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Regelwerk

Entschließung MEPC.305(73) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verbot des Mitführens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes)

(vom 26. Oktober 2018)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)



(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das Verbot des Mit - führens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verbot des Mitführens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes)Anlage


Anlage VI - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe

Regel 14

Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse

Allgemeine Vorschriften

1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird, darf die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:
  1. 4,50 % m/m vor dem 1. Januar 2012;
  2. 3,50 % m/m am und nach dem 1. Januar 2012;
  3. 0,50 % m/m am und nach dem 1. Januar 2020.
"1 Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord eines Schiffes verwendet oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird, darf 0,50 % m/m nicht überschreiten."

Innerhalb von Emissions-Überwachungsgebieten geltende Vorschriften

2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3 Im Sinne dieser Regel gehören folgende Gebiete zu den Emissions-Überwachungsgebieten:
  1. das Ostseegebiet im Sinne der Anlage I Regel 1 Absatz 11.2 und das Nordseegebiet im Sinne der Anlage V Regel 1 Absatz 14.6,
  2. das nordamerikanische Gebiet, wie es durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschrieben wird,
  3. das karibische Seegebiet der Vereinigten Staaten, wie es durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschrieben wird, sowie
  4. alle anderen von der Organisation entsprechend den in Anhang III niedergelegten Kriterien und Verfahren festgelegten Seegebiete samt Hafengebieten.
"3 Im Sinne dieser Regel ist ein Emissions-Überwachungsgebiet ein von der Organisation entsprechend den in Anhang III niedergelegten Kriterien und Verfahren festgelegtes Seegebiet samt Hafengebieten. Emissions-Überwachungsgebiete nach dieser Regel sind:

.1 das Ostseegebiet im Sinne der Anlage I Regel 1 Absatz 11.2;

.2 das Nordseegebiet im Sinne der Anlage V Regel 1 Absatz 14.6;

.3 das Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet;

.4 das Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet."

3 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
4 Werden Schiffe innerhalb eines Emissions-Überwachungsgebiets betrieben, so darf der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird, die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:
  1. 1,50 % m/m vor dem 1. Juli 2010;
  2. 1,00 % m/m am und nach dem 1. Juli 2010;
  3. 0,10 % m/m am und nach dem 1. Januar 2015.

Vor dem 1. Januar 2020 gilt der in diesem Absatz bezeichnete Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs nicht für am oder vor dem 1. August 2011 gebaute Schiffe, die im nordamerikanischen Gebiet oder im karibischen Seegebiet der Vereinigten Staaten im Sinne des Absatzes 3 betrieben werden und zu deren Antriebsanlage Kessel gehören, die ursprünglich nicht für den Dauerbetrieb mit Destillatkraftstoff für Schiffe oder mit Erdgas ausgelegt waren.

"4 Wird ein Schiff innerhalb eines Emissions-Überwachungsgebiets betrieben, so darf der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord dieses Schiffes verwendet wird, 0,10 % m/m nicht überschreiten."

4 Die Zwischenüberschrift "Überprüfungsregelung" sowie die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.

altneu
Überprüfungsregelung

8 Spätestens bis 2018 ist eine Überprüfung des in Absatz 1.3 niedergelegten Normwerts abzuschließen, mit der festgestellt werden soll, ob genügend ölhaltige Brennstoffe verfügbar sind, um dem in jenem Absatz niedergelegten Normwert zu entsprechen; dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die zum Zeitpunkt der Überprüfung auf dem Weltmarkt bestehende Situation in Bezug auf Angebot und Nachfrage von ölhaltigem Brennstoff, um Absatz 1.3 zu entsprechen;
  2. eine Analyse der Tendenzen an den Märkten für ölhaltige Brennstoffe;
  3. gegebenenfalls weitere einschlägige Fragen.

9 Zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 8 richtet die Organisation eine Expertengruppe aus Vertretern ein, die geeignetes Fachwissen über den Markt für ölhaltige Brennstoffe sowie auf den Gebieten Seeschifffahrt, Umweltschutz, Naturwissenschaften und Recht besitzen. Die Expertengruppe stellt die erforderlichen Daten zusammen, damit die Vertragsparteien auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen können.

10 Anhand der von der Expertengruppe zusammengestellten Daten können die Vertragsparteien entscheiden, ob es Schiffen möglich ist, Absatz 1.3 zu dem dort genannten Datum zu entsprechen. Wird die Entscheidung getroffen, dass dies nicht möglich ist, so gilt die in jenem Absatz genannte Norm ab dem 1. Januar 2025.

Anhang I - Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis)

5 Die Absätze 2.3.1 und 2.3.2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt und es wird folgender neuer Absatz 2.3.3 angefügt:

altneu
2.3.1 Beim Betrieb des Schiffes außerhalb eines Emissions-Überwachungsgebiets im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff
1.Ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der folgenden Grenzwert nicht überschreitet:
  • 4,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2012 an) .................................................
  • 3,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2020 an) .................................................
  • 0,50 % m/m..................................................................................................................

und/oder

[ ]

[ ]

[ ]

2.einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOx- Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von
  • 4,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2012 an) .................................................
  • 3,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2020 an) .................................................
  • 0,50 % m/m .................................................................................................................
[ ]

[ ]

[ ]

2.3.2 Beim Betrieb des Schiffes in einem Emissions-Überwachungsgebiet im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff

1.ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der folgenden Grenzwert nicht überschreitet:
  • 1,00 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2015 an) .................................................
  • 0,10 % m/m .................................................................................................................

und/oder

[ ]

[ ]

2.einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOx- Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von
  • 1,00 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2015 an) .................................................
  • 0,10 % m/m .................................................................................................................
[ ]

[ ]

"2.3.1 Beim Betrieb des Schiffes außerhalb eines Emissions-Überwachungsgebiets im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff

.1 ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der den Grenzwert von 0,50 % m/m nicht überschreitet, und/oder .............[ ]

.2 einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOx-Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von 0,50 % m/m. ..............[ ]

2.3.2 Beim Betrieb des Schiffes in einem Emissions-Überwachungsgebiet im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff

.1 ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der den Grenzwert von 0,10 % m/m nicht überschreitet, und/oder ..............[ ]

.2 einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOx-Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von 0,10 % m/m. ..............[ ]

2.3.3 Bei einem Schiff ohne einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6 darf der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der zur Verwendung an Bord des Schiffes mitgeführt wird, laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen 0,50 % m/m nicht überschreiten. ..................... [ ] "


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