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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Entschließung MEPC.304(72)
Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen

Vom 20. November 2019
(VkBl. Nr. 23 vom 14.12.2019 S. 828)



Siehe Fn. *
(angenommen am 13. April 2018)

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe e des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (die Organisation) betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Organisation seit 1997 kontinuierlich an Maßnahmen arbeitet, die den Treibhausgas (THG)-Emissionen von Schiffen entgegenwirken, insbesondere indem sie im Rahmen der Anlage VI von MARPOL weltweit verbindliche technische und betriebliche Energieeffizienz-Maßnahmen für Schiffe angenommen hat,

des weiteren in Anerkennung des auf der dreißigsten Tagung der Vollversammlung im Dezember 2017 gefassten Beschlusses, für die Organisation eine strategische Zielsetzung mit dem Titel "Respond to climate change" (Dem Klimawandel begegnen) anzunehmen,

gestützt auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,

  1. beschliesst die in der Anlage zu dieser Entschließung widergegebene Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen (im Folgenden bezeichnet als "die Anfangsstrategie");
  2. fordert den Generalsekretär der Organisation AUF, angemessene Schritte im Integrierten Programm für technische Zusammenarbeit (Integrated Technical Cooperation Programme, ITCP) zu unternehmen, um sachdienliche Folgeschritte der Anfangsstrategie zu unterstützen, die möglicherweise noch vom Ausschuss beschlossen und von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDCs) und kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (Small Island Developing States, SIDS), unternommen werden;
  3. stimmt darin überein, die Anfangsstrategie im Hinblick auf die Annahme einer überarbeiteten Strategie der IMO zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen im Jahr 2023 zu überprüfen.

Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen

1 Einleitung

1.1 Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ist die für die sichere und effiziente Schifffahrt und die Verhütung von Umweltverschmutzung durch Schiffe verantwortliche Sonderorganisation der Vereinten Nationen.

1.2 Die Strategie stellt die Fortsetzung der Arbeit der IMO als der dafür zuständigen internationalen Institution dar, den Treibhausgas(THG)-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt entgegenzuwirken. Diese Arbeit umfasst die am 5. Dezember 2003 angenommene Entschließung der Vollversammlung A.963(23) über IMO policies and practices related to the reduction of greenhouse gas emissions from ships, in der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) aufgefordert wird, die Mechanismen aufzuzeigen und zu entwickeln, die erforderlich sind, um eine Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt zu erreichen.

1.3 Als Reaktion auf ein entsprechendes Ersuchen der Vollversammlung wurden Arbeiten durchgeführt, um den THG-Emissionen von Schiffen entgegenzuwirken; unter anderem hat:

  1. MEPC 62 (Juli 2011) die Entschließung MEPC.203(62) über die Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL angenommen, in der verbindliche technische (EEDI) und betriebliche (SEEMP) Maßnahmen für die Energieeffizienz von Schiffen eingeführt werden. Bis heute wurden mehr als 2.700 neue Schiffe nach der Energieeffizienz-Entwurfsanforderung zertifiziert;
  2. MEPC 65 (Mai 2013) die Entschließung MEPC.229(65) Promotion of technical cooperation and transfer of technology relating to the improvement of energy efficiency of ships, in der u. a. die IMO ersucht wird, Mitgliedstaaten durch ihre verschiedenen Programme (ITCP 1 GloMEEP-Projekt 2, MTCC-Netz 3 usw.) technische Unterstützung zu leisten, um eine Zusammenarbeit beim Transfer energieeffizienter Technologien, insbesondere in Entwicklungsländer, zu ermöglichen; und
  3. MEPC 70 (Oktober 2016) mit der Entschließung MEPC.278(70) Änderungen an der Anlage VI von MARPOL zur Einführung des Systems zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen, die verbindliche Anforderungen an Schiffe enthalten, ihren Verbrauch ölhaltiger Brennstoffe zu erfassen und zu melden. Schiffe mit einer Bruttoraumraumzahl von 5.000 und mehr (die etwa 85 % der gesamten CO2-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt verursachen) sind verpflichtet, Verbrauchsdaten für jede von ihnen verbrauchte Sorte ölhaltigen Brennstoffs sowie andere, zusätzliche, spezifizierte Daten einschließlich der Kennwerte für die "Transportleistung" zu erfassen.

1.4 Diese Anfangsstrategie ist der erste Meilenstein gemäß dem bei MEPC 70 genehmigten Zeitplan für die Entwicklung einer umfassenden Strategie der IMO zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen (der Zeitplan). Der Zeitplan sieht vor, dass im Jahr 2023 eine überarbeitete Strategie zu verabschieden ist.

Kontext

1.5 Die Anfangsstrategie steht in einem größeren Gesamtzusammenhang, der auch folgende Elemente umfasst:

  1. andere bereits bestehende Instrumente im Zusammenhang mit dem Seerecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law Of the Seas, UNCLOS), und mit dem Klimawandel, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) und der damit verbundenen Rechtsinstrumente, einschließlich des Übereinkommens von Paris;
  2. die führende Rolle der Organisation bei der Entwicklung und Annahme der für die internationale Schifffahrt geltenden Umweltvorschriften und bei der Unterstützung für deren Umsetzung;
  3. den Beschluss der Vollversammlung auf ihrer dreißigsten Tagung im Dezember 2017, mit dem für die Organisation eine strategische Zielsetzung mit dem Titel "Respond to climate change" (Dem Klimawandel begegnen) angenommen wurde; und
  4. die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.

Emissionen und Emissionsszenarien

1.6 In der dritten THG-Studie der IMO von 2014 wird geschätzt, dass die THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt im Jahr 2012 etwa 2,2 % der anthropogenen CO2-Emissionen ausmachten und dass diese Emissionen bis zum Jahr 2050 um 50 % bis 250 % steigen könnten. Künftige THG-Studien der IMO wären hilfreich für eine Verringerung der mit diesen Emissionsschätzungen und -szenarien verbundenen Unsicherheiten.

Ziele der Anfangsstrategie

1.7 Die Anfangsstrategie zielt darauf ab,

  1. den Beitrag der IMO zu den weltweiten Anstrengungen zu erhöhen, indem sie den THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt entgegenwirkt. Zu den internationalen Anstrengungen, den THG-Emissionen entgegenzuwirken, gehören das Übereinkommen von Paris und seine Ziele sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und ihr Ziel 13 für nachhaltige Entwicklung: "Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen";
  2. vom internationalen Schifffahrtssektor umzusetzende geeignete Maßnahmen aufzuzeigen, wobei auf die Auswirkungen auf Staaten eingegangen und die entscheidende Rolle der internationalen Schifffahrt bei der Unterstützung der weiteren Entwicklung des Welthandels und der Seeverkehrsdienste anerkannt werden muss; und
  3. geeignete Mittel und Wege aufzuzeigen, die für das Erreichen der oben genannten Ziele hilfreich sind, dazu gehören Anreize für Forschung und Entwicklung sowie für die Überwachung der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt.

2 Blick in die Zukunft

Die IMO sieht sich weiterhin verpflichtet, die Treibhausgas-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt zu verringern und strebt mit Dringlichkeit an, sie möglichst bald in diesem Jahrhundert vollständig zu beenden.

3 Unterschiedlich ambitionierte Zielsetzungen und Leitprinzipien

Unterschiedlich ambitionierte Zielsetzungen

3.1 Vorbehaltlich einer Änderung aufgrund der von der Organisation durchzuführenden Überprüfungen werden in der Anfangsstrategie unterschiedlich ambitionierte Zielsetzungen für den internationalen Schifffahrtssektor festgelegt, wobei beachtet wird, dass technologische Innovation und die weltweite Einführung alternativer Brennstoffe und/oder Energiequellen für die internationale Schifffahrt wesentliche Bestandteile jeder Lösung sein werden, die zum Gesamtziel führt. Bei den Überprüfungen müssen aktualisierte Emissionsschätzungen, Optionen zur Verringerung der Emissionen für die internationale Schifffahrt und die Berichte des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) als relevant berücksichtigt werden. Wegweisend für die Anfangsstrategie sind die folgenden unterschiedlich ambitionierten Zielsetzungen:

  1. die Senkung der Kohlenstoffintensität der einzelnen Schiffe durch die Umsetzung weiterer Phasen des Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für neue Schiffe durch die Überprüfung der Energieeffizienz-Entwurfsanforderungen für Schiffe mit dem Ziel, diese in angemessener Weise zu verschärfen, wobei die prozentuale Verbesserung für jede Phase für jeden Schiffstyp festzulegen ist;
  2. die Senkung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt als Ganzes durch die Verringerung der auf die Transportleistung bezogenen CO2-Emissionen im Durchschnitt der internationalen Schifffahrt gegenüber denen im Jahr 2008 um mindestens 40 % bis zum Jahr 2030, gefolgt von Anstrengungen zur Senkung in Richtung 70 % bis zum Jahr 2050; und
  3. die Beendigung und Umkehrung des weiteren Anstiegs der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt

durch die schnellstmögliche Beendigung des weiteren Anstiegs der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt und die Verringerung der jährlichen THG-Emissionen gegenüber denen im Jahr 2008 um mindestens 50 % bis zum Jahr 2050, während Anstrengungen in Richtung ihrer vollständigen Beendigung fortgeführt werden, wie sie in dem Blick in die Zukunft als ein im Einklang mit den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris stehender Punkt auf einem Weg zur Verringerung von CO2-Emissionen gefordert wird.

Leitprinzipien

3.2 Zu den Leitprinzipien der Anfangsstrategie gehören:

  1. die Notwendigkeit, sich der Prinzipien bewusst zu sein, die in bereits entwickelten Instrumenten verankert sind, wie z.B.:
    1. das in MARPOL und anderen Übereinkommen der IMO verankerte Prinzip der Nichtdiskriminierung und das Prinzip der Nichtbegünstigung; und
    2. das im UNFCCC, seinem Kyoto-Protokoll und dem Übereinkommen von Paris verankerte Prinzip der gemeinsamen, aber angesichts der unterschiedlichen nationalen Voraussetzungen differenzierten Verantwortlichkeiten und diesbezüglichen Fähigkeiten;
  2. die Anforderung an alle Schiffe, die verbindlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung dieser Strategie unabhängig von ihrer Flagge vollständig und umfassend umzusetzen;
  3. die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Maßnahmen auf Staaten, einschließlich der Entwicklungsländer, insbesondere auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs) und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS), wie von MEPC 68 vermerkt wurde (MEPC 68/21, Absätze 4.18 bis 4.19), und deren spezifische neu auftretende Bedürfnisse, wie sie im Strategischen Plan der Organisation anerkannt sind, zu berücksichtigen (Entschließung A.1110(30)); und
  4. der Notwendigkeit einer evidenzbasierten Entscheidungsfindung in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Vorsorgeansatz gemäß der Entschließung MEPC.67(37).

4 Liste von infrage kommenden kurz-, mittel- und langfristigen weiteren Maßnahmen mit möglichen Zeitrahmen und ihren Auswirkungen auf Staaten

Zeitrahmen

4.1 Die in dieser Anfangsstrategie dargelegten infrage kommenden Maßnahmen müssen mit den folgenden Zeitrahmen im Einklang stehen:

  1. mögliche kurzfristige Maßnahmen könnten Maßnahmen sein, die vom Ausschuss im Zeitraum der Jahre 2018 bis 2023 ausgearbeitet und vereinbart werden. Die Inkrafttretungsdaten und die Zeitpunkte, ab denen die jeweilige Maßnahme für die Verringerung der THG-Emissionen wirksam werden kann, würden für jede Maßnahme einzeln festgelegt;
  2. mögliche mittelfristige Maßnahmen könnten Maßnahmen sein, die vom Ausschuss im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2030 ausgearbeitet und vereinbart werden. Die Inkrafttretungsdaten und die Zeitpunkte, ab denen die jeweilige Maßnahme für die Verringerung der THG-Emissionen wirksam werden kann, würden für jede Maßnahme einzeln festgelegt; und
  3. mögliche langfristige Maßnahmen könnten Maßnahmen sein, die vom Ausschuss über das Jahr 2030 hinaus ausgearbeitet und vereinbart werden könnten. Die Inkrafttretungsdaten und die Zeitpunkte, ab denen die jeweilige Maßnahme für die Verringerung der THG-Emissionen wirksam werden kann, würden für jede Maßnahme einzeln festgelegt.

4.2 Im Bestreben, frühzeitig zu handeln, um eine weitere Verringerung der THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt vor dem Jahr 2023 zu erreichen, müssen im Zeitrahmen der kurzfristigen Maßnahmen potenzielle Maßnahmen, die die Organisation frühzeitig entwickeln könnte, Vorrang erhalten, wobei die bereits angenommenen Maßnahmen, einschließlich der für den Klimawandel relevanten Anforderungen der Anlage VI von MARPOL, anerkannt werden sollten.

4.3 Für bestimmte mittel- und langfristige Maßnahmen wird es erforderlich sein, mit ihrer Erarbeitung schon vor dem Jahr 2023 zu beginnen.

4.4 Diese Zeitrahmen müssen gegebenenfalls revidiert werden, sobald zusätzliche Informationen verfügbar werden.

4.5 Kurz-, mittel- und langfristige weitere Maßnahmen, die in die überarbeitete THG-Strategie der IMO aufgenommen werden sollen, müssen Zeitpläne für ihre Umsetzung haben.

4.6 Die Liste von infrage kommenden Maßnahmen ist nicht abgeschlossen und beeinträchtigt die Organisation nicht, weitere Maßnahmen zu erwägen und zu beschließen.

Kurzfristig infrage kommende Maßnahmen

4.7 Die Maßnahmen können unterteilt werden in solche, die unmittelbar eine Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen bewirken, und in solche, die das Handeln zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen unterstützen. Alle folgenden infrage kommenden Maßnahmen 4 stellen Möglichkeiten für ein kurzfristiges weiteres Handeln der Organisation im Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen dar:

  1. die weitere Verbesserung des bestehenden Energieeffizienz-Rahmens mit dem Hauptaugenmerk auf dem EEDI und dem SEEMP, wobei die Ergebnisse der Überprüfung von EE-DI-Regeln zu berücksichtigen sind;
  2. die Entwicklung technischer und betrieblicher Energieeffizienz-Maßnahmen sowohl für neue als auch für vorhandene Schiffe, einschließlich der Erwägung von Indikatoren im Einklang mit dem dreistufigen Ansatz, die genutzt werden können, um den Grad der Energieeffizienz der Schifffahrt anzugeben und zu verbessern, z.B. das jährliche Effizienzverhältnis (Annual Efficiency Ratio, AER), die Energieeffizienz pro Betriebsstunde (Energy Efficiency per Service Hour, EESH), der individuelle Schiffsleistungsindikator (Individual Ship Performance Indicator, ISPI) und die Brennstoffeinsparungsstrategie (Fuel Oil Reduction Strategy, FORS);
  3. die Aufstellung eines Verbesserungsprogramms für die vorhandene Flotte;
  4. die Erwägung und Analyse der Anwendung einer Geschwindigkeitsoptimierung und -verringerung als Maßnahme, wobei Sicherheitsaspekte, die zurückgelegte Strecke und Markt- oder Handelsverzerrungen zu berücksichtigen sind, wie auch die Tatsache, dass diese Maßnahme nicht die Fähigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen darf, abgelegene Gebiete zu bedienen;
  5. die Erwägung und Analyse von Maßnahmen, die Emissionen von Methan entgegenwirken und die weitere Verbesserung von Maßnahmen, die den Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen entgegenwirken;
  6. die Anregung der Entwicklung und Aktualisierung nationaler Aktionspläne zur Entwicklung von politischen Schritten und Strategien, um den THG-Emissionen aus der internationalen Schifffahrt im Einklang mit von der Organisation zu entwickelnden Richtlinien entgegenzuwirken, wobei die Notwendigkeit, regionale oder einseitige Maßnahmen zu vermeiden, zu berücksichtigen ist;
  7. die Fortsetzung und Vertiefung der technischen Zusammenarbeit und die Fortsetzung und Steigerung des Kapazitätsaufbaus im Rahmen des ITCP;
  8. die Erwägung und Analyse von Maßnahmen zur Anregung weltweiter Hafenentwicklungen und -aktivitäten, die die Verringerung der THG-Emissionen aus der Schifffahrt erleichtern, einschließlich der Bereitstellung einer schiffs- und landseitigen Stromversorgung/Landstromversorgung für Schiffe aus erneuerbaren Quellen, einer Infrastruktur zur Unterstützung der Versorgung mit alternativen kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Brennstoffen sowie die weitere Optimierung der Logistikkette und ihrer Planung unter Einschluss der Häfen;
  9. das Initiieren von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in den Bereichen Schiffsantriebe, alternative kohlenstoffarme und kohlenstofffreie Brennstoffe sowie innovative Technologien zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz von Schiffen und der Aufbau eines Internationalen Instituts für maritime Forschung zur Koordinierung und Betreuung dieser F&E-Anstrengungen;
  10. Anreize für Pionierunternehmen, neue Technologien zu entwickeln und aufzugreifen;
  11. die Entwicklung robuster Richtlinien zur THG-/ Kohlenstoffintensität innerhalb des Lebenszyklus für alle Arten von Brennstoffen, um ein Durchführungsprogramm für eine erfolgreiche Einführung alternativer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Brennstoffe vorzubereiten;
  12. aktive Werbung für die Arbeit der Organisation bei der internationalen Gemeinschaft, insbesondere die Betonung, dass die Organisation seit den 1990er Jahren technische und betriebliche Maßnahmen entwickelt und beschließt, die stets zu einer Verringerung der Emissionen von Schiffen in die Luft geführt haben, und dass ihre Maßnahmen die Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Ziels 13 für nachhaltige Entwicklung zum Klimawandel, unterstützen konnten; und
  13. die Durchführung zusätzlicher THG-Emissionsstudien und die Erwägung anderer Studien zur Gewinnung von Informationen, die in politische Entscheidungen einfließen, einschließlich der Aktualisierung der Grenzvermeidungskostenkurven und alternativer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Brennstoffe.

Mittelfristig infrage kommende Maßnahmen

4.8 Die Maßnahmen können unterteilt werden in solche, die unmittelbar eine Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen bewirken, und in solche, die das Handeln zur Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen unterstützen. Alle folgenden infrage kommenden Maßnahmen stellen Möglichkeiten für ein mittelfristiges weiteres Handeln der Organisation im Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen dar:

  1. ein Durchführungsprogramm für die erfolgreiche Einführung alternativer kohlenstoffarmer und kohlenstofffreier Brennstoffe, einschließlich der Aktualisierung nationaler Aktionspläne zur gezielten Berücksichtigung solcher Brennstoffe;
  2. betriebliche Energieeffizienz-Maßnahmen sowohl für neue als auch für vorhandene Schiffe, einschließlich Indikatoren im Einklang mit einem dreistufigen Ansatz, die genutzt werden können, um den Grad der Energieeffizienz von Schiffen anzugeben und zu verbessern;
  3. ein neuer/innovativer Mechanismus bzw. neue/ innovative Mechanismen zur Verringerung von Emissionen, gegebenenfalls einschließlich marktbasierter Maßnahmen (Market Based Measures, MBMs), um Anreize für eine Verringerung der THG-Emissionen zu schaffen;
  4. die weitere Fortsetzung und Intensivierung der Aktivitäten zur technischen Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau, z.B. im Rahmen des ITCP; und
  5. die Entwicklung eines Feedback-Mechanismus, der es ermöglicht, die bei der Umsetzung von Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu bündeln und durch einen möglichen Informationsaustausch über bewährte Verfahren mit Anderen zu teilen.

Langfristig infrage kommende Maßnahmen

4.9 Alle folgenden infrage kommenden Maßnahmen stellen Möglichkeiten für ein langfristiges weiteres Handeln der Organisation im Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen von Schiffen dar:

  1. die Fortsetzung der Entwicklung und Bereitstellung kohlenstofffreier oder nichtfossiler Brennstoffe, um dem Schifffahrtssektor zu ermöglichen, einen Ausstieg aus der Kohlenstoffverwendung in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts zu prüfen und in Betracht zu ziehen; und
  2. die Anregung und Erleichterung einer umfassenden Einführung eines anderen möglichen neuen/innovativen Mechanismus bzw. anderer möglicher neuer/innovativer Mechanismen zur Verringerung von Emissionen.

Auswirkungen auf Staaten

4.10 Vor der Annahme einer Maßnahme müssen ihre Auswirkungen auf Staaten untersucht und gebührend berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit muss den Bedürfnissen der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) und der am wenigsten entwickelten Länder (LDC), gewidmet werden.

4.11 Bei der Untersuchung der Auswirkungen auf Staaten muss die Auswirkung einer Maßnahme in angemessener Weise unter anderem unter folgenden Gesichtspunkten betrachtet werden:

  1. die geografische Abgelegenheit von den wichtigsten Märkten und die Anbindung an diese;
  2. der Wert und die Art der Ladung;
  3. die Abhängigkeit von Beförderungsmöglichkeiten;
  4. die Beförderungskosten;
  5. die Ernährungssicherheit;
  6. die Katastrophenhilfe;
  7. das Kosten-Nutzen-Verhältnis; und
  8. der Fortschritt und die Entwicklung der sozioökonomischen Situation.

4.12 Die Spezifikation für und die Einigung auf das Verfahren zur Untersuchung und Berücksichtigung der Auswirkungen von Maßnahmen bezüglich der internationalen Schifffahrt auf Staaten muss als dringende Angelegenheit im Rahmen der Folgeschritte erfolgen.

4.13 Unverhältnismäßig starke negative Auswirkungen müssen geprüft werden und ihnen muss in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

5 Hindernisse und unterstützende Maßnahmen; Kapazitätsaufbau und technische Zusammenarbeit; Forschung und Entwicklung

5.1 Der Ausschuss erkennt an, dass die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs) und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS), besondere Bedürfnisse bezüglich Kapazitätsaufbau und technischer Zusammenarbeit haben.

5.2 Der Ausschuss erkennt an, dass die Entwicklung neuer, für Schiffe sicherer Energiequellen und deren weltweite Verfügbarmachung ein spezielles Hindernis für die Umsetzung möglicher Maßnahmen darstellen könnte.

5.3 Der Ausschuss könnte die Anstrengungen zur Werbung für kohlenstoffarme Technologien unterstützen, indem er Partnerschaften und den Informationsaustausch zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor erleichtert.

5.4 Der Ausschuss muss auch weiterhin Mechanismen für die Erleichterung des Informationsaustausches, Technologietransfers, Kapazitätsaufbaus und der technischen Zusammenarbeit bereitstellen, wobei die Entschließung MEPC.229(65) Promotion of technical cooperation and transfer of technology relating to the improvement of energy efficiency of ships zu berücksichtigen ist.

5.5 Die Organisation wird ersucht, die Bereitstellung finanzieller und technologischer Ressourcen und den Kapazitätsaufbau zur Umsetzung der Strategie im Rahmen des ITCP und anderer Initiativen, einschließlich des GloMEEP-Projekts und des MTCC-Netzes, regelmäßig neu zu bemessen.

6 Folgeschritte auf dem Weg zur Entwicklung der überarbeiteten Strategie

6.1 Es muss ein Programm für Folgeschritte in Anschluss an die Anfangsstrategie entwickelt werden.

6.2 Die entscheidenden Schritte für die Annahme einer überarbeiteten THG-Strategie der IMO im Jahr 2023 gemäß dem Zeitplan lauten wie folgt:

Frühjahr 2018
(MEPC 72)
Annahme der Anfangsstrategie 5, die unter anderem eine Liste von infrage kommenden kurz-, mittel- und langfristigen weiteren Maßnahmen mit möglichen Zeitrahmen enthält und die gegebenenfalls revidiert werden muss, wenn zusätzliche Informationen vorliegen.
Januar 2019Beginn von Phase 1: Datenerfassung (Datenerfassung auf den Schiffen)
Frühjahr 2019
(MEPC 74)
Einleitung der vierten THG-Studie der IMO anhand von Daten aus den Jahren 20122018
Sommer 2020Meldung der Daten für das Jahr 2019 an die IMO
Herbst 2020
(MEPC 76)
Beginn der Phase 2: Datenanalyse (spätestens im Herbst 2020)

Veröffentlichung der vierten THG-Studie der IMO zur Prüfung durch MEPC 76

Frühjahr 2021
(MEPC 77)
Sekretariatsbericht mit der Zusammenfassung der Daten gemäß Regel 22A.10 für das Jahr 2019.

Einleitung der Anpassungsarbeiten an die Anfangsstrategie der IMO, auf Grundlage der Daten aus dem Datenerfassungssystem

Sommer 2021Meldung der Daten für das Jahr 2020 an die IMO
Frühjahr 2022
(MEPC 78)
Phase 3: Entscheidungsschritt

Sekretariatsbericht mit der Zusammenfassung der Daten gemäß Regel 22A.10 für das Jahr 2020

Sommer 2022Meldung der Daten für das Jahr 2021 an die IMO
Frühjahr 2023
(MEPC 80)
Sekretariatsbericht mit der Zusammenfassung der Daten gemäß Regel 22A.10 für das Jahr 2021.

Annahme der überarbeiteten Strategie der IMO, gegebenenfalls einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger weiterer Maßnahmen mit Umsetzungsplänen

6.3 Die Grenzvermeidungskostenkurve muss in der für die jeweilige Maßnahme angemessenen Weise ermittelt und aktualisiert und dann regelmäßig ausgewertet werden.

7 Periodische Überprüfung der Strategie

7.1 Die Annahme der überarbeiteten Strategie ist im Frühjahr 2023 vorgesehen.

7.2 Die überarbeitete Strategie muss fünf Jahre nach ihrer endgültigen Annahme einer Überprüfung unterzogen werden.

7.3 Der Ausschuss muss die Überprüfung einschließlich der Festlegung ihres Umfangs und ihrer Modalitäten durchführen.

_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.304(72), "Anfangsstrategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Integrated Technical Cooperation Programme (Integriertes Programm für technische Zusammenarbeit) http://www.imo.org

2) Global Maritime Energy Efficiency Partnerships (Globale maritime Energieeffizienzpartnerschaften) http://glomeep.imo.org

3) Global Maritime Technology Cooperation Centres Network (Netzwerk der Zentren für technologische Zusammenarbeit) http://gmn. imo.org

4) Die Anfangsstrategie ist Gegenstand einer Überprüfung auf Grundlage der in den Jahren 2019-2021 erfassten Daten zum Verbrauch ölhaltiger Brennstoffe und legt keine spezifischen weiteren Maßnahmen, die möglicherweise in Phase 3 des dreistufigen Ansatzes umgesetzt werden, im Vorhinein fest

5) Die Anfangsstrategie der IMO ist Gegenstand einer Überprüfung auf Grundlage der Daten des Datenerfassungssystems aus dem Zeitraum 2019-2021 und legt keine spezifischen weiteren Maßnahmen, die möglicherweise in Phase 3 des dreistufigen Ansatzes umgesetzt werden, im Vorhinein fest.

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