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Entschließung MSC.286(86)
Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage 1 zu MARPOL
Vom 16. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931)
(angenommen am 5. Juni 2009)
der Schiffssicherheitsausschuss,
unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie unter Hinweis darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung die Empfehlung zur Verwendung eines Standardformats für die durch Kapitel 16 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) vorgeschriebenen Ladungsunterlagen genehmigt hat,
des weiteren unter Hinweis darauf, dass er auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung die Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter für Ladungen und Schiffskraftstoffe nach Anlage I zu MARPOL (MSC.150(77)) beschlossen hat,
im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundachtzigsten Tagung mittels der Entschließung MSC.239(83) Änderungen der SOLAS-Regel VI/5-1 beschlossen hat, die die Bereitstellung von Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS) vor dem Laden von Ladungsarten nach Anlage I zu MARPOL als Massengut und Ölkraftstoff obligatorisch macht,
in Anerkennung der Wichtigkeit, Seeleuten klare, kurz gefasste und genaue Informationen über die gesundheitlichen und die umweltrelevanten Auswirkungen von an Bord von Tankschiffen beförderten Giftstoffen zur Verfügung zu stellen,
sowie in Anerkennung der Notwendigkeit, ein gemeinsames Verständnis für eine eindeutige Implementierung der SOLAS-Regel VI/5-1 sicherzustellen,
nach Prüfung der vom Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase auf seiner dreizehnten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,
1. Beschliesst:
2. FORDERT Regierungen AUF, die Lieferung und Mitführung der Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und für Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL ab dem 1. Juli 2009 sicherzustellen;
3. FORDERT Regierungen DES WEITEREN AUF, ihre Bediensteten für die Hafenstaatkontrolle anzuweisen, Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS), die den mit dieser Entschließung beschlossenen Empfehlungen entsprechen, statt den mit Entschließung MSC.150(77) beschlossenen Empfehlungen, ab dem 1. Juli 2009 zu akzeptieren; und
4. hebt Entschließung MSC.150(77) ab dem 1. Juli 2009 auf.
Empfehlungen für Gefahrgutsicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr | Anlage 1 |
Empfehlungen für Gefahrgutsicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr, die den besonderen erfordernissen der Seeverkehrswirtschaft entsprechen und Informationen zur Sicherheit, zur Handhabung und zum Umweltschutz enthalten, die einem Schiff vor seiner Beladung mit Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL als Massengutladung und vor dem Bunkern von Ölkraftstoff zu liefern sind
Abschnitt | Titel | Inhalt |
1 | Kennzeichnung des Stoffes oder der Mischung und des Lieferers |
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2 | Risikokennzeichnung |
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3 | Zusammensetzung/Angaben zu den Inhaltsstoffen |
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4 | Erste Hilfe Maßnahmen |
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5 | Brandbekämpfungsmaßnahmen |
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6 | Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung |
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7 | Handhabung und Lagerung |
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8 | Expositionsbegrenzung/ persönliche Schutzausrüstung |
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9 | Physikalische und chemische Eigenschaften |
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10 | Stabilität und Reaktivität |
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11 | Angaben zur Toxikologie |
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12 | Angaben zur Ökologie |
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13 | Hinweise zur Entsorgung |
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14 | Angaben zum Transport |
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15 | Ausfuhrbestimmungen |
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16 | Weitere Infonnationen einschließlich der Infonnationen über die Erstellung und Überarbeitung der Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter |
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Richtlinien zur Erstellung von Gefahrgutsicherheitsdatenblättern (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL | Anlage 2 |
1 Kategorien von Flüssigkeiten
Die folgenden Kategorien unterteilen den gesamten Bereich der unter Anlage I zu MARPOL 73/78 fallenden Stoffe und gruppieren bestimmte Produkte zum Zweck der allgemeinen Kennzeichnung.
2 Eigenschaften und Information
Zusätzlich zu den in Anlage 1 spezifizierten Eigenschaften und Informationen müssen die folgenden Eigenschaften und Informationen angegeben werden:
_____
*) Global harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS), Vereinte Nationen (Ausgabe 2007, in der jeweils überarbeiteten Fassung).
**) Verwiesen wird auf die Norm ISO 8217:2005, Mineralölerzeugnisse - Kraft- und Brennstoffe (Klasse F) - Anforderungen an Schifffahrtsbrennstoffe, Tabelle 2.
***) Verwiesen wird auf die Norm ISO 8217:2005, Mineralölerzeugnisse - Kraft- und Brennstoffe (Klasse F) - Anforderungen an Schifffahrtsbrennstoffe, Tabelle 1.
****) Definition des Internationalen Fonds zur Entschädigung bei Ölverschmutzungen (International Oil Pollution Compensation (IOPC) Fund): "Ein nichtbeständiges Öl ist Öl, das zum Zeitpunkt der Verschiffung aus Kohlenwasserstofffraktionen besteht, von denen (a) mindestens 50 Volumenprozent bei einer Temperatur von 340°C (645°F) destillieren und von denen (b) mindestens 95 Volumenprozent bei einer Temperatur von 370°C (700°F) destillieren, wenn es nach dem ASTM Verfahren D-86/78 oder irgendeiner nachfolgend überarbeiteten Fassung davon getestet wird".
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.286(86)
"Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL"
Vom 16. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.286(86), "Empfehlungen für Gefahrgut Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |