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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

IMO-Entschließung MSC.198(80)
Annahme von Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der Lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)

Vom 4. September 2008
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2008 S. 504)



Siehe Fn. *

(angenommen am 20. Mai 2005)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

sowie gestützt auf die Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR), insbesondere auf Absatz 4 Buchstabe b, in dem die Vollversammlung den Ausschuss aufgefordert hat, das Format und die Richtlinien einer ständigen Prüfung zu unterziehen und

sie gegebenenfalls im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu ändern;

unter Hinweis darauf, dass es bei der Ausstellung von lückenlosen Stammdatendokumenten eine Reihe praktischer Schwierigkeiten gegeben hat, insbesondere beim Wechsel eines Schiffes unter die Flagge eines anderen Staates, dessen Regierung eine Vertragsregierung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (das Übereinkommen) ist;

sowie unter Hinweis darauf, dass es bei der Durchführung von Kontrollen nach Regel I/19 des Übereinkommens und/oder bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach Regel XI-2/9 des Übereinkommens in einer Reihe von Fällen bei Schiffen zu Schwierigkeiten aufgrund von Sachverhalten im Zusammenhang mit der lückenlosen Stammdatendokumentation gekommen ist;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu ändern;

nach Annahme von Änderungen der Regel XI-1/3 des Übereinkommens zur Einführung des IMO-Systems der einmalig zu vergebenden Identifikationsnummern für Unternehmen und eingetragene Schiffseigner (IMO Unique Company and Registered Owner Identification Number Scheme) sowie der Regel XI-1/5 des Übereinkommens (SOLAS-Regel XI-1/5) zur Aufnahme des eingetragenen Eigners und der Identifikationsnummern der Unternehmen in die lückenlose Stammdatendokumentation;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die vorgenannten Änderungen der SOLAS-Regel XI-1/5 in die Formblätter der Stammdatendokumentation aufzunehmen,

1. billigt:

  1. die in Anlage 1 dieser Entschließung aufgeführten Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) unter Zugrundelegung der gewonnenen Erfahrungen;
  2. die in Anlage 2 dieser Entschließung aufgeführten Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR), die sich aus den Änderungen der SOLAS-Regel XI-1/5 ergeben;

2. beschliesst, dass die in Anlage 1 aufgeführten Änderungen der Anlage der Entschließung A.959(23) am Tag der Annahme dieser Entschließung und die in Anlage 2 enthaltenen Änderungen am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen;

3. ersucht dringend die Vertragsregierungen des Übereinkommens, ihre Pflichten aufgrund der SOLASRegel XI-1/5 und der Entschließung A.959(23) zu erfüllen, und insbesondere beim Wechsel eines Schiffes, das zur Führung ihrer Flagge berechtigt ist, unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens dieser Regierung das lückenlose Stammdatendokument des Schiffes so bald wie möglich und innerhalb der in der Entschließung A.959(23) in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Frist zu übermitteln, um diese Regierung in die Lage zu versetzen, dem Schiff unverzüglich das erforderliche Stammdatendokument auszustellen;

4. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, dem Ausschuss alle bei der Durchführung der SOLAS-Regel XI-1/5 oder der Entschließung A.959(23) in ihrer geänderten Fassung auftretenden Schwierigkeiten zur Beratung der damit verbundenen Probleme und zur Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen vorzulegen.

.

Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)
(Entschliessung A.959(23))
Anlage 1

Ausstellung revidierter und aktualisierter Stammdatendokumente (CSR-Dokumente) durch die Verwaltung

1 Der vorhandene Absatz 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bei einem Flaggenwechsel muss der vorherige Flaggenstaat dem Schiff ein neues Stammdatendokument ausstellen, in dem das Datum angegeben ist, ab dem das Schiff nicht mehr unter dieser Flagge eingetragen ist. Der genannte Flaggenstaat muss dem neuen Flaggenstaat unverzüglich eine Abschrift der Stammdatenunterlagen des Schiffes zuleiten. "Bei einem Flaggenwechsel muss der vorherige Flaggenstaat dem Schiff ein neues Stammdatendokument (CSR-Dokument) ausstellen, in dem das Datum angegeben ist, an dem das Schiff in dem Staat aus dem Schiffsregister gelöscht worden ist. Der genannte Flaggenstaat muss dem neuen Flaggenstaat so bald wie möglich, vorzugsweise nicht später als einen Monat ab dem Tag, an dem das Schiff nicht mehr eingetragen ist, eine Abschrift der Stammdatenunterlagen (CSR-Unterlagen) zuleiten. Der neue Flaggenstaat muss dann dem Schiff so bald wie möglich, jedoch nicht mehr als drei Monate nach dem Flaggenwechsel, ein neues Stammdatendokument (CSR-Dokument) ausstellen."

2 Am Ende von Absatz 9 wird nachstehender neuer Absatz 9.1 eingefügt:

"9.1 In Fällen, in denen der vorherige Flaggenstaat nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Flaggenwechsel die Stammdatenunterlagen (CSR-Unterlagen) des Schiffes für den Zeitraum, in dem das Schiff zur Führung seiner Flagge berechtigt war, an den neuen Flaggenstaat übermittelt hat, stellt der neue Flaggenstaat dem Schiff ein Stammdatendokument (CSRDokument) auf der Grundlage der von Bord des Schiffes übermittelten Stammdaten aus. Dem auszustellenden Stammdatendokument (CSR-Dokument) sollte die zweite fortlaufende Nummer nach der letzten fortlaufenden Nummer des vorhandenen Stammdatendokuments zugewiesen werden (d.h. die erste fortlaufende Nummer wird nicht verwendet). Der neue Flaggenstaat muss in Zeile 14 den Grund angeben, warum das Stammdatendokument (CSR-Dokument) in dieser Art und Weise ausgestellt wird."

Möglichkeit von Unstimmigkeiten

3 Am Ende von Absatz 13 wird nachstehender neuer Absatz 13.1 eingefügt:

"13.1 Bei der Prüfung der Stammdatenunterlagen (CSR-Unterlagen) von Schiffen, die einen Flaggenwechsel vorgenommen haben, sollten die mit der Ausübung von Kontrollen nach SOLAS-Regel 1/19 oder von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach SOLAS-Regel XI-2/9 betrauten Personen sich von den Bestimmungen der Absätze 8, 9 und 9.1 sowie von den Anmerkungen in Zeile 14 des Stammdatendokuments (CSR-Dokuments) leiten lassen. In den unter Absatz 9.1 genannten Fällen sollte die fehlende fortlaufende Nummer als ein Mangel des vorherigen Flaggenstaats angesehen werden. Ein solcher Mangel beruht auf der Tatsache, dass der vorherige Flaggenstaat die Stammdatenunterlagen (CSR-Unterlagen) nicht übermittelt und somit seine Pflichten aufgrund der SOLAS-Regel XI-1/5 nicht erfüllt hat."

4 Nach Absatz 13.1 wird nachstehender neuer Absatz 14 eingefügt:

"Die Benutzung der Spalte "Bemerkungen"

14 Der Flaggenstaat sollte die Spalte "Bemerkungen" nur dann benutzen, wenn Schwierigkeiten bei der Durchführung der SOLAS-Regel XI-1/5 oder der Entschließung A.959(23) in ihrer geänderten Fassung auftreten, wie etwa im Fall der Eintragung von Bareboat-Charterern und dem Flaggenwechsel."

Anhang 1 Formblatt 1

5 Am Ende des Formblatts wird nachstehende neue Zeile eingefügt:

14 Bemerkungen (gegebenenfalls sachdienliche Informationen eintragen)

Formblatt 2

6 Am Ende des Formblatts wird nachstehende neue Zeile eingefügt:

14 Bemerkungen (gegebenenfalls sachdienliche Informationen eintragen)

.

Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der Lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)
(Entschliessung A.959(23))
Anlage 2

Anhang Formblatt 1

1 Nach der bestehenden Zeile 6 wird nachstehende neue Zeile eingefügt:

7 Identifikationsnummer für den eingetragenen Schiffseigner

2 Die bestehenden Zeilen 7 und 8 werden zu den Zeilen 8 und 9 umnummeriert.

3 Nach der bestehenden Zeile 8, die in 9 umnummeriert wird, wird nachstehende neue Zeile eingefügt:

10 Identifikationsnummer für das Unternehmen

4 Die bestehenden Zeilen 9 bis 14 werden zu den Zeilen 11 bis 16 umnummeriert.

Formblatt 2

5 Nach der bestehenden Zeile 6 wird nachstehende neue Zeile eingefügt:

7 Identifikationsnummer für den eingetragenen Schiffseigner

6 Die bestehenden Zeilen 7 und 8 werden zu den Zeilen 8 und 9 umnummeriert.

7 Nach der bestehenden Zeile 8, die in 9 umnummeriert wird, wird nachstehende neue Zeile eingefügt:

10 Identifikationsnummer für das Unternehmen

8 Die bestehenden Zeilen 9 bis 14 werden zu den Zeilen 11 bis 16 umnummeriert.

Bekanntmachung der IMO-Entschließung MSC.198(80) des Schiffssicherheitsausschusses über Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)

Vom 4. September 2008
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2008 S. 504)

Gemäß Kapitel XI-1, Regel 5 des SOLAS-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See) wird für jedes Schiff, auf das Kapitel XI-1 Anwendung findet, eine Stammdatendokumentation angelegt.

Der Schiffssicherheitsausschuss MSC (Maritime Security Committee) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation IMO (International Maritime Organisation) hat am 20. Mai 2005 durch die Entschließung MSC.198(80) Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) angenommen. Diese Änderungen betreffen die am 5. Dezember 2003 von der Vollversammlung angenommene Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (Bekanntmachung vom 14. Juli 2004 (LS-ATS/48.23.00-2; veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 14. August 2004).

Nachfolgend wird die Entschließung MSC.198(80) in deutscher und englischer Sprache bekannt gegeben. Die in Anlage 1 dieser Entschließung enthaltenen Änderungen sind am 20. Mai 2005 in Kraft getreten. Die in Anlage 2 dieser Entschließung enthaltenen Änderungen, die die Formblätter betreffen, treten zum 1. Januar 2009 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE