umwelt-online: Entschließung MSC.81(70) Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln

zurückFrame öffnen

7 Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote

7.1 Starre Bereitschaftsboote

7.1.1 11a Starre Bereitschaftsboote sollen den in den Absätzen 6.2 bis 6.12, mit Ausnahme der Absätze 6.3, 6.4.2, 6.5, 6.6.2, 6.7.1, 6.9.6, 6.9.7 und 6.10.1, und den in den Absätzen 7.2.4.2 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

Schleppprüfung

7.1.2 Die größte Schleppkraft des Rettungsbootes soll ermittelt werden. Diese Information soll dazu verwendet werden, das größte vollbeladene Rettungsfloß zu bestimmen, welches das Bereitschaftsboot mit 2 Knoten schleppen kann. Die für das Schleppen anderer Fahrzeuge vorgesehene Einrichtung soll mittels einer Schleppleine an einem ortsfesten Objekt befestigt werden. Der Motor soll mindestens 2 Minuten lang mit voller Kraft voraus betrieben werden, wobei die Schleppkraft zu messen und aufzuzeichnen ist. Die Einrichtung für das Schleppen oder ihre Befestigung sollen danach keinen Schaden aufweisen. Die größte Schleppkraft des Bereitschaftsbootes soll im Baumusterzeugnis festgehalten werden.

Sitzplatzprüfung bei starren Bereitschaftsbooten

7.1.3 Das starre Bereitschaftsboot soll mit seinem Motor und seiner gesamten Ausrüstung versehen sein. Die Anzahl der Personen, für die das Bereitschaftsboot zugelassen werden soll - wobei jeder dieser Personen eine Masse von mindestens 82,5 Kilogramm zugerechnet wird und jede dieser Personen eine Rettungsweste und einen Eintauchanzug sowie alle sonstigen vorgeschriebenen wichtigen Ausrüstungsgegenstände angelegt hat, soll sodann
an Bord gehen; eine Person soll sich auf eine Trage legen, die übrigen sollen sich ordnungsgemäß hinsetzen. Sodann soll das starre Bereitschaftsboot manövriert und die gesamte Ausrüstung an Bord geprüft werden, um nachzuweisen, dass das Boot problemlos und ohne Behinderung der Bootsinsassen benutzt werden kann.

Abbildung 4 - Abmessungen der Trage (mm))

7.1.4 Das Boot soll mit in geeignet er Art und Weise verteilten Massen beladen werden, die der vierfachen Belastung durch seine vollständige Ausrüstung und durch die Gesamtzahl der Personen jede mit einem Gewicht wendeten Massen nich 300 Millimetr über den Stzflächen angeordnet wer von 82,5 kg entspricht, für die es zugelassen werden soll, entsprechen und 5 Minuten lang an seiner Hebevorrichtung oder den Haken aufgehängt werden. Die Massen
sollen entsprechend der Beladung des Bootes im Einsatz verteilt werden, jedoch brauchen die für die Darstellung der Personen verwendeten Massen nicht 300 Millimeter über mit Ausnahme den Sitzflächen angeordnet werden. Das Boot und seine Aufhängevorrichtung oder Haken sowie Befestigungsvorrichtungen sollen nach Abschluss der Prüfung untersucht werden und keine Anzeichen von Beschädigung aufweisen. Das Füllen des Bootes mit Wasser ist nicht zulässig, weil so keine richtige Gewichtsverteilung erreicht wird. Die Motorenanlage darf zur Vermeidung von Schäden mit der Maßgabe entfernt werden, dass dem Boot stattdessen zur Kompensation der fehlenden Motorenanlage entsprechende zusätzliche Gewichte beigegeben werden.

Funktionsprüfung

7.1.5 Prüfung des Betriebs des Motors und Prüfung des Kraftstoffverbrauchs

Das Boot soll mit Massen beladen werden, welche der Masse seiner Ausrüstung sowie der Anzahl der Personen entsprechen, für die das Boot zugelassen werden soll. Der Motor soll in Gang gesetzt und das Boot soll mindestens 4 Stunden lang manövriert werden, um den zufriedenstellenden Lauf des Motors nachzuweisen.

Das Boot soll mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 Knoten so lange gefahren werden, bis dass der Kraftstoffverbrauch ermittelt sowie festgestellt werden kann, ob der Kraftstofftank das vorgeschriebene Fassungsvermögen hat.

7.1.6 Für den Fall, dass ein starres Bereitschaftsboot von einem Außenbordmotor angetrieben wird, sollen Geschwindigkeits- und Manövrierversuche mit unterschiedlichen Motorleistungen durchgeführt werden, um das Leistungsvermögen des Bereitschaftsboots abzuschätzen.

Aufrichtprüfung

7.1.7 Es soll nachgewiesen werden, dass das Bereitschaftsboot, sowohl mit als auch ohne Motor und Brennstoff oder einer gleichwertigen Masse anstelle des Motors und des Brennstofftanks von höchstens zwei Personen aufgerichtet werden kann, wenn es umgedreht auf dem Wasser schwimmt.

Bei schnellen Bereitschaftsbooten, die nicht selbstaufrichtend sind, soll der Motor im Leerlauf laufen und nachdem er sich beim Umdrehen selbsttätig abgeschaltet hat oder mittels des Notfreigabeschalters des Bootsführers abgeschaltet wurde, leicht wieder zu starten sein und noch 30 Minuten lang laufen, nachdem das Bereitschaftsboot wieder in die aufrechte Lage zurückgekehrt ist. Bei Bereitschaftsbooten mit Innenbordmotor ist die Prüfung ohne Motor und Kraftstoff nicht anwendbar.

Manövrierbarkeitsprüfung

7.1.8 Es soll nachgewiesen werden, dass das aufgeblasene Bereitschaftsboot mit seinen Riemen oder Paddeln in ruhigem Wasser mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,5 Knoten über eine Entfernung von mindestens 25 Meter vorwärts bewegt und manövriert werden kann, wenn es mit der Anzahl der Personen besetzt ist, für die es zugelassen werden soll, wobei jede Person eine Rettungsweste und einen Eintauchanzug tragen soll.

Eingehende Untersuchung

7.1.9 Ein in jeder Hinsicht vollständiges starres Bereitschaftsboot soll einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden, um die Einhaltung aller Vorschriften zu überprüfen.

7.2 Aufgeblasene Bereitschaftsboote

7.2.1 11a Die aufgeblasenen Bereitschaftsboote sollen den in den Absätzen 6.4.1, 6.6.1, 6.7.2, 6.9.1 bis 6.9.5, 6.10 (mit Ausnahme 6.10.1), 6.11, 6.12, 7.1.2, 7.1.3 und 7.1.5 bis 7.1.8 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

Fallprüfungen

7.2.2 Das aufgeblasene Bereitschaftsboot samt seiner vollständigen Ausrüstung sowie mit einer Masse beladen, die dem Gewicht von Motor und Kraftstoff entspricht und die sich an den Aufstellungsorten von Motor und Kraftstofftank befindet, soll dreimal aus einer Höhe von mindestens 3 Meter auf das Wasser fallen gelassen werden. Die Fallprüfungen sollen einmal bei einer Neigung des Bootes von 45 Grad über den Bug, einmal mit dem Boot auf ebenem Kiel, und einmal bei einer Neigung des Bootes von 45 Grad übers Heck erfolgen.

7.2.3 Nach Abschluss dieser Fallprüfungen sollen das Bereitschaftsboot und seine Ausrüstung sorgfältig untersucht werden; sie sollen dabei keine Anzeichen einer Beschädigung aufweisen, die das einwandfreie Funktionieren von Boot und Ausrüstung beeinträchtigen würde.

Belastungsprüfungen

7.2.4 Der Freibord des aufgeblasenen Bereitschaftsbootes soll bei verschiedenen Belastungszuständen, die im Folgenden aufgeführt sind, festgehalten werden:

  1. Bereitschaftsboot samt vollständiger Ausrüstung;
  2. Bereitschaftsboot samt vollständiger Ausrüstung, Motor und Kraftstoff oder aber mit einer gleichwertigen Masse beladen, die so angebracht wird, dass sie Motor und Kraftstoff darstellt;
  3. Bereitschaftsboot samt vollständiger Ausrüstung und der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, mit einer durchschnittlichen Masse von > 82,5 Kilogramm, wobei diese Personen so im Boot verteilt sind, dass der Freibord an den seitlichen Auftriebsschläuchen gleich hoch ist;
  4. Bereitschaftsboot samt der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, und vollständiger Ausrüstung, Motor und Kraftstoff oder aber mit einer gleichwertigen Masse beladen, die Motor und Kraftstoff darstellt, wobei das Bereitschaftsboot in eine ebene Trimmlage gebracht wird, soweit dies erforderlich ist.

7.2.5 Befindet sich das Bereitschaftsboot in einem der in Absatz 7.2.4 vorgeschriebenen Zustände, so soll der Mindestfreibord an den Auftriebsschläuchen mindestens 300 Millimeter und am niedrigsten Teil des Spiegelhecks mindestens 250 Millimeter betragen.

Stabilitätsprüfung

7.2.6 Für die nachstehenden Prüfungen soll ein Bereitschaftsboot samt Motor und Kraftstoff oder aber mit einer gleichwertigen Masse beladen, die Motor und Kraftstofftanks darstellt, benutzt werden:

  1. Die Anzahl der Personen, für die das aufgeblasene Bereitschaftsboot zugelassen werden soll, soll zunächst auf der einen Seite des Bootes versammelt werden, wobei die Hälfte dieser Personenzahl auf den Auftriebsschläuchen sitzen soll, und soll sodann an einem Ende des Bootes versammelt werden. In jedem dieser Zustände soll der Freibord aufgezeichnet werden; dabei soll er überall positiv sein.
  2. Die Stabilität des Bereitschaftsbootes während des Einsteigvorgangs soll dadurch nachgewiesen werden, dass man zwei Personen in das Boot steigen lässt, die vorführen sollen, dass sie ohne größere Mühe eine dritte Person an Bord hieven können, die sich ihrerseits so verhalten muss, als sei sie bewusstlos. Diese dritte Person soll der Bordwand des Bereitschaftsbootes ihren Rücken zuwenden, so dass sie den Rettern nicht helfen kann. Alle Personen sollen zugelassene Rettungswesten tragen.

7.2.7 Diese Stabilitätsprüfungen können mit einem in ruhigem Wasser schwimmenden Bereitschaftsboot durchgeführt werden. Prüfung nach Beschädigung

7.2.8 Die folgenden Prüfungen sollen mit einem aufgeblasenen Bereitschaftsboot durchgeführt werden, das mit der Anzahl der Personen besetzt ist, für die es zugelassen werden soll, und zwar zunächst mit und dann ohne Motor und Kraftstoff beziehungsweise einer gleichwertigen Masse, die sich an den Aufstellungsorten von Motor und Kraftstoff - tank befindet:

  1. einmal mit entlüfteter Auftriebsabteilung vorn;
  2. einmal mit vollständig entlüfteter Auftriebseinrichtung auf einer Seite des Bereitschaftsbootes;
  3. einmal mit vollständig entlüfteter Auftriebseinrichtung auf einer Seite und mit entlüfteter Bugabteilung.

7.2.9 In jedem der in Absatz 7.2.8 vorgeschriebenen Zustände soll das Bereitschaftsboot in seinem Inneren die gesamte Anzahl der Personen tragen können, für die es zugelassen werden soll.

Prüfung unter simulierten Schlechtwetterbedingungen

7.2.10 Zur Simulation der Verwendung des aufgeblasenen Bereitschaftsbootes unter Schlechtwetterbedingungen soll das Boot mit einem leistungsstärkeren Motor als dem zum Einbau vorgesehenen versehen werden und mindestens 30 Minuten lang mit hoher Geschwindigkeit bei Windstärke 4 oder 5 oder aber bei einem Seegang, der solchen Windverhältnissen entspricht, gefahren werden. Nach Abschluss dieser Prüfung soll das Bereitschaftsboot keine Anzeichen von unangemessener Verbiegung oder bleibender Verformung aufweisen; außerdem soll der Druckverlust nur gering sein.

Überflutungsprüfung

7.2.11 11b Es soll nachgewiesen werden, dass das Bereitschaftsboot, wenn es vollständig geflutet ist, seine vollständige Ausrüstung, die Anzahl der Personen jede mit einem Gewicht von 82,5 kg, für die es zugelassen werden soll, und eine Masse tragen kann, die seinem Motor und seinem vollständig gefüllten Kraftstofftank entspricht. Es soll auch nachgewiesen werden, dass sich das Bereitschaftsboot in diesem Zustand nicht wesentlich verformt.

Überbelastungsprüfungen

7.2.12 Das aufgeblasene Bereitschaftsboot soll mit dem Vierfachen der Masse beladen werden, die der Belastung durch seine vollständige Ausrüstung und die Gesamtzahl der Personen entspricht, für die es zugelassen werden soll, und sodann fünf Minuten lang bei einer Umgebungstemperatur von +20°C ± 3°C an seinem Heißhaken aufgehängt werden, wobei alle Sicherheitsventile blockiert sein sollen. Nach Abschluss dieser Prüfung sollen das Bereitschaftsboot und der Heißhaken untersucht werden und dabei keine Anzeichen einer Beschädigung aufweisen.

7.2.13 Nach einer sechsstündigen Lagerung bei einer Temperatur von -30°C soll das aufgeblasene Bereitschaftsboot mit dem 1,1-fachen der Masse beladen werden, welche der Anzahl der Personen, für die das Bereitschaftsboot zugelassen werden soll, sowie seiner Ausrüstung entspricht, und sodann fünf Minuten lang an seinem Heißhaken aufgehängt werden, wobei alle Sicherheitsventile funktionsfähig sein sollen. Nach Abschluss dieser Prüfung sollen das Bereitschaftsboot und der Heißhaken untersucht werden und dabei kein Anzeichen einer Beschädigung aufweisen.

Werkstoffprüfungen

7.2.14 Die für die Fertigung aufgeblasener Bereitschaftsboote verwendeten Werkstoffe sollen einer Prüfung unterzogen werden und die Anforderungen einer von der Organisation annehmbaren internationalen Norm erfüllen ****.

Prüfungen zur Ermittlung folgender Eigenschaften:

  1. Zugfestigkeit;
  2. Weiterreißfestigkeit;
  3. Hitzebeständigkeit;
  4. Kältebeständigkeit;
  5. Alterung nach Wärmebehandlung;
  6. Witterungsbeständigkeit;
  7. Dauerknickfestigkeit;
  8. Abriebfestigkeit;
  9. Haftfestigkeit der Beschichtung;
  10. Ölbeständigkeit;
  11. Reißdehnung;
  12. Durchlöcherungsfestigkeit;
  13. Ozonbeständigkeit;
  14. Gasdurchlässigkeit;
  15. Nahtfestigkeit;
  16. UV-Beständigkeit. Bewitterungsprüfung

7.2.15 Das aufgeblasene Bereitschaftsboot soll den in Absatz 5.5 angegebenen Prüfungen unterzogen werden.

Eingehende Untersuchung

7.2.16 Ein in jeder Hinsicht fertiggestelltes, aufgeblasenes Bereitschaftsboot soll im Herstellerwerk vollständig aufgeblasen und einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden, um die Einhaltung aller Vorschriften zu überprüfen.

7.3 Starre/aufgeblasene Bereitschaftsboote

7.3.1 11a Die starren/aufgeblasenen Bereitschaftsboote sollen den in den Absätzen 6.2 (für den Rumpf), 7.2.14 (für den aufgeblasenen Teil), 6.4.1, 6.6.1, 6.7.2, 6.9.1 bis 6.9.5, 6.10 (außer 6.10.1) bis 6.12, 7.1.2 bis7.1.8, 7.2.2 bis 7.2.11, 7.2.15 und 7.2.16 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

7.3.2 Die in den Absätzen 7.2.8, 7.2.9 und 7.2.15 vorgeschriebenen Prüfungen finden auf starre/aufgeblasene Bereitschaftsboote keine Anwendung, wenn deren Wasserlinie sich unterhalb der Unterkante des aufgeblasenen Schlauches befindet.

7.4 Starre schnelle Bereitschaftsboote

7.4.1 11a Starre schnelle Bereitschaftsboote sollen den Prüfungen gemäß den Absätzen 6.2 bis 6.12 (mit Ausnahme 6.3, 6.4.2, 6.5, 6.6.2, 6.7.1, 6.9.6, 6.9.7, 6.10.1), 6.14 (bei starren selbstaufrichtenden schnellen Bereitschaftsbooten), 7.1.2 bis 7.1.4, 7.1.6, 7.1.7 (wenn ein starres schnelles Bereitschaftsboot nicht selbstaufrichtend ist), 7.1.8, 7.1.9 und 7.2.4.2 unterzogen werden.

Bei offenen schnellen Bereitschaftsbooten soll die Selbstaufrichtungsprüfung nur in unbeladenem Zustand erfolgen und die Absätze 6.14.1.1, 6.14.3, 6.14.4 und 6.14.5 sind nicht anwendbar. Im Hinblick auf Absatz 6.14.2 gilt ein Boot, das mit einen Notfreigabeschalter des Bootsführers ausgerüstet ist, als so konstruiert, dass es sich beim Umdrehen selbsttätig abschaltet.

7.4.2 Funktionsprüfung

Prüfung des Betriebs des Motors und Prüfung des Kraftstoffverbrauchs

7.4.2.1 Das Boot soll mit Massen beladen werden, welche der Masse seiner Ausrüstung sowie der Anzahl der Personen entsprechen, für die das Boot zugelassen werden soll. Der Motor soll in Gang gesetzt und das Boot soll mindestens 4 Stunden lang manövriert werden, um den zufriedenstellenden Lauf des Motors nachzuweisen.

7.4.2.2 Das Boot soll mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 Knoten und einer Besatzung von 3 Personen mit 20 Knoten so lange gefahren werden, bis dass der Kraftstoffverbrauch ermittelt sowie festgestellt werden kann, ob der Kraftstofftank das vorgeschriebene Fassungsvermögen hat.

7.5 Aufgeblasene schnelle Bereitschaftsboote 11a

Starre schnelle Bereitschaftsboote müssen den Prüfungen gemäß den Abschnitten 6.4.1, 6.6.1, 6.7.2, 6.9.1 bis 6.9.5, 6.10 (mit Ausnahme 6.10.1), 6.11, 6.12, 6.14 (bei einem aufgeblasenen selbstaufrichtenden schnellen Bereitschaftsboot) 7.1.2, 7.1.3, 7.1.6 (wenn das aufgeblasene schnelle Bereitschaftsboot mit einem Außenbordmotor ausgerüstet ist), 7.1.7 (wenn das aufgeblasene schnelle Bereitschaftsboot nicht selbstaufrichtend ist), 7.1.8, 7.2.2 bis 7.2.16 und 7.4.2 unterzogen werden.

7.6 Starre/aufgeblasene schnelle Bereitschaftsboote 11a

Starre/aufgeblasene schnelle Bereitschaftsboote müssen den Prüfungen gemäß den Abschnitten 6.2 (für den Rumpf), 7.2.14 (für den aufgeblasenen Teil), 6.4.1, 6.6.1, 6.7.2, 6.9.1 bis 6.9.5, 6.10 (mit Ausnahme 6.10.1) bis 6.12, 6.14 (bei starren/aufgeblasenen selbstaufrichtenden schnellen Bereitschaftsbooten), 7.1.2 bis 7.1.4, 7.1.6 (bei starren/ aufgeblasenen schnellen Bereitschaftsbooten mit Außenbordmotor), 7.1.7 (wenn das starre/aufgeblasene schnelle Bereitschaftsboot nicht selbstaufrichtend ist), 7.1.8, 7.2.2 bis 7.2.11, 7.2.15, 7.2.16, 7.3.2 und 7.4.2 unterzogen werden.

7.7 Außenbordmotore für Bereitschaftsboote

7.7.1 Ist ein Bereitschaftsboot mit einem Außenbordmotor ausgestattet, so soll der Motor anstelle der in Absatz 6.10 vorgeschriebenen Prüfungen den nachfolgenden Prüfungen unterzogen werden.

Leistungsprüfung

7.7.2 Der mit einem geeigneten Propeller versehene Motor soll in einer Prüfvorrichtung so aufgestellt werden, dass der Propeller vollständig in einem Wasserbecken eingetaucht ist, um so die beim Einsatz herrschenden Bedingungen zu simulieren.

7.7.3 Der Motor soll mit der Dauer-Höchstgeschwindigkeit, für die er ausgelegt ist, laufengelassen werden, wobei die höchste über zwanzig Minuten erzielbare Motorleistung einzusetzen ist; dabei soll der Motor sich nicht überhitzen oder beschädigt werden.

Wasserberieselungsprüfung

7.7.4 Die Schutzhaube des Motors soll entfernt werden und der Motor - mit Ausnahme der Luftansaugdüse des Vergasers - mittels eines Schlauches mit einer erheblichen Menge Wasser berieselt werden. Der Motor soll angelassen und mindestens fünf Minuten lang mit hoher Geschwindigkeit laufen gelassen werden, während er ständig weiter berieselt wird. Der Motor soll durch diese Prüfung weder ins Stottern geraten noch beschädigt werden.

Warmstartprüfung

7.7.5 Während der Motor sich noch in der Vorrichtung für die Prüfung nach Absatz 7.7.2 befindet, soll er im Leerlauf laufen gelassen werden, um den Zylinderblock auf Betriebstemperatur zu bringen. Bei der höchsterreichbaren Temperatur soll der Motor gestoppt und sofort darauf erneut gestartet werden. Diese Prüfung soll mindestens zweimal durchgeführt werden. Der Motor soll dabei jedesmal angelassen werden können.

Prüfung des Motorstarts von Hand

7.7.6 Der Motor soll bei Umgebungstemperatur mit einem von Hand betriebenen Hilfsmittel gestartet werden. Dieses Hilfsmittel soll entweder ein selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückspringender Kurbelmechanismus oder eine Zugleine sein, die um das obere Schwungrad des Motors gelegt ist. Der Motor soll zweimal innerhalb von zwei Minuten nach Beginn des Startvorgangs gestartet werden.

7.7.7 Der Motor soll so lange betrieben werden, bis er die normale Betriebstemperatur erreicht hat; sodann soll er gestoppt und zweimal innerhalb von zwei Minuten in der in Absatz 7.7.6 angegebenen Art von Hand angelassen werden.

Kaltstartprüfung

7.7.8 Der Motor soll zusammen mit dem Kraftstoff, den Kraftstoffzuführungsleitungen und der Batterie in einen geschlossenen Raum mit einer Temperatur von -15°C gebracht und dort so lange gelagert werden, bis die Temperatur aller Teile die Temperatur dieses Raumes erreicht hat. Für diese Prüfung soll die Temperatur des Kraftstoffs, der Batterie und des Motors gemessen werden. Der Motor soll zweimal innerhalb von zwei Minuten nach Beginn des Anlassvorgangs angelassen und ausreichend lange Zeit laufen gelassen werden, bis er nachweislich mit seiner Betriebsdrehzahl läuft. Es wird empfohlen, dass diese Zeitspanne nicht mehr als 15 Sekunden beträgt.

7.7.9 In Fällen, wo nach Auffassung der Verwaltung unter Berücksichtigung der Fahrtgebiete, in denen das Schiff, auf dem das Bereitschaftsboot mitgeführt wird, üblicherweise verkehrt, eine niedrigere Temperatur als die in Absatz 7.7.8 genannten -1 5°C angebracht wäre, soll für die Kaltstartprüfung diese niedrigere Temperatur gewählt werden.

7.7.10 Trockenprüfung des Motors

Der Motor soll mindestens 5 Minuten lang im Leerlauf unter Bedingungen wie in der normalen Staustellung laufen gelassen werden; dabei soll der Motor nicht beschädigt werden.

Prüfung des umgedrehten Motors (nur bei Motoren, die für schnelle Bereitschaftsboote bestimmt sind)

7.7.11 Der Motor und sein Kraftstofftank sollen auf einer Rahmenkonstruktion befestigt werden, die sich um eine Achse dreht, welche der Längsachse des Boots in Höhe des Bootsspiegelhecks entspricht. Der Propeller soll sich bis zur Höhe der Kavitationsplatte in einem Wasserbecken befinden. Der Motor ist dann dem in den Absätzen 6.14.7.1 bis 6.14.7.13 beschriebenen Prüfverfahren zu unterziehen und danach zur Untersuchung zu zerlegen. Im Hinblick auf Absatz 6.14.7.9 soll sich der Motor beim Umdrehen selbsttätig abschalten oder mittels des Notfreigabeschalters des Bootsführers abgeschaltet werden. Bei diesen Prüfungen soll der Motor weder überhitzen noch funktionsunfähig werden noch im Laufe eines einzigen Umdrehvorgangs mehr als 250 Milliliter Öl verlieren. Bei der Untersuchung nach dem Zerlegen des Motors soll dieser keine Anzeichen einer Überhitzung oder einer übermäßigen Abnutzung aufweisen.

8 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

8.1 Prüfung von Davits und Aussetzvorrichtungen

8.1.1 18 21 Bei Rettungsbooten, mit Ausnahme von Freifall-Rettungsbooten, müssen Davits und Aussetzvorrichtungen, außer die Winden, einer statischen Prüflast der 2,2fachen Höchstbelastung unterzogen werden. Befindet sich die Last vollständig in der Außenbordposition so soll sie etwa 10 Grad nach vorn und achtern geschwenkt werden. Die Prüfung soll zuerst in aufrechter Lage, danach in einer simulierten Schlagseite von 20 Grad nach jeder Seite durchgeführt werden. Nach Beendigung der Prüfung soll keine wesentliche Verformung oder ein anderer Schaden erkennbar sein. Bei Freifall-Rettungsbooten sollen die Aussetzvorrichtungen zum Zuwasserlassen eines Freifallbootes mit Bootläufern, mit Ausnahme von Winden, einer statischen Prüflast ausgesetzt werden, die der 2,2-fachen zulässigen Höchstbelastung entspricht, wenn sich das Boot vollständig in der Außenbordposition befindet. Die Aussetzrampe und ihre Anschlüsse an dem Auslösemechanismus sollen einer statischen Prüflast von der 2,2 fachen Höchstbelastung unterworfen werden. Nach Abschluss dieser Prüfung sollen keine Anzeichen einer erheblichen Verformung oder einer sonstigen Beschädigung festzustellen sein.

8.1.2 Bei Rettungsbooten, die keine Freifall-Rettungsboote sind, soll eine der 1,1-fachen zulässigen Höchstbelastung gleichwertige Masse an die Heißpunkte gehängt werden, wobei sich die Aussetzvorrichtung in aufrechter Stellung befindet. Die Last soll mit Hilfe des auf dem Schiff vorgesehenen Aussetzmechanismus aus der Staustellung in die äußerste Außenbordstellung bewegt werden. Die Prüfung soll wiederholt werden, wobei sich die Aussetzvorrichtung in einer Stellung befindet, die sowohl 20 Grad austauchende Schlagseite als auch eine Trimmlage von 10 Grad simuliert. Alle Prüfungen sollen mit einer Prüflast wiederholt werden, die die Masse des Rettungsbootes samt vollständiger Ausrüstung, jedoch ohne Personen an Bord, oder die Masse des leichtesten für die Verwendung an dem betreffenden Davit vorgesehenen Bereitschaftsbootes hat, um sicherzustellen, dass der Davit auch bei sehr leichter Belastung einwandfrei funktioniert. Die Vorrichtung soll die Prüflast unter allen genannten Bedingungen erfolgreich zu Wasser lassen, und nach Abschluss dieser Prüfungen soll keine wesentliche Verformung oder ein anderer Schaden erkennbar sein. Bei Freifall-Rettungsbooten soll eine der 1,1-fachen zulässigen Höchstbelastung gleichwertige Masse an die Heißpunkte gehängt werden. Diese Last soll mit Hilfe des auf dem Schiff vorgesehenen Aussetzmechanismus von der Staustellung in die äußerste Außenbordstellung bewegt werden. Die Prüfung soll mit einer Prüflast wiederholt werden, die der Masse des vollständig ausgerüsteten Rettungsbootes, jedoch ohne Personen, entspricht, um sicherzustellen, dass die Vorrichtung auch bei leichter Belastung einwandfrei funktioniert. Die Vorrichtung soll die Last unter beiden Bedingungen erfolgreich zu Wasser lassen, und nach Abschluss der Prüfungen soll keine wesentliche Verformung oder ein anderer Schaden erkennbar sein.

8.1.3 Eine der 1,1-fachen zulässigen Höchstlast entsprechende Masse soll an die Heißpunkte gehängt werden, wobei sich die Aussetzvorrichtung in aufrechter Stellung befindet. Die Last soll mit Hilfe des auf dem Schiff vorgesehenen Aussetzmechanismus aus der Staustellung in die äußerste Außenbordstellung bewegt werden. Die Vorrichtung soll die Höchstlast, für die sie ausgelegt ist, aus der Außenbordstellung in die Staustellung verlagern, ohne dass dadurch eine bleibende Verformung oder ein anderer Schaden eintritt.

8.1.4 Auf die Windentrommeln soll die höchstzulässige Anzahl von Windungen aufgetrommelt werden; sodann soll eine der 1,5-fachen zulässigen Höchstlast entsprechende statische Prüflast angehängt und durch die Bremse gehalten werden. Diese Last soll anschließend um mindestens eine volle Umdrehung der Trommelwelle gefiert werden. Danach soll eine der 1,1-fachen zulässigen Höchstbelastung entsprechende Prüflast mit der höchstmöglichen Fiergeschwindigkeit über eine Strecke von mindestens 3 Meter gefiert und sodann durch scharfes Einlegen der Handbremse gestoppt werden. Bei einer Rettungsboots- oder Bereitschaftsbootsaussetzvorrichtung soll die Prüflast nicht mehr als 1 Meter fallen, wenn die Bremse angezogen wird. Bei einer Aussetzvorrichtung für ein schnelles Bereitschaftsboot soll die Prüflast zu einem schnellen aber allmählichen Halt kommen und die auf den Läufer wirkende dynamische Kraft soll das 0,5-fache der Betriebsbelastung der Aussetzvorrichtung nicht überschreiten. Diese Prüfung soll mehrmals wiederholt werden. Gehört zu der Winde eine freiliegende Bremse, so soll eine dieser Prüfungen mit nasser Bremse durchgeführt werden; allerdings darf hierbei die Stoppstrecke länger als oben angegeben sein. Bei den verschiedenen Prüfungen soll eine Fierstrecke von zusammengenommen mindestens 150 Meter zurückgelegt werden. Nachgewiesen werden soll auch der Betrieb der Winde mit einer angehängten Last, die der Masse des Rettungsbootes samt vollständiger Ausrüstung, jedoch ohne Personen, entspricht, oder aber mit einer Last, die der Masse des leichtesten Rettungsbootes oder Rettungsfloßes entspricht, das mit dieser Winde bewegt werden soll.

8.1.5 Es soll nachgewiesen werden, dass eine zur Verwendung mit einem Bereitschaftsboot vorgesehene Winde in der Lage ist, das Bereitschaftsboot samt der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, und seiner Ausrüstung oder aber eine gleichwertige Masse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,3 Meter pro Sekunde zu hieven oder 0,8 Meter pro Sekunde bei einer Aussetzvorrichtung für ein schnelles Bereitschaftsboot.

8.1.6 Es soll nachgewiesen werden, dass die Winde von Hand betrieben werden kann. Ist die Winde für ein schnelles Einholen von Hand ohne angehängte Last ausgelegt, so soll dies mittels einer Prüflast nachgewiesen werden, die dem 1,5-fachen der Masse nur des Hebegeschirrs entspricht. *****

8.1.7 Nach dem Abschluss der Prüfungen soll die Winde zerlegt und untersucht werden. Diese Prüfungen und die Untersuchung sollen in der Regel in Gegenwart eines Vertreters der Verwaltung stattfinden.

8.1.8 Die Aussetzvorrichtung für ein schnelles Bereitschaftsboot soll in einem der Windstärke 6 auf der Beaufort-Skala entsprechenden Seegang in Verbindung mit einer kennzeichnenden Wellenhöhe von mindestens 3 Meter vorgeführt werden. Die Prüfung soll das Aussetzen und Wiedereinholen eines schnellen Bereitschaftsboots umfassen und nachweisen, dass

  1. die Dämpfung von Kräften und Schwingungen aus der Wechselwirkung mit den Wellen bei dem Betrieb der Vorrichtung,
  2. die Windenbremse und
  3. die Vorrichtung zum Straffen des Läufers in zufriedenstellender Weise wirken.

8.2 Prüfung von selbsttätig öffnenden Haken von Rettungsflößen, die mit Davits auszusetzen sind Begriffsbestimmungen

8.2.1 Für diesen Abschnitt sowie für die Absätze 6.2.1 bis 6.2.7 von Teil 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Bedienkraft" ist die Kraft, die zum Ingangsetzen der Bedieneinrichtung erforderlich ist.
  2. "Bedienvorrichtung" ist der Mechanismus, der, wenn er inganggesetzt worden ist, die selbsttätige Auslösung des Rettungsfloßes gestattet.
  3. "Selbsttätige Auslösevorrichtung" ist der Mechanismus, der selbsttätig den Haken öffnet, um das Rettungsfloß auszulösen.
  4. "Haken" ist ein für das Aussetzen eines Rettungsfloßes zu benutzender Haken, der das Rettungsfloß selbsttätig auslösen kann, wenn es sich auf dem Wasser befindet.
  5. "Grenzbelastung für das selbsttätige Auslösen" ist die Mindestbelastung, bei welcher der selbsttätige Auslösemechanismus den Haken öffnet und das Rettungsfloß selbsttätig und vollständig auslöst.
  6. "Kraft für das Auslösen von Hand" ist die Kraft, die benötigt wird, um durch Betätigung des Auslösemechanismus von Hand den Haken zu öffnen.
  7. "Zulässige Traglast" ist die Last, für die der Haken zugelassen werden soll.
  8. "Kraft für das Schließen des Hakens" ist die Kraft, die benötigt wird, um den Haken von Hand zu schließen.
  9. "Prüfeinrichtung" ist eine von der Verwaltung anerkannte Einrichtung, die von ihrer Ausstattung und der Qualifikation ihres Personals her geeignet ist, Prüfung und Zulassung von Haken für das Auslösen von Rettungsflößen durchzuführen.

Für die Prüfungen benötigte Haken und Begleitdokumentation

8.2.2 Der Prüfeinrichtung soll für die Prototypenprüfung folgendes zur Verfügung gestellt werden:

  1. zwei Haken, die vom Hersteller zur Auslieferung freigegeben worden sind;
  2. eine Funktionsbeschreibung des Hakens sowie sämtliche sonstige Unterlagen; die für die Durchführung der Prüfungen benötigt werden.

Korrosionswiderstandsprüfung

8.2.3 11b Zwei Haken sollen einer Korrosionswiderstandsprüfung mit einer Dauer von 1.000 Stunden in einer Salznebelkammer nach ISO 9227:2006 - Korrosionsprüfungen in künstlichen Atmosphären - Salzsprühnebelprüfungen oder nach einer gleichwertigen innerstaatlichen Norm unterzogen werden. Korrosionswirkungen sowie sonstige Beschädigungen sollen aufgezeichnet werden.

8.2.4 Beide Haken sollen danach fünfmal den Prüfungen nach den Absätzen 8.2.5 bis 8.2.17 unterzogen werden.

Belastungsprüfung

8.2.5 Die höchste Belastung, die auf den Haken einwirken darf, um sein selbsttätiges Öffnen zu gewährleisten, soll folgendermaßen bestimmt werden:

  1. Der Haken soll mit einer Prüflast von 200 Kilogramm belastet und der Auslösemechanismus entsichert werden.
  2. Zur Ermittlung der Last "F" soll die Prüflast gleichmäßig reduziert werden, bis sich der Haken selbsttätig öffnet, was jedoch nicht bei einer Belastung von mehr als 30 Kilogramm geschehen darf.
  3. Die Last "F" soll gemessen und aufgezeichnet werden. Die geringste zulässige Last "F" ist die geringste beim Öffnen des Hakens gemessene Last; diese soll nicht unter 5 Kilogramm liegen.

8.2.6 Der Haken soll mit einer Prüflast von 200 Kilogramm belastet und der Auslösemechanismus entsichert werden. Sodann soll der Haken einer zyklischen Belastung von maximal 200 Kilogramm bis minimal 30 Kilogramm bei einer Frequenz von 1 ± 0,2 Hz unterworfen werden. Der Haken soll vor Ablauf von 300 Zyklen nicht öffnen. Es soll entweder die Anzahl Zyklen aufgezeichnet werden, nach welcher der Haken auslöst, ober aber vermerkt werden, dass die Prüfung nach Ablauf von 300 Zyklen abgebrochen wurde.

8.2.7 Der Haken soll erneut mit einer Last von 200 Kilogramm belastet und entsichert werden. Der Haken soll sodann zyklisch mit maximal 200 Kilogramm und minimal "F1" bei einer Frequenz von 1 ± 0,2 Hz belastet werden. Der selbsttätige Auslösemechanismus soll innerhalb von drei Zyklen funktionieren. Es soll entweder die Anzahl von Zyklen, nach welcher der Haken auslöst, aufgezeichnet oder aber vermerkt werden, dass die Prüfung nach Ablauf von 3 Zyklen abgebrochen wurde. "F1" ist als Mindestlast am Haken für die Auslösung einzusetzen, um sein selbsttätiges Öffnen zu bewirken, wie sie nach Absatz 8.2.5.2 ermittelt worden ist, verringert um 2 Kilogramm.

8.2.8 Der Haken soll an einem kurzen Drahtseilläufer von etwa 1,5 Meter Länge befestigt und mit eine Masse von 10 Kilogramm belastet werden. Das Gewicht soll gesichert und dann um 1 Meter angehoben werden. Aus dieser Lage soll es frei fallen gelassen werden bis es von dem Drahtseilläufer abrupt aufgestoppt wird. Der Haken soll infolge dieser Prüfung nicht auslösen.

8.2.9 Der selbsttätig öffnende Haken soll mit einer Prüflast belastet werden, die dem 1,1-fachen der zulässigen Nutzlast entspricht, und der Auslösemechanismus gesichert werden. Die Last soll mindestens 6 Meter gehievt und dann mit einer Geschwindigkeit von 0,6 Meter pro Sekunde gefiert werden. Wenn sich die Last 1,5 Meter über dem Boden oder über dem Wasser befindet, soll der Auslösemechanismus auf automatische Auslösung gestellt und das Fieren vollendet werden. Der automatisch auslösende Haken soll sich öffnen, wenn die Last auf den Boden oder das Wasser trifft. Die Prüfung soll mit einer Prüflast wiederholt werden, die dem 2,2-fachen der Nutzlast entspricht.

8.2.10 Der selbsttätig öffnende Haken soll unter Verwendung einer zugelassenen Aussetzvorrichtung mit einer Prüflast belastet werden, die dem 1,1-fachen der höchstzulässigen Nutzlast entspricht. Die Prüflast soll mit der höchsten Fiergeschwindigkeit mindestens 3 Metern weit gefiert und durch scharfes Anziehen der Handbremse angehalten werden. Diese Prüfung soll zweimal durchgeführt werden, einmal mit der Auslösevorrichtung in der Stellung "selbsttätig öffnen" und einmal mit der gesicherten Auslösevorrichtung. Die Auslösevorrichtung soll sich bei keiner der Prüfungen öffnen.

8.2.11 Der Haken soll mit 0 v. H., 25 v. H., 50 v. H., 75 v. H. und 100 v. H. seiner zulässigen Nutzlast belastet werden. Bei jeder dieser Lasten soll die Bedienkraft des Bedienmechanismus gemessen und aufgezeichnet werden, die zum Auslösen des Bedienmechanismus erforderlich war. Entweder soll die Bedienkraft zwischen 150 und 200 Newton liegen - dies gilt, wenn der Haken mittels einer Zugleine bedient wird - oder eine einzelne Person soll ohne Schwierigkeiten die Betätigung des Bedienmechanismus anderweitig bewerkstelligen können.

8.2.12 Die Kraft für das Schließen des Hakens, die weniger als 120 Newton betragen soll, soll mittels eines unbelasteten Hakens festgestellt und aufgezeichnet werden.

8.2.13 Die Kraft für das Auslösen von Hand soll wie folgt ermittelt werden:

  1. Der Haken soll mit einer Prüflast von 150 Kilogramm belastet werden.
  2. Der Auslösemechanismus soll entsichert werden.
  3. Die Kraft, die benötigt wird, um den Haken von Hand zu öffnen, soll festgestellt und aufgezeichnet werden.
  4. Die manuelle Auslösekraft für eine Last von 150 Kilogramm am Haken soll mindestens 600 Newton betragen, wenn der Haken durch eine Zugleine betätigt wird. Andere Ausführungen sollen der zuständigen Verwaltung zu deren Zufriedenheit vorgeführt werden, um einen entsprechenden Schutz vor versehentlicher Auslösung unter Last sicherzustellen.

8.2.14 Der selbsttätig öffnende Haken soll mit gesicherter Auslösevorrichtung mit einer Prüflast verbunden werden, die der Masse des leichtesten Rettungsflosses entspricht, für das er zugelassen werden soll. Die Last soll danach so weit angehievt werden, dass sie frei vom Boden ist. Der Auslösemechanismus soll entsichert / auf "selbsttätig auslösen" gestellt werden. Dieses soll von einer einzelnen Person einfach durchgeführt werden können und die Last nicht auslösen.

8.2.15 Der Haken soll, ohne dass er versagt, in jeder seiner Auslösearten mit der für die jeweilige Auslöseart zulässigen Höchstlast 100 Mal ausgelöst werden. Danach soll der Haken zerlegt und die Teile untersucht werden. Keines der Teile soll außergewöhnliche Spuren von Abnutzung aufweisen.

8.2.16 Der Haken soll in einer Kühlkammer bei -30°C betriebsbereit gemacht und mit 25 Kilogramm belastet werden. Durch unterbrochenes (um die Eisbildung zu erlauben) Besprühen mit kaltem Frischwasser aus Winkeln oberhalb von 45 Grad soll er mit einer einheitlich 3,5 Zentimeter dicken Eisschicht versehen werden. Der Haken soll sodann aktiviert werden und die Last fehlerfrei lösen.

8.2.17 Es soll nachgewiesen werden, dass der Haken durch 1 0-maliges Auftreffen mit einer Geschwindigkeit von 3,5 Meter pro Sekunde auf eine Wand, die die senkrechte Schiffsseite darstellt, nicht beschädigt wird. Soweit irgend möglich sollen alle Teile des Hakens, insbesondere Teile mit exponierten Bedienvorrichtungen auf die Struktur auftreffen. Der Haken soll keine Beschädigung erleiden, die die normale Funktion des Hakens beeinträchtigen.

Zusammenwirken von Rettungsfloß und selbsttätig öffnendem Haken

8.2.18 Sind selbsttätige auslösende Haken zur Verwendung mit Rettungsflößen verschiedener Hersteller bestimmt, so sollen mit jeder Art und Größe von Aufheiß- oder Befestigungsvorrichtung, die von den verschiedenen Rettungsfloßherstellern verwendet werden, Funktionsprüfungen vorgenommen werden, bevor die Verwaltung für eine bestimmte Kombination von Rettungsfloß und Auslösehaken eine Genehmigung erteilt.

9 Leinenwurfgeräte

9.1 Prüfungen für die pyrotechnischen Geräteteile

Die mit Leinenwurfgeräten verwendeten Raketen sollen den Prüfungen gemäß den Absätzen 4.3.1, 4.3.3 und 4.4, 4.5. 1 (gegebenenfalls), 4.5.5 und 4.5.6 unterzogen werden.

9.2 Funktionsprüfung

Drei mit einer Leine verbundene Geschosse sollen abgefeuert werden und dabei die Leine bei ruhigen Witterungsverhältnissen mindestens 230 Meter weit auswerfen. Die seitliche Ablenkung von der Schusslinie soll nicht mehr als 10 v. H. der Länge der Flugstrecke des Geschosses betragen. Wird das Geschoß mittels Ausstoßladung abgefeuert, so soll eines der Geschosse unter Verwendung der doppelten üblichen Ladung abgefeuert werden.

9.3 Prüfung der Zugfestigkeit der Leine

Die Leine soll einer Zugfestigkeitsprüfung unterzogen werden; ihre Bruchlast soll mindestens 2 Kilonewton betragen.

9.4 Sichtprüfung

Durch Sichtprüfung soll festgestellt werden, dass das Gerät

  1. mit einer verständlichen und genauen Gebrauchsanleitung versehen ist und
  2. mit einer Kennzeichnung versehen ist, durch die sich sein Alter feststellen lässt.

9.5 Temperaturprüfung

Drei einzelne Geräte, jedes bestehend aus Geschoß, Abschussvorrichtung und Leine sollen den in Absatz 4.21 vorgeschriebenen Temperaturwechseln und jeweils ein Prüfstück den in den Absätzen 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.

10 Rettungsmittelleuchten

10.1 Prüfungen der Leuchten für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

10.1.1 Zwölf Leuchten für Schutzdächer von Rettungsflößen, für Sitzraumdächer oder für Überdeckungen von Rettungsbooten (je nach deren Bauart) sowie zwölf Leuchten für Innenräume von Überlebensfahrzeugen sollen den Temperaturwechseln nach Maßgabe von Absatz 1.2.1 unterzogen werden. Werden für Schutzdächer, für Sitzraumdächer beziehungsweise Überdeckungen und für Innenräume Leuchten der gleichen Bauart verwendet, so brauchen lediglich zwölf Leuchten dieser Bauart geprüft zu werden. Sind die Leuchten für Sitzraumdächer, Überdeckungen oder Innenräume von Rettungsbooten mit dem Stromkreis des Rettungsbootes verbunden und kann die betreffende Leuchte aus jeder der Batterien des Rettungsbootes ebenso mit elektrischem Strom versorgt werden wie aus dem vom Rettungsbootmotor angetriebenen Generatorenaggregat, so braucht die Leuchte nur insoweit der Prüfung unterzogen zu werden, wie dies durchführbar ist.

10.1.2 11b Werden Stromquellen aus Seewasserzellenverwendet, so sollen nach mindestens zehn vollständigen Temperaturwechseln vier Leuchten jeder Bauart für Überlebensfahrzeuge nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von -30°C in Seewasser mit einer Temperatur von -1 °C, vier weitere Leuchten jeder Bauart nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von +65°C in Seewasser mit einer Temperatur von +30°C und vier weitere Leuchten jeder Bauart nach Lagerung bei gewöhnlichen Raumtemperaturbedingungen in Frischwasser mit Umgebungstemperatur eingetaucht betrieben werden. Die Schutzdachleuchten (Sitzraumdachleuchten oder Überdeckungsleuchten) sollen mindestens 12 Stunden lang weißes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 4,3 Candela in alle Richtungen der oberen Halbkugel abgeben (siehe 10.4). Die Innenraum-Leuchten müssen bei einer Messung über die gesamte obere Halbkugel ein arithmetisches Mittel der Lichtstärke von mindestens 0,5 cd aufweisen, sodass mindestens 12 Stunden lang das Lesen der Anweisungen für das Überleben und der Gebrauchsanweisung für die Ausrüstung ermöglicht wird.

10.1.3 Werden Trockenzellenverwendet, wobei vorausgesetzt wird, dass diese nicht mit Seewasser in Berührung kommen, so sollen nach mindestens zehn vollständigen Temperaturwechseln vier Leuchten jeder Bauart für Überlebensfahrzeuge bei einer Lufttemperatur von -30°C, vier weitere Leuchten jeder Bauart bei einer Lufttemperatur von +65°C, und vier weitere Leuchten jeder Bauart bei gewöhnlicher Umgebungstemperatur betrieben werden. Die Schutzdachleuchten (Sitzraumdachleuchten oder Überdeckungsleuchten) sollen mindestens 12 Stunden lang weißes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 4,3 Candela in alle Richtungen der oberen Halbkugel abgeben (siehe 10.4). Die Innenleuchten sollen eine Lichtstärke mit einem arithmetischen Mittelwert von mindestens 0,5 Candela abgeben, gemessen über die gesamte obere Hemisphäre, damit die Überlebens- und Gerätebedienungsanleitungen über einen Zeitraum von mindestens 12 Stunden hinweg lesbar sind.

10.1.4 Bei Verwendung einer Blitzleuchte soll festgestellt werden, dass während der zwölfstündigen Betriebszeit die Blitzrate nicht unter 50 und nicht über 70 Blitzen in der Minute liegt und die effektive Lichtstärke mindestens 4,3 Candela beträgt (siehe 10.4).

10.2 Prüfungen der selbstzündenden Leuchten für Rettungsringe

10.2.1 Drei selbstzündende Leuchten sollen den Temperaturwechseln nach Maßgabe von Absatz 1.2.1 unterzogen werden.

10.2.2 11b Nach mindestens zehn vollständigen Temperaturwechseln soll eine selbstzündende Leuchte nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von -30°C eingetaucht in Seewasser mit einer Temperatur von -1 °C eine andere Leuchte nach einer Lagerung bei einer Temperatur von +65°C eingetaucht in Seewasser mit einer Temperatur von +30°C betrieben werden, und die andere Leuchte muss nach einer Lagerung bei normalen Raumbedingungen eingetaucht in Süßwasser bei Raumtemperatur betrieben werden. Alle Leuchten sollen nach dem Eintauchen mindestens 2 Stunden lang weißes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 2 Candela oder, bei Verwendung einer Blitzleuchte mit einer Blitzrate von mindestens 50 und höchstens 70 Blitzen in der Minute mit mindestens der entsprechenden effektiven Lichtstärke, in alle Richtungen der oberen Halbkugel abgeben. (siehe 10.4)

Nach Ablauf der ersten Betriebsstunde sollen die Leuchten eine Minute lang einen Meter tief ins Wasser getaucht werden. Dabei sollen die Leuchten nicht verlöschen und mindestens noch eine Stunde lang ununterbrochen in Betrieb bleiben.

10.2.3 Eine selbstzündende Leuchte soll zwei Abwurfprüfungen ins Wasser nach Maßgabe von Absatz 1.3 unterzogen werden. Die Leuchte soll zweimal fallen gelassen werden, zunächst für sich allein und danach an einem Rettungsring befestigt. Nach jedem Fall soll die Leuchte einwandfrei funktionieren.

10.2.4 Eine selbstzündende Leuchte soll 24 Stunden lang in ihrer normalen Betriebslage in Wasser schwimmen. Handelt es sich um eine elektrische Leuchte, so soll sie am Ende der Prüfung zerlegt und auf das Vorhandensein von Wasser untersucht werden. Im Inneren der Leuchte sollen keine Anzeichen von Wasser feststellbar sein.

10.2.5 Die übriggebliebene selbstzündende Leuchte soll, nachdem sie der in Absatz 10.2.1 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden ist, 24 Stunden lang waagerecht unter 300 Millimeter Wasser eingetaucht liegen. Handelt es sich um eine elektrische Leuchte, so soll sie am Ende der Prüfung zerlegt und auf das Vorhandensein von Wasser untersucht werden. Im Inneren der Leuchte soll keine Spur von Wasser feststellbar sein.

10.2.6 Ist eine selbstzündende Leuchte mit einer Linse versehen, so soll die Leuchte auf eine Temperatur von -1 8°C gekühlt und zweimal aus einer Höhe von 1 Meter auf eine starr befestigte Stahlplatte oder auf einen Betonboden fallen gelassen werden. Die Fallhöhe soll vom oberen Teil der Linse zur Aufschlagfläche gemessen werden. Die Leuchte soll auf diese Fläche mit dem oberen Mittelteil der Linse auftreffen. Dabei soll die Linse weder zerbrechen noch Risse bekommen.

10.2.7 Eine selbstzündende Leuchte soll, auf der Seite liegend, auf eine feste Oberfläche gelegt werden; sodann soll eine Stahlkugel mit einer Masse von 500 Gramm aus einer Höhe von 1,3 Meter dreimal auf das Gehäuse der Leuchte fallen gelassen werden. Die Kugel soll zunächst etwa in der Mitte des Gehäuses, danach ungefähr 12 Millimeter vom einem Ende des Gehäuses entfernt und schließlich ungefähr 12 Millimeter vom anderen Ende des Gehäuses entfernt auf das Gehäuse auftreffen. Das Gehäuse soll weder zerbrechen noch Risse bekommen noch sich so verformen, dass seine Wasserdichtigkeit beeinträchtigt würde.

10.2.8 Eine Kraft von 225 Newton soll auf die Vorrichtung einwirken, mit der die Leuchte am Rettungsring befestigt ist. Weder die Befestigungsvorrichtung noch die Leuchte sollen durch diese Prüfung beschädigt werden.

10.3 Prüfungen der Leuchten für Rettungswesten

10.3.1 Zwölf Leuchten für Rettungswesten sollen den Temperaturwechseln nach Maßgabe von Absatz 1.2.1 unterzogen werden.

10.3.2 Nach mindestens zehn vollständigen Temperaturwechseln sollen vier dieser Rettungswestenleuchten nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von -30°C in Seewasser mit einer Temperatur von -1 °C eingetaucht betrieben werden. Vier Leuchten sollen nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von +65°C in Seewasser mit einer Temperatur von +30°C eingetaucht betrieben werden, und schließlich sollen vier Leuchten nach vorangegangener Lagerung unter gewöhnlichen Raumtemperaturbedingungen in Frischwasser mit Umgebungstemperatur eingetaucht betrieben werden. Leuchten, die durch Kontakt mit Wasser in Betrieb gesetzt werden, sollen innerhalb von 2 Minuten zu leuchten beginnen und innerhalb von 5 Minuten in Seewasser eine Lichtstärke von 0,75 Candela erreicht haben. In Frischwasser soll innerhalb von 10 Minuten eine Lichtstärke von 0,75 Candela erreicht werden. Mindestens 11 der 12 Leuchten, welche alle weißes Licht abgeben sollen, sollen mindestens 8 Stunden lang ununterbrochen Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 0,75 Candela in alle Richtungen der oberen Halbkugel abgeben.

10.3.3 Eine an einer Rettungsweste befestigte Leuchte soll der Sprungprüfung aus 4,5 m nach Maßgabe von Absatz 2.8.8 unterzogen werden. Dabei soll die Leuchte nicht beschädigt werden, soll sich nicht von der Rettungsweste lösen, und eingeschaltet werden können sowie beleuchtet und sichtbar sein, während sich der Proband noch im Wasser befindet.

10.3.4 Eine Leuchte soll aus einer Höhe von 2 Metern auf eine starr befestigte Stahlplatte oder auf einen Betonboden fallen gelassen werden. Die Leuchte soll dabei nicht beschädigt werden und soll mindestens 8 Stunden lang Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 0,75 Candela abgeben, wenn sie in Frischwasser mit Umgebungstemperatur eingetaucht betrieben wird

10.3.5 Bei Verwendung einer Blitzleuchte soll festgestellt werden, dass

  1. die Leuchte mit einem Handschalter bedient werden kann;
  2. die Blitzrate nicht unter 50 und nicht über 70 Blitzen in der Minute liegt und
  3. die effektive Lichtstärke mindestens 0,75 Candela beträgt (siehe 10.4).

10.4 Gemeinsame Prüfungen für alle Rettungsmittelleuchten (zur Durchführung der Umweltprüfungen sind zusätzliche Leuchten erforderlich) 11b

10.4.1 Schwingungsprüfung Prüfverfahren

Eine Einheit muss einer Schwingungsprüfung gemäß IEC 60945:2002, Abschnitt 8.7. unterzogen werden.

Akzeptanzkriterien

Die Leuchte muss nach der Prüfung funktionieren.

10.4.2 Schimmelwachstumsprüfung

Regelungen: LSA Code, Absatz 1.2.2.4

Prüfverfahren

Eine Einheit muss der Schimmelwachstumsprüfung unterzogen werden.

(Anmerkung: Auf die Schimmelwachstumsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller in der Lage ist, glaubhaft zu belegen, dass die verwendeten äußeren Materialien die Prüfung erfüllen.)

Die Leuchte muss durch Besprühen mit einer wässrigen Aufschlämmung von Pilzsporen, welche alle nachfolgenden Kulturen enthält, eingehüllt werden:

Aspergillus niger,
Aspergillus terreus,
Aureobasidium pullulans,
Paecilomyces variotii,
Penicillium funiculosum,
Penicillium ochrochloron,
Scopulariopsis brevicaulis und
Trichoderma viride.

Danach muss die Leuchte in eine Schimmelwachstumskammer gelegt werden, in welcher eine Temperatur von 29°C ± 1 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von nicht weniger als 95v. H. beibehalten werden muss. Die Inkubationsperiode muss 28 Tage betragen. Nach dieser Periode muss die Leuchte inspiziert werden.

Akzeptanzkriterien

Die Leuchte muss verrottungsresistent sein und darf durch Pilzbefall nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Es darf mit bloßem Auge kein Schimmelwachstum sichtbar sein und die Leuchte muss nach der Prüfung funktionieren.

10.4.3 Schalterprüfung Prüfverfahren

Eine Einheit muss einer Schalterprüfung unterzogen werden. Eine Person, welche Handschuhe von einem Eintauchanzug trägt, muss in der Lage sein, die Leuchte in ihrer normalen Betriebslage dreimal ein- und auszuschalten.

Akzeptanzkriterien

Die Leuchte muss ordnungsgemäß funktionieren.

10.4.4 Korrosions- und Seewasserbeständigkeitsprüfung

Prüfverfahren

Eine Einheit muss einer Korrosions- und Seewasserbeständigkeitsprüfung gemäß IEC 945: 3. Ausgabe (Nov. 1996), Abschnitt 8.12 unterzogen werden.

(Anmerkung:
1. Im Falle fehlender exponierter Metallteile braucht die Korrosions- und Seewasserbeständigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden.
2. Auf die Korrosions- und Seewasserbeständigkeitsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller in der Lage ist, glaubhaft zu belegen, dass die verwendeten äußeren Metalle die Prüfung erfüllen.)

Akzeptanzkriterien

Es darf keine übermäßige Beeinträchtigung von Metallteilen auftreten und die Einheit muss funktionieren.

10.4.5 Sonneneinstrahlungsprüfung (nicht für Innenleuchten von Überlebensfahrzeugen und Rettungswestenleuchten)

Prüfverfahren

Eine Einheit muss einer Sonneneinstrahlungsprüfung gemäß IEC 945: 3. Ausgabe (Nov. 1996), Abschnitt 8.10 unterzogen werden.

(Anmerkung: Auf die Sonneneinstrahlungsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller in der Lage ist, glaubhaft zu belegen, dass die verwendeten Materialien die Prüfung erfüllen, d.h. UV stabilisiert sind.)

Akzeptanzkriterien

Die mechanischen Eigenschaften und Etiketten der Einheit müssen gegenüber schädlicher Beeinträchtigung durch Sonneneinstrahlung beständig sein. Die Einheit muss nach der Prüfung funktionieren.

10.4.6 Ölbeständigkeitsprüfung (nicht für Innenleuchten von Überlebensfahrzeugen)

Prüfverfahren

Eine Einheit muss der Ölbeständigkeitsprüfung gemäß IEC 945: 3. Ausgabe (Nov. 1996), Abschnitt 8.11 unterzogen werden.

Akzeptanzkriterien

Nach der Prüfung darf die Einheit nicht übermäßig durch Öl beeinträchtigt sein und keine Anzeichen von Schäden wie Schrumpfungen, Risse, Wölbungen Auflösungen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften aufweisen. Die Leuchte muss nach der Prüfung funktionieren.

10.4.7 Regenprüfung und Wasserdichtigkeitsprüfung Prüfverfahren

Eine Einheit muss einer Regenprüfung gemäß iEC 60945: 2002 , Abschnitt 8.8 unterzogen werden. Nach bestandener Regenprüfung müssen die Einheit und die komplette Energiequelle für einen Zeitraum von mindestens 24 h unter nicht weniger als 300 Millimeter Frischwasser untergetaucht werden.

Akzeptanzkriterien

Die Einheit muss den Anforderungen der IEC 60945: 2002 , Abschnitt 8.8.2 genügen und muss nach der Regenprüfung funktionieren. Zusätzlich muss die Einheit nach der Wasserdichtigkeitsprüfung funktionieren und es darf im Innern der Einheit keine Anzeichen von Wasser feststellbar sein.

10.4.8 Brandprüfung (nicht für Innenleuchten von Überlebensfahrzeugen)

Prüfverfahren

Eine Einheit muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Ein Versuchstiegel in der Größe von mindestens 30 Zentimeter x 35 Zentimeter x 6 Zentimeter muss in einem möglichst zugfreien Raum aufgestellt werden. Auf dem Boden des Versuchstiegels ist Wasser bis zu einer Höhe von nicht weniger als 1 Zentimeter und darüber so viel Benzin zu füllen, dass die Höhe der Flüssigkeit insgesamt nicht weniger als 4 Zentimeter beträgt. Danach ist das Benzin zu entzünden und mindestens 30 Sekunden frei brennen zu lassen. Danach ist die Einheit den Flammen zuzuwenden und durch die Flammen zu führen, wobei sich die Leuchte nicht mehr als 25 Zentimeter über dem oberen Rand des Versuchstiegels befindet und den Flammen mindestens 2 Sekunden lang ausgesetzt ist.

Akzeptanzkriterien

Nachdem die Einheit mindestens 2 Sekunden lang vollständig vom Feuer eingehüllt war, darf sie, nachdem sie aus den Flammen entfernt wurde, nicht weiterbrennen oder -schmelzen. Die Einheit muss nach der Prüfung funktionieren.

10.4.9 Lichtstärkemessung Prüfverfahren

Wenn die Spannung nach fünf Minuten Betrieb niedriger ist als die aufgezeichnete Spannung am Ende der Lebensdauer, ist es gestattet, eine Lampe gleicher Bauart für die Prüfung der abgegebenen Lichtstärke zu verwenden. Unter Verwendung der niedrigsten aufgezeichneten Spannung kann die Prüfung der abgebenden Lichtstärke wie nachfolgend beschrieben ausgeführt werden. Die Spannung der festgelegten Anzahl von Prüfeinheiten soll während der festgelegten Zeit ununterbrochen überwacht werden. Um sicherzustellen, dass alle Prüfeinheiten nach Ablauf der festgelegten Betriebsdauer eine Lichtstärke von nicht weniger als die geforderte Lichtstärke in alle Richtungen der oberen Halbkugel abgeben, müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden.

Es muss nachgewiesen werden, dass mindestens eine Leuchte ausjedem derfestgelegten Temperaturbereiche die Abgabe der geforderten Lichtstärke in alle Richtungen der oberen Halbkugel erreicht. Hierzu ist ein Photometer zu verwenden, das mittels eines photometrischen Standards durch eine geeignete nationale oder Staatliche Standardisierungseinrichtung kalibriert worden ist. (Anmerkung: CIE Publikation Nr. 70 enthält weitere Informationen.) Von den Prüfeinheiten sollen die Leuchte mit der niedrigsten Spannung aus der Kälteprüfung, die Leuchte mit der höchsten Spannung aus der Wärmeprüfung und eine Leuchte mit mittlerer Spannung aus der Prüfung bei Raumtemperatur ausgewählt werden. Diese drei Leuchten müssen für die Prüfung der abgegebenen Lichtstärke verwendet werden. Für den Fall, dass ein Glühfaden während der Prüfung der abgegebenen Lichtstärke durchbrennt, kann eine zweite Leuchte aus der gleichen Temperaturprüfung verwendet werden.

Die Lichtstärke soll mit einem Photometer gemessen werden, das auf die Mitte der Lichtquelle ausgerichtet ist, während sich die Leuchte auf einem rotierenden Tisch befindet. Die Lichtstärke soll in horizontaler Richtung in Höhe der Mitte der Lichtquelle gemessen und während einer Rotation um 360 Grad kontinuierlich aufgezeichnet werden. Diese Messungen sollen in azimutalen Schritten von 5 Grad über dem Horizont bis zu der Einzelmessung bei 90 Grad (vertikal) durchgeführtwerden. Danach soll die Lichtstärke in vertikaler Richtung, beginnend in der Mitte der Lichtquelle am Punkt mit dem niedrigsten aufgezeichneten abgegebenen Licht, kontinuierlich über einen Winkel von 180 Grad aufgezeichnet werden.

Akzeptanzkriterien

Die geprüften Leuchten müssen mindestens während der festgelegten Zeitdauer ununterbrochen mit einer Lichtstärke, die nicht geringer ist als die geforderte, in alle Richtungen der oberen Halbkugel leuchten. Alle gemessenen Werte der Lichtstärke und der Spannung müssen dokumentiert werden. Im Falle einer Blitzleuchte ist festzustellen, dass die Blitzrate während der festgelegten Betriebszeit nicht unter 50 und nicht über 70 Blitzen in der Minute liegt und die effektive Lichtstärke in alle Richtungen der oberen Halbkugel mindestens der geforderten entspricht. Die effektive Lichtstärke ist nach folgender Formel zu errechnen:

wobei

I den Augenblickswert der Lichtstärke,

0,2 die Blondel-Rey-Konstante und

t1 und t2 die Zeitgrenzen der Integration in Sekunden darstellen.

Blitzleuchten mit einer Blitzdauer von mindestens 0,3 Sekunden dürfen bei der Messung ihrer Lichtstärke als Leuchten mit fest brennendem Licht behandelt werden. Solche Leuchten sollen mit der vorgeschriebenen Lichtstärke in alle Richtungen der oberen Halbkugel leuchten. Der Zeitraum zwischen dem Einschalten und dem Erreichen der vorgeschriebenen Lichtstärke (die sogenannte "Anstiegszeit") sowie der gesamte Zeitraum nach dem Ausschalten, während dessen die vorgeschriebene Lichtstärke nicht erreicht worden ist, sollen außer Betracht bleiben (siehe Abbildung 10.4.1.).

Abbildung 10.4.1 - Darstellung des Messschernas bei der Messung der Lichtstärke

10.4.10 Farbart Prüfverfahren

EineEinheitrnussauf Farbartgeprüftwerden,umzuermitteln, ob diese innerhalb der Grenzen des Bereichs "weiß" des Diagramms liegt, welches durch die Internationale Beleuchtungskommission (CIE) für jede Farbe festgelegt ist. Die Farbart des Lichts muss mit einem Farbmessgerät ermittelt werden, welches durch eine geeignete nationale oder staatliche Standardisierungseinrichtung kalibriert worden ist. (Anmerkung: CIE Publikation Nr. 15.2 enthält weitere Informationen) Messungen sind an wenigstens vier Punkten der oberen Halbkugel vorzunehmen.

Akzeptanzkriterien

Die gemessenen Farbwertanteile sollen sich innerhalb der Grenzen des Diagramms der CIE befinden. Die Grenzen des Bereichs für weiße Lichter werden durch folgende Koordinaten der Eckpunkte bestimmt:

x0,5000,5000,4400,3000,3000,440
y0,3820,4400,4330,3440,2780,382

(Internationaler Standard der Farben von Lichtsignalen mit Farbtafeln sind durch die CIE zu entwickeln.)

11 Wasserdruck-Auslösevorrichtungen

11.1 Sichtprüfung

Zwei Prüfstücke von Wasserdruck-Auslösevorrichtungen sollen einer Sichtprüfung unterzogen und nachgemessen werden. Entsprechen die Prüfstücke den Zeichnungen und den technischen Beschreibungen des Herstellers, so sollen sie für die Verwendung in den weiteren Prüfungen, nämlich den technischen Prüfungen und den Funktionsprüfungen nach Maßgabe der Absätze 11.2 und 11.3, zugelassen und zusammengebaut werden.

11.2 Technische Prüfungen 22

Jede Wasserdruck-Auslösevorrichtung soll allen nachstehend beschriebenen technischen Prüfungen unterzogen werden. Zwischen den einzelnen Prüfungen soll kein Teil ersetzt oder instandgesetzt werden. Die Prüfungen sollen in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge durchgeführt werden:

  1. Korrosionswiderstandsprüfung
    Eine Wasserdruck-Auslösevorrichtung soll 160 Stunden lang ohne Unterbrechung bei einer Temperatur von +35°C ± 3°C mit einem Salznebel (fünfprozentige Natriumchlorid-Lösung) besprüht werden. Nach Abschluss dieser Prüfung soll die Wasserdruck-Auslösevorrichtung kein Anzeichen von Korrosion aufweisen, durch die ihr einwandfreies Funktionieren beeinträchtigt werden könnte; sodann soll sie den nachfolgenden Prüfungen unterzogen werden, nach deren Abschluss sie weiterhin wirksam funktionieren soll.
  2. Temperaturprüfung
    Die Wasserdruck-Auslösevorrichtungen sollen danach den Temperaturwechseln nach Maßgabe von Absatz 1.2.1 unterzogen werden. Nach den Temperaturwechseln nach Maßgabe von Absatz 1.2.1 soll eine Wasserdruck-Auslösevorrichtung nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von -30°C in Seewasser mit einer Temperatur von -1 °C auslösen. Die andere Wasserdruck-Auslösevorrichtung soll nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von +65°C in Seewasser mit einer Temperatur von +30°C auslösen.
  3. Eintauchprüfung und Prüfung der Auslösung von Hand
    Die Wasserdruck-Auslösevorrichtung soll danach in der Weise geprüft werden, dass eine schwimmfähige Prüflast an sie angehängt wird, die der Auslösekraft entspricht, für welche die Auslösevorrichtung ausgelegt ist; dabei soll die Auslösevorrichtung in Wasser oder in ein wassergefülltes Druckprüfbecken eingetaucht sein. Die Auslösung soll in einer Tiefe von höchstens 4 Meter erfolgen. Nach dem Abschluss dieser Prüfungen und nach der Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes soll die Wasserdruck-Auslösevorrichtung von Hand ausgelöst werden können, sofern sie so konstruiert ist, dass ein Auslösen von Hand möglich sein soll. Sodann soll sie geöffnet und überprüft werden; dabei soll sie keine erheblichen Anzeichen von Korrosion oder Abnutzung aufweisen.
  4. Zugfestigkeitsprüfung
    Eine Wasserdruck-Auslösevorrichtung, die Bestandteil des Reißfangleinensystems ist, soll, nachdem sie wieder zusammengebaut worden ist, mindestens 30 Minuten lang einer Zugfestigkeitsprüfung mit einem Zug von mindestens 10 Kilonewton unterzogen werden. Wenn die Wasserdruck-Auslösevorrichtung in Verbindung mit einem Rettungsfloß für mehr als 25 Personen verwendet werden soll, soll sie einer Zugfestigkeitsprüfung mit einem Zug von mindestens 15 Kilonewton unterworfen werden. Nach Abschluss der Zugfestigkeitsprüfung soll die Vorrichtung, sofern sie so konstruiert ist, dass ein Auslösen von Hand möglich sein soll, von Hand ausgelöst werden können.
  5. Technische Prüfungen der Membranen
    Die Membranen sollen folgenden Prüfungen unterzogen werden:

    5.1 Kältebeständigkeitsprüfung

    Anzahl der Prüfstücke2 Membranen
    Prüftemperatur-30°C
    Prüfdauer30 Minuten
    Biegeprüfung180° (Dehnung der Innenund Außenflächen)
    Gefordertes Prüfergebnis:Die Membranen sollen keine sichtbaren Risse aufweisen

    5.2 Hitzebeständigkeitsprüfung

    Anzahl der Prüfstücke2 Membranen
    Prüftemperatur+65°C
    Prüfdauer7 Tage
    Gefordertes Prüfergebnis:Die Membranen sollen keine sichtbaren Risse aufweisen.

    5.3 Ölbeständigkeitsprüfung der Oberfläche

    Anzahl der Prüfstücke2 Membranen
    Prüftemperatur+ 18 °C-20 °C
    Ölartein Mineralöl nach folgender Spezifikation:
    Anilinpunkt: 120 ± 5 °C
    Flammpunkt: mindestens 240 °C
    Viskosität: 10 bis 25 Centistoke bei 99,0 °C
    Folgende Öle können verwendet werden:IRM 901
    IRM 905
    ISO-Öl Nr. 1
    Prüfdauer:3 Stunden auf jeder Seite
    Gefordertes Prüfergebnis:Der Werkstoff soll keine Verschleißerscheinungen aufweisen."

    5.4 Seewasserbeständigkeit

    Zwei Membranen sollen 7 Tage lang in einer fünfprozentigen Natriumchlorid-Lösung eingetaucht liegen.

    Prüftemperatur+1 8°C bis +20°C
    Gefordertes Prüfergebnis:Der Werkstoff soll keine Verschleißerscheinungen aufweisen.

    5.5 Reinigungsmittelbeständigkeit

    Die Membranen sollen durch die auf Schiffen gebräuchlichen Reinigungsmittel nicht beeinträchtigt werden.

    Zwei Membranen sollen 7 Tage lang in auf Schiffen gebräuchlichen Reinigungsmitteln eingetaucht liegen.

    Prüftemperatur:+1 8°C bis +20°C
    Gefordertes Prüfergebnis:Die Membranen sollen keine Verschleißerscheinungen aufweisen
  6. Sonneneinstrahlungsprüfung

    Eine Einheit soll einer Sonneneinstrahlungsprüfung gemäß IEC 60945:2002, Absatz 8.10 unterzogen werden.

    Bem.: Auf die Sonneneinstrahlungsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller in der Lage ist, glaubhaft zu belegen, dass die verwendeten Materialien die Prüfung erfüllen, d. h. UV stabilisiert sind.

11.3 Funktionsprüfung

11.3.1 Diese Prüfung soll unter Verwendung des kleinsten und des größten Rettungsfloßes durchgeführt werden, für das die Wasserdruck-Auslösevorrichtung verwendet werden kann. Überschreitet die Bandbreite der Aufnahmekapazität zwischen dem kleinsten und dem größten Rettungsfloß 25 Personen, so soll die Prüfung auch mit einem Rettungsfloß in einer Zwischengröße durchgeführt werden. Das Rettungsfloß soll waagerecht auf einem Gestell oder auf einer Plattform angebracht werden, dessen beziehungsweise deren Gewicht ausreicht, um das Rettungsfloß unter

Wasser zu ziehen. Die Wasserdruck-Auslösevorrichtung und die Reißfangleine sollen in der gleichen Art und Weise angebracht werden, wie dies an Bord geschieht.

11.3.2 Die folgenden Prüfungen sollen in angemessener Wassertiefe durchgeführt werden. Die Plattform, auf der das Rettungsfloß angebracht ist, soll wie nachstehend beschrieben ins Wasser gesenkt werden:

  1. waagerecht;
  2. in Schrägstellung von zunächst 45 Grad und dann 100 Grad, wobei sich die Wasserdruck-Auslösevorrichtung oben befindet;
  3. in Schrägstellung von zunächst 45 Grad und dann 100 Grad, wobei sich die Wasserdruck-Auslösevorrichtung unten befindet;
  4. senkrecht.

Unter den genannten Bedingungen soll die Wasserdruck-Auslösevorrichtung das Rettungsfloß in einer Tiefe von weniger als 4 Meter auslösen.

12 Schiffsevakuierungssysteme

12.1 Werkstoffe

Die für die Herstellung von Schiffsevakuierungssystemen verwendeten Werkstoffe müssen, soweit anwendbar, nach Maßgabe der in Absatz 5.17.13 niedergelegten Standards geprüft werden.

12.2 Behälter für Schiffsevakuierungssysteme

12.2.1 Es soll nachgewiesen werden, dass die Rutsche und, soweit vorgesehen, die Plattform oder in allen anderen Fällen die Rettungsflöße aus dem Behälter in der in den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Reihenfolge von einer Person ausgebracht werden können. Wenn mehr als ein Handgriff erforderlich ist, um das System zu bedienen, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um eine unsachgemäße Handhabung zu verhindern.

12.2.2 Die Befestigungskonstruktion des Systems am Schiff soll 30 Minuten lang einer statischen Belastung unterworfen werden, die dem 2,2-fachen der größten Belastung entspricht. Diese statische Belastung soll der rechnerischen Belastung entsprechen, die entsteht, wenn das Schiff mit vorderlichem Wind der Stärke 10 auf der Beaufort-Skala 3 Knoten Fahrt durch das Wasser macht und an der beladenen Plattform die Höchstzahl der größten beladenen Rettungsflöße festgemacht ist, für die das System vorgesehen ist. Diese Werksprüfung soll keine wesentlichen Verformungen oder Schäden zur Folge haben.

12.2.3 Die Außenwand des an Bord aufgestellten Behälters soll einer Abspritzprüfung unterzogen werden, ähnlich der im Absatz 5.12 für den Dachverschluss vorgesehenen, um sicherzustellen, dass er angemessen wetterfest ist, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Wenn jedoch eine Abspritzprüf ung erforderlich ist, um die Dichtigkeit des Schiffskörpers zu prüfen, soll der Wasserstrahl des Schlauches mit einem Mindestdruck im Schlauch von 2 bar aus einer Entfernung von nicht mehr als 1,5 Meter eingesetzt werden. Der Durchmesser des Strahlrohrs soll nicht weniger als 12 Millimeter betragen.

12.2.4 Die Auslöse- und Sicherungseinrichtungen aller Innen- und Außentüren müssen in zufriedenstellender Weise durch fünf aufeinanderfolgende Trockenauslösevorgänge geprüft werden.

12.2.5 Durch zwei Trockenaussetzvorgänge mit gekantetem Behälter, wie bei ungünstigem Trimm bis zu 10 Grad und einer Schlagseite bis zu 20 Grad nach jeder Seite, soll nachgewiesen werden, dass die äußere Tür, die Rutsche und die Plattform, soweit vorgesehen, keinen Schaden erleiden, der sie für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar macht.

12.3 Schiffsevakuierungsrutsche

12.3.1 Eine geneigte aufgeblasene Rutsche muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Eine vollkommen aufgeblasene Rutsche soll auf festem Boden mit einer Höhe aufgebaut werden, die der Stauhöhe an Bord entspricht. Die Rutsche darf nicht über Gebühr verformt werden, wenn jede einzelne Rutschbahn auf halber Länge mit einem Gewicht von 150 Kilogramm belastet wird.
  2. Eine vollkommen aufgeblasene Rutsche soll einer Rutschprüfung mit der doppelten Anzahl der Personen, für die sie zugelassen werden soll, unterzogen werden. Diese Prüfung soll mit Personen unterschiedlicher Gestalt und unterschiedlichen Gewichts durchgeführt werden. Nach Beendigung der Prüfung muss die Rutschbahn in einem gebrauchsfähigen Zustand verblieben sein.
  3. Durch Erprobung mit Personen soll nachgewiesen werden, dass der Druckverlust in irgendeiner Abteilung der Rutsche ihre Verwendungsfähigkeit als Evakuierungsmittel nicht einschränkt.
  4. Die Verbindung zwischen der Rutsche und dem Behälter soll 30 Minuten lang einer statischen Belastung unterworfen werden, die dem 2,2-fachen der Entwurfs-Belastung gemäß Absatz 12.2.2 entspricht. Nach Beendigung der Prüfung dürfen die Verbindungen keinerlei Anzeichen von Bruch oder Verdrehen] aufweisen.
  5. Die nicht aufgeblasene Rutsche mit ihren Gasbehältern soll bei einer Temperatur von -30°C in eine Kühlkammer gelegt werden. Nach Ablauf von nicht weniger als 24 Stunden bei dieser Temperatur soll die Rutsche innerhalb von 5 Minuten ihren Arbeitsdruck erreichen. Die Einzelteile dürfen keinen Riss, kein Ablösen der Nähte oder sonstige Schäden aufweisen.
  6. Die nicht aufgeblasene Rutsche mit ihren Gasbehältern soll für einen Zeitraum von nicht weniger als 7 Stunden bei einer Temperatur von +65°C in eine Wärmekammer gelegt werden. Bei dem Aufblasen müssen die Überdruckventile der Rutsche so ausreichend bemessen sein, dass ein den zweifachen Arbeitsdruck übersteigender Druck vermieden wird.
  7. Es soll durch wenigstens zehn Rutschvorgänge pro Rutschbahn, die zur Simulation von feuchtem Wetter vollständig mit Wasser benetzt ist, nachgewiesen werden, dass die Rutschgeschwindigkeit nicht zu groß oder gefährlich ist.
  8. Eine Druckprüfung ist durchzuführen in Übereinstimmung mit den Absätzen 5.17.7 und 5.17.8.

12.3.2 Systeme mit Vertikalrutschen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Rutschbahnen sollen Einzelprüfungen mit der doppelten Anzahl der Personen, für die sie zugelassen werden soll, unterworfen werden. Diese Prüfung sollen mit Personen unterschiedlicher Gestalt und unterschiedlichen Gewichts durchgeführt werden. Nach Beendigung der Prüfung muss die Rutschbahn in einem gebrauchsfähigen Zustand verblieben sein.
  2. Die Verbindung zwischen der Rutsche und dem Behälter soll 30 Minuten lang einer statischen Belastung unterworfen werden, die dem 2,2-fachen der Entwurfsbelastung gemäß Absatz 12.2.2 entspricht. Nach Beendigung der Prüfung dürfen die Verbindungen keinerlei Anzeichen von Bruch oder Verdrehen aufweisen.
  3. Die verpackte Rutsche soll bei einer Temperatur von -30°C in eine Kühlkammer gelegt werden. Nach Ablauf von nicht weniger als 24 Stunden bei dieser Temperatur soll die Rutsche keine Risse oder sonstige Schäden aufweisen.
  4. Es soll durch wenigstens zehn Rutschvorgänge nachgewiesen werden, bei offenen Vertikalrutschen mit wie bei feuchtem Wetter vollständig mit Wasser benetzter Rutschbahn, dass die Rutschgeschwindigkeit nicht zu groß oder gefährlich ist.

12.4 Schiffsevakuierungsplattform, sofern vorhanden

12.4.1 Die Plattform soll aufgeblasen und mit der gemäß Absatz 6.2.1.3.3 des Codes errechneten Anzahl Personen, die alle eine zugelassene Rettungsweste tragen, beladen werden. Der Freibord soll rundherum gemessen werden und nicht weniger als 300 Millimeter betragen.

12.4.2 Es soll nachgewiesen werden, dass bei einem Verlust von 50 v. H. der Auftriebskraft der Schläuche die Plattform bei rundherum positivem Freibord die gemäß Absatz 6.2.1.3.3 der Rettungsmittel- (LSA-) Code errechneten Zahl von Personen tragen kann.

12.4.3 Es soll nachgewiesen werden, dass die Plattform selbstlenzend ist und sich kein Wasser sammeln kann.

12.4.4 Die Plattform und ihre Aufblasvorrichtung soll bei einer Temperatur von -30°C in eine Kühlkammer gelegt werden. Nach Ablauf von nicht weniger als 24 Stunden bei dieser Temperatur soll die Plattform innerhalb von 5 Minuten nach Auslösung ihren normalen Arbeitsdruck erreichen. Die Plattform darf kein Ablösen der Nähte, keine Risse oder sonstigen Schäden aufweisen und soll nach dem Abschluss der Prüfung gebrauchsfertig sein.

12.4.5 Die Plattform und ihre Aufblasvorrichtung soll für einen Zeitraum von nicht weniger als 7 Stunden bei einer Temperatur von +65°C in eine Wärmekammer gelegt werden. Bei dem Aufblasen müssen die Überdruckventile so ausreichend bemessen sein, dass ein den zweifachen Arbeitsdruck übersteigender Druck vermieden wird.

12.4.6 Die Druckprüfung ist gemäß den Absätzen 5.17.7 und 5.17.8 durchzuführen.

12.5 Zugeordnete aufblasbare Rettungsflöße

12.5.1 In Verbindung mit dem Schiffsevakuierungssystem verwendete aufblasbare Rettungsflöße sollen den Vorschriften des Abschnitts 5 entsprechen und typerprobt sein.

12.5.2 Es soll nachgewiesen werden, dass die Rettungsflöße von ihrem Aufstellungsort ausgebracht und längsseits der Plattform, sofern eine solche vorhanden ist, festgemacht, aufgeblasen und klar zum Besetzen beigeholt werden können.

12.5.3 Es soll nachgewiesen werden, dass die Rettungsflöße unabhängig von dem Schiffsevakuierungssystem von ihrem Aufstellungsort zu Wasser gebracht werden können.

12.5.4 Es soll nachgewiesen werden, dass die Rettungsflöße für den Fall, dass das Schiff sinkt, von ihrem Aufstellungsort frei aufschwimmen, sich aufblasen und lösen.

12.5.5 Für den Fall, dass die Rutsche direkt in das Rettungsfloß/die Rettungsflöße führt, soll nachgewiesen werden, dass die Rutsche einfach und schnell gelöst werden kann.

12.6 Leistungsprüfung

12.6.1 Es soll im Hafen durch einen vollständigen Einsatz eines Systems einschließlich des Ausbringens und Aufblasens aller zugeordneten Rettungsflöße nachgewiesen werden, dass das System eine zufriedenstellende Evakuierungseinrichtung darstellt. Für diese Erprobung soll die Zahl der teilnehmenden Personen derjenigen entsprechen, für die das System zugelassen werden soll. Die verschiedenen Phasen dieser Erprobung sollen zeitlich erfasst werden, um die Anzahl der Personen bestimmen zu können, die in einem bestimmten Zeitraum evakuiert werden kann.

12.6.2 Es soll auf See durch einen vollständigen Einsatz eines Systems einschließlich des Ausbringens und Aufblasens der zugeordneten Rettungsflöße nachgewiesen werden, dass das System in einem mit der Windstärke 6 auf der Beaufort-Skala verbundenen Seegang und einer kennzeichnenden Wellenhöhe von mindestens 3 Meter eine zufriedenstellende Evakuierungseinrichtung darstellt. Bei der Erprobung soll wie folgt verfahren werden:

1. Phase 1 - Grundeinsatz des Systems

  1. Mit gestopptem Schiff und dem Bug im Wind soll das System (Rutsche und Plattform oder jede andere Konfiguration) in der vorgesehenen Weise ausgebracht werden.
  2. Rutsche und Plattform sollen vom Schiff aus beobachtet werden, um zu überprüfen, ob sie unter diesen Umständen als Evakuierungssystem stabil sind und es der Plattformbesatzung erlauben, hinunterzurutschen und ihre Aufgaben zur Vorbereitung der Evakuierung durchzuführen.

2. Phase 2 - Erprobung an der Leeseite

  1. Das Schiff wird so manövriert, dass das System an der Leeseite zu liegen kommt und wird dann treiben gelassen.
  2. Soweit bei dem System eine Plattform verwendet wird, soll sich die mit der Besetzung der Plattform beauftragten Besatzung über die Rutsche auf die Plattform begeben und mindestens 2 gesondert zu Wasser gebrachte Rettungsflöße bergen und beiholen.
  3. Soweit bei dem System die Rutsche verwendet wird, die direkt in das Rettungsfloß führt, soll sich die mit der Besetzung der Flöße beauftragte Besatzung über die Rutsche in das Floß begeben. Falls weitere Rettungsflöße mit dem System verwendet werden, sollen diese gesondert ausgesetzt und von der Floßbesatzung geborgen und beigeholt werden.
  4. Nachdem die Rettungsflöße in zufriedenstellender Weise ausgebracht worden sind, sollen abhängig von Sicherheitserwägungen 20 Personen in geeigneter Schutzkleidung über die Rutsche in die Rettungsflöße evakuiert werden.

3. Phase 3 - Beladungsprüfung an der Leeseite

  1. Die Plattform, soweit vorhanden, und die vorgeschriebene Anzahl Rettungsflöße sollen entsprechend ihrem zugelassenen Fassungsvermögen mit Gewichten von 75 Kilogramm für jede Person beladen werden.
  2. Wenn mit den erforderlichen Gewichten beladen, soll das System bei frei treibendem Schiff 30 Minuten lang beobachtet werden, um zu bestätigen, dass es weiterhin eine sichere und stabile Evakuierungseinrichtung darstellt.

4. Phase 4 - Beladungsprüfung an der Luvseite

  1. Die in den Absätzen 12.6.2.2 und 12.6.2.3 genannten Erprobungen sollen mit dem an der Luvseite des Schiffes ausgebrachten System wiederholt werden. Die Prüfungen an der Leeseite und Luvseite können in beliebiger Reihenfolge stattfinden.
  2. Sofern Schiffsmanöver erforderlich sind, um das System auf die andere Schiffsseite zu bringen, sollen dabei entstehende Schäden und Unzulänglichkeiten nicht als Fehler des Systems angesehen werden.
  3. Das System soll, soweit praktisch durchführbar, auf einem Schiff erprobt werden, das den Schiffstypen ähnelt, auf denen es aufgestellt werden soll.

13 Suchscheinwerfer für Rettungs- und Bereitschaftsboote

13.1 Sichtprüfung 11b

Suchscheinwerfer sollen deutlich und dauerhaft gemäß den Anforderungen, welche in den Absätzen 1.2.2.9 und 1.2.3 des LSA Codes enthalten sind, und zusätzlich mit der Bezeichnung des Herstellers gekennzeichnet sein.

Weiterhin sind auf dem Leuchtmittel und dem Herstelleretikett die Spannung und Leistungsaufnahme deutlich und dauerhaft anzubringen.

Gemäß Absatz 1.2.2.10 des LSA Codes sollen Suchscheinwerfer, wo zutreffend, mit einem Schutz vor elektrischem Kurzschluss versehen sein, um Beschädigungen oder Verletzungen zu verhindern.

Unter Bezugnahme auf Absatz 4.4.6.11 des LSA Codes sollen Vorrichtungen zum Aufladen der Suchscheinwerferbatterien vorhanden sein.

Das Leuchtmittel soll im Suchscheinwerfer sicher befestigt sein; die Verwendung von Schraubfassungen soll vermieden werden

Suchscheinwerfer sollen in einer Weise ausgeführt sein, dass das Leuchtmittel auch bei Dunkelheit leicht ausgetauscht werden kann.

Alle Teile von Suchscheinwerfern sollen aus nichtmagnetischem Material gefertigt sein.

Suchscheinwerfer sollen so gebaut sein, dass eine Ansammlung von Kondenswasser in gefährlicher Menge vermieden wird.

Bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen sollen Suchscheinwerfer den entsprechenden Anforderungen der Entschließung A.694(17) und der IEC 60945:2002 genügen.

13.2 Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umgebungsbedingungen 11b

Temperaturprüfungen

13.2.1 Suchscheinwerfer, welche die Sichtprüfung bestanden haben, sollen Temperaturprüfungen unterzogen werden, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 1.2.2.1 und 1.2.2.2 des LSA Codes sicherzustellen. Zuerst sollen sie einer Prüfung gegenüber trockener Wärme gemäß IEC 60945:2002 Abschnitt 8.2 unterzogen werden, gefolgt von einer Prüfung gegenüber feuchter Wärme (8.3), Kälte (8.4) und Wärmeschock (8.5). Nach diesen Prüfungen sollen Suchscheinwerfer keine Anzeichen von Festigkeitsverlust und von Schäden wie Schrumpfungen, Risse, Wölbungen, Auflösungen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften aufweisen und sollen betriebsfähig sein.

Schwingungsprüfung

13.2.2 Suchscheinwerfer, welche die Temperaturprüfungen bestanden haben, sollen einer Schwingungsprüfung gemäß IEC 60945:2002 Abschnitt 8.7 unterzogen werden, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 1.2.2.1 und 1.2.2.8 des LSA Codes sicherzustellen. Nach der Schwingungsprüfung sollen Suchscheinwerfer keine Anzeichen von Beschädigungen aufweisen und betriebsfähig sein.

Korrosions- und Regenprüfung

13.2.3 Suchscheinwerfer, welche die Schwingungsprüfung bestanden haben, sollen, wo zutreffend, zuerst einer Korrosionsprüfung gemäß IEC 60945:2002 Abschnitt 8.12 und anschließend einer Regenprüfung gemäß IEC 60945:2002 Abschnitt 8.8. unterzogen werden, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 1.2.2.1 und 1.2.2.4 des LSA Codes sicherzustellen. Nach diesen Prüfungen sollen Suchscheinwerfer keine Anzeichen von Beschädigungen aufweisen und betriebsfähig sein.

Störungen

13.2.4 Bezüglich elektrischer und elektromagnetischer Störungen sollen Suchscheinwerfer den anwendbaren Anforderungen der Entschließung A.694(17) und der IEC 60945:2002 Abschnitt 9 genügen.

Stromversorgung

13.2.5 Suchscheinwerfer sollen mit 12 Volt oder 24 Volt betrieben werden. Die Stromversorgung von Suchscheinwerfern soll den anwendbaren Anforderungen der Entschließung A.694(17) und der IEC 60945:2002 genügen.

13.3 Bedienelemente 11b

Die Bedienelemente von Suchscheinwerfern sollen den Anforderungen der Entschließung A.694(17) und den anwendbaren Anforderungen der IEC 60447:2004 und IEC 60945:2002 genügen.

Zusätzlich sollen die äußeren Teile von Suchscheinwerfern während des Betriebes keine Temperaturen erreichen, welche die Handhabung der Suchscheinwerfer einschränken.

13.4 Lichtprüfungen

Suchscheinwerfer, welche die Korrosions- und Regenprüfung bestanden haben und zusätzlich den obigen Anforderungen von 13.2.4, 13.2.5 und 13.3 genügen, sollen den nachfolgenden Lichtprüfungen unterzogen werden, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 4.4.8.29 und 5.1.2.2.11 des LSA Codes sicherzustellen.

Lichtstärke

13.4.1 Die Lichtstärke von Suchscheinwerfern soll mindestens 2.5 x 103 Candela betragen.

Die axiale Lichtstärke soll mindestens 90 v. H. der maximalen Lichtstärke betragen.

Die Lichtstärke von Suchscheinwerfern soll ihr Maximum in der Mitte der Lichtverteilung haben. Eine homogene Lichtstärkeverteilung soll sichergestellt werden.

Der wirksame Lichtaustrittssektor soll kreisförmig sein und vertikal und horizontal mindestens 6 Grad betragen.

Betriebsdauer

13.4.2 Suchscheinwerfer sollen für einen Dauerbetrieb von nicht weniger als 3 Stunden geeignet sein. Während dieser Zeitspanne sollen die obigen Anforderungen von 13.4.1 erfüllt werden.

Teil 2
Prüfungen bei laufender Produktion und Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufstellung

1 Allgemeines

1.1 Abgesehen von den Fällen, in denen nach Maßgabe von Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung oder des Internationalen Rettungsmitte (LSA) Code alle Rettungsmittel einer bestimmten Bauart überprüft werden müssen, sollen Vertreter der Verwaltung durch stichprobenartige Überprüfungen bei den Herstellerfirmen sicherstellen, dass die Qualität der Rettungsmittel und der für ihre Herstellung verwendeten Werkstoffe den technischen Beschreibungen für den Prototyp des Rettungsmittels entsprechen, der die Zulassung erhalten hat.

1.2 Den Herstellerfirmen soll auferlegt werden, ein Qualitätssicherungsverfahren einzuführen, um sicherzustellen, dass die von ihnen hergestellten Rettungsmittel qualitativ dem Rettungsmittel-Prototyp entsprechen, der von der Verwaltung die Zulassung erhalten hat; darüber hinaus soll ihnen auferlegt werden, Aufzeichnungen über Prüfungen zu führen, die sie nach Maßgabe von Anweisungen der Verwaltung bei laufender Produktion durchgeführt haben.

1.3 Ist das einwandfreie Funktionieren von Rettungsmitteln von deren vorschriftsmäßiger Aufstellung an Bord abhängig, so soll die Verwaltung vorschreiben, dass Prüfungen durchgeführt werden, durch die sichergestellt wird, dass die betreffenden Rettungsmittel vorschriftsmäßig an Bord aufgestellt worden sind.

2 Persönliche Auftriebsausrüstung

2.1 Rettungswesten

Prüfungen bei laufender Produktion

2.1.1 Den Herstellerfirmen soll auferlegt werden, an mindestens 0,5 v. H. der Rettungswesten einer jeden Partie der laufenden Produktion, jedoch mindestens an einer Rettungsweste einer jeden Partie, eine Auftriebsprüfung vorzunehmen.

Überprüfungen durch die Verwaltung

2.1.2 Überprüfungen durch einen Vertreter der Verwaltung sollen so erfolgen, dass einerseits mindestens eine von jeweils 6.000 hergestellten Rettungswesten erfasst wird, andererseits jedoch auch mindestens eine Überprüfung je Kalendervierteljahr erfolgt. Weisen die Rettungswesten als Folge der Qualitätssicherung der Herstellerfirma im Allgemeinen überhaupt keine Mängel auf, so kann die Überprüfungsquote auf eine von 12.000 Rettungswesten verringert werden. Der Prüfungsbeauftragte soll mindestens eine Rettungsweste jeder Modellreihe der laufenden Produktion stichprobenartig auswählen und einer gründlichen Untersuchung unterziehen; dabei kann er die Rettungsweste sogar aufschneiden, wenn er dies für erforderlich hält. Er soll sich auch davon überzeugen, dass die Auftriebsprüfungen zufriedenstellend durchgeführt werden; ist er der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, so soll er eine Auftriebsprüfung vornehmen lassen.

2.2 Eintauch- und Wetterschutzanzüge

Jeder Eintauch- und Wetterschutzanzug soll mindestens 15 Minuten lang mit einem konstanten Luftdruck und unter Verwendung einer Lecksuchflüssigkeit auf Undichtigkeiten untersucht werden. Der Luftdruck soll auf die Beschaffenheit des bei der Herstellung des Anzugs verwendeten Materials abgestellt sein, aber nicht unter 0,02 bar liegen. Alle Undichtigkeiten sollen beseitigt werden, bevor der Anzug die Fabrik verlässt.

3 Tragbare Auftriebsausrüstungen

3.1 Rettungsringe

Überprüfung der vorschriftsmäßigen Anbringung

Die Vorrichtungen auf der Kommandobrücke des Schiffes für die Schnellauslösung der Rettungsringe mit selbstzündenden Rauchsignalen und selbstzündenden Leuchten sollen, erforderlichenfalls unter Verwendung einer Rauchsignalattrappe, geprüft werden, um nachzuweisen, dass die Rettungsringe beim Auslösen frei von der Bordwand des Schiffes fallen.

4 Pyrotechnische Gegenstände

Eine für statistische Aussagen ausreichende Anzahl an pyrotechnischen Gegenständen aus jeder Partie der laufenden Produktion soll zur Überprüfung ihres einwandfreien Funktionierens aktiviert werden. Die Prüfungen nach Teil 1 Abschnitt 4 sollen bei jeder zehnten Partie der laufenden Produktion durchgeführt werden; diese Prüfungen sollen jedoch mindestens einmal im Jahr, brauchen aber nicht häufiger als einmal je Kalendervierteljahr, durchgeführt zu werden. Wird ein pyrotechnischer Gegenstand in Dauerserie hergestellt, so brauchen die Prüfungen nach Abschnitt 4 nur einmal im Jahr durchgeführt zu werden, wenn die Verwaltung der Auffassung ist, dass aufgrund der Einhaltung der eingeführten Qualitätssicherungsverfahren sowie der ständigen Herstellungsverfahren häufigere Prüfungen nicht erforderlich sind.

5 Überlebensfahrzeuge

5.1 Aufblasprüfung eines Rettungsfloßes unter Einsatzbedingungen

5.1.1 Die Verwaltung soll nach eigenem Ermessen und stichprobenartig ein fertiggestelltes und einsatzbereit verpacktes Rettungsfloß auswählen und zur Überprüfung der Verpackung und des Aufblasens des Rettungsfloßes auf ebenem trockenem Boden oder auf dem Wasser, zum Beispiel in einem Schwimmbecken, eine Aufblasprüfung durchführen.

5.1.2 Es bleibt der Verwaltung überlassen, welche Rettungsflöße sie im Laufe einer bestimmten Zeitspanne zur Auf blasprüfung heranzieht, um eine angemessene Probenauswahl der Gesamtproduktion zu erreichen. Die Auswahl des Rettungsfloßes beziehungsweise der Rettungsflöße für die Prüfung soll stichprobenartig erfolgen. Die Arbeitskräfte, die mit dem Herstellen und dem Verpacken der aufblasbaren Rettungsflöße beschäftigt sind, sollen nicht davon in Kenntnis gesetzt werden, welches Rettungsfloß geprüft werden soll, bevor es nicht in seinem Behälter verpackt worden ist.

Unter Verwendung einer Vorrichtung zum Messen der aufgewandten Kraft soll die Reißfangleine gezogen werden. Die Kraft, die zum Ziehen der Reißfangleine und zum Auslösen des Aufblasvorgangs erforderlich ist, soll nicht mehr als 150 Newton betragen. Das aufblasbare Rettungsfloß soll aus seinem Behälter freikommen und in höchstens einer Minute seine vorgesehene Form annehmen, wobei die Luftkammern des Schutzdaches voll aufgeblasen sein sollen.

5.1.3 Jedes hergestellte Rettungsfloß soll auf Mängel und Maßabweichungen untersucht werden.

5.1.4 Jedes hergestellte Rettungsfloß soll mit Luft auf 2fachen Arbeitsdruck oder, wenn dieser geringer ist, einem Druck aufgeblasen werden, der ausreicht, um das Material des aufblasbaren Schlauchs einer Zugbelastung von wenigstens 20 v. H. der vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeit auszusetzen. Die Überdruckventile sollen bei dieser Prüfung blockiert sein. Nach Ablauf von 30 Minuten soll das Rettungsfloß weder ein Ablösen von Nähten oder Risse aufweisen noch soll der Druck um mehr als 5 v. H. fallen. Mit dem Messen des Druckverlustes kann begonnen werden, sobald angenommen wird, dass die Dehnung des Gummimaterials aufgrund des Auf blasdrucks abgeschlossen und stabilisiert ist. Diese Prüfung soll durchgeführt werden, sobald ein Gleichgewichtszustand erreicht worden ist. Nach dieser Prüfung soll jedes Überdruckventil auf einwandfreien Auslöse- und Schließdruck untersucht werden.

5.1.5 Die Gasdichtigkeit jeder einzelnen aufgeblasenen Abteilung jedes einzelnen hergestellten Rettungsfloßes soll in der Art und Weise geprüft werden, dass die zu prüfende
Abteilung bis zum Erreichen des Betriebsdrucks aufgeblasen wird. Nach einer Wartezeit von 30 Minuten soll der Druck geprüft und, soweit erforderlich, auf den Betriebsdruck korrigiert werden. Nach einer Stunde soll der Druck (nach Bereinigung des gemessenen Wertes um Veränderungen aufgrund von Temperatur- und Luftdruckänderungen) nicht um mehr als 5 v. H. abgefallen sein. Es kann mehr als eine Abteilung geprüft werden, jedoch sollen aneinander angrenzende Abteilungen mit gemeinsamen Drucksperren während der Prüfung zur Umgebungsluft hin offen sein.

5.1.6 Kommt die Isolierung des Floßbodens durch Aufblasen zustande, so soll er bis zum bestimmungsmäßigen Druck aufgeblasen werden. Nach Ablauf einer Stunde soll der Druck nicht um mehr als 5 v. H. ab gefallen sein, wobei Luftdruckänderungen unberücksichtigt bleiben.

5.1.7 Der genaue Druck für den NAP-Test kann mit der folgenden Gleichung ermittelt werden:

5.2 Prüfung der mit Davits auszusetzenden Rettungsflöße und aufblasbaren Bereitschaftsboote 11c

Jedes neue mit Davits auszusetzende Rettungsfloß und aufblasbare Bereitschaftsboot soll vor der letzten Aufblasprüfung zufriedenstellend einer Überbelastungsprüfung mit 10 v. H. Überlast unterzogen werden; Prüfungsgrundlage sind dabei die genehmigten Zeichnungen oder die Konstruktionsbeschreibung. Für diese Aufhängprüfung bei 10 v. H. Überlast gelten die folgenden Bedingungen:

  1. Das Rettungsfloß beziehungsweise das Bereitschaftsboot soll vorzugsweise mit Luft aufgeblasen und auf seinem Betriebsdruck gehalten werden.
  2. Als Betriebsdruck soll derjenige Druck gelten, bei dem die Überdruckventile schließen. Die Überdruckventile sollen alle funktionsfähig sein [Anm.: nicht blockiert].
  3. Der Boden des aufblasbaren Rettungsfloßes soll nicht aufgeblasen sein.
  4. Die 10 v. H. Überlast sollen 10 v. H. der Masse des vollständig ausgerüsteten und besetzten Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes entsprechen; dabei wird jeder Person eine Masse von 82,5 Kilogramm zugerechnet.
  5. Das beladene Rettungsfloß beziehungsweise Bereitschaftsboot soll mindestens 5 Minuten lang aufgehängt
  6. Das aufblasbare Rettungsfloß beziehungsweise Bereitschaftsboot soll nach Abschluss dieser Prüfung keine Beschädigung an seiner Aufhängevorrichtung, an den Befestigungsteilen oder an einem sonstigen Bauteil aufweisen. Die Überdruckventile sollen den normalen
    Betriebsdruck in den Auftriebskammern halten und es dadurch ermöglichen, dass die Auftriebskammern während des Aufhängevorgangs ihre normale Form

5.3 Prüfung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten

5.3.1 Jedes neue mit Davits auszusetzende Rettungsboot und Bereitschaftsboot soll mit dem 1,1-fachen der Last beladen werden, für die es ausgelegt ist, und dann an seiner Auslösevorrichtung aufgehängt werden. Sodann soll das Rettungsboot oder Bereitschaftsboot ausgelöst werden, wobei die Last an der Auslösevorrichtung hängen soll. Es so soll auch sichergestellt werden, dass das Rettungsboot oder Bereitschaftsboot ausgelöst werden kann, wenn es vollständig schwimmt, und zwar sowohl im unbeladenen Zustand als auch bei 10 v. H. Überlast.

5.3.2 Jedes neue Freifall-Rettungsboot soll mit dem 1,1-fachen der Last beladen werden, für die es ausgelegt ist, und im freien Fall ausgesetzt werden, wobei das Schiff auf ebenem Kiel liegt und sich im 'leichtesten Betriebszustand auf See' befindet.

5.3.3 Jedes Rettungsboot und Bereitschaftsboot soll vor seiner Aufstellung an Bord mindestens 2 Stunden lang betrieben werden. Diese Prüfung soll sich auf den Betrieb aller technischen Teile erstrecken, einschließlich des Getriebes in allen seinen Gängen.

5.3.4 Der Anschluss jeder Vorrichtung für das Aussetzen, das am Boot befestigt ist, soll einer Belastung ausgesetzt werden, die der Masse des Bootes mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung (oder der zweifachen Masse des Bootes bei einem System mit einem Läufer) entspricht. Die Vorrichtung für das Aussetzen oder ihr Anschluss am Boot sollen keine Beschädigungen aufweisen.

5.4 Aussetzprüfung 22

Außer im Fall von Freifall-Rettungsbooten, soll nachgewiesen werden, dass das vollständig ausgerüstete Bereitschaftsboot und, auf Frachtschiffen von 20.000 BRZ und mehr, das vollständig ausgerüstete Rettungsboot von einem Schiff zu Wasser gelassen werden können, das auf ebenem Kiel in ruhigem Wasser mindestens 5 Knoten Fahrt voraus macht. Nach Abschluss dieser Prüfung sollen das Rettungsboot oder Bereitschaftsboot oder ihre Ausrüstung keine Beschädigung aufweisen.

6 Aussetz- und Aufstelleinrichtungen

6.1 Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer und Winden verwendet werden Überbelastungsprüfung im Herstellungsbetrieb

6.1.1 Jede Aussetzvorrichtung mit Ausnahme der Winde soll mit einer statischen Prüflast geprüft werden, die dem 2,2-fachen der zulässigen Belastung entspricht, wobei sich die Aussetzvorrichtung in der Endstellung außenbords befindet. Bei der Aussetzvorrichtung eines Freifall-Rettungsbootes soll jede Aussetzrampe und ihr Anschluss am Auslösemechanismus mit einer statischen Last, die das 2,2fache der Höchstbelastung beträgt, geprüft werden.Die Vorrichtung soll nicht verformt oder beschädigt werden. Die Winden sollen bei angezogenen Bremsen mit einer statischen Prüflast entsprechend der 1,5-fachen zulässigen Höchstbelastung geprüft werden. Alle gusseisernen Teile des Rahmens und des Arms sollen mit dem Hammer abgeklopft werden, um festzustellen, dass sie fest und fehlerfrei sind.

Einbauprüfungen

Prüfung im beladenen Zustand

6.1.2 Das Überlebensfahrzeug beziehungsweise das Bereitschaftsboot, beladen mit seiner üblichen Ausrüstung oder einer entsprechenden Masse sowie mit einer zweckmäßig verteilten Masse, die der Anzahl der Personen entspricht, die es aufgrund seines Fassungsvermögens befördern darf, wobei jeder Person eine Masse von 75 Kilogramm beziehungsweise 82,5 Kilogramm , zugerechnet wird, soll durch Betätigung des Aussetz-Steuerungsmechanismus an Deck ausgesetzt werden. Die Geschwindigkeit, mit der das Überlebensfahrzeug beziehungsweise das Bereitschaftsboot zu Wasser gefiert wird, soll nicht geringer sein als die Geschwindigkeit, die sich aus folgender Formel ergibt:

S = 0,4 + (0,02 x H),

wobei
S = Fiergeschwindigkeit (in Meter pro Sekunde) und
H = Höhe (in Meter) vom Davitkopf zur Wasserlinie im leichtesten Betriebszustand auf See bedeuten.

Die von der Verwaltung festgelegte höchstzulässige Fiergeschwindigkeit soll nicht überschritten werden.

Prüfung im leichtbeladenen Zustand

6.1.3 Das Überlebensfahrzeug beziehungsweise das Bereitschaftsboot, beladen mit seiner üblichen Ausrüstung oder einer gleichwertigen Masse, soll durch Betätigung des Aussetz-Steuerungsmechanismus an Deck ausgesetzt werden, um nachzuweisen, dass die Masse des Rettungsbootes ausreicht, um den Reibungswiderstand der Winde, der Läufer, der Blöcke und der dazugehörigen Teile zu überwinden. Die Fiergeschwindigkeit soll der von der Verwaltung festgelegten Fiergeschwindigkeit entsprechen. Eine Person soll dann an Bord des Überlebensfahrzeugs beziehungsweise des Bereitschaftsbootes gehen und von dort den Aussetzvorgang probeweise durchführen.

6.1.4 Die Absätze 6.1.2 und 6.1.3 gelten nicht für Freifall-Rettungsboote.

Fierprüfung im beladenen Zustand (Bremsenprüfung)

6.1.5 Das Überlebensfahrzeug beziehungsweise das Bereitschaftsboot, beladen mit seiner üblichen Ausrüstung oder einer gleichwertigen Masse sowie mit einer zweckmäßig verteilten Masse, die der Anzahl der Personen entspricht, die es aufgrund seines Fassungsvermögens befördern darf, wobei jeder Person eine Masse vom 75 Kilogramm beziehungsweise 82,5 Kilogramm zugerechnet wird, plus einer Zuladung von 10 v. H. der zulässigen Belastung soll durch Betätigung des Aussetz-Steuerungsmechanismus an Deck ausgesetzt werden. Wenn das Fahrzeug seine höchste Fiergeschwindigkeit erreicht hat, soll die Bremse scharf eingelegt werden, um nachzuweisen, dass die Unterbauten der Davits und Winden im Schiffskörper ausreichend bemessen sind. Die von der Verwaltung festgelegte höchstzulässige Fiergeschwindigkeit soll nicht überschritten werden.

6.1.6 Wird das Fieren des Rettungsbootes aus dem Inneren des Rettungsbootes heraus in der Weise gesteuert, dass ein Steuerseil von einer Hilfstrommel der Winde abgespult wird, so soll nach dem Einbau der Davits und der Winden besonders auf die folgenden zusätzlichen Punkte geachtet werden:

  1. Die am Steuerseil vorhandene Masse soll ausreichen, um die Haftreibung der verschiedenen Rollen gegenüber dem Steuerseil beim Ausschwenken des Rettungsbootes aus der Staustellung in die Einbootungsstellung zu überwinden.
  2. Es soll möglich sein, die Windenbremse aus dem Inneren des Rettungsbootes heraus zu betätigen.
  3. Die Windenbremse soll durch die Masse des vollständig abgespulten Steuerseils nicht in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden.
  4. Das im Rettungsboot verbleibende Stück Steuerseil soll in allen Phasen des Fierens ausreichend lang sein.
  5. Es sollen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass das lose Ende des Steuerseils solange im Rettungsboot verbleiben kann, bis das Boot durch die Person, die den Aussetzvorgang steuert, von der Aussetzvorrichtung gelöst wird.

6.1.7 Ist die Windenbremse der Witterung ausgesetzt, so soll die Fierprüfung mit nassen Bremsflächen wiederholt werden.

Einholprüfung

6.1.8 Es soll nachgewiesen werden, dass das mit Davits auszusetzende Rettungsboot beziehungsweise Bereitschaftsboot mit Hilfe der von Hand betätigten Einholvorrichtung in seine Staustellung zurückgebracht und dort sicher und ordentlich gestaut werden kann.

6.1.9 Bei Freifall-Rettungsbooten soll nachgewiesen werden, dass das Überlebensfahrzeug in seine Staustellung zurückgebracht und dort sicher und ordentlich gestaut werden kann.

6.1.10 Werden die Davits mittels einer kraftbetriebenen Vorrichtung eingeholt, so soll nachgewiesen werden, dass sich der Motor selbsttätig abschaltet, bevor die Davitarme gegen die Stopper kommen.

6.1.11 Bei Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote soll nachgewiesen werden, dass das Bereitschaftsboot samt vollständiger Ausrüstung und beladen mit einer Masse, die der Anzahl der Personen entspricht, für deren Beförderung es zugelassen ist, mittels einer Winde mit einer Geschwindigkeit von 0,3 Meter pro Sekunde eingeholt werden kann.

6.1.12 Es soll nachgewiesen werden, dass das Bereitschaftsboot mittels der in Absatz 6.1.11 genannten Winde unter Benutzung eines Handantriebs eingeholt werden kann.

Prüfung der verstellbaren Ablauframpe

6.1.13 Es soll nachgewiesen werden, dass der Neigungswinkel einer verstellbaren Ablauframpe für das Aussetzen im freien Fall problemlos verstellt werden kann, wenn das Freifall-Rettungsboot mit dem 1,2-fachen seiner entsprechenden Last beladen ist.

6.2 Einbauprüfungen der Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße

Prüfung der Auslösevorrichtungen

6.2.1 Sind die Haken aus Gussstahl gefertigt, so soll durch annehmbare zerstörungsfreie Prüfungen festgestellt werden, dass der Werkstoff sowohl an der Oberfläche als auch im Inneren frei von Werkstofffehlern ist.

Prüfung der statischen Belastbarkeit

6.2.2 Jeder Auslösehaken soll einer statischen Belastung ausgesetzt werden, die dem 2,5-fachen der zulässigen Belastung entspricht; von einer zugelassenen Prüfeinrichtung soll eine Bescheinigung über das Bestehen dieser Prüfung ausgestellt werden.

Funktionsprüfung

6.2.3 Jeder Auslösehaken soll einer Funktionsprüfung unterzogen werden, bei der auf ihn eine Masse einwirken soll, die der zulässigen Belastung entspricht. Es soll durch eine Prüfung der Auslösevorrichtungen unter Verwendung des beladenen Rettungsfloßes nachgewiesen werden, dass sichergestellt ist, dass der selbsttätige Auslösehaken sich nicht öffnet, solange die Last auf ihn einwirkt.

Beschriftung

6.2.4 Durch Überprüfung jedes einzelnen Auslösehakens soll sichergestellt werden, dass er wie folgt dauerhaft gekennzeichnet ist:

  1. mit dem Namen des Herstellers oder mit der zugelassenen Handelsbezeichnung des Auslösehakens;
  2. mit dem Herstellungsdatum;
  3. mit der Angabe der zulässigen Belastung;
  4. mit der laufenden Nummer der Prüfbescheinigung nach Maßgabe von Punkt 6.2.2;
  5. mit einer verständlichen kurzgefassten Bedienungsanleitung.

Fierprüfung

6.2.5 11c Von jeder Aussetzvorrichtung aus soll ein mit Ballast entsprechend 10 v. H. Überlast beladenes Rettungsfloß oder eine gleichwertige Masse gefiert und dabei die Fiergeschwindigkeit festgestellt werden. Die 10 v. H. Überlast sollen 10 v. H. der Masse des Rettungsfloßes samt seiner Ausrüstung und voller Besetzung entsprechen; dabei wird jeder Person eine Masse von 82,5 Kilogramm zugerechnet. Beim Fieren sollen ruckweise Bewegungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Aussetzvorrichtung des Rettungsfloßes, seine Befestigung und die Unterbauten in der Lage sind, den davon ausgehenden, auf sie einwirkenden Belastungen standzuhalten.

Aufzeichnung der Fierprüfung

6.2.6 Es soll die Zeit aufgezeichnet werden, die für jeden einzelnen Vorgang beim Klarmachen, Beladen und Aussetzen von drei Rettungsflößen benötigt wird. Wenn es gewünscht wird, brauchen nur zum Klarmachen und Beladen Personen herangezogen zu werden, während beim Prüfungsabschnitt des Fierens und Aussetzens auch mit Ballast gearbeitet werden kann. Diese Prüfungsserie braucht nicht mit jeder einzelnen Aussetzvorrichtung eines Schiffes durchgeführt zu werden; jedoch soll auf jedem Schiff mindestens je eine Aussetzvorrichtung jeder Bauart beziehungsweise Bauausführung in dieser Art und Weise geprüft werden.

Prüfung der Belastbarkeit durch den beim Schleppen auftretenden Zug

6.2.7 Auf ein im Wasser befindliches Rettungsfloß soll eine mäßige Schleppbelastung einwirken, um zu prüfen, dass unter diesen Bedingungen die Auslösevorrichtungen einwandfrei funktionieren.

7 Schiffsevakuierungssysteme

7.1 Einbauprüfungen

7.1.1 Nach dem Einbau eines Schiffsevakuierungssystems auf einem Schiff soll wenigstens die Hälfte der eingebauten Anlagen im Rahmen einer Hafenerprobung ausgebracht werden. Mindestens eine dieser Anlagen soll zusammen mit wenigstens zwei aufblasbaren Rettungsflößen ausgebracht werden, um festzustellen, dass die Vorkehrungen für das Aussetzen und anschließende Bergen, Beiholen und Aufblasen richtig eingebaut worden sind.

7.1.2 Unter der Voraussetzung, dass die oben genannten Erprobungen erfolgreich verlaufen sind, sollen die noch nicht erprobten Anlagen innerhalb von 12 Monaten nach dem Einbau einer entsprechenden Erprobung unterworfen werden.

7.1.3 Bei der ersten der oben genannten Erprobungen soll in Verbindung mit dem Ausbringen der Rettungsflöße eine Teilevakuierungsübung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass

  1. das System nicht das Aussetzen anderer an Bord eingebauter Rettungsmittel beeinträchtigt und
  2. das System und die zugeordneten Rettungsflöße frei sind von allen möglichen Hindernissen oder Gefahren wie etwa den Stabilisatoren oder den Schrauben des Schiffes.

.

Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für ErwachseneAnhang 1 15

Entwurf und Konstruktion

1 Allgemeines

Referenz-Prüfwesten sind lediglich dazu gedacht, als Referenznorm zur Darstellung des erwünschten Niveaus des Verhaltens einer vom Übereinkommen vorgeschriebenen Rettungsweste im Wasser zu dienen; sie gelten nicht als Muster für das Verhalten anderweitig vorgeschriebener Rettungswesten. Die Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Erwachsene passt nach ihrem Entwurf Personen mit einem Brustumfang zwischen 700 und 1350 Millimeter und ist bequem in nicht umkehrbarer Weise zu tragen, sodass für den Träger auch bei eingeschränkten Lichtverhältnissen Innenseite und Außenseite eindeutig erkennbar ist. Die Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Erwachsene ist aus zwei Sorten auftrieberzeugenden Schaumstoffs nach Art einer Weste gefertigt, wobei eine äußere Hülle aus schwerem Nylongewebe mittels eines 25 Millimeter breiten Gurtbandes zum Verschließen und Einstellen mit dem Körper verbunden ist. Die äußere Hülle ist anstelle von Abschlussnähten mit Reißverschlüssen versehen; so bleibt der Schaumstoff umschlossen und die Schaumstofffüllung kann leicht herausgenommen werden, um ihre Auftriebskraft zu überprüfen und den Schaumstoff zu ersetzen oder zu ergänzen, falls die Auftriebskraft unter die Toleranzgrenze gesunken ist. An den Taschen für den Schaumstoff im Inneren der Rettungswesten werden Klettverschlüsse benutzt, um die Schaumstoffplatten richtig zu positionieren und zu verhindern, dass sie verrutschen.

2 Werkstoffe

Alle verwendeten Werkstoffe müssen der Norm ISO 12402-7:2006 entsprechen.

2.1 Vorschriften für den Schaumstoff

Das Verhalten der Referenz-Prüfweste ist davon abhängig, dass Kunststoff-Schaumstoff mit der nötigen Festigkeit, Form und Auftriebskraft verwendet wird.

2.1.1 Festigkeit

Es werden Schaumstoffe unterschiedlicher Festigkeit verwendet: die eine Art Schaumstoff ist weich, die andere Art ist steif. Die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck wird mittels einer Verformungsprüfung festgestellt. In Abbildung A.20 sind die Einzelheiten des Prüfaufbaus dargestellt; Tabelle A.1 enthält die vorgegebenen Messwerte. Hinsichtlich der Auswahl der Schaumstoffart für eine bestimmte Einlage siehe die Tabellen A.2 und A.3. Zum Messen der Verformung des mittleren Teils einer Lage Schaumstoff mit einem festgelegten Querschnitt (Länge a x Dicke b) und einer Breite von 110 Millimetern wird die zu prüfende Lage Schaumstoff mittig über zwei gleich hohe parallel und horizontal verlaufende Flächen gelegt, zwischen denen ein Abstand c liegt; dann wird auf die Lage Schaumstoff eine Masse mit festgelegter Breite aufgesetzt. Es ist zu beachten, dass die Länge des Belastungskörpers mindestens 110 Millimeter beträgt, damit sich dieser nach dem Aufsetzen auf der Schaumstofflage über deren gesamte Breite erstreckt. Der Belastungskörper kann breiter als die Lage Schaumstoff sein, sofern er mittig auf der zu prüfenden Lage aufliegt und sich mit gleichgroßen Abständen über die Lage hinaus erstreckt. 30 Sekunden nach dem Aufsetzen des Belastungskörpers auf der Lage Schaumstoff wird deren Verformung in der Mitte ihrer Unterseite gemessen.

2.1.2 Form

Die Form der einzelnen Schaumstofffüllungen wird in den Abbildungen A.27 bis A.30 dargestellt. Hinsichtlich der Abmessungen siehe die Tabellen A.2 und A.4.

2.1.3 Auftrieb

Der Gesamtauftrieb von Referenz-Prüfwesten ist auf 149 Newton ausgelegt. In Tabelle A.3 sind die vorgeschriebenen Werte für die Eigenschaften des Schaumstoffs, die Auftriebskraft jeder einzelnen Einlage und ihre Toleranzen und die Verteilung des Auftriebs angegeben, die bei Verwendung der Referenz-Prüfweste im Rahmen der Überprüfung zur Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung erfüllt werden müssen.

2.2 Sonstige Vorschriften für Komponenten

3 Bauweise

Siehe Tabelle A.2.

Die Bauweise und die Verarbeitung von Referenz-Prüfwesten müssen den Vorgaben in den Tabellen A.2 bis A.5, den Abbildungen A.1 bis A.19 und den Abbildungen A.21 bis A.36 entsprechen. Bei den Werten für den Zuschnitt des Gewebes und für die Verarbeitung wird durchgehend eine Toleranz von ± 6 Millimeter eingeräumt. Ebenso wird für den Zuschnitt des Schaumstoffs eine Toleranz von ± 6 Millimeter eingeräumt; allerdings müssen die in Tabelle A.3 vorgeschriebenen Werte für die Auftriebskraft erfüllt werden.

3.1 Nähte

3.1.1 Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt die Toleranz bei Nähten 13 Millimeter. Für alle Nähte, die Belastungen ausgesetzt sind, wird Doppelsteppstich verwendet, sodass die Naht nicht aufplatzt, wenn in der Verlaufsrichtung der Naht eine Kraft auf die Fäden einwirkt, welche die Naht bilden. Die Stichdichte muss 7 bis 12 Stiche auf je 25 Millimeter Nahtlänge betragen. Die Kantenlänge der EI-förmigen Vernähungen auf dem Gurtband beträgt 15 Millimeter x 18 Millimeter, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Riegelstiche auf dem Gurtband sind 15 Millimeter lang und 2 Millimeter breit.

3.1.2 An der Abschlussnaht der Rückseite der inneren und der äußeren Schutzhülle werden die Schnittkanten des Gewebes nach unten umgeschlagen und festgenäht, damit das Gewebe nicht aufreißt. Die Schnittkanten des Gurtbandes müssen heißversiegelt werden.

3.1.3 Die Schlaufen an den Enden des Hüftgurtes werden in der Weise gebildet, dass 40 Millimeter Werkstoff zweimal umgeschlagen und 19 Millimeter von den Enden entfernt EI-förmig oder mittels Riegelstich festgenäht werden.

3.1.4 Die Reißverschlüsse werden in das Gewebe eingesetzt, indem dieses 13 Millimeter umgeschlagen und seine Kante parallel zur Mitte des geschlossenen Reißverschlusses ausgerichtet wird, bevor beide Gewebelagen und das Band des Reißverschlusses abgenäht werden. Der Abstand der Nahtlinie von den Zähnen oder der Wendel des Reißverschlusses muss groß genug sein, um dessen Funktion nicht zu beeinträchtigen.

3.2 Zusammensetzen der Schutzhülle aus Gewebe

Die Schutzhülle aus Gewebe wird wie unten beschrieben zusammengesetzt, mit den in den Abbildungen A.31 bis A.33 sowie in der Tabelle A.4 angegebenen Abmessungen.

3.2.1 Zusammensetzen der inneren Schutzhülle

3.2.1.1 Die innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen 1 (Komponente 1.7) an die "falsche" Seite (Innenseite) des Gewebes der beiden Flügel der inneren Schutzhülle (Komponente 1.3) annähen.

Abbildung A.1 - Lage der innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen

Bild

3.2.1.2 Die Klettverschlüsse (Komponente 4) mit gegenüberliegenden Seiten der innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen 2 (Komponente 1.8) vernähen, wie in Abbildung A.2 dargestellt.

Abbildung A.2 - Ausrichtung der Klettverschlüsse

Bild

3.2.1.3 Die innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen 2 (Komponente 1.8) in der Mitte falten und mit dem innenliegenden Nahtüberstand der "falschen" Seite (Innenseite) des Gewebes der inneren Schutzhülle (Komponente 1.3) vernähen. Je eine Tasche mit den beiden Flügeln der vorderen Schutzhülle vernähen, wobei die Klettverschlüsse (Komponente 4) oben liegen und zur Außenkante des Gewebes der inneren Schutzhülle zeigen. Die Unterkante der hinteren Schutzhülle 13 Millimeter weit umschlagen und abnähen.

Abbildung A.3 - Lage der Taschen für Schaumstoffeinlagen

Bild

3.2.1.4 Je eine Schlaufe aus 89 Millimeter langem schwarzen Gurtband (Komponente 3.5) an den beiden Flügeln der "richtigen" Seite (Außenseite) des Gewebes der inneren Schutzhülle annähen. Die Schulterzwickel einfügen.

Abbildung A.4 - Fertige innere Schutzhülle

Bild

3.2.2 Zusammensetzen der Schutzhülle des Kragens

3.2.2.1 Das gelbe Gurtband zur Befestigung des Kragens (Komponente 3.6) an der inneren Schutzhülle des Kragens (Komponente 1.5) anbringen, zuvor unter dem Gewebe ein Verstärkungsstück (Komponente 1.6) mit einer Heftnaht auf jeder Seite einnähen, wie in Abbildung A.5 dargestellt. Das Gurtband muss mittig auf dem Gewebe angebracht werden, sodass es eine Schlaufe mit einer von der Kante der einen zur Kante der anderen Heftnaht gemessenen Länge von 254 Millimetern bildet.

Abbildung A.5 - Kragenbefestigungsstellen an der Schutzhülle des Kragens

Bild

3.2.2.2 Den 280 Millimeter langen Reißverschluss (Komponente 6.5) mit dem Gewebe der inneren und der äußeren Schutzhülle des Kragens (Komponente 1.5) vernähen, wie in Abbildung A.6 dargestellt.

Abbildung A.6 - Verbinden der inneren und der äußeren Schutzhülle des Kragens

Bild

3.2.2.3 Die Ränder der inneren und der äußeren Schutzhülle des Kragens (Komponente 1.5) mit den "richtigen" Seiten (Außenseiten) des Gewebes zueinanderliegend an den Seiten und entlang der Nackenöffnung verbinden. Das Gewebe an den Enden des Reißverschlusses nicht verbinden, damit die Schaumstoffeinlage des Kragens zugänglich bleibt. Die Schutzhülle des Kragens umkrempeln, sodass die richtige Seite außen liegt.

Abbildung A.7 - Fertige Schutzhülle des Kragens

Bild

3.2.3 Zusammensetzen der äußeren Schutzhülle

3.2.3.1 An den Schultern jeweils ein 76 Millimeter langes schwarzes Gurtband (Komponente 3.4) auf der "richtigen" Seite (Außenseite) der äußeren Schutzhülle vorne (Komponente 1.1) so mit doppelten Riegelstichen an jedem Ende annähen, dass es eine Schlaufe mit einer 40 Millimeter großen Öffnung bildet.

Abbildung A.8 - Anbringen der Schulterschlaufen

Bild

3.2.3.2 Den 370 Millimeter langen Reißverschluss (Komponente 6.6) mit der äußeren Schutzhülle hinten (Komponente 1.2) und der äußeren Schutzhülle vorne (Komponente 1.1) vernähen, wie in Abbildung A.9 dargestellt. Die Unterkante der hinteren Schutzhülle 13 Millimeter weit umschlagen und abnähen.

Abbildung A.9 - Fertige äußere Schutzhülle

Bild

3.2.4 Verbinden des Kragens mit der vorderen äußeren Schutzhülle

Die Schulterzwickel in die äußere Schutzhülle vorne (Komponente 1.1) einfügen. Das gelbe Gurtband zur Befestigung des Kragens (Komponente 3.6) durch die schwarzen Schulterschlaufen (Komponente 3.4) hindurchführen, wobei die Gurtschlaufe am Kragen zum Gewebe der Schutzhülle zeigt. Die Gewebeschlaufen der Schutzhülle des Kragens mit der Nackennaht vernähen.

Abbildung A.10 - Verbinden des Kragens mit der vorderen äußeren Schutzhülle

Bild

3.2.5 Zusammensetzen und Anbringen der Verschlussteile

3.2.5.1 Die beiden Teile des Brustgurtschnellverschlusses dadurch herstellen, dass die 127 Millimeter langen schwarzen Brustgurtbänder (Komponente 3.1) durch das Zapfenteil bzw. das aufnehmende Ende des Schnellverschlusses (Komponente 6.1) hindurch geführt und vernäht werden, wie in Abbildung A.11 dargestellt.

Abbildung A.11 - Kompletter Brustgurtschnellverschluss

Bild

Legende

1 Zapfenteil des Schnellverschlusses
2 aufnehmendes Ende des Schnellverschlusses

3.2.5.2 Die beiden Teile des Hüftgurtverschlusses dadurch herstellen, dass die 203 Millimeter langen schwarzen Hüftgurtbänder (Komponente 3.3) durch die Schieber (Komponente 6.2) und den Karabinerhaken (Komponente 6.3) bzw. den D-Ring (Komponente 6.4) hindurch geführt und vernäht werden, wie in Abbildung A.12 dargestellt.

Abbildung A.12 - Kompletter Hüftgurtverschluss

Bild

3.2.5.3 Das linke Ende des gelben Gurtbands zur Befestigung des Kragens (Komponente 3.6) unter den am Zapfenteil des Brustgurtschnellverschlusses vernähten Gurt führen. Den am Zapfenteil des Brustgurtschnellverschlusses vernähten Gurt EI-förmig an das gelbe Gurtband zur Befestigung des Kragens und an das Gewebe der äußeren Schutzhülle vorne (Komponente 1.1) annähen, wobei auf der "falschen" Seite (Innenseite) des Gewebes der Schutzhülle eine Stoffverstärkung (Komponente 1.6) mit eingenäht wird. Den Vorgang auf der rechten Seite mit dem aufnehmenden Ende des Brustgurtschnellverschlusses wiederholen.

Abbildung A.13 - Befestigung des kompletten Brustgurtschnellverschlusses

Bild

3.2.5.4 Das linksseitige gelbe Gurtband zur Befestigung des Kragens (Komponente 3.6) unter den am Karabinerhaken des Hüftgurts vernähten Gurt führen. Den am Hakenteil des Hüftgurts vernähten Gurt EI-förmig an das gelbe Gurtband zur Befestigung des Kragens und an das Gewebe der äußeren Schutzhülle vorne (Komponente 1.1) annähen. Den Vorgang auf der rechten Seite mit dem D-Ring Teil des Hüftgurts wiederholen.

3.2.5.5. Das gelbe Gurtband zur Befestigung des Kragens so zwischen den beiden Verschlüssen an die Vorderseite der Schutzhülle annähen, dass es mit diesen auf beiden Seiten einen rechten Winkel bildet.

Abbildung A.14 - Befestigung des Brust- und des Hüftgurts

Bild

3.2.6 Verbinden der inneren und äußeren Schutzhüllen

3.2.6.1 Das Gewebe der inneren Schutzhülle (Komponente 1.3) mit dem Gewebe der vorderen und hinteren äußeren Schutzhülle (Komponenten 1.1 und 1.2) an den Rändern verbinden, indem ein 440 Millimeter langer Reißverschluss (Komponente 6.7) an die Außenkante beider Teile genäht wird.

Abbildung A.15 - Verbinden des Gewebes der inneren und der äußeren Schutzhülle

Bild

3.2.6.2 Je einen Einsatz in der Mitte (Komponente 1.4) erst mit dem Gewebe des linken bzw. des rechten Flügels der äußeren Schutzhülle verbinden, dann mit der inneren Schutzhülle. Die durch die Verbindung der Außenkanten entstehende Naht muss am Ende des Einsatzes mittig liegen, wobei sich der Einsatz zur Nackenkurve hin auf einen Punkt verjüngt, wie in Abbildung A.1 6 dargestellt.

Abbildung A.16 - Verbinden der inneren und äußeren Schutzhülle mit dem Einsatz in der Mitte

Bild

3.2.7 Fertigstellung

3.2.7.1 Die Schutzhülle mit der Außenseite nach außen krempeln. Das 1867 Millimeter lange schwarze Hüftgurtband (Komponente 3.3) mit drei Vernähungen, von denen je eine mittig und an den beiden Ecken des Gewebes liegt, an der Schutzhülle hinten anbringen. Die freien Enden des Gurtbands doppelt falten und EI-förmig vernähen. Die innere Schutzhülle und die äußere Schutzhülle hinten im Abstand von 80 Millimetern vom Reißverschluss der Öffnung für Schaumstoffeinlage (Komponente 6.6) abnähen.

Abbildung A.17 - Anbringen des Hüftgurts

Bild

3.2.7.2 Das 1867 Millimeter lange schwarze Hüftgurtband (Komponente 3.3) durch die Schieber (Komponente 6.2) an den beiden Hälften des Hüftgurtverschlusses hindurchführen.

Abbildung A.18 - Fertige Schutzhülle und Verschlüsse der Referenz-Prüfweste

Bild

3.3 Einsetzen der Schaumstoffeinlagen vorne

Die Schaumstoffeinlagen vorne (Komponenten 2.2.1 und 2.2.2) unter die innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen 1 (Komponente 1.7) schieben. Die innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen 2 (Komponente 1.8) durch den Schlitz in den Schaumstoffeinlagen vorne (Komponenten 2.1.1 und 2.1.2) schieben. Die innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen so um die Schaumstoffeinlage wickeln, dass die Tasche wie in Abbildung A. 19 dargestellt um die Vorderseite der Referenz-Prüfweste verläuft. Den Klettverschluss schließen. Den Reißverschluss (Komponente 6.7) schließen.

Abbildung A.19 - Einsetzen der Schaumstoffeinlagen vorne

Bild

Legende
1 Innenliegende Gewebe-Taschen für Schaumstoffeinlagen 1 (Komponente 1.7)
2 Innenliegende Taschen für Schaumstoffeinlagen 2 (Komponente 1.8)
3 (durch den Schaumstoff geschnittener) Schlitz

3.4 Nachweis

Die ordnungsgemäße Verarbeitung der Referenz-Prüfweste muss gemäß den von der Organisation entwickelten Richtlinien1 nachgewiesen werden.

Abbildung A.20 -Schaumstoff-Verformungsprüfung

Bild

Legende:
1 Lage Schaumstoff vor Beginn der Prüfung
2 auf die Mitte der Lage Schaumstoff aufzusetzender Belastungskörper
3 auf die Mitte der Lage Schaumstoff einwirkender Belastungskörper
4 Verformung der Lage Schaumstoff nach 30 Sekunden Belastungseinwirkung

Tabelle A.1 - Festgelegte Werte für die Schaumstoff-Verformungsprüfung

In Abbildung A.20 dargestellte AbmessungenMasse des Belastungskörpers
Art des Schaumstoffsa
(Länge) mm
(Nicht abgebildet)
(Breite) mm
b
(Dicke) mm
c
(Abstand) mm
d
(Breite des Belastungskörpers) mm
e
(Verformung) mm
kg
Steif39411083300120208,6
Weich3941104515030< 250,75

Tabelle A.2 - Komponenten, Mengen und Verarbeitung

KomponenteBeschreibungMengeSiehe AbbildungArt der Verarbeitung
1 Gewebe der SchutzhülleNylon (Fadenstärke 420 denier) mit reißfestem Überzug, orangenfarben
1.1 äußere Schutzhülle vorne1A.21
1.2 äußere Schutzhülle hinten1A.21
1.3 innere Schutzhülle1A.22
1.4 Einsatz in der Mitte
(Stoffverstärkung)
2A.23
1.5 Kragen, äußere und innere Schutzhülle2A.24
1.6 Stoffverstärkung4A.25Innen an die Schutzhülle des Kragens annähen zur Verstärkung der Befestigungsstelle des Kragenbandes (siehe Abbildung A.33).
A.33
1.7 Innenliegende Taschen für Schaumstoffeinlage2A.26Mit Nähten an beiden Seiten innen an die vordere Schutzhülle so annähen, dass Taschen zur Aufnahme der Schaumstoffeinlagen vorne innen nach Absatz 2.2.1 und 2.2.2 entstehen (siehe Befestigungsstelle 3 in Abb. A.1).
1A.1
1.8 Innenliegende Taschen für2A.26Klettverschlüsse mittels einer mittig gesetzten Schaumstoffeinlage 2 A.3 Naht innen an die vordere Schutzhülle so annähen, dass Taschen zur Aufnahme der Schaumstoffeinlagen vorne innen nach Absatz 2.1.1 und 2.1.2 entstehen (siehe Befestigungsstelle 4 in Abbildung A.3).
2 Schaumstoff
2.1 Steifer SchaumstoffSiehe die Tabellen A.1 und A.3
2.1.1 Schaumstoffeinlage vorne rechts81 Millimeter dick1A.27
2.1.2 Schaumstoffeinlage vorne links81 Millimeter dick1A.27
2.1.3 Schaumstoffeinlage im Kragen56 Millimeter dick1A.29
2.2 weicher SchaumstoffSiehe die Tabellen A.1 und A.3
2.2.1 Schaumstoffeinlage vorne rechts innen46 Millimeter dick1A.28
2.2.2 Schaumstoffeinlage vorne links innen46 Millimeter dick1A.28
2.2.3 Schaumstoffeinlage hinten25 Millimeter dick1A.30
3 Gurtband25 Millimeter, Polypropylen; soll leicht anzupassen sein und bei Benutzung des vorgeschriebenen Werkstoffs nur unwesentlich nachgeben
3.1 Brustgurt127 Millimeter, schwarz2A.11Gurtband mit dem Zapfen des Schnellverschlusses an der linken Seite der vorderen Schutzhülle und mit dem aufnehmenden Ende des Schnellverschlusses an der rechten Seite der vorderen Schutzhülle befestigen.
Die freien Enden des Brustgurts werden mit einem Stoffeinsatz unter das gelbe Gurtband auf der Innenseite des Gewebes der Schutzhülle gefaltet (siehe Abbildung A.25). Die Befestigung des Brustgurts an der vorderen Schutzhülle erfolgt durch eine xförmige Vernähung.
A.31
3.2 Hüftgurt203 Millimeter, schwarz2A.12Den Hüftgurt auf der linken Seite mit einem Schieber und mit einem Schnellverschluss befestigen. Den unteren Gurt mit D-Ring und
Schieber auf der rechten Seite befestigen.
A.31
3.3 Hüftgurt1867 Millimeter, schwarz1A.31An beiden Enden 40 Millimeter weit umschlagen. Nach dem Vernähen von vorderer und hinterer Schutzhülle mit drei xförmigen Vernähungen an der hinteren Schutzhülle befestigen.
A.32
A.17
3.4 Schlaufe an der vorderen Schutzhülle76 Millimeter, schwarz2A.31Das Gurtband mit zwei Reihen doppelter Riegelstiche an die vordere äußere Schutzhülle annähen und so an beiden Seiten je eine Schlaufe bilden.
A.8
3.5 Schlaufe an der inneren Schutzhülle89 Millimeter, schwarz2A.32Das Gurtband mit zwei 9-förmigen Vernähungen an der inneren Schutzhülle befestigen und auf jeder Seite eine Schlaufe bilden.
A.4
3.6 Befestigung des Kragens1384 Millimeter, gelb

.

1A.14Das Gurtband an zwei Stellen mit 91-förmigen Vernähungen am Kragen bei der Stoffverstärkung befestigen
A.6
A.31
A.33
4 Klettverschlüsse50 Millimeter x 70 Millimeter, schwarz (beliebige Schattierung)2A.2Die Klettverschlüsse werden an die Enden der innenliegenden Taschen zur Aufnahme der Schaumstoffeinlagen angebracht
A.26
5 FadenBeliebiger Kunststoffwie erforderlich
6 Verschlussvorrichtungen
6.1 SchnalleZapfen und aufnehmendes Ende 25 mm, Kunststoff1Brustgurt
6.2 SchieberVerstellstück 25 mm, Kunststoff2Hüftgurt
6.3 Einrasthaken25 mm, Edelstahl, 1600 N Festigkeit gegen Zug an einem Ende1Hüftgurt
6.4 D-Ring25 mm, Edelstahl, 1600 N Festigkeit gegen Zug an einem Ende2Hüftgurt
6.5 Reißverschluss280 mm, offen, Kunststoff (Zähne, Schieber und Griff des Reißverschlusses)1A.6Öffnung für Schaumstoffeinlage (Schutzhülle am Kragen)
A.33
6.6 Reißverschluss370 mm, Kunststoff (Zähne, Schieber und Griff des Reißverschlusses)1A.9Öffnung für Schaumstoffeinlage (hintere Schutzhülle)
A.31
6.7 Reißverschluss440 mm, Kunststoff (Zähne, Schieber und Griff des Reißverschlusses)2A.15Öffnung für Schaumstoffeinlage (vordere Schutzhülle)
A.31
A.32

Tabelle A.3 2 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen

Wertangaben in Newton

Vorderseite rechtsVorderseite linksInnenseite vorne rechtsInnenseite vorne linksRückenKragen
Schaumstoffart aSteifSteifWeichWeichWeichSteif
Auftrieb b34 + 1,134 + 1,117,75 + 0,6517,75 + 0,6518,5 + 0,728 + 0,8
a) Die Auftriebskraft der meisten Schaumstoffe ändert sich im Laufe der Zeit, wobei die größte Änderung während der ersten Monate nach
der Herstellung eintritt. Bei der Auswahl der genauen Schaumstoffart wird zu bewerten sein, wie viel zusätzliche Auftriebskraft zum Zeitpunkt der Herstellung benötigt wird, um die festgelegten Werte einhalten zu können.

b) Verteilung des Auftriebs: 69 v. H. (± 1,5 Prozentpunkte) vorn.

Tabelle A.43 - Zusammenstellung der Abmessungen in den Abbildungen A.21 bis A.33

Abmessungen in Millimetern

BuchstabeAbbildung
A.21A.22A.23A.24A.25

A.26

A.27A.28A.29A.30A.31A.32A.33
a662982330873198762018812013819
b29810049775734646562741818155
c4271106586101307639451414353553
d43019910228820584382163435529525
e423398342727651229147955545
f141597396470157165259223320
g1001124653944590
R5170
h7051414640
i199855
j39820225
k1972080
l72376
m17646
n24538
o165
p25

Tabelle A.5 - Zusammenstellung der Abmessungen in den Abbildungen A.35 und A.36

in Millimetern Abmessung

AbbildungAbmessungen
abcdefghijkl
A.35450530980a906034020310705060260
A.3626034023012021521060290
mnopqr
A.35240270130807030
A.36
a) Abmessung c in Abbildung A.35 = Abmessungen a + b (d. h. Zwickel geschlossen)

Abbildung A.21 4 - Äußere Schutzhülle, vorderer und hinterer Teil

Bild

Legende:
1 Zwickel

Abbildung A.22 - Innere Schutzhülle

Bild

Legende:
1 Zwickel

Abbildung A.23 - Einsatz in der Mitte

Bild

Abbildung A.24 - Äußere und innere Schutzhülle am Kragen

Bild

Abbildung A.25 - Stoffverstärkung

Bild

Abbildung A.26 - Innenliegende Tasche zur Aufnahme einer Schaumstoffeinlage

Bild

Legende:
1 Tasche für die weiche Schaumstoffeinlage vorne
2 Tasche für die weichen und die steifen Schaumstoffeinlagen
3 Klettverschluss (Hakenteil)
4 Klettverschluss (Schlaufenteil)

Abbildung A.27 - Schaumstoffeinlage vorne

Bild

Legende:
1 Einschnitt (durch die Schaumstoffeinlage geschnitten)
α45 Grad

Abbildung A.28 - Schaumstoffeinlage vorne innen

Bild

Abbildung A.29 - Schaumstoffeinlage am Kragen

Bild

Legende:
1 Ausschnitt
2 dem Körper zugewandte Seite

Abbildung A.30 - Schaumstoffeinlage hinten

Bild

Abbildung A.31 - Befestigungsstellen an der vorderen und der hinteren Schutzhülle
(Abmessungen am Schnittmuster, vor dem Vernähen)

Bild

Legende:
1 Befestigungsstellen des Hüftgurts (1867 Millimeter) an der Außenseite der hinteren Schutzhülle
2 Befestigungsstelle der Schlaufe (76 Millimeter) an der Außenseite der vorderen Schutzhülle
3 Befestigungsstelle des Brustgurts (127 Millimeter) an der Außenseite der vorderen Schutzhülle
4 Befestigungsstelle des Brustgurts (203 Millimeter) an der Außenseite der vorderen Schutzhülle
5 Befestigungsstellen des Reißverschlusses (440 Millimeter) an der Vorderseite
6 Befestigungsstellen des Reißverschlusses (370 Millimeter) an der vorderen und hinteren Schutzhülle
7 Zwickel
8 Befestigungsstelle des Kragenbandes (1384 Millimeter) an der Außenseite der vorderen Schutzhülle

Abbildung A.32 - Befestigungsstellen an der inneren Schutzhülle
(Abmessungen am Schnittmuster, vor dem Vernähen)

Bild

Legende:

1 Befestigungsstellen des Hüftgurts (1867 Millimeter) an der Außenseite der hinteren Schutzhülle sowie an der inneren Schutzhülle (siehe Abbildung A.31)
2 Befestigungsstellen des Reißverschlusses (440 Millimeter)
3 Befestigungsstellen der innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen an der Innenseite der vorderen Schutzhülle
4 Befestigungsstellen der innenliegenden Taschen für Schaumstoffeinlagen an der Mitte der Innenseite der vorderen Schutzhülle
5 Befestigungsstelle der Schlaufe (89 Millimeter) an der Außenseite der Schutzhülle
6 Zwickel

Abbildung A.33 - Befestigungsstellen an der äußeren und der inneren Schutzhülle am Kragen
(Abmessungen am Schnittmuster, vor dem Vernähen)

Bild

Legende:
1 Befestigungsstelle des Kragenbandes (1384 Millimeter) an der Außenseite der inneren Schutzhülle mit Stoffverstärkung innen
2 Befestigungsstellen des Reißverschlusses (280 Millimeter) an der äußeren und inneren Schutzhülle

Abbildung A.34 - Montageansichten der fertiggestellten Referenz-Prüfweste

Bild

Abbildung A.35 - Montageabmessungen des Körpers der fertiggestellten Referenz- Prüfweste, ohne Kragen

Bild

Legende:
1 Zwickel an der Schulternaht; dargestellt in ausgebreiteter Form
2 Lage der Nahtlinie und des seitlichen Reißverschlusses

Abbildung A.36 - Montageabmessungen des Kragens der fertiggestellten Referenz-Prüfweste

Bild

Legende:
1 Gurtband zur Befestigung des Kragens
2 Nächstgelegener Befestigungspunkt am Brustteil der Weste
3 Mitte der Nackennaht an der Weste
4 Montagenaht am Nacken der Weste

Anmerkung:
h wird längs des Gurtbandes bis zum nächstgelegenen Befestigungspunkt gemessen.

1) Verwiesen wird auf die Guidelines for validating the construction of a completed adult lifejacket reference test devices (RTDs) (Richtlinien zur Bewertung der Bauweise einer fertigen Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Erwachsene) (MSC.1/Circ.1.470).

2) im englischen Original fälschlicherweise A.2

3) im englischen Original fälschlicherweise A.3

4) im englischen Original fälschlicherweise A.11


.

Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kinder
Entwurf und Konstruktion
Anhang 2

1 Allgemeines

Referenz-Prüfwesten sind lediglich dazu gedacht, als Referenznorm zur Darstellung des erwünschten Niveaus des Verhaltens einer vom SOLAS-Übereinkommen von 1974 vorgeschriebenen Rettungsweste im Wasser zu dienen; sie gelten nicht als Muster für das Verhalten anderweitig vorgeschriebener Rettungswesten. Die Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kinder ist gedacht für Personen mit einem Körpergewicht zwischen 15 und 43 Kilogramm und einer Körpergröße zwischen 100 und 155 Zentimeter. Sie passt nach ihrem Entwurf Personen mit einem Brustumfang zwischen 50 und 70 Zentimeter. Diese latzförmige Referenz-Prüfweste ist aus mehreren Lagen auftrieb erzeugenden Schaumstoffs gefertigt, wobei eine äußere Hülle aus schwerem Nylongewebe mittels eines Hüftgurts mit Schnellverschluss und Einstellvorrichtung mit dem Körper verbunden ist; dazu gehört ein Brustgurt, der im Nacken geschlossen und gegebenenfalls angepasst wird. Die äußere Hülle ist anstelle von Abschlussnähten mit Reißverschlüssen versehen; so bleibt der Schaumstoff umschlossen und die Schaumstoffeinlage kann leicht herausgenommen werden, um ihre Auftriebskraft zu überprüfen und den Schaumstoff zu ersetzen oder zu ergänzen, falls die Auftriebskraft unter die Toleranzgrenze gesunken ist. Die Referenz-Prüfweste ist von ihrem Entwurf her ziemlich bequem als eine nicht umkehrbare Weste zu tragen.

2 Werkstoffe

Alle verwendeten Werkstoffe sollen der Norm ISO 12402-7 entsprechen.

2.1 Vorschriften für den Schaumstoff

Das Verhalten der Referenz-Prüfweste ist davon abhängig, dass Kunststoff -Schaumstoff mit der richtigen Festigkeit, Form und Auftriebskraft verwendet wird.

2.1.1 Festigkeit

Die auftrieb erzeugenden Einlagen sind aus mehreren Lagen Schaumstoff von mittlerer Festigkeit gefertigt, durch die ein geschmeidiges, jedoch stabiles Auftriebselement gebildet wird.

2.1.2 Form

Die Form der einzelnen Schaumstoffeinlagen wird in den Abbildungen B.2 und B.3 dargestellt. Hinsichtlich der Abmessungen siehe die Tabellen B.1, B.2 und B.3.

2.1.3 Auftrieb

Der Gesamtauftrieb von Referenz-Prüfwesten ist auf 88 Newton ausgelegt. In Tabelle B.4 sind die vorgeschriebenen Werte für die Eigenschaft des Schaumstoffs, für die Auftriebskraft jeder einzelner Einlage und für die Verteilung des Auftriebs (samt den zulässigen Toleranzen) angegeben, die bei Verwendung der Referenz-Prüfweste im Rahmen der Überprüfung zur Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung erfüllt werden müssen.

2.2 Sonstige Vorschriften für Komponenten

Siehe Tabelle B.1.

3 Bauweise

Die Bauweise und Verarbeitung von Referenz-Prüfwesten sollen den Vorgaben in den Tabellen B.1 und B.5 und den Abbildungen B.1 bis B.9 entsprechen. Bei den Werten für den Zuschnitt des Gewebes und für die Verarbeitung wird durchgehend eine Toleranz von ± 6 Millimeter eingeräumt. Ebenso wird für den Zuschnitt des Schaumstoffs eine Toleranz von ± 6 Millimeter eingeräumt; allerdings sollen die in Tabelle A.3 vorgeschriebenen Werte für die Auftriebskraft erfüllt werden.

3.1 Nähte

Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt die Toleranz 13 Millimeter. Für alle Nähte, die Belastungen ausgesetzt sind, wird Steppstich verwendet, so dass die Naht nicht aufplatzt, wenn in der Verlaufsrichtung der Naht eine Kraft auf die Fäden einwirkt, welche die Naht bilden. Die Stichdichte soll 7 bis 12 Stiche auf je 25 Millimeter Nahtlänge betragen. Die Kantenlänge der Kreuzstiche auf dem Gurtband beträgt 30 Millimeter x 15 Millimeter beim Hüftgurt sowie 15 Millimeter x 13 Millimeter bei der Schlaufe und beim Brustgurt, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Steppnähte auf dem Gurtband sind beim Hüftgurt 30 Millimeter lang und 2 Millimeter breit; beim Brustgurt und bei der Schlaufe sind sie 15 Millimeter lang und 2 Millimeter breit.

3.1.1 Die Stoffverstärkungen für den Hüftgurt, die Schlaufe und für den Brustgurt sollen an der Innenfläche der äußeren Schutzhülle befestigt werden, bevor der Hüftgurt, die Schlaufe oder der Brustgurt selbst befestigt werden. An der Abschlussnaht am oberen und am unteren Ende der inneren und der äußeren Schutzhülle werden beim Einnähen der Reißverschlüsse die Schnittkanten des Gewebes nach unten umgeschlagen und festgenäht, damit das Gewebe nicht aufreißt und damit die Falten genau entlang der Linie verlaufen, wo die Zähne des Reißverschlusses ineinandergreifen (die Reißverschlüsse werden so eingenäht, dass sie im geschlossenen Zustand vom Stoff der Schutzhülle verdeckt sind).

Tabelle B.1 - Komponenten, Mengen und Verarbeitung

KomponenteBeschreibungMengeSiehe
Abbildung
Art der Verarbeitung
1 Gewebe der SchutzhülleNylon (Fadenstärke 420 denier) mit reißfestem Überzug, orangenfarbenB.1, B.4 und B.9
1.1 äußere Schutzhülle1B.1, B.4 und B.9
1.2 innere Schutzhülle1B.1, B.4 und B.9
1.3 Stoffverstärkung, Brustgurt2B.5 und B.9Je eine innen links und rechts an die äußere Schutzhülle für den Brustgurt annähen. An je drei Seiten Steppnähte setzen (siehe Abbildung B.9)
1.4 Stoffverstärkung, Hüftgurt und Schlaufe2B.5 und B.9Je eine innen links und rechts an die äußere Schutzhülle für den Hüftgurt und die Schlaufe annähen. An je drei Seiten Steppnähte setzen (siehe Abbildung B.9)
2 Schaumstoff7 Millimeter Dicke, Polyäthylenschaumstoff (PE); Ausnahme: eine Lage hat die für den Auftrieb erforderliche DickeB.2 und B.3Die einzelnen Lagen werden wie in den Abbildungen B.2 und B.3 dargestellt aneinandergefügt
2.1 Schaumstoffeinlage vorne links13 LagenB.2Die Ecken der Lagen A und B nach Abbildung B.2 kappen
2.2 Schaumstoffeinlage vorne rechts13 LagenB.2Die Ecken der Lagen A und B nach Abbildung B.2 kappen
2.3 Schaumstoffeinlage hinten11 LagenB.3
3 GurtbandAlle Schnittkanten des Gurtbandes sollen heißversiegelt werden
3.1 Gurtband Hüftgurt38 Millimeter, schwarz, Polypropylen; soll leicht anzupassen sein und bei Benutzung des vorgeschriebenen Werkstoffs nur unwesentlich nachgebenauf 1.285 Millimeter Länge getrimmtB.1, B.8 und B.9Den Hüftgurt an der linken Seite mit dem festen Teil der Schnalle befestigen. Am Gurtende wird durch zweimaliges Umschlagen von 40 Millimeter Werkstoff und dessen Festnähen mittels Steppnaht 19 Millimeter vom Ende der Faltkante entfernt eine Schlaufe gebildet (siehe Abbildung B.9)
3.2 Gurtband Schlaufe19 Millimeter, schwarz, Polypropylenauf 80 Millimeter getrimmtB.1 und B.9Das Gurtband mit zwei Reihen doppelter Steppnähte an die vordere äußere Schutzhülle annähen und so eine Schlaufe bilden. (siehe Abbildung B.9)
KomponenteBeschreibungMengesiehe AbbildungArt der Verarbeitung
3.3 Gurtband Brustgurt19 Millimeter, schwarz Polypropylenauf 235 Millimeter und 80 Millimeter getrimmtB.1, B.7 und B.9Das Gurtband mit dem aufnehmenden Ende des Schnellverschlusses an der rechten Seite der äußeren Schutzhülle und mit dem Zapfen des Schnellverschlusses an der linken Seite der äußeren Schutzhülle befestigen (siehe Abbildung B.9.) 75 Millimeter vom freien Ende des Zapfens des Brustgurts entfernt wird durch Falten des Gurtbandes in Form eines 30 Millimeter hohen "Z" und Setzen einer Steppnaht 15 Millimeter von der Faltstelle entfernt eine Schlaufe gebildet (siehe Abbildung B.7)
4 Fadenbeliebiger Kunststoffwie erforderlich
5 Verschlussvorrichtungen
5.1 Schnalle38 mm, Kunststoff (Zapfen und aufnehmendes Ende)1B.1 und B.8Wird beim Vernähen des Hüftgurts verwendet
5.2 Schnalle19 mm, Kunststoff (Zapfen und aufnehmendes Ende)2B.1 und B.7Wird beim Vernähen des Hüftgurts verwendet
5.3 Reißverschluss380 mm, Kunststoff (Länge der Reißverschlusszähne)1B.1 und B.9
5.4 Reißverschluss150 mm, Kunststofftrennhülle (Länge der Reißverschlusszähne)1B.1 und B.9

Tabelle B.2 - Zusammenstellung der Abmessungen in Abbildung B.2

AbmessungAbmessungen der einzelnen Lagen (mm)
ABCDE
a145140125115
b305300285275255
c3030000
d3030000

Tabelle B.3 - Zusammenstellung der Abmessungen in Abbildung B.3

AbmessungAbmessungen der einzelnen Lagen (mm)
ABCDE
a343335325315305
b14013312010895
c9530-5
d4650525555

* entgegen der in der Abbildung dargestellten Richtung gemessen

Tabelle B.4 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen

Einlage vorne linksEinlage vorneEinlage hinten
Dichte29 ± 5 kg/m29 ± 5 kg/m29 ± 5 kg/m
Quetschfestigkeit 25 % (ISO 3386-1)35 ± 10 kPa35 ± 10 kPa35 ± 10 kPa
Auftrieb a b31,5 ± 1,2 N31,5 ± 1,2 N25 ± 1,2 N
a) Die Auftriebskraft der meisten Schaumstoffe ändert sich im Laufe der Zeit, wobei die größte Änderung während der ersten Monate nach der Herstellung eintritt. Bei der Auswahl der genauen Schaumstoffart wird zu bewerten sein, wieviel zusätzliche Auftriebskraft zum Zeitpunkt der Herstellung benötigt wird, um die festgelegten Werte einhalten zu können.

b) Verteilung des Auftriebs: 71,5 % (± 1,5 Prozentpunkte) vorne

Tabelle B.5 - Zusammenstellung der Abmessungen in den Abbildungen B.4 bis B.9

AbmessungAbmessungen
Abbildung B.4Abbildung B.5Abbildung B.6Abbildung B.7Abbildung B.8Abbildung B.9
Legende
1
Legende
2
a42075807590115045
b21010511040135
c9285
d21045
e35625
f23033
g460115
h37525
i580265

* volle Länge des Gurtbandes

Abbildung B.1 - Allgemeine Anordnung, rechte Seite nach außen gekehrt
(innen und außen)

Legende
1 inneres Gewebe der Schutzhülle
2 äußeres Gewebe der Schutzhülle
3 verstellbarer Teil des Hüftgurt-Verschlusses
4 Reißverschlüsse als Zugriff zu den Kassetten für Schaumstoffeinlagen vorne rechts und vorne links
5 Hüftgurt
6 starrer Teil des Brustgurts
7 Reißverschluss der Kassette für Schaumstoffeinlage
8 Schlaufe
9 starrer Teil des Hüftgurt-Verschlusses
10 Steppnaht zur Teilung der Kassette für Schaumstoffeinlage
11 verstellbarer Teil des Brustgurts

Abbildung B.2 - Schaumstoffeinlagen vorne
(rechts und links)

Legende
1 Ecke rechts oben gemäß Tabelle B.2 kappen (nur bei den linken Einlageschichten!)
2 Ecke links oben gemäß Tabelle B.2 kappen (nur bei den rechten Einlageschichten!)
3 Außenseite
4 Innenseite

Abbildung B.3 - Schaumstoffeinlage hinten

Abbildung B.4 - Schnittmuster für die innere und äußere Schutzhülle

Legende
1 Stoffverstärkungen für Brustgurt-Passstücke
2 Stoffverstärkung für Hüftgurt- und Schlaufen-Passstücke

Abbildung B.5 - Stoffverstärkungen

Legende
1 Steppnaht
2 Gurtband
3 äußere Schutzhülle und Verstärkung (nur auf der unteren Zeichnung zu sehen)

Abbildung B.6 - Schlaufe

Legende
1 Gurtband
2 doppelte Steppnaht (oder Kreuzstich)
3 starrer Teil des Verschlusses
4 verstellbarer Teil des Verschlusses
5 doppelte Steppnaht (oder Kreuzstich)
6 Gurtband
7 Schlaufe
8 äußere Schutzhülle und Verstärkung (nur auf der unteren Zeichnung zu sehen)

Abbildung B.7 - Einzelheiten des Vernähens des Brustgurts
(verstellbarer Teil links; starrer Teil rechts)

Legende
1 starrer Teil des Verschlusses
2 doppelte Steppnaht (oder Kreuzstich)
3 Gurtband
4 Schlaufe bilden, Gurtband zweimal umfalten und mit einer Steppnaht festnähen
5 verstellbarer Teil des Verschlusses
6 äußere linke Schutzhülle und Verstärkung (nur auf der unteren Zeichnung zu sehen)

Abbildung B.8 - Einzelheiten des Vernähens des Hüftgurts

Legende
1 Nähte auf der inneren Stoffverstärkung für den Brustgurt auf der rechten und linken Seite der äußeren Schutzhülle
2 Nähte auf der inneren Stoffverstärkung für den Hüftgurt und die Schlaufe auf der rechten und linken Seite der äußeren Schutzhülle
3 Faltkante des Gewebes und Mittellinie des Reißverschlusses, wenn dieser an der inneren und äußeren Schutzhülle befestigt ist
4 Faltkante des Gewebes und Mittellinie des Reißverschlusses, wenn dieser an der inneren und äußeren Schutzhülle befestigt ist
5 Steppnähte (Gewebe-Außenseite auf Gewebe-Außenseite)
6 Steppnaht mit 5 Millimeter überstehender Naht und einer Naht über der Nähkante (Gewebe-Außenseite auf Gewebe-Außenseite)
7 Überschüssiges Gewebe nach dem Nähen abschneiden!

Abbildung B.9 - Einzelheiten des Vernähens
(rechte Außenseite, sofern nicht anders angegeben)

.

Seriennummer der Referenz-Prüfweste: Anlage

Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kinder -
Ermittlung und Feststellung des Auftriebs

Zur Sicherstellung der Wiederholbarkeit von Prüfvorgängen unter Beteiligung von Probanden müssen der Gesamtauftrieb und die Verteilung des Auftriebs zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil der Referenz-Prüfweste innerhalb enger Toleranzen, wie in Tabelle 1 angegeben, gewährleistet sein.

Tabelle 1 - Auftriebskräfte samt Toleranzen von Referenz-Prüfwesten einer Rettungsweste nach SOLAS für Kinder

Grenzwert /
Benennung
Auftrieb
vorne 1, 2
Auftrieb
hinten 1
Gesamtauftrieb 1Verteilung des
Auftriebs 3
Nennwert (N)63258871,5 % vorne
Höchstwert (N)65,426,291,673 % vorne
Mindestwert (N)60,623,884,470 % vorne

1) Werte bei Norm-Temperatur und -Luftdruck beziehungsweise entsprechend kompensiert.
2) Die Auftriebskräfte müssen zwischen den Schaumstoffeinlagen links vorne und rechts vorne so verteilt sein, dass sie um höchstens 1,3 Newton voneinander abweichen.
3) Die Verteilung des Auftriebs wird berechnet, indem der Wert für den
Auftrieb vorne durch den Wert für den Gesamtauftrieb dividiert wird.

Die Auftriebskraft von Referenz-Prüfwesten darf während einer kurzen Zeit nach der Herstellung die zulässigen Toleranzwerte überschreiten, bis sich die übliche Schrumpfung oder Quetschung der Schaumstoff einlagen stabilisiert hat. Solange sich der Auftrieb der Schaumstoffeinlagen noch nicht stabilisiert hat, sollen die Auftriebskräfte und ihre Verteilung in regelmäßigen Abständen (etwa einmal in der Woche) geprüft werden; danach mindestens einmal im Monat oder jedesmal, wenn die Referenz-Prüfweste für Überprüfungen verwendet wird, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt (bei häufiger Verwendung können häufigere Prüfungen erforderlich sein). Im Rahmen der Überprüfungen zur Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung sollen nur Referenz-Prüfwesten verwendet werden, bei denen die Auftriebskräfte innerhalb der Toleranzwerte liegen. Der Mustervordruck für ein Datenblatt, in dem der Auftrieb der Referenz-Prüfweste und die Verteilung des Auftriebs zu dokumentieren sind, ist weiter unten abgedruckt. Zur Prüfung der Auftriebs- Toleranzwerte müssen die Schaumstoffeinlagen aus der Rettungsweste herausgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass während der Auftriebsprüfung keine Luft in den Auftriebskammern eingeschlossen ist und dass die einzelnen Lagen Schaumstoff wieder in der richtigen Reihenfolge eingelegt werden. (Es wäre ein erheblicher Aufwand vonnöten, wenn bei der Prüfung der ganzen Rettungsweste eingeschlossene Luft entfernt werden müsste.)

Justierung des Auftriebs: Bei der Herstellung der Referenz-Prüfweste ist die Verteilung der Auftriebskräfte zwischen den Schaumstoffeinlagen links vorne und rechts vorne so justiert worden, dass sie um höchstens 1,3 Newton voneinander abweichen. Um die Verteilung innerhalb dieser Toleranzgrenze zu halten, sind die einzelnen Lagen Schaumstoff so ausgewählt worden, dass insgesamt der gewünschte Auftrieb zustande kommt. Überschreitet der Auftrieb einer Rettungsweste kurz nach ihrer Herstellung die oberen Grenzwerte, so darf je Auftriebskammer eine Lage Schaumstoff geändert oder ersetzt werden, um die Rettungsweste in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Es kann erforderlich sein, dass das Prüfpersonal gelegentlich "Zusatzpolster"-Schaumstoffeinlagen (siehe Abbildung 3) hinzufügen muss, um die Verteilung des Auftriebs zwischen vorne und hinten und/oder zwischen links und rechts innerhalb der Toleranzgrenzen zu halten. Liegt der Wert für den Auftrieb vorne unter dem vorgeschriebenen Mindestwert, so ist der Auftrieb jeweils an der rechten und an der linken Seite zu messen, damit die richtige Verteilung der Auftriebskräfte (das heißt: mit einem Unterschied von höchstens 1,3 Newton) zwischen den Schaumstoffeinlagen links vorne und rechts vorne aufrechterhalten werden kann.

Tabelle 2 - Nennwerte der Auftriebskräfte von Einlagen in Referenz-Prüfwesten einer Rettungsweste nach SOLAS für Kinder

Auftrieb der Einlagen vorne links zusammengenommen (13 Lagen)Auftrieb der Einlagen vorne rechts
zusammengenommen (13 Lagen)
Auftrieb der Einlagen hinten
zusammengenommen (13 Lagen)
Nennwert (N)31,531,525
Name, Unterschrift_____________________

Datum

Datenblatt zum Auftrieb der Referenz-Prüfweste

Seriennummer der Referenz Prüfweste/sonstiges Kennzeichen:

DatumAuftrieb vorne links(N)Auftrieb vorne rechts(N)GesamtauftriebGesamtauftriebGesamtauftriebVerzteilung des AuftriebsBemerkungen
(
1)
(
2)

(1) Der Auftrieb vorne links und vorne rechts braucht nicht geprüft zu werden, wenn die Verteilung des Auftriebs innerhalb der Toleranzgrenze liegt.
(2) Entsprechen Temperatur und Luftdruck zum Zeitpunkt des Messvorgangs nicht der Norm, so sind diese Werte auf Norm-Temperatur und -Luftdruck zu kompensieren. Entsprechen Temperatur und

Abbildung 1 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen vorne

AbmessungAuftrieb
(Nährungswert)
(N)
Abmessungen der einzelnen Lagen (mm)
abcd
A2,81453053030
B2,71403003030
C2,312525800
D2,011527500
E1,69525500

* entgegen der in der Abbildung dargestellten Richtung gemessen

Abbildung 2 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen hinten

Width = Breite; Length = Länge

1 Für eine "Zusatzpolster"-Schaumstoffeinlage ist jede Schaumstoffdicke bis zu 7 Millimeter annehmbar.
2 Bei einer Schaumstoffdicke von 7 Millimetern erzeugt eine Fläche von 15300 Quadratmillimeter ungefähr einen Auftrieb von 1 Newton.

"Zusatzpolster"-
Schaumstoffeinlage (1)
Auftrieb
(Näherungswert)
(N)
Abmessungen der "Zusatzpolster"-
Schaumstoffeinlage (mm)
Länge (mm) (2)Breite (mm)
vorne1,030051
1,576
hinten1,034045
1,567

(1) bei einer Schaumstoffdicke von 7 Millimetern

(2) Um die richtige Anordnung innerhalb der Rettungsweste zu gewährleisten, ist die Länge der "Zusatzpolster"- Schaumstoffeinlage festgelegt; die Breite kann jedoch unterschiedlich sein, um so den gewünschten Auftrieb zu erzielen.

Abbildung 3 - Größen der jusatzpolster"-Schaumstoffeinlagen bei einer Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kinder

.

Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kleinkinder Entwurf und Konstruktion Anhang 3

1 Allgemeines

Referenz-Prüfwesten sind lediglich dazu gedacht, als Referenznorm zur Darstellung des erwünschten Niveaus des Verhaltens einer vom SOLAS-Übereinkommen von 1974 vorgeschriebenen Rettungsweste im Wasser zu dienen; sie gelten nicht als Muster für das Verhalten anderweitig vorgeschriebener Rettungswesten. Die Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kleinkinder ist gedacht für Personen mit einem Körpergewicht von weniger als 15 Kilogramm und/oder einer Körpergröße von weniger als 100 Zentimeter. Sie passt nach ihrem Entwurf Personen mit einem Brustumfang von weniger als 50 Zentimeter. Diese latzförmige Referenz-Prüfweste ist aus mehreren Lagen auftrieb erzeugenden Schaumstoffs gefertigt, wobei eine äußere Hülle aus schwerem Nylongewebe mittels eines Hüftgurts mit Einstellvorrichtung mit dem Körper verbunden ist; dazu gehört ein Brustgurt, der im Nacken geschlossen und gegebenenfalls angepasst wird. Die äußere Hülle ist anstelle von Abschlussnähten mit Reißverschlüssen versehen; so bleibt der Schaumstoff umschlossen und die Schaumstoffeinlage kann leicht herausgenommen werden, um ihre Auftriebskraft zu überprüfen und den Schaumstoff zu ersetzen oder zu ergänzen, falls die Auftriebskraft unter die Toleranzgrenze gesunken ist. Die Referenz-Prüfweste ist von ihrem Entwurf her ziemlich bequem als eine nicht umkehrbare Weste zu tragen.

2 Werkstoffe

Alle verwendeten Werkstoffe sollen der Norm ISO 12402-7 entsprechen.

2.1 Vorschriften für den Schaumstoff

Das Verhalten der Referenz-Prüfweste ist davon abhängig, dass Kunststoff -Schaumstoff mit der richtigen Festigkeit, Form und Auftriebskraft verwendet wird.

2.1.1 Festigkeit

Die auftrieb erzeugenden Einlagen sind aus mehreren Lagen Schaumstoff von mittlerer Festigkeit gefertigt, durch die ein geschmeidiges, jedoch stabiles Auftriebselement gebildet wird.

2.1.2 Form

Die Form der einzelnen Schaumstoffeinlagen wird in den Abbildungen C.2 und C.3 dargestellt. Hinsichtlich der Abmessungen siehe die Tabellen C.1, C.2 und C.3.

2.1.3 Auftrieb

Der Gesamtauftrieb von Referenz-Prüfwesten ist auf 71 Newton ausgelegt. In Tabelle C.4 sind die vorgeschriebenen Werte für die Eigenschaften des Schaumstoffs, für die Auftriebskraft jeder einzelner Einlage und für die Verteilung des Auftriebs (samt den zulässigen Toleranzen) angegeben, die bei Verwendung der Referenz-Prüfweste im Rahmen der Überprüfung zur Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung erfüllt werden müssen.

2.2 Sonstige Vorschriften für Komponenten

Siehe Tabelle C.1.

3 Bauweise

Die Bauweise und die Verarbeitung von Referenz-Prüfwesten sollen den Vorgaben in den Tabellen C.1 und C.5 und den Abbildungen C. 1 bis C.9 entsprechen. Bei den Werten für den Zuschnitt des Gewebes und für die Verarbeitung wird durchgehend eine Toleranz von ± 6 Millimeter eingeräumt. Ebenso wird für den Zuschnitt des Schaumstoffs eine Toleranz von ± 6 Millimeter eingeräumt; allerdings sollen die in Tabelle C.3 vorgeschriebenen Werte für die Auftriebskraft erfüllt werden.

3.1 Nähte

Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt die Toleranz 13 Millimeter. Für alle Nähte, die Belastungen ausgesetzt sind, wird ein Steppstich verwendet, so dass die Naht nicht aufplatzt, wenn in der Verlaufsrichtung der Naht eine Kraft auf die Fäden einwirkt, welche die Naht bilden. Die Stichdichte soll 7 bis 12 Stiche auf je 25 Millimeter Nahtlänge betragen. Die Kantenlänge der Kreuzstiche auf dem Gurtband beträgt 30 Millimeter x 15 Millimeter beim Hüftgurt sowie 15 Millimeter x 13 Millimeter bei der Schlaufe und beim Brustgurt, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Steppnähte auf dem Gurtband sind beim Hüftgurt 30 Millimeter lang und 2 Millimeter breit; beim Brustgurt und bei der Schlaufe sind sie 15 Millimeter lang und 2 Millimeter breit.

3.1.1 Die Stoffverstärkungen für den Hüftgurt, die Schlaufe und für den Brustgurt sollen an der Innenfläche der äußeren Schutzhülle befestigt werden, bevor der Hüftgurt, die Schlaufe oder der Brustgurt selbst befestigt werden. An der Abschlussnaht am oberen und am unteren Ende der inneren und der äußeren Schutzhülle werden beim Einnähen der Reißverschlüsse die Schnittkanten des Gewebes nach unten umgeschlagen und festgenäht, damit das Gewebe nicht aufreißt und damit die Falten genau entlang der Linie verlaufen, wo die Zähne des Reißverschlusses ineinandergreifen (die Reißverschlüsse werden so eingenäht, dass sie im geschlossenen Zustand vom Stoff der Schutzhülle verdeckt sind).

Tabelle C.1 - Komponenten, Mengen und Verarbeitung

KomponenteBeschreibungMengeSiehe
Abbildung
Art der Verarbeitung
1 Gewebe der SchutzhülleNylon (Fadenstärke 420 denier) mit reißfestem Überzug, orangenfarbenC.1, C.4 und C.9
1.1 äußere Schutzhülle1C.1, C.4 und C.9
1.1 innere Schutzhülle1C.1, C.4 und C.9
1.3 Stoffverstärkung, Brustgurt2C.5 und C.9Je eine links innen und rechts an die äußere Schutzhülle für den Brustgurt annähen. An je drei Seiten Steppnähte setzen (siehe Abbildung C.9)
1.4 Stoffverstärkung,2C.5Je eine links innen und rechts an die äußere Schutzhülle für den Hüftgurt annähen. An je drei Seiten Steppnähte setzen (siehe Abbildung C.9)
2 Schaumstoff7 Millimeter Dicke, Polyäthylenschaumstoff (PE); Ausnahme: eine Lage hat die für den Auftrieb erforderliche DickeC.2 und C.3Die einzelnen Lagen werden wie in den Abbildungen C.2 und C.3 dargestellt aneinandergefügt
2.1 Schaumstoffeinlage vorne links15 LagenC.2Mit Ausnahme der äußeren Lagen B bis G die Ecken nach Abbildung C.2 kappen
2.2 Schaumstoffeinlage

vorne rechts

15 LagenC.2Mit Ausnahme der äußeren Lagen B bis G die Ecken nach Abbildung C.2 kappen
2.3 Schaumstoffeinlage

hinten

12 LagenC.3
3 GurtbandAlle Schnittkanten des Gurtbandes sollen heißversiegelt werden
3.1 Gurtband Hüftgurt38 Millimeter, schwarz, Polypropylen; soll leicht anzupassen sein und bei Benutzung des vorgeschriebenen Werkstoffs nur unwesentlich nachgebenauf 1.085 Millimeter Länge getrimmtC.1, C.8
und C.9
Den Hüftgurt an der linken Seite mit dem aufnehmenden Ende der Schnalle befestigen. Am Gurtende wird durch zweimaliges Umschlagen von 40 Millimeter Werkstoff und dessen Festnähen mittels Steppnaht 19 Millimeter vom Ende der Faltkante entfernt eine Schlaufe gebildet (siehe Abbildung C.9.)
3.2 Gurtband Schlaufe19 Millimeter, schwarz, Polypropylenauf 80 Millimeter Länge getrimmtC.1, C.6
und C.9
Das Gurtband mit zwei Reihen doppelter Steppnähte an die vordere äußere Schutzhülle annähen und so eine Schlaufe bilden (siehe Abbildung C.9)
3.3 Gurtband Brustgurt19 Millimeter, schwarz, Polypropylenauf 235 Millimeter und 80 Millimeter getrimmtC.1, C.7
und C.9
Das Gurtband mit dem aufnehmenden Ende des Schnellverschlusses an der rechten Seite der äußeren Schutzhülle und mit dem Zapfen des Schnellverschlusses an der linken Seite der äußeren Schutzhülle befestigen (siehe Abbildung C.9). 75 Millimeter vom freien Ende des Zapfens des Brustgurts entfernt wird durch Falten des Gurtbandes in Form eines 30 Millimeter hohen "Z" und Setzen einer Steppnaht 15 Millimeter von der Faltstelle entfernt eine Schlaufe gebildet (siehe Abbildung C.7)
4 Fadenbeliebiger Kunststoffwie erforderlich
5 Verschlussvorrichtungen
5.1 Schnalle38 mm, Kunststoff (Zapfen und aufnehmendes Ende)1C.1 und C.8Wird beim Vernähen des Hüftgurts verwendet
5.2 Schnalle19 mm, Kunststoff (Zapfen und aufnehmendes Ende)2C.1 und C.7Wird beim Vernähen des Brustgurts verwendet
5.3 Reißverschluss350 mm, Kunststofftrennschicht (Länge der Reißverschlusszähne)1C.1 und C.9Reißverschluss wird so eingenäht, dass er im geschlossenen Zustand vom Stoff der Schutzhülle verdeckt ist
5.4 Reißverschluss180 mm, Kunststoff (Länge der Reißverschlusszähne)2C.1 und C.9Reißverschluss wird so eingenäht, dass er im geschlossenen Zustand vom Stoff der Schutzhülle verdeckt ist

Tabelle C.2 - Zusammenstellung der Abmessunge in Abbilung C.2

AbmessungAbmessungen der einzelnen Lagen (mm)
ABCDEFG
a1401331271201089583
b190184178172165160140
c2828282828

Tabelle C.3 - Zusammenstellung der Abmessungen in Abbildung C.3

AbmessungAbmessungen der einzelnen Lagen (mm)
ABCDE
a310303290275255
b16516014012095
c3333-3*
R4444444444

*) entgegen der in der Abbildung dargestellten Richtung gemessen

Tabelle C.4 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen

Einlage vorne linksEinlage vorneEinlage hinten
Dichte29 ± 5 kg/m29 ± 5 kg/m29 ± 5 kg/m
Quetschfestigkeit 25 % (ISO 3386-1)35 ± 10 kPa35 ± 10 kPa35 ± 10 kPa
Auftrieb a b21 ± 1,2 N21 ± 1,2 N29 ± 1,2 N
a) Die Auftriebskraft der meisten Schaumstoffe ändert sich im Laufe der Zeit, wobei die größte Änderung während der ersten Monate nach der Herstellung eintritt. Bei der Auswahl der genauen Schaumstoffart wird zu bewerten sein, wieviel zusätzliche Auftriebskraft zum Zeitpunkt der Herstellung benötigt wird, um die festgelegten Werte einhalten zu können.
b)Verteilung des Auftriebs: 71,5 % (± 1,5 Prozentpunkte) vorne

Tabelle C.5 - Zusammenstellung der Abmessungen in den Abbildungen C.4 bis C.9

AbmessungAbmessungen
Abbildung C.7Abbildung C.5Abbildung C.6Abbildung C.7Abbildung C.8Abbildung C.
Legende 1Legende 2
a3907580759095045
b19510511040115
c85140
d22045
e24525
f24133
g48295
h26025
i490160

*) volle Länge des Gurtbandes

Abbildung C.1 - Allgemeine Anordnung, rechte Seite nach außen gekehrt
(innen und außen)

Legende
1 inneres Gewebe der Schutzhülle
2 äußeres Gewebe der Schutzhülle
3 verstellbarer Teil des Verschlusses
4 Reißverschlüsse als Zugriff zu den Kassetten für Schaumstoffeinlagen vorne rechts und vorne links
5 Hüftgurt
6 starrer Teil des Brustgurts
7 Reißverschluss der Kassette für Schaumstoffeinlage
8 Schlaufe
9 starrer Teil des Verschlusses
10 verstellbarer Teil des Brustgurts

Abbildung C.2 - Schaumstoffeinlagen vorne
(rechts und links)

Legende
1 Ecke rechts oben gemäß Tabelle C.2 kappen (nur bei den linken Einlageschichten!)
2 Ecke links oben gemäß Tabelle C.2 kappen (nur bei den rechten Einlageschichten!)
3 Außenseite
4 Innenseite

Abbildung C.3 - Schaumstoffeinlage hinten

Abbildung C.4 - Schnittmuster für die innere und äußere Schutzhülle

Legende
1 Stoffverstärkungen für Brustgurt-Passstücke
2 Stoffverstärkung für Hüftgurt- und Schlaufen-Passstücke Lgende

Abbildung C.5 - Stoffverstärkungen Brustgurt Passücke

Legende
1 Steppnaht
2 Gurtband
3 äußere Schutzhülle und Verstärkung (nur auf der unteren Zeichnung zu sehen)

Abbildung C.6 - Schlaufe

Legende
1 Gurtband
2 doppelte Steppnaht (oder Kreuzstich)

Abbildung C.7 - Einzelheiten des Vernähens des Brustgurts

Lgende

1 starrer Teil des Verschlusses
2 doppelte Steppnaht (oder Kreuzstich)
3 Gurtband
4 Schlaufe bilden, Gurtband zweimal umfalten und mit einer Steppnaht festnähen
5 verstellbarer Teil des Verschlusses Abildung C8 Einzel
6 äußere linke Schutzhülle und Verstärkung (nur auf der unteren Zeichnung zu sehen)

Abbildung C.8 - Einzelheiten des Vernähens des Hüftgurts

Legende
1 Nähte auf der inneren Stoffverstärkung für den Brustgurt nur auf der rechten und auf der linken Seite der äußeren Schutzhülle
2 Nähte auf der inneren Stoffverstärkung für den Hüftgurt und die Schlaufe nur auf der rechten und auf der linken Seite der äußeren Schutzhülle
3 Faltkante des Gewebes und Mittellinie des Reißverschlusses, wenn dieser an der inneren und äußeren Schutzhülle befestigt ist
4 Faltkante des Gewebes und Mittellinie des Reißverschlusses, wenn dieser an der inneren und äußeren Schutzhülle befestigt ist
5 Steppnähte (Gewebe-Außenseite auf Gewebe-Außenseite)
6 Steppnaht mit 5 Millimeter überstehender Naht und einer Naht über der Nähkante (Gewebe-Außenseite auf Gewebe-Außenseite)
7 Überschüssiges Gewebe nach dem Nähen abschneiden!

Abbildung C.9 - Einzelheiten des Vernähens
(rechte Außenseite, sofern nicht anders angegeben)

.

Seriennummer der Referenz-Prüfweste: Anlage

Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kleinkinder - Ermittlung und Feststellung des Auftriebs

Zur Sicherstellung der Wiederholbarkeit von Prüfvorgängen unter Beteiligung von Probanden müssen der Gesamtauftrieb und die Verteilung des Auftriebs zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil der Referenz-Prüfweste innerhalb enger Toleranzen, wie in Tabelle 1 angegeben, gewährleistet sein.

Tabelle 1 - Auftriebskräfte samt Toleranzen von Referenz-Prüfwesten einer Rettungsweste nach SOLAS für Kleinkinder

Grenzwert /
Benennung
Auftrieb
vorne 1, 2
Auftrieb hinten 1Gesamtauftrieb 1Verteilung des
Auftriebs 3
Nennwert (N)42297159,2 % vorne
Höchstwert (N)44,430,274,660,7 % vorne
Mindestwert (N)39,627,867,457,7 % vorne
1) Werte bei Norm-Temperatur und -Luftdruck beziehungsweise entsprechend kompensiert.
2) Die Auftriebskräfte müssen zwischen den Schaumstoffeinlagen links vorne und rechts vorne so verteilt sein, dass sie um höchstens 1,3 Newton voneinander abweichen.
3) Die Verteilung des Auftriebs wird berechnet, indem der Wert für den
Auftrieb vorne durch den Wert für den Gesamtauftrieb dividiert wird.

Die Auftriebskraft von Referenz-Prüfwesten darf während einer kurzen Zeit nach der Herstellung die zulässigen Toleranzwerte überschreiten, bis sich die übliche Schrumpfung oder Quetschung der Schaumstoff einlagen stabilisiert hat. Solange sich der Auftrieb der Schaumstoffeinlagen noch nicht stabilisiert hat, sollen die Auftriebskräfte und ihre Verteilung in regelmäßigen Abständen (etwa einmal in der Woche) geprüft werden; danach mindestens einmal im Monat oder jedesmal, wenn die Referenz-Prüfweste für Überprüfungen verwendet wird, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt (bei häufiger Verwendung können häufigere Prüfungen erforderlich sein). Für Überprüfungen zur Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung sollen nur Referenz-Prüfwesten verwendet werden, bei denen die Auftriebskräfte innerhalb der Toleranzwerte liegen. Der Mustervordruck für ein Datenblatt, in dem der Auftrieb der Referenz-Prüfweste und die Verteilung des Auftriebs zu dokumentieren sind, ist weiter unten abgedruckt. Zur Prüfung der Auftriebs-Toleranzwerte müssen die Schaumstoffeinlagen aus der Rettungsweste herausgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass während der Auftriebsprüfung keine Luft in den Auftriebskammern eingeschlossen ist und dass die einzelnen Lagen Schaumstoff wieder in der richtigen Reihenfolge eingelegt werden. (Es wäre ein erheblicher Aufwand vonnöten, wenn bei der Prüfung der ganzen Rettungsweste eingeschlossene Luft entfernt werden müsste.)

Justierung des Auftriebs: Bei der Herstellung der Referenz-Prüfweste ist die Verteilung der Auftriebskräfte zwischen den Schaumstoffeinlagen links vorne und rechts vorne so justiert worden, dass sie um höchstens 1,3 Newton voneinander abweichen. Um die Verteilung innerhalb dieser Toleranzgrenze zu halten, sind die einzelnen Lagen Schaumstoff so ausgewählt worden, dass insgesamt der gewünschte Auftrieb zustande kommt. Überschreitet der Auftrieb einer Rettungsweste kurz nach ihrer Herstellung die oberen Grenzwerte, so darf je Auftriebskammer eine Lage Schaumstoff geändert oder ersetzt werden, um die Rettungsweste in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Es kann erforderlich sein, dass das Prüfpersonal gelegentlich "Zusatzpolster"-Schaumstoffeinlagen (siehe Abbildung 3) hinzufügen muss, um die Verteilung des Auftriebs zwischen vorne und hinten und/oder zwischen links und rechts innerhalb der Toleranzgrenzen zu halten. Liegt der Wert für den Auftrieb vorne unter dem vorgeschriebenen Mindestwert, so ist der Auftrieb jeweils an der rechten und an der linken Seite zu messen, damit die richtige Verteilung der Auftriebskräfte (mit einem Unterschied von höchstens 1,3 Newton) zwischen den Schaumstoffeinlagen links vorne und rechts vorne aufrechterhalten werden kann.

Tabelle 2 - Nennwerte der Auftriebskräfte von Einlagen in Referenz-Prüfwesten einer Rettungsweste nach SOLAS für Kleinkinder

Auftrieb der
Einlagen vorne
links
zusammengenommen
(15 Lagen)
Auftrieb der
Einlagen vorne
rechts
zusammengenommen
(15 Lagen)
Auftrieb der Einlagen hinten zusammegenommen
(11 Lagen)
Nennwert (N)212129
Name, Unterschrift ___________________

Datum:

Datenblatt zum Auftrieb der Referenz-Prüfweste

Seriennummer der Referenz Prüfweste/sonstiges Kennzeichen:

DatumAuftrieb vorne links (N)Auftrieb vorne rechts (N)GesamtauftriebGesamtauftriebGesamtauftriebVerzteilung des AuftriebsBemerkungen
(
1)
(
2)

(1) Der Auftrieb vorne links und vorne rechts braucht nicht geprüft zu werden, wenn die Verteilung des Auftriebs innerhalb der Toleranzgrenze 1) Dr Aufteb o lnks nd vrn rechts bacht nicht gepüft zu wd wen di Veteilug des Aftribs inehalb d
(2) Entsprechen Temperatur und Luftdruck zum Zeitpunkt des Messvorgangs nicht der Norm, so sind diese Werte auf Norm-Temperatur und -Luftdruck zu kompensieren. Entsprechen Temperatur und

Abbildung 1 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen vorne

* entgegen der in der Abbildung dargestellten Richtung gemessen

EinlageschichtAuftrieb (N)Abmessungen der einzelnen Lagen (mm)
abc
A1,714019028
B1,613318428
C1,412717828
D1,312017228
E1,110816528
F1,0951600
G0,8831400

Abbildung 2 - Spezifikationen der Schaumstoffeinlagen hinten

EinlageschichtAuftrieb (N)Abmessungen der Einlageschicht (mm)
abcR
A3,1310165344
B2,9303160346
C2,4290140348
D1,8275120350
E1,325595- 3 *52

Abbildung 3 - Größen der jusatzpolster"-Schaumstoffeinlagen bei einer Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste für Kleinkinder

Width = Breite; Length = Länge

1 Für eine "Zusatzpolster"-Schaumstoffeinlage ist jede Schaumstoffdicke bis zu 7 Millimeter annehmbar.
2 Bei einer Schaumstoffdicke von 7 Millimetern erzeugt eine Fläche von 15300 Quadratmillimeter ungefähr einen Auftrieb von 1 Newton.

"Zusatzpolster'-
Schaumstoffeinlage

(1)

Auftrieb
(Näherungswert)
(N)
Abmessungen der"Zusatzpolster"-Schaumstoffeinlage (mm)
Länge (mm) (2)Breite (mm)
vorne118582
1,5123
hinten130550
1,575

(1) bei einer Schaumstoffdicke von 7 Millimetern
(2) Um die richtige Anordnung innerhalb der Rettungsweste zu gewährleisten, ist die Länge der "Zusatzpolster"- Schaumstoffeinlage festgelegt; die Breite kann jedoch unterschiedlich sein, um so den gewünschten Auftrieb zu erzielen.

_____
*) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 12402-7:2006 mit dem englischen Titel "Personal flotation devices - Part 7: Materials and components - Safety requirements and test methods".
**) Gilt nicht für Rauchsignale; die einschlägigen Regelungen sind in den Absätzen 1.9.2 und 4.8.1 wiedergegeben
***) Der Ausdruck "Betriebsdruck" (englisch: "operational pressure") hat die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck "Arbeitsdruck" (englisch: "working pressure"); darunter ist der Druck zu verstehen, welcher dem vorgegebenen Schließdruck der gegebenenfalls angebrachten Überdruckventile entspricht, außer in dem Fall, wenn der durch Prüfung ermittelte Schließdruck der Überdruckventile den Konstruktionsschließdruck um mehr als 15 v. H. übersteigt. Dann soll die größere der beiden Zahlen genommen werden.
****) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung, insbesondere die Veröffentlichung ISO 15372 Ships and marine technology - Inflatable rescue boats - Coated fabrics for inflatable chambers verwiesen.
*****) Dieser Absatz gilt nicht für Freifall-Rettungsboote.
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen