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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.326(75)
Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen

(angenommen am 20. November 2020)
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 597)



Ersetzt MEPC.192(61)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden "der Ausschuss") durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner einundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.192(61) die Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen angenommen hat, die später mit Entschließung MEPC.273(69) geändert worden sind,

DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Entschließung MEPC.280(70) über das Wirksamwerden der Umsetzung der Norm für ölhaltige Brennstoffe in Regel 14.1.3 der Anlage VI MARPOL, welche das Datum des Inkrafttretens der Umsetzung der Anforderung für Schiffe, sich an den weltweiten Schwefelgehalt von 0,50 % m/m bei ölhaltigem Brennstoff zu halten, für den "1. Januar 2020" bestätigte,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit die Richtlinien von 2010 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen aufgrund des Inkrafttretens der Schwefelgehaltsbegrenzung auf 0,50 % m/m am 1. Januar 2020 und der potentiellen ölhaltigen Brennstoffarten, die zur Einhaltung der Begrenzung verwendet würden, zu überarbeiten,

IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL verlangt, dass der weltweite Durchschnitt des Schwefelgehalts von Rückstandsölen, die zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen geliefert werden, unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien überwacht wird,

NACH der auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Empfehlung des Sekretariats,

  1. BESCHLIESST die Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. FORDERT die Mitgliedsregierungen und interessierte Organisationen MIT NACHDRUCK AUF, die notwendigen Mittel und Fachkenntnisse für die Umsetzung der Richtlinien zur Verfügung zu stellen;
  3. WEIST das Sekretariat AN, die in diesen Richtlinien wiedergegebene Methode bei der Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts in ölhaltigen Brennstoffen, die zur Verwendung an Bord von Schiffen geliefert werden, anzuwenden; und
  4. HEBT die mit Entschließung MEPC.192(61), in ihrer geänderten Fassung, angenommenen Richtlinien ab sofort AUF.

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Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen BrennstoffenAnlage

Vorwort

1 Das Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren für die Überwachung der durchschnittlichen Schwefelgehalte von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen festzulegen, wobei die nach Regel 14 von Anlage VI MARPOL vorgeschriebenen Schwefelgrenzwerte zu berücksichtigen sind.

Einführung

2 Die Grundlage dieser Richtlinien stellt Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL. Obwohl sich Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL nur auf Rückstandsöl bezieht, wurde vereinbart, auch den durchschnittlichen Schwefelgehalt von Destillat zu überwachen.

3 Nach dem Inkrafttreten der Schwefelgehaltsbegrenzung von 0,50 % m/m am 1. Januar 2020, erkannte MEPC 74 an, dass einige der ölhaltigen Brennstoffe, die die Vorgaben erfüllen, möglicherweise zu den Rückstandsölen und einige andere ölhaltige Brennstoffe, die die Vorgaben erfüllen, möglicherweise zu den Destillaten gehören, weshalb der weltweite durchschnittliche Schwefelgehalt als Folge der nach Regel 14 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL erforderlichen Schwefelgrenzwerte überwacht werden muss.

4 In Anbetracht des Obenstehenden müssen die folgenden drei Kategorien bei der Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von ölhaltigen Brennstoffen verwendet werden:

  1. ölhaltiger Brennstoff, der 0,10 % nicht übersteigt;
  2. ölhaltiger Brennstoff, der 0,50 % nicht übersteigt, aber über 0,10 % liegt; und
  3. ölhaltiger Brennstoff, der 0,50 % übersteigt.

Begriffsbestimmungen

5 Im Sinne dieser Richtlinien gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

.1 Rückstandsöl:
Ölhaltiger Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen geliefert und dort verwendet wird, mit einer kinematischen Viskosität bei 40 °C von mehr als 11,00 Centistoke 1 (mm2 /s).

.2 Destillat:
Ölhaltiger Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen geliefert und dort verwendet wird, mit einer kinematischen Viskosität bei 40 °C von höchstens 11,00 Centistoke 1 (mm2 /s).

.3 Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung:
Ein Unternehmen, das auf kommerzieller Grundlage Dienstleistungen auf den Gebieten Prüfung und Probenentnahme von an Schiffe gelieferten Bunkerölen erbringt, um bestimmte Qualitätsmerkmale dieser Brennstoffe zu ermitteln, einschließlich des Schwefelgehalts.

.4 Bezugswert Aws_ECA:
Der Wert des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des gesamten ölhaltigen Brennstoffs (Destillat und Rückstandsöl) mit einem Schwefelgehalt, der 0,10 % nicht überschreitet und der zur Verwendung an Bord von Schiffen geliefert wird; der Wert basiert auf den in den ersten 3 Jahren erhobenen Daten und wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 12 dieser Richtlinien bestimmt.

.5 Bezugswert Aws_Non-ECA:
Der Wert des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des gesamten ölhaltigen Brennstoffs (Destillat und Rückstandsöl) mit einem Schwefelgehalt, der 0,50 % nicht überschreitet, aber über 0,10 % liegt, und der zur Verwendung an Bord von Schiffen geliefert wird; der Wert basiert auf den in den ersten 3 Jahren erhobenen Daten und wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 12 dieser Richtlinien bestimmt.

.6 Bezugswert Aws_regulation4:
Der Wert des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des gesamten ölhaltigen Brennstoffs (Destillat und Rückstandsöl) mit einem Schwefelgehalt, der 0,50 % überschreitet und der zur Verwendung an Bord von Schiffen geliefert wird; der Wert basiert auf den in den ersten 3 Jahren erhobenen Daten und wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 12 dieser Richtlinien bestimmt.

Überwachung und Berechnung des Jahres-Durchschnittswertes und laufend fortgeschriebene Dreijahresstatistik der Durchschnittswerte

Überwachung

6 Die Überwachung muss auf der Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen und Destillaten zusammen auf Grundlage der von unabhängigen Prüflabors vorgenommenen Probenentnahmen und Prüfungen basieren. Mit Neubeginn in 2020 muss der durchschnittliche Schwefelgehalt der drei in Absatz 4 angegebenen Kategorien berechnet werden.
Nach 3 Jahren werden die Bezugswerte für die Überwachung nach Maßgabe von Absatz 12 festgelegt.

Berechnung des Jahres-Durchschnittswertes

7 Der Überwachung liegt die alljährlich durchzuführende Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsöl und Destillat in jeder der drei Kategorien in Absatz 4 zugrunde.

8 Die Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts wird wie folgt durchgeführt:

Für ein bestimmtes Kalenderjahr wird der Schwefelgehalt der analysierten Proben 2 aufgezeichnet (eine Probe je Lieferung, deren Schwefelgehalt durch Analyse des ölhaltigen Brennstoffs bestimmt worden ist).
Die Schwefelgehalte der analysierten Proben ölhaltigen Brennstoffs werden mit ihren entsprechenden Massen multipliziert und die Summe durch die Gesamtmasse des analysierten ölhaltigen Brennstoffs innerhalb jeder Kategorie aus Absatz 4 dividiert.

9 Die mathematische Formel für die beschriebene Berechnungsmethode ist im Anhang dieser Richtlinien angegeben.

10 Als Grundlage für sachkundige Entscheidungen ist jedes Jahr eine grafische Darstellung der Verteilung des weltweiten Schwefelgehalts bereitzustellen, die den Schwefelgehalt gegen die jedem inkrementellen Schwefelgehaltsbereich zugehörige Menge an ölhaltigem Brennstoff aufträgt:

  1. Rückstandsöle und Destillate mit einem Schwefelgehalt unter oder gleich 1,00 %: Schwefelgehalt in 0,10 %-Schritten; und
  2. Rückstandsöle und Destillate mit einem Schwefelgehalt über 1,00 %: Schwefelgehalt in 0,50 %-Schritten;

Laufend fortgeschriebene Dreijahresstatistik der Durchschnittswerte

11 Die laufend fortgeschriebenen Dreijahres-Durchschnittswerte müssen wie folgt berechnet werden:

Acr = (Ac1 + Ac2 + Ac3)/3

Dabei ist

Acr = laufend fortgeschriebener Durchschnittswert des Schwefelgehalts aller in einem Dreijahreszeitraum analysierten Lieferungen

Ac1, Ac2, Ac3 = jeweiliger Durchschnittswert des Schwefelgehalts aller im jeweiligen Jahr analysierten Lieferungen

Acr wird in jedem Jahr in der Weise neu berechnet, dass der jeweils neueste verfügbare Wert für Ac hinzugefügt und der jeweils älteste gestrichen wird.

Zur Berechnung des jährlichen Durchschnittswerts müssen alle ölhaltigen Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt von weniger als 0,05 % mit einem Wert von 0,03 % angesetzt werden.

Festlegung der Bezugswerte

12 Die Bezugswerte für den weltweiten Durchschnitt des Schwefelgehalts für die Kategorien von ölhaltigem Brennstoff aus Absatz 4, der zur Verwendung an Bord von Schiffen geliefert wird, müssen Awx sein, dabei ist x = ws_ECA, ws_Non-ECA, ws_regulation4 und Awx = Acr nach dem Stand der Berechnung vom Januar des Jahres, das den ersten 3 Jahren folgt, in denen die Daten auf der Grundlage dieser Richtlinien erhoben worden sind. Aw wird als Prozentsatz ausgedrückt.

Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung

13 Es gibt zurzeit drei Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung im Sinne dieser Richtlinien.

14 Etwaige weitere Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung werden nach Maßgabe folgender Kriterien durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) zugelassen:

  1. Sie bedürfen der Zulassung durch den MEPC, der dabei die vorliegenden Kriterien anwenden muss;
  2. sie müssen mit technischem und Verwaltungspersonal aus qualifizierten Fachleuten ausgestattet sein, das eine ausreichende geographische Abdeckung und örtliche Vertretung bietet, um hochwertige Dienstleistungen zeitnah sicherzustellen;
  3. ihre Dienstleistungen müssen einem Ehrenkodex unterliegen;
  4. sie müssen unabhängig sein, was ihr kommerzielles Interesse am Ergebnis der Überwachung betrifft;
  5. sie müssen ein international anerkanntes und von einer unabhängigen Überwachungsstelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem anwenden und pflegen, durch das die Vergleichs- und Wiederholungsgenauigkeit ihrer Dienstleistungen sichergestellt ist, die intern auditiert, überwacht und unter geregelten Bedingungen ausgeführt werden; und
  6. sie müssen jedes Jahr eine nennenswerte Anzahl an Proben zum Zwecke einer weltweiten Überwachung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen und Destillaten nehmen.

Genormte Berechnungsmethode

15 Jeder Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung muss vor dem 31. Januar des Folgejahres auf einem Formblatt nach vereinbartem und von MEPC gebilligtem Muster die zur Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen und Destillaten erforderlichen Angaben an das Sekretariat der IMO oder an einen vereinbarten Dritten liefern. Dieser Dritte verarbeitet die Angaben und teilt dem MEPC das Ergebnis auf einem Formblatt nach vereinbartem Muster mit. Aus Gründen des Wettbewerbsschutzes sind die betreffenden Angaben vertraulich zu behandeln.

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Berechnung des mengenbezogenen durchschnittlichen SchwefelgehaltsAnhang

Anmerkung: Wenn der Ausdruck "alle Lieferungen" verwendet wird, sind damit stets alle Lieferungen gemeint, bei denen Proben gezogen, diese auf ihren Schwefelgehalt hin geprüft und für die Überwachung berücksichtigt worden sind.

Mengenmäßig gewichtete Berechnung

Dabei ist

Acj = der durchschnittliche Schwefelgehalt aller Lieferungen, aus denen weltweit im Jahr j Proben gezogen worden sind

ai = Schwefelgehalt einer einzelnen Probe aus der Lieferung i

Nj = Gesamtzahl der im Jahr j gezogenen Proben

mi = Masse des Brennstoffs mit einem Schwefelgehalt ai.

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Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.326(75) "Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen", in deutscher Sprache

Vom 10. August 2022
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 597)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.326(75) "Richtlinien von 2020 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 221928

1 Es wird auf ISO 8217:2012 verwiesen.

2 Es wird auf ISO 8754:2003 verwiesen.

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