahmen müssen mit den folgenden Zeitrahmen im Einklang stehen:
4.2 Im Bestreben, frühzeitig zu handeln, um eine weitere Verringerung der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt vor dem Jahr 2023 zu erreichen, müssen im Zeitrahmen der kurzfristigen Maßnahmen potenzielle Maßnahmen, die die Organisation frühzeitig entwickeln könnte, Vorrang erhalten, wobei die bereits angenommenen Maßnahmen, einschließlich der für den Klimawandel relevanten Anforderungen der Anlage VI von MARPOL, anerkannt werden sollten.
4.3 Für bestimmte mittel- und langfristige Maßnahmen wird es erforderlich sein, mit ihrer Erarbeitung schon vor dem Jahr 2023 zu beginnen.
4.4 Diese Zeitrahmen müssen gegebenenfalls revidiert werden, sobald zusätzliche Informationen verfügbar werden.
4.5 Kurz-, mittel- und langfristige weitere Maßnahmen, die in die überarbeitete THG-Strategie der IMO aufgenommen werden sollen, müssen Zeitpläne für ihre Umsetzung haben.
4.6 Die Liste von infrage kommenden Maßnahmen ist nicht abgeschlossen und beeinträchtigt die Organisation nicht, weitere Maßnahmen zu erwägen und zu beschließen.
Kurzfristig infrage kommende Maßnahmen
4.7 Die Maßnahmen können unterteilt werden in solche, die unmittelbar eine Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen bewirken, und in solche, die das Handeln zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen unterstützen. Alle folgenden infrage kommenden Maßnahmen 4 stellen Möglichkeiten für ein kurzfristiges weiteres Handeln der Organisation im Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen dar:
Mittelfristig infrage kommende Maßnahmen
4.8 Die Maßnahmen können unterteilt werden in solche, die unmittelbar eine Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen bewirken, und in solche, die das Handeln zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen unterstützen. Alle folgenden infrage kommenden Maßnahmen stellen Möglichkeiten für ein mittelfristiges weiteres Handeln der Organisation im Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen dar:
Langfristig infrage kommende Maßnahmen
4.9 Alle folgenden infrage kommenden Maßnahmen stellen Möglichkeiten für ein langfristiges weiteres Handeln der Organisation im Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen dar:
Auswirkungen auf Staaten
4.10 Vor der Annahme einer Maßnahme müssen ihre Auswirkungen auf Staaten untersucht und gebührend berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit muss den Bedürfnissen der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) und der am wenigsten entwickelten Länder (LDC), gewidmet werden.
4.11 Bei der Untersuchung der Auswirkungen auf Staaten muss die Auswirkung einer Maßnahme in angemessener Weise unter anderem unter folgenden Gesichtspunkten betrachtet werden:
4.12 Die Spezifikation für und die Einigung auf das Verfahren zur Untersuchung und Berücksichtigung der Auswirkungen von Maßnahmen bezüglich der internationalen Schifffahrt auf Staaten muss als dringende Angelegenheit im Rahmen der Folgeschritte erfolgen.
4.13 Unverhältnismäßig starke negative Auswirkungen müssen geprüft werden und ihnen muss in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
5 Hindernisse und unterstützende Maßnahmen; Kapazitätsaufbau und technische Zusammenarbeit; Forschung und Entwicklung
5.1 Der Ausschuss erkennt an, dass die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs) und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS), besondere Bedürfnisse bezüglich Kapazitätsaufbau und technischer Zusammenarbeit haben.
5.2 Der Ausschuss erkennt an, dass die Entwicklung neuer, für Schiffe sicherer Energiequellen und deren weltweite Verfügbarmachung ein spezielles Hindernis für die Umsetzung möglicher Maßnahmen darstellen könnte.
5.3 Der Ausschuss könnte die Anstrengungen zur Werbung für kohlenstoffarme Technologien unterstützen, indem er Partnerschaften und den Informationsaustausch zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor erleichtert.
5.4 Der Ausschuss muss auch weiterhin Mechanismen für die Erleichterung des Informationsaustausches, Technologietransfers, Kapazitätsaufbaus und der technischen Zusammenarbeit bereitstellen, wobei die Entschließung MEPC.229(65) Promotion of technical cooperation and transfer of technology relating to the improvement of energy efficiency of ships zu berücksichtigen ist.
5.5 Die Organisation wird ersucht, die Bereitstellung finanzieller und technologischer Ressourcen und den Kapazitätsaufbau zur Umsetzung der Strategie im Rahmen des ITCP und anderer Initiativen, einschließlich des GloMEEP-Projekts und des MTCC-Netzes, regelmäßig neu zu bemessen.
6 Folgeschritte auf dem Weg zur Entwicklung der überarbeiteten Strategie
6.1 Es muss ein Programm für Folgeschritte in Anschluss an die Anfangsstrategie entwickelt werden.
6.2 Die entscheidenden Schritte für die Annahme einer überarbeiteten THG-Strategie der IMO im Jahr 2023 gemäß dem Zeitplan lauten wie folgt:
Frühjahr 2018 (MEPC 72) | Annahme der Anfangsstrategie 5, die unter anderem eine Liste von infrage kommenden kurz-, mittel- und langfristigen weiteren Maßnahmen mit möglichen Zeitrahmen enthält und die gegebenenfalls revidiert werden muss, wenn zusätzliche Informationen vorliegen. |
Januar 2019 | Beginn von Phase 1: Datenerfassung (Datenerfassung auf den Schiffen) |
Frühjahr 2019 (MEPC 74) | Einleitung der vierten THG-Studie der IMO anhand von Daten aus den Jahren 20122018 |
Sommer 2020 | Meldung der Daten für das Jahr 2019 an die IMO |
Herbst 2020 (MEPC 76) | Beginn der Phase 2: Datenanalyse (spätestens im Herbst 2020)
Veröffentlichung der vierten THG-Studie der IMO zur Prüfung durch MEPC 76 |
Frühjahr 2021 (MEPC 77) | Sekretariatsbericht mit der Zusammenfassung der Daten gemäß Regel 22A.10 für das Jahr 2019.
Einleitung der Anpassungsarbeiten an die Anfangsstrategie der IMO, auf Grundlage der Daten aus dem Datenerfassungssystem |
Sommer 2021 | Meldung der Daten für das Jahr 2020 an die IMO |
Frühjahr 2022 (MEPC 78) | Phase 3: Entscheidungsschritt
Sekretariatsbericht mit der Zusammenfassung der Daten gemäß Regel 22A.10 für das Jahr 2020 |
Sommer 2022 | Meldung der Daten für das Jahr 2021 an die IMO |
Frühjahr 2023 (MEPC 80) | Sekretariatsbericht mit der Zusammenfassung der Daten gemäß Regel 22A.10 für das Jahr 2021.
Annahme der überarbeiteten Strategie der IMO, gegebenenfalls einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger weiterer Maßnahmen mit Umsetzungsplänen |
6.3 Die Grenzvermeidungskostenkurve muss in der für die jeweilige Maßnahme angemessenen Weise ermittelt und aktualisiert und dann regelmäßig ausgewertet werden.
7 Periodische Überprüfung der Strategie
7.1 Die Annahme der überarbeiteten Strategie ist im Frühjahr 2023 vorgesehen.
7.2 Die überarbeitete Strategie muss fünf Jahre nach ihrer endgültigen Annahme einer Überprüfung unterzogen werden.
7.3 Der Ausschuss muss die Überprüfung einschließlich der Festlegung ihres Umfangs und ihrer Modalitäten durchführen.
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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.304(72), "Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Integrated Technical Cooperation Programme (Integriertes Programm für technische Zusammenarbeit) http://www.imo.org
2) Global Maritime Energy Efficiency Partnerships (Globale maritime Energieeffizienzpartnerschaften) http://glomeep.imo.org
3) Global Maritime Technology Cooperation Centres Network (Netzwerk der Zentren für technologische Zusammenarbeit) http://gmn. imo.org
4) Die Anfangsstrategie ist Gegenstand einer Überprüfung auf Grundlage der in den Jahren 2019-2021 erfassten Daten zum Verbrauch ölhaltiger Brennstoffe und legt keine spezifischen weiteren Maßnahmen, die möglicherweise in Phase 3 des dreistufigen Ansatzes umgesetzt werden, im Vorhinein fest
5) Die Anfangsstrategie der IMO ist Gegenstand einer Überprüfung auf Grundlage der Daten des Datenerfassungssystems aus dem Zeitraum 2019-2021 und legt keine spezifischen weiteren Maßnahmen, die möglicherweise in Phase 3 des dreistufigen Ansatzes umgesetzt werden, im Vorhinein fest.
ENDE |