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Regelwerk Gefahrgut See MSC

Entschließung MSC.286(86)
Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage 1 zu MARPOL

Vom 16. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931)



(angenommen am 5. Juni 2009)

der Schiffssicherheitsausschuss,

unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie unter Hinweis darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung die Empfehlung zur Verwendung eines Standardformats für die durch Kapitel 16 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) vorgeschriebenen Ladungsunterlagen genehmigt hat,

des weiteren unter Hinweis darauf, dass er auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung die Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter für Ladungen und Schiffskraftstoffe nach Anlage I zu MARPOL (MSC.150(77)) beschlossen hat,

im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundachtzigsten Tagung mittels der Entschließung MSC.239(83) Änderungen der SOLAS-Regel VI/5-1 beschlossen hat, die die Bereitstellung von Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS) vor dem Laden von Ladungsarten nach Anlage I zu MARPOL als Massengut und Ölkraftstoff obligatorisch macht,

in Anerkennung der Wichtigkeit, Seeleuten klare, kurz gefasste und genaue Informationen über die gesundheitlichen und die umweltrelevanten Auswirkungen von an Bord von Tankschiffen beförderten Giftstoffen zur Verfügung zu stellen,

sowie in Anerkennung der Notwendigkeit, ein gemeinsames Verständnis für eine eindeutige Implementierung der SOLAS-Regel VI/5-1 sicherzustellen,

nach Prüfung der vom Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase auf seiner dreizehnten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

1. Beschliesst:

  1. die in Anlage 1 zur vorliegenden Entschließung dargelegten Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr, die den besonderen Erfordernissen der Seeverkehrswirtschaft entsprechen und Informationen zur Sicherheit, zur Handhabung und zum Umweltschutz enthalten, die einem Schiff vor seiner Beladung mit Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL als Massengutladung und vor dem Bunkern von Ölkraftstoff zu liefern sind; und
  2. die in der Anlage 2 der vorliegenden Entschließung dargelegten Richtlinien zur Erstellung von Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und für Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL;

2. FORDERT Regierungen AUF, die Lieferung und Mitführung der Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und für Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL ab dem 1. Juli 2009 sicherzustellen;

3. FORDERT Regierungen DES WEITEREN AUF, ihre Bediensteten für die Hafenstaatkontrolle anzuweisen, Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS), die den mit dieser Entschließung beschlossenen Empfehlungen entsprechen, statt den mit Entschließung MSC.150(77) beschlossenen Empfehlungen, ab dem 1. Juli 2009 zu akzeptieren; und

4. hebt Entschließung MSC.150(77) ab dem 1. Juli 2009 auf.

.

Empfehlungen für Gefahrgutsicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr Anlage 1

Empfehlungen für Gefahrgutsicherheitsdatenblätter (MSDS) zur Verwendung im Seeverkehr, die den besonderen erfordernissen der Seeverkehrswirtschaft entsprechen und Informationen zur Sicherheit, zur Handhabung und zum Umweltschutz enthalten, die einem Schiff vor seiner Beladung mit Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL als Massengutladung und vor dem Bunkern von Ölkraftstoff zu liefern sind

AbschnittTitelInhalt
1Kennzeichnung des Stoffes oder der Mischung und des Lieferers
  • Name der Klasse - siehe Hinweise in Anlage 2 für Ladungen von Ölsorten nach Anlage I zu MARPOL und für Ölkraftstoffe.
  • Name der Stoffe.
  • Handelsname der Stoffe.
  • Beschreibung auf Konnossement, Bunkerlieferbescheinigung oder sonstigem Lieferdokument.
  • Sonstige Möglichkeiten der Kennzeichnung
  • Angaben des Lieferers (Name, Adresse, Telefonnummer usw.).
  • Notrufnummer.
2Risikokennzeichnung
  • Klassifizierung des Stoffes/der Mischung nach GHS1* und eventuelle regionale Angaben.
  • Sonstige Risiken, die keine Klassifizierung nach sich ziehen (z.B. Schwefelwasserstoff) oder die nicht unter das GHS fallen. Siehe Richtlinien in Anlage 2.
3Zusammensetzung/Angaben zu den Inhaltsstoffen
  • Üblicher Name, Synonyme usw.
  • Verunreinigungen und stabilisierende Zusätze, die selbst klassifiziert sind und zur Klassifizierung der Stoffe beitragen.
  • Die chemische Identität und Konzentration oder die Konzentrationsbereiche aller Inhaltsstoffe, die nach dem GHS gefährlich sind und in einer die Toleranzschwelle überschreitenden Menge vorliegen. Die Toleranzschwelle für Fortpflanzungstoxizität, Karzinogenität und Mutagenität der Klasse 1 beträgt 0,1%. Die Toleranzschwelle für alle sonstigen Gefahrenklassen beträgt 1%. Siehe Richtlinien in Anlage 2.
4Erste Hilfe Maßnahmen
  • Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen, untergliedert nach den unterschiedlichen Arten der Berührung, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken.
  • Wichtigste Symptome/Auswirkungen, akut und zeitverzögert.
  • Angabe der unverzüglichen medizinischen Betreuung und gegebenenfalls der besonderen Behandlung.
5Brandbekämpfungsmaßnahmen
  • Geeignete Feuerlöschmittel
  • Spezifische, von der Chemikalie ausgehende Gefahren (z.B. Beschaffenheit eventueller gefährlicher Verbrennungsprodukte).
  • Besondere Schutzausrüstung und Vorkehrungen für Feuerwehrleute.
6Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • Persönliche Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstung und Verfahren für den Notfall.
  • Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt.
  • Verfahren und Materialien zur Eindämmung und Reinigung.
7Handhabung und Lagerung
  • Vorkehrungen für die sichere Handhabung.
  • Bedingungen für die sichere Lagerung, einschließlich möglicher Unverträglichkeiten.
8Expositionsbegrenzung/ persönliche Schutzausrüstung
  • Kontrollparameter (z.B. berufliche Belastungsbegrenzung).
  • Geeignete technische Vorsichtsmaßnahmen.
  • Individuelle Schutzmaßnahmen, wie z.B. persönliche Schutzausrüstung
9Physikalische und chemische Eigenschaften
  • Siehe Richtlinien in Anlage 2.
10Stabilität und Reaktivität
  • Chemische Stabilität.
  • Möglichkeit gefährlicher Reaktionen.
  • Bedingungen, die zu meiden sind (z.B. statische Entladung).
11Angaben zur Toxikologie
  • Kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenere toxikologischen (gesundheitlichen) Auswirkungen und der verfügbaren Daten zur Identifizieiiing dieser Auswirkungen, einschließlich:
    • Information über die möglichen Belastungsarten (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt); o Symptome verbunden mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften;
    • Verzögerte und unmittelbare Auswirkungen sowie chronische Auswirkungen von kurz- oder langzeitigen Belastungen.
  • Numerisches Maß der Toxizität (z.B. Schätzungen der akuten Toxizität).
  • Siehe Richtlinien in Anlage 2.
12Angaben zur Ökologie
  • Ökotoxizität (aquatisch und terrestrisch, wo vorhanden).
  • Persistenz und Abbaubarkeit.
  • Bioakkumulationspotential.
  • Beweglichkeit in Böden.
  • Sonstige nachteilige Auswirkungen.
  • Siehe Richtlinien in Anlage 2.
13Hinweise zur Entsorgung
  • Beschreibung von Abfallrückständen und Informationen über ihre sichere Behandlung und Verfahren zu ihrer Entsorgung in Übereinstimmung mit den MARPOL-Vorschriften.
14Angaben zum Transport
  • UN-Nummer, soweit zutreffend.
  • Der eigene Versandname der UN, soweit zutreffend.
  • Transportgefahrenklasse(n), soweit zutreffend.
  • Besondere Vorkehrungen, die der Benutzer im Zusammenhang mit der Beförderung kennen muss, oder die er einhalten muss (z.B. Heizung und Beförderungstemperaturen).
  • Hinweis, dass dieses Produkt gemäß Anlage I zu MARPOL transportiert wird.
15Ausfuhrbestimmungen
  • Vorschriften im Hinblick auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt für das betreffende Produkt.
16Weitere Infonnationen einschließlich der Infonnationen über die Erstellung und Überarbeitung der Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter
  • Fassung Nr.
  • Ausgabedatum.
  • Ausgabestelle.

.

Richtlinien zur Erstellung von Gefahrgutsicherheitsdatenblättern (MSDS) für die als Massengutladung gefahrenen Ölsorten und Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL Anlage 2

1 Kategorien von Flüssigkeiten

Die folgenden Kategorien unterteilen den gesamten Bereich der unter Anlage I zu MARPOL 73/78 fallenden Stoffe und gruppieren bestimmte Produkte zum Zweck der allgemeinen Kennzeichnung.

  1. Rohöle;
  2. Heiz- und Rückstandsöle, einschließlich Bunkeröl **;
  3. Rohdestillate, Hydraulik- und Schmieröle;
  4. Gasöle, einschließlich Bunkeröl ***;
  5. Kerosine;
  6. Schwerbenzine und Kondensate;
  7. Benzinmischstoffe;
  8. Benzine und Alkohole; und
  9. Asphaltlösungen.

2 Eigenschaften und Information

Zusätzlich zu den in Anlage 1 spezifizierten Eigenschaften und Informationen müssen die folgenden Eigenschaften und Informationen angegeben werden:

  1. für die folgenden Stoffe Bereitstellung angemessener Risikokennzeichnung in Abschnitt 2 des Gefahrgut-Sicherheitsdatenblattes, Zusammensetzung/ Angaben zu den Inhaltsstoffen in dessen Abschnitt 3 und Angaben zur Toxikologie in dessen Abschnitt 11:
    1. Benzol - falls der auf das Gewicht bezogene Anteil
      > 1% ist (selbst wenn es natürlicher Bestandteil des Stoffes ist);
    2. Schwefelwasserstoff - falls er in irgendeiner Konzentration in flüssiger oder gasförmiger Phase vorliegt, oder falls er sich im Dampfraum eines Tanks ansammeln kann; und
    3. Gesamter Schwefel - falls der auf das Gewicht bezogene Anteil
      > 5% ist, Angabe in Abschnitt 3 und Warnung vor der Möglichkeit von Schwefelwasserstoffbildung in Abschnitten 2 und 11;
  2. für physikalische und chemische Eigenschaften in Abschnitt 9 des Gefahrgut-Sicherheitsdatenblattes:
    1. Aussehen (physikalischer Zustand, Farbe usw.);
    2. Geruch;
    3. Stockpunkt;
    4. Siedebereich;
    5. Flammpunkt;
    6. obere/untere Entflammbarkeits- oder Explosionsgrenzen;
    7. Dampfdruck (wo angebracht nach Reid (RVP));
    8. Dampfdichte;
    9. Dichte;
    10. Selbstentzündungstemperatur; und
    11. kinematische Viskosität; und
  3. für die Angaben zur Ökologie in Abschnitt 12 des Gefahrgut-Sicherheitsdatenblattes: Beständiges oder nichtbeständiges Öl gemäß der Definition **** des Internationalen Fonds zur Entschädigung bei Ölverschmutzungen (International Oil Pollution Compensation (IOPC) Fund).

_____
*) Global harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS), Vereinte Nationen (Ausgabe 2007, in der jeweils überarbeiteten Fassung).
**) Verwiesen wird auf die Norm ISO 8217:2005, Mineralölerzeugnisse - Kraft- und Brennstoffe (Klasse F) - Anforderungen an Schifffahrtsbrennstoffe, Tabelle 2.
***) Verwiesen wird auf die Norm ISO 8217:2005, Mineralölerzeugnisse - Kraft- und Brennstoffe (Klasse F) - Anforderungen an Schifffahrtsbrennstoffe, Tabelle 1.
****) Definition des Internationalen Fonds zur Entschädigung bei Ölverschmutzungen (International Oil Pollution Compensation (IOPC) Fund): "Ein nichtbeständiges Öl ist Öl, das zum Zeitpunkt der Verschiffung aus Kohlenwasserstofffraktionen besteht, von denen (a) mindestens 50 Volumenprozent bei einer Temperatur von 340°C (645°F) destillieren und von denen (b) mindestens 95 Volumenprozent bei einer Temperatur von 370°C (700°F) destillieren, wenn es nach dem ASTM Verfahren D-86/78 oder irgendeiner nachfolgend überarbeiteten Fassung davon getestet wird".

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.286(86)
"Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL"

Vom 16. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 931)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.286(86), "Empfehlungen für Gefahrgut Sicherheitsdatenblätter (MSDS) für Ölladung und Ölkraftstoff nach Anlage I zu MARPOL", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE