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Entschließung MEPC.347(78) - Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung
(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 881)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76), die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. November 2022 in Kraft tritt, angenommen hat,
INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen bezüglich verpflichtender zielorientierter technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt beinhaltet,
FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass in Regel 26 der Anlage VI von MARPOL gefordert wird, dass jedes Schiff an Bord einen Schiffsenergieeffizienz-Managementplan (SEEMP) mitführen muss, der unter Berücksichtigung der von der Organisation angenommenen Richtlinien ausgearbeitet und einer Überprüfung unterzogen werden muss,
IN DER ERKENNTNIS, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, um für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sowie für ausreichende Vorlaufzeiten für die Vorbereitungen der Industrie zu sorgen,
NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung,
1 BESCHLIESST die Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Umsetzung der Bestimmungen in Regel 26 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;
4 STIMMT ÜBEREIN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht der nach Regel 25 Absatz 3 und Regel 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität in der internationalen Schifffahrt einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.
Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung
1 Einleitung
1.1 Die Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung wurden zur Unterstützung der Verwaltungen bei der Durchführung der durch Regel 26 Absatz 3.3 der Anlage VI von MARPOL geforderten Überprüfungen und Unternehmensaudits entwickelt.
1.2 Ziel dieser Richtlinien ist:
1.3 Die Überprüfung des SEEMP und die diesbezüglichen Unternehmensaudits können von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation durchgeführt werden. 1)
1.4 Es muss beachtet werden, dass die Organisation mit den Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.348(78), angenommen am 10. Juni 2022), gesonderte Richtlinien beschlossen hat.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage VI von MARPOL.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Die Verantwortlichkeiten der Verwaltungen und der Schiffe werden in der Anlage VI von MARPOL festgelegt. Durch diese Richtlinien werden diese Verantwortlichkeiten weder geändert noch neue Verpflichtungen geschaffen.
3.2 Eine Verwaltung kann eine Organisation dazu ermächtigen, Überprüfungen und Unternehmensaudits hinsichtlich des SEEMP durchzuführen und die Übereinstimmungsbestätigung auszustellen, die Daten an die Organisation zu übermitteln und andere Handlungen durchzuführen, für die sie von der Verwaltung ermächtigt wird. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Verantwortung für alle von der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß von ihr ermächtigten Organisation (im Folgenden als "die Verwaltung" bezeichnet) durchgeführten Aufgaben.
3.3 Die Überprüfung des SEEMP und diesbezügliche Unternehmensaudits entbinden das Unternehmen, die Geschäftsleitung, diejenigen, denen mit dem SEEMP verbundene Aufgaben übertragen wurden, Offiziere oder Seeleute nicht von ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen von Regel 28 der Anlage VI von MARPOL.
3.4 Das Unternehmen ist verantwortlich dafür:
4 Überprüfung des SEEMP und der Dokumentation
4.1 Um die Überprüfung zu erleichtern, muss die Verwaltung angeben, welche Dokumentation das Unternehmen zusammen mit dem SEEMP vorlegen muss, falls dies gefordert wird.
5 Erstmalige, regelmässige, zusätzliche Überprüfungen und Unternehmensaudits
5.1 Das Verfahren zur Überprüfung und Auditierung für den SEEMP nach Regel 26 Absatz 3.3 der Anlage VI von MARPOL muss normalerweise Folgendes umfassen:
5.2 Die erstmalige Überprüfung, die regelmäßigen und zusätzlichen Überprüfungen sowie die Unternehmensaudits müssen auf der Grundlage von schriftlichen Nachweisen erfolgen.
Erstmalige Überprüfung
(Regel 5 Absatz 4.6 der Anlage VI von MARPOL)
5.3 Die Verwaltung muss eine erstmalige Überprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass für jedes Schiff, auf das Regel 26 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL Anwendung findet, der SEEMP der Regel 26 Absatz 3.1 der Anlage VI von MARPOL entspricht. Nach Regel 5 Absatz 4.6 der Anlage VI von MARPOL muss dieses Verfahren für vorhandene Schiffe vor dem 1. Januar 2023 durchgeführt werden bzw. für Schiffsneubauten vor deren Indienststellung.
5.4 Bei einer zufriedenstellenden Bewertung von Teil III des SEEMP kann die Verwaltung die Übereinstimmungsbestätigung ausstellen (ein Muster findet sich in der Anlage zu diesem Dokument).
Regelmäßige Überprüfung
(Regel 5 Absatz 4.6 der Anlage VI von MARPOL)
5.5 Wenn einer der Bestandteile der Regel 26 Absatz 3.1 aktualisiert wird, und in jedem Fall alle drei Jahre, muss die Verwaltung gemäß Regel 5 Absatz 4.6 der Anlage VI von MARPOL eine regelmäßige Überprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass der SEEMP der Regel 26 Absatz 3.1 der Anlage VI von MARPOL entspricht.
5.6 Bei einer zufriedenstellenden Bewertung von Teil III des SEEMP muss die Verwaltung die Übereinstimmungsbestätigung ausstellen (ein Muster findet sich in der Anlage zu diesem Dokument).
Zusätzliche Überprüfungen
(Regel 6 Absatz 8 der Anlage VI von MARPOL)
5.7 Falls ein Schiff in drei aufeinanderfolgenden Jahren in die Klasse D oder ein Schiff in die Klasse E eingestuft wird, muss die Verwaltung eine zusätzliche Überprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass gemäß Regel 28 Absatz 7 und Absatz 8 ein Plan mit Abhilfemaßnahmen erstellt wurde.
5.8 Bei einer zufriedenstellenden Überprüfung des Plans mit Abhilfemaßnahmen, kann die Verwaltung gemäß Regel 6 Absatz 8 die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen.
Unternehmensaudits
5.9 Die Verwaltung muss nach Regel 26 Absatz 3.3 regelmäßige Unternehmensaudits durchführen, um
5.10 Die regelmäßigen Unternehmensaudits können jährliche Audits des Unternehmens (Unternehmensaudits) und Überprüfungen an Bord des Schiffes (schiffseitige Audits) umfassen.
5.11 Diese zusätzlichen schiffseitigen Überprüfungen und Unternehmensaudits müssen, wenn sie durchgeführt werden, spätestens sechs Monate nach Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung stattfinden.
6 Bestandteile der Überprüfung
6.1 Die Überprüfung könnte aus mindestens folgenden Bestandteilen bestehen:
7 Verbindung mit ISM-Audits
7.1 Die Überprüfung einiger Aspekte der Umsetzung des SEEMP an Bord (Überwachung, Selbstbewertung und Verbesserungen usw.) könnte mit den ISM-Audits verbunden werden.
7.2 Die Überprüfungen können nach den Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes, auf die in Kapitel 15 des ISM-Codes verwiesen wird, durchgeführt werden.
Muster für die Übereinstimmungsbestätigung | Anlage |
Übereinstimmungsbestätigung - Teil III des SEEMP
Ausgestellt nach den Bestimmungen des Protokolls von 1997, in seiner zuletzt geänderten Fassung, zur Änderung des Internationalen Übereinkommens für die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, in seiner durch das diesbezügliche Protokoll von 1978 geänderten Fassung (im Folgenden bezeichnet als "das Übereinkommen") im Auftrag der Regierung von: | |||
___________________________________________________________ | |||
(vollständiger Ländername) | |||
durch _________________________________________________________________________ | |||
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Organisation) | |||
Angaben zum Schiff *) | _______________________________________________ | ||
Name des Schiffes | _______________________________________________ | ||
Unterscheidungssignal | _______________________________________________ | ||
IMO-Nummer ) | _______________________________________________ | ||
Heimathafen | _______________________________________________ | ||
Bruttoraumzahl | _______________________________________________ | ||
Datum der Überarbeitung von Teil III des SEEMP, falls zutreffend | __________________ | ||
HIERMIT WIRD BESTÄTIGT:
Unter Berücksichtigung der Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP), die durch Entschließung MEPC.346(78) angenommen wurden, wurde der SEEMP des Schiffes ausgearbeitet und entspricht der Regel 26 Absatz 3.1 der Anlage VI des Übereinkommens. | |||
Ausgestellt in | ___________________________ | ||
(Ausstellungsort der Bestätigung) | |||
Datum (TT. MM.JJJJ) | _________________ | ________________________________________ | |
(Ausstellungsdatum) |
(Unterschrift des/der ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der/die die Bestätigung ausstellt) | ||
(Siegel bzw. Stempel der Behörde) | |||
________ *) Alternativ können die Angaben zum Schiff horizontal in Felder eingetragen werden. ) In Übereinstimmung mit dem Schiffsidentifizierungssystem der IMO, welches von der Organisation durch Entschließung A.1117(30) angenommen wurde. |
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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.347(78) "Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung", in deutscher Sprache Vom 24. November 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.347(78) "Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
1 Es wird auf den durch Entschließung MEPC.237(65) von der Organisation angenommenen Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) verwiesen, einschließlich möglicher Änderungen durch die Organisation.
ENDE |