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Entschließung MSC.386(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. II Nr 26 vom 27.12.2016 S. 1408)
Siehe 28. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. November 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
in Anerkennung der Notwendigkeit, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an diese, ihre Systeme und ihren Betrieb, die über die bestehenden Anforderungen des Übereinkommens und anderer einschlägiger bindender IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen, einen verbindlichen Rahmen zu schaffen;
unter Hinweis auf Entschließung MSC.385(94), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, (Polar Code) hinsichtlich seiner auf Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen angenommen hat;
ebenso unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner siebenundsechzigsten Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung im Hinblick auf ihre Annahme auf seiner achtundsechzigsten Tagung genehmigt hat und dass er auch die Annahme der auf die Umweltschutzaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes prüfen wird;
ferner unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens, um die Anwendung der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben;
nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Nach Kapitel XIII wird folgendes neue Kapitel XIV angefügt:
"Kapitel XIV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Regel 1 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit Entschließung MSC.385(94) sowie mit der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 1 angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung und den Teilen I-A und II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht, und der geändert werden kann, sofern
2 Der Ausdruck "Antarktisgebiet" bezeichnet das Meeresgebiet südlich von 60° südlicher Breite.
3 Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58º00',0 nördlicher Breite und 042º00',0 westlicher Länge bis 64º37',0 nördlicher Breite, 035º27',0 westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67º03',9 nördlicher Breite, 026°33',4 westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70º49',56 nördlicher Breite und 008º59',61 westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73º31',6 nördlicher Breite und 019º01',0 östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68º38',29 nördlicher Breite und 043º23',08 östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kontinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il'pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056º37',1 westlicher Länge und von dort bis 58º00',0 nördlicher Breite, 042º00',0 westlicher Länge.
4 Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet.
5 Der Ausdruck "gebautes Schiff" bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
6 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,
Regel 2 - Anwendung
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die in Polargewässern verkehren und für die ein Zeugnis nach Kapitel I ausgestellt wurde.
2 Vor dem 1. Januar 2017 gebaute Schiffe müssen den einschlägigen Vorschriften des Polar Codes bis zur ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Januar 2018 entsprechen.
3 Bei der Anwendung des Teils I-A des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil I-B des Polar Codes berücksichtigt werden.
4 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Dennoch werden einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, dazu aufgefordert, im Einklang mit diesem Kapitel zu handeln, soweit dies zumutbar und durchführbar ist.
5 Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.
Regel 3 - Vorschriften für Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet
1 Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, müssen den auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil I-A des Polar Codes entsprechen und zusätzlich zu den Vorschriften der Regeln I/7, I/8, I/9 und I/10, soweit jeweils anwendbar, nach Maßgabe des Codes besichtigt werden und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden.
2 Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, für die ein Zeugnis nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unterliegen den in den Regeln I/19 und XI-1/4 festgelegten Kontrollen. Zu diesem Zweck werden solche Zeugnisse so behandelt wie ein Zeugnis, das nach den Regeln I/12 oder I/13 ausgestellt wurde.
Regel 4 - Alternative Ausführungen und Anordnungen
1 Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen der Bauausführung, der Maschinen und der elektrischen Anlagen, des Brandschutzes sowie der Rettungsmittel und -vorrichtungen anzubieten.
2 Die Bauausführung und die Ausführungen und Anordnungen der Maschinen und elektrischen Anlagen, der Brandschutzmaßnahmen sowie der Rettungsmittel und -vorrichtungen dürfen von den in den Kapiteln 3, 6, 7 und 8 des Polar Codes niedergelegten normativen Vorschriften abweichen, sofern die alternativen Ausführungen und Anordnungen der Zielrichtung der betreffenden Ziel- und Funktionsvorschriften entsprechen und ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit dem nach den Vorschriften dieser Kapitel zu erreichenden gleichwertig ist.
3 Weichen die alternativen Ausführungen und Anordnungen von den normativen Vorschriften der Kapitel 3, 6, 7 und 8 des Polar Codes ab, so müssen eine technische Analyse, eine Bewertung und eine Zulassung der Ausführungen und Anordnungen auf der Grundlage der von der Organisation beschlossenen Richtlinien 2 durchgeführt werden.
4 Alle alternativen Ausführungen oder Anordnungen, die von den normativen Vorschriften abweichen, werden in das Zeugnis für Polarschiffe und das Betriebshandbuch für Polargewässer des Schiffes eingetragen, wie durch den Polar Code vorgeschrieben; hierbei werden auch die technischen und betrieblichen Maßnahmen sowie die Bedingungen für die gestattete Abweichung festgelegt."
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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zur Annahme des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, verwiesen.
2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO-Regelwerken vorgesehen sind (MSC.1/Rundschreiben 1455), die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf die SOLAS-Kapitel II-1 und III (MSC.1/Rundschreiben 1212) und die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf Brandschutz (MSC/Rundschreiben 1002), soweit jeweils anwendbar, verwiesen.
ENDE |