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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschliessung MSC.323(89)
Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung MSC.81(70))

Vom 21. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 883)



(angenommen am 20. Mai 2011)

der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenfalls gestützt auf Entschließung A.689(17) über die Prüfung von Rettungsmitteln, mit der die Versammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlungen zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte,

ferner gestützt darauf, dass die Versammlung bei der Annahme von Entschließung A.689(17) den Ausschuss ermächtigt hatte, die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,

in kenntnis von Entschließung MSC.81(70), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen und dadurch die Notwendigkeit anerkannt hatte, genauere Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel-Code (LSA-Code) einzuführen,

in anbetracht der Notwendigkeit, die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln zu harmonisieren, wie diese durch die Entschließungen MSC.200(80) und MSC.226(82) angenommen wurden,

nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner fünfundvierzigsten Tagung vorgeschlagen hatte

  1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in der zuletzt geänderten Fassung an, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Änderungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzuwenden.

Änderungen der überarbeiteten Empfehlng über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))
in der zuletzt geänderten Fassung

Teil 1
Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln

2 - Rettungswesten

1 In der Fußnote zu Absatz 2.4 wird ":2006" nach der angeführten Norm "ISO 12402-7" hinzugefügt.

2 Absatz 2.10.4.1

2.10.4.1 Werkstoffprüfungen

Die Verrottungsfestigkeit und die Farbechtheit gegen künstliches Licht sollen nach dem Prüfverfahren 30:1981 (Nachfolge-Prüfverfahren: 30-2004) der American Association of Textile Chemists and Colorists (AATCC) und nach der Norm ISO 105-B04:1988 (Nachfolge-Norm: ISO 105- B04:1994) geprüft werden. Dabei soll eine Lichtbestrahlung bis zur Bestrahlungsklasse 4-5 erfolgen. Im Anschluss an die vorgenannten Prüfungen auf Verrottungsfestigkeit und Lichtechtheit soll unter Anwendung des in der Norm ISO 5082 dargestellten Grab-Zugversuchs die Zugfestigkeit geprüft werden. Die Mindest-Zugfestigkeit soll in Kett- und Schussrichtung nicht weniger als 300 Newton je 25 Millimeter betragen.

wird gestrichen, und die nachfolgenden Absätze werden dementsprechend neu nummeriert.

3 In dem neu nummerierten Absatz 2.10.4.1 werden die angeführten ISO-Normen wie folgt geändert:

  1. ISO 2411:1991 wird durch ISO 2411:2000 ersetzt;
  2. ISO 188 wird durch ISO 188:2007 ersetzt;
  3. ISO 4674:1977 wird durch ISO 4674-1:2003 und ISO 4674-2:1998 ersetzt;
  4. ISO 7854:1984 wird durch ISO 7854:1995 ersetzt;
  5. ISO -1421:1977 wird durch ISO 1421:1998 ersetzt;
  6. ISO 105-BO2:1988 wird durch ISO 105- BO2:1994 ersetzt;
  7. ISO 105-X12:1995 wird durch ISO 105- X12:2001 ersetzt; und
  8. ISO 105-EO2:1978 kann durch ISO 105- EO2:1994 ersetzt werden.

4 In dem vierten Satz des neu nummerierten Absatzes 2.10.4.3.2 wird das Wort "aufweisen" nach dem Wort "sollen" eingefügt.*

5 In dem neu nummerierten Absatz 2.10.4.5.1 wird die angeführte Norm "ISO 9227:1990" durch die Norm "ISO 9227:2006" ersetzt.

6 In dem sechsten Satz des neu nummerierten Absatzes 2.10.4.6.1 wird das Wort "zeigt" durch die Wörter "gerichtet sein" ersetzt.'

7 In dem Einleitungssatz des neu nummerierten Absatzes 2.10.4.6.3 wird das Wort "sollen" nach dem Wort "Rettungsweste" eingefügt, und das Wort "Zugang" wird durch das Wort "prüfen" ersetzt. *

3 - Eintauchanzüge, Wetterschutzanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel

8 Die Überschrift "Schwimmprüfung" wird vor Absatz 3.1.7 eingefügt."

9 In Absatz 3.1.18:

1. Im ersten Satz wird die angeführte Absatznummer "2.6.1" durch "2.5.1" ersetzt, und die Wörter "und zwar bezüglich aller Teile mit Ausnahme der Hebeschlaufe" werden am Ende eingefügt; und

2. der folgende neue Satz wird zwischen dem vorhandenen ersten und zweiten Satz eingefügt:

"Bei der Festigkeitsprüfung der Hebeschlaufe ist eine Kraft von mindestens 3200 N anzuwenden."

10 Im zweiten Satz des Absatzes 3.3.9 wird der Ausdruck "0,25 Watt pro Kelvinmeter" durch "7.800 Watt pro Quadratmeter Kelvin" ersetzt.

4 - Pyrotechnische Gegenstände - Fallschirmleuchtraketen, Handfackeln und schwimmfähige Rauchsignale

11 In Absatz 4.8.3:

1. Im ersten Satz des Unterabsatzes 4.8.3.1 wird das Wort "geblasen" durch das Wort "gezogen" ersetzt, und der folgende Satz wird am Ende des Unterabsatzes eingefügt:

"Die Rauchdichte muss mindestens 70 % während der Mindestemissionszeit betragen.";

2. In Unterabsatz 4.8.3.2 und in der Anmerkung zu dem Absatz wird "8,75 YR 6/14" durch "8,75 R 6/14" ersetzt.

5 - Starre und aufblasbare Rettungsflösse

12 Der Absatz 5.11 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

altneu
5.11 Überflutungsprüfung

Es soll nachgewiesen werden, dass das Rettungsfloß, wenn es vollständig geflutet ist, die Anzahl Personen, für die es zugelassen werden soll, tragen kann und seetüchtig bleibt. Das Rettungsfloß soll in diesem Zustand nicht ernsthaft verformt werden. Das überflutete aufblasbare Rettungsfloß soll in mindestens 10 Wellen von mindestens 0,90 Meter Höhe geprüft werden. Die Wellen können durch den Schwell eines Bootes oder auf jede sonstige für annehmbar erachtete Art und Weise erzeugt werden. Während dieser Prüfung müssen die im Boden des Floßes eingebauten automatischen Lenzvorrichtungen geschlossen werden, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Sofern nicht die Gestaltung der beiden Seiten eines beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes mit Schutzdach identisch ist, muss diese Prüfung für beide Seiten des Floßes vorgenommen werden.

 "5.11 Überflutungsprüfung

Es muss nachgewiesen werden, dass das Rettungsfloß, wenn es vollständig geflutet ist, seine gesamte Ausrüstung und die Anzahl an Personen, für die es zugelassen werden soll, tragen kann. Es muss ebenfalls nachgewiesen werden, dass das Rettungsfloß in diesem Zustand nicht ernsthaft verformt wird."

13 In Absatz 5.17 werden die angeführten ISO-Normen wie folgt geändert:

  1. ISO 1421 wird durch ISO 1421:1998 ersetzt;
  2. ISO 2411 wird durch ISO 2411:2000 ersetzt;
  3. ISO 4892-4:1994 wird durch ISO 4892-4:2004 ersetzt;
  4. ISO 4892-2 wird durch ISO 4892-2:2006 mit dem Zusatz 1:2009 ersetzt;
  5. ISO 4675 wird durch ISO 4675:1990 ersetzt;
  6. ISO 7854 wird durch ISO 7854:1995 ersetzt;
  7. ISO 5978 wird durch ISO 5978:1990 ersetzt; und
  8. ISO 3011 wird durch ISO 3011:1997 ersetzt.

6 - Rettungsboote

14 In Absatz 6.2.2 werden die angeführten Absatznummern "2.7" und "2.7.6.3" durch "2.6" bzw. "2.6.6.3" ersetzt.

15 In Absatz 6.2.5 werden die angeführten Absatznummern "2.7.5 und "2.7.8" durch "2.6.5" bzw. "2.6.7" ersetzt.

7 - Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote

16 In Absatz 7.2.11 werden die Wörter "gefüllten Kraftstofftank" durch die Wörter "vollständig gefüllten Kraftstofftank" ersetzt.

8 - Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

17 In Absatz 8.2.3 wird die Norm "ISO 3768:1976" durch "ISO 9227:2006 - Korrosionsprüfungen in künstlichen Atmosphären - Salzsprühnebelprüfungen" ersetzt.

10 - Rettungsmittelleuchten

18 Der letzte Satz in Absatz 10.1.2 wird folgendermaßen geändert: 

altneu
Die Innenraum-Leuchten sollen so lichtstark sein, dass mindestens 12 Stunden lang das Lesen der Anweisungen für das Überleben und der Gebrauchsanweisung für die Seenotausrüstung ermöglicht wird. "Die Innenraum-Leuchten müssen bei einer Messung über die gesamte obere Halbkugel ein arithmetisches Mittel der Lichtstärke von mindestens 0,5 cd aufweisen, sodass mindestens 12 Stunden lang das Lesen der Anweisungen für das Überleben und der Gebrauchsanweisung für die Ausrüstung ermöglicht wird."

19 In Absatz 10.2.2:

1. Im ersten Satz wird das Wort "und" nach "-1°C" gestrichen, und die Wörter ", und die andere Leuchte muss nach einer Lagerung bei normalen Raumbedingungen eingetaucht in Süßwasser bei Raumtemperatur betrieben werden" werden am Ende des Satzes hinzugefügt; und

2. am Anfang des zweiten Satzes werden die Wörter "Beide Leuchten" durch die Wörter "Alle Leuchten" ersetzt.

20 In Absatz 10.4 wird die angeführte Norm "IEC 945: 3. Ausgabe (Nov. 1996)" durch die Norm "IEC 60945:2002" ersetzt.

13 - Suchscheinwerfer für Rettungs- und Bereitschaftsboote

21 In den Absätzen 13.1 bis 13.3 werden die angeführten Normen "IEC 945" und "IEC 447" durch die Normen "IEC 60945:2002" bzw. "IEC 60447:2004" ersetzt.

*) Diese Änderung trifft für die deutsche Übersetzung nicht zu, da die entsprechende Formulierung in der bestehenden deutschen Übersetzung bereits eingearbeitet ist.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.323 (89)
"Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung MSC.81(70))"

Vom 21. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 883)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC.323 (89), Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)), in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE