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Polar Code - Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Vom 26. November 2015
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2015 S. 843)
Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1562) Interpr.1562
Der Schiffssicherheitsausschuss hat den Polar Code am 21. November 2014 mit Entschließung MSC.385(94) angenommen.
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat den Polar Code am 15. Mai 2015 mit Entschließung MEPC.264(68) angenommen.
.Entschließung MSC.385(94)
Polar Code - Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
(angenommen am 21. November 2014)
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, ein verbindliches Regelwerk für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, bereitzustellen, da solche Gewässer zusätzliche Anforderungen an Schiffe, ihre Systeme und ihren Betrieb stellen, die über die bestehenden Anforderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung ("das Übereinkommen") und sonstiger einschlägiger bindender IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen,
in Kenntnis von Entschließung MSC.386(94), mit welcher er selbst unter anderem das neue Kapitel XIV des Übereinkommens angenommen hat,
des Weiteren in der Erkenntnis, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt die Einleitung des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), soweit sie Umweltschutzaspekte betrifft, sowie dessen Teile II-A und II-B auf seiner siebenundsechzigsten Sitzung mit der Absicht einer Annahme auf seiner
achtundsechzigsten Sitzung genehmigt hat und auch einschlägige Änderungen am Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 veränderten Fassung für eine Annahme erwogen hat,s
nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfes für den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren,
.Entschließung MEPC.264(68)
Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
(angenommen am 15. Mai 2015)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die diesem durch internationale Übereinkommen für die Verhütung und Überwachung von Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen wurden,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, ein verbindliches Regelwerk für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, bereitzustellen, da solche Gewässer zusätzliche Anforderungen an den Schutz der Meeresumwelt stellen, die über die bestehenden Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der zuletzt geänderten Fassung seiner durch das dazugehörige (MARPOL)- Protokoll von 1997 veränderten Fassung und sonstiger einschlägiger verbindlicher IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen,
in Kenntnis von Entschließung MEPC.265(68), mit welcher er selbst unter anderem Änderungen der MARPOL- Anlagen I, II, IV und V angenommen hat, um die Verwendung der auf den Umweltschutz abzielenden Bestimmungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Codes) verbindlich zu machen,
des Weiteren in der Erkenntnis, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vierundneunzigsten Sitzung die Einleitung des Polar Codes, soweit sie Sicherheitsaspekte betrifft, sowie dessen Teile I-A und I-B mit der Entschließung MSC.385(94) angenommen hat wie auch, mit der Entschließung MSC.386(94) Änderungen am SOLAS-Übereinkommen von 1974, um die Verwendung der auf Sicherheitsaspekte abzielenden Bestimmungen des Polar Codes verbindlich zu machen,
nach der auf seiner achtundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfes für den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code),
1 Ziel
Dieser Code verfolgt das Ziel, für den sicheren Betrieb von Schiffen und für den Schutz der polaren Umwelt zu sorgen, indem er in polaren Gewässern bestehende Risiken behandelt, die von anderen Rechtsinstrumenten der Organisation nicht ausreichend abgemildert werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Codes haben die verwendeten Ausdrücke die in den folgenden Absätzen festgelegten Bedeutungen. Im Teil I-A verwendete Ausdrücke, für die dieser Abschnitt keine Begriffsbestimmung angibt, müssen so verstanden werden, wie im SOLAS-Übereinkommen angegeben. Im Teil II-A verwendete Ausdrücke, für die in diesem Abschnitt keine Begriffsbestimmung angegeben ist, müssen so verstanden werden, wie im Artikel 2 des MARPOL-Übereinkommens und in den einschlägigen MARPOL Anhängen angegeben.
2.1 Schiff der Kategorie A bezeichnet ein Schiff, das für den Einsatz in Polargewässern bei mindestens mittlerem einjährigen Eis ausgelegt ist, in dem Einschlüsse alten Eises enthalten sein können.
2.2 Schiff der Kategorie B bezeichnet ein Schiff, das nicht zur Kategorie A gehört und für den Einsatz in Polargewässern bei mindestens dünnem einjährigen Eis ausgelegt ist, in dem Einschlüsse alten Eises enthalten sein können.
2.3 Schiff der Kategorie C bezeichnet ein Schiff, das für den Einsatz in offenem Wasser oder bei Eisverhältnissen ausgelegt ist, die weniger schwerwiegend sind als die den Kategorien A und B zugeordneten.
2.4 Einjähriges Eis bezeichnet Meereis, das sich in nicht mehr als einem Winter aus jungem Eis entwickelt mit Dicken zwischen 0,3 und 2,0 ml.
2.5 Eisfreie Gewässer bedeutet, dass kein Eis vorhanden ist. Falls irgendeine Art von Eis vorhanden ist, darf der Ausdruck nicht verwendet werden 1.
2.6 Von Land stammendes Eis bezeichnet an Land oder in einem Eisschelf gebildetes Eis, das im Wasser treibend angetroffen wird 11.
2.7 MARPOL bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL), in der jeweils geltenden Fassung.
2.8 Mittleres einjähriges Eis bezeichnet einjähriges Eis von 70 bis 120 cm Dicke. 1
2.9 Alteis bezeichnet Meereis, das mindestens die Schmelze während eines Sommers überstanden hat; seine Dicke beträgt typischerweise 3 m oder mehr. Es wird untergliedert in verbliebenes einjähriges Eis, zweijähriges Eis und mehrjähriges Eis 1.
Verwiesen wird auf die WMO Sea Ice Nomenclature (Begriffsbestimmungen für Meereis der Weltorganisation für Meteorologie).
2.10 Offenes Wasser bezeichnet ein großes Gebiet von frei befahrbarem Wasser, in dem Meereis vorhanden ist, aber mit einem Bedeckungsgrad von weniger als 1/101. Vom Land stammendes Eis ist nicht vorhanden.
2.11 Organisation bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
2.12 Meereis bezeichnet jede auf See anzutreffende Art von Eis, das durch Gefrieren von Seewasser entstanden ist 1.
2.13 SOLAS bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.
2.14 STCW-Übereinkommen bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung.
2.15 Dünnes einjähriges Eis bezeichnet einjähriges Eis von 30 bis 70 cm Dicke.
3 Gefahrenquellen
3.1 Der Polar Code behandelt Gefahren, die aufgrund einer erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit, schwerwiegenderer Auswirkungen oder aufgrund von beidem zu einem erhöhten Risikoniveau führen können:
3.2 Das Risikoniveau in Polargewässern kann abhängig von der geographischen Lage, jahreszeitlichen Schwankungen von Tageslicht und Eisbedeckung usw. unterschiedlich sein. Somit können die zur Begegnung der oben beschriebenen spezifischen Gefahren notwendigen Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen innerhalb der Polargewässer variieren und für arktische und antarktische Gewässer unterschiedlich sein.
4 Gliederung des Codes
Der Code besteht aus der Einleitung sowie den Teilen I und II. Die Einleitung enthält verbindliche Bestimmungen, die sowohl für Teil I als auch für Teil II gelten. Teil I ist untergliedert in Teil I-A, der verbindliche Bestimmungen zu Sicherheitsmaßnahmen enthält, und in Teil I-B, der Sicherheitsempfehlungen enthält. Teil II ist untergliedert in Teil II-A, der verbindliche Bestimmungen zur Verhütung von Umweltverschmutzung enthält, und in Teil II-B, der Empfehlungen zur Verhütung von Umweltverschmutzung enthält.
5 Abbildungen zur Veranschaulichung der antarktischen und arktischen Gewässer gemäß den Begriffsbestimmungen in den Regeln XIV/1.2 bzw. XIV/1.3 SOLAS und in Anlage I , Regel II.46.2; in Anlage II, Regel 10.21.2; in Anlage IV, Regel 7.17.3; und in Anlage V, Regel 3.13.2 MARPOL
Abbildung 1 - Maximale Ausdehnung des Geltungsbereiches antarktischer Gewässer 2
Abbildung 2 - Maximale Ausdehnung des Geltungsbereiches arktischer Gewässer 3
TEIL I-A Interpr.1562
Sicherheitsmaßnahmen
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Gliederung dieses Teils
Jedes Kapitel dieses Teils besteht aus dem allgemeinen Ziel des Kapitels, aus funktionellen Anforderungen, um das Ziel zu erreichen und aus Regeln. Die in diesem Teil niedergelegten funktionellen Anforderungen müssen als erfüllt betrachtet werden, wenn das Schiff entweder:
1.2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den in den betreffenden SOLAS-Kapiteln und in der Einleitung zu diesem Code enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten in diesem Teil die folgenden Begriffsbestimmungen.
1.2.1 Gewässer mit Eisbergen bezeichnet ein Gebiet von frei befahrbarem Wasser, in dem von Land stammendes Eis mit einem Bedeckungsgrad von weniger als 1/10 vorhanden ist. Es kann Meereis vorhanden sein, jedoch darf der gesamte Bedeckungsgrad allen Eises 1/10 nicht überschreiten.
1.2.2 Geleitfahrzeug bezeichnet jedes Schiff, das bei einer gemeinsamen Durchfahrt mit einem anderen Schiff ein überlegenes Leistungsvermögen im Eis besitzt.
1.2.3 Einsatz im Geleit bezeichnet jeden Einsatz, bei dem die Fortbewegung eines Schiffes durch das Eingreifen eines Geleitfahrzeugs erleichtert wird.
1.2.4 Bewohnbare Umgebung bezeichnet eine belüftete Umgebung, die gegen Unterkühlung schützt.
1.2.5 Eisbrecher bezeichnet jedes Schiff, dessen Einsatzprofil Geleit- oder Lenkungsfunktionen im Eis beinhalten kann und dessen Leistung und Abmessungen ihm erlauben, energische Einsätze in eisbedeckten Gewässern zu unternehmen.
1.2.6 Eisklasse bezeichnet die dem Schiff von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation erteilte Kennzeichnung, dass das Schiff für das Fahren bei Meereisverhältnissen ausgelegt ist.
1.2.7 Erwartete Höchstdauer bis zur Rettung bezeichnet die bei der Auslegung der Ausrüstung und des Systems zur Überlebenshilfe zugrunde gelegte Zeit. Sie darf in keinem Falle weniger als 5 Tage betragen.
1.2.8 Maschinenanlagen bezeichnet Ausrüstung und Maschinen mit zugehöriger Verrohrung und Verkabelung, die für den sicheren Schiffsbetrieb nötig sind.
1.2.9 Mittlere Tagestiefsttemperatur (Mean Daily Low Temperature (MDLT)) bezeichnet den Mittelwert der Tagestiefsttemperatur für jeden Tag des Jahres über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Wenn die Daten nicht für 10 Jahre verfügbar sind, darf eine von der Verwaltung anerkannte Datenreihe verwendet werden 4.
1.2.10 Polarklasse (PC) bezeichnet die einem Schiff auf Basis der einheitlichen Anforderungen der IACS (International Association of Classification Societies) von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation erteilte Eisklasse.
1.2.11 Polare Einsatztemperatur (Polar Service Temperature (PST)) bezeichnet eine für ein Schiff, das bei niedriger Lufttemperatur eingesetzt werden soll, festgelegte Temperatur, die mindestens 10°C unterhalb der mittleren Tagestiefsttemperatur MDLT in dem vorgesehenen Einsatzgebiet und in der Jahreszeit des Einsatzes in polaren Gewässern liegen muss.
1.2.12 Schiff, das für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen ist bezeichnet ein Schiff, das für Reisen in oder durch Gebiete vorgesehen ist, in denen die mittlere Tagestiefsttemperatur (MDLT) weniger als -10°C beträgt.
1.2.13 Tankschiffe bezeichnet Öltankschiffe gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.22 SOLAS, Chemikalientankschiffe gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-1/3.19 SOLAS und Gastankschiffe gemäß der Begriffsbestimmung in Regel VII/11.2 SOLAS.
1.2.14 Obere Eiswasserlinie bezeichnet die Wasserlinie, die durch die größtmöglichen Tiefgänge vorne und hinten beim Einsatz im Eis festgelegt ist.
1.3 Zeugnis und Besichtigung
1.3.1 Jedes Schiff, das diesem Code unterliegt, muss ein gültiges Zeugnis für Polarschiffe haben.
1.3.2 Interpr.1562 Mit der in Absatz 1.3.3 zugestandenen Ausnahme darf das Zeugnis für Polarschiffe einem Schiff, das die betreffenden Anforderungen dieses Codes erfüllt, erst nach einer erstmaligen Besichtigung oder einer Erneuerungsbesichtigung ausgestellt werden.
1.3.3 Für Frachtschiffe der Kategorie C darf das Zeugnis für Polarschiffe auf Grundlage des dokumentierten Nachweises ausgestellt werden, dass das Schiff alle betreffenden Anforderungen des Polar Codes erfüllt, sofern die Beurteilung gemäß Absatz 1.5 ergibt, dass für die Erfüllung des Polar Codes keine zusätzliche Ausrüstung oder Änderung der Schiffsverbände erforderlich ist. In diesem Falle muss eine Besichtigung an Bord bei der nächsten planmäßigen Besichtigung erfolgen, um die Gültigkeit des Zeugnisses aufrecht zu erhalten.
1.3.4 Das in dieser Regel behandelte Zeugnis muss entweder von der Verwaltung ausgestellt werden, oder von einer Person oder Organisation, die von ihr gemäß Regel Xl-1/1 SOLAS anerkannt ist. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
1.3.5 Das Zeugnis für Polarschiffe muss in der im Anhang 1 zu diesem Code vorgegebenen Form abgefasst werden. Falls die verwendete Sprache weder Englisch, noch Französisch, noch Spanisch ist, muss der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
1.3.6 Interpr.1562 Die Laufzeit, Besichtigungstermine und Vermerke des Zeugnisses für Polarschiffe müssen mit den einschlägigen SOLAS-Zeugnissen gemäß den Bestimmungen der Regel I/14 SOLAS abgestimmt werden. Das Zeugnis muss einen Anhang enthalten, auf denn die vom Code verlangte Ausrüstung verzeichnet ist.
1.3.7 Gegebenenfalls muss das Zeugnis einen Verweis auf eine den Anforderungen der Verwaltung entsprechende und die von der Organisation entwickelten Richtlinien 5 berücksichtigende Methodik zur Bewertung der Möglichkeiten und der Beschränkungen des Schiffes beim Einsatz im Eis enthalten.
1.4 Leistungsanforderungen
1.4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, müssen die von diesem Code behandelten Schiffssysteme und -einrichtungen mindestens denselben Leistungsanforderungen genügen wie gemäß SOLAS.
1.4.2 Für Schiffe, die bei niedriger Lufttemperatur eingesetzt werden, muss eine polare Einsatztemperatur (PST) festgesetzt werden, die mindestens 10°C unter der niedrigsten mittleren Tagestiefsttemperatur (MDLT) in dem vorgesehenen Einsatzgebiet und in der Jahreszeit des Einsatzes in polaren Gewässern liegen muss. Die von diesem Code geforderten Systeme und Einrichtungen müssen bei der polaren Einsatztemperatur voll funktionsfähig sein.
1.4.3 Für Schiffe, die bei niedriger Lufttemperatur eingesetzt werden, müssen Überlebenssysteme und -einrichtungen bei der polaren Einsatztemperatur für die Dauer der erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung voll funktionsfähig sein.
1.5 Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten
Zur Festlegung von Verfahren oder betrieblichen Beschränkungen muss eine Beurteilung des Schiffes und seiner Ausrüstung durchgeführt werden, die Folgendes berücksichtigt:
Kapitel 2
Betriebshandbuch für Polargewässer
(PWO-Handbuch, Polar Water Operational Manuel)
2.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, dem Eigner, dem Betreiber, dem Kapitän und der Besatzung ausreichende Angaben zu den Möglichkeiten und zu den Beschränkungen des Schiffes beim Einsatz bereitzustellen, um ihre Entscheidungsfindung zu unterstützen.
2.2 Funktionelle Anforderungen
2.2.1 Zur Erreichung des im obigen Absatz 2.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen.
2.2.2 Das PWO-Handbuch muss Angaben zu den Möglichkeiten und zu den Beschränkungen des betreffenden Schiffes enthalten und diese in Beziehung zu der gemäß Absatz 1.5 geforderten Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten setzen.
2.2.3 Das Handbuch muss spezifische Verfahren enthalten oder auf solche verweisen, die im Normalbetrieb zu befolgen sind um zu vermeiden, dass Bedingungen angetroffen werden, die das Leistungsvermögen des Schiffes überschreiten.
2.2.4 Das Handbuch muss spezifische Verfahren enthalten oder auf solche verweisen, die bei Vorfällen in Polargewässern zu befolgen sind.
2.2.5 Das Handbuch muss spezifische Verfahren enthalten oder auf solche verweisen, die im dem Falle zu befolgen sind, dass Bedingungen angetroffen werden, die die in Absatz 2.2.2 angegebenen Möglichkeiten und Beschränkungen des betreffenden Schiffes überschreiten.
2.2.6 Das Handbuch muss spezifische Verfahren enthalten oder auf solche verweisen, die zu befolgen sind, wenn Eisbrecherhilfe genutzt wird, soweit dies zutrifft.
2.3 Regeln
2.3.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen der Absätze 2.2.1 bis 2.2.6 muss das PWO-Handbuch an Bord mitgeführt werden.
2.3.2 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 2.2.2 muss das Handbuch gegebenenfalls die zur Bestimmung der Möglichkeiten und der Beschränkungen im Eis verwendete Methodik enthalten.
2.3.3 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 2.2.3 muss das Handbuch risikobasierte Verfahren zu folgenden Punkten enthalten:
2.3.4 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 2.2.4 muss das Handbuch risikobasierte Verfahren zu folgenden Punkten enthalten:
2.3.5 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 2.2.5 muss das Handbuch risikobasierte Verfahren enthalten, die zu befolgen sind, wenn Maßnahmen für den Fall ergriffen werden müssen, dass das Schiff auf Eisverhältnisse und/oder auf Temperaturen trifft, welche die entwurfsbedingten Möglichkeiten oder Beschränkungen des Schiffes übersteigen.
2.3.6 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 2.2.6 muss das Handbuch gegebenenfalls risikobasierte Verfahren zur Überwachung und Aufrechterhaltung der Sicherheit während Einsätzen im Eis enthalten, einschließlich jeglicher Anforderungen für Einsätze im Geleit oder für Eisbrecherunterstützung. In Abhängigkeit davon, ob das Schiff unabhängig eingesetzt wird oder mit Geleit eines Eisbrechers, können unterschiedliche betriebliche Beschränkungen gelten. Gegebenenfalls muss das Handbuch beide Möglichkeiten angeben.
Kapitel 3
Bauausführung des Schiffes
3.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, dafür zu sorgen, dass der Werkstoff und die Abmessungen der Verbände des Schiffes den aus der Umgebung einwirkenden globalen und örtlichen Belastungen und Bedingungen unbeschadet standhalten.
3.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 3.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen:
3.3 Regeln
3.3.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 3.2.1 müssen die Werkstoffe der Bauteile des Schiffes, die der Kälte ausgesetzt sind, von der Verwaltung oder einer von dieser akzeptierten anerkannten Organisation zugelassen sein, wobei von der Organisation (IMO) anerkannte Normen 6 oder sonstige Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau auf Grundlage der polaren Einsatztemperatur bieten, zu berücksichtigen sind.
3.3.2 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 3.2.2 gilt Folgendes:
Kapitel 4
Unterteilung und Stabilität
4.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, eine ausreichende Unterteilung sicherzustellen wie auch ausreichende Stabilität sowohl im Intaktfall als auch im Leckfall.
4.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 4.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen:
4.3 Regeln
4.3.1 Stabilität bei Intaktzuständen
4.3.1.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 4.2.1 müssen für Schiffe, die in Gebieten und Zeiträumen eingesetzt werden, in denen wahrscheinlich Eisansatz auftritt, die folgenden Vereisungszuschläge in den Stabilitätsberechnungen gemacht werden:
Geländern, verschiedenen Auslegern, Spieren (mit Ausnahme von Masten) und der Takelage von Schiffen, die keine Segel haben sowie die projizierte Lateralfläche sonstiger kleiner Gegenstände muss durch Vergrößerung der gesamten projizierten Fläche durchlaufender Oberflächen um 5 v. H. und der statischen Momente dieser Fläche um 10 v. H. berechnet werden.
4.3.1.2 Schiffe, die in Gebieten und Zeiträumen eingesetzt werden, in denen wahrscheinlich Eisansatz auftritt, müssen:
Verwaltung sie verlangen kann; zum Beispiel elektrische und pneumatische Vorrichtungen und/oder Spezialwerkzeuge wie Äxte oder hölzerne Schlagstöcke zum Entfernen von Eis von Schanzkleidern, Geländern und aufragenden Teilen.
4.3.1.3 Die in die Stabilitätsberechnungen eingeflossenen Vereisungszuschläge müssen im PWO-Handbuch angegeben werden.
4.3.1.4 Die Bildung von Eisansatz muss überwacht werden und es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass der Eisansatz die im PWO-Handbuch angegebenen Werte nicht überschreitet.
4.3.2 Stabilität bei Leckfällen
4.3.2.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des Absatzes 4.2.2 müssen Schiffe der Kategorien A und B, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gebaut sind, in der Lage sein, einer Flutung infolge eines durch die Einwirkung von Eis hervorgerufenen Lecks im Schiffskörper standzuhalten. Die nach einer Beschädigung durch Eis verbleibende Reststabilität muss derart sein, dass der Faktor sinngemäß der Begriffsbestimmung in den Regeln 11-1/7-2.2 und 11-1/7-2.3 SOLAS für alle in die Berechnung des erreichten Unterteilungsgrades gemäß Regel II-1/7 SOLAS einbezogenen Beladungszustände gleich eins ist. Jedoch müssen Frachtschiffe, die, unter Anwendung der Regel II-1/4.1 SOLAS den Vorschriften über Unterteilung und Leckstabilität in einem anderen von der Organisation ausgearbeiteten Rechtsinstrument entsprechen, die Reststabilitätskriterien jenes Rechtsinstruments für jeden Beladungszustand erfüllen.
4.3.2.2 Für den Nachweis der Übereinstimmung mit Absatz 4.3.2.1 muss die Ausdehnung des durch Eis verursachten Schadens so angenommen werden, dass:
Kapitel 5
Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit
5.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, Maßnahmen zur Wahrung von Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit aufzuzeigen.
5.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 5.1 dargelegten Zieles müssen alle für Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit des Schiffes relevanten Verschlussvorrichtungen und Türen funktionsfähig sein.
5.3 Regeln
Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 5.2 gilt Folgendes:
Kapitel 6
Maschinenanlagen
6.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, sicherzustellen, dass Maschinenanlagen in der für einen sicheren Schiffsbetrieb notwendigen Weise funktionieren können.
6.2 Funktionelle Anforderungen
6.2.1 Zur Erreichung des im obigen Absatz 6.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen.
6.2.1.1 Maschinenanlagen müssen unter den voraussichtlichen Umgebungsbedingungen funktionieren, auch unter Berücksichtigung von:
6.2.1.2 Zusätzlich müssen bei Schiffen, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind:
6.2.1.3 Zusätzlich müssen Maschinenanlagen bei gemäß Kapitel 3 eisverstärkten Schiffen unter den voraussichtlichen Umgebungsbedingungen funktionieren, wobei Belastungen unmittelbar durch Eiseinwirkung zu berücksichtigen sind.
6.3 Regeln
6.3.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 6.2.1.1 gilt, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Umgebungsbedingungen, folgendes:
6.3.2 Zusätzlich gilt für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, Folgendes:
6.3.3 Zusätzlich gilt für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 6.2.1.3 bei gemäß Kapitel 3 eisverstärkten Schiffen Folgendes:
Kapitel 7
Brandsicherheit/Brandschutz
7.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, sicherzustellen, dass Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen wirksam und betriebsbereit sind und dass Fluchtmöglichkeiten verfügbar bleiben, so dass Personen an Bord unter den erwarteten Umgebungsbedingungen sicher und zügig zum Einbootungsdeck für Rettungsboote und Rettungsflöße entkommen können.
7.2 Funktionelle Anforderungen
7.2.1 Zur Erreichung des im obigen Absatz 7.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen:
7.3 Regeln
7.3.1 Für die Einhaltung der Anforderung des obigen Absatzes 7.2.1.1 gilt Folgendes:
7.3.2 Für die Einhaltung der Anforderung des obigen Absatzes 7.2.1.2 gilt Folgendes:
7.3.3 Zusätzlich gilt für Schiffe, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, Folgendes:
Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen
8.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, für sichere Flucht, Evakuierung und Überleben zu sorgen.
8.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 8.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen:
8.2.1 Flucht
8.2.1.1 Freiliegende Fluchtwege müssen zugänglich und sicher bleiben, wobei die Möglichkeit des Vereisens von Strukturen und der Ansammlung von Schnee zu berücksichtigen sind.
8.2.1.2. Überlebensfahrzeuge sowie Sammel- und Einbootungsstationen müssen ein sicheres Verlassen des Schiffes ermöglichen, auch unter Berücksichtigung der möglichen ungünstigen Umgebungsbedingungen während eines Notfalls.
8.2.2 Evakuierung
Alle Rettungsmittel und zugehörige Ausrüstung müssen eine sichere Evakuierung ermöglichen und unter den ungünstigsten möglichen Umgebungsbedingungen für die Dauer der erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung funktionsfähig sein.
8.2.3 Überleben
8.2.3.1 Für alle Personen an Bord muss ein, unter Berücksichtigung der beabsichtigten Reise, der voraussichtlichen Witterungsbedingungen (Kälte und Wind) und gegebenenfalls der Möglichkeit des Eintauchens in polares Wasser, ausreichender Wärmeschutz bereitgestellt werden.
8.2.3.2. Rettungsmittel und zugehörige Ausrüstung müssen der Möglichkeit eines Einsatzes in langandauernder Dunkelheit Rechnung tragen, wobei die beabsichtigte Reise zu bedenken ist.
8.2.3.3 Unter Berücksichtigung des Vorhandenseins jeglicher Gefahren, wie sie in der Beurteilung gemäß Kapitel 1 erkannt wurden, müssen Hilfsmittel für ein Überleben während der erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung nach Verlassen des Schiffes auf das Wasser, das Eis oder das Land bereitgestellt werden. Diese Hilfsmittel müssen Folgendes ermöglichen:
8.3 Regeln
8.3.1 Flucht
Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen der obigen Absätze 8.2.1.1 und 8.2.1.2 gilt Folgendes:
8.3.2 Evakuierung
Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 8.2.2 gilt Folgendes:
8.3.3 Überleben
8.3.3.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 8.2.3.1 gilt Folgendes:
8.3.3.2 Zusätzlich müssen für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 8.2.3.2 bei Schiffen, die für einen Einsatz bei ausgedehnten Phasen von Dunkelheit vorgesehen sind, in jedem Rettungsboot für einen Dauereinsatz geeignete Scheinwerfer bereitgestellt werden, um das Erkennen von Eis zu erleichtern.
8.3.3.3 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 8.2.3.3 gilt Folgendes:
8.3.3.4 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 8.2.3.3.4 müssen Notrationen, die für die erwartete Höchstdauer bis zur Rettung ausreichen, bereitgestellt werden.
Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt
9.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, für eine sichere Seefahrt zu sorgen.
9.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 9.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen.
9.2.1 Nautische Nachrichten
Für eine sichere Schiffsführung müssen Schiffe in der Lage sein, aktuelle Informationen, einschließlich Angaben zu den Eisverhältnissen, zu empfangen.
9.2.2 Funktionsfähigkeit der Navigationsausrüstung
9.2.2.1 Die Navigationsausrüstung und -systeme müssen so ausgelegt, gebaut und eingebaut werden, dass sie ihre Funktionsfähigkeit unter den erwarteten Umgebungsbedingungen im Einsatzgebiet behalten.
9.2.2.2 Systeme zur Lieferung von Referenzkursen und zur Positionsbestimmung müssen für die vorgesehenen Gebiete geeignet sein.
9.2.3 Zusätzliche Navigationsausrüstung
9.2.3.1 Schiffe müssen die Fähigkeit haben, Eis optisch zu erkennen, wenn sie bei Dunkelheit eingesetzt werden.
9.2.3.2 An Einsätzen mit einem Eisbrechergeleit beteiligte Schiffe müssen über geeignete Mittel verfügen um anzuzeigen, wenn das Schiff keine Fahrt macht.
9.3 Regeln
9.3.1 Nautische Nachrichten
Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9.2.1 müssen Schiffe Möglichkeiten zum Empfangen und Anzeigen aktueller Angaben zu den Eisverhältnissen im Einsatzgebiet haben.
9.3.2 Funktionsfähigkeit der Navigationsausrüstung
9.3.2.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9.2.2.1 gilt Folgendes:
9.3.2.2 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9.2.2.2 gilt Folgendes:
9.3.3 Zusätzliche Navigationsausrüstung
9.3.3.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des Absatzes 9.2.3.1 müssen Schiffe, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich in Gebieten mit 24 Stunden Tageslicht eingesetzt werden, mit zwei fernbedient schwenkbaren engsstrahlenden Suchscheinwerfern ausgerüstet sein, die von der Brücke aus gesteuert einen Winkel von 360 Grad ausleuchten können, oder mit anderen Möglichkeiten zur optischen Erkennung von Eis.
9.3.3.2 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9.2.3.2 müssen Schiffe, die an Einsätzen mit einem Eisbrechergeleit beteiligt sind, mit einem von Hand einschaltbaren, von hinten sichtbaren roten Blitzlicht ausgerüstet sein, um anzuzeigen, wenn das Schiff zum Stillstand gekommen ist. Dieses Licht muss eine Tragweite von mindestens zwei Seemeilen haben und seine waagerechte sowie senkrechte Lichtverteilung muss den Vorgaben der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See für Hecklichter entsprechen.
Kapitel 10
Nachrichtenübermittlung
10.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, für eine wirksame Nachrichtenübermittlung für Schiffe und Überlebensfahrzeuge während des Normalbetriebs und in Notfallsituationen zu sorgen.
10.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 10.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen.
10.2.1 Schiffsseitige Nachrichtenübermittlung
10.2.1.1 An allen Punkten entlang den vorgesehenen Fahrtrouten muss eine wechselseitige Sprach- und/oder Datenkommunikation von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land verfügbar sein.
10.2.1.2 Wo Einsätze im Geleit und Konvoi erwartet werden, müssen geeignete Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung bereitgestellt werden.
10.2.1.3 Es müssen Möglichkeiten zum Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort sowie zur Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen für Zwecke der Suche und Rettung bereitgestellt werden, einschließlich Flugfunkfrequenzen.
10.2.1.4 Es muss eine Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung bereitgestellt werden, die geeignet ist, eine funkärztliche Beratung in Polargebieten zu ermöglichen.
10.2.2 Nachrichtenübermittlungsfähigkeiten von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
10.2.2.1 Bei Schiffen, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, müssen alle Bereitschaftsboote und Rettungsboote, wann auch immer sie für eine Evakuierung ausgesetzt werden, die Fähigkeit zu Notfallalarmierung, -lokalisierung und Nachrichtenübermittlung vor Ort aufrechterhalten.
10.2.2.2 Bei Schiffen, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, müssen alle sonstigen Überlebensfahrzeuge, wann auch immer sie ausgesetzt werden, die Fähigkeit zur Signalübertragung zur Lokalisierung und zur Nachrichtenübermittlung aufrechterhalten.
10.2.2.3 Die Pflichtausrüstung zur Nachrichtenübermittlung zum Gebrauch in Überlebensfahrzeugen, einschließlich Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten, muss imstande sein, für die Dauer der erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung betrieben zu werden.
10.3 Regeln
10.3.1 Schiffsseitige Nachrichtenübermittlung
10.3.1.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.1.1 muss die Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung an Bord die Fähigkeit zur Nachrichtenübermittlung von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land haben, wobei die Beschränkungen von Nachrichtenübermittlungssystemen in hohen geographischen Breiten und bei der erwarteten niedrigen Temperatur zu berücksichtigen sind.
10.3.1.2 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.1.2 müssen Schiffe, die dafür vorgesehen sind, andere Schiffe als Eisbrecher zu geleiten, mit einem nach hinten weisend montierten Schallsignalsystem ausgerüstet sein, um nachfolgenden Schiffen Geleit- und Notmanöver anzuzeigen, wie sie im Internationalen Signalbuch beschrieben sind.
10.3.1.3 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.1.3 muss die Fähigkeit von Schiffen zum Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort und zur Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen Folgendes einschließen:
10.3.1.4 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.1.4 muss die Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung eine wechselseitige Sprach- und Datenkommunikation mit einem funkärztlichen Beratungsdienst (TMAS, Telemedical Assistance Service) ermöglichen.
10.3.2 Nachrichtenübermittlungsfähigkeiten von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
10.3.2.1 Bei Schiffen, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, müssen alle Bereitschaftsboote und Rettungsboote, wann auch immer sie für eine Evakuierung ausgesetzt werden, für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.2.1:
10.3.2.2 Bei Schiffen, die für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen sind, müssen alle sonstigen Überlebensfahrzeuge für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.2.2:
10.3.2.3 In Anerkennung der aus der Lebensdauer von Batterien erwachsenden Beschränkungen müssen für die Einhaltung der funktionellen Anforderungen des obigen Absatzes 10.2.2.3 Arbeitsabläufe dafür entwickelt und umgesetzt werden, dass die Pflichtausrüstung zur Nachrichtenübermittlung zum Gebrauch in Überlebensfahrzeugen, einschließlich Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten für die Dauer der erwarteten Höchstdauer bis zur Rettung einsatzbereit ist.
Kapitel 11
Reiseplanung
11.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, sicherzustellen, dass dem Unternehmen, dem Kapitän und der Besatzung hinreichende Angaben zugeleitet werden, die es ermöglichen, dass Einsätze mit gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen und gegebenenfalls des Schutzes der Umwelt durchgeführt werden.
11.2 Funktionelle Anforderung
Zur Erreichung des im obigen Absatz 11.1 dargelegten Zieles muss der Reiseplan die möglichen Gefahren der beabsichtigten Reise berücksichtigen.
11.3 Anforderungen
Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 11.2 muss der
Kapitän beim Abwägen einer Route durch Polargewässer Folgendes berücksichtigen:
Kapitel 12
Schiffsbesetzung und Ausbildung
12.1 Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, sicherzustellen, dass Schiffe, die in Polargewässern verkehren, angemessen mit ausreichend qualifiziertem, ausgebildetem und erfahrenem Personal besetzt werden.
12.2 Funktionelle Anforderungen
Zur Erreichung des im obigen Absatz 12.1 dargelegten Zieles müssen die Unternehmen sicherstellen, dass Kapitäne, Erste Offiziere und nautische Wachoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässer verkehren, eine Ausbildung zur Erlangung der Fähigkeiten abgeschlossen haben, die der zu erfüllenden Funktion und den zu übernehmenden Pflichten und Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes in der zuletzt geänderten Fassung gerecht werden.
12.3 Regeln
12.3.1 Für die Erfüllung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 12.2 während Einsätzen in Polargewässern müssen Kapitäne, erste Offiziere und nautische Wachoffiziere gemäß Kapitel V des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes in der jeweils geltenden Fassung wie folgt qualifiziert sein:
Eisverhältnisse | Tankschiffe | Fahrgastschiffe | Sonstige Schiffe |
Eisfrei | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Offene Gewässer | Grundausbildung für den Kapitän, den ersten Offizier und die nautischen Wachoffiziere | Grundausbildung für den Kapitän, den ersten Offizier und die nautischen Wachoffiziere | Nicht zutreffend |
Sonstige Gewässer | Weitergehende Ausbildung für den Kapitän und den ersten Offizier Grundausbildung für die nautischen Wachoffiziere | Weitergehende Ausbildung für den Kapitän und den ersten Offizier Grundausbildung für die nautischen Wachoffiziere | Weitergehende Ausbildung für den Kapitän und den ersten Offizier Grundausbildung für die nautischen Wachoffiziere. |
12.3.2 Die Verwaltung darf den Einsatz von einer Person oder mehreren Personen, die weder Kapitän noch erster Offizier noch nautische Wachoffiziere sind, zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen des Absatzes 12.3.1 gestatten, sofern:
12.3.3 Der Einsatz einer Person, die nicht der nautische Wachoffizier ist, zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Ausbildung entbindet weder den Kapitän noch den nautischen Wachoffizier von seinen Aufgaben und Pflichten bezüglich der Sicherheit des Schiffes.
12.3.4 Jedes Besatzungsmitglied muss mit den im PWO-Handbuch enthaltenen oder als Verweis angeführten Verfahren und Ausrüstungen, die für die ihm übertragenen Aufgaben relevant sind, vertraut gemacht werden.
Teil I-B
Zusätzliche Anleitung zu den Bestimmungen der Einleitung und des Teils I-A
1 Zusätzliche Anleitung zu Abschnitt 2 (Begriffsbestimmungen) der Einleitung
In der obigen Abbildung verwendete Begriffsbestimmungen
MDHT - Mittlere Tageshöchsttemperatur (Mean Daily High Temperature)
MDAT - Mittlere Tagesdurchschnittstemperatur (Mean Daily Average Temperature)
MDLT - Mittlere Tagestiefsttemperatur (Mean Daily Low Temperature)
Anleitung zur Bestimmung der mittleren Tagestiefsttemperatur MDLT:
1 Bestimme die Tagestiefsttemperatur für jeden Tag in einem Zeitraum von 10 Jahren.
2 Bestimme daraus den Durchschnittswert für jeden Tag in dem Zeitraum von 10 Jahren.
3 Stelle die Durchschnittswerte der Tage über das Jahr graphisch dar.
4 Wähle den niedrigsten der Durchschnittswerte für die Jahreszeit des Einsatzes.
2 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 1 (Allgemeines)
1 Beschränkungen für Einsätze im Eis1.1 Beschränkungen für den Einsatz im Eis können unter Verwendung von Bewertungssystemen oder -Instrumenten für die oder einer Analyse der Risiken für das Schiff bestimmt werden, die von den erwarteten Eisverhältnissen ausgehen, wobei Faktoren wie die Eisklasse des Schiffes, jahreszeitliche Schwankungen der Eisstärken, Eisbrecherunterstützung sowie Art, Dicke und Bedeckungsgrad des Eises zu berücksichtigen sind. Das Vermögen der Schiffsverbände, Eislasten standzuhalten und die geplanten Einsätze des Schiffes müssen berücksichtigt werden. Die Beschränkungen müssen in ein System zur Entscheidungshilfe bei Einsätzen im Eis eingearbeitet sein.
1.2 Beschränkungen für den Einsatz im Eis müssen unter Verwendung einer sachdienlichen Methodik festgelegt werden, solche Methodiken gibt es, sind seit einigen Jahren in Gebrauch und sind durch Einsatzerfahrungen validiert. Bestehende Methodiken und sonstige Systeme können für die Verwaltung akzeptabel sein.
1.3 Ein Einsatz im Eis muss jegliche betrieblichen Beschränkungen des Schiffes berücksichtigen; die im PWO-Handbuch enthaltenen ausführlichen Informationen zur Methodik von Eiseinsätzen; den Zustand des Schiffes und seiner Systeme, Wetter-/Eisdaten aus der Vergangenheit und Wetter/Eisvorhersagen für das vorgesehene Einsatzgebiet, aktuelle Bedingungen einschließlich Beobachtungen von Eis, Seegang, Sichtweite und des Urteils qualifizierten Personals.
2 Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten
2.1 Diese Anleitung ist dafür vorgesehen, Schiffseigner bei der Durchführung und Verwaltungen bei der Überprüfung der gemäß Teil I-A, Abschnitt 1.5 erforderlichen Bewertung betrieblicher Beschränkungen und bei den Verfahren für das Zeugnis für Polarschiffe zu unterstützen.
2.2 Schritte für eine Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten.
- Ermittlung relevanter Gefahren nach Abschnitt 3 der Einleitung und sonstiger Gefahren auf Grundlage einer Überprüfung der vorgesehenen Einsätze;
- Entwicklung eines Modells 16für eine Risikoanalyse unter Berücksichtigung:
- der Entwicklung von Unfallszenarien;
- der Wahrscheinlichkeit von Ereignissen in jedem Unfallszenario; und
- der Auswirkung des Endzustandes in jedem Szenario;
- Abschätzung der Risikoniveaus gemäß dem gewählten Modellansatz; und
- Bewertung, ob die Risikoniveaus akzeptabel sind; unds
- Im Falle, dass die in den Schritten 1 bis 3 ermittelten Risikoniveaus als zu hoch betrachtet werden, Ermittlung aktueller oder Entwicklung neuer Optionen zur Risikobeherrschung, die darauf abzielen, eines oder mehrere der folgenden Ziele zu erreichen:
- Verringerung der Häufigkeit von Versagen durch verbesserte Planung, Verfahren, Ausbildung usw.;
- Abmilderung der Auswirkung von Versagen zur Verhinderung von Unfällen;
- Beschränkung der Umstände, unter denen Versagen auftreten kann; oder
- Abmilderung der Auswirkungen von Unfällen; und
- Einbeziehung von Optionen zur Risikobeherrschung je nach Anwendbarkeit für die Planung, Verfahren, Ausbildung und Einsatzbeschränkungen.
3 Leistungsanforderungen
Ein zuvor auf der Grundlage von Zertifizierungen des Herstellers, einer Klassifikationsgesellschaft und/oder zufriedenstellenden Einsatzes bestehender Systeme akzeptiertes System kann für den Einbau auf neuen und auf vorhandenen Schiffen akzeptabel sein, wenn keine Leistungsanforderungen oder Prüfnormen von der Organisation anerkannt sind.
3 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 2 (Betriebshandbuch für Polargewässer (PWO-Handbuch))
3.1 Empfehlung zum Inhalt des Betriebshandbuches für Polargewässer
Das Betriebshandbuch für Polargewässer (PWO-Handbuch) ist dafür vorgesehen, alle Aspekte von im Kapitel 2 des Teils I-A behandelten Einsätzen zu behandeln. Wenn es anderswo in Dokumenten des Schiffes zweckdienliche Angaben, Verfahren oder Pläne gibt, braucht dieses Material nicht als Kopie im Handbuch vorzuliegen, stattdessen darf von dort durch Querverweise auf das betreffende Bezugsdokument verwiesen werden.
Ein Muster für das Inhaltsverzeichnis ist im Anhang 2 zu finden.
Das Muster folgt der grundsätzlichen Gliederung des Kapitels 2. Nicht jeder der im Folgenden umrissenen Abschnitte trifft auf jedes Polarschiff zu. Viele Schiffe der Kategorie C, die gelegentliche oder beschränkte Polarreisen unternehmen, benötigen keine Verfahren für Situationen mit einer sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit. Dennoch kann aber die Beibehaltung einer gemeinsamen Gliederung für das Handbuch als Erinnerung daran ratsam sein, dass bei geänderten Annahmen auch eine Anpassung des Inhalts des Handbuches nötig werden kann. Der Vermerk eines Aspektes als "nicht zutreffend" zeigt außerdem der Verwaltung, dass dieser bedacht und nicht einfach außer Acht gelassen wurde.
3.2 Anleitung zur Fahrt mit Eisbrecherunterstützung
Bezüglich der Fahrt mit Eisbrecherunterstützung muss Folgendes berücksichtigt werden:
3.3 Anleitung zur Entwicklung von Notfallplänen
Bei der Entwicklung der Schiffsnotfallpläne müssen Maßnahmen zur Lecksicherung und zum Umpumpen von Flüssigkeiten im Notfall sowie die Zugänglichkeit von Tanks und Räumen während Bergungseinsätzen berücksichtigt werden.
Siehe auch die zusätzliche Anleitung zum Kapitel 9
4 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 3 (Bauausführung des Schiffes)
Methode zur Bestimmung einer gleichwertigen Eisklasse
5 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 4 (Unterteilung und Stabilität)
Keine zusätzliche Anleitung
6 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 5 (Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit)
Keine zusätzliche Anleitung.
7 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 6 (Maschinenanlagen)
Siehe unter der zusätzlichen Anleitung zum Kapitel 3.
8 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 7 (Brandsicherheit/Brandschutz)
Keine zusätzliche Anleitung.
9 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 8 (Rettungsmittel und -vorrichtungen)
9.1 Beispiel für die persönliche Überlebensausrüstung
Bei der Auswahl der in die persönliche Überlebensausrüstung aufzunehmenden Hilfsmittel müssen die Folgenden in Betracht gezogen werden:
Angeratene Ausrüstung |
Schutzkleidung (Kopfbedeckung, Handschuhe, Socken, Gesichts- und Nackenschutz usw.) |
Hautschutzcreme |
Wärmeschutzhilfsmittel |
Sonnenbrille |
Signalpfeife |
Trinkbecher |
Taschenmesser |
Überlebensanleitung für Polargebiete |
Notverpflegung |
Tragetasche |
9.2 Beispiel für die Überlebensausrüstung einer Gruppe
Bei der Auswahl der in die Gruppen-Überlebensausrüstung aufzunehmenden Hilfsmittel müssen die Folgenden in Betracht gezogen werden:
Angeratene Ausrüstung |
Wetterschutz - Zelte, Windschutz oder Gleichwertiges - ausreichend für die Höchstzahl von Personen |
Wärmeschutzhilfsmittel oder ähnliches - ausreichend für die Höchstzahl von Personen |
Schlafsäcke - mindestens einer für jeweils zwei Personen |
Schlafmatten aus Schaumstoff oder Ähnliches - mindestens eine für jeweils zwei Personen |
Schaufeln - mindestens 2 Stück |
Sanitärartikel (z.B. Toilettenpapier) |
Ofen und Brennstoff - ausreichend für die Höchstzahl von Personen an Land und die voraussichtliche Höchstdauer bis zur Rettung |
Notverpflegung - ausreichend für die Höchstzahl von Personen an Land und die voraussichtliche Höchstdauer bis zur Rettung |
Taschenlampen - jeweils eine für jeden Wetterschutz |
Wasserfeste Sturmstreichhölzer - zwei Packungen pro Wetterschutz |
Signalpfeife |
Signalspiegel |
Wasserbehälter & Tabletten zur Wasserreinigung |
Reservesatz einer persönlichen Überlebensausrüstung |
Behälter mit Gruppenüberlebensausrüstung (wasserfest und schwimmfähig) |
10 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 9 (Sicherung der Seefahrt)
10.1 Es muss auf die Nutzung von Radargeräten, die eine verbesserte Eiserkennungsfähigkeit besitzen, hingewirkt werden, insbesondere in Flachwassergebieten.
10.2 Weil Polargewässer in vielen Gebieten gegenwärtig vielleicht nicht von für das Befahren von Küstengewässern ausreichenden Seekarten abgedeckt werden, müssen Navigationsoffiziere:
10.3 Bei Abweichungen von der geplanten Fahrtroute muss mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden. So müssen beim Verkehren auf dem Festlandssockel zum Beispiel:
10.4 Schiffe müssen folgende Ausrüstung haben:
11 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 10 (Nachrichtenübermittlung)
11.1 Beschränkungen von Nachrichtenübermittlungssystemen in hohen geographischen Breiten
11.1.1 Gegenwärtige digitale maritime Nachrichtenübermittlungssysteme sind nicht für die Abdeckung von Polargewässern ausgelegt.
11.1.2 UKW wird noch viel für die Nachrichtenübermittlung auf See verwendet, allerdings nur über kurze Entfernungen (Sichtlinie) und üblicherweise nur für Sprechfunk. KW und MW werden bei Notfällen ebenfalls verwendet. Digitales UKW, Mobiltelefonsysteme und sonstige Arten von Funktechnologie bieten genügend digitale Kapazität für viele Anwendungen in der Seefahrt, allerdings nur für Schiffe in Sichtweite von landgestützten Stationen, und sind somit in Polargewässern nicht grundsätzlich verfügbar. AIS könnte ebenfalls für eine Nachrichtenübermittlung mit geringem Datendurchsatz verwendet werden, aber es gibt sehr wenige Basisstationen und das satellitengestützte AIS System ist nur für den Empfang von Daten ausgelegt.
11.1.3 Die theoretische Grenze des von GEO Systemen abgedeckten Bereiches liegt bei 81,3° Nordoder Süd, aber schon bei so geringen geographischen Breiten wie 70° Nord oder Süd können unter bestimmten Bedingungen Instabilität und Signalverluste auftreten. Viele Faktoren beeinflussen die Qualität des von GEO Systemen gebotenen Dienstes und ihre Auswirkungen unterscheiden sich je nach der Auslegung des Systems.
11.1.4 Andere Systeme als GMDSS können verfügbar und für die Nachrichtenübermittlung in Polargewässern geeignet sein.
11.2 Anweisung zum Betrieb mehrerer Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungsgeräte bei einem Unfall
Es muss ein Verfahren entwickelt werden, das sicherstellt, dass (wie von Regel 10.3.2 gefordert) nicht mehr als zwei Alarmierungs- oder Ortungsgeräte gleichzeitig in Betrieb sind, wenn sich Überlebensfahrzeuge nahe beieinander befinden. Dies dient:
11.3 Obwohl das Satellitensystem für Seenotfunkbaken die Signale mehrerer Funkbaken erfolgreich orten kann, wird die Aktivierung von mehreren Funkbaken wegen der dadurch möglicherweise verursachten Interferenzen bei der Richtungsbestimmung nicht empfohlen, es sei denn, die Überlebensfahrzeuge, die sie betreiben, sind über ein weites Gebiet verstreut.
11.4 Empfehlung zur Ortungs- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung an Bord von Bereitschaftsbooten und Überlebensfahrzeugen
Bei der Festsetzung der mitzuführenden Ausrüstung zum Aussenden von Ortungssignalen müssen die Möglichkeiten der voraussichtlich für einen Such- und Rettungseinsatz infrage kommenden Einsatzkräfte berücksichtigt werden. Zu Hilfe kommende Schiffe und Flugzeuge können die Frequenzen 406/121,5 MHz möglicherweise nicht zur Ortung nutzen, womit in solchen Fällen andere Ortungsgeräte (z.B. AIS-SART) berücksichtigt werden müssen.
12 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 11 (Reiseplanung)
Bei der Entwicklung und Durchführung eines Reiseplanes muss schiffsseitig Folgendes bedacht werden:
Siehe auch die Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 9
13 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 12 (Schiffsbesetzung und Ausbildung)
Keine zusätzliche Anleitung
Teil II-A **
Maßnahmen zur Verhütung von Umweltverschmutzung
Kapitel 1
Verhütung der Verschmutzung durch Öl
1.1 Betriebliche Anforderungen
1.1.1 In arktischen Gewässern ist jegliches Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus Schiffen ins Meer verboten.
1.1.2 Die Bestimmungen des Absatzes 1.1.1 gelten nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.
1.1.3 Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung muss ein vor dem [Datum des Inkrafttretens] gebautes Schiff der Kategorie A, das dem Absatz 1.1.1 hinsichtlich Öl oder ölhaltiger Gemische aus Maschinenräumen nicht entsprechen kann und das ununterbrochen für mehr als 30 Tage in arktischen Gewässern verkehrt, dem Absatz 1.1.1 spätestens bei der ersten ein Jahr nach dem [Datum des Inkrafttretens] fälligen Zwischenbesichtigung bzw. Erneuerungsbesichtigung, sofern diese zuerst fällig ist, entsprechen. Bis zu solchem Datum müssen diese Schiffe die Einleitungs-Vorschriften der Regel 15.3 Anlage I MARPOL einhalten.
1.1.4 Der Betrieb in Polargewässern muss in geeigneter Weise in den Öltagebüchern, Handbüchern und im bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen (SOPEP) oder im bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen (SMPEP), wie sie durch Anlage I , MARPOL vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden.
1.2 Bauliche Anforderungen
1.2.1 Bei Schiffen der Kategorien A und B, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind und deren Brennstofftanks ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 600 m3 haben, müssen alle Brennstofftanks einen Abstand von der Außenhaut von mindestens 0,76 m haben. Diese Bestimmung gilt nicht für kleine Ölbrennstofftanks, deren individuelles Fassungsvermögen höchstens 30 m3beträgt.
1.2.2 Bei Schiffen der Kategorien A und B, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind und deren Tragfähigkeit weniger als 600 t beträgt, müssen alle Ladetanks, die zur Aufnahme von Öl gebaut und genutzt werden, einen Abstand von der Außenhaut von mindestens 0,76 m haben.
1.2.3 Bei Schiffen der Kategorien A und B, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind, müssen alle Tanks für Ölrückstände (Schlammtanks) und Sammeltanks für ölhaltiges Bilgenwasser einen Abstand von der Außenhaut von mindestens 0,76 m haben. Diese Bestimmung gilt nicht für kleine Tanks, deren individuelles Fassungsvermögen höchstens 30 m3 beträgt.
Kapitel 2
Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
2.1 Betriebliche Anforderungen
2.1.1 In arktischen Gewässern ist jegliches Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder solche Stoffe enthaltender Gemische ins Meer verboten.
2.1.2 Der Betrieb in Polargewässern muss in geeigneter Weise im Ladungstagebuch, im Handbuch und im durch Anlage II, MARPOL geforderten bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe bzw. bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen (SMPEP) berücksichtigt werden.
2.1.3 Bei Schiffen der Kategorien A und B, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind, muss die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen (NLS, Noxious Liquid Substances), wie sie in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut, Spalte e Schiffen vom Typ 3 zugeordnet sind oder die in dessen Kapitel 18 als NLS aufgeführt sind, der Genehmigung durch die Verwaltung unterliegen. Die Ergebnisse müssen im Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung solcher Stoffe unter Angabe des Betriebs in Polargewässern wiedergegeben werden.
Kapitel 3
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden
Absichtlich frei gelassen.
Kapitel 4
Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
4.1 Begriffsbestimmungen
4.1.1 Gebaut bedeutet bei einem Schiff, dass sein Kiel gelegt ist oder es sich in einem ähnlichen Bauzustand befindet.
4.1.2 Eisschelf bezeichnet ein schwimmendes, mit der Küste verbundenes Eisfeld von beträchtlicher Dicke, das 2 bis 50 m oder mehr über den Meeresspiegel hinausragt. 19
4.1.3 Festeis bezeichnet Meereis, das sich an der Küste bildet und an dieser festliegt, wo es mit der Küste, einem Eiswall oder einer Eisfront verbunden ist oder zwischen Untiefen oder gestrandeten Eisbergen festliegt. 19
4.2 Betriebliche Anforderungen
4.2.1 Einleitungen von Schiffsabwasser sind in Polargewässern verboten, außer wenn sie gemäß Anlage IV MARPOL und den folgenden Anforderungen durchgeführt werden:
4.2.2 Das Einleiten von Abwasser aus Schiffen der Kategorien A und B, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind, und aus allen Fahrgastschiffen, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind, ins Meer ist verboten, ausgenommen wenn solche Einleitungen mit Absatz 4.2.1.3 dieses Kapitels übereinstimmen.
4.2.3 Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 4.2.1 dürfen Schiffe der Kategorien A und B, die für ausgedehnte Zeiträume in Gebieten mit einem Eisbedeckungsgrad, der 1/10 überschreitet, eingesetzt werden, Abwasser nur einleiten, wenn sie eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage nutzen, der von der Verwaltung die Einhaltung der betrieblichen Anforderungen in entweder Regel 9.1.1 oder Regel 9.2.1 von Anlage IV MARPOL bescheinigt wurde. Solche Einleitungen bedürfen der Genehmigung durch die Verwaltung.
Kapitel 5
Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
5.1 Begriffsbestimmungen
5.1.1 Eisschelf bezeichnet ein schwimmendes, mit der Küste verbundenes Eisfeld von beträchtlicher Dicke, das 2 bis 50 m oder mehr über den Meeresspiegel hinausragt 21.
5.1.2 Festeis bezeichnet Meereis, das sich an der Küste bildet und an dieser festliegt, wo es mit der Küste, einem Eiswall oder einer Eisfront verbunden ist oder zwischen Untiefen oder gestrandeten Eisbergen festliegt6.
5.2 Betriebliche Anforderungen
5.2.1 In arktischen Gewässern muss das gemäß Regel 4, Anlage V MARPOL gestattete Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:
5.2.2 Im Antarktisgebiet muss das gemäß Regel 6, Anlage V MARPOL gestattete Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:
5.2.3 Der Betrieb in Polargewässern muss in geeigneter Weise in dem Mülltagebuch, in dem Müllbehandlungsplan und in den Aushängen berücksichtigt werden, die durch Anlage V MARPOL gefordert werden.
Teil II-B
Zusätzliche Anleitung zu den Bestimmungen der Einleitung und des Teils II-A
1 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 1
1.1 Es wird dazu ermutigt, die Regel 43 der MARPOL Anlage I auf Schiffe anzuwenden, wenn sie in arktischen Gewässern verkehren.
1.2 Für geschmierte Bauteile an der Außenseite des Unterwasserschiffes, die unmittelbar mit Seewasser in Berührung kommen, wie Wellendichtungen und Dichtungen von schwenkbaren Teilen, muss die Verwendung ungiftiger, biologisch abbaubarer Schmierstoffe oder von wassergeschmierten Systemen in Erwägung gezogen werden.
2 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 2
Es wird dazu ermutigt, dass Schiffe der Kategorien A und B, die am oder nach dem [Datum des Inkrafttretens] gebaut sind und für die ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien (NLS, Noxious Liquid Substances) als Massengut ausgestellt wurde, solche schädlichen flüssigen Stoffe, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut, Spalte e Schiffen vom Typ 3 zugeordnet sind oder die in dessen Kapitel 18 als NLS aufgeführt sind, in Tanks befördern, deren Abstand von der Außenhaut mindestens 760 mm beträgt.
3 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 5
Zur Minimierung des mit der Sterblichkeit von Tieren, die sich als Ladung an Bord befinden, verbundenen Risikos muss darüber nachgedacht werden, wie mit Tierkadavern an Bord umgegangen wird, wie diese behandelt und gelagert werden, wenn Schiffe mit solcher Ladung in Polargewässern verkehren. Verwiesen wird insbesondere auf die 2012 Guidelines for the implementation of MARPOL Annex V (Richtlinien von 2012 für die Umsetzung der MARPOL- Anlage V) (Entschließung MEPC.219(63) und auf die 2012 Guidelines for the development of garbage management plans (Richtlinien von 2012 für die Entwicklung von Müllbehandlungsplänen) (Entschließung MEPC.220(63)).
4 Zusätzliche Anleitung bezüglich anderer Übereinkommen und Richtlinien zum Umweltschutz
4.1 Bis zum Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen müssen die in Regel D-1 dieses Übereinkommens niedergelegten Bestimmungen der Norm für den Ballastwasser-Austausch oder die in Regel D-2 dieses Übereinkommens niedergelegte Norm für die Qualität des Ballastwassers als sachgerecht betrachtet werden. Die Bestimmungen der Guidelines for ballast water exchange in the Antarctic treaty area (Richtlinien für den Ballastwasseraustausch im Gebiet des Antarktisvertrages) (Entschließung MEPC.163(56)) müssen zusammen mit anderen einschlägigen Richtlinien, die von der Organisation entwickelt wurden, berücksichtigt werden.
4.2 Bei der Auswahl des Ballastwasser-Behandlungssystems müssen die im Anhang des Typgenehmigungszeugnisses angegebenen beschränkenden Bedingungen beachtet werden und die Temperatur, bei der das System geprüft wurde, um dessen Brauchbarkeit und Wirksamkeit in Polargewässern sicherzustellen.
4.3 Zur Verringerung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten durch einen biologischen Bewuchs des Schiffes müssen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos eines beschleunigten Abbaus von bewuchshemmenden Beschichtungen infolge von Einsätzen im Polareis erwogen werden. Verwiesen wird hierzu insbesondere auf die 2011 Guidelines for the control and management of ships' biofouling to minimize the transfer of invasive aquatic species (Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten) (Entschließung MEPC.207(62)).
Tabelle: Beispiel für Überlegungen zu Bewuchsschutzsystemen, die für einige eisgängige Schiffe angestellt wurden (Diese Tabelle wird von einigen Betreibern eisgängiger Schiffe verwendet.)
Schiffskörper | Seekasten | |
Ganzjähriger Einsatz in eisbedeckten Polargewässern | Abriebfeste Beschichtung mit hoher Gleitfähigkeit im Eis.
Kein Bewuchsschutzsystem. | Abriebfeste Beschichtung.
In Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS). Die Schichtstärke des Bewuchsschutzsystems ist vom Schiffseigner zu bestimmen. |
Einsatz in eisbedeckten Polargewässern mit Unterbrechungen | Abriebfeste Beschichtung mit hoher Gleitfähigkeit im Eis.
An den Schiffsseiten oberhalb des Schlingerkiels Bewuchsschutzsystem von höchstens 75 | In Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS).
Die Schichtstärke des Bewuchsschutzsystems ist vom Schiffseigner zu bestimmen. |
Schiffe der Kategorien B und C | In Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS).
Die Schichtstärke des Bewuchsschutzsystems ist vom Schiffseigner zu bestimmen. | In Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS).
Die Schichtstärke des Bewuchsschutzsystems ist vom Schiffseigner zu bestimmen. |
Muster des Zeugnisses für Schiffe, die in Polargewässern verkehren | Anhang 1 |
Zeugnis für Polarschiffe
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis für das Zeugnis für Polarschiffe zu
ergänzen
(Dienstsiegel)
(Staat)
Ausgestellt gemäß den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner zuletzt geänderten Fassun
im Namen der Regierung von
(Bezeichnung des Staates)
von ____________________________________________________________________________________________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)
Angaben zum Schiff 1
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
Registerhafen
Bruttoraumzahl
IMO Nummer 2
Hiermit wird bescheinigt:
1. dass das Schiff in Übereinstimmung mit den die Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, besichtigt worden ist.
2. dass die Besichtigung 3 ergeben hat, dass die Bauausführung, Ausrüstung, Zubehörteile, Ausstattung der Funkstelle und Werkstoffe des Schiffes und deren Zustand in einem in jeder Hinsicht zufriedenstellenden Zustand sind und dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Codes entspricht.
Schiff der Kategorie A/B/C4 mit folgenden Merkmalen:
Eisklasse und Tiefgangsbereich der Eisverstärkung
Eisklasse | Größter Tiefgang | Geringster Tiefgang | ||
Hinten | Vorne | Hinten | Vorne | |
2.1 Schiffstyp: Tankschiff/Fahrgastschiff/anderer Schiffstyp 4
2.2 Das Schiff darf nur eingesetzt werden bei: eisfreiem Wasser/offenem Wasser/sonstigen Eisverhältnissen 4
2.3 Das Schiff ist für den Einsatz bei niedriger Lufttemperatur vorgesehen:
__________ Ja/Nein 4
2.3.1 Polare Einsatztemperatur:
__________ °C/Nicht zutreffend 4
2.4 Erwartete Höchstdauer bis zur Rettung
__________ Tage
3 Das Schiff weist alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel(n) XIV/4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner zuletzt geänderten Fassung auf/nicht auf 4.
4 Ein Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen der Bauausführung, der Maschinenanlagen und der elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 4 ist diesem Zeugnis beigefügt/nicht beigefügt 4.
5 Betriebliche Beschränkungen
Das Schiff unterliegt beim Betrieb in Polargewässern den folgenden Beschränkungen:
5.1 Eisverhältnisse:
5.2 Temperatur:
5.3 Höchste geographische Breite:
Dieses Zeugnis ist gültig bis zum _______________ vorbehaltlich der jährlichen-/regelmäßigen-/Zwischenbesichtigungen gemäß Abschnitt 1.3 des Codes 5
Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: | ___________________ (TT/MM/JJJJ) |
Ausgestellt in | ___________________________________ (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) |
______________________________ (Datum der Ausstellung) | ________________________ _____ ___________ (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel oder Stempel der Stelle, die das Zeugnis ausstellt)
Vermerk der jährlichen-/regelmäßigen-/Zwischenbesichtigungen 6
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer nach Regel 1.3 des Codes erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Anforderungen des Codes entspricht.
Jährliche Besichtigung: | Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) | |
jährliche-/regelmäßige-/Zwischenbesichtigung 6: | Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) | |
jährliche-/regelmäßige-/Zwischenbesichtigung 6: | Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) | |
Jährliche Besichtigung: | Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) |
Vermerk zur Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses, wenn diese weniger als 5 Jahre beträgt und wenn Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens Anwendung findet 7
Das Schiff entspricht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum _______________ als gültig anerkannt.
Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) |
Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und wenn Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens Anwendung findet 7
Das Schiff entspricht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum _______________ als gültig anerkannt.
Gezeichnet.
Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) |
Vermerk zur Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder Regel I/14 Buchstabe f des Übereinkommens Anwendung findet 7
Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e/ Regel I/14 Buchstabe f7 des Übereinkommens bis zum _______________ als gültig anerkannt
Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) |
Vermerk zur Vorverlegung des Jahresdatums, wenn Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens Anwendung findet 7
Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der _______________
Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) |
Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ................
Gezeichnet: ____________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: ___________________________ | |
Datum: ___________________________ | |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle) |
1) Alternativ dürfen die Angaben zum Schiff horizontal in Kästchen eingetragen werden.
2) Gemäß dem von der Organisation mit der Entschließung A.1078(28) angenommenen IMO-Schiffsidentifizierungssystem.
3) Vorbehaltlich Regel 1.3 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Nichtzutreffendes streichen.
7) Nichtzutreffendes streichen.
Ausrüstungsverzeichnis zum Zeugnis für Polarschiffe
Dieses Verzeichnis ist dem Zeugnis für Polarschiffe dauerhaft beizuheften
Ausrüstungsverzeichnis für die Erfüllung des internationalen Codes für Schiffe, die
in Polargewässern verkehren
1 Angaben zum Schiff:
Name des Schiffes.
Unterscheidungssignal:
2 Ausrüstungsverzeichnis
2.1 Rettungsmittel
1 Gesamtzahl der Eintauchanzüge mit Isolierung: | ______________________ |
1.1 für die Besatzung | ______________________ |
1.2 für Fahrgäste | ______________________ |
2 Gesamtzahl der Wärmeschutzhilfsmittel | ______________________ |
3 Persönliche Überlebensausrüstung und Gruppen-Überlebensausrüstung | ______________________ |
3.1 Persönliche Überlebensausrüstung - für folgende Anzahl von Personen | ______________________ |
3.2 Gruppen-Überlebensausrüstung - für folgende Anzahl von Personen | ______________________ |
3.3 Gesamt-Fassungsvermögen von Rettungsflößen gemäß Kapitel 8 des Polar Codes | ______________________ |
3.4 Gesamt-Fassungsvermögen von Rettungsbooten gemäß Kapitel 8 des Polar Codes | ______________________ |
2.2 Navigationsausrüstung
1 Zwei voneinander unabhängige Echolotanlagen oder eine Anlage mit zwei voneinander unabhängigen Wandlern | ______________________ |
2 Fernbedient schwenkbare engsstrahlende Scheinwerfer, die von der Brücke gesteuert werden können oder andere Einrichtungen zur optischen Erkennung von Eis | ______________________ |
3 Von Hand einschaltbares, von hinten sichtbares rotes Blitzlicht (für Schiffe, die an Eisbrechereinsätzen beteiligt sind) | ______________________ |
4 Mindestens zwei voneinander unabhängige, nicht auf Magnetismus beruhende Einrichtungen zur Bestimmung und Anzeige des Kurswinkels | ______________________ |
5 GNSS Kompass oder etwas gleichwertiges (für Schiffe, die in Breiten von mehr als 80 Grad vordringen) | ______________________ |
2.3 Ausrüstung zur Nachrichtenübermittlung
1 nach hinten weisend montiertes Schallsignalsystem, um nachfolgenden Schiffen Geleit- und Notmanöver anzuzeigen, wie im Internationalen Signalbuch beschrieben. (für Schiffe, die dafür vorgesehen sind, als Eisbrecher andere Schiffe zu geleiten) | ______________________ |
2 Sprach- und/oder Datenkommunikation mit relevanten Rettungsleitstellen. | ______________________ |
3 Ausrüstung für Sprechverbindungen mit Flugzeugen auf 121,5 und 123,1 MHz.
4 Wechselseitige Sprach- und Datenkommunikation mit einem funkärztlichen Beratungsdienst (TMAS, Telemedical Assistance Service). | ______________________ |
5 Alle Bereitschaftsboote und Rettungsboote (von Schiffen, denen die Einsatzfähigkeit bei niedriger Lufttemperatur bescheinigt wurde), wann auch immer sie für eine Evakuierung ausgesetzt sind, haben eine Vorrichtung: | ______________________ |
5.1 zum Senden von Alarmen der Richtung Schiff-Land; | ______________________ |
5.2 zum Senden von Ortungssignalen; | ______________________ |
5.3 zum Senden und Empfangen von Nachrichten vor Ort. | ______________________ |
6 Alle sonstigen Überlebensfahrzeuge haben eine Vorrichtung: | ______________________ |
6.1 zum Senden von Ortungssignalen; und | ______________________ |
6.2 zum Senden und Empfangen von Nachrichten vor Ort. | ______________________ |
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Ausrüstungsverzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist
Ausgestellt in ___________________________________________________________________________
(Ort der Ausstellung des Ausrüstungsverzeichnisses)
______________________________ (Datum der Ausstellung) | ___________________________________________ (Unterschrift des ordnungsgemäß Bevollmächtigten, der das Ausrüstungsverzeichnis ausstellt) |
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle, die das Verzeichnis ausstellt)
Muster des Inhaltsverzeichnisses des PWO-Handbuchs | Anhang 2 |
Sicherheitsmassnahmen
Hauptabschnitt 1
Möglichkeiten und Beschränkungen beim Einsatz
Kapitel 1
Einsatz im Eis
1.1 Anleitung für Bedienpersonen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss die Maßstäbe setzen, nach denen unter Berücksichtigung der im Zeugnis für Polarschiffe angegebenen betrieblichen
Beschränkungen zu entscheiden ist, ob die Eisverhältnisse die entwurfsbedingten Beschränkungen des Schiffes überschreiten. Ein geeignetes System zur Entscheidungshilfe, wie z.B. das kanadische "System einer Schifffahrtsordnung im arktischen Eis (Arctic lce Regime Shipping System)" und/oder das in den Regeln zum Befahren der Wasserflächen des nördlichen Seeweges beschriebene russische Eiszeugnis, dürfen/darf verwendet werden...Das Brückenpersonal muss für den richtigen Gebrauch des zu nutzenden Systems ausgebildet sein. Für Schiffe, die nur in eisfreiem Wasser eingesetzt werden, müssen Verfahren eingerichtet werden, die sicherstellen, dass das Schiff nicht auf Eis trifft.
1.2 Leistungsvermögen beim Eisbrechen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss Angaben zu den Eisverhältnissen machen, bei denen ein kontinuierliches Vorankommen des Schiffes erwartet werden kann. Dies kann beispielsweise aus numerischen Analysen, Modellversuchen oder Probefahrten im Eis abgeleitet werden. Angaben zum Einfluss der Eisfestigkeiten von neuem oder zerfallendem Eis und einer Schneedecke können einbezogen werden.
1.3 Manövrieren im Eis
1.4 Sonderaspekte
Anleitung: Gegebenenfalls muss das PWO-Handbuch die Ergebnisse jeglicher Gleichwertigkeitsanalysen enthalten, die zur Festsetzung der Polarschiffskategorie bzw. Eisklasse durchgeführt wurden. Das Handbuch muss auch Angaben zum Gebrauch jeglicher spezieller Systeme machen, die zur Unterstützung von Einsätzen im Eis eingebaut sind.
Kapitel 2
Einsatz bei niedrigen Lufttemperaturen
2.1 Systemauslegung
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss alle Schiffssysteme auflisten, die, wenn sie niedrigen Temperaturen ausgesetzt sind, anfällig für Beschädigungen oder den Verlust ihrer Funktionsfähigkeit sind, sowie die zur Vermeidung von Störungen zu ergreifenden Maßnahmen.
Kapitel 3
Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung und zur Navigation in hohen geographischen Breiten
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss jegliche Beschränkungen für den wirkungsvollen Einsatz der Ausrüstung für die Nachrichtenübermittlung und für die Navigation angeben, die beim Betrieb in hohen geographischen Breiten entstehen können.
Kapitel 4
Reisedauer
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Durchhaltevermögens des Schiffes machen, wie z.B. Brennstofftanks, Fassungsvermögen für Frischwasser, Vorratsräume usw.. Dies wird normalerweise nur bei kleineren Schiffen oder bei Schiffen, für die ein Verbleiben im Eis für ausgedehnte Zeiträume geplant ist, von wesentlicher Bedeutung sein.
Hauptabschnitt 2
Schiffsbetrieb
Kapitel 1
Strategische Planung
Die den im Folgenden angesprochenen Analysen zugrundeliegenden Annahmen müssen in das PWO-Handbuch aufgenommen werden.
1.1 Meiden von gefährlichem Eis
Anleitung: Für Schiffe, die häufig in Polargewässern verkehren, muss das PWO-Handbuch Angaben bezüglich der Zeiträume machen, während der das Schiff in der Lage sein sollte, in den vorgesehenen Einsatzgebieten zu verkehren. Besonders problematische Bereiche, z.B.enge Stellen, Eispressungen wie auch die ungünstigsten bisher aufgezeichneten Eisverhältnisse müssen vermerkt werden. Wo die verfügbaren Angaben begrenzt oder von zweifelhafter Qualität sind, muss dies als Risiko für die Reiseplanung erkannt und vermerkt werden.
1.2 Meiden gefährlicher Temperaturen
Anleitung: Für Schiffe, die häufig in Polargewässern verkehren, muss das PWO-Handbuch Angaben bezüglich der täglichen Mittel- und Tiefsttemperatur sowie der tiefsten bisher aufgezeichneten Temperatur für jeden Tag im vorgesehen Einsatzzeitraum machen. Wo die verfügbaren Angaben begrenzt oder von zweifelhafter Qualität sind, muss dies als Risiko für die Reiseplanung erkannt und vermerkt werden.
1.3 Reisedauer und Durchhaltevermögen
Anleitung: Es müssen Verfahren zur Festlegung von Anforderungen bezüglich Versorgungslieferungen festgelegt werden und den Sicherheitsspannen angemessene Sicherheitsniveaus bestimmt werden, wobei verschiedene Szenarien zu berücksichtigen sind, z.B. langsamere Fahrt als erwartet, Kursänderungen, ungünstige Eisverhältnisse, Zufluchtsorte und Zugang zu Lebensmittelvorräten. Bezugsquellen für und Verfügbarkeit von Brennstoffsorten müssen ermittelt werden, wobei lange für Lieferungen benötigte Vorlaufzeiten zu berücksichtigen sind.
1.4 Personaleinsatz
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung für den Personaleinsatz geben, wobei die voraussichtlichen Eisverhältnisse und die Erfordernisse des Navigierens im Eis, der vermehrte Wachdienst, Ruhezeiten, Ermüdung sowie ein Prozess zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Anforderungen zu berücksichtigen sind.
Kapitel 2
Vorkehrungen zum Empfang von Vorhersagen zu den Umgebungsbedingungen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss die Möglichkeiten für eine Auskunftserteilung zu den Eisverhältnissen und zum Wetter sowie zu deren Häufigkeit aufzeigen. Sofern ein Schiff für einen Einsatz im Eis oder beim Vorhandensein von Eis vorgesehen ist, muss das Handbuch aufzeigen, wann und in welcher Form Angaben zu den Eisverhältnissen und zum Wetter benötigt werden.
Wenn verfügbar, müssen die Angaben sowohl globale als auch lokale Vorhersagen beinhalten, die Wetter- und Eisverhältnisse erkennbar machen, die das Schiff ungünstigen Bedingungen aussetzen könnten.
Die Häufigkeit der Aktualisierungen muss eine rechtzeitige Vorwarnung ermöglichen, so dass das Schiff, wenn die Bedingungen voraussichtlich sein Leistungsvermögen überschreiten, Schutz suchen oder andere Methoden zur Vermeidung der Gefahr anwenden kann.
Das PWO-Handbuch kann die Nutzung eines landgestützten Informationsdienstleisters als wirksame Methode zur Durchsicht der verfügbaren Informationen beinhalten, wodurch dem Schiff nur sachdienliche Angaben zugeleitet werden und die Beanspruchung des Nachrichtenübermittlungssystems des Schiffes verringert wird. Das Handbuch kann auch Umstände angeben, unter denen zusätzliche Bilder beschafft und ausgewertet werden müssen, sowie mögliche Quellen für derartige Informationen.
2.1 Angaben zu den Eisverhältnissen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung dafür enthalten, wie das Radargerät zum Erkennen von Eisbewegungen nutzbar ist, wie das Radargerät für größtmögliche Wirksamkeit einzustellen ist, Anweisungen dazu, wie Radarbilder auszuwerten sind usw., oder auf eine solche Anleitung ventveisen. Falls andere Technologien zur Bereitstellung von Angaben zu den Eisverhältnissen zu nutzen sind, muss auch deren Gebrauch beschrieben sein.
2.2 Meteorologische Angaben
Kapitel 3
Überprüfung hydrographischer, meteorologischer und navigatorischer Angaben
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung zur Nutzung der hydrographischen Angaben geben, die in der zusätzlichen Anleitung zum Kapitel 10 näher beschrieben sind.
Kapitel 4
Betrieb von besonderer Ausrüstung
4.1 Navigationssysteme
4.2 Systeme zur Nachrichtenübermittlung
Kapitel 5
Verfahren zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Ausrüstungen und Systemen
5.1 Verhinderung von Vereisung und Enteisung
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung dafür geben, wie Vereisung durch betriebliche Maßnahmen verhindert oder abgemildert wird, wie der Eisansatz überwacht und bewertet wird, wie eine Enteisung unter Verwendung der auf dem Schiff verfügbaren Ausrüstung durchgeführt wird und wie die Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung während all dieser Aspekte des Betriebes aufrecht erhalten wird.
5.2 Betrieb von Seewassersystemen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung dafür geben, wie das Ansaugen von Eis durch Seewassersysteme, die im Eis oder bei niedrigen Temperaturen betrieben werden, zu überwachen, zu verhindern oder abzumildern ist. Dies kann ein Umpumpen im Kreislauf, die Verwendung von Tiefsaugern statt Hochsaugern usw. einschließen.
5.3 Verfahren für den Betrieb bei niedrigen Temperaturen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung zur Instandhaltung und Überwachung aller Systeme und Ausrüstungen geben, die in Betrieb gehalten werden müssen, um ihre Funktionsfähigkeit zu bewahren; z.B. durch Begleitheizung oder ständiges Umpumpen von Arbeitsflüssigkeit.
Hauptabschnitt 3
Risikobeherrschung
Kapitel 1
Abmilderung von Risiken durch Beschränkung von Umgebungsbedingungen
1.1 Bei ungünstigen Eisverhältnissen in Betracht zu ziehende Maßnahmen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung zur Fahrt mit geringen Geschwindigkeiten beim Vorhandensein von gefährlichem Eis enthalten. Auch müssen Verfahren für eine verstärkte Besetzung von Wachdienst und Ausguck in Situationen festgesetzt werden, in denen ein hohes Risiko durch Eis besteht, z.B. in der Nähe von Eisbergen, bei Nachteinsätzen und anderen Situationen mit schlechter Sicht. Wenn Möglichkeiten für eine Berührung mit gefährlichem Eis bestehen, müssen Verfahren für eine regelmäßige Überwachung sorgen, z.B. Peilen/Überprüfen von Abteilungen und Tanks unterhalb der Wasserlinie.
1.2 Bei ungünstigen Temperaturverhältnissen in Betracht zu ziehende Maßnahmen
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss eine Anleitung zu Einsatzbeschränkungen für den Fall enthalten, dass Temperaturen unterhalb der polaren Einsatztemperatur des Schiffes angetroffen oder vorhergesagt werden. Diese Einsatzbeschränkungen können ein verzögertes Auslaufen des Schiffes, die Verschiebung bestimmter Arten von Einsätzen, die Verwendung einer zeitweisen Beheizung oder sonstige Maßnahmen zur Abmilderung von Risiken beinhalten.
Kapitel 2
Notfallmaßnahmen
Anleitung: Im Allgemeinen muss das PWO-Handbuch eine Anleitung für Verfahren geben, die die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen steigern, wo die Möglichkeit des Antreffens niedriger Lufttemperaturen, Meereis und sonstiger Gefahren besteht.
2.1 Leckabwehr
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss Maßnahmen zur Leckabwehr, Vorkehrungen für das Umpumpen von Flüssigkeiten im Notfall und die Zugänglichkeit von Tanks und Räumen während Bergungsarbeiten berücksichtigen.
2.2 Brandbekämpfung
2.4 Flucht und Evakuierung
Anleitung: Wo ergänzende oder speziellen Zwecken dienende Rettungsausrüstung mitgeführt wird, um den Möglichkeiten einer verlängerten Zeitdauer bis zur Rettung, eines Verlassens des Schiffes auf Eis oder angrenzendes Land oder um anderen Aspekten zu begegnen, die Polareinsätzen eigen sind, muss das PWO-Handbuch eine Anleitung zur Verwendung der Ausrüstung enthalten sowie eine Regelung für sachgerechte Ausbildung und Übungen.
Kapitel 3
Koordinierung mit Diensten für Notfallmaßnahmen
3.1 Notfallmaßnahmen des Schiffes
Anleitung:
Das PWO-Handbuch muss Verfahren einschließen, denen bei der
Reisevorbereitung und im Falle eines sich entwickelnden Unfalls zu folgen ist.
3.2 Bergung
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss Verfahren einschließen, denen bei der Reisevorbereitung und im Falle eines sich entwickelnden Vorfalls zu folgen ist.
3.3 Suche und Rettung
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss Angaben zum Auffinden von relevanten Rettungsleitstellen für alle vorgesehenen Fahrtrouten enthalten und muss fordern, dass Kontaktdaten und Verfahren überprüft und aktualisiert werden, wie es als Teil jedes Reiseplans gefordert wird.
Kapitel 4
Verfahren für die Aufrechterhaltung der lebenserhaltenden Funktionen und der Unversehrtheit des Schiffes in dem Fall, dass das Schiff längere Zeit im Eis eingeschlossen ist.
Anleitung: Wo ein Schiff besondere Einrichtungen zur Abmilderung von Sicherheits- oder Umweltrisiken aufgrund eines langen Eingeschlossenseins im Eis aufweist, muss das PW0- Handbuch Angaben dazu machen, wie diese in Betrieb zu nehmen und zu betreiben sind. Dies kann z.B. das Hinzufügen zusätzlicher von Notschalttafeln zu versorgender Ausrüstung, die Entwässerung von Systemen, für die das Risiko einer Beschädigung durch Gefrieren besteht, das Abtrennen von Teilen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme usw. einschließen.
4.1 Systemkonfiguration
4.2 Systembetrieb
Hauptabschnitt 4
Gemeinsame Einsätze mit anderen Schiffen
Kapitel 1
Einsätze im Geleit
Anleitung: Das PWO-Handbuch muss Angaben über die von Küstenstaaten, die Geleitdienste durch Eisbrecher verlangen oder anbieten, aufgestellten Regeln und Verfahren enthalten oder darauf verweisen. Das Handbuch muss auch die Notwendigkeit für den Kapitän hervorheben, die Beschränkungen des Schiffes zu berücksichtigen, wenn er der Durchführung eines Geleiteinsatzes zustimmt.
Kapitel 2
Konvoi Einsätze
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.385(94), die gleichlautend auch durch MEPC.264(68) beschlossen wurde, "Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
**) Es muss beachtet werden, dass eine Annahme der Teile II-A und II-B durch MEPC 68 (11. bis 15. Mai 2015) erwartet wird. 1) Verwiesen wird auf die WMO Sea Ice Nomenclature (Begriffsbestimmungen für Meereis der Weltorganisation für Meteorologie).
2) Es ist zu beachten, dass diese Abbildung nur der Veranschaulichung dient.
3) Es ist zu beachten, dass diese Abbildung nur der Veranschaulichung dient.
4) Verwiesen wird auch auf die zusätzliche Anleitung im Teil I-B.
5) Verwiesen wird auf die von der Organisation zu entwickelnde Anleitung.
6) Verwiesen wird auf die einheitlichen Anforderungen der IACS UR S6 "Use of Steel Grades for Various Hull Members - Ships of 90 m in Length and Above (Verwendung der Gütegrade von Stahl für verschiedene Bauteile des Schiffskörpers - Schiffe mit einer Länge von 90 m und darüber)" (neueste Ausgabe) oder, je nach Anwendbarkeit, auf die IACS URI Requirements concerning Polar Class (Einheitliche Anforderungen der IACS bezüglich Polarklasse UR I) (neueste Ausgabe).
7) Verwiesen wird auf die Polarklassen 1-5 gemäß den IACS URI Requirements concerning Polar Class (einheitlichen Anforderungen der IACS bezüglich Polarklasse URI) (neueste Ausgabe).
8) Verwiesen wird auf die Polarklassen 6-7 gemäß den IACS URI Requirements concerning Polar Class (einheitlichen Anforderungen der IACS bezüglich Polarklasse URI) (neueste Ausgabe).
9) Verwiesen wird auf das Rundschreiben MSC/Circ.504, Guidance on design and construction of sea inlets under slush ice conditions (Anleitung für die Auslegung und den Bau von Einlässen für eisbreihaltiges Seewasser).
10) Verwiesen wird auf die Polarklassen 1-5 gemäß den IACS URI Requirements concerning Polar Class (2011) (einheitliche Anforderungen der IACS bezüglich Polarklasse URI (2011)).
11) Verwiesen wird auf die Polarklassen 6-7 gemäß den IACS URI Requirements concerning Polar Class (einheitliche Anforderungen der IACS bezüglich Polarklasse URI) (2011).
12) Verwiesen wird auf die einheitlichen Anforderungen der IACS UR S6 "Use of Steel Grades for Various Hull Members - Ships of 90 m in Length and Above (Verwendung der Gütegrade von Stahl für verschiedene Bauteile des Schiffskörpers - Schiffe mit einer Länge von 90 m und darüber)" (neueste Ausgabe) oder, je nach Anwendbarkeit, auf die IACS URI Requirements concerning Polar Class (Einheitliche Anforderungen der IACS bezüglich Polarklasse UR I) (neueste Ausgabe).
13) Siehe Rundschreiben MEPC/Circ.674 Guidance document for minimizing the risk of ship strikes with cetaceans (Leitfaden zur Verringerung des Risikos von Schiffskollisionen mit Walen).
14) Siehe Rundschreiben MEPC/Circ.674 Guidance document for minimizing the risk of ship strikes with cetaceans (Leitfaden zur Verringerung des Risikos von Schiffskollisionen mit Walen).
15) Siehe das Rundschreiben MEPC/Circ.1184 Enhanced contingency planning guidance for passenger ships operating in areas remote from SAR facilities (Verbesserte Leitlinien für die Einsatzplanung für Fahrgastschiffe, die in Gebieten verkehren, die von Such- und Rettungseinrichtungen weit entfemt sind) und die Entschließung A.999(26) Richtlinien für die Reiseplanung von Fahrgastschiffen, die in abgelegenen Gebieten verkehren.
16) Verwiesen wird auf die Techniken im Anhang 3 der Revised guidelines for Formal Safety Assessment (FSA) for use in the MO Rule-Making Process (Überarbeitete Richtlinien für den Einsatz des formalisierten Sicherheitsbewertungsverfahrens im Prozess der Vorschriftenentwicklung der /MO) (Rundschreiben MSC-MEPC.2/Circ.12) und auf die Norm IEC/ISO 31010 "Risikomanagement - Verfahren zur Risikobeurteilung "
17) Verwiesen wird auf die Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO Regelwerken vorgesehen ist (Rundschreiben MSC.1/Circ.1455).
18) Verwiesen wird auf die unter www.helcom.fverfügbare Anlage zur HELCOM Recommendation 25/7, Safety of Winter Navigation in the Baltic Sea Area (HELCOM Empfehlung 25/7, Sicherheit der Winterschifffahrt im Ostseegebiet).
19) Verwiesen wird auf die WMO Sea Ice Nomenclature (Begriffsbestimmungen für Meereis der Weltorganisation für Meteorologie ).
20) Verwiesen wird auf die Entschließungen MEPC.2(VI), MEPC.159(55) bzw. MEPC.227(64).
21) Verwiesen wird auf die WMO Sea Ice Nomenclature (Begriffsbestimmungen für Meereis der Weltorganisation für Meteorologie ).
ENDE |