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Entschließung MEPC.334(76)
Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber
(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 636; 31.12.2022 S. 902, aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.351(78)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. November 2022 erwartet wird,
INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen enthält, die verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,
DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 5 (Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL in ihrer zuletzt geänderten Fassung verlangt, dass Schiffe, auf die Kapitel 4 anzuwenden ist, ebenfalls den Anforderungen zur Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unterliegen, wobei die von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berücksichtigen sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende Vorlaufzeiten geben, sich vorzubereiten,
NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,
1 Allgemeine Bestimmungen
Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Prüfern des Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (Energy Efficiency Design Index, EEXI) bei der Durchführung der Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI gemäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL zu helfen und Schiffseignern, Bauwerften, Herstellern und anderen interessierten Parteien dabei zu helfen, die Verfahren für die Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI zu verstehen.
2.1 Der Ausdruck "Prüfer" bezeichnet eine Verwaltung oder eine von dieser ordnungsgemäß ermächtigte Organisation, die die Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI gemäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL und gemäß diesen Richtlinien vornimmt.
2.2 Der Ausdruck "Schiff desselben Typs" bezeichnet ein Schiff, dessen Schiffskörperform (ausgedrückt im Linienriss wie Längsschnitte und Spantenriss), ausgenommen zusätzliche Teile des Schiffskörpers wie Flossen, und dessen Hauptkennwerte mit der/ denen des Basisschiffs übereinstimmt/übereinstimmen.
2.3 Der Ausdruck "Tankversuch" bezeichnet Modellschleppversuche, Modellpropulsionsversuche und Modellpropellerfreifahrtversuche. Mit Zustimmung des Prüfers können numerische Berechnungen als den Modellpropellerfreifahrt versuchen gleichwertig anerkannt oder zur Ergänzung der durchgeführten Tankversuche eingesetzt werden (z.B. zur Bewertung der Auswirkung zusätzlicher Teile des Schiffskörpers wie Flossen usw. auf die Leistungswerte des Schiffes) oder als Ersatz für Modellversuche, sofern die Methodik und das verwendete numerische Modell anhand von Probefahrten und/oder Modellversuchen mit dem Stamm-Schiffskörper validiert/kalibriert worden sind.
2.4 Der Ausdruck "MARPOL" bezeichnet die jeweils gültige Fassung des durch die diesbezüglichen Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
2.5 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung der Anlage VI von MARPOL.
3 Anwendung
Diese Richtlinien müssen auf Schiffe Anwendung finden, für die einem Prüfer ein Antrag auf eine Besichtigung für die Überprüfung des EEXI des Schiffes nach Regel 5 der Anlage VI von MARPOL vorgelegt worden ist.
4 Verfahren für Besichtigungen und die Ausstellung von Zeugnissen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
4.1.1 Der erreichte EEXI muss gemäß Regel 23 der Anlage VI von MARPOL und den Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.333(76)) (EEXI-Berechnungsrichtlinien) berechnet werden.
4.1.2 Gegebenenfalls muss für die Berechnung des erreichten EEXI die Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) angewendet werden.
4.1.3 Die im Überprüfungsverfahren verwendeten Informationen können vertrauliche Informationen von Antragstellern, einschließlich Werften, enthalten, die den Schutz geistiger Eigentumsrechte (Intellectual Property Rights, IPR) erfordern. Im Falle, dass der Antragsteller eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Prüfer möchte, müssen die zusätzlichen Informationen dem Prüfer unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Überprüfung des erreichten EEXI
4.2.1 Zur Überprüfung des erreichten EEXI muss einem Prüfer ein Antrag auf eine Besichtigung und eine technische EEXI-Akte mit allen für die Überprüfung erforderlichen Informationen sowie weiteren einschlägigen Hintergrunddokumenten vorgelegt werden, es sei denn, der erreichte EEDI des Schiffes erfüllt den vorgeschriebenen EEXI.
4.2.2 Die Technische EEXI-Akte muss mindestens in englischer Sprache abgefasst sein. Die Technische EEXI-Akte muss unter anderem die folgenden Angaben enthalten:
Der Anhang zu diesen Richtlinien liefert ein Muster einer technischen EEXI-Akte.
4.2.3 Der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) muss unter Zugrundelegung des unteren Norm-Heizwerts des ölhaltigen Brennstoffs auf den Wert der Referenzbedingungen der ISO-Norm korrigiert werden; es wird auf ISO 15550:2002 und ISO 30461:2002 verwiesen. Für den Nachweis des SFC muss dem Prüfer eine Kopie der genehmigten Technischen NOX-Akte und eine dokumentierte Zusammenfassung der Korrekturberechnungen vorgelegt werden.
4.2.4 Für mit Zweistoffmotor(en) ausgestattete Schiffe, die LNG und ölhaltigen Brennstoff verwenden, muss der CF-Faktor für Gas (LNG) und der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) des gasförmigen Brennstoffs verwendet werden, unter Anwendung der in Absatz 4.2.3 der zuletzt geänderten Fassung der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber 3 (EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien) angegebenen Kriterien als Grundlage für die Anleitung der Verwaltung.
4.2.5 Ungeachtet der Absätze 4.2.3 und 4.2.4 muss der SFC in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, oder im Fall von Motoren, deren Technische NOX-Akte keinen Prüfbericht enthält, gemäß Absatz 2.2.3 der EEXI-Berechnungsrichtlinien berechnet werden. Hierfür können Aufzeichnungen der tatsächlichen Leistung des Motors verwendet werden, wenn diese für den Prüfer zufriedenstellend und annehmbar sind.
4.2.6 Der Prüfer kann vom Antragsteller nach Bedarf weitere Informationen gemäß Absatz 4.2.7 der EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien zusätzlich zu den in der Technischen EEXI-Akte enthaltenen anfordern, um das Verfahren zur Berechnung des erreichten EEXI zu prüfen.
4.2.7 In Fällen, in denen der Probefahrtbericht gemäß Absatz 4.2.2.9 vorgelegt wird, muss der Prüfer weitere Angaben vom Antragsteller anfordern, um zu bestätigen, dass:
4.2.8 Die aus dem Tankversuch und/oder numerischen Berechnungen gewonnene geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve und/oder die mittels des Tankversuchs kalibrierten Probefahrtergebnisse muss bzw. müssen auf Grundlage der gemäß den EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien einschlägigen Unterlagen, der festgelegten Qualitätsnormen (z.B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.503-01-04 in ihren neuesten Fassungen) sowie des Abgleichs der numerischen Ausgangsdaten mit dem Stammschiffskörper oder mit den ausgewählten Vergleichsschiffen überprüft werden.
4.2.9 In Fällen, in denen ein System zur aufhebbaren Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, muss der Prüfer bestätigen, dass das System gemäß den Richtlinien von 2021 über die Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) sachgerecht installiert und verplombt ist, und dass sich ein überprüftes Bordhandbuch (Onboard Management Manual, OMM) für den Umgang mit der aufhebbaren Drosselung der Wellen-/Motorleistung an Bord des Schiffes befindet.
4.3 Überprüfung des erreichten EEXI im Falle eines größeren Umbaus
4.3.1 In Fällen, in denen ein größerer Umbau eines Schiffes am oder nach dem Datum des Abschlusses der Besichtigung für die Überprüfung des EEXI nach Regel 5.4.7 der Anlage VI von MARPOL erfolgt, muss der Schiffseigner einem Prüfer einen Antrag auf eine umfassende oder teilweise Besichtigung vorlegen, verbunden mit der auf Grundlage des durchgeführten Umbaus gründlich überarbeiteten Technischen EEXI-Akte und weiteren einschlägigen Hintergrunddokumenten.
4.3.2 Die Hintergrunddokumente müssen unter anderem mindestens Folgendes umfassen:
4.3.3 Der Prüfer muss die überarbeitete Technische EEXI-Akte und andere ihm vorgelegte Dokumente prüfen und das Verfahren zur Berechnung des erreichten EEXI überprüfen, um sicherzustellen, dass es technisch fundiert und angemessen ist und Regel 23 der Anlage VI von MARPOL und den EEXI-Berechnungsrichtlinien entspricht.
4.3.4 Zur Überprüfung des erreichten EEXI nach dem größeren Umbau können nötigenfalls Geschwindigkeitsversuche des Schiffes durchgeführt werden.
Muster einer technischen EEXI-Akte | Anhang |
1 | Angaben | |||||
1.1 | Allgemeine Angaben | |||||
Schiffseigner | XXX Shipping Line | |||||
Bauwerft | XXX Shipbuilding Company | |||||
Baunummer | 12345 | |||||
IMO-Nr. | 94112XX | |||||
Schiffstyp | Massengutschiff | |||||
1.2 | Hauptabmessungen | |||||
Länge über alles | 250,0 m | |||||
Länge zwischen den Loten | 240,0 m | |||||
Breite auf Spant | 40,0 m | |||||
Seitenhöhe auf Mallkanten | 20,0 m | |||||
Zum Sommerfreibord korrespondierender Tiefgang auf Spant | 14,0 m | |||||
Tragfähigkeit bei Tiefgang auf Sommerfreibord | 150.000 t | |||||
1.3 | Hauptmotor | |||||
Hersteller | XXX Industries | |||||
Typ | 6J70A | |||||
Höchste Dauerleistung (MCRME) | 15.000 kW x 80 rpm | |||||
Höchste gedrosselte Dauerleistung bei installierter Drosselung der Motorleistung (MCRME,lim) | 9.940 kW x 70 rpm | |||||
Spez. Brennstoffverbrauch (SFC) bei 75 % von MCRME oder 83 % von MCRME,lim | 166,5 g/kWh | |||||
Anzahl der Hauptmotoren | 1 | |||||
Brennstoffart | Dieselöl | |||||
1.4 | Hilfsmotor | |||||
Hersteller | XXX Industries | |||||
Typ | 5J-200 | |||||
Höchste Dauerleistung (MCRAE) | 600 kW x 900 rpm | |||||
Spez. Brennstoffverbrauch (SFC) bei 50 % von MCRAE | 220,0 g/kWh | |||||
Anzahl der Hilfsmotoren | 3 | |||||
Brennstoffart | Dieselöl | |||||
1.5 | Schiffsgeschwindigkeit | |||||
Schiffsgeschwindigkeit (Vref) (mit der installierten Leistungsdrosselung des Motors) | 13,20 Knoten | |||||
2 | Leistungskurve | |||||
(Beispiel 1; Fall eines den EEDI-Vorschriften unterliegenden Schiffes) Eine genehmigte, in der Technischen EEDI-Akte enthaltene Geschwindigkeits-Leistungskurve ist in Abbildung 2.1 dargestellt. (Beispiel 2; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebauten Schiffes) Abbildung 2.1: Leistungskurve
(Beispiel 3; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebauten Schiffes mit einem auf einen abweichenden Tiefgang kalibrierten Probefahrtergebnis) Abbildung 2.2: Leistungskurve | ||||||
3 | Überblick über das Antriebssystem und das Stromversorgungssystem | |||||
Abbildung 3.1: Schematische Darstellung des Antriebs und Stromversorgungssystems
| ||||||
3.1 | Antriebssystem | |||||
3.1.1 | Hauptmotor | |||||
Siehe Absatz 1.3 dieses Anhangs. | ||||||
3.1.2 | Propeller | |||||
Typ | Festpropeller | |||||
Durchmesser | 7,0 m | |||||
Flügelzahl | 4 | |||||
Anzahl der Propeller | 1 | |||||
3.2 | Stromversorgungssystem | |||||
3.2.1 | Hilfsmotoren | |||||
Siehe Absatz 1.4 dieses Anhangs. | ||||||
3.2.2 | Hauptgeneratoren | |||||
Hersteller | XXX Electric | |||||
Nennleistung | 560 kW (700 kVA) x 900 rpm | |||||
Spannung | AC 450 V | |||||
Anzahl der Generatoren | 3 | |||||
4 | Verfahren zur Abschätzung der Geschwindigkeits-Leistungskurve | |||||
(Beispiel; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebauten Schiffes)
Die Geschwindigkeits-Leistungskurve wird auf Grundlage der Ergebnisse von Modellversuchen und/oder, sofern verfügbar, numerischer Berechnungen abgeschätzt. Der Ablauf der Verfahren zur Abschätzung ist im Folgenden dargestellt. Abbildung 4: Flussdiagramm des Verfahrens zur Schätzung der Geschwindigkeits-Leistungskurven mittels Tankversuchen
| ||||||
5 | Beschreibung der energiesparenden Ausrüstung | |||||
5.1 | Energiesparende Ausrüstung, deren Auswirkungen in der EEXI-Berechnungsformel durch PAEeff(i) und/ oder Peff(i) ausgedrückt sind - nicht zutreffend - | |||||
5.2 | Andere energiesparende Ausrüstung | |||||
(Beispiel:) | ||||||
5.2.1 | Ruderflossen | |||||
5.2.2 | Ruderwulst (Für jedes Ausrüstungsteil oder Gerät müssen Spezifikationen, schematische Abbildungen und/oder Fotos usw. angegeben werden. Alternativ kann es zulässig sein, den Verkaufskatalog beizufügen.) | |||||
6 | Berechneter Wert des erreichten EEXI | |||||
6.1 | Grundlegende Angaben | |||||
Schiffstyp | Kapazität DWT | Geschwindigkeit Vref (Knoten) | ||||
Massengutschiff | 150.000 | 13,20 | ||||
6.2 | Hauptmotor | |||||
MCRME (kW) | MCRME,lim (kW) | PME (kW) | Brennstoffart | CFME | SFCME (g/kWh) | |
15.000 | 9.940 | 8.250 | Dieselöl | 3,206 | 166,5 | |
6.3 | Hilfsmotoren | |||||
PAE (kW) | Brennstoffart | CFAE | SFCAE (g/kWh) | |||
625 | Dieselöl | 3,206 | 220,0 | |||
6.4 | Eisklasse - nicht zutreffend - | |||||
6.5 | Innovative elektrische Energieeffizienztechnologie - nicht zutreffend - | |||||
6.6 | Innovative mechanische Energieeffizienztechnologie - nicht zutreffend - | |||||
6.7 | Kapazitätskorrekturfaktor - nicht zutreffend - | |||||
6.8 | Berechneter Wert des erreichten EEXI
EEXI =
= 2,45 (g - CO2 /ton x mile) |
________
Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.334(76) "Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber", in deutscher Sprache Vom 01. September 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.334(76) "Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
1 Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in den "Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts EEDI für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) und in den "Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)" (Entschließung MEPC.333(76)) festgelegte Bedeutung.
2 Die Stromverbrauchstabelle muss gesondert validiert werden, unter Berücksichtigung der in Anhang 2 der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67) in der durch die Entschließungen MEPC.261(68) und MEPC.309(73) geänderten Fassung; konsolidierter Wortlaut: MEPC.1/Circ.855/Rev.2, in der gegebenenfalls weiter geänderten Fassung) wiedergegebenen Richtlinien.
3 Entschließung MEPC.254(67), in der zuletzt geänderten Fassung.
ENDE |