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MSC-MEPC.5/Rundschreiben 12 - 12. Dezember 2016
Änderungen der Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung, 2015, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Vom 14. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 5)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner siebzigsten Sitzung (24. bis 28. Oktober 2016) und der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) haben für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit, die Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), 2015 (Entschließung A.1104(29)) (Besichtigungsrichtlinien) zur Gewährleistung einer konsistenten und wirksamen Umsetzung einschlägiger IMO-Regelwerke, insbesondere für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, entsprechend den mit Entschließung MSC.386(94) angenommenen SOLAS-Änderungen und den mit Entschließung MEPC.265(68) angenommenen Änderungen der Anlagen I, II, IV und V MARPOL und entsprechend dem mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (dem Polar Code), zu ändern, die in der Anlage niedergelegten, vom Unterausschuss für die Umsetzung von IMO-Regelwerken auf seiner dritten Sitzung (18. bis 22. Juli 2016) erarbeiteten Änderungen der Besichtigungsrichtlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, genehmigt. Der Polar Code wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten.2 Die Ausschüsse stimmten darin überein, dass die anhängenden Änderungen in den nächsten, mittels einer Entschließung der Vollversammlung anzunehmenden konsolidierten Satz von Änderungen der Besichtigungsrichtlinien in geeigneter Weise eingearbeitet würden.
3 Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die anhängenden Änderungen der Besichtigungsrichtlinien anzuwenden und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.
Änderungen der Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung, 2015, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Hinweis: Der durchgestrichene Wortlaut kennzeichnet Löschungen und der unterstrichene Wortlaut zeigt Ergänzungen oder Änderungen der Besichtigungsrichtlinien. Nur die geänderten Teile sind hervorgehoben.
1 Änderungen des Teils Allgemeines - 1 Einleitung
"1.1.7 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code).
1.2 Diese Richtlinien berücksichtigen Änderungen verbindlicher Regelwerke, die bis einschließlich 31. Dezember 2015 in Kraft getreten sind sowie den Polar Code und die zugehörigen SOLAS- und MARPOL-Änderungen, deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2017 erwartet wird (siehe Anhang 1) und enthalten das Folgende:"
2 Änderungen des Teils Allgemeines - 3 Anwendung und Aufbau der Richtlinien
"3.8 Links neben jedem zu besichtigenden Gegenstand befinden sich zwei eingeklammerte Buchstaben, deren erster das Zeugnis, auf das sich die Besichtigung bezieht, wie folgt angibt:
(P) steht für das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe;
(W) steht für das Zeugnis für Polarschiffe;"
3 Änderungen des Teils Allgemeines - 4 Beschreibung der verschiedenen Besichtigungsarten
"4.8 Durchführung von Besichtigungen
4.8.1 Obwohl der Polar Code keine besonderen Anforderungen enthält, wenn das Schiff in Polargewässern verkehrt, muss sich der Bedienstete der Verwaltung, der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Organisation dennoch vom Absatz 4.8.1 leiten lassen, wenn eine Besichtigung ergibt, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben des Zeugnisses für Polarschiffe entspricht oder das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine ungebührliche Bedrohung der Umwelt darzustellen, in Polargewässern zu verkehren. Die Gültigkeit des Zeugnisses für Polarschiffe berührt nicht die Gültigkeit anderer Zeugnisse."
4 Änderungen des Teils Allgemeines - 5 Ausweitung von Begriffen und Bedingungen
"5.2 Verlängerung eines für weniger als fünf Jahre ausgestellten Zeugnisses auf fünf Jahre
Bezugnahmen: Regel I/1 4c) SOLAS 74/78, Artikel 19(3) Freibordübereinkommen 66/88, Regel 10.3 Anlage I MARPOL, Regel 10.3 Anlage II MARPOL, Regel 8.3 Anlage IV MARPOL, Regel 9.3 Anlage VI MARPOL, Regel 1.5.6.3 IBC Code, Regel 1.5.6.3 IGC Code, Regel 1.6.6.3 BCH Code und Teil I-A Kapitel 1 Absatz 1.3.6 Polar Code.
Sofern ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt wurde, ist es gemäß diesen Regeln bzw. diesem Artikel zulässig, das Zeugnis so zu verlängern, dass die Höchstdauer seiner Gültigkeit fünf Jahre beträgt, vorausgesetzt, dass die für ein Zeugnis mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren vorgegebene Abfolge von Besichtigungen eingehalten wird (siehe Anhang 2). Das bedeutet, dass dann, wenn zum Beispiel ein Antrag zur Verlängerung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe von zwei Jahren auf fünf Jahre gestellt wird, eine regelmäßige und zwei weitere jährliche Besichtigungen gefordert würden, wie sie in Regel I/8 SOLAS 74/88 detailliert beschrieben sind. Als weiteres Beispiel würde dann, wenn es beabsichtigt wäre, ein Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe von vier Jahren auf fünf Jahre zu verlängern, eine zusätzliche jährliche Besichtigung gefordert, wie sie in Regel I/10 SOLAS 74/88 detailliert beschrieben ist. Sofern ein Zeugnis so verlängert wurde, ist es auch noch zulässig, das Zeugnis gemäß den Regeln I/1 4e) and (f) SOLAS 74/88, Artikeln 19(5) und (6) Freibordübereinkommen 66/88, Regeln 10.5 und 10.6 Anlage I MARPOL, Regeln 10.5 und 10.6 Anlage II MARPOL, Regeln 8.5 und 8.6 Anlage IV MAR-POL, Regeln 9.5 und 9.6 Anlage VI MARPOL, Regeln 1.5.6.5 und 1.5.6.6 IBC Code, Regeln 1.5.6.5 und 1.5.6.6 IGC Code sowie Regeln 1.5.6.5 und 1.5.6.6 BCH Code zu verlängern, wobei keine zusätzlichen Besichtigungen gefordert würden, dann aber selbstverständlich das neue, nach der Erneuerungsbesichtigung ausgestellte Zeugnis gemäß Regel I/14b) (ii) SOLAS 74/88, Artikel 19(2)(b) Freibordübereinkommen 66/88, Regel 10.2.2 Anlage I MARPOL, Regel 10.2.2 Anlage II MARPOL, Regel 8.2.2 Anlage IV MARPOL, Regel 9.2.2 Anlage VI MARPOL, Regel 1.5.6.2.2 IBC Code, Regel 1.5.6.2.2 IGC Code, und Regel 1.6.6.2.2 BCH Code und Teil I-A Kapitel 1 Absatz 1.3.6 Polar Code auf das Ablaufdatum der fünfjährigen Geltungsdauer des bestehenden Zeugnisses zu datieren wäre.
5.4 Begriffsbestimmung für "Reise von kurzer Dauer"
Bezugnahmen: Regel I/14f) SOLAS 74/78, Artikel 19(6) Freibordübereinkommen 66/88, Regel 10.6 Anlage I MARPOL, Regel 10.6 Anlage II MARPOL, Regel 8.6 Anlage IV MARPOL, Regel 9.6 Anlage VI MARPOL, Regel 1.5.6.6 IBC Code, Regel 1.5.6.6 IGC Code, Regel 1.6.6.6 BCH Code, Teil I-A Kapitel 1 Absatz 1.3.6 Polar Code.
5.5 Anwendung von "besonderen Umständen"
Bezugnahmen: Regel I/14g) SOLAS 74/78, Artikel 19(7) Freibordübereinkommen 66/88, Regel 10.7 Anlage I MARPOL, Regel 10.7 Anlage II MARPOL, Regel 8.7 Anlage IV MARPOL, Regel 9.7 Anlage VI MARPOL, Regel 1.5.6.7 IBC Code, Regel 1.5.6.7 IGC Code, und Regel 1.6.6.7 BCH Code und Teil I-A Kapitel 1 Absatz 1.3.6 Polar Code.
5.6 Wiederherstellung der Gültigkeit von Zeugnissen
Bezugnahmen: Regel I/1 4i)(i) SOLAS 74/78, Artikel 19(9)(c) Freibordübereinkommen 66/88, Regel 10.9.1 Anlage I MARPOL, Regel 10.9.1 Anlage II MARPOL, Regel 8.8.1 Anlage IV MARPOL, Regel 9.9.1 Anlage VI MARPOL, Regel 1.5.6.9.1 IBC Code, Regel 1.5.6.9.1 IGC Code, und Regel 1.6.6.9.1 BCH Code und Teil I-A Kapitel 1 Absatz 1.3.6 Polar Code.
5.13 Besichtigungen für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, in Polargewässern zu verkehren
Gemäß den Regeln XIV/2.1 und 3.1 SOLAS 74/78, der Regel 47 Anlage I MARPOL, der Regel 22 Anlage II MARPOL, der Regel 18 Anlage IV MARPOL und der Regel 14 Anlage V MARPOL ist der Polar Code ein eigenständiges Regelwerk, das an Schiffe, die dafür vorgesehen sind, in Polargewässern zu verkehren, zusätzliche, über diejenigen von SOLAS 74/78 und MARPOL hinausgehende Anforderungen stellt. Die Anforderungen des Polar Codes müssen im Zusammenhang mit den Besichtigungen gemäß SOLAS 74/78 und MARPOL besichtigt werden, bilden aber keine getrennten Besichtigungsarten.
Für die Anlagen I, II und IV MARPOL muss die Übereinstimmung mit dem Polar Code auf dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung, dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut und dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser angegeben werden. In Bezug auf SOLAS 74/88 muss das Zeugnis für Polarschiffe bei Einhaltung des Polar Codes ausgestellt (Teil I-A Absatz 1.3 Polar Code) und bestätigt werden. Das Zeugnis für Polarschiffe muss als ein die SOLAS-Zeugnisse ergänzendes Zeugnis für Schiffe verstanden werden, die dafür vorgesehen sind, in Polargewässern zu verkehren, und die Gültigkeiten anderer Zeugnisse werden von ihm nicht berührt, solange ein Schiff außerhalb von Polargebieten bleibt.
Obwohl es keine eigene mit dem Zeugnis für Polarschiffe verbundene Besichtigungsart gibt, sind die folgenden Besichtigungsarten in den Besichtigungsrichtlinien in Anlage 4 anwendbar und enthalten Besichtigungsgegenstände, die für das Zeugnis für Polarschiffe spezifisch sind;
Für ein einem Frachtschiff ausgestelltes Zeugnis für Polarschiffe würden die Vermerke im Zeugnis für die jährliche Besichtigung, die Zwischenbesichtigung und die regelmäßige Besichtigung den zufriedenstellenden Abschluss der jeweiligen in (2) bis (4) von Absatz 5.13 aufgeführten Besichtigungsumfänge bestätigen.
Auf ein Zeugnis für Polarschiffe, das für ein Fahrgastschiff ausgestellt wurde, sind nur die Vermerke gemäß den Regeln I/1 4d) und I/1 4e) oder I/14f) SOLAS 74/88 anwendbar.
Nach der gemeinsamen Durchführung der einschlägigen Besichtigungen für die jeweiligen SOLAS-Zeugnisse und der für den Polar Code relevanten Besichtigungsgegenstände müssen zunächst die einschlägigen SOLAS-Zeugnisse bestätigt werden, bevor das Zeugnis für Polarschiffe ausgestellt bzw. bestätigt wird.
Im Falle, dass das Zeugnis für Polarschiffe für einen Zeitabschnitt ungültig geworden oder abgelaufen ist und andere Zeugnisse gültig bleiben, darf die Verwaltung für die Wiederherstellung der Gültigkeit des Zeugnisses für Polarschiffe nach ihrem Ermessen eine Besichtigung verlangen, die nur den Besichtigungsgegenständen gilt, die über diejenigen für die zugehörigen SOLAS-Zeugnisse hinausgehen. Die Geltungsdauer der zugehörigen SOLAS-Zeugnisse muss unverändert bleiben."
5 Änderungen der Anlage 3 - Richtlinien für Besichtigungen gemäß dem MARPOL-Übereinkommens - (O) 1 Richtlinien für Besichtigungen für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung
"(OI) | 1.1.1.4 | eine Untersuchung des Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) und der genormten Abflussvorrichtungen (Regeln 12 und 13 Anlage I MARPOL 90/04/09 sowie gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.4 Polar Code); |
(OI) | 1.1.1.5 | eine Untersuchung der Vorkehrungen zum Schutz von Brennstofftanks (Regel 12A Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.1 Polar Code); |
(OI) | 1.1.1.6 | eine Bestätigung dafür, dass die Anforderungen bezüglich des Fassungsvermögens und des Schutzes von Brennstofftanks erfüllt sind (Regel 12A Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.1 Polar Code); |
(OI) | 1.1.1.7 | eine Untersuchung des bordeigenen Notfallplans für Ölverschmutzungen oder, im Fall eines Chemikalien- bzw. Produktentankschiffes, des bordeigenen Notfallplans für Meeresverschmutzungen (Regel 37 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.1 Polar Code); |
(OI) | 1.1.2.5 | gegebenenfalls eine Untersuchung der Vorkehrungen für die Verhütung einer Ölverschmutzung im Falle eines Zusammenstoßes oder einer Strandung (Regeln 19 bis 22 Anlage I MARPOL 90/04 sowie gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.2 und 1.2.3 Polar Code); |
(OI) | 1.1.3.5 | eine Bestätigung dafür, dass der Tank für Ölrückstände (Ölschlamm) und seine Abflussvorrichtungen zufriedenstellend sind und, wenn die Größe des Schlammtanks auf Grundlage solcher Anlagen genehmigt wurde, eine Bestätigung des zufriedenstellenden Betriebs von Homogenisatoren, Verbrennungsanlagen für Ölschlamm oder sonstigen anerkannten Vorrichtungen zur Behandlung von Ölschlamm (Regel 12 Anlage I MARPOL 90/04/09 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.3 Polar Code); |
(OI) | 1.1.3.7 | eine Bestätigung der Vorkehrungen zum Schutz von Brennstofftanks (Regel 12A Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.1 Polar Code); |
(OI) | 1.1.4.11 | gegebenenfalls eine Bestätigung dafür, dass die Vorkehrungen für die Verhütung einer Ölverschmutzung im Falle eines Zusammenstoßes oder einer Strandung den genehmigten Plänen entsprechen (Regeln 19 bis 22 Anlage I MARPOL 90/04, Teil II-A Kapitel 1.2.2 und 1.2.3 Polar Code); |
(OI) | 1.1.5.3 | eine Bestätigung dafür, dass der bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen oder, im Fall eines Chemikalien- bzw. Produktentankschiffes, ein bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen bereitgestellt worden ist (Regel 37 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.1 Polar Code); |
(OI) | 1.1.6.7 | eine Bestätigung dafür, dass der bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen oder, im Fall eines Chemikalien- bzw. Produktentankschiffes, ein bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen bereitgestellt worden ist (Regel 37 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.1 Polar Code); |
(OA) | 1.2.1.12 | gegebenenfalls eine Prüfung der Gültigkeit des Zeugnisses für Polarschiffe; |
(OA) | 1.2.1.19 | eine Prüfung, ob im Teil I des Öltagebuchs die entsprechenden Eintragungen vorgenommen wurden (Regel 17 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.1 Polar Code); |
(OA) | 1.2.1.21 | eine Bestätigung dafür, dass sich der Notfallplan für Ölverschmutzungen oder, im Falle eines Chemikalien- bzw. Produktentankschiffes, ein bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen an Bord befindet (Regel 37 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.1 Polar Code); |
(OA) | 1.2.2.5 | eine Prüfung, ob im Teil II des Öltagebuchs die entsprechenden Eintragungen vorgenommen wurden (Regel 36 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.1 Polar Code); |
(OA) | 1.2.3.4 | eine Prüfung im Hinblick darauf, dass die Anordnung des Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) und seiner Abflussvorrichtungen zufriedenstellend sind und gegebenenfalls eine Bestätigung dafür, dass Homogenisatoren, Verbrennungsanlagen für Ölschlamm oder sonstige anerkannte Vorrichtungen zur Behandlung von Ölschlamm zufriedenstellend sind (Regel 12 Anlage I MARPOL 90/04/09 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.4 Polar Code); |
(OA) | 1.2.4.11 | soweit angebracht und durchführbar eine Bestätigung dafür, dass die Vorkehrungen für die Verhütung einer Ölverschmutzung im Falle eines Zusammenstoßes oder einer Strandung genehmigt und zufriedenstellend sind (Regeln 19 bis 22 Anlage I MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.2 und 1.2.3 Polar Code); |
(OR) | 1.4.4.11 | soweit angebracht und durchführbar eine Bestätigung dafür, dass die Vorkehrungen für die Verhütung einer Ölverschmutzung im Falle eines Zusammenstoßes oder einer Strandung zufriedenstellend sind (Regeln 19 bis 22 Anlage I MARPOL 73/78/90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 1.2.2 und 1.2.3 Polar Code)." |
6 Änderungen der Anlage 3 Richtlinien für Besichtigungen gemäß dem MARPOL-Übereinkommen - (N) 2 Richtlinien für Besichtigungen für das internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
"(NI) | 2.1.1.8 | eine Untersuchung des Handbuchs über Verfahren und Vorkehrungen (einschließlich der Anforderungen bezüglich Ladungsbeförderung, um die Regeln der Anlage II zu erfüllen) (Regel 14 und Anhang 4 Anlage II MARPOL 90/04 sowie gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code, Rundschreiben MEPC.1/Circ.856); |
(NI) | 2.1.1.9 | eine Untersuchung des bordeigenen Notfallplans für Meeresverschmutzungen (Regel 17 Anlage II MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code); |
(NI) | 2.1.3.1 | eine Bestätigung dafür, dass das Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen bereitgestellt worden ist (Regel 14 Anlage II MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code, Rundschreiben MEPC.1/Circ.856); |
(NI) | 2.1.3.2 | eine Bestätigung dafür, dass das Ladungstagebuch bereitgestellt worden ist (Regel 15 Anlage II MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code); |
(NI) | 2.1.3.3 | eine Bestätigung dafür, dass der bordeigene Notfallplan für Meeresverschmutzungen bereitgestellt ist (Regel 17 Anlage II MARPOL04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code); |
(NA) | 2.2.1.11 | gegebenenfalls eine Prüfung der Gültigkeit des Zeugnisses für Polarschiffe; |
(NA) | 2.2.1.15 | eine Bestätigung dafür, dass sich das Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen an Bord befindet (Regel 14 Anlage II MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code, Rundschreiben MEPC.1/Circ.856); |
(NA) | 2.2.1.16 | eine Bestätigung dafür, dass das Ladungstagebuch ordnungsgemäß benutzt wird (Regel 15 Anlage II MAR-POL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code); |
(NA) | 2.2.1.17 | eine Bestätigung dafür, dass sich der bordeigene Notfallplan für Meeresverschmutzungen an Bord befindet (Regel 17 Anlage II MARPOL 90/04 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 2 Polar Code);" |
7 Änderungen der Anlage 3 - Richtlinien für Besichtigungen gemäß dem MARPOL-Übereinkommen - (S ) 3 Richtlinien für Besichtigungen für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser
"(SR) | 3.2.1.13 | gegebenenfalls eine Prüfung der Gültigkeit des Zeugnisses für Polarschiffe; |
(SR) | 3.2.2.3 | eine Bestätigung dafür, dass ein Verfahren für das Einleiten von Abwasser tierischen Ursprungs an Bord eingeführt ist (Regel 11.1.1 Anlage IV MAR-POL 73/78/07 und gegebenenfalls Teil II-A Kapitel 4.2 Polar Code);" |
8 Änderungen der Anlage 4 - Richtlinien für Besichtigungen gemäß verbindlicher Codes
"(W) | 3 | Richtlinien für die Besichtigungen für das Zeugnis für Polarschiffe, die über diejenigen für SOLAS-Zeugnisse hinausgehen |
(WI) | 3.1 | Erstmalige Besichtigungen - siehe Teil "Allgemeines" Absatz 5.13.1 |
(WI) | 3.1.1 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Prüfung der Pläne und der Auslegung des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung folgendes umfassen: |
(WI) | 3.1.1.1 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Bestätigung dafür, dass die Betriebstemperatur, für die die durch diesen Code geforderten Systeme und Einrichtungen ausgelegt sind, mit der für das Schiff festgelegten polaren Einsatztemperatur konsistent ist (Polar Code Teil I-A/Kap. 1.4.2); |
(WI) | 3.1.1.2 (Zusatz zu PI, EI, RI) | für Schiffe, die bei niedriger Lufttemperatur eingesetzt werden, eine Bestätigung dafür, dass die längste Einsatzzeit, für die die Überlebenssysteme und Ausrüstungen ausgelegt sind, mit der für das Schiff bei der polaren Einsatztemperatur erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung konsistent ist (Teil I-A/Kap. 1.4.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.3 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | eine Überprüfung der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten des Schiffes und seiner Ausrüstung (Teil I-A/Kap. 1.5 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.4 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung der Pläne und der Auslegung für Werkstoffe von Bauteilen und Verbänden des Schiffes, die der Kälte ausgesetzt sind, und eine Bestätigung dafür, dass die Werkstoffe und Verbände der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung entsprechen, wo dies für die Kategorie des Schiffes verlangt wird (Teil I-A/Kap. 3.3.1 und 3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.5 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung der Stabilitätsangaben, gegebenenfalls einschließlich der Angaben zur Leckstabilität und, sofern zutreffend der Ladungsrechner, wobei die Stabilitätsberechnungen einen Vereisungszuschlag enthalten (Teil I-A/ Kap. 4.3. 1.1 und 4.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.6 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung, ob Strukturen und Anlagen im Hinblick darauf ausgelegt sind, den Ansatz von Eis auf ein Mindestmaß zu beschränken (Teil I-A/Kap. 4.3.1.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.7 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung, ob das Schiff mit wirksamen Möglichkeiten zum Entfernen von Eis ausgerüstet ist, wie sie von der Verwaltung verlangt werden (Teil I-A/Kap. 4.3.1.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.8 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen oder Verhindern von Eis- und Schneeansatz um Luken und Türen herum. Für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Verhindern des Gefrierens oder übermäßiger Viskosität von Flüssigkeiten für hydraulisch betriebene Luken und Türen, wie im PWO Handbuch angegeben (Teil I-A/ Kap. 5.3.1 und 5.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.9 (Zusatz zu PI, CI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Bestätigung dafür, dass wasserdichte und wetterdichte Türen, Luken und Verschlussvorrichtungen, die nicht innerhalb einer bewohnbaren Umgebung liegen und auf See zugänglich sein müssen, so ausgelegt sind, dass sie von Personal bedient werden können, das schwere Winterkleidung einschließlich dicker Fäustlinge trägt (Teil I-A/Kap. 5.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.10 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Schutz von Maschinenanlagen und zugehörigen Einrichtungen gegen die Auswirkung von Eisansatz und/ oder Ansammlung von Schnee, Ansaugen von Eis aus dem Seewasser, Gefrieren und erhöhter Viskosität von Flüssigkeiten, Seewasser-Eintrittstemperatur und Ansaugen von Schnee sowie eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Seewasserversorgung von Maschinen so ausgelegt ist, dass das Ansaugen von Eis verhindert wird. (Teil I-A/Kap. 6.3.1.1, 6.3.1.2 und 6.3.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.11 (Zusatz zu PI, CI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Bestätigung dafür, dass freiliegende Maschinen- und Elektroanlagen und -vorrichtungen bei der polaren Einsatztemperatur funktionieren (Teil I-A/Kap. 6.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.12 (Zusatz zu PI, CI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind eine Bestätigung dafür, dass Möglichkeiten bestehen, die sicherstellen, dass die Verbrennungsluft für Verbrennungsmotoren, die wesentliche Maschinen antreiben, auf einer Temperatur gehalten wird, die den Vorgaben des Motorenherstellers entspricht (Teil I-A/Kap. 6.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.13 (Zusatz zu PI, CI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Pläne im Hinblick auf die Werkstoffe von freiliegenden Maschinen und Fundamenten zur Bestätigung dafür, dass die Werkstoffe gemäß den anwendbaren Normen unter Berücksichtigung der polaren Einsatztemperatur und der geforderten Eisverstärkung genehmigt sind. (Teil I-A/Kap. 6.3.2.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.14 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung der Pläne und Auslegung der Dimensionierung von Propellerblättern, der Antriebswelle, der Rudereinrichtung und von sonstigen Anhängen zur Bestätigung dafür, dass sie gegebenenfalls gemäß der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung, genehmigt sind, wo dies für die Kategorie des Schiffes verlangt wird (Teil I-A/ Kap. 6.3.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.15 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Bauteile von Brandschutzsystemen und -einrichtungen, sofern sie an freiliegenden Stellen angebracht sind, gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten gegen Eisansatz und Ansammlung von Schnee geschützt sind (Teil I-A/Kap. 7.2.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.16 (Zusatz zu PI, EI) | gegebenenfalls eine Untersuchung der Auslegung von Brandschutzsystemen und -einrichtungen im Hinblick auf die Bedienbarkeit durch Personen, die voluminöse und die Bewegungsfreiheit einschränkende Kleidung für kalte Witterung, einschließlich Handschuhen, tragen (Teil I-A/Kap. 7.2.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.17 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen oder Verhindern von Eis- und Schneeansatz an Zugängen zu Brandschutzsystemen und -einrichtungen, Fluchtwegen, Sammelplätzen, Einbootungsbereichen, Überlebensfahrzeugen, deren Aussetzvorrichtungen und am Zugang zu Überlebensfahrzeugen gemäß dem PWO Handbuch (Teil I-A/Kap. 7.2.1.4 und 8.3.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.18 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass das Feuerlöschmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist (Teil I-A/Kap. 7.2.1.5 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.19 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Bauteile von Brandschutzsystemen und -einrichtungen so ausgelegt sind, dass ihre Verfügbarkeit und Wirksamkeit bei der polaren Einsatztemperatur gewährleistet ist (Teil I-A/Kap. 7.2.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.20 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Absperr- und Druck/Vakuumventile an freiliegenden Stellen vor Eisansatz geschützt sind und jederzeit zugänglich bleiben (Teil I-A/ Kap. 7.3.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.21 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle tragbaren Nachrichtenübermittlungsgeräte (Senden/Empfangen) bei der polaren Einsatztemperatur betriebsfähig sind (Teil I-A/Kap. 7.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.22 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Feuerlöschpumpen einschließlich Notfeuerlöschpumpen, Wassernebel- und Wassersprühpumpen in Abteilungen untergebracht sind, deren Temperatur oberhalb des Gefrierpunktes gehalten wird (Teil I-A/Kap. 7.3.2.1 und 7.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.23 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung des Verlaufs der Hauptfeuerlöschleitung im Hinblick darauf, dass freiliegende Abschnitte abgesperrt werden könnten und Möglichkeiten zum Entleeren freiliegender Abschnitte bestehen und, wo sich fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis in einem von den Hauptfeuerlöschpumpen getrennten Raum befinden und einen eigenen Seesauger nutzen, eine Bestätigung dafür, dass dieser Seesauger von Eisansammlungen befreit werden kann (Teil I-A/Kap. 7.3.2.2 und 7.3.2.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.24 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass Brandschutzausrüstungen an warmen Stellen auf dem Schiff gelagert werden (Teil I-A/Kap. 7.3.2.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.25 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass tragbare und fahrbare Feuerlöscher gegen Frost geschützt sind und eine Bestätigung dafür, dass frostgefährdete Orte mit Feuerlöschern versehen sind, die bei der polaren Einsatztemperatur eingesetzt werden können (Teil I-A/Kap. 7.3.3.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.26 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Pläne im Hinblick auf die Werkstoffe von freiliegenden Brandschutzsystemen und eine Bestätigung dafür, dass sie gemäß der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung genehmigt sind (Teil I-A/Kap. 7.3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.27 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die freiliegenden Fluchtwege so gestaltet sind, dass Personen, die geeignete Polarkleidung tragen, bei deren Benutzung nicht behindert werden (Teil I-A/Kap. 8.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.28 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedrigen Lufttemperaturen vorgesehen sind, eine Untersuchung ob die Einbootungsvorrichtungen ausreichend sind, wobei jegliche Auswirkung von Personen, die zusätzliche Polarkleidung tragen, umfassend zu berücksichtigen ist (Teil I-A/Kap. 8.3.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.29 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung von Personen, einschließlich eines sicheren Ausbringens von Überlebensausrüstung beim Einsatz in eisbedeckten Gewässern oder gegebenenfalls unmittelbar auf das Eis (Teil IA/Kap. 8.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.30 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass vom Polar Code geforderte Rettungsmittel und -vorrichtungen, falls diese Vorrichtungen verwenden, die eine Energiequelle benötigen, in der Lage sind, unabhängig von der Hauptenergiequelle des Schiffes zu funktionieren (Teil I-A/Kap. 8.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.31 (Zusatz zu PI) | für Fahrgastschiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten für jede Person an Bord ein Eintauchanzug der isolierten Art von passender Größe oder ein Wärmeschutzhilfsmittel bereitgestellt ist (Teil I-A/Kap. 8.3.3.1.1 und 8.3.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.32 (Zusatz zu EI) | für Frachtschiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Eintauchanzüge der Bordausrüstung von isolierter Art sind (Teil I-A/Kap. 8.3.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.33 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass bei Schiffen, die für einen Einsatz bei ausgedehnten Phasen von Dunkelheit vorgesehen sind, in jedem Rettungsboot für einen Dauereinsatz geeignete Scheinwerfer zur Verfügung stehen, um das Erkennen von Eis zu erleichtern (Teil I-A/Kap. 8.3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.34 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass die Rettungsboote ordnungsgemäß von teilweise oder vollständig geschlossener Bauart sind (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.35 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass, sofern gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten persönliche oder Gruppen- Überlebensausrüstung erforderlich ist, persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstungen für 110 v. H. der Personen an Bord an leicht zugänglichen Stellen lagern; dass die Behälter für Gruppen-Überlebensausrüstung dafür ausgelegt sind, leicht über das Eis bewegt werden zu können und schwimmfähig zu sein und dass Möglichkeiten bestehen, die sicherstellen, dass persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstung nach Verlassen des Schiffes zugänglich ist (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.2, 8.3.3.3.3.1 bis 8.3.3.3.3.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.36 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass das Überlebensfahrzeug und die Aussetzvorrichtungen ausreichend bemessen sind, um die zusätzliche persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstung aufnehmen zu können, falls sie benötigt und zusätzlich zu Personen im Überlebensfahrzeug mitgeführt wird und dass adäquate Notrationen für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung zur Verfügung stehen (Teil I-A/ Kap. 8.3.3.3.3.5 und 8.3.3.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.37 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass die Anweisungen für Fahrgäste zur Benutzung der persönlichen Überlebensausrüstung und zu den in einem Notfall zu ergreifenden Maßnahmen an Bord zur Verfügung stehen (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.3.6 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.38 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Empfangen und Anzeigen der Angaben zu den Eisverhältnissen im Einsatzgebiet (Teil I-A/Kap. 9.3.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.39 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind und Eisverstärkung haben, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass entweder zwei voneinander unabhängige Echolotanlagen zur Verfügung stehen oder eine Echolotanlage mit zwei voneinander unabhängigen Wandlern zur Verfügung steht (Teil I-A/Kap. 9.3.2. 1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.40 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass freie Sicht nach hinten gegeben ist und für vor dem 1. Juli 1998 gebaute Schiffe mit einer Länge von weniger als 55 Metern eine Bestätigung dafür, dass die Kommandobrücke mit Frontfenstern versehen ist, die eine klare Sicht ermöglichen (Regel V/22.1.9.4 SO-LAS 74/00, Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.41 (Zusatz zu PI, EI) | wo wahrscheinlich Eisansatz auftritt, eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Verhindern der Anlagerung von Eis an Antennen, die zur Navigation und Nachrichtenübermittlung benötigt werden (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.42 (Zusatz zu PI, EI) | für eisverstärkte Schiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass Messfühler von entweder durch SOLAS oder durch den Code geforderter Navigationsausrüstung, die unterhalb des Schiffskörpers herausragen, gegen Eis geschützt sind; (Teil I-A/ Kap. 9.3.2.1.4.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.43 (Zusatz zu PI, EI) | bei Schiffen der Kategorie A und B, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind, eine Untersuchung der Anordnungen der Brückennocken im Hinblick auf den Schutz der Navigationseinrichtung und des Bedienungspersonals (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.4.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.44 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der zwei nicht auf Magnetismus beruhenden Einrichtungen zur Angabe des Kurswinkels, sowie für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, in Breiten von mehr als 80 Grad vorzudringen, eine Untersuchung des mindestens einen an die Hauptenergiequelle des Schiffes und an die Notenergiequelle angeschlossenen GNSS Kompasses oder gleichwertigen Ersatzes (Teil I-A/ Kap. 9.3.2.2.1 und 9.3.2.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.45 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass, falls das Schiff nicht ausschließlich bei 24 Stunden Tageslicht eingesetzt wird, die Ausrüstung zwei fernbedient schwenkbare, engsstrahlende Suchscheinwerfer enthält, die von der Brücke aus gesteuert einen Winkel von 360 Grad ausleuchten können, oder andere Möglichkeiten zur optischen Erkennung von Eis, sowie für Schiffe, die an Einsätzen mit einem Eisbrechergeleit beteiligt sein könnten, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass ein von Hand einschaltbares, von hinten sichtbares rotes Blitzlicht verfügbar ist, um anzuzeigen, wenn das Schiff zum Stillstand gekommen ist. (Teil I-A/Kap. 9.3.3.1 und 9.3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.46 (Zusatz zu PI, RI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung an Bord die Fähigkeit zur Nachrichtenübermittlung von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land hat, wobei die Beschränkungen von Nachrichtenübermittlungssystemen in hohen geographischen Breiten und bei der erwarteten niedrigen Temperatur zu berücksichtigen sind (Teil I-A/Kap. 10.3.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.47 (Zusatz zu PI, RI) | für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, andere Schiffe als Eisbrecher zu geleiten, eine Untersuchung des nach hinten weisend montierbaren Schallsignalsystems (Teil I-A/Kap. 10.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.48 (Zusatz zu PI, RI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort und zur Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen (SAR) einschließlich des Betriebs auf Flugfunkfrequenzen und eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung eine wechselseitige Sprach- und Datenkommunikation mit einem funkärztlichen Beratungsdienst (TMAS, Telemedical Assistance Service) ermöglicht (Teil I-A/Kap. 10.3.1.3 und 10.3.1.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.49 (Zusatz zu PI, RI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass jedes Bereitschaftsboot und Rettungsboot in der Lage ist, mit Vorrichtungen zum Senden von Notalarmen, Ortungssignalen und Funkmeldungen vor Ort versehen zu werden (Teil I-A/Kap. 10.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.50 (Zusatz zu PI, RI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Fähigkeiten aller sonstigen Überlebensfahrzeuge zum Senden von Signalen zur Ortung und zur Nachrichtenübermittlung (Teil I-A/Kap. 10.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.51 (Zusatz zu PI, RI) | eine Bestätigung dafür, dass an Bord Arbeitsabläufe bestehen, die für die Verfügbarkeit der Pflichtausrüstung zur Nachrichtenübermittlung zum Gebrauch in Überlebensfahrzeugen, einschließlich der Verfügbarkeit von Batteriestrom für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung, sorgen (Teil I-A/Kap. 10.3.2.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.1.52 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | gegebenenfalls eine Untersuchung der genehmigten Unterlagen für alternative Ausführungen und Anordnungen (Regel XIV/4 SOLAS 74/00/14); |
(WI) | 3.1.2 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Besichtigung des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung während des Baus und nach dem Einbau folgendes umfassen: |
(WI) | 3.1.2.1 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Prüfung der Zeugnisse oder gleichwertigen Dokumente der durch diesen Code geforderten Systeme und Einrichtungen im Hinblick auf die Konsistenz mit der für das Schiff festgelegten polaren Einsatztemperatur (Teil I-A/Kap. 1.4.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.2 (Zusatz zu PI, EI, RI) | für Schiffe, die bei niedriger Lufttemperatur eingesetzt werden, eine Prüfung der Zeugnisse oder gleichwertigen Dokumente der Überlebenssysteme und -einrichtungen im Hinblick auf die Konsistenz mit der erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung bei der polaren Einsatztemperatur (Teil I-A/Kap. 1.4.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.3 (Zusatz zu PI, CI) | eine Untersuchung der Werkstoffe der Bauteile, die der Kälte ausgesetzt sind, und der Verbände des Schiffes gemäß der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung, wo dies für die Kategorie des Schiffes verlangt wird (Teil I-A/Kap. 3.3.1 und 3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.4 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung, ob Strukturen und Anlagen im Hinblick darauf ausgelegt sind, den Ansatz von Eis auf ein Mindestmaß zu beschränken (Teil I-A/Kap. 4.3.1.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.5 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen von Eis, wie sie von der Verwaltung verlangt und im PWO Handbuch angegeben werden (Teil I-A/Kap. 4.3.1.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.6 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen oder Verhindern von Eis- und Schneeansatz um Luken und Türen herum und gegebenenfalls eine Erprobung der Funktionsfähigkeit des elektrischen Begleitheizungssystems zum Schutz von Türen und Luken gegen Einfrieren. Für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Verhindern des Gefrierens oder übermäßiger Viskosität von Flüssigkeiten für hydraulisch betriebene Luken und Türen, wie im PWO Handbuch angegeben (Teil I-A/Kap. 5.3.1 und 5.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.7 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die wasserdichten und wetterdichten Türen, Luken und Verschlussvorrichtungen, die nicht innerhalb einer bewohnbaren Umgebung liegen und auf See zugänglich sein müssen, von Personal bedient werden können, das schwere Winterkleidung einschließlich dicker Fäustlinge trägt (Teil I-A/Kap. 5.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.9 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Bestätigung dafür, dass freiliegende Maschinen- und Elektroanlagen und -vorrichtungen bei der polaren Einsatztemperatur funktionieren (Teil I-A/Kap. 6.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.10 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung und Erprobung der Möglichkeiten zur Sicherstellung, dass die Verbrennungsluft für Verbrennungsmotoren, die wesentliche Maschinen antreiben, auf einer Temperatur gehalten wird, die den Vorgaben des Motorenherstellers entspricht (Teil I-A/Kap. 6.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.11 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Zeugnisse oder gleichwertigen Dokumente für die Werkstoffe von freiliegenden Maschinen und Fundamenten gemäß den anwendbaren Normen unter Berücksichtigung der polaren Einsatztemperatur und der geforderten Eisverstärkung (Teil I-A/Kap. 6.3.2.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.12 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Dimensionierung von Propellerblättern, der Antriebswelle, der Rudereinrichtung und der sonstigen Anhänge, gegebenenfalls gemäß der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung, wo dies für die Kategorie des Schiffes verlangt wird (Teil I-A/ Kap. 6.3.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.13 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Bauteile von Brandschutzsystemen und -einrichtungen, sofern sie an freiliegenden Stellen angebracht sind, gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten gegen Eisansatz und Ansammlung von Schnee geschützt sind (Teil I-A/Kap. 7.2.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.14 (Zusatz zu PI, EI) | gegebenenfalls eine Untersuchung der Brandschutzsysteme und -einrichtungen im Hinblick auf die Bedienbarkeit durch Personen, die voluminöse und die Bewegungsfreiheit einschränkende Kleidung für kalte Witterung, einschließlich Handschuhen, tragen (Teil I-A/Kap. 7.2.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.15 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen oder Verhindern von Eis- und Schneeansatz an Zugängen zu Brandschutzsystemen und -einrichtungen, Fluchtwegen, Sammelplätzen, Einbootungsbereichen, Überlebensfahrzeugen, deren Aussetzvorrichtungen und am Zugang zu Überlebensfahrzeugen gemäß dem PWO Handbuch (Teil I-A/Kap. 7.2.1.4 und 8.3.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.16 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass das Feuerlöschmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist (Teil I-A/Kap. 7.2.1.5 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.17 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Bauteile von Brandschutzsystemen und -einrichtungen so ausgelegt sind, dass ihre Verfügbarkeit und Wirksamkeit bei der polaren Einsatztemperatur gewährleistet ist (Teil I-A/Kap. 7.2.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.18 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Absperr- und Druck/Vakuumventile an freiliegenden Stellen vor Eisansatz geschützt sind und jederzeit zugänglich bleiben (Teil I-A/ Kap. 7.3.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.19 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle tragbaren Nachrichtenüberrmittlungsgeräte (Senden/Empfangen) bei der polaren Einsatztemperatur betriebsfähig sind (Teil I-A/Kap. 7.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.20 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Feuerlöschpumpen einschließlich Notfeuerlöschpumpen, Wassernebel- und Wassersprühpumpen in Abteilungen untergebracht sind, deren Temperatur oberhalb des Gefrierpunktes gehalten wird (Teil I-A/ Kap. 7.3.2.1 und 7.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.21 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung des Verlaufs der Hauptfeuerlöschleitung im Hinblick darauf, dass freiliegende Abschnitte abgesperrt werden könnten und Möglichkeiten zum Entleeren freiliegender Abschnitte bestehen und, wo sich fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis in einem von den Hauptfeuerlöschpumpen getrennten Raum befinden und einen eigenen Seesauger nutzen, eine Bestätigung dafür, dass dieser Seesauger von Eisansammlungen befreit werden kann (Teil I-A/Kap. 7.3.2.2 und 7.3.2.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.22 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass Brandschutzausrüstungen an warmen Stellen auf dem Schiff gelagert werden (Teil I-A/Kap. 7.3.2.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.23 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass tragbare und fahrbare Feuerlöscher gegen Frost geschützt sind und eine Bestätigung dafür, dass frostgefährdete Orte mit Feuerlöschern versehen sind, die bei der polaren Einsatztemperatur eingesetzt werden können (Teil I-A/Kap. 7.3.3.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.24 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der freiliegenden Brandschutzsysteme gemäß der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung (Teil I-A/ Kap. 7.3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.25 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind, eine Bestätigung dafür, dass die freiliegenden Fluchtwege für eine Nutzung durch Personen, die geeignete Polarkleidung tragen, eingerichtet sind (Teil I-A/Kap. 8.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.26 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedrigen Lufttemperaturen vorgesehen sind, eine Bestätigung der Einbootungsvorrichtungen unter umfassender Berücksichtigung von Personen, die zusätzliche Polarkleidung tragen (Teil I-A/Kap. 8.3.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.27 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung von Personen, einschließlich eines sicheren Ausbringens von Überlebensausrüstung beim Einsatz in eisbedeckten Gewässern oder gegebenenfalls unmittelbar auf das Eis (Teil IA/Kap. 8.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.28 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung und Erprobung im Hinblick darauf, dass vom Polar Code geforderte Rettungsmittel und -vorrichtungen, falls diese Vorrichtungen verwenden, die eine Energiequelle benötigen, in der Lage sind, unabhängig von der Hauptenergiequelle des Schiffes zu funktionieren (Teil I-A/ Kap. 8.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.29 (Zusatz zu PI) | für Fahrgastschiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten für jede Person an Bord ein Eintauchanzug der isolierten Art von passender Größe oder ein Wärmeschutzhilfsmittel bereitgestellt ist (Teil I-A/Kap. 8.3.3.1.1 und 8.3.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.30 (Zusatz zu EI) | für Frachtschiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Eintauchanzüge der Bordausrüstung von isolierter Art sind (Teil I-A/Kap. 8.3.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.31 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die für einen Einsatz bei ausgedehnten Phasen von Dunkelheit vorgesehen sind, eine Untersuchung und Erprobung der für jedes Rettungsboot bereitgestellten, für einen Dauereinsatz geeigneten Scheinwerfer zum Erleichtern des Erkennens von Eis (Teil I-A/Kap. 8.3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.32 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass die Rettungsboote ordnungsgemäß von teilweise oder vollständig geschlossener Bauart sind (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.33 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass, sofern gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten persönliche oder Gruppen- Überlebensausrüstung erforderlich ist, persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstungen für 110 v. H. der Personen an Bord an leicht zugänglichen Stellen lagern; dass die Behälter für Gruppen-Überlebensausrüstung dafür ausgelegt sind, leicht über das Eis bewegt werden zu können und schwimmfähig zu sein und dass Möglichkeiten bestehen, die sicherstellen, dass persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstung nach Verlassen des Schiffes zugänglich ist (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.2, 8.3.3.3.3.1 bis 8.3.3.3.3.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.34 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass das Überlebensfahrzeug und die Aussetzvorrichtungen ausreichend bemessen sind, um die zusätzliche persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstung aufnehmen zu können, falls sie benötigt und zusätzlich zu Personen im Überlebensfahrzeug mitgeführt wird und dass adäquate Notrationen für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung zur Verfügung stehen (Teil I-A/ Kap. 8.3.3.3.3.5 und 8.3.3.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.35 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass die Anweisungen für Fahrgäste zur Benutzung der persönlichen Überlebensausrüstung und zu den in einem Notfall zu ergreifenden Maßnahmen an Bord zur Verfügung stehen (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.3.6 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.36 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Empfangen und Anzeigen der Angaben zu den Eisverhältnissen im Einsatzgebiet Teil I-A/Kap. 9.3.1 (Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.37 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind und Eisverstärkung haben, eine Bestätigung dafür, dass entweder zwei voneinander unabhängige Echolotanlagen zur Verfügung stehen oder eine Echolotanlage mit zwei voneinander unabhängigen Wandlern zur Verfügung steht (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.38 (Zusatz zu PI, EI) | eine Bestätigung dafür, dass freie Sicht nach hinten gegeben ist und für vor dem 1. Juli 1998 gebaute Schiffe mit einer Länge von weniger als 55 Metern eine Bestätigung dafür, dass die Kommandobrücke mit Frontfenstern versehen ist, die eine klare Sicht ermöglichen (Regel V/22.1.9.4 SOLAS 74/00, Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.39 (Zusatz zu PI, EI) | wo wahrscheinlich Eisansatz auftritt, eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Verhindern der Anlagerung von Eis an Antennen, die zur Navigation und Nachrichtenübermittlung benötigt werden (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.40 (Zusatz zu PI, EI) | für eisverstärkte Schiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass Messfühler von entweder durch SOLAS oder durch den Code geforderter Navigationsausrüstung, die unterhalb des Schiffskörpers herausragen, gegen Eis geschützt sind; (Teil I-A/ Kap. 9.3.2.1.4.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.41 (Zusatz zu PI, EI) | bei Schiffen der Kategorie A und B, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind, eine Untersuchung der Anordnungen der Brückennocken im Hinblick auf den Schutz der Navigationseinrichtung und des Bedienungspersonals (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.4.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.42 (Zusatz zu PI, EI) | eine Untersuchung der zwei nicht auf Magnetismus beruhenden Einrichtungen zur Angabe des Kurswinkels, sowie für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, in Breiten von mehr als 80 Grad vorzudringen, eine Untersuchung des mindestens einen an die Hauptenergiequelle des Schiffes und an die Notenergiequelle angeschlossenen GNSS Kompasses oder gleichwertigen Ersatzes (Teil I-A/Kap. 9.3.2.2.1 und 9.3.2.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.43 (Zusatz zu PI, EI) | für Schiffe, die nicht ausschließlich bei 24 Stunden Tageslicht eingesetzt werden, eine Untersuchung und Erprobung der zwei fernbedient schwenkbaren engsstrahlenden Suchscheinwerfer, die von der Brücke aus gesteuert einen Winkel von 360 Grad ausleuchten können, oder anderer Möglichkeiten zur optischen Erkennung von Eis, sowie für Schiffe, die an Einsätzen mit einem Eisbrechergeleit beteiligt sein könnten, eine Untersuchung und Erprobung des von Hand einschaltbaren, von hinten sichtbaren roten Blitzlichts zum Anzeigen, wenn das Schiff zum Stillstand gekommen ist (Teil I-A/Kap. 9.3.3.1 und 9.3.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.44 (Zusatz zu PI, RI) | eine Untersuchung und Erprobung der Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung an Bord im Hinblick auf die Nachrichtenübermittlung von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land, wobei die Beschränkungen von Nachrichtenübermittlungssystemen in hohen geographischen Breiten und bei der erwarteten niedrigen Temperatur zu berücksichtigen sind (Teil I-A/Kap. 10.3.1.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.45 (Zusatz zu PI, RI) | für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, andere Schiffe als Eisbrecher zu geleiten, eine Untersuchung des nach hinten weisend montierbaren Schallsignalsystems (Teil I-A/Kap. 10.3.1.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.46 (Zusatz zu PI, RI) | eine Untersuchung und Erprobung der Möglichkeiten zum Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort und zur Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen einschließlich des Betriebs auf Flugfunkfrequenzen und eine Untersuchung und Erprobung im Hinblick darauf, dass die Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung eine wechselseitige Sprach- und Datenkommunikation mit einem funkärztlichen Beratungsdienst (TMAS, Telemedical Assistance Service) ermöglicht (Teil I-A/Kap. 10.3.1.3 und 10.3.1.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.47 (Zusatz zu PI, RI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass jedes Bereitschaftsboot und Rettungsboot in der Lage ist, mit Vorrichtungen zum Senden von Notalarmen, Ortungssignalen und Funkmeldungen vor Ort versehen zu werden (Teil I-A/Kap. 10.3.2.1 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.48 (Zusatz zu PI, RI) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Fähigkeiten aller sonstigen Überlebensfahrzeuge zum Senden von Signalen zur Ortung und zur Nachrichtenübermittlung (Teil I-A/Kap. 10.3.2.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.2.49 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | gegebenenfalls eine Untersuchung der alternativen Ausführungen und Anordnungen für die Schiffsstruktur, die Maschinenanlagen, die Brandsicherheit bzw. den Brandschutz oder die Rettungsmittel und -vorrichtungen, gegebenenfalls gemäß den in den genehmigten Unterlagen und dem PWO-Handbuch festgelegten Anforderungen für Erprobung und Überprüfung (Regel XIV/4 SOLAS 74/00/14); |
(WI) | 3.1.3 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Prüfung, ob sich alle geforderten Unterlagen an Bord des Schiffes befinden, folgendes umfassen: |
(WI) | 3.1.3.1 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | eine Prüfung im Hinblick darauf, dass sich das Betriebshandbuch für Polargewässer (PWO-Handbuch) mit einer sachgerechten Abhandlung über die Gefahren, die bei der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten erkannt wurden, an Bord befindet (Teil I-A/Kap. 2.3, 4.3.1.3 und 4.3.1.4 Polar Code); |
(WI) | 3.1.3.2 (Zusatz zu PI, CI) | eine Bestätigung dafür, dass sich die genehmigten Stabilitätsangaben, gegebenenfalls Leckstabilitätsangaben und Ladungsrechner an Bord befinden, wobei die Stabilitätsberechnungen einen Vereisungszuschlag enthalten (Teil I-A/ Kap. 4.3.1.1 und 4.3.2 Polar Code); |
(WI) | 3.1.3.3 (Zusatz zu PI, EI) | gegebenenfalls eine Bestätigung dafür, dass sich die Ausbildungsaufzeichnungen der Besatzung oder sonstige gleichwertige Dokumente zum Gebrauch der persönlichen und der Gruppen-Überlebensausrüstung an Bord befinden (Teil I A/Kap. 8.3.3.3.3.7 Polar Code); |
(WI) | 3.1.3.4 (Zusatz zu PI, RI) | eine Bestätigung dafür, dass an Bord Arbeitsabläufe bestehen, die für die Verfügbarkeit der Pflichtausrüstung zur Nachrichtenübermittlung zum Gebrauch in Überlebensfahrzeugen, einschließlich der Verfügbarkeit von Batteriestrom für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung, sorgen (Teil I-A/Kap. 10.3.2.3 Polar Code); |
(WI) | 3.1.3.5 (Zusatz zu PI, CI, EI, RI) | gegebenenfalls eine Bestätigung dafür, dass sich die genehmigten Unterlagen für alternative Ausführungen und Anordnungen an Bord befinden, wobei die relevanten Inhalte im PWO Handbuch eingetragen sind (Regel XIV/4 SOLAS 74/00/14); |
(WI) | 3.1.4 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Durchführung der erstmaligen Besichtigung folgendes umfassen: |
(WI) | 3.1.4.1 | nach einer Besichtigung mit befriedigendem Ergebnis die Ausstellung des Zeugnisses für Polarschiffe und des zugehörigen Ausrüstungsverzeichnisses. |
(WA) | 3.2 | Jährliche Besichtigungen - siehe Teil "Allgemeines" Absatz 5.13.2 |
(WA) | 3.2.1 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Prüfung der laufenden Zeugnisse und sonstiger Aufzeichnungen folgendes umfassen: |
(WA) | 3.2.1.1 (Zusatz zu CA, EA, RP) | eine Bestätigung der Bestimmungen der Einsatzmöglichkeiten und die Überprüfung jeglicher diesbezüglicher Änderungen (Teil I-A/Kap. 1.5 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.2 (Zusatz zu CA, EA, RP) | eine Bestätigung dafür, dass sich das PWO-Handbuch an Bord befindet und eine Prüfung, ob seit der letzten Besichtigung irgendwelche Änderungen eingetreten sind (Teil I-A/Kap. 2.3, 4.3.1.3 und 4.3.1.4 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.3 (Zusatz zu CA) | eine Bestätigung der Verfügbarkeit von genehmigten Stabilitätsangaben, gegebenenfalls von Leckstabilitätsangaben und eines Ladungsrechners, wobei die Stabilitätsberechnungen einen Vereisungszuschlag enthalten (Teil I-A/Kap. 4.3.1.1 und 4.3.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.4 (Zusatz zu EA) | gegebenenfalls eine Bestätigung dafür, dass sich die Ausbildungsaufzeichnungen der Besatzung oder sonstige gleichwertige Dokumente zum Gebrauch der persönlichen und der Gruppen-Überlebensausrüstung an Bord befinden (Teil I A/Kap. 8.3.3.3.3.7 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.5 (Zusatz zu RP) | eine Bestätigung dafür, dass an Bord Arbeitsabläufe bestehen, die für die Verfügbarkeit der Pflichtausrüstung zur Nachrichtenübermittlung zum Gebrauch in Überlebensfahrzeugen, einschließlich der Verfügbarkeit von Batteriestrom für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung, sorgen (Teil I-A/Kap. 10.3.2.3 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.6 (Zusatz zu CA, EA, RP) | eine Bestätigung dafür, dass der Reiseplan für die seit der letzten Besichtigung durchgeführten Reisen in Polargewässern an Bord bereitgestellt worden ist, anderenfalls kann, wenn keine Polargewässer befahren wurden, eine stichprobenartige Prüfung der älteren Pläne in Erwägung gezogen werden (Teil I-A/Kap. 11.3 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.7 (Zusatz zu CA, EA, RP) | gegebenenfalls eine Prüfung der Qualifikationen der Kapitäne, Ersten Offiiziere, Offiziere und/oder sonstiger Nautischer Wachhabender an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, gemäß Kapitel V des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes (Teil I A/Kap. 12.3.1 und 12.3.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.8 (Zusatz zu CA, EA, RP) | eine Prüfung der Qualifikationszeugnisse (sofern von der Verwaltung verlangt) und/oder Aufzeichnungen über eine erfolgte Einführung aller Besatzungsmitglieder für die ihnen jeweils zugewiesenen Pflichten, wie sie im PWO-Handbuch angegeben sind (Teil I A/Kap. 12.3.4 Polar Code); |
(WA) | 3.2.1.9 (Zusatz zu CA, EA, RP) | gegebenenfalls eine Bestätigung dafür, dass sich die genehmigten Unterlagen für alternative Ausführungen und Anordnungen an Bord befinden, wobei die relevanten Inhalte im PWO Handbuch eingetragen sind (Regel XIV/4 SOLAS 74/00/14); |
(WA) | 3.2.2 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die jährliche Besichtigung des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung folgendes umfassen: |
(WA) | 3.2.2.1 (Zusatz zu CA) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen von Eis, wie sie von der Verwaltung verlangt und im PWO Handbuch angegeben werden (Teil I-A/Kap. 4.3.1.2.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.2 (Zusatz zu CA) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen oder Verhindern von Eis- und Schneeansatz um Luken und Türen herum und gegebenenfalls eine Erprobung der Funktionsfähigkeit des elektrischen Begleitheizungssystems zum Schutz von Türen und Luken gegen Einfrieren. Für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Verhindern des Gefrierens oder übermäßiger Viskosität von Flüssigkeiten für hydraulisch betriebene Luken und Türen, wie im PWO Handbuch angegeben (Teil I-A/Kap. 5.3.1 und 5.3.2.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.3 (Zusatz zu CA) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Schutz von Maschinenanlagen und zugehörigen Einrichtungen gegen die Auswirkung von Eisansatz und/oder Ansammlung von Schnee, Ansaugen von Eis aus dem Seewasser, Gefrieren und erhöhter Viskosität von Flüssigkeiten, Seewasser-Eintrittstemperatur und Ansaugen von Schnee (Teil I-A/Kap. 6.3.1.1 und 6.3.1.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.4 (Zusatz zu CA) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung und Erprobung der Möglichkeiten zur Sicherstellung, dass die Verbrennungsluft für Verbrennungsmotoren, die wesentliche Maschinen antreiben, auf einer Temperatur gehalten wird, die den Vorgaben des Motorenherstellers entspricht (Teil I-A/Kap. 6.3.2.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.5 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Bauteile von Brandschutzsystemen und -einrichtungen, sofern sie an freiliegenden Stellen angebracht sind, gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten gegen Eisansatz und Ansammlung von Schnee geschützt sind (Teil I-A/Kap. 7.2.1.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.6 (Zusatz zu EA) | gegebenenfalls eine Untersuchung der Brandschutzsysteme und -einrichtungen im Hinblick auf die Bedienbarkeit durch Personen, die voluminöse und die Bewegungsfreiheit einschränkende Kleidung für kalte Witterung, einschließlich Handschuhen, tragen (Teil I-A/Kap. 7.2.1.3 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.7 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Entfernen oder Verhindern von Eis- und Schneeansatz an Zugängen zu Brandschutzsystemen und -einrichtungen, Fluchtwegen, Sammelplätzen, Einbootungsbereichen, Überlebensfahrzeugen, deren Aussetzvorrichtungen und am Zugang zu Überlebensfahrzeugen gemäß dem PWO Handbuch (Teil I-A/Kap. 7.2.1.4 und 8.3.1.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.8 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass das Feuerlöschmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist (Teil I-A/Kap. 7.2.1.5 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.9 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Absperr- und Druck/Vakuumventile an freiliegenden Stellen vor Eisansatz geschützt sind und jederzeit zugänglich bleiben (Teil I-A/ Kap. 7.3.1.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.10 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle tragbaren Nachrichtenübermittlungsgeräte (Senden/Empfangen) bei der polaren Einsatztemperatur betriebsfähig sind (Teil I-A/Kap. 7.3.1.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.11 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass die Feuerlöschpumpen ein- schließlich Notfeuerlöschpumpen, Wassernebel- und Wassersprühpumpen in Abteilungen untergebracht sind, deren Temperatur oberhalb des Gefrierpunktes gehalten wird (Teil I-A/ Kap. 7.3.2.1 und 7.3.2.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.12 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung des Verlaufs der Hauptfeuerlöschleitung im Hinblick darauf, dass freiliegende Abschnitte abgesperrt werden könnten und Möglichkeiten zum Entleeren freiliegender Abschnitte bestehen und, wo sich fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Wasserbasis in einem von den Hauptfeuerlöschpumpen getrennten Raum befinden und einen eigenen Seesauger nutzen, eine Bestätigung dafür, dass dieser Seesauger von Eisansammlungen befreit werden kann (Teil I-A/Kap. 7.3.2.2 und 7.3.2.4 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.13 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass Brandschutzausrüstungen an warmen Stellen auf dem Schiff gelagert werden (Teil I-A/Kap. 7.3.2.3 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.14 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass tragbare und fahrbare Feuerlöscher gegen Frost geschützt sind und eine Bestätigung dafür, dass frostgefährdete Orte mit Feuerlöschern versehen sind, die bei der polaren Einsatztemperatur eingesetzt werden können (Teil I-A/Kap. 7.3.3.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.15 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung der freiliegenden Brandschutzsysteme gemäß der polaren Einsatztemperatur und den Normen der Eisverstärkung (Teil I-A/ Kap. 7.3.3.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.16 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung von Personen, einschließlich eines sicheren Ausbringens von Überlebensausrüstung beim Einsatz in eisbedeckten Gewässern oder gegebenenfalls unmittelbar auf das Eis (Teil IA/Kap. 8.3.2.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.17 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass vom Polar Code geforderte Rettungsmittel und -vorrichtungen, falls diese Vorrichtungen verwenden, die eine Energiequelle benötigen, in der Lage sind, unabhängig von der Hauptenergiequelle des Schiffes zu funktionieren (Teil I-A/Kap. 8.3.2.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.18 (Zusatz zu EA) | für Frachtschiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass alle Eintauchanzüge der Bordausrüstung von isolierter Art sind (Teil I-A/Kap. 8.3.3.1.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.19 (Zusatz zu EA) | für Schiffe, die für einen Einsatz bei ausgedehnten Phasen von Dunkelheit vorgesehen sind, eine Untersuchung und Erprobung der für jedes Rettungsboot bereitgestellten, für einen Dauereinsatz geeigneten Scheinwerfer zum Erleichtern des Erkennens von Eis (Teil I-A/Kap. 8.3.3.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.20 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass die Rettungsboote ordnungsgemäß von teilweise oder vollständig geschlossener Bauart sind (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.21 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass, sofern gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten persönliche oder Gruppen-Überlebensausrüstung erforderlich ist, persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstungen für 110 v. H. der Personen an Bord an leicht zugänglichen Stellen lagern; dass die Behälter für Gruppen-Überlebensausrüstung dafür ausgelegt sind, leicht über das Eis bewegt werden zu können und schwimmfähig zu sein und dass Möglichkeiten bestehen, die sicherstellen, dass persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstung nach Verlassen des Schiffes zugänglich ist (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.2, 8.3.3.3.3.1 bis 8.3.3.3.3.4 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.22 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass das Überlebensfahrzeug und die Aussetzvorrichtungen ausreichend bemessen sind, um die zusätzliche persönliche und Gruppen-Überlebensausrüstung aufnehmen zu können, falls sie benötigt und zusätzlich zu Personen im Überlebensfahrzeug mitgeführt wird und dass adäquate Notrationen für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung zur Verfügung stehen (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.3.5 und 8.3.3.4 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.23 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass die Anweisungen für Fahrgäste an Bord zur Verfügung stehen (Teil I-A/Kap. 8.3.3.3.3.6 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.24 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Empfangen und Anzeigen der Angaben zu den Eisverhältnissen im Einsatzgebiet, verbunden mit einer Vorführung zum Gebrauch der Ausrüstung und zum Empfang der relevanten Angaben durch die Besatzung (Teil I-A/Kap. 9.3.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.25 (Zusatz zu EA) | für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind und Eisverstärkung haben, eine Bestätigung dafür, dass entweder zwei voneinander unabhängige Echolotanlagen zur Verfügung stehen oder dass eine Echolotanlage mit zwei voneinander unabhängigen Wandlern zur Verfügung steht (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.26 (Zusatz zu EA) | eine Bestätigung dafür, dass freie Sicht nach hinten gegeben ist und für vor dem 1. Juli 1998 gebaute Schiffe mit einer Länge von weniger als 55 Metern eine Bestätigung dafür, dass die Kommandobrücke mit Frontfenstern versehen ist, die eine klare Sicht ermöglichen (Regel V/22.1.9.4 SO-LAS 74/00, Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.27 (Zusatz zu EA) | wo wahrscheinlich Eisansatz auftritt, eine Untersuchung der Möglichkeiten zum Verhindern der Anlagerung von Eis an Antennen, die zur Navigation und Nachrichtenübermittlung benötigt werden (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.3 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.28 (Zusatz zu EA) | bei Schiffen der Kategorie A und B, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind, eine Untersuchung der Anordnungen der Brückennocken im Hinblick auf den Schutz der Navigationseinrichtung und des Bedienungspersonals (Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.4.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.29 (Zusatz zu EA) | eine Untersuchung der zwei nicht auf Magnetismus beruhenden Einrichtungen zur Angabe des Kurswinkels, sowie für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, in Breiten von mehr als 80 Grad vorzudringen, eine Untersuchung des mindestens einen an die Hauptenergiequelle des Schiffes und an die Notenergiequelle angeschlossenen GNSS Kompasses oder gleichwertigen Ersatzes (Teil I-A/Kap. 9.3.2.2.1 und 9.3.2.2.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.30 (Zusatz zu EA) | für Schiffe, die nicht ausschließlich bei 24 Stunden Tageslicht eingesetzt werden, eine Untersuchung und Erprobung der zwei fernbedient schwenkbaren engsstrahlenden Suchscheinwerfer, die von der Brücke aus gesteuert einen Winkel von 360 Grad ausleuchten können, oder anderer Möglichkeiten zur optischen Erkennung von Eis, sowie für Schiffe, die an Einsätzen mit einem Eisbrechergeleit beteiligt sein könnten, eine Untersuchung und Erprobung des von Hand einschaltbaren, von hinten sichtbaren roten Blitzlichts zum Anzeigen, wenn das Schiff zum Stillstand gekommen ist (Teil I-A/Kap. 9.3.3.1 und 9.3.3.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.31 (Zusatz zu RP) | eine Untersuchung und Erprobung der Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung an Bord im Hinblick auf die Nachrichtenübermittlung von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land, wobei die Beschränkungen von Nachrichtenübermittlungssystemen in hohen geographischen Breiten und bei der erwarteten niedrigen Temperatur zu berücksichtigen sind (Teil I-A/Kap. 10.3.1.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.32 (Zusatz zu RP) | für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, andere Schiffe als Eisbrecher zu geleiten, eine Untersuchung und Erprobung des nach hinten weisend montierbaren Schallsignalsystems (Teil I-A/Kap. 10.3.1.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.33 (Zusatz zu RP) | eine Untersuchung und Erprobung der Möglichkeiten zum Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort und zur Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen einschließlich des Betriebs auf Flugfunkfrequenzen und eine Untersuchung und Erprobung im Hinblick darauf, dass die Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung eine wechselseitige Sprach- und Datenkommunikation mit einem funkärztlichen Beratungsdienst (TMAS, Telemedical Assistance Service) ermöglicht (Teil I-A/Kap. 10.3.1.3 und 10.3.1.4 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.34 (Zusatz zu RP) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass jedes Bereitschaftsboot und Rettungsboot in der Lage ist, mit Vorrichtungen zum Senden von Notalarmen, Ortungssignalen und Funkmeldungen vor Ort versehen zu werden (Teil I-A/Kap. 10.3.2.1 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.35 (Zusatz zu RP) | für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, eine Untersuchung der Fähigkeiten aller sonstigen Überlebensfahrzeuge zum Senden von Signalen zur Ortung und zur Nachrichtenübermittlung (Teil I-A/Kap. 10.3.2.2 Polar Code); |
(WA) | 3.2.2.36 (Zusatz zu CA, EA, RP) | gegebenenfalls eine Untersuchung der alternativen Ausführungen und Anordnungen für die Schiffsstruktur, die Maschinenanlagen, die Brandsicherheit bzw. den Brandschutz oder die Rettungsmittel und -vorrichtungen, gegebenenfalls gemäß den in den genehmigten Unterlagen und dem PWO-Handbuch festgelegten Anforderungen für Erprobung, Überprüfung und Instandhaltung (Regel XIV/4 SOLAS 74/00/14); |
(WA) | 3.2.3 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Durchführung der jährlichen Besichtigung folgendes umfassen: |
(WA) | 3.2.3.1 (Zusatz zu CA, EA, RP) | nach einer Besichtigung mit zufriedenstellendem Ergebnis die Bestätigung des Zeugnisses für Polarschiffe; |
(WA) | 3.2.3.2 (Zusatz zu CA, EA, RP) | falls eine Besichtigung ergibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht zufriedenstellend ist - siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.8 |
(WIn) | 3.3 | Zwischenbesichtigungen - siehe Teil "Allgemeines" Absatz 5.13.3 |
(WIn) | 3.3.1 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Prüfung der laufenden Zeugnisse und sonstiger Aufzeichnungen folgendes umfassen: |
(WIn) | 3.3.1.1 (Zusatz zu CIn) | die Bestimmungen von (WA) 3.2.1, ausgenommen (WA) 3.2.1.4 und (WA) 3.2.1.5. |
(WIn) | 3.3.2 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Zwischenbesichtigung des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung folgendes umfassen: |
(WIn) | 3.3.2.1 (Zusatz zu CIn) | die Bestimmungen von (WA) 3.2.2, ausgenommen (WA) 3.2.2.5 bis 3.2.2.36. |
(WIn) | 3.3.3 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Durchführung der Zwischenbesichtigung folgendes umfassen: |
(WIn) | 3.3.3.1 (Zusatz zu CIn) | nach einer Besichtigung mit zufriedenstellendem Ergebnis die Bestätigung des Zeugnisses für Polarschiffe; |
(WIn) | 3.3.3.2 (Zusatz zu CIn) | falls eine Besichtigung ergibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht zufriedenstellend ist - siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.8 |
(WP) | 3.4 | Regelmäßige Besichtigungen - siehe Teil "Allgemeines", Absatz 5.13.4 |
(WP) | 3.4.1 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Prüfung der laufenden Zeugnisse und sonstiger Aufzeichnungen folgendes umfassen: |
(WP) | 3.4.1.1 (Zusatz zu EP) | die Bestimmungen von (WA) 3.2.1, ausgenommen (WA) 3.2.1.3 und (WA) 3.2.1.5. |
(WP) | 3.4.2 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die regelmäßige Besichtigung der Rettungsmittel und anderer Ausrüstungsgegenstände folgendes umfassen: |
(WP) | 3.4.2.1 (Zusatz zu EP) | die Bestimmungen von (WA) 3.2.2, ausgenommen (WA) 3.2.2.1 bis (WA) 3.2.2.4 und (WA) 3.2.2.32 bis 3.2.2.36. |
(WP) | 3.4.3 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Durchführung der regelmäßigen Besichtigung folgendes umfassen: |
(WP) | 3.4.3.1 (Zusatz zu EP) | nach einer Besichtigung mit zufriedenstellendem Ergebnis die Bestätigung des Zeugnisses für Polarschiffe; |
(WP) | 3.4.3.2 (Zusatz zu EP) | falls eine Besichtigung ergibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht zufriedenstellend ist - siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.8 |
(WR) | 3.5 | Erneuerungsbesichtigungen - siehe Teil "Allgemeines" Absatz 5.13.5 |
(WR) | 3.5.1 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Prüfung der laufenden Zeugnisse und sonstiger Aufzeichnungen folgendes umfassen: |
(WR) | 3.5.1.1 (Zusatz zu PR, CR, ER, RR) | die Bestimmungen von (WA) 3.2.1, ausgenommen das Zeugnis für Polarschiffe |
(WR) | 3.5.2 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Erneuerungsbesichtigung des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung folgendes umfassen: |
(WR) | 3.5.2.1 (Zusatz zu CR, ER, RR) | für Frachtschiffe, die Bestimmungen von (WA) 3.2.2; |
(WR) | 3.5.2.2 (Zusatz zu PR) | für Fahrgastschiffe, die Bestimmungen von (WA) 3.2.2, ausgenommen (WA) 3.2.2.18; |
(WR) | 3.5.2.3 (Zusatz zu PR) | für Fahrgastschiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass gemäß der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten für jede Person an Bord ein Eintauchanzug der isolierten Art von passender Größe oder ein Wärmeschutzhilfsmittel bereitgestellt ist (Teil I-A/Kap. 8.3.3.1.1 und 8.3.3.1.2 Polar Code); |
(WR) | 3.5.2.4 (Zusatz zu PR, ER) | für eisverstärkte Schiffe eine Untersuchung im Hinblick darauf, dass Messfühler von entweder durch SOLAS oder durch den Code geforderter Navigationsausrüstung, die unterhalb des Schiffskörpers herausragen, gegen Eis geschützt sind; (Kap. V SO-LAS 74/00, Teil I-A/Kap. 9.3.2.1.4.1 Polar Code); |
(WR) | 3.5.3 | Für die Einhaltung des Teils I-A des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss die Durchführung der Erneuerungsbesichtigung folgendes umfassen: |
(WR) | 3.5.3.1 (Zusatz zu PR, CR, ER, RR) | nach einer Besichtigung mit zufriedenstellendem Ergebnis die Ausstellung des Zeugnisses für Polarschiffe." |
9 Änderungen des Anhangs 1
"Anhang 1
Zusammenfassung der in den Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) berücksichtigten Änderungen verbindlicher Regelwerke
Zur Erleichterung zukünftiger Änderungen der Besichtigungsrichtlinien sind unten die in den Anlagen 1 bis 4 der Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) berücksichtigten Änderungen verbindlicher Regelwerke zusammengefasst:
SOLAS 74 | Änderungen bis einschließlich 2013 (Entschließung MSC.350(92)) und Änderungen 2014 (Entschließung MSC.386(94)) |
MARPOL | Änderungen bis einschließlich 2014 (Entschließung MEPC.251(66)) und Änderungen 2015 (Entschließung MEPC.265(68)), aber ausgenommen die Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66), MEPC.249(66) und MEPC.250(66) |
Polar Code | wie durch die Entschließungen MSC.385(95) und MEPC.264(68) angenommen" |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 12, "Änderungen der Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung, 2015, für Schiffe, die in Polargewässer verkehren", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |