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Entschließung MSC.311(88)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)
Vom 31. Mai 2013
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2013 S. 699)
Siehe Fn. *
(angenommen am 3. Dezember 2010)
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1433) Interpr.a
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)
Das bisherige Kapitel 9 wird durch das folgende Kapitel 9 ersetzt:
alt neu Kapitel 9
Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme1 Anwendung
Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme.
2 Technische Anforderungen
2.1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1 Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit handbetätigten Feuermeldern muss jederzeit sofort betriebsbereit sein.
2.1.2 Interpr. Das fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem darf nicht für einen anderen Zweck verwendet werden; jedoch darf das Schließen der Feuertüren und ähnliche Funktionen von der Kontrolltafel aus erfolgen.
2.1.3 Interpr. Das System mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass es gegen normalerweise auf Schiffen vorkommenden Spannungsschwankungen und Schaltvorgänge, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich ist.
2.1.4 Systeme mit abschnittsweiser Anzeige Interpr.
Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme mit abschnittsweiser Anzeige müssen so ausgelegt sein, dass
- Einrichtungen vorhanden sind, die sicherstellen, dass ein Fehler in der Schleife (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Kurzschluss, Erdschluss) nicht den Ausfall der gesamten Schleife bewirkt,
- alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der ursprüngliche Zustand des Systems im Fall einer Störung (z.B. elektrisch, elektronisch, datentechnisch) wiederhergestellt werden kann,
- der erste angezeigte Feueralarm weitere Alarme durch andere Feuermelder nicht verhindert und
- keine Meldeschleife zweimal durch denselben Raum verläuft. Ist dies praktisch nicht durchführbar (z.B. bei großen Gesellschaftsräumen), so ist der Teil der Meldeschleife, der notwendigerweise zweimal durch denselben Raum verläuft, in der größtmöglichen Entfernung von den anderen Teilen der Meldeschleife zu verlegen.
2.2 Energiequellen
Für den elektrischen Teil des fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, eine davon muss eine Notstromquelle sein. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen.
2.3 Anforderungen für Bauteile
2.3.1 Selbsttätige Feuermelder
2.3.1.1 Selbsttätigen Feuermelder müssen auf Wärme, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Kombination dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere die Entstehung eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung
in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder. Flammenmelder dürfen nur zusätzlich zu Rauch- oder Wärmemeldern verwendet werden.
2.3.1.2 Für die in allen Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen im Unterkunftsbereich vorgeschriebenen Rauchmelder muss bescheinigt sein, dass sie ansprechen, bevor die Rauchdichte 12,5 % Trübung je Meter überschreitet, jedoch nicht, bevor die Rauchdichte 2 % Trübung je Meter überschreitet. Für andere Räume vorgesehene Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Rauchmelder vermieden werden muss.
2.3.1.3 Für Wärmemelder muss bescheinigt sein, dass sie ansprechen, bevor die Temperatur 78°C überschreitet, aber nicht, bevor die Temperatur 54°C überschreitet, wenn der Temperaturanstieg auf diese Werte weniger als 1°C je Minute beträgt. Bei höheren Temperaturanstiegswerten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit des Wärmemelders vermieden werden muss.
2.3.1.4 Die Ansprechtemperatur von Wärmemeldern darf in Trockenräumen und ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur bis 130°C und in Saunas bis 140°C betragen.
2.3.1.5 Alle selbsttätigen Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Erneuerung eines beliebigen Bauteils auf ordnungsgemäße Funktion überprüft und wieder auf die normale Überwachung zurückgesetzt werden können.
2.4 Einbauanforderungen
2.4.1 Abschnitte
2.4.1.1 Die selbsttätigen und handbetätigten Feuermelder müssen in Abschnitten zusammengefasst sein.
2.4.1.2 Ein Abschnitt mit selbsttätigen Feuermeldern, der eine Kontrollstation, einen Wirtschaftsraum oder einen Unterkunftsraum überwacht, darf keinen Maschinenraum der Kategorie A einschließen. Bei fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen mit adressierbaren Meldern darf eine Schleife, die Abschnitt von Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen erfasst, keine Meldeabschnitte von Maschinenräumen der Kategorie A einschließen.
2.4.1.3 Umfasst das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem keine adressierbaren Feuermelder, so ist es normalerweise nicht zulässig, dass ein Abschnitt mehr als ein Deck innerhalb der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume und Kontrollstationen überwacht, mit Ausnahme eines Abschnitts, der eine eingeschachtete Treppe überwacht. Um Verzögerungen bei der Anzeige des Brandortes zu vermeiden, ist die Anzahl der in jeden Meldeabschnitt einbezogenen geschlossenen Räume entsprechend den Bestimmungen der Verwaltung zu begrenzen. Auf keinen Fall sind mehr als 50 geschlossene Räume in einem Abschnitt zulässig. In einem System mit adressierbaren Feuermeldern dürfen die Abschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume überwachen.
2.4.1.4 Auf Fahrgastschiffen, die kein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit adressierbaren Feuermeldern haben, darf ein Abschnitt weder gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes noch auf mehr als einem Deck überwachen, noch darf er nur in einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein; außer dass ein und derselbe Abschnitt mit selbsttätigen Feuermeldern mehr als ein Deck überwachen darf, wenn jene Räume im vorderen oder achteren Ende des Schiffes gelegen sind oder wenn er über verschiedene Decks hinweg gemeinsame Räume überwacht (z.B. Lüfterräume, Küchen, Gesellschaftsräume usw.). Auf Schiffen mit einer Breite von weniger als 20 m dürfen von en und demselben Abschnitt Räume auf beiden Seiten des Schiffes überwacht werden. Auf Fahrgastschiffen, die ein System mit adressierbaren Feuermeldern haben, darf ein Abschnitt gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes und auf mehreren Decks überwachen, aber es darf nur in einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein.
2.4.2 Anordnung der selbsttätigen Feuermelder
2.4.2.1 Die selbsttätigen Feuermelder sind so anzuordnen, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Anordnungen in der Nähe von Unterzügen und Lüftungskanälen oder anderen Stellen, an denen Luftströmungen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können, und Stellen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, sind zu vermeiden. Feuermelder, die sich an der Decke befinden, müssen mindestens 0,5m von den Schotten entfernt sein, außer in Gängen, Stores und Treppenschächten.
2.4.2.2 Der größte Abstand zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:
Tabelle 9.1 Abstand zwischen den Feuermeldern
Art des
FeuermeldersGrößte Bodenfläche
je FeuermelderGrößter Abstand
zwischen den ZentrenGrößter Abstand
von SchottenWärme Rauch
37 m2 74 m2
9 m 11 m
4,5 m 5,5 m
2.5 Anforderungen für die Überwachung des Systems
2.5.1 Optische und akustische Feueralarmsignale 9
2.5.1.1 Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen. Sind die Alarmsignale nicht innerhalb von 2min quittiert worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen der Kategorie A ausgelöst werden. Dieses akustische Alarm braucht nicht Bestandteil des Feueranzeigesystems zu sein.
2.5.1.2 Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation befinden.
2.5.1.3 Anzeigegeräte müssen mindestens den Abschnitt angeben, in dem ein selbsttätiger Feuermelder wirksam oder ein handbetätigter Feuermelder betätigt worden ist. Mindestens ein Anzeigegerät muss so angeordnet sein, dass es jederzeit für verantwortliche Besatzungsmitglieder leicht zugänglich ist. Ein Anzeigegerät muss sich auf der Kommandobrücke befinden, wenn die Kontrolltafel in der Hauptfeuerkontrollstation angeordnet ist.
2.5.1.4 An oder bei jedem Anzeigegerät muss deutlich angegeben sein, welche Räume überwacht werden und wo sich die Abschnitte befinden.
2.5.1.5 Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen und Stromkreise müssen selbstüberwachend sein. Das Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel auslösen, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.
2.5.2 Prüfung des Systems
Es müssen geeignete Anweisungen und Ersatzteile für die Prüfung und Wartung vorhanden sein.
Die Verwaltung kann andere Abstände als die in der oben genannten Tabelle vorschreiben oder zulassen, wenn diesen die bei Versuchen ermittelten Charakteristika der Feuermelder zugrunde liegen.
2.4.3 Anordnung der elektrischen Leitungen
2.4.3.1 Elektrische Leitungen, die zu dem System gehören, sind so anzuordnen, dass sie nicht durch Küchen, Maschinenräume der Kategorie A und sonstige geschlossene Räume mit hoher Brandgefahr führen, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feuermeldung oder Feueranzeige aus diesen Räumen zu gewährleisten oder den Anschluss an die entsprechende Energiequelle sicherzustellen.
2.4.3.2 Eine Schleife eines Feuermeldesystems mit abschnittsweise Anzeige darf durch einen Brand nicht an mehr als einer Stelle beschädigt werden.
9) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung A.830(19) angenommenen "Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen" verwiesen.
"Kapitel 9
Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme1 Anwendung
1.1 Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Kapitels auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut sind.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Abschnitt bedeutet eine Gruppe von selbsttätigen Feuermeldern und handbetätigten Feuermeldern, wie sie in dem Anzeigegerät bzw. den Anzeigegeräten angezeigt wird.
1.2.2 Abschnittsweise Erkennungsmöglichkeit bedeutet ein System mit der Fähigkeit, den Abschnitt zu erkennen, in dem ein selbsttätiger Feuermelder oder handbetätigter Feuermelder ausgelöst hat.
1.2.3 Einzeln erkennbar bedeutet ein System mit der Fähigkeit, den genauen Ort und den Typ des selbsttätigen Feuermelders oder handbetätigten Feuermelders zu erkennen, der ausgelöst hat und welches das Signal dieses Melders von allen anderen unterscheiden kann.
2 Technische Anforderungen
2.1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1 Jedes vorgeschriebene fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit handbetätigten Feuermeldern muss jederzeit sofort betriebsbereit sein (dieses erfordert keine Reserve-Kontrolltafel). Abweichend davon dürfen bestimmte Räume abgeschaltet werden, beispielsweise Arbeitsräume während Arbeiten mit offener Flamme und Ro-Ro-Räume während des Be- und Entladens. Die Einrichtungen für das Abschalten der selbsttätigen Feuermelder müssen so konzipiert sein, dass das System nach einer vorbestimmten Zeit, die für den betreffenden Betrieb angemessen ist, selbsttätig auf normale Überwachung zurückgesetzt wird. Der Raum ist zu besetzen oder es muss eine Feuerronde eingesetzt werden, wenn nach den Regeln vorgeschriebene selbsttätige Feuermelder abgeschaltet werden. Die selbsttätigen Feuermelder in allen anderen Räumen müssen betriebsbereit bleiben.
2.1.2 Das Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss so ausgelegt sein, dass:
- Eingangssignale von allen angeschlossenen Feuermeldern und Rauchmeldern sowie handbetätigten Feuermeldern überprüft und überwacht werden;
- Ausgangssignale zur Kommandobrücke, ständig besetzten zentralen Kontrollstation oder Bord-Sicherheitszentrale abgegeben werden, um der Besatzung die Brand- und Störungszustände zu melden;
- Energieversorgungsanlagen und Stromkreise, die für den Betrieb des Systems erforderlich sind, auf Energieausfall und Störungszustände überwacht werden; und
- das System kann so eingerichtet werden, dass es Ausgangssignale zu anderen Sicherheitssystemen abgibt, darunter:
- Personenrufanlagen, Feueranzeigesysteme oder Rundspruchanlagen,
- Lüfter-Abschaltungen,
- Feuertüren,
- Brandklappen,
- Berieselungssysteme,
- Rauchabzugssysteme,
- bodennahe Sicherheitsleitsysteme,
- fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme,
- interne Fernseh-Überwachungsanlagen, und
- sonstige Brandsicherheitssysteme.
2.1.3 Das Feuermelde- und Feueranzeigesystem kann an ein Entscheidungshilfesystem unter der Voraussetzung angeschlossen sein, dass:
- das Entscheidungshilfesystem daraufhin geprüft wird, dass es anschlussfähig an das Feuermelde- und Feueranzeigesystem ist;
- das Entscheidungshilfesystem ohne Verlust der nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Funktionen für das Feuermelde- und Feueranzeigesystem abgeklemmt werden kann; und
- Fehlfunktionen der verknüpften und angeschlossenen Einrichtungen sich unter keinen Umständen auf das Feuermelde- und Feueranzeigesystem ausbreiten.
2.1.4 Selbsttätige Feuermelder und handbetätigte Feuermelder müssen in fest zugeordneten Abschnitten des Feuermelde- und Feueranzeigesystems angeschlossen sein. Andere Brandsicherheits-Funktionen wie beispielsweise Alarmsignale von den Sprinklerventilen können gestattet werden, wenn sie in getrennten Abschnitten sind.
2.1.5 Das System und die zugehörigen Geräte müssen angemessen ausgelegt sein, um gegen normalerweise auf Schiffen vorkommende Spannungsschwankungen und Schaltstöße, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich zu sein. Alle elektrischen und elektronischen Geräte auf der Brücke oder in der Nähe der Brücke müssen unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Empfehlungen 1 auf elektromagnetische Verträglichkeit geprüft sein.
2.1.6 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme mit einzeln erkennbaren Feuermeldern müssen so ausgelegt sein, dass:
- Einrichtungen vorhanden sind, die sicherstellen, dass eine im Abschnitt auftretende Störung (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Kurzschluss, Erdschluss usw.) die kontinuierliche Einzelerkennbarkeit der übrigen angeschlossenen Feuermelder im Abschnitt nicht verhindert;
- alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der ursprüngliche Zustand des Systems im Fall einer Störung (z.B. elektrisch, elektronisch, datentechnisch, u. s.w.) wiederhergestellt werden kann;
- der erste ausgelöste Feueralarm die Auslösung weiterer Feueralarme durch irgendeinen anderen Feuermelder nicht verhindert; und
- kein Abschnitt zweimal durch einen Raum verläuft. Ist dieses praktisch nicht durchführbar (z.B. bei großen Gesellschaftsräumen), so muss der Teil des Abschnitts, der notwendigerweise zweimal durch denselben Raum verläuft, in der größtmöglichen Entfernung von den anderen Teilen des Abschnitts verlegt sein.
2.1.7 Auf Fahrgastschiffen muss das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem jeden selbsttätigen Feuermelder und handbetätigten Feuermelder fern und einzeln erkennen können. In Fahrgastschiffs-Kabinen installierte Feuermelder müssen, wenn sie aktiviert werden, ebenfalls einen akustischen Alarm innerhalb des Raumes, in dem sie sich befinden, abgeben können oder zum Abgeben gebracht werden können. Auf Frachtschiffen und bei Kabinenvorflächen von Fahrgastschiffen muss das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem mindestens eine abschnittsweise Erkennungs-Möglichkeit haben.
2.2 Energiequellen
2.2.1 Die elektrischen Anlagen für den Betrieb des fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen haben; eine davon muss eine Notstromquelle sein. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feuermelde- und Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen. Die Hauptzuleitung (bzw. Notzuleitung) muss von der Hauptschalttafel (bzw. Notschalttafel) zum Umschalter führen, ohne durch irgend eine andere Verteiler-Schalttafel hindurchzuführen.
2.2.2 Es muss ausreichende Energie vorhanden sein, um den andauernden Betrieb des Systems mit allen aktivierten selbsttätigen Feuermeldern, aber nicht mehr als 100, wenn die Gesamtanzahl diesen Wert übersteigt, zu ermöglichen.
2.2.3 Die in vorstehendem Absatz 2.2.1 angegebene Notstromquelle muss ausreichen, um den Betrieb des Feuermelde- und Feueranzeigesystems für die in den Regeln II-1/42 und II-1/43 des Übereinkommens vorgeschriebene Dauer aufrechtzuerhalten, und am Ende dieser Dauer muss sie alle angeschlossenen optischen und akustischen Feueralarm-Signalgeber über einen Zeitraum von mindestens 30 min betreiben können.
2.3 Anforderungen an Bauteile
2.3.1 Selbsttätige Feuermelder
2.3.1.1 Selbsttätige Feuermelder müssen auf Wärme, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Kombination dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere die Entstehung eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder.
2.3.1.2 Für die in allen Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen im Unterkunftsbereich vorgeschriebenen Rauchmelder muss bescheinigt sein, dass sie ansprechen, bevor die Rauchdichte 12,5 % Trübung je Meter überschreitet, jedoch nicht, bevor die Rauchdichte 2 % Trübung je Meter überschreitet, wenn sie entsprechend den Normen EN 54:2001 und IEC 60092- 505:2001 geprüft sind. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden. In anderen Räumen einzubauende Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Rauchmelder zu vermeiden ist.
2.3.1.3 Für Wärmemelder muss bescheinigt sein, dass sie ansprechen, bevor die Temperatur 78 °C überschreitet, aber nicht, bevor die Temperatur 54 °C überschreitet, wenn die Rate des Temperaturanstiegs auf diese Werte weniger als 1 °C je Minute beträgt, und wenn sie entsprechend den Normen EN 54:2001 und IEC 60092-505:2001 geprüft sind. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden. Bei höheren Raten des Temperaturanstiegs muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit des Wärmemelders zu vermeiden ist.
2.3.1.4 Die Ansprechtemperatur von Wärmemeldern darf in Trockenräumen und in ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur bis 130 °C und in Saunas bis 140 °C betragen.
2.3.1.5 Flammenmelder müssen entsprechend den Normen EN 54-10:2001 und IEC 60092-505:2001 geprüft sein. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden.
2.3.1.6 Alle selbsttätigen Feuermelder müssen von einem derartigen Typ sein, dass sie ohne Erneuerung eines beliebigen Bauteils auf ordnungsgemäße Funktion überprüft und wieder auf die normale Überwachung zurückgesetzt werden können.
2.3.1.7 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme für Kabinenvorflächen müssen von der Verwaltung zugelassen sein, sie basieren auf den von der Organisation entwickelten Richtlinien 2.
2.3.1.8 Selbsttätige Feuermelder, die in gefährlichen Bereichen installiert sind, müssen für diesen Einsatz geprüft und zugelassen sein. Selbsttätige Feuermelder, die nach Regel II-2/20.4 des Übereinkommens vorgeschrieben und in Räumen installiert sind, die Regel II-2/20.3.2.2 des Übereinkommens erfüllen, brauchen nicht für gefährliche Bereiche geeignet zu sein. Selbsttätige Feuermelder, die in Räumen für die Beförderung gefährlicher Güter installiert sind, für die nach Regel II-2/19 Tabelle 19.3 des Übereinkommens vorgeschrieben ist, dass sie Regel II-2/19.3.2 des Übereinkommens erfüllen, müssen für gefährliche Bereiche geeignet sein.
2.3.2 Kontrolltafel
Die Kontrolltafel für das Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss entsprechend den Normen EN 54-2:1997, EN 54-4:1997 und IEC 60092- 504:2001 geprüft sein. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden.
2.3.3 Kabel und Leitungen
Kabel und Leitungen, die für die elektrischen Stromkreise verwendet werden, müssen entsprechend der Norm IEC 60332-1 flammenhemmend sein. Auf Fahrgastschiffen müssen Kabel und Leitungen, die durch andere senkrechte Hauptbrandabschnitte führen als diejenigen, die sie versorgen, und zu Kontrolltafeln in einer unbesetzten Feuerkontrollstation führende Kabel und Leitungen entsprechend der Norm IEC 60331 feuerwiderstandsfähig sein, sofern sie nicht doppelt und gut voneinander entfernt verlegt sind.
2.4 Einbauanforderungen
2.4.1 Abschnitte
2.4.1.1 Die selbsttätigen Feuermelder und handbetätigten Feuermelder müssen in Abschnitten zusammengefasst sein.
2.4.1.2 Ein Abschnitt mit selbsttätigen Feuermeldern, der eine Kontrollstation, einen Wirtschaftsraum oder einen Unterkunftsraum erfasst, darf keinen Maschinenraum der Kategorie A oder Ro-Ro-Raum einschließen. Ein Abschnitt mit selbsttätigen Feuermeldern, der einen Ro-Ro-Raum erfasst, darf keinen Maschinenraum der Kategorie A einschließen. Bei fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen mit fernerkennbaren und einzeln erkennbaren Feuermeldern darf ein Abschnitt, der Feuermelder in Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen erfasst, keine Feuermelder in Maschinenräumen der Kategorie A und Ro-Ro-Räumen einschließen.
2.4.1.3 Falls das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem nicht über eine Einrichtung zur einzelnen Fernerkennbarkeit jedes Feuermelders verfügt, so ist es normalerweise nicht zulässig, dass ein Abschnitt mehr als ein Deck innerhalb der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume und Kontrollstationen erfasst, mit Ausnahme eines Abschnitts, der eine eingeschachtete Treppe abdeckt. Um Verzögerungen bei der Anzeige des Brandortes zu vermeiden, ist die Anzahl der in jeden Abschnitt einbezogenen geschlossenen Räume entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung zu begrenzen. Ist das Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit fernerkennbaren und einzeln erkennbaren Feuermeldern bestückt, so dürfen die Abschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl abgeschlossener Räume abdecken.
2.4.1.4 Auf Fahrgastschiffen darf ein Abschnitt mit selbsttätigen Feuermeldern und handbetätigten
Feuermeldern, mit Ausnahme von Kabinenvorflächen, nicht in mehr als einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein.
2.4.2 Anordnung der selbsttätigen Feuermelder
2.4.2.1 Die selbsttätigen Feuermelder sind so anzuordnen, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Positionen in der Nähe von Unterzügen und Lüftungskanälen oder anderen Stellen, an denen die Art der Luftströmung die Leistungsfähigkeit nachteilig beeinflussen könnte, und Stellen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, sind zu vermeiden. Die Feuermelder müssen an der Decke in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Schotten entfernt angebracht sein, davon ausgenommen sind Gänge, Abstellräume und Treppenschächte.
2.4.2.2 Der größte Abstand zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:
Tabelle 9.1 - Abstand der selbsttätigen Feuermelder
Typ des Feuermelders Größte Bodenfläche je Feuermelder den Zentren Größter Abstand zwischen Größter Abstand von Schotten Wärme 37 m2 9 m 4,5 m Rauch 74 m2 11 m 5,5 m Die Verwaltung kann andere Abstände vorschreiben oder zulassen, wenn diesen die bei Versuchen ermittelten Charakteristika der Feuermelder zugrunde liegen. Selbsttätige Feuermelder, die sich unterhalb von beweglichen Ro-Ro-Decks befinden, müssen dem Vorstehenden entsprechen.
2.4.2.3 Selbsttätige Feuermelder in Treppenschächten müssen mindestens an der obersten Stelle der Treppe und in jeder zweiten Ebene darunter angeordnet sein.
2.4.2.4 Werden selbsttätige Feuermelder in Gefrierräumen, Trockenräumen, Saunas, Teilen von Küchen, die zum Wärmen von Speisen verwendet werden, Wäschereien und sonstigen Räumen, in denen Dampf und Rauch erzeugt werden, installiert, so können Wärmemelder eingesetzt werden.
2.4.2.5 Wo ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Regel II-2/7.5 des Übereinkommens vorgeschrieben ist, brauchen in Räume mit geringer oder ohne Brandgefahr keine selbsttätigen Feuermelder eingebaut zu sein. Solche Räume umfassen Leerräume ohne Lagerung von brennbaren Stoffen, private Sanitärräume, öffentliche Toiletten, Lagerräume für Feuerlöschmittel, Abstellräume für Reinigungsgerät (in denen keine entzündbaren flüssigen Stoffe aufbewahrt werden), offene Decksflächen und geschlossene Promenadendecks, die geringe oder keine Brandgefahr haben und die durch dauerhafte Öffnungen auf natürliche Weise belüftet sind.
2.4.3 Anordnung der Kabel und Leitungen
2.4.3.1 Kabel und Leitungen, die Teil des Systems sind, müssen so angeordnet sein, dass sie Küchen, Maschinenräume der Kategorie A und sonstige abgeschlossene Räume mit hoher Brandgefahr umgehen, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feuermeldung oder Feueranzeige aus solchen Räumen zu ermöglichen oder den Anschluss an die zugehörige Energiequelle zu haben.
2.4.3.2 Ein Abschnitt mit einer Einzel-Erkennungmöglichkeit muss so angeordnet sein, dass er durch einen Brand nicht an mehr als einer Stelle beschädigt werden kann.
2.5 Anforderungen an die System-Überwachung
2.5.1 Optische und akustische Feueralarmsignale 3
2.5.1.1 Das Ansprechen eines selbsttätigen Feuermelders oder eines handbetätigten Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen. Sind die Alarmsignale nicht innerhalb von 2 min quittiert worden, so muss selbsttätig ein akustischer Feueralarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen der Kategorie A ertönen. Dieses Alarmierungssystem braucht nicht ein fester Bestandteil des Feuermelde- und Feueranzeigesystems zu sein.
2.5.1.2 Auf Fahrgastschiffen muss sich die Kontrolltafel in der Bord-Sicherheitszentrale befinden. Auf Frachtschiffen muss sich die Kontrolltafel auf der Kommandobrücke oder in der Feuerkontrollstation befinden.
2.5.1.3 Auf Fahrgastschiffen muss sich ein Anzeigegerät auf der Kommandobrücke befinden, das in der Lage ist, jeden selbsttätigen Feuermelder einzeln zu erkennen, der angesprochen hat, oder jeden handbetätigten Feuermelder, der betätigt worden ist. Auf Frachtschiffen muss sich ein Anzeigegerät auf der Kommandobrücke befinden, wenn die Kontrolltafel in der Feuerkontrollstation angeordnet ist. Auf Frachtschiffen und bei Kabinenvorflächen von Fahrgastschiffen müssen die Anzeigegeräte mindestens den Abschnitt anzeigen, in dem ein selbsttätiger Feuermelder wirksam geworden oder ein handbetätigter Feuermelder betätigt worden ist.
2.5.1.4 Auf oder neben jedem Anzeigegerät muss deutlich angegeben sein, welche Räume erfasst werden und wo sich die Abschnitte befinden.
2.5.1.5 Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen und Stromkreise müssen auf Energieausfall und Störungszustände, soweit zutreffend, überwacht werden, einschließlich:
- Eine einzelne Stromkreisunterbrechung oder Störung der Energieversorgung, verursacht durch eine gebrochene Ader bzw. einen gebrochenen Draht;
- ein einzelner Erdschluss, verursacht durch den Kontakt einer Ader bzw. eines Drahtes mit einem metallischen Bauteil; und
- eine einzelne Aderzu-Ader-Störung, verursacht durch den Kontakt von zwei oder mehreren Adern bzw. Drähten miteinander.
Das Auftreten eines Störungszustandes muss ein optisches und akustisches Störungssignal an der Kontrolltafel auslösen, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.
2.5.1.6 Es müssen Einrichtungen zur manuellen Quittierung aller Alarmsignale und Störungssignale in der Kontrolltafel vorhanden sein. Die akustischen Alarmgeber in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten dürfen manuell abgeschaltet werden. Die Kontrolltafel muss zwischen Normalzustand, Alarmzustand, quittiertem Alarmzustand, Störungszustand und abgestelltem Zustand deutlich unterscheiden.
2.5.1.7 Das System muss so ausgelegt sein, dass es sich selbsttätig in den normalen Betriebszustand zurücksetzt, nachdem die Alarm- und Störungszustände beseitigt sind.
2.5.1.8 Wenn von dem System gefordert wird, einen akustischen Alarm in den Kabinen ertönen zu lassen, in denen sich die selbsttätigen Feuermelder befinden, ist eine Einrichtung zur Abschaltung der örtlichen akustischen Alarme von der Kontrolltafel aus nicht zulässig.
2.5.1.9 Im Allgemeinen müssen akustische Alarm-Schalldruckpegel an den Schlafpositionen in den Kabinen und 1 m von der Schallquelle entfernt mindestens 75 dB(A) betragen und mindestens 10 dB(A) oberhalb des Umgebungsgeräuschpegels, der während des normalen Schiffs-Betriebs bei in Fahrt befindlichem Schiff und mäßigen Wetterbedingungen besteht. Der Schalldruckpegel muss im 1/3-Oktavband über der Grundfrequenz liegen. Akustische Alarmsignale dürfen 120 dB(A) nicht überschreiten.
2.5.2 Prüfung
Es müssen geeignete Anweisungen und Anlagen-Ersatzteile für die Prüfung und Instandhaltung vorhanden sein. Selbsttätige Feuermelder müssen regelmäßig unter Verwendung einer Vorrichtung geprüft werden, die für die Art des Brandes geeignet ist, für die der Feuermelder ausgelegt ist, um anzusprechen. Bei Schiffen mit selbstüberwachenden Systemen, die vor Ort ein Reinigungssystem für Bereiche haben, in denen die Melderköpfe anfällig gegen Verschmutzen sein können, kann die Prüfung entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durchgeführt werden,"
1) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.813(19) angenommenen Allgemeinen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für alle elektrischen und elektronischen Geräte der Schiffsausrüstung wird verwiesen (VkBl. 1998 S. 892 mit Sonderband B 8119).
2) Auf die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen (MSC.1/ Rundschreiben 1242) wird verwiesen (VkBl. 2011 S. 599).
3) Auf den von der Organisation mit Entschließung A.1021(26) angenommenen "Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen" wird verwiesen (VkBl. 2011 S. 241).
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.313(88), "Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSSCode)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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