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IMO Entschliessung MSC.148(77)
Überarbeitete Empfehlung zu den Leistungsstandards der Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie für den Empfang von Navigations- und Meteorologischen Warnungen und dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)"
Vom 23. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2014 S. 20)
Annahme der Überarbeiteten Leistungsstandards für die Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie zum Empfang von Navigations- und Meteorologischen Warnungen und Dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses,
ausserdem gestützt auf die Entschließung A.886(21), mit der die Versammlung entschieden hat, dass die Aufgaben des Beschließens der Leistungsstandards für Funk- und Navigationsanlagen, sowie Änderungen daran, vom Schiffssicherheitsausschuss im Namen der Organisation ausgeführt werden,
unter Hinweis auf die Anforderung in SOLAS Kapitel IV/7.1.4 einen Empfänger mitzuführen, der im Stande ist internationale NAVTEX Schmalbandsofortdruck (NBDP) Aussendungen zu empfangen für die Veröffentlichung von Navigations- und meteorologischen Warnungen für Schiffe,
ferner unter Hinweis auf den Erfolg des Internationalen NAVTEX Dienstes mit der Veröffentlichung von Schiffssicherheitsinformationen (MSI),
ausserdem unter Hiinweis auf die verbesserten Speicherungs-, Verarbeitungs- und Anzeigemöglichkeiten durch die jüngsten technischen Fortschritte,
unter Berücksichtigung dessen, dass eine weitere Zunahme der veröffentlichten Informationen für Schiffe durch die Belastbarkeit des internationalen NAVTEX Dienstes und die ansteigende Bedeutung der Nationalen NAVTEX Dienste eingeschränkt wird,
nach der erfolgten Prüfung der Empfehlungen bezüglich der Überarbeitung der Entschließung A.525(13) MSC.148(77) vom Unterausschuss Funkkommunikation und Suche und Rettung bei seiner siebten Tagung,
Überarbeitete Empfehlung zu den Leistungsstandards der Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie für den Empfang von Navigations- und Meteorologischen Warnungen und dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)
1 Einleitung
1.1 Die Anlagen müssen nicht nur den Vorgaben der Funkregeln (Radio Regulations), den Festlegungen der Empfehlung ITU-R M.540 zur Bordausrüstung und den allgemeinen Vorgaben, die in der Entschließung A.694(17) wiedergegeben sind, entsprechen, sondern auch die folgenden Leistungsstandards erfüllen.
2 Allgemeines
2.1 Die Anlage muss Funkempfänger und einen Signalprozessor umfassen, sowie entweder:
3 Kontrollen und Anzeigegeräte
3.1 Details zu den Abdeckungsgebieten und Meldungskategorien, die vom Anwender vom Empfang und/oder der Anzeige ausgeschlossen wurden, müssen jederzeit verfügbar sein.
4 Empfänger
4.1 Die Ausrüstung muss einen Empfänger umfassen, der auf der in den Funkregeln (Radio Regulations) für das Internationale NAVTEX System vorgeschriebenen Frequenz läuft. Die Ausrüstung muss einen zweiten Empfänger umfassen, der dazu geeignet ist gleichzeitig mit dem ersten auf mindestens zwei anderen Frequenzen zu arbeiten, die für die Übertragung von NAVTEX Informationen anerkannt sind. Der erste Empfänger muss Vorrang haben bei der Anzeige oder dem Druck der empfangenen Informationen. Der Druck oder die Anzeige von Meldungen von einem Empfänger darf den Empfang des anderen Empfängers nicht verhindern.
4.2 Die Empfindlichkeit des Empfängers muss bei einer Quelle mit einer elektomotorischen Kraft (e. m.f) von 2NV in Reihe mit einer rein ohmischen Impedanz von 50 S eine Zeichenfehlerrate von unter 4 v. H. haben.
5 Anzeigegerät und Drucker
5.1 Das Anzeigegerät und/oder der Drucker müssen mindestens 32 Zeichen pro Zeile darstellen können.
5.2 Wenn ein geeignetes Anzeigegerät verwendet wird, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
5.3 Das Anzeigegerät muss mindestens 16 Zeilen eines Meldungstextes anzeigen können.
5.4 Die Bauart und Größe des Anzeigegeräts muss es dem Betrachter ermöglichen die angezeigten Informationen unter allen Umständen als deutlich lesbar aus normalen Arbeitsentfernungen und Blickwinkeln zu erkennen.
5.5 Wenn der automatische Zeilensprung zur Teilung eines Wortes führt, muss darauf im angezeigten/ ausgedruckten Text hingewiesen werden.
5.6 Wenn empfangene Meldungen auf einem Anzeigegerät dargestellt werden, muss auf das Ende der Meldung deutlich hingewiesen werden, indem Zeilensprünge nach der Meldung automatisch angefügt oder andere Arten der Abgrenzung hinzugefügt werden. Der Drucker oder der Druckerausgang müssen Zeilensprünge automatisch einfügen nachdem der Druck einer empfangenen Meldung beendet wurde.
5.7 Die Anlage muss ein Sternchen anzeigen/drucken wenn ein Zeichen schlecht empfangen wurde.
5.8 Wenn ein Drucker nicht integriert ist, muss es möglich sein die folgenden Daten für den Ausdruck an einem externen Drucker auszuwählen:
6 Speicherung
6.1 Der nicht löschbare Meldungsspeicher
6.1.1 Für jeden angebrachten Empfänger muss es genügend Speicherplatz im nicht löschbaren Meldungsspeicher für mindestens 200 Meldungen mit einer Durchschnittslänge von 500 Zeichen (druckbar und nicht druckbar) geben. Für den Benutzer darf es nicht möglich sein, Meldungen vom Speicher zu löschen. Wenn der Speicher voll ist, muss die älteste von der neuen Meldung überschrieben werden.
6.1.2 Dem Nutzer muss es möglich sein einzelne Meldungen zur dauerhaften Speicherung zu markieren. Diese Meldungen dürfen bis zu 25 v. H. des zur Verfügung stehenden Speichers belegen und dürfen nicht mit neuen Meldungen überschrieben werden. Wenn die Meldungen nicht mehr benötigt werden, muss es dem Nutzer möglich sein, die Markierung an diesen Meldungen zu entfernen, damit sie im normalen Ablauf überschrieben werden können.
6.2 Betreff einer Meldung
6.2.1 Die Anlage muss dazu in der Lage sein intern mindestens 200 Betreffe für jeden bereitgestellten Empfänger zu speichern.
6.2.2 Nach 60 bis 72 Stunden muss ein Betreff einer Meldung automatisch vom Speicher gelöscht werden. Sollte die Anzahl der empfangenen Meldungsbetreffe die Speicherkapazität übersteigen, muss der älteste Meldungsbetreff gelöscht werden.
6.2.3 Nur die Meldungsbetreffe, die befriedigend empfangen wurden, dürfen gespeichert werden; eine Meldung wurde befriedigend empfangen, wenn die Fehlerrate unter 4 v. H. liegt.
6.3 Programmierbare Kontrollspeicher
6.3.1 Informationen für die Bezeichner des Standorts (B1) 2 und der Meldung (B2) 2 in programmierbaren Speichern dürfen nicht von Unterbrechungen in der Energieversorgung unter 6 Stunden Länge gelöscht werden.
7 Warnsignale
7.1 Der Empfang von Such- und Rettungsinformationen (B2 = D) muss ein Warnsignal an der Position, an der das Schiff normalerweise gesteuert wird, auslösen. Es darf nur möglich sein dieses Warnsignal manuell abzuschalten.
8 Prüfmöglichkeiten
8.1 An der Anlage muss eine Vorrichtung bestehen, mit der man den Funkempfänger, das Anzeigegerät/den Drucker und den nicht löschbaren Meldungsspeicher auf ihre Funktionstüchtigkeit hin testen kann.
9 Interfaces
9.1 Die Anlage muss mindestens ein Interface haben, um empfangene Daten an andere Navigations- und Kommunikationsanlagen weiterzuleiten.
9.2 Alle Interfaces, die zur Kommunikation mit anderen Navigations- und Kommunikationsanlagen bereitgestellt werden, müssen mit den zutreffenden internationalen Standards 3 übereinstimmen.
9.3 Sollte es keinen integrierten Drucker geben, muss die Anlage ein Standarddruckerinterface beinhalten.
1) Wenn es keinen Drucker gibt, muss das geeignete Anzeigegerät dort angebracht sein, wo das Schiff normalerweise gesteuert wird.
2) Es wird verwiesen auf die Empfehlung ITU-R M.540.
3) Es wird verwiesen auf die Veröffentlichung IEC 61162.
ENDE |