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Entschließung MSC.81(70) - Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln

Vom 18. September 2009
(VkBl. Nr. 18 vom Juni 2009 S. 638; MSC.321(89) 12.10.2011 S. 881 11a; MSC.323(89) 21.10.2011 S. 883 11b; MSC.295(87) 17.11.2011 S. 949 11c; MSC.378(93) 17.02.2015 S. 186 15; MSC.427(98) 03.01.2018 S. 113 18; MSC.472(101) - 30.04.2021 S. 437 21; MSC 488(103) 30.06.2022 S. 415 22)



(angenommen am 11. Dezember 1998)

Der Schiffssicherheitsausschuß

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick darauf, dass die Versammlung anläßlich der Annahme der Entschließung A.689(17) - Prüfung von Rettungsmitteln - den Ausschuß ermächtigt hat, die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln einer ständigen Überprüfung zu unterwerfen und, wenn zweckmäßig, Änderungen dazu anzunehmen,

weiterhin im Hinblick darauf, dass der Ausschuß seit der Annahme der Entschließung A.689(17) die ihr als Anlage beigefügte Empfehlung mit der Entschließung MSC.54(66), den Rundschreiben MSC/Circ.596, MSC/Circ.615, MSC/Circ.809 sowie der vorliegenden Entschließung fünfmal geändert hat,

eingedenk dessen, dass die SOLAS-Konferenz 1995 im Zuge der Annahme von Änderungen des SOLAS-Übereinkommen von 1974 betreffend die Sicherheit von Ro/Ro-Fahrgastschiffen auch die Konferenz-Entschließung 7 - Entwicklung von Vorschriften, Richtlinien und Leistungsanforderungen - angenommen und den Ausschuß in diesem Zusammenhang aufgefordert hat, zum Zwecke der Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz angenommenen Änderungen entsprechende Vorschriften, Richtlinien und Leistungsanforderungen zu entwickeln,

weiterhin im Hinblick darauf, dass gemäß den Vorschriften des neuen Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens von 1974 am 1. Juli 1998 der Internationale Rettungsmittel- (LSA) Code in Kraft getreten ist,

in Anerkennung der Notwendigkeit der Einführung genauerer Prüfvorschriften für die Prüfung von Rettungsmitteln,

nach Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 41. Tagung,

  1. nimmt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegebene Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln an;
  2. empfiehlt den Vertragsregierungen, sicherzustellen, dass Rettungsmittel
  1. den in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung empfohlenen Prüfungen oder aber
  2. solchen Prüfungen unterzogen werden, die nach Auffassung der Verwaltung den in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung empfohlenen Prüfungen im Wesentlichen gleichwertig sind.

Einleitung

Die in dieser Empfehlung beschriebenen Prüfungen sind auf der Grundlage des Internationalen Rettungsmittel- (LSA) Code erarbeitet worden.

Rettungsmittel, die an oder nach dem 1. Juli (B)-201 04(B) an Bord eingebaut werden, sollen den einschlägigen Vorschriften dieser Empfehlung oder aber gegebenenfalls den von der Verwaltung festgelegten, im Wesentlichen gleichwertigen Vorschriften entsprechen. Soweit in dieser Empfehlung die Leistungsvorschriften oder Prüfverfahren für die Ausrüstung eine wesentliche Änderung erfahren haben, muss ein bereits auf der Grundlage von Entschließung A.521(13) oder von früheren Fassungen der Entschließung A.689(17) geprüfter Ausrüstungsgegenstand nur den von solchen Änderungen betroffenen Prüfungen unterzogen werden.

Rettungsmittel, die vor dem 1. Juli (B)-201 04(B) an Bord eingebaut worden sind, dürfen den einschlägigen Vorschriften der mit Entschließung A.521(13) oder früheren Fassungen der Entschließung A.689(17) angenommenen Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln oder aber gegebenenfalls den von der Verwaltung festgelegten, im wesentlichen gleichwertigen Vorschriften entsprechen und dürfen auf dem Schiff, auf dem sie gegenwärtig eingebaut sind, weiter verwendet werden, so lange sie dem Betrieb genügen.

Prüfungen nach Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel- (LSA) Code, die in der vorliegenden Empfehlung nicht aufgeführt sind, sollen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

Es soll sichergestellt werden, dass Rettungsmittel, die von den in der vorliegenden Empfehlung beschriebenen Prüfungen nicht erfasst werden, den einschlägigen Vorschriften Rettungsmittel- (LSA) Code entsprechen.

Teil 1
Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln

1 Rettungsringe

1.1 Besondere Merkmale von Rettungsringen

Durch Messen, Wiegen und Untersuchen soll festgestellt werden, dass der Rettungsring

1.1.1 einen äußeren Durchmesser von höchstens 800 Millimeter und einen inneren Durchmesser von mindestens 400 Millimeter hat;

1.1.2 eine Masse von mindestens 2,5 Kilogramm hat;

1.1.3 falls er dafür vorgesehen ist, die Schnellauslösevorrichtung für ein selbstzündendes Rauchsignal und eine selbstzündende Leuchte zu betätigen, eine Masse von mindestens 4 Kilogramm hat (siehe Absatz 1.8); und

1.1.4 mit einer Greifleine von mindestens 9,5 Millimeter Durchmesser versehen ist, die mindestens viermal so lang ist wie der äußere Durchmesser des Ringkörpers, und die so angebracht ist, dass sie vier gleich lange Buchten bildet.

1.2 Temperaturwechselprüfung

Die folgende Prüfung soll an zwei Rettungsringen vorgenommen werden.

1.2.1 Die Rettungsringe sollen abwechselnd Umgebungstemperaturen von -30°C und +65°C ausgesetzt werden. Diese Temperaturwechsel brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen, und es kann folgendes Verfahren angewendet werden, das insgesamt zehnmal wiederholt wird:

  1. Die Prüfexemplare werden innerhalb eines Tages Stunden lang bei einer Mindesttemperatur von +65 °C gelagert;
  2. sie werden am gleichen Tag aus der Wärmekammer entfernt und bleiben bis zum darauffolgenden Tag gewöhnlichen Raumtemperaturbedingungen von 20°C ± 3 °C ausgesetzt;
  3. die Prüfexemplare werden innerhalb des darauffolgenden Tages 8 Stunden lang bei einer Höchsttemperatur von -30 °C gelagert;
  4. sie werden am gleichen Tag aus der Kältekammer entfernt und bleiben bis zum darauffolgenden Tag gewöhnlichen Raumtemperaturbedingungen von 20°C ± 3 °C ausgesetzt.

1.2.2 Die Rettungsringe sollen bei hohen Temperaturen kein Anzeichen eines Verlustes an Festigkeit erkennen lassen; nach Abschluss dieser Prüfungen sollen sie keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen.

1.3 Abwurfprüfung

Jeder Rettungsring soll an seiner Oberkante mittels einer Auslösevorrichtung so aufgehängt werden, dass die Unterkante des Rettungsrings sich auf der Höhe befindet, in der er auf Schiffen im leichtesten Betriebszustand auf See angebracht werden soll, oder in einer Höhe von 30 m, falls diese Höhe größer ist, und ins Wasser geworfen werden, ohne dass er beschädigt wird. Außerdem soll ein Rettungsring an seiner Oberkante mittels einer Auslösevorrichtung so aufgehängt werden, dass die Unterkante des Rettungsrings sich auf einer Höhe von 2 m befindet und von dort dreimal auf einen Betonboden fallen gelassen werden, ohne dass er beschädigt wird.

1.4 Ölbeständigkeitsprüfung

Einer der Rettungsringe soll 24 Stunden lang bei normaler Raumtemperatur 100 Millimeter tief in Dieselöl waagerecht eingetaucht werden. Nach Abschluss dieser Prüfung soll der Rettungsring keine Anzeichen von Beschädigung wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen.

1.5 Brandprüfung

Der andere Rettungsring soll einem Brandversuch unterzogen werden. Hierzu soll ein Versuchstiegel in der Größe von 30 x 35 x 6 Zentimeter in einem möglichst zugfreien Raum aufgestellt werden. Auf den Boden des Tiegels soll 1 Zentimeter hoch Wasser und darüber so viel Benzin gefüllt werden, dass die Höhe der Flüssigkeit insgesamt mindestens 4 Zentimeter beträgt. Danach soll das Benzin entzündet werden und 30 Sekunden lang frei brennen. Der Rettungsring soll daraufhin aufrecht, vorwärts und frei hängend durch die Flammen geführt werden, wobei sich der untere Teil des Rettungsrings 25 Zentimeter über dem oberen Rand des Versuchstiegels befindet, so dass der Ring 2 Sekunden lang den Flammen ausgesetzt ist. Der Rettungsring soll, nachdem er aus den Flammen entfernt worden ist, nicht weiterbrennen oder -schmelzen.

1.6 Tragfähigkeitsprüfung

Jeder der beiden Rettungsringe, die den oben beschriebenen Prüfungen unterzogen worden sind, soll in Frischwasser ein Stück Eisen mit einer Masse von mindestens 14,5 Kilogramm 24 Stunden lang tragen können.

1.7 Festigkeitsprüfung

Der Körper eines Rettungsrings soll an einem 50 Millimeter breiten Gurt aufgehängt werden. Ein ähnlicher Gurt soll um die gegenüberliegende Seite des Ringkörpers geführt werden; daran soll eine Masse von 90 Kilogramm angebracht werden. Nach 30 Minuten soll der Körper des Rettungsrings untersucht werden. Er soll keine Bruchstellen, Risse oder bleibende Verformungen aufweisen.

1.8 Funktionsprüfung von Rettungsringen mit einem Licht- und Rauchsignal

Ein für Schnellauslösung vorgesehener Rettungsring mit einem Licht- und Rauchsignal soll dieser Prüfung unterzogen werden. Der Rettungsring soll in gleicher Weise angebracht werden, wie er zur Auslösung von der Kommandobrücke aus auf dem Schiff befestigt ist. Ein Licht- und ein Rauchsignal sollen am Rettungsring entsprechend den Empfehlungen des Herstellers befestigt werden. Der Rettungsring soll ausgelöst werden und seinerseits sowohl das Licht- als auch das Rauchsignal auslösen.

1.9 Prüfungen der selbstzündenden Rauchsignale für Rettungsringe

1.9.1 Neun selbstzündende Rauchsignale sollen den in Absatz 1.2.1 vorgeschriebenen Temperaturwechseln unterzogen werden und nach Abschluss dieser Prüfung keine Anzeichen von Beschädigung wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen.

1.9.2 Nach mindestens zehn vollständigen Temperaturwechseln sollen die ersten drei Rauchsignale mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von - 30°C gelagert und nach der Entnahme in Seewasser mit einer Temperatur von -1°C gezündet und betrieben werden; die nächsten drei Rauchsignale sollen mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von + 65°C gelagert und nach Entnahme in Seewasser mit einer Temperatur von + 30°C gezündet und betrieben werden. Nachdem die Rauchsignale sieben Minuten lang Rauch abgegeben haben, sollen ihre rauchabgebenden Enden 10 Sekunden lang 25 Millimeter tief in Wasser eingetaucht werden. Nach der Freigabe sollen die Rauchsignale noch so lange weiter Rauch abgeben, dass sich eine gesamte Rauchabgabezeit von mindestens 15 Minuten ergibt. Die Signale sollen weder explosionsartig noch auf eine andere Art und Weise zünden, die für Personen in ihrer Nähe gefährlich ist.

1.9.3 Die letzten drei Rauchsignale sollen nach vorangegangener Lagerung unter gewöhnlichen Raumtemperaturbedingungen mit einer Leine an einem Rettungsring, der eine Masse von mindestens 4 Kilogramm hat, befestigt und sodann der Prüfung durch Abwurf ins Wasser nach Absatz 1.3 unterzogen werden. Der Rettungsring, an dem sowohl ein Rauchsignal als auch ein Lichtsignal in der von den Herstellern empfohlenen Art und Weise befestigt ist, soll sodann aus einer Schnellauslösevorrichtung ins Wasser fallen gelassen werden. Die Rauchsignale sollen dabei nicht beschädigt werden und danach mindestens 15 Minuten lang weiter Rauch abgeben.4

1.9.4 Rauchsignale sollen auch den Prüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 4.2.4, 4.3.1, 4.3.3, 4.5.5, 4.5.6, 4.8.2 und 4.8.3 unterzogen werden.

1.9.5 Ein Rauchsignal soll in mindestens 300 Millimeter hohen Wellen geprüft werden. Dabei soll das Signal mindestens 15 Minuten lang wirksam funktionieren.

1.9.6 Auf die Befestigung, die das selbstzündende Rauchsignal mit dem Rettungsring verbindet, soll eine Kraft von 225 Newton einwirken. Durch die Prüfung soll weder die Befestigung noch das Rauchsignal beschädigt werden.

2 Rettungswesten

2.1 Temperaturwechselprüfung

Eine Rettungsweste soll den Temperaturwechseln nach Absatz 1.2.1 unterzogen und dann von außen untersucht werden. Die Werkstoffe der Rettungsweste sollen keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Aufquellen sowie keine Auflösungserscheinungen oder eine Veränderung ihrer mechanischen Eigenschaften aufweisen.

2.2 Auftriebsprüfung

Der Auftrieb einer Rettungsweste soll vor und nach deren vierundzwanzigstündigen vollständigen Eintauchen in Süßwasser gemessen werden, wobei sie bis gerade eben unter die Wasseroberfläche einzutauchen ist. Der Unterschied zwischen dem Auftrieb am Anfang und dem Auftrieb am Ende der Prüfung soll 5 v.H. des Auftriebs am Anfang nicht überschreiten.

2.3 Brandprüfung

Eine Rettungsweste soll der Brandprüfung nach Absatz 1.5 unterzogen werden. Die Rettungsweste soll, nachdem sie aus den Flammen entfernt worden ist, nicht mehr als 6 Sekunden lang weiterbrennen oder -schmelzen.

2.4 Prüfungen von anderen Komponenten als auftrieberzeugenden Werkstoffen 11b

Alle bei der Herstellung von Rettungswesten verwendeten Werkstoffe, die keine auftrieberzeugenden Werkstoffe sind, insbesondere die Hüllen, Bänder, Nähte und Verschlussvorrichtungen, sollen nach Maßgabe einer für die Organisation annehmbaren internationalen Norm * geprüft werden, um festzustellen, ob sie verrottungsfest, lichtecht und beständig gegen Sonneneinstrahlung sind und ob sie durch Meerwasser, Öl oder Pilzbefall nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

2.5 Festigkeitsprüfungen

Festigkeitsprüfungen von Rettungswesten im Bereich des am Körper anliegenden Teils sowie im Bereich des Haltegurtes

2.5.1 Eine Rettungsweste soll 2 Minuten lang in Wasser eingetaucht werden. Dann soll sie aus dem Wasser herausgenommen und in der gleichen Weise geschlossen werden, wie wenn sie von einer Person getragen wird. Dann soll eine Kraft von 3200 Newton (beziehungsweise von 2400 Newton im Falle einer Rettungsweste in Kinder- oder Kleinkindergröße) 30 Minuten lang auf den am Körper anliegenden Teil der Rettungsweste (siehe Abbildung 1) und getrennt davon auf den Haltegurt der Rettungsweste einwirken. Die Rettungsweste soll durch diese Prüfung nicht beschädigt werden. Diese Prüfung soll für jeden einzelnen der Gurtverschlüsse wiederholt werden.

Prüfung auf das Festigkeitsverhalten von Rettungswesten beim Hochziehen an den Schultern

2.5.2 Eine Rettungsweste soll 2 Minuten lang in Wasser eingetaucht werden. Dann soll sie aus dem Wasser herausgenommen, über einen Prüfrahmen wie in Abbildung 2 dargestellt gezogen und in der gleichen Weise geschlossen werden, wie wenn sie von einer Person getragen wird. Dann soll eine Kraft von mindestens 900 Newton (beziehungsweise von 700 Newton im Falle einer Rettungsweste in Kinder- oder Kleinkindergröße) 30 Minuten lang quer über den Prüfrahmen und auf den Schulterteil der Rettungsweste einwirken (siehe Abbildung 3). Die Rettungsweste soll durch diese Prüfung nicht beschädigt werden. Die Rettungsweste soll während dieser Prüfung fest auf dem Prüfrahmen sitzen bleiben.

2.6 Prüfungen der auftrieberzeugenden Werkstoffe für Rettungswesten 15

Die in den Absätzen 2.6.1 bis 2.6.7 spezifizierten Prüfungen müssen an acht Prüfstücken jeder Art von auftrieberzeugendem Rettungswestenwerkstoff durchgeführt werden. Weitere vier Prüfstücke jeder Art von auftrieberzeugendem Rettungswestenwerkstoff müssen für die in Absatz 2.6.8 spezifizierte Prüfung vorbereitet werden. Die Prüfstücke sollen mindestens 300 mal 300 Millimeter groß und von derselben Dicke sein, wie sie in der Rettungsweste verwendet werden. Im Falle einer Rettungsweste aus Kapok soll die gesamte Rettungsweste der Prüfung unterzogen werden. Die Abmessungen sollen am Anfang und am Ende jeder Prüfung aufgezeichnet werden. Werden mehrere Lagen von Werkstoffen verwendet, um die für die Rettungsweste gewünschte Gesamtdicke zu erreichen, so sollen die Prüfstücke aus dem dünnsten verwendeten Werkstoff gefertigt sein.

Beständigkeitsprüfung bei Temperaturwechseln

2.6.1 Sechs Prüfstücke sollen den Temperaturwechseln nach Absatz 1.2.1 unterzogen werden.

2.6.2 Die Abmessungen der Prüfstücke (ausgenommen die Prüfstücke aus Kapok) sollen am Ende des letzten Temperaturwechsels aufgezeichnet werden. Die Prüfstücke sollen sorgfältig untersucht werden; dabei sollen sie keine Anzeichen einer Veränderung ihrer äußeren Struktur oder ihrer mechanischen Eigenschaften aufweisen.

2.6.3 Zwei der Prüfstücke sollen aufgeschnitten werden; dabei sollen sie keine Anzeichen einer Veränderung ihrer inneren Struktur aufweisen.

2.6.4 Vier der Prüfstücke sollen für Tauch- und Druckprüfungen sowie für Prüfungen auf ihr Wasseraufnahmevermögen verwendet werden; bei zweien dieser Prüfstücke sollen diese Prüfungen vorgenommen werden, nachdem sie auch der Ölbeständigkeitsprüfung nach Absatz 1.4 unterzogen worden sind.

Tauch- und Druckprüfungen sowie Prüfungen auf Wasseraufnahmevermögen

2.6.5 Die Prüfungen sollen in Süßwasser durchgeführt werden, wobei die Prüfstücke sieben Tage lang 1,25 Meter tief in Wasser eingetaucht werden sollen.

2.6.6 Die Prüfungen sollen wie folgt durchgeführt werden:

  1. an zwei Prüfstücken im Anlieferungszustand;
  2. an zwei Prüfstücken, die den Temperaturwechseln nach Absatz 2.6.1 unterzogen worden sind; und
  3. an zwei Prüfstücken, die den Temperaturwechseln nach Absatz 2.6.1 und sodann der Ölbeständigkeitsprüfung nach Absatz 1.4 unterzogen worden sind.

2.6.7 Im Prüfergebnisbogen soll die Auftriebskraft in

Newton angegeben werden, die jedes einzelne Prüfstück nach eintägigem und nach siebentägigem Eintauchen im Wasser ausübt. Die Verringerung der Auftriebskraft soll bei Prüfstücken, die in Dieselöl eingetaucht waren, höchstens 10 v. H. betragen, bei allen anderen Prüfstücken höchstens 5 v. H. Die Prüfstücke sollen keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Aufquellen sowie keine Auflösungserscheinungen oder eine Veränderung ihrer mechanischen Eigenschaften aufweisen.

Abbildung 1 - Prüfanordnung für die Festigkeitsprüfungen von Rettungswesten im Bereich des am Körper anliegenden Teils

Abbildung 2 - Prüfrahmen für die Prüfung auf das Festigkeitsverhalten von Rettungswesten beim Hochziehen an den Schultern

Abbildung 3 - Prüfanordnung für die Prüfung auf das Verhalten von Rettungsweste beim Hochziehen an den Schultern

Bruchfestigkeitsprüfung

Die Grenz-Bruchfestigkeit (das heißt: die Festigkeit eines Werkstoffs bis zum tatsächlichen Brechen) soll vor und nach der gesamten Prüfungsvorbereitung gemäß Absatz 2.6.6.3 gemessen werden. Bei der Prüfung nach Maßgabe einer für die Organisation annehmbaren internationalen Norm * sollen die Werkstoffe vor der genannten 140 Kilopascal aufweisen, die nach der gesamten Prüfungsvorbereitung um höchstens 25 v. H. verringert sein darf. Im Falle einer Rettungsweste aus Kapok soll der Schutzbezug vor der genannten Prüfungsvorbereitung eine Mindest-Bruchfestigkeit von 13 Kilopascal aufweisen, die nach der gesamten Prüfungsvorbereitung um höchstens 25 v. H. verringert sein darf.

2.7 Anlegprüfung

2.7.1 Um so weit wie nur möglich zu verhindern, dass Rettungswesten, die durch ungeübte Personen und oft unter ungünstigen Bedingungen angelegt werden müssen, falsch angelegt werden, sollen Rettungswesten auf die wie folgt geprüft werden:

  1. Die für ein einwandfreies Funktionieren der Rettungsweste erforderlichen Schließbänder sollen sich durch ihre geringe Anzahl und ihre einfache Handhabung auszeichnen sowie ein schnelles und dauerhaftes Verschließen ermöglichen, ohne dass dazu Knoten gebunden werden müssten;
  2. Rettungswesten für Erwachsene sollen ohne weiteres Erwachsenen mit unterschiedlichen Körpermaßen passen, und zwar unabhängig davon, ob sie viel oder wenig Kleidung tragen; und
  3. alle Rettungswesten sollen entweder umwendbar, das heißt beliebig mit jeder Seite nach außen, oder aber eindeutig nur mit einer Seite nach außen getragen werden können.

Probanden

2.7.2 15 Die Anlegeprüfungen sollen mit wenigstens 12 uneingeschränkt tauglichen Personen durchgeführt werden, denen die bei der Prüfung verwendete Rettungsweste vollständig fremd ist, die bezüglich ihrer Körpergröße und ihres Körpergewichts entsprechend Tabelle 2.1 ausgewählt worden sind und bei deren Auswahl zusätzlich die nachstehenden Vorgaben berücksichtigt worden sind:

Tabelle 2.1 - Probandenauswahl für die Prüfung von Rettungswesten für Erwachsene

Körpergröße (m)Körpergewicht - kg
40 - 4343 - 6060 - 7070 - 8080 -100100 -110110 -120>1 20
< 1,501XXX
1,50 - 1,60X11XX
1,60 - 1,70XX1XX
1,70 - 1,80XX1XXX
1,80 - 1,90XXX11X
> 1,90XXX1
  1. Kleine Probanden brauchen keine Erwachsenen zu sein;
  2. mindestens ein Drittel, jedoch höchstens die Hälfte der Probanden sollen weiblichen Geschlechts sein, wobei mit Ausnahme der Gruppe mit der größten Körpergröße in jeder Körpergrößen-Gruppe mindestens eine Probandin sein soll;
  3. mindestens ein männlicher Proband muss der Gruppe mit dem niedrigsten bzw. der Gruppe mit dem höchsten Körpergewicht angehören sowie ein weiblicher Proband muss der Gruppe mit dem niedrigsten Körpergewicht angehören und ein weiblicher Proband muss ein Gewicht von mehr als 80 kg und eine Größe von mehr als 1,8 Meter haben;
  4. es soll mindestens je ein Proband aus jeder Gruppe ausgewählt werden, deren Eintrag in Tabelle 2.1 mit einer "1 " versehen ist;
  5. es sollen genügend weitere Probanden aus allen Gruppen ausgewählt werden, deren Eintrag in Tabelle 2.1 mit einem "X" versehen ist, um auf die vorgeschriebene Gesamtzahl an Probanden zu kommen, wobei jedoch nie mehr als ein Proband je Gruppe ausgewählt werden darf. Die Probanden sollen gleichmäßig auf die verschiedenen Gewichtsgruppen verteilt sein.

Kleidung

2.7.3 Jeder Proband soll nach folgender Maßgabe die für die bestimmte Prüfung festgesetzte Kleidung tragen, die der Körpergröße des betreffenden Probanden entspricht:

  1. Der Begriff "normale Kleidung" bezeichnet normale Kleidung, wie sie im Haus getragen wird und die beim Anlegen einer Rettungsweste normalerweise nicht stören würde;
  2. der Begriff "Schlechtwetter-Kleidung" bezeichnet Kleidung, die für eine unwirtliche Umgebung zweckmäßig ist und zu der auf jeden Fall ein Polaranorak mit Kapuze und warme Baumwollhandschuhe gehören.

2.7.4 Bei jeder Prüfung soll gemessen werden, wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt, wenn das Signal für den Beginn der Prüfung gegeben wird, bis zu dem Zeitpunkt vergeht, wenn der Proband erklärt, dass das Anlegen abgeschlossen ist. Im Sinne der Prüfungsbewertung gilt das Anlegen als abgeschlossen, wenn der Proband die Rettungsweste angelegt und alle Schließbänder in dem Umfang sicher geschlossen und angepasst hat, der erforderlich ist, damit die Rettungsweste die Anforderungen für zweckmäßiges Verhalten im Wasser erfüllen kann; dazu gehört erforderlichenfalls auch das Aufblasen der Rettungsweste.

Prüfung ohne vorherige Einweisung der Probanden

2.7.4.1 Die Probanden können die Prüfung einzeln oder als Gruppe durchführen. Der erste Versuch soll ohne Hilfestellung, Anleitung oder vorherige Vorführung erfolgen; die Probanden sollen dabei normale Kleidung tragen. Die Rettungsweste soll mit den Schließbändern im Aufbewahrungszustand vor dem jeweiligen Probanden auf den Boden gelegt werden, wobei ihre Vorderseite nach oben zeigt. Die gegebene Anweisung soll für jeden Probanden identisch sein und etwa folgendem Wortlaut entsprechen: "Bitte legen Sie diese Rettungsweste so schnell wie möglich an und achten Sie auf passgenauen Sitz und festen Verschluss der Schließbänder, damit Sie das Schiff verlassen können!". Mindestens drei Viertel der Probanden sollen in der Lage sein, die Rettungsweste innerhalb von einer Minute anzulegen. Legt ein Proband die Rettungsweste im Großen und Ganzen richtig an, schließt jedoch nicht alle Schließbänder und/oder zurrt er die Schließbänder nicht zurecht, so sollen die Sprungprüfung nach Absatz 2.8.8 und die Prüfungen des Verhaltens der Rettungsweste im Wasser nach den Absätzen 2.8.5 und 2.8.6 mit der Rettungsweste in diesem Zustand durchgeführt werden, um so festzustellen, ob das Verhalten der Rettungsweste annehmbar und ob das Anlegen als gelungen zu werten ist.

Prüfung nach vorheriger Einweisung der Probanden

2.7.4.2 Jeder Proband, dessen erster Anlegeversuch länger als eine Minute gedauert hat oder der seinen ersten Anlegeversuch nicht bis zum Ende durchgeführt hat, soll mittels Vorführung oder Einweisung mit dem Anlegeverfahren vertraut gemacht werden. Danach soll der Proband in normaler Kleidung die Rettungsweste ohne fremde Hilfe anlegen, wobei für die Anweisung und die Zeitnahme dieselben Vorgaben gelten wie in Absatz 2.7.4.1. Jeder Proband soll in der Lage sein, die Rettungsweste innerhalb von einer Minute richtig anzulegen.

Prüfung mit Schlechtwetter-Kleidung

2.7.4.3 Jeder Proband soll in Schlechtwetter-Kleidung die Rettungsweste ohne fremde Hilfe anlegen, wobei für die Anweisung und die Zeitnahme dieselben Vorgaben gelten wie in Absatz 2.7.4.1. Jeder Proband soll in der Lage sein, die Rettungsweste innerhalb von einer Minute richtig anzulegen.

2.8 Prüfungen des Verhaltens von Rettungswesten im Wasser

2.8.1 15 In diesem Teil der Prüfung soll festgestellt werden, inwieweit eine Rettungsweste für eine hilflose, erschöpfte oder bewusstlose Person eine Hilfe darstellen kann; des Weiteren soll gezeigt werden, dass durch die Rettungsweste die Bewegungsfreiheit der sie tragenden Person nicht übermäßig eingeschränkt wird. Das Verhalten einer bestimmten Rettungsweste im Wasser wird durch Vergleich mit dem Verhalten einer Norm-Rettungsweste passender Größe ermittelt und bewertet; dabei handelt es sich um die sogenannte "Referenz-Prüfweste" nach den in den Anhängen 1 bis 3 aufgeführten Spezifikationen. Alle Prüfungen sollen in ruhigem Süßwasser durchgeführt werden. Jede Prüfung mit einer zu prüfenden Rettungsweste und mit der maßgeblichen Referenz-Prüfweste muss am selben Tag durchgeführt werden.

Probanden

2.8.2 Diese Prüfungen sollen mit mindestens 12 Personen gemäß der Beschreibung in Absatz 2.7.2 durchgeführt werden. Es sollen nur gute Schwimmer zum Einsatz kommen, da andere Personen sich nur selten im Wasser entspannen können.

Kleidung

2.8.3 Die Probanden sollen nur Badekleidung tragen.

Vorbereitungen für die Prüfungen des Verhaltens von Rettungswesten im Wasser

2.8.4 15 Die Probanden sollen mit jeder der nachstehend dargestellten Prüfungen einzeln vertraut gemacht werden, wozu insbesondere der Hinweis auf die Notwendigkeit gehört, sich mit dem Gesicht nach unten im Wasser liegend zu entspannen und dabei auch auszuatmen. Jeder Proband soll die Rettungsweste ohne fremde Hilfe, allein unter Benutzung der vom Hersteller gelieferten Gebrauchsanweisung, anlegen. Vor der Durchführung der Messungen in 2.8 und 2.9 muss der ordnungsgemäße Sitz, das Anlegen und das Befestigen der Referenz-Prüfweste am Probanden geprüft und wenn nötig korrigiert werden. Nach dem Eintritt ins Wasser soll darauf geachtet werden, dass nicht etwa eine größere Menge Luft aus Versehen in der Rettungsweste oder in der Badekleidung eingeschlossen ist.

Aufrichteprüfungen

2.8.5 Jeder Proband soll im Wasser eine nach vorne geneigte Stellung einnehmen, wobei sein Gesicht nach unten zeigt, jedoch sein Kopf so aufgerichtet ist, dass sich der Mund über der Wasseroberfläche befindet. Der Proband soll seine Füße, die er etwa eine Schulterbreite auseinander spreizt, abstützen, wobei sich seine Fersen gerade eben unter der Wasseroberfläche befinden. Er nimmt eine Ausgangsposition dergestalt ein, dass er seine Beine gerade hält und seine Arme an seinem Körper herunterhängen lässt. Dann wird er angewiesen, im nachfolgenden Verlauf den Körper nach und nach vollständig zu entspannen und in eine natürliche Schwimmhaltung gelangen zu lassen. Das bedeutet: zunächst Arme und Schultern entspannen; dann nacheinander Beine entspannen; Rückgrat und Nacken entspannen; den Kopf ins Wasser fallen lassen und dabei normal ausatmen.

Während der Entspannungsphase soll der Proband in einer stabilen Bauchlage gehalten werden. Unmittelbar nachdem der Proband sich mit dem Gesicht im Wasser entspannt hat und auf diese Weise einen Zustand der totalen Erschöpfung simuliert, sollen die Füße des Probanden losgelassen werden. Die Zeit, die verstreicht, bis der Mund des Probanden aus dem Wasser freigekommen ist, soll auf die Zehntelsekunde genau aufgezeichnet werden, wobei die Zeitnahme in dem Augenblick beginnt, wenn die Füße des Probanden losgelassen werden. Diese Prüfung soll insgesamt sechsmal durchgeführt werden; die längste und die kürzeste gemessene Zeit werden gestrichen. Die Prüfung soll dann insgesamt sechsmal mit der Referenz-Prüfweste durchgeführt werden; auch hierbei werden die längste und die kürzeste gemessene Zeit gestrichen.

Messungen bei statischem Gleichgewicht des Probanden

2.8.6 Nach dem Abschluss der Aufrichteprüfungen sollen - ohne dass irgendeine Veränderung der Körperhaltung des Probanden oder des Sitzes der Rettungsweste vorgenommen wird - nachstehende Arten von Messungen vorgenommen werden, wobei sich der Proband in der entspannten Rückenlage bei statischem Gleichgewicht befindet, wie sie sich aus den vorausgegangenen Prüfungen ergibt (siehe Abbildung 4):

  1. Freibord (Austauchhöhe) - der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Stelle ganz unten am Munde des Probanden, ab wo es zu einer Behinderung des Atmungsvorganges käme, wenn der Mund nicht geschlossen gehalten würde. Sollten der rechte und der linke Mundwinkel nicht auf gleicher Höhe sein, so soll bis zu dem weiter unten liegenden Mundwinkel gemessen werden;
  2. Neigungswinkel der Gesichtsfläche - der Winkel zwischen der Wasseroberfläche und der Verlängerung der Verbindungslinie zwischen dem am Weitesten nach vorne ragenden Teil der Stirn und dem Kinn;
  3. Neigungswinkel des Rumpfes - der Winkel zwischen der Senkrechten und der Verlängerung der Verbindungslinie zwischen der am Weitesten nach vorne ragenden Stelle der Schulter und dem Beckenknochen (Ilium);
  4. Neigungswinkel - der Winkel zwischen der Wasseroberfläche und der Verlängerung der Verbindungslinie zwischen der rechten und der linken Schulter beziehungsweise einer gedachten Linie durch beide Ohren, falls nur der Kopf geneigt ist.

Auswertung

2.8.7 15 Nach den Prüfungen auf das Verhalten im Wasser nach den Absätzen 2.8.5 und 2.8.6 ist folgende Auswertung vorzunehmen:

  1. Zeitbedarf für das Drehen des Körpers: die Durchschnittszeit, die von allen die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden benötigt wird, um in die Rückenlage gedreht zu werden, soll nicht über der Durchschnittszeit liegen, die beim Tragen der Referenz-Prüfweste benötigt wird plus 1 Sekunde; außerdem soll die Anzahl eventuell gescheiterter Umdrehversuche nicht über der Anzahl eventuell gescheiterter Umdrehversuche beim Tragen der Referenz-Prüfweste liegen;
  2. Freibord: Der Durchschnitts-Freibord aller die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden soll nicht geringer sein als der Durchschnitts-Freibord beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Millimeter;
  3. Neigungswinkel des Rumpfes: Der Durchschnitts Neigungswinkel des Rumpfes aller die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden soll nicht geringer sein als der Durchschnitts-Neigungswinkel des Rumpfes beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Grad;
  4. Neigungswinkel der Gesichtsfläche: Der Durchschnitts-Neigungswinkel der Gesichtsfläche aller die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden soll nicht geringer sein als der Durchschnitts Neigungswinkel der Gesichtsfläche beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Grad;
  5. Anbringungsstelle der Rettungswestenleuchte: Die Rettungswestenleuchte soll so angebracht werden, dass ihr Licht über einen möglichst großen Sektor sichtbar ist.

Abbildung 4 - Messungen bei statischem Gleichgewicht

Sprung- und Abwurfprüfungen

2.8.8 Der Proband soll ohne Zurechtrücken der Rettungsweste mit den Füßen voraus und mit über den Kopf gehobenen Armen aus einer Höhe von mindestens 1 Meter senkrecht ins Wasser springen. Im Wasser soll sich der Proband entspannen und auf diese Weise einen Zustand der totalen Erschöpfung simulieren. Wenn sich der Proband in der Ruhelage befindet, soll der Freibord aufgezeichnet werden. Die Prüfung soll aus einer Höhe von mindestens 4,50 Meter wiederholt werden, wobei jedoch der Proband beim Eintritt ins Wasser die Rettungsweste festhalten soll, um eine mögliche Verletzung zu vermeiden. Nach dem
Eintritt ins Wasser soll sich der Proband entspannen und auf diese Weise einen Zustand der totalen Erschöpfung simulieren. Wenn sich der Proband in der Ruhelage befindet, soll der Freibord aufgezeichnet werden. Die Rettungsweste und das mit ihr verbundene Zubehör sollen auf irgend welche Beschädigungen untersucht werden. Besteht die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung aufgrund einer Sprung- oder Abwurfprüfung, so soll die betreffende Rettungsweste zurückgewiesen oder die Prüfung so lange verschoben werden, bis sich anhand von Prüfungen aus geringerer Höhe oder von Prüfungen mit zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zeigen lässt, dass das aus der vorgeschriebenen Prüfung erwachsende Risiko hinnehmbar ist.

Auswertung

2.8.9 15 Nach der Abwurfprüfung

  1. soll die Rettungsweste die Probanden in die Rückenlage drehen und ihnen einen Durchschnitts-Freibord für alle Probanden verschaffen, der nicht geringer ist als der im Anschluss an die Umdrehprüfung nach Absatz 2.8.6 festgestellte Durchschnitts-Freibord beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 15 Millimeter;
  2. soll die Rettungsweste nicht verrutscht sein oder dem ein als der Durchschnitts Probanden Schaden zugefügt haben;
  3. soll die Rettungsweste selbst keine Beschädigung aufweisen, die ihr Leistungsvermögen im Wasser oder ihre Auftriebskraft mindert;
  4. soll das mit der Rettungsweste verbundene Zubehör keine Beschädigungen aufweisen.

Prüfung der Möglichkeit, eine stabile aufrechte Körperhaltung einzunehmen

2.8.10 Der Proband soll im Wasser eine entspannte Rückenlage bei statischem Gleichgewicht einnehmen. Der Proband soll mit folgenden Worten angewiesen werden, die embryonale Position einzunehmen: "Drücken Sie Ihre Ellenbogen gegen die Seiten des Brustkorbs und ihre Hände gegen den Bauch - und zwar möglichst unter die Rettungsweste - und ziehen Sie dann Ihre Knie hoch und so nahe wie möglich an Ihre Brust!". Der Proband soll dann im Uhrzeigersinn um die Längsachse seines Rumpfes gedreht werden, indem die Schultern des Probanden oder der obere Bereich der Rettungsweste so ergriffen werden, dass der Proband eine um 55 Grad ± 5 Grad geneigte Lage einnimmt, dann soll der Proband losgelassen werden. Der Proband soll durch die Rettungsweste in eine stabile Rückenlage zurückgedreht werden. Danach soll die Prüfung so durchgeführt werden, dass der Proband entgegen dem Uhrzeigersinn um die Längsachse seines Rumpfes gedreht wird. Anschließend soll die gesamte Prüfung wiederholt werden, wobei der Proband die Referenz-Prüfweste trägt. Keine der zu prüfenden Rettungswesten soll einen Probanden so drehen, dass sein Gesicht nach unten ins Wasser zeigt. Die Anzahl der Probanden, die beim Tragen der zu prüfenden Rettungsweste unter Einnahme der stabilen embryonalen Position in die Rückenlage gedreht werden, soll mindestens gleichgroß sein wie die Anzahl der Probanden, die beim Tragen der Referenz-Prüfweste unter Einnahme der stabilen embryonalen Position in die Rückenlage gedreht werden.

Schwimm- und Einsteigeprüfung

2.8.11 Alle Probanden sollen versuchen, ohne Rettungsweste eine Strecke von 25 Meter zu schwimmen und dann ein Rettungsfloß oder eine starre Plattform mit einer Einsteigehöhe von 300 Millimeter über der Wasseroberfläche zu besteigen. Alle Probanden, die diese Aufgabe bewältigen, sollen die gleiche Aufgabe mit angelegter Rettungsweste durchführen. Mindestens zwei Drittel derjenigen Probanden, die imstande sind, die Aufgabe ohne Rettungsweste zu bewältigen, sollen imstande sein, sie auch mit angelegter Rettungsweste durchzuführen.

2.9 Prüfungen von Rettungswesten für Kinder und Kleinkinder 15

So weit wie dies möglich ist, sollen vergleichbare Prüfungen auch als Voraussetzung für die Zulassung von Rettungswesten für Kinder und Kleinkinder vorgenommen werden. Die Prüfungen dürfen für als Probanden fungierende Kinder unter 12 Jahren, die sich im Wasser nicht wohlfühlen, modifiziert werden, um deren Sicherheit und Kooperation zu gewährleisten.

Probanden für die Prüfung von Rettungswesten für Kinder und Kleinkinder

2.9.1 15 Bei Rettungswesten in Kindergrößen sollen die Prüfungen mit mindestens 9, bei Rettungswesten in Kleinkindergrößen mit mindestens 5 uneingeschränkt tauglichen Personen durchgeführt werden. Alle Probanden sollen nach Tabelle 2.2 beziehungsweise Tabelle 2.3 sowie nach folgender Maßgabe ausgewählt werden:

  1. Aus jedem Rasterfeld mit einer "1" soll ein Proband ausgewählt werden.
  2. Die verbleibende Anzahl der Probanden soll aus den Rasterfeldern mit einem "X" ausgewählt werden, ohne dass aus einem Rasterfeld mehr als ein Proband ausgewählt würde.
  3. Mindestens 40 v. H. der Probanden sollen männlich und mindestens 40 v. H. sollen weiblich sein.
  4. Rettungswesten für Kleinkinder sollen an Kleinkindern mit einer Masse von höchstens 6 Kilogramm geprüft werden.
  5. Probanden für die Prüfung von Rettungswesten dürfen durch Testpuppen ersetzt werden, wenn sich zeigen lässt, dass die betreffende(n) Testpuppe(n) Prüfergebnisse liefert/liefern, die in den entscheidenden Punkten mit den Ergebnissen von Prüfungen mit menschlichen Probanden vergleichbar sind.

Tabelle 2.2 - Probandenauswahl für die Prüfung von Rettungswesten für Kinder

Körpergröße (cm)Körpergewicht - kg
14 -1717- 2020 - 2222 - 2525 - 2828 - 3030 - 3333 - 3636 - 3838 - 4141- 43
79 - 1051X
90 - 118X1
102 - 1301X
112 - 135X1
122 - 15011X
145 - 165X11

Tabelle 2.3 - Probandenauswahl für die Prüfung von Rettungswesten für Kleinkinder

Körpergröße
(cm)
Körpergewicht - kg
weniger als 1111 - 1414 -17
weniger als 831X
79 - 105X11
90 - 118X

2.9.2 15 Bei den Prüfungen auf das Verhalten im Wasser nach Absatz 2.8 sollen Rettungswesten in Kinder- und Kleinkinder-Größen die nachstehend aufgeführten Anforderungen bezüglich ihrer Auftriebs- und Stabilitätsmerkmale erfüllen:

  1. Zeitbedarf für das Drehen des Körpers: die Durchschnittszeit, die von allen die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden benötigt wird, um in die Rückenlage zurückgedreht zu werden, soll nicht über der Durchschnittszeit liegen, die beim Tragen der Referenz-Prüfweste in passender Größe benötigt wird plus 1 Sekunde;
  2. Freibord: Der Durchschnitts-Freibord aller die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden soll nicht geringer sein als der Durchschnitts-Freibord beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Millimeter;
  3. Neigungswinkel des Rumpfes: Der Durchschnitts-Neigungswinkel des Rumpfes aller die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden soll nicht geringer sein als der Durchschnitts-Neigungswinkel des Rumpfes beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Grad;
  4. Neigungswinkel der Gesichtsfläche: Der Durchschnitts-Neigungswinkel der Gesichtsfläche aller die zu prüfende Rettungsweste tragenden Probanden soll nicht geringer sein als der Durchschnitts-Neigungswinkel der Gesichtsfläche beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Grad;
  5. Bewegungsfreiheit: Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit soll die Bewegungsfreiheit des Probanden sowohl im Wasser als auch außerhalb des Wassers berücksichtigt werden; sie soll mit der Bewegungsfreiheit des Probanden beim Tragen einer Referenz-Prüfweste in passender Größe in den Fällen verglichen werden, wo der Proband aus dem Wasser steigt, eine Treppe hinauf- und hinuntergeht, einen Gegenstand vom Boden aufhebt und aus einer Tasse trinkt.

2.9.3 15 Rettungswesten für Kleinkinder müssen die Vorschriften des Absatzes 2.9.2.1 und 2.9.2.2 erfüllen, jedoch dürfen die Vorschriften für den Neigungswinkel des Rumpfes und der Gesichtsfläche sowie für die Bewegungsfreiheit erforderlichenfalls gelockert werden, wenn dies den nachstehenden Zielen dient:

  1. zur Rettung des Kleinkindes durch eine Aufsichtsperson beizutragen;
  2. zu gestatten, dass das Kleinkind an eine Aufsichtsperson angebunden wird sowie dazu beizutragen, dass es nahe bei der Aufsichtsperson gehalten wird;
  3. das Kleinkind trocken und seine Atemwege frei zu halten;
  4. das Kleinkind vor Stoß- und Druckverletzungen beim Verlassen des Schiffes zu bewahren;
  5. der Aufsichtsperson die Möglichkeit zu verschaffen, einen möglichen Verlust an Körperwärme des Kleinkindes zu überwachen und in Grenzen zu halten.

2.10 Prüfungen von aufblasbaren Rettungswesten

2.10.1 Aufblasprüfungen

2.10.1.1 Zwei aufblasbare Rettungswesten sollen in unaufgeblasenem Zustand der Temperaturwechselprüfung nach Absatz 1.2.1 unterzogen und sodann äußerlich untersucht werden. Ihre Werkstoffe sollen keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Aufquellen, Auflösung oder Veränderung mechanischer Eigenschaften aufweisen. Die selbsttätige und die von Hand zu bedienende Aufblasvorrichtung soll jeweils unmittelbar nach jeder Temperaturwechselprüfung wie folgt geprüft werden:

  1. Nach einer Hochtemperaturperiode sollen beide aufblasbaren Rettungswesten aus der Aufbewahrungstemperatur von + 65°C genommen werden. Eine der Rettungswesten soll mittels der selbsttätigen Aufblasvorrichtung aktiviert werden, indem sie in Meerwasser mit einer Temperatur von + 30°C gelegt wird; die andere Rettungsweste soll mittels der von Hand zu betätigenden Aufblasvorrichtung aktiviert werden. Jede der beiden Rettungswesten soll dabei vollständig aufgeblasen werden.
  2. Nach einer Niedrigtemperaturperiode sollen beide aufblasbaren Rettungswesten aus der Aufbewahrungstemperatur von - 30°C genommen werden. Eine der Rettungswesten soll mittels der selbsttätigen Aufblasvorrichtung aktiviert werden, indem sie in Meerwasser mit einer Temperatur von - 1 °C gelegt wird; die andere Rettungsweste soll mittels der von Hand zu betätigenden Aufblasvorrichtung aktiviert werden. Jede der beiden Rettungswesten soll dabei vollständig aufgeblasen werden.

Jede Rettungsweste soll dann den Prüfungen gemäß den Absätzen 2.2, 2.3 und 2.5 unterzogen werden. Eine Rettungsweste, die sich selbsttätig aufgeblasen hat, wobei eine Auftriebskammer nicht aufgeblasen ist, soll der Prüfung gemäß Absatz 2.2 unterzogen werden und die Prüfung ist solange zu wiederholen, bis jede Auftriebskammer in nichtaufgeblasenem Zustand geprüft wurde. Für die Brandprüfung in Absatz 2.3 soll eine Rettungsweste aufgeblasen und eine nicht aufgeblasen sein.

2.10.1.2 Nachdem zwei Rettungswesten mindestens 8 Stunden lang einer Temperatur von - 1 5°C ausgesetzt waren, sollen sie unter Benutzung der von Hand zu betätigenden Aufblasvorrichtung aktiviert werden und dabei vollständig aufgeblasen werden.

2.10.1.3 Nachdem zwei Rettungswesten mindestens 8 Stunden lang einer Temperatur von + 40°C ausgesetzt waren, sollen sie unter Benutzung der von Hand zu betätigenden Aufblasvorrichtung aktiviert werden und dabei vollständig aufgeblasen werden.

2.10.2 Die Prüfung nach Absatz 2.7 soll mit Rettungswesten sowohl im aufgeblasenen als auch im unaufgeblasenen Zustand durchgeführt werden.

2.10.3 Die Prüfungen nach Absatz 2.8 sollen sowohl mit Rettungswesten durchgeführt werden, die durch eine selbsttätige Aufblasvorrichtung aufgeblasen worden sind, als auch mit Rettungswesten, die von Hand aufgeblasen worden sind; außerdem mit Rettungswesten, bei denen eine der Auftriebskammern nicht aufgeblasen ist. Die Prüfungen mit je einer nicht aufgeblasenen Auftriebskammer sollen so oft wiederholt werden, bis der Reihe nach alle Auftriebskammern unaufgeblasen der Prüfung unterzogen worden sind.

2.10.4 Prüfungen der Werkstoffe für aufblasbare Auftriebskammern, Aufblasvorrichtungen und von deren Komponenten

Die für aufblasbare Auftriebskammern, Aufblasvorrichtungen und deren Komponenten verwendeten Werkstoffe sollen geprüft werden, um festzustellen, ob sie verrottungsfest, lichtecht und beständig gegen Sonneneinstrahlung sind und ob sie durch Meerwasser, Öl oder Pilzbefall nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

2.10.4.1 Beschichtetes Gewebe 11b

Beschichtete Gewebe, die für die Konstruktion von aufblasbaren Auftriebskammern verwendet werden, sollen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die Haftfestigkeit der Beschichtung soll nach der Norm ISO 2411:2011 unter Anwendung des dort in Absatz 5.1 beschriebenen Verfahrens bei 100 Millimeter je Minute geprüft werden und soll dabei nicht weniger als 50 Newton je 50 Millimeter Breite betragen.
  2. Die Haftfestigkeit der Beschichtung soll im nassen Zustand nach Alterung gemäß der Norm ISO 188:2007 geprüft werden; dazu soll das Prüfstück zunächst (36 ± 0,5) Stunden lang in Süßwasser von (70 ± 1) °C eingetaucht werden; dann soll das in Absatz 5.1 der Norm ISO 2411:2011 beschriebene Verfahren bei 100 Millimeter je Minute angewendet werden; die Haftfestigkeit der Beschichtung soll dabei nicht weniger als 40 Newton je 50 Millimeter Breite betragen.
  3. Die Weiterreißfestigkeit soll nach der Norm ISO 4674-1:2003 und ISO 4674-2:1998 unter Anwendung des dort beschriebenen Verfahrens A1 geprüft werden und soll dabei nicht weniger als 35 Newton betragen.
  4. Die Widerstandsfähigkeit gegen Rissbildung beim Biegen soll nach dem Verfahren A der Norm ISO 7854:1995 mit 9000 Biegungszyklen geprüft werden; dabei sollen keine Risse oder Abnutzungserscheinungen sichtbar sein.
  5. Die Bruchfestigkeit soll nach der Norm ISO 1421:1998 unter Anwendung des CRE- oder des CRT-Verfahrens nach einer (24 ± 0,5)-stündigen Konditionierung des Prüfstücks bei Raumtemperatur geprüft werden und soll dabei nicht weniger als 200 Newton je 50 Millimeter Breite betragen.
  6. Die Bruchfestigkeit soll außerdem nach der Norm ISO 1421:1977 unter Anwendung des CRE- oder des CRT-Verfahrens nach einer (24 ± 0,5)-stündigen Konditionierung des Prüfstücks durch Eintauchen in Süßwasser bei Raumtemperatur geprüft werden und soll dabei ebenfalls nicht weniger als 200 Newton je 50 Millimeter Breite betragen.
  7. Die Bruchdehnung soll nach der Norm ISO 1421:1977 unter Anwendung des CRE- oder des CRT-Verfahrens nach einer (24 ± 0,5)-stündigen Konditionierung des Prüfstücks durch Eintauchen in Süßwasser bei Raumtemperatur geprüft werden und soll dabei nicht mehr als 60 v.H. betragen.
  8. Die Bruchdehnung soll außerdem nach der Norm ISO 1421:1977 unter Anwendung des CRE- oder des CRT-Verfahrens nach einer (24 ± 0,5)-stündigen Konditionierung des Prüfstücks bei Raumtemperatur geprüft werden und soll dabei ebenfalls nicht mehr als 60 v.H. betragen.
  9. Die Widerstandsfähigkeit gegen künstliches Licht soll nach der Norm ISO 105-BO2:1994 geprüft werden; dabei soll der Unterschied zwischen Prüfstücken, die dem Licht ausgesetzt sind, und Prüfstücken, die dem Licht nicht ausgesetzt sind, mindestens der Klasse 5 entsprechen.
  10. Die Widerstandsfähigkeit gegen Reiben im trockenen und nassen Zustand soll nach der Norm ISO 105- X12:2001 geprüft werden und soll dabei mindestens der Klasse 3 entsprechen.
  11. Die Widerstandsfähigkeit gegen Meerwasser soll nach der Norm ISO 105-EO2:1994 geprüft werden und soll dabei mindestens der Klasse 4 entsprechen.

2.10.4.2 Belastungsprüfung der Aufblasvorrichtung

Die Belastungsprüfung der Aufblasvorrichtung soll unter Verwendung von zwei Rettungswesten durchgeführt werden: an einer Rettungsweste nach einer 8-stündigen Konditionierung bei einer Temperatur von - 30°C und an der anderen nach einer 8-stündigen Konditionierung bei einer Temperatur von + 65°C. Nach dem Anlegen an eine Testpuppe oder dem Aufziehen auf einen Prüfrahmen sollen die Rettungswesten aufgeblasen werden und es soll eine gleichbleibende Kraft von (220 ± 10) Newton auf die Aufblasvorrichtung einwirken, und zwar so nahe wie möglich an der Stelle, wo sie in die Auftriebskammer eintritt. Diese Kraft soll 5 Minuten lang unter ständigem Wechsel der Wirkungsrichtung und des Angriffswinkels aufrechterhalten werden. Nach Abschluss der Prüfung sollen die Rettungswesten unversehrt geblieben sein und ihren Druck 30 Minuten lang beibehalten.

2.10.4.3 Druckprüfung

2.10.4.3.1 Überdruckprüfung: Die aufblasbaren Auftriebskammern sollen in der Lage sein, einem inneren Überdruck bei Umgebungstemperatur standzuhalten. Eine Rettungsweste soll nach dem von Hand auszulösenden Verfahren aufgeblasen werden; sodann sollen die Überdruckventile blockiert und es soll ein nach den Empfehlungen des Herstellers vollständig befüllter Gaszylinder an dieselbe Aufblasvorrichtung angeschlossen und ausgelöst werden. Die Rettungswesten sollen unversehrt bleiben und ihren Druck 30 Minuten lang beibehalten. Die Rettungswesten sollen keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Aufquellen sowie keine Auflösungserscheinungen oder eine Veränderung ihrer mechanischen Eigenschaften aufweisen; auch der Aufblasmechanismus soll keine nennenswerten Beschädigungen aufweisen. Die Größe jedes bei dieser Prüfung verwendeten vollständig befüllten Gaszylinders soll der Aufschrift auf der Rettungsweste entsprechen.

2.10.4.3.2 11b Überdruckventilprüfung: Nachdem eine Auftriebskammer aufgeblasen worden ist, soll die Aufblasvorrichtung der gegenüberliegenden Auftriebskammer unter Benutzung eines nach den Empfehlungen des Herstellers vollständig befüllten Gaszylinders von Hand ausgelöst werden. Die Arbeitsweise der Überdruckventile soll beobachtet werden, um sicherzustellen, dass der Überdruck entwichen ist. Die Rettungswesten sollen unversehrt bleiben und ihren Druck 30 Minuten lang beibehalten. Die Rettungswesten sollen keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Aufquellen sowie keine Auflösungserscheinungen oder eine Veränderung ihrer mechanischen Eigenschaften aufweisen sollen; auch der Aufblasmechanismus soll keine nennenswerten Beschädigungen aufweisen.

2.10.4.3.3 Prüfung des Lufthaltevermögens: Eine Auftriebskammer einer Rettungsweste wird so lange mit Luft befüllt, bis entweder Luft über das Überdruckventil entweicht oder, falls die Rettungsweste nicht über ein Überdruckventil verfügt, bis ihr Arbeitsdruck erreicht ist, wie er in den Konstruktionsunterlagen und Spezifikationen festgelegt ist. Nach 12 Stunden soll der Druckabfall nicht mehr als 10 v.H. betragen. Diese Prüfung soll dann so oft wiederholt werden, bis jede Kammer auf diese Weise geprüft worden ist.

2.10.4.4 Quetsch- und Druckprüfung

Eine in der üblichen Art und Weise verpackte aufblasbare Rettungsweste wird auf einen Tisch gelegt. Ein mit 75 Kilogramm Sand gefüllter Sack mit einer Grundfläche von 320 Millimeter Durchmesser soll aus einer Höhe von 150 Millimeter in 1 Sekunde auf die Rettungsweste herabgelassen werden. Dieser Vorgang soll zehnmal wiederholt werden; danach soll der Sack mindestens drei Stunden lang auf der Rettungsweste verbleiben. Danach soll die Rettungsweste durch Eintauchen in Wasser aufgeblasen werden; dabei soll sie sich vollständig aufblasen. Dann soll die Rettungsweste darauf hin überprüft werden, ob ein Aufquellen oder eine Veränderung ihrer mechanischen Eigenschaften eingetreten ist und sie soll auf Undichtigkeiten untersucht werden.

2.10.4.5 Prüfung der metallischen Komponenten

2.10.4.5.1 11b Metallteile und -komponenten einer Rettungsweste sollen gegen Meerwasser korrosionsbeständig sein und auf diese Eigenschaft 96 Stunden lang nach der Norm ISO 9227:2006 geprüft werden. Darauf sollen die Metallkomponenten untersucht werden und dabei keine nennenswerten Korrosionsspuren aufweisen; auch andere Teile der Rettungsweste sollen in dieser Hinsicht nicht beeinträchtigt und die Wirkungsweise der Rettungsweste soll nicht eingeschränkt sein.

2.10.4.5.2 Metallkomponenten einer Rettungsweste sollen einen Magnetkompass wie er in kleinen Booten verwendet wird, in einem Abstand von 500 Millimeter um nicht mehr als 5 Gradablenken.

2.10.4.6 Prüfung der Eignung, ein unbeabsichtigtes Aufblasen zu verhindern

2.10.4.6.1 11b Der Schutz einer selbsttätigen Aufblasvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Auslösen soll in der Weise beurteilt werden, dass die gesamte Rettungsweste eine festgelegte Zeit lang einer Besprühung mit Wasser ausgesetzt wird. Die Rettungsweste soll vorschriftsmäßig einer freistehenden Testpuppe in Erwachsenengröße mit einer Mindest-Schulterhöhe von 1500 Millimeter angelegt werden (siehe Abbildung 5); ersatzweise kommt auch ein Anlegen an einen Prüfrahmen von angemessener Größe in der in Abbildung 2 dargestellten Form in Betracht. Die Rettungsweste soll in der Weise angelegt werden, wie sie in einsatzbereitem Zustand getragen wird, nicht in der Weise, wie sie im Wasser verwendet wird (das heißt: Schutzhüllen, die beim Tragen normalerweise geschlossen sind, sollen auch während der Prüfung geschlossen sein). Es sollen zwei Sprühdüsen Süßwasser so auf die Rettungsweste sprühen, wie es in Abbildung 5 dargestellt ist. Eine Sprühdüse soll 500 Millimeter oberhalb der höchsten Stelle der Rettungsweste angebracht sein und mit der Mittelsenkrechten durch die Testpuppe sowie mit einer gedachten horizontalen Tangente entlang dem unteren Ende der Rettungsweste einen Winkel von 15 Grad bilden. Die andere Sprühdüse soll in einem waagerechten Abstand von 500 Millimeter von einer gedachten vertikalen Tangente entlang dem vorderen Ende der Rettungsweste angebracht und ihr Strahl soll direkt auf die Rettungsweste gerichtet sein. Beide Düsen sollen einen Sprühwinkel von 30 Grad und Öffnungen mit einem Durchmesser von jeweils (1,5 ± 0,1) Millimeter haben; die Gesamtfläche aller Öffnungen soll (50 ± 5) Quadratmillimeter betragen, wobei die Öffnungen gleichmäßig über die Sprühdüsenfläche verteilt sein sollen.

2.10.4.6.2 Die Lufttemperatur soll 20°C betragen; das Wasser soll bei einer Temperatur von 18 bis 20 °C in einer Menge von 600 Liter je Stunde an die Sprühdüsenherangeführt werden.

2.10.4.6.3 11b Zur Feststellung des Schutzes gegen unbeabsichtigtes Aufblasen sollen die Düsen angestellt und die Rettungsweste sollen nacheinander folgenden Prüfdurchgängen unterzogen werden:

  1. > 5 Minuten Besprühen, wobei die obere Düse auf die Vorderseite der Rettungsweste gerichtet ist;
  2. 5 Minuten Besprühen, wobei die obere Düse auf die linke Seite der Rettungsweste gerichtet ist;
  3. 5 Minuten Besprühen, wobei die obere Düse auf die Rückseite der Rettungsweste gerichtet ist; und
  4. 5 Minuten Besprühen, wobei die obere Düse auf die rechte Seite der Rettungsweste gerichtet ist.

Während der Prüfdurchgänge nach Absatz .1, .2 und .4 soll die horizontal sprühende Düse zehnmal nacheinander jeweils 3 Sekunden lang in derselben Weise wie die obere Düse auf die Vorderseite, die linke und die rechte Seite (nicht jedoch auf die Rückseite) gerichtet werden.

Abbildung 5 - Prüfanordnung für die Prüfung einer selbsttätigen Aufblasvorrichtung

2.10.4.6.4 Nach Abschluss der vorstehend beschriebenen Prüfung soll die Rettungsweste von der Testpuppe entfernt und in Wasser eingetaucht werden, um festzustellen, ob die selbsttätige Aufblasvorrichtung einwandfrei funktioniert.

3 Eintauchanzüge, Wetterschutzanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel

3.1 Prüfungen, die für Eintauchanzüge mit Wärmeisolierung und für Eintauchanzüge ohne Wärmeisolierung und Wetterschutzanzüge gleich sind

Probanden

3.1.1 Diese Prüfungen sollen mit mindestens sechs uneingeschränkt tauglichen Personen durchgeführt werden, deren Körpergröße und Körpergewicht nachstehender Gruppierung entsprechen:

KörpergrößeKörpergewicht
1,40 m bis 1,60 m1 Person unter 60 kg
1 Person über 60 kg
1,60 m bis 1,80 m1 Person unter 70 kg
1 Person über 70 kg
über 1,80 m1 Person unter 80 kg
1 Person über 80 kg

Mindestens eine, jedoch nicht mehr als zwei dieser Personen sollen weiblichen Geschlechts sein, wobei nicht mehr als je eine Person weiblichen Geschlechts aus derselben Körpergewichtsgruppe sein darf.

Prüfungen bei gleichzeitigem Tragen einer Rettungsweste

3.1.2 Sofern der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen werden muss, so soll bei den in den Absätzen 3.1.3 bis 3.1.12 vorgeschriebenen Prüfungen eine Rettungsweste über dem Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug getragen werden.

Anlegeprüfung

3.1.3 Nachdem ihm das Anlegen vorgeführt worden ist, soll jeder Proband imstande sein, den Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug ohne fremde Hilfe in weniger als 2 Minuten auszupacken, über seiner Prüfkleidung anzulegen und zu schließen. Diese Zeit soll auch den Zeitbedarf für das Anlegen etwaiger zusätzlicher Kleidung das Aufblasen möglicherweise vorhandener Auftriebskammern und, sofern der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug in Verbindung mit einer Rettungsweste getragen werden muss, das Anlegen einer Rettungsweste einschließen; die Probanden sollen auch die Rettungsweste ohne fremde Hilfe anlegen können.

3.1.4 Der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug soll bei Umgebungstemperaturen bis zu -30°C in angemessener Zeit angelegt werden können. Vor der Anlegeprüfung soll der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug verpackt 24 Stunden lang in einer Kältekammer bei einer Temperatur von - 30°C gelagert werden.

Ergonomische Prüfung

3.1.5 Die Probanden sollen mit angelegtem Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug imstande sein, eine senkrechte Leiter von mindestens 5 Meter Länge hinauf- und hinabzusteigen, und nachweisen, dass sie beim Gehen, beim Bücken und bei Armbewegungen nicht behindert werden. Die Probanden sollen imstande sein, einen Bleistift aufzunehmen und damit zu schreiben. Der Durchmesser des Bleistifts soll 8-10 Millimeter betragen.

3.1.6 Sitzende Probanden mit angelegtem Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug sollen, ohne den Kopf zu bewegen, ein seitliches Gesichtsfeld von mindestens 120 Grad haben.

Schwimmprüfung

3.1.7 11b Die Probanden sollen mit dem erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Rettungsweste angelegten Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug mit dem Gesicht nach oben und dem Mund mindestens 120 Millimeter über der Wasseroberfläche in stabiler Schwimmlage treiben. Bei einem schwimmfähigen Eintauchanzug mit Wärmeisolierung, der ohne Rettungsweste getragen wird, kann ein Auftriebshilfsmittel wie zum Beispiel eine aufblasbare Schwimmblase hinter dem Kopf des Trägers verwendet werden, um dieses Freibord zu erreichen, vorausgesetzt, das ohne das Auftriebshilfsmittel erreichte Freibord beträgt mindestens 50 mm.Der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Nase sowie dem Mund des Probanden soll ermittelt werden, wenn sich der Proband in der Ruhelage befindet. Bei einem Wetterschutzanzug ohne Rettungsweste soll der Abstand mindestens 50 Millimeter betragen. Die Rettungswestenleuchte soll so angebracht werden, dass ihr Licht über einen möglichst großen Sektor sichtbar ist.,C

Aufrichtprüfung

3.1.8 Außer in den Fällen, wo nachgewiesen worden ist, dass die Probanden durch den Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug innerhalb von 5 Sekunden in eine Lage mit dem Gesicht nach oben gebracht werden, soll jeder der Probanden vorführen, dass er sich in höchstens 5 Sekunden aus einer Lage mit dem Gesicht nach unten in eine Lage mit dem Gesicht nach oben zu drehen vermag.

Wassereintritts- und Sprungprüfung

3.1.9 Nach einem Sprung jedes Probanden ins Wasser aus einer Höhe, die für ein vollständiges Eintauchen des Körpers ausreicht, soll die Masse des in den Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug eingedrungenen Wassers 500 Gramm nicht übersteigen. Dies kann durch den Vergleich der Gesamtmasse von Proband und (bereits nassem) Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug vor dem Sprung und unmittelbar nach dem Sprung festgestellt werden. Das Wiegen soll mit einem Gerät durchgeführt werden, das auf ±1 00 Gramm genau anzeigt.

3.1.10 Der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug sowie das damit verbundene Zubehör4 soll nach einem Sprung aus einer Höhe von 4,5 Meter senkrecht ins Wasser in keiner Weise beschädigt oder verrutscht sein. Durch Befragung der Probanden soll festgestellt werden, dass der Anzug den Träger bei dieser Prüfung nicht verletzt.

Leckprüfung

3.1.11 Das in den bereits vorher angefeuchteten Anzug eingedrungene Wasser soll

  1. nach einstündigem Treiben in ruhigem Wasser oder
  2. nach 20-minütigem Schwimmen über eine Entfernung von mindestens 200 Meter

die Masse von 200 Gramm nicht überschreiten.

Die Masse des eingedrungenen Wassers soll durch Wiegen des Probanden und des Anzugs nach der in Absatz 3.1.9 vorgeschriebenen Methode bestimmt werden

Schwimm- und Einsteigprüfung

3.1.12 Alle Probanden sollen versuchen, mit angelegter Rettungsweste, aber ohne Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug, eine Strecke von 25 Meter zu schwimmen und ein Rettungsfloß oder eine feste Plattform zu besteigen, deren Oberfläche sich 300 Millimeter über der Wasseroberfläche befindet. Probanden, die diese Aufgabe bewältigen, sollen sie auch mit angelegtem Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug durchführen können.

Ölbeständigkeitsprüfung

3.1.13 Ein Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug soll nach Verschließen aller seiner Öffnungen 24 Stunden lang 100 Millimeter tief in Dieselöl eingetaucht werden. Das am Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug haftende Öl soll sodann abgewischt und der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug der in Absatz 3.1.11 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen werden. Die Masse des eingedrungenen Wassers soll 200 Gramm nicht übersteigen.

3.1.14 Anstelle der Ölbeständigkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 3.1.13 kann eine der beiden folgenden Prüfungen durchgeführt werden:

  1. Nach Verschließen aller Öffnungen soll der Anzug 24 Stunden lang bei normaler Raumtemperatur 100 Millimeter tief in Dieselöl eingetaucht werden, notfalls unter Zuhilfenahme von Gewichten, um den Anzug gänzlich untergetaucht zu halten. Am Eintauchanzug haftendes Öl soll sodann abgewischt und die Innenseite des Anzugs nach außen gewendet werden. Danach soll der Anzug auf einer Unterlage ausgebreitet werden, die für das Auffangen und Ableiten auslaufender Flüssigkeit geeignet ist, und soll am Halsbereich von einem zweckmäßig geformten Bügel hochgehalten werden. Sodann soll der Anzug mit Wasser bis zur Höhe des Halsbereichs gefüllt werden; der Halsbereich soll sich 300 Millimeter über der Unterlage befinden. Der Anzug soll eine Stunde lang in dieser Lage belassen werden; sodann soll die ausgelaufene Flüssigkeit aufgesammelt und gewogen werden. Die Masse soll nicht mehr als 200 Gramm betragen.
  2. Vergleichbare Probestücke des äußeren Gewebes und der Nahtstücke von aussagekräftiger Größe sollen 24 Stunden lang 100 Millimeter tief in Dieselöl eingetaucht werden. Nach dem Herausnehmen aus dem Öl sollen die Probestücke abgewischt und sodann einer Wasserdruckwiderstandsprüfung von 1 Meter Wassersäule sowie einer Reißfestigkeitsprüfung der Nähte von 150 Newton unterzogen werden.

Brandprüfung

3.1.15 Ein Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug soll der in Absatz 1.5 vorgeschriebenen Brandprüfung unterzogen werden. Erforderlichenfalls soll der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug auf einen Bügel gehängt werden, um sicherzustellen, dass er ganz von den Flammen eingehüllt ist. Der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug soll, nachdem er aus den Flammen entfernt worden ist, nicht mehr als 6 Sekunden lang weiterbrennen oder -schmelzen.

Temperaturwechselprüfung

3.1.16 Ein Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug soll den in Absatz 1.2.1 vorgeschriebenen Temperaturwechseln unterzogen werden und danach keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen.

Auftriebsprüfung

3.1.17 Eine Auftriebsprüfung nach Maßgabe von Absatz 2.2 soll durchgeführt werden, um festzustellen, dass der Auftrieb eines Eintauchanzugs oder Wetterschutzanzugs, der für die Benutzung ohne Rettungsweste bestimmt ist, nach 24-stündigem Eintauchen in Frischwasser nicht um mehr als 5 v. H. verringert ist.

Festigkeitsprüfung

3.1.18 11b Der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug soll den in Absatz 2.5.1 vorgeschriebenen Festigkeitsprüfungen, jedoch mit einer Kraft von 1350 Newton, unterzogen werden. Sofern erforderlich, kann der Eintauchanzug oder Wetterschutzanzug zerschnitten werden, um die Versuchsvorrichtung anzubringen und zwar bezüglich aller Teile mit Ausnahme der Hebeschlaufe. Bei der Festigkeitsprüfung der Hebeschlaufe ist eine Kraft von mindestens 3200 N anzuwenden.

3.2 Wärmeschutzprüfungen

Allgemeines

3.2.1 Die Prüfungen sollen wie nachfolgend beschrieben durchgeführt werden. Die Wärmeschutzeigenschaften können mittels der Verwendung eines Dummies für thermische Messungen ermittelt werden, wenn dies von einer Verwaltung verlangt wird und erwiesen ist, dass die so erzielten Prüfergebnisse in jeder Hinsicht mit denen durch Prüfung am Probanden erzielten in zufriedenstellender Weise vergleichbar sind.

3.2.2 Wenn die Prüfung mit Probanden vorgenommen werden soll, so sollen sie vor der Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung ärztlich untersucht werden. Jede Ausführung eines Eintauchanzugs oder eines Wetterschutzanzugs muss von den in Absatz 3.1.1. angegebenen Testpersonen geprüft werden.

3.2.3 Soweit Probanden verwendet werden, sollen die Erprobungen immer unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen. Bei allen Erprobungen soll eine Notfallausrüstung zur Wiederbelebung verfügbar sein. Aus Sicherheitsgründen soll während jeder Erprobung das EKG überwacht werden. Die Erprobung soll abgebrochen werden, wenn die Probanden dieses wünschen, wenn der Abfall der Kerntemperatur nach der ersten halben Stunde mehr als 1,5 °C pro Stunde beträgt, die Hauttemperatur im Hand-, im Fuß- oder im Lendenbereich unter 10 °C fällt oder der anwesende Arzt es für erforderlich hält.

3.2.4 Wenn die Erprobungen mit Probanden vorgenommen werden, soll fortlaufend die Körperkerntemperatur (Rektaltemperatur) und die Hauttemperatur im Bereich der Lenden, beider Hände, Waden, Füße (Spann) und Fersen gemessen werden. Die systematische Messgenauigkeit soll ± 0,2 °C betragen. Geeignete entsprechende Messungen sollen vorgenommen werden, wenn statt Menschen ein Dummy verwendet wird.

3.2.5 Vor den Erprobungen soll die gleiche Menge Wasser, wie sie sich aus der Sprungprüfung nach Absatz 3.1.9 ergeben hat, in den trockenen Ei ntauch- oder Wetterschutzanzug gegossen werden, wenn dieser von dem liegenden Probanden über der in Absatz 3.2.6 bestimmten trockenen Prüfkleidung getragen wird.

Prüfkleidung

3.2.6 Die Probanden sollen einheitliche Kleidung tragen, und zwar

  1. Unterwäsche (mit kurzem Ärmel und kurzem Bein),
  2. ein Hemd (mit langem Ärmel),
  3. eine Hose (nicht aus Wolle) und
  4. Wollsocken

3.2.7 Wenn der Eintauch- oder Wetterschutzanzug mit einer Rettungsweste getragen werden muss, so soll die Rettungsweste bei der Wärmeschutzprüfung getragen werden.

Besondere Prüfungen für Eintauchanzüge ohne Wärmeisolierung

3.2.8 Zusätzlich zu der in den Absätzen 3.2.6 und 3.2.7 bestimmten Kleidung sollen die Probanden zwei wollene Pullover tragen.

3.2.9 Jeder Proband soll einen Eintauchanzug tragen, der zuvor der Sprungprüfung nach Absatz 3.1.10 unterzogen worden ist. Nach einem einstündigen Aufenthalt in fließendem, ruhigem Wasser von + 5°C, wobei jeder Proband Handschuhe trägt, soll die Körperkerntemperatur jedes Probanden nicht um mehr als 2°C unter seine normale Temperatur sinken.

3.2.10 Unmittelbar nach Verlassen des Wassers nach Abschluss der in Absatz 3.2.9 vorgeschriebenen Prüfung soll der Proband in der Lage sein, einen Bleistift, wie in Absatz 3.1.5 vorgeschrieben, aufzunehmen und damit zu schreiben.

Besondere Prüfungen für Eintauchanzüge mit Wärmeisolierung

3.2.11 Jeder Proband soll einen Eintauchanzug tragen, der zuvor der Sprungprüfung nach Absatz 3.1.10 unterzogen worden ist. Nach einem sechsstündigen Aufenthalt in fließendem, ruhigem Wasser von zwischen 0°C und +2°C, wobei jeder Proband Handschuhe trägt, soll die Körperkerntemperatur jedes Probanden nicht um mehr als 2°C unter seine normale Temperatur sinken.

3.2.12 Der Eintauchanzug soll genügend Wärmeschutz bieten, um sicherzustellen, dass jeder einzelne Proband nach einstündigem Aufenthalt in fließendem, ruhigem Wasser von +5°C, wobei der Proband Handschuhe trägt, unmittelbar nach Verlassen des Wassers imstande ist, einen Bleistift aufzunehmen, wie in Absatz 3.1.5 vorgeschrieben und damit zu schreiben. Stattdessen kann nach Wahl des Herstellers die Fähigkeit, einen Bleistift aufzunehmen, wie in Absatz 3.1.5 vorgeschrieben und damit zu schreiben, auch unmittelbar nach Verlassen des Wassers nach Beendigung der in Absatz 3.2.11 vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen werden.

Besondere Prüfungen für Wetterschutzanzüge

3.2.13 Jeder Proband soll einen Wetterschutzanzug tragen, der zuvor der Sprungprüfung nach Absatz 3.1.10 unterzogen worden ist. Nach einem einstündigen Aufenthalt in fließendem, ruhigem Wasser von + 5°C, wobei jeder Proband Handschuhe trägt und die Kapuze angelegt hat, soll die Körperkerntemperatur jedes Probanden nicht um mehr als 2°C unter seine normale Temperatur sinken.

3.2.14 Unmittelbar nach Verlassen des Wassers nach Abschluss der in Absatz 3.2.13 vorgeschriebenen Prüfung soll der Proband in der Lage sein, einen Bleistift aufzunehmen, wie in Absatz 3.1.5 vorgeschrieben, und damit zu schreiben.

3.3 Wärmeschutzhilfsmittel für Überlebensfahrzeuge

Gewebeprüfung

3.3.1 Es soll nachgewiesen werden, dass das Gewebe, aus dem das Wärmeschutzhilfsmittel hergestellt ist, seine Wasserdichtigkeit unter einer 2 Meter hohen Wassersäule beibehält.

3.3.2 Es soll nachgewiesen werden, dass das Gewebe einen (Wärmeleitwert) von höchstens (7.800 Watt pro Kelvinquadratmeter) hat.

Temperaturwechselprüfung

3.3.3 Ein Wärmeschutzhilfsmittel soll den in Absatz 1.2.1 vorgeschriebenen Temperaturwechseln unterzogen werden und keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen.

Probanden

3.3.4 Für diese Prüfungen sollen mindestens sechs große, mittelgroße und kleine, männliche und weibliche Probanden unterschiedlichen Alters ausgewählt werden.

Prüfkleidung

3.3.5 Die von den Probanden getragene Kleidung soll der in den Absätzen 3.2.6 und 3.2.8 vorgeschriebenen Kleidung entsprechen.

Anlegeprüfung

3.3.6 Nachdem ihnen das Anlegen vorgeführt worden ist, sollen die Probanden imstande sein, das Wärmeschutzhilfsmittel auszupacken und über ihrer Rettungsweste anzulegen, während sie in einem Überlebensfahrzeug sitzen.

3.3.7 Das Wärmeschutzhilfsmittel soll bei einer Umgebungstemperatur von - 30°C ausgepackt und angelegt werden können. Vor der Anlegeprüfung soll das Wärmeschutzhilfsmittel 24 Stunden lang in einer Kältekammer bei einer Temperatur von - 30°C gelagert werden.

Ablegeprüfung

3.3.8 Es soll nachgewiesen werden, dass das Wärmeschutzhilfsmittel, falls es die Probanden beim Schwimmen behindert, von den Probanden, während sie sich im Wasser befinden, in höchstens 2 Minuten abgelegt werden kann.

Ölbeständigkeitsprüfung

3.3.9 11b Nach Verschließen aller seiner Öffnungen soll ein Wärmeschutzhilfsmittel 24 Stunden lang 100 Millimeter tief in Dieselöl eingetaucht werden. Das am Wärmeschutzhilfsmittel haftende Öl soll sodann abgewischt und es soll festgestellt werden, dass die Wärmeleitfähigkeit höchstens 7.800 Watt pro Quadratmeter Kelvin beträgt.

4 Pyrotechnische Gegenstände - Fallschirm-Leuchtraketen, Handfackeln und schwimmfähige Rauchsignale

4.1 Allgemeines

Mindestens drei Prüfstücke jeder Art von pyrotechnischen Gegenständen sollen jedes einzeln der in diesem Abschnitt beschriebenen Prüfungen unterzogen werden. Alle drei Prüfstücke sollen jede einzelne dieser Prüfungen bestehen.

4.2 Temperaturprüfungen

Drei Prüfstücke jeder Art von pyrotechnischen Gegenständen sollen

  1. den in Absatz 1.2.1 vorgeschriebenen Temperaturwechseln unterzogen werden. Nach Abschluss dieser Prüfung soll keines der Prüfstücke Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen; vielmehr sollen danach alle Prüfstücke bei Umgebungstemperatur wirksam funktionieren **;
  2. mindestens 48 Stunden lang einer Temperatur von - 30°C ausgesetzt werden und danach unmittelbar nach dem Herausnehmen aus der Kältekammerwirksam funktionieren **;
  3. mindestens 48 Stunden lang einer Temperatur von + 65°C ausgesetzt werden und danach unmittelbar nach dem Herausnehmen aus der Wärmekammerwirksam funktionieren **;
  4. mindestens 96 Stunden lang einer Temperatur von + 65°C bei einer relativen Luftfeuchte von 90 v. H. und anschließend zehn Tage lang einer Temperatur von 20°C bis 25°C bei einer relativen Luftfeuchte von 65 v.H. ausgesetzt werden und danach bei dieser Temperatur wirksam funktionieren.

4.3 Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Wassereinwirkung und Korrosion

Neun Prüfstücke jeder Art von pyrotechnischen Gegenständen sollen wirksam funktionieren, nachdem sie den folgenden Prüfungen unterzogen worden sind (wobei für jede einzelne Prüfung je drei Prüfstücke zu verwenden sind):

  1. vierundzwanzig Stunden lang waagerecht 1 Meter tief in Wasser eingetaucht liegen;
  2. fünf Minuten lang in auslösebereitem Zustand 10 Zentimeter tief in Wasser eingetaucht liegen;
  3. mindestens 100 Stunden lang bei einer Temperatur von +35°C ± 3°C mit einem Salznebel (fünfprozentige Natriumchlorid-Lösung) besprüht werden.

4.4 Prüfung der gefahrlosen Handhabung

Drei Prüfstücke jeder Art von pyrotechnischen Gegenständen sollen

  1. zuerst senkrecht und anschließend waagerecht aus einer Höhe von 2 Meter auf eine etwa 6 Millimeter dicke, auf eine Betonunterlage aufzementierte Stahlplatte fallen gelassen werden. Nach Abschluss dieser Prüfung soll keines der Prüfstücke eine Beschädigung aufweisen. Jedes der Prüfstücke soll sodann gezündet werden und wirksam funktionieren sowie
  2. nach Maßgabe der Bedienungsanleitung des Herstellers von einem Benutzer gezündet werden, der hierbei einen schwimmfähigen Eintauchanzug mit Wärmeisolierung oder die zu einem schwimmfähigen Eintauchanzug mit Wärmeisolierung gehörigen Handschuhe trägt. Auf diese Weise soll festgestellt werden, dass der Gegenstand ordnungsgemäß benutzt werden kann, ohne dass der Benutzer oder eine andere Person, die sich in der Nähe des Geschehens aufhält, während des Abfeuerns oder Abbrennens verletzt wird.

4.5 Sicherheitsuntersuchung

Durch Sichtprüfung soll festgestellt werden, dass jede Art von pyrotechnischen Gegenständen

  1. mit unauslöschlichen, leichtverständlichen und genauen Bedienungsanleitungen gekennzeichnet ist und dass das gefährliche Ende bei Tag und Nacht zu erkennen ist;
  2. falls es von Hand bedient wird, die Auslösung vom unteren (ungefährlichen) Ende aus erfolgt oder es über eine Sicherheitsvorrichtung für eine Zündverzögerung von 2 Sekunden verfügt;
  3. eine eingebaute Zündvorrichtung hat, sofern es sich um eine Fallschirm-Leuchtrakete oder eine Handfackel handelt;
  4. eine einfache Zündvorrichtung hat, zu deren Betätigung nur ganz wenige Handgriffe erforderlich sind und die unter ungünstigen Bedingungen ohne Hilfsmittel und mit nassen, kalten oder behandschuhten Händen leicht betätigt werden kann;
  5. zur Gewährleistung seiner Wasserdichtigkeit nicht auf Klebebänder oder Kunststoffhüllen angewiesen ist;
  6. mit unauslöschlichen Kennzeichnungen zur Feststellung seines Alters versehen ist.

4.6 Prüfung der Fallschirm-Leuchtraketen

4.6.1 Drei Raketen sollen senkrecht abgefeuert werden.

Dabei soll jedesmal mit Hilfe genauer Messinstrumente festgestellt werden, dass die Fallschirmleuchte in einer Höhe von mindestens 300 Meter ausgestoßen wird. Die Höhe, in welcher der Leuchtstern ausbrennt, und die Brenndauer sollen ebenfalls gemessen werden. Mit diesen Messungen soll festgestellt werden, dass die Fallgeschwindigkeit höchstens 5 Meter pro Sekunde und die Brenndauer mindestens 40 Sekunden betragen.

4.6.2 Durch Prüfung des Leuchtsternwerkstoffs im Laboratorium soll festgestellt werden, dass der Werkstoff gleich bleibend mit einer durchschnittlichen Lichtstärke von mindestens 30.000 Candela abbrennt und dass die Farbe der Flamme ein leuchtendes Rot ist mit den CIE-Koordinaten x = 0,61 bis 0,69 und y = 0,3 bis 0,39, oder aus diesen Koordinaten errechnet: eine Wellenlänge von 608 + 11 Newtonmeter.

4.6.3 Drei Raketen sollen wirksam funktionieren, wenn sie zur Prüfung in einem Winkel von 45 Grad gegenüber der Waagerechten abgefeuert werden.

4.6.4 Wird die Rakete aus der Hand abgefeuert, so soll nachgewiesen werden, dass ihr Rückstoß nur gering ist.

4.7 Prüfung der Handfackeln

4.7.1 Drei Fackeln sollen gezündet werden und mindestens eine Minute lang brennen. Nachdem jede Fackel 30 Sekunden lang gebrannt hat, soll sie 10 Sekunden lang 100 Millimeter tief in Wasser eingetaucht werden und noch mindestens 20 Sekunden lang weiterbrennen.

4.7.2 Durch Prüfung des Leuchtsternwerkstoffs im Laboratorium soll festgestellt werden, dass der Werkstoff mit einer durchschnittlichen Lichtstärke von mindestens 15.000 Candela abbrennt und dass die Farbe der Flamme ein leuchtendes Rot ist mit den CIE-Koordinaten x = 0,61 bis 0,69 und y = 0,3 bis 0,39, oder aus diesen Koordinaten errechnet: eine Wellenlänge von 608 + 11 Newtonmeter.

4.7.3 Drei Fackeln sollen in einer Höhe von 1,2 Meter über einem 1 Quadratmeter großen Versuchstiegel gezündet werden, der 2 Liter auf einer Schicht Wasser schwimmenden Heptans enthält. Die Prüfung soll bei einer Umgebungstemperatur von +20°C bis +25°C durchgeführt werden. Die Fackeln sollen vollständig abbrennen können, ohne dass das Heptan durch die Fackel oder durch den Werkstoff, aus dem sie besteht, entzündet wird.

4.8 Prüfung der schwimmfähigen Rauchsignale

4.8.1 Neun schwimmfähige Rauchsignale sollen den in Absatz 1.2.1 vorgeschriebenen Temperaturwechseln unterzogen werden. Nach mindestens zehn vollständigen Temperaturwechseln sollen die ersten drei Rauchsignale nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von -30°C gezündet werden und sodann in Seewasser mit einer Temperatur von -1 °C funktionieren. Die nächsten drei Rauchsignale sollen nach vorangegangener Lagerung bei einer Temperatur von +65°C gezündet werden und sodann in Seewasser mit einer Temperatur von +30°C funktionieren. Die letzten drei Rauchsignale sollen nach vorangegangener Lagerung unter gewöhnlichen Raumtemperaturbedingungen gezündet werden. Nachdem sie eine Minute lang Rauch abgegeben haben, sollen sie mindestens 10 Sekunden lang vollständig untergetaucht werden. Während und nach dem Untertauchen sollen sie weiterhin Rauch abgeben. Die gesamte Rauchabgabezeit soll mindestens 3 Minuten betragen.

4.8.2 Drei Rauchsignale sollen in Wasser, das von einer 2 Millimeter dicken Schicht Heptan bedeckt ist, betrieben werden können, ohne dass dadurch das Heptan entzündet wird.

4.8.3 11b Die Rauchdichte und die Farbe des Rauchsignals sollen durch Prüfung im Laboratorium, die bei einer Wassertemperatur von +20°C bis +25°C durchgeführt wird, wie folgt ermittelt werden:

  1. Der Rauch soll mittels eines Gebläses, das einen Ansaugluftstrom von 18,4 Kubikmeter pro Minute erzeugen kann, durch ein Gerät gezogen werden, das aus einem Lüftungskanal von 190 mm Durchmesser besteht. Die Dichte des vorbeiziehenden Rauchs soll mit Hilfe einer Lichtquelle von mindestens 10 Candela auf einer Seite des Tunnels und einer photoelektrischen Zelle auf der anderen Seite erfasst werden. Nimmt die Photozelle das gesamte von der Lichtquelle ausgestrahlte Licht auf, dann beträgt die Rauchdichte null Prozent, was bedeutet, dass kein Rauch durch den Tunnel zieht. Wenn die Photozelle nicht in der Lage ist, bei dem durch den Tunnel ziehenden Rauch von der Lichtquelle ausgestrahltes Licht aufzunehmen, ist von einer Rauchdichte von 100 Prozent auszugehen. Die Rauchdichte ist aus der Menge des Lichts, das von der Photozelle aufgenommen werden kann, zu errechnen. Vor jeder Messung soll der 100%ige Wert der Lichtstärke überprüft werden. Jede Messung soll aufgezeichnet werden. Die Rauchdichte muss mindestens 70 % während der Mindestemissionszeit betragen.
  2. Der Farbton des orangefarbenen Rauchs soll mittels eines visuellen Vergleichs bei Tageslicht mit einer Farbvergleichskarte, die die Palette der zulässigen Orangetöne umfasst, beurteilt werden. Die Farbvergleichskarte soll eine glänzende oder matte Oberfläche haben und aus einer Reihe von mindestens fünf orangefarbenen Farbchips bestehen, die die Palette von rötlichem Orange (Munsell-Bezeichnung 8,75 R 6/14) bis zu gelblichem Orange (Munsell-Bezeichnung 5 YR MAX) abgestuft nach Buntton, Sättigung und Helligkeit umfasst. Die Farbchips sollen abgegrenzt gegeneinander gemäß ihrer Abfolge von rötlichem zu gelblichem Orange eingesetzt werden und sich zumindest an einer Seite über die Kante der Karte erstrecken. Jeder Farbchip soll eine Größe von mindestens 50 x 100 mm haben.

Bem.: Eine typische zulässige Abfolge wäre 8,75 YR 6/14, 10 R 6/14, 1,25 YR 6/14, 3,75 YR MAX, 5 YR MAX.
Bem.: ASTM D1535-97 beschreibt ein Verfahren zur Umwandlung von Munsell-Bezeichnungen in CIE-Koordinaten.

4.8.4 Ein Rauchsignal soll in mindestens 300 Millimeter hohen Wellen geprüft werden. Dabei soll das Signal mindestens 3 Minuten lang einwandfrei funktionieren.

5 Starre und aufblasbare Rettungsflöße

5.1 Fallprüfung

5.1.1 Jeder Rettungsfloßtyp soll mindestens zwei Fallprüfungen unterzogen werden. Ist das betriebsfähige Rettungsfloß in einem Behälter oder Tragesack verpackt, so soll eine dieser Prüfungen so durchgeführt werden, dass das Rettungsfloß in jeder Art von Behälter oder Tragesack verpackt ist, in dem der Hersteller das Floß in den Handel zu bringen gedenkt.

5.1.2 Das betriebsfähig verpackte Rettungsfloß soll aufgehängt und sodann aus einer Höhe von 18 Meter ins Wasser fallen gelassen werden. Soll es in einer Höhe von mehr als 18 Meter gestaut werden, so soll es aus der Höhe, in der es gestaut werden soll, fallen gelassen werden. Das lose Ende der Reißfangleine soll an dem Aufhängepunkt befestigt werden, so dass die Leine während des Falles des Rettungsfloßes auslaufen kann und somit wirkliche Bedingungen simuliert werden.

5.1.3 Das Rettungsfloß soll anschließend 30 Minuten lang schwimmen; danach ist wie folgt zu verfahren:

  1. Im Fall eines starren Rettungsfloßes soll dieses aus dem Wasser gehoben werden, um das Floß, den Inhalt des Ausrüstungsbehälters und gegebenenfalls den Behälter oder Tragesack sorgfältig zu untersuchen.
  2. Im Fall eines aufblasbaren Rettungsfloßes soll dieses dann aufgeblasen werden. Das Rettungsfloß soll sich in aufrechter Lage innerhalb der in den Absätzen 5.17.3 bis 5.17.6 vorgeschriebenen Zeit aufblasen lassen. Dann soll die in Absatz 5.1.3.1 vorgeschriebene sorgfältige Untersuchung vorgenommen werden.

5.1.4 Falls sich das Rettungsfloß normalerweise beim Aussetzen in einem Behälter oder in einem Tragesack befindet, so kann eine Beschädigung von Behälter oder Tragesack unbeanstandet bleiben, sofern die Verwaltung davon überzeugt ist, dass diese Beschädigung keine Gefahr für das Rettungsfloß selbst darstellt. Eine Beschädigung an einem Ausrüstungsgegenstand kann unbeanstandet bleiben, sofern die Verwaltung davon überzeugt ist, dass dadurch dessen Einsatzfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beschädigung der Trinkwasserbehälter kann unbeanstandet bleiben, sofern diese nicht auslaufen. Allerdings kann bei Fallprüfungen aus einer Höhe von mehr als 18 Meter ein Auslaufen aus bis zu 5 v. H. der Frischwasserbehälter unbeanstandet bleiben, sofern

  1. innerhalb der Ausrüstung des aufblasbaren Rettungsfloßes zusätzlich 5 v. H. Wasser oder Entsalzungsmöglichkeiten mitgeführt werden, die ausreichen, um eine gleichgroße Menge zu erzeugen, oder
  2. die Trinkwasserbehälter in einer wasserundurchlässigen Umhüllung eingeschlagen sind.

5.2 Sprungprüfung

5.2.1 11c Durch diese Prüfung soll nachgewiesen werden, dass eine Person auf das Rettungsfloß aus einer Höhe von mindestens 4,5 Meter über seinem Boden mit und ohne aufgerichtetem Dach springen kann, ohne das Floß zu beschädigen. Der Proband soll mindestens 82,5 Kilogramm wiegen und feste Schuhe mit glatter Sohle und ohne herausstehende Nägel tragen. Die Anzahl der Sprünge soll der Gesamtzahl an Personen entsprechen, für die das Rettungsfloß zugelassen werden soll.

5.2.2 Die Sprungprüfung kann durch das Fallenlassen einer geeigneten gleichwertigen Masse dergestalt nachgestellt werden, wie wenn Schuhe auf das Rettungsfloß treffen, wie in Absatz 5.2.1 dargestellt.

5.2.3 Nach Abschluss der Prüfung soll das Gewebe keine Risse und die Nähte sollen keine Beschädigungen aufweisen.

5.2.4 Sofern die Gestaltung der beiden Seiten des beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes mit Schutzdach nicht identisch ist, muss diese Prüfung für beide Seiten des Floßes wiederholt werden.

5.3 Gewichtsprüfung

Das samt vollständiger Ausrüstung in seinem Behälter gepackte Rettungsfloß soll gewogen werden, um festzustellen, ob seine Masse 185 Kilogramm übersteigt. Die Gewichtsprüfung soll mit der schwersten Kombination von Floß, Behälter und Ausrüstung durchgeführt werden, da mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass möglicherweise unterschiedliche Behälter und Ausrüstungsbehälter verwendet werden. Falls die Masse 185 Kilogramm übersteigt, so sollen die verschiedenen Kombinationen von Behältern und Ausrüstungsbehältern gewogen werden, um festzustellen, bei welchen sie die Masse von 185 Kilogramm übersteigen und bei welchen nicht.

5.4 Schleppprüfung

Durch diese Prüfung soll nachgewiesen werden, dass das voll beladene und mit voller Ausrüstung versehene Rettungsfloß in ruhigem Wasser mit einer Geschwindigkeit bis zu 3 Knoten zufriedenstellend geschleppt werden kann. Das Schleppen soll mittels einer an der Schleppverbindung des Rettungsfloßes befestigten Leine erfolgen. Während das Rettungsfloß geschleppt wird, soll der Treibanker ausgeworfen sein. Das Rettungsfloß soll über eine Strecke von mindestens 1 Kilometer geschleppt werden. Während der Prüfung soll die zum Schleppen erforderliche Kraft bei 2 Knoten und 3 Knoten Geschwindigkeit gemessen und in der Baumusterzulassung festgehalten werden.

5.5 Bewitterungsprüfung

Das Rettungsfloß soll mit einer Masse beladen werden, welche der Masse der Gesamtzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, samt der Masse seiner Ausrüstung entspricht; sodann soll das Rettungsfloß auf See oder in einem Hafen mit Seewasser festgemacht werden. Dort soll es 30 Tage lang im Wasser schwimmend verbleiben. Im Falle eines aufblasbaren Rettungsfloßes kann der Luftdruck einmal täglich mit einer Handpumpe wieder auf den ursprünglichen Stand gebracht werden; das Rettungsfloß soll jedoch innerhalb eines beliebigen Vierundzwanzigstunden-Zeitraums seine Form nicht verändern. Das Rettungsfloß soll keine Beschädigung aufweisen, die seine Einsatzfähigkeit beeinträchtigen könnte. Nach Abschluss dieser Prüfung soll das aufblasbare Rettungsfloß der in den Absätzen 5.17.7 und 5.17.8 vorgeschriebenen Druckprüfung unterzogen werden.

5.6 Prüfung des Reißfangleinensystems des Rettungsfloßes

Das Reißfangleinensystem einschließlich der Befestigungseinrichtungen am Rettungsfloß soll folgende Bruchfestigkeit aufweisen:

  1. Mindestens 7,5 Kilonewton für Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen bis zu 8 Personen;
  2. mindestens 10,0 Kilonewton für Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 9 bis 25 Personen;
  3. mindestens 15,0 Kilonewton für Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von mehr als 25 Personen.

5.7 Beladungs- und Besetzungsprüfung 11c

Zunächst soll der Freibord des unbesetzten Rettungsfloßes samt vollständiger Ausrüstung, jedoch ohne Besatzung, aufgezeichnet werden. Der Freibord des Rettungsfloßes soll erneut aufgezeichnet werden, wenn die Anzahl der Personen, für die das Rettungsfloß zugelassen werden soll, mit einer durchschnittlichen Masse von 82,5 Kilogramm, und zwar jede Person mit einem Eintauchanzug bekleidet und mit angelegter Rettungsweste, in das Rettungsfloß eingestiegen ist und Platz genommen hat. Es soll festgestellt werden, dass alle Personen ausreichend Platz zum Sitzen sowie genügend Kopffreiheit haben, und es soll nachgewiesen werden, dass die verschiedenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb des solcherart besetzten Rettungsfloßes benutzt werden können; im Falle eines aufgeblasenen Rettungsfloßes muss der Boden bei dieser Prüfung aufgeblasen sein. Wenn das Rettungsfloß, auf ebenem Kiel liegend, mit einer Masse beladen ist, die der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll und seiner Ausrüstung entspricht, soll sein Freibord nicht weniger als 300 Millimeter betragen; hierbei gilt für aufblasbare Rettungsflöße, dass der Boden nicht aufgeblasen sein darf. Sofern die Gestaltung der beiden Seiten des beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes mit Schutzdach nicht identisch ist, muss diese Prüfung für beide Seiten des Floßes wiederholt werden.

5.8 Einsteigprüfung und Prüfung der Verschließeinrichtung

Die Einsteigprüfung soll in einem Schwimmbecken von einer Gruppe von höchstens vier erwachsenen Personen unterschiedlicher Größe entsprechend den diesbezüglichen Festlegungen der Verwaltung durchgeführt werden. Vorzugsweise sollen die ausgewählten Personen keine ausgesprochen guten Schwimmer sein. Für diese Prüfung sollen sie mit Hemd und Hose oder einem Overall bekleidet sein sowie für Erwachsene zugelassenen Rettungswesten tragen. Jeder Proband muss zunächst etwa 100 Meter weit schwimmen, bevor er zu dem Rettungsfloß gelangt, in das er einsteigen soll. Zwischen dem Schwimmvorgang und dem Einsteigversuch darf keine Ruhepause liegen. Jeder Proband soll einzeln versuchen, in das Rettungsfloß einzusteigen, ohne dass ihm dabei eine der anderen Personen hilft, die sich im Wasser oder bereits an Bord befinden. Das Wasser soll so tief sein, dass die im Wasser befindlichen Personen sich beim Einsteigen ins Rettungsfloß nicht durch Abstützen behelfen können. Die Vorrichtungen für das Einsteigen gelten als einwandfrei, wenn drei Probanden ohne fremde Hilfe in das Rettungsfloß einsteigen können und der vierte mit Hilfe eines der anderen Probanden an Bord gelangt. Die oben erwähnte Prüfung soll ebenfalls mit Personen durchgeführt werden, die einen Überlebensanzug tragen und eine Rettungsweste angelegt haben. Nach der Einsteigprüfung soll von einer mit einem zugelassenen Eintauchanzug bekleideten Person nachgewiesen werden, dass der Einstieg im Schutzdach einfach und schnell innerhalb einer Minute geschlossen sowie einfach und schnell innerhalb einer Minute von innen und außen geöffnet werden kann. Sofern die Gestaltung der beiden Seiten des beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes mit Schutzdach nicht identisch ist, muss diese Prüfung für beide Seiten des Floßes wiederholt werden.

5.9 Stabilitätsprüfung

5.9.1 Die Anzahl der Personen, für die das Rettungsfloß zugelassen werden soll, soll zunächst auf einer Seite und sodann an einem Ende des Floßes untergebracht werden; in beiden Fällen soll der Freibord aufgezeichnet werden. Unter diesen Bedingungen soll der Freibord derart sein, dass nicht die Gefahr eines Vollaufens des Rettungsfloßes besteht. Jede Freibordmessung soll von der Wasserlinie bis zur Oberkante der obersten Hauptauftriebskammer, und zwar an deren tiefster Stelle, erfolgen.

5.9.2 Die Stabilität des Rettungsfloßes während des Einsteigens kann folgendermaßen ermittelt werden: Zwei Personen mit angelegten zugelassenen Rettungswesten sollen in das leere Rettungsfloß einsteigen. Dann soll nachgewiesen werden, dass die beiden Personen vom Floß aus leicht eine dritte Person, die den Zustand der Bewusstlosigkeit simuliert, an Bord hieven können. Die dritte Person muss ihren Rücken zum Eingang drehen, damit sie den Rettern nicht helfen kann. Es soll nachgewiesen werden, dass die Kenterschutzbeutel dem Kippmoment des Rettungsfloßes hinreichend entgegenwirken und dass keine Gefahr für ein Kentern des Floßes besteht.

5.10 Manövrierbarkeitsprüf ung

Es soll nachgewiesen werden, dass das voll beladene Rettungsfloß unter ruhigen Bedingungen mit den vorhandenen Paddeln mindestens 25 Meter fortbewegt werden kann.

5.11 Überflutungsprüfung 11b

Es muss nachgewiesen werden, dass das Rettungsfloß, wenn es vollständig geflutet ist, seine gesamte Ausrüstung und die Anzahl an Personen, für die es zugelassen werden soll, tragen kann. Es muss ebenfalls nachgewiesen werden, dass das Rettungsfloß in diesem Zustand nicht ernsthaft verformt wird.

5.12 Prüfung des Dachverschlusses

Um sicherzustellen, dass die Dachverschlüsse das Eindringen von Wasser in das Rettungfloß verhindern, soll die Wirksamkeit des Eingangsverschlusses mit Hilfe einer Abspritzprüfung mit Wasser oder durch eine andere gleichermaßen aussagekräftige Methode nachgewiesen werden. Für die Abspritzprüfung soll von einer 3,5 Meter von den Auftriebskammern entfernten und 1,5 Meter über ihnen befindlichen Stelle aus 5 Minuten lang ein Strahl von etwa 2.300 Liter Wasser in der Minute durch einen 63,5 Millimeter dicken Schlauch auf die Eingänge und rund um sie herum gerichtet werden. Die Wasseransammlung im Rettungsfloß soll nicht mehr als 4 l betragen.Sofern nicht die Gestaltung der beiden Seiten des beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes mit Schutzdach identisch ist, muss diese Prüfung für beide Seiten des Floßes vorgenommen werden.

5.13 Auftrieb der aufschwimmbaren Rettungsflöße

Es soll nachgewiesen werden, dass die in frei aufschwimmbaren Behältern gepackten Rettungsflöße einen Eigenauftrieb besitzen, der ausreicht, um das Rettungsfloß beim Sinken des Schiffes durch die Wirkung der Auslöseleine aufzublasen. Für diese Prüfung soll diejenige Kombination von Ausrüstung und Behälter beziehungsweise Tragesack verwendet werden, die das größte Packgewicht aufweist.

5.14 Eingehende Untersuchung

Ein in jeder Hinsicht vollständiges Rettungsfloß beziehungsweise im Fall eines aufblasbaren Rettungsfloßes ein voll aufgeblasenes Rettungsfloß soll im Herstellerwerk einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen der Verwaltung erfüllt sind.

5.15 Prüfung der Sollbruchvorrichtung

Die Sollbruchvorrichtung im Reißfangleinensystem soll einer Zugfestigkeitsprüfung unterzogen werden; ihre Bruchfestigkeit soll 2,2 ± 0,4 Kilonewton betragen.

5.16 Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße - Festigkeitsprüf ung der einzelnen Bestandteile der Hebevorrichtung

5.16.1 Die Bruchfestigkeit der Gurte oder Seile und der für die Befestigung der Hebevorrichtung am Rettungsfloß verwendeten Befestigungen soll durch Prüfungen an drei verschiedenen Prüfstücken jedes einzelnen Gegenstands festgestellt werden. Die Bruchfestigkeit aller Einzelteile der Hebevorrichtung zusammengenommen soll mindestens das Sechsfache der Masse des Rettungsfloßes bei Besetzung mit der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, und seiner Ausrüstung betragen.

Aufprallprüfung

5.16.2 Das Rettungsfloß soll mit einer Masse beladen werden, die der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, und seiner Ausrüstung entspricht. Das Rettungsfloß soll frei hängend seitwärts in eine Lage gezogen werden, aus der es, wenn es losgelassen wird, mit einer Geschwindigkeit von 3,5 Meter pro Sekunde auf eine starre senkrechte Fläche aufprallt. Sodann soll das Rettungsfloß ausgelöst werden, damit es gegen diese starre senkrechte Fläche schlagen kann. Nach dieser Prüfung soll das Rettungsfloß kein Anzeichen einer Beschädigung aufweisen, die seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigen würde.

Fallprüfung

5.16.3 Das Rettungsfloß, beladen nach Maßgabe von Absatz 5.16.2, soll in einer Höhe von 3 Meter über dem Wasser an einer unter Last auslösbaren Aufhängevorrichtung aufgehängt werden; sodann soll die Auslösevorrichtung betätigt werden und das Rettungsfloß soll frei ins Wasser fallen können. Danach soll das Rettungsfloß untersucht werden, um sicherzustellen, dass es keinen Schaden erlitten hat, der seine einwandfreie Funktionstätigkeit beeinträchtigen würde.

Einsteigprüfung bei Rettungsflößen, die mit Davits auszusetzen sind

5.16.4 11c Ein mit Davits auszusetzendes Rettungsfloß soll zusätzlich zu der in Absatz 5.8 vorgeschriebenen Einsteigprüfung der folgenden Prüfung unterzogen werden:

Das Rettungsfloß, an einer Floßaussetzvorrichtung oder einem Kran mit gleicher Kopfhöhe hängend und dicht an die Bordwand eines Schiffes oder an ein Bordwandmodell herangeholt, soll von der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, mit einer durchschnittlichen Masse von 82,5 Kilogramm bestiegen werden. Dabei soll es nicht zu übermäßigen Verformungen des Rettungsfloßes kommen. Sodann sollen die Beiholleinen losgemacht und das Rettungsfloß 5 Minuten lang hängen gelassen werden. Danach soll es ins Wasser oder auf den Erdboden herabgelassen werden und seine Insassen sollen aussteigen. Es sind mindestens drei aufeinanderfolgende Prüfungen erforderlich, wobei der Heißhaken der Fiervorrichtung so positioniert sein muss, dass sein Abstand zur Bordwand

  1. einmal die halbe Breite des Rettungsfloßes plus 150 Millimeter,
  2. einmal die halbe Breite des Rettungsfloßes, und
  3. einmal die halbe Breite des Rettungsfloßes minus 150 Millimeter beträgt.

Bei diesem Einsteigen sollen die tatsächlichen Verhältnisse an Bord nachgestellt werden; die Dauer des Vorgangs soll gemessen und aufgezeichnet werden.

5.17 Zusätzliche Prüfungen nur für aufblasbare Rettungsflöße

Prüfung nach Beschädigung

5.17.1 11c Es soll nachgewiesen werden, dass für den Fall, dass eine der Auftriebskammern beschädigt wird oder sich nicht aufbläst, die unbeschädigte Kammer oder die unbeschädigten Kammern bei positivem Freibord über den gesamten Umfang des Rettungsfloßes die Anzahl der Personen, für die das Floß zugelassen werden soll, tragen kann. Dies kann mit Hilfe von Personen mit einer durchschnittlichen Masse von je 82,5 Kilogramm, die auf den vorgesehenen Plätzen sitzen, oder mit Hilfe einer gleichermaßen verteilten Masse nachgewiesen werden.

Aufrichtprüfung

5.17.2 11b 11c Diese Prüfung ist für das beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach nicht erforderlich. Für diese Prüfung soll das Rettungsfloß umgedreht werden, um ein verkehrt herum aufgeblasenes Rettungsfloß zu simulieren.

  1. Das aufblasbare Rettungsfloß ist mit dem schwersten Notausrüstungsbehälter zu beladen. Alle Eingänge, Ausgucksöffnungen und sonstige Öffnungen im Schutzdach des Rettungsfloßes sollen offen sein, um ein Eindringen des Wassers in das Schutzdach des umgedrehten Rettungsfloßes zu gestatten.
  2. Das Schutzdach des Rettungsfloßes soll sodann vollständig mit Wasser gefüllt werden Dies kann, mit Ausnahme der automatisch selbstaufrichtenden Rettungsflöße, erforderlichenfalls durch teilweises Eindrücken der Dachstütze geschehen beziehungsweise dadurch, dass das unaufgeblasene Rettungsfloß umgedreht auf dem Wasser ausgebreitet und der Auf blasvorgang eingeleitet wird. Ein automatisch selbstaufrichtendes Rettungsfloß muss sich in dieser Lage selbst aufrichten und muss innerhalb einer Minute nach dem Beginn dieser Prüfung besteigbar sein. Falls sich das Rettungsfloß, mit Ausnahme eines automatisch selbstaufrichtenden Rettungsfloßes, nicht selber aufrichtet, so soll es mindestens 10 Minuten lang in umgedrehter Lage belassen werden, bevor ein Aufrichtversuch unternommen wird.
  3. Die Aufrichtprüfung soll von derselben Personengruppe durchgeführt werden, die zur Einsteigprüfung herangezogen worden war; die Beteiligten sollen ähnlich bekleidet sein und Rettungswesten tragen; der Prüfungsvorlauf soll der gleiche sein wie in Absatz 5.8 angegeben. Zumindest eine der Personen, die das aufblasbare Rettungsfloß aufrichten, soll weniger als 82,5 Kilogramm wiegen. Jeder einzelne an der Prüfung Beteiligte soll versuchen, das Rettungsfloß ohne fremde Hilfe aufzurichten. Das Wasser soll so tief sein, dass die im Wasser Schwimmenden sich beim Besteigen des umgedrehten Rettungsfloßes nicht durch Abstützen behelfen können.
  4. Die Vorrichtungen für das Aufrichten des Rettungsfloßes gelten als einwandfrei, wenn jeder einzelne Beteiligte das Rettungsfloß ohne fremde Hilfe aufrichten kann. Das aufblasbare Rettungsfloß soll keine bauliche Beschädigung aufweisen und der Notausrüstungsbehälter soll sich nach der Prüfung unverändert gesichert an seinem Platz im Floß befinden.

Aufblasprüfung

5.17.3 Ein in einer beliebigen Art von Behälter gepacktes Rettungsfloß soll durch Ziehen der Reißfangleine aufgeblasen werden; aufgezeichnet werden soll dabei die Zeit, die vergeht,

  1. bis in das Floß eingestiegen werden kann, das heißt, bis die Auftriebskammern zu ihrer vollen Form und ihrem vollen Durchmesser aufgeblasen sind,
  2. bis das Dach errichtet ist und
  3. bis das Rettungsfloß seinen vollen Betriebsdruck ***
    bei folgenden Temperaturen erreicht hat:
    3.1 bei einer Umgebungstemperatur zwischen 18°C und 20°C;
    3.2 bei einer Temperatur von -30°C; .3.3 bei einer Temperatur von +65°C.

5.17.4 Wird das Rettungsfloß bei einer Umgebungstemperatur zwischen 18°C und 20°C aufgeblasen, so soll es in höchstens 1 Minute voll aufgeblasen sein. Ein automatisch selbstaufrichtendes Rettungsfloß soll, unabhängig von seiner Lage beim Aufblasen, in höchstens 1 Minute in aufrechter Lage vollkommen aufgeblasen und besteigbar sein. Die zum Reißen der Fangleine und zum Auslösen des Aufblasvorgangs erforderliche Kraft soll 150 Newton nicht übersteigen.

5.17.5 Vor der Aufblasprüfung bei einer Temperatur von -300C soll das gepackte Rettungsfloß nach einer mindestens vierundzwanzigstündigen Aufbewahrung bei Raumtemperatur 24 Stunden lang in einer Kühlkammer bei -300C gelagert werden, bevor es durch Ziehen der Reißfangleine aufgeblasen wird. In diesem Zustand soll das Rettungsfloß in 3 Minuten seinen Arbeitsdruck erreichen. Zwei Rettungsflöße sollen einer Aufblasprüfung bei dieser Temperatur unterzogen werden. Das Rettungsfloß soll kein Ablösen der Nahte, keinen Riss und keine Schadstelle sonstiger Art aufweisen, und es soll nach Abschluss dieser Prüfungen verwendungsfähig sein.

5.17.6 Vorder Aufblasprüfungbei+650Csolldasgepackte Rettungsfloß nach einer mindestens vierundzwanzigstündigen Aufbewahrung bei Raumtemperatur mindestens 7 Stunden lang in einerWärmekammer bei einer Temperatur von +650C gelagert werden, bevor es durch Ziehen der Reißfangleine aufgeblasen wird. In diesem Zustand muss die Leistung der Gas-Überdruckventile so ausreichend bemessen sein, dass das Rettungsfloß durch überschüssigen Druck nicht beschädigt und dass sichergestellt wird, dass - bezogen auf den Schließdruck der Überdruckventile- kein höherer Druck als der doppelte Arbeitsdruck auftreten kann. Das Rettungsfloß darf kein Ablösen der Nähte, keinen Riss und keine Schadstelle sonstiger Art aufweisen.

Druckprüfung

5.17.7 Jede aufblasbare Kammer des Rettungsfloßes soll mit einem Druck geprüft werden, der dem Dreifachen des Arbeitsdrucks entspricht. Dazu soll jedes einzelne Überdruckventil blockiert, das aufblasbare Rettungsfloß mit Druckluft aufgeblasen und sodann das zum Aufblasen benutzte Gerät entfernt werden. Die Prüfungsdauer soll mindestens 30 Minuten betragen. Der Druck (ermittelt ohne Berücksichtigung von Veränderungen in der Umgebungstemperatur sowie im atmosphärischen Druck) soll nicht um mehr als 5 v. H. abfallen, und das Rettungsfloß soll kein Ablösen der Nähte, keinen Riss und keine Schadstelle sonstiger Art aufweisen.

5.17.8 Mit dem Messen des Druckverlustes kann begonnen werden, sobald angenommen wird, dass die Dehnung des Materials der Auftriebskammer aufgrund des Aufblasdrucks abgeschlossen ist und Gleichgewicht erreicht wurde.

Festigkeitsprüfung der Nähte

5.17.9 Nahtfestigkeitsprüfung

  1. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die wie unter Serienproduktionsbedingungen erstellten Nähte der Probe mindestens einer Prüflast entsprechend der für das Rettungsfloßgewebe orgegebenen Mindest-Zugfestigkeit standhalten. Genähte Nähte des äußeren Dachgewebes müssen eine Prüflast von mindestens 70 v.H. der ausgewiesenen Gewebereißfestigkeit aushalten, wenn sie nach dem in ISO 1421:1998 beschriebenen Verfahren unter Verwendung von Prüfmustern nach Abb. 1 geprüft werden.
  2. Festigkeit der Schweißnaht
    2.1 Bei Prüfung nach dem unten beschriebenen Verfahren mussdie Kraft, bei derein Versagen der Schweißnaht eintritt, mindestens 175 Newton betragen.
    2.2 Es sind Probestreifen vorzubereiten und wie unter .3.3 unten beschrieben zu prüfen.
  3. Wenn thermoplastisch beschichtete Gewebe verwendet werden, sind an Probeschweißnähten Hydrolyseprüfungen durchzuführen. Die Prüfungen sollen wie folgt erfolgen:
    Abbildung 1 Beispieldarstellung von genähten Nähten

    Muster aller Nahtarten, die in der Herstellung benutzt werden, sollen geprüft werden.
    Nahtausführung sowohl in Schussrichtung in Schussrichtung sollen geprüft werden.
    Die Prüfstücke sollen aus vorgenähten Gewebemustern geschnitten werden;
    Fadenenden sollen nicht gesichert werden.
    3.1 Bei Prüfung nach dem unten beschriebenen Verfahren muss die Festigkeit der Schweißnaht mindestens 125 Newton pro 25 Millimeter betragen.
    3.2 Prüfverfahren:
    1. die Probestreifen für 12 Wochen in einem geschlossenen Behälter mit 93 ± 20C über Wasser lagern.
    2. Nach erfolgter Konditionierung wie oben beschrieben die Probestreifen 1 Stunde bei 80 ± 20C trocknen und 24 Stunden lang bei 20 ± 20C und 65 v. H. RF konditionieren.

    3.3 Die Schweißnahtproben sind wie folgt zu erstellen:
    Zwei Gewebeproben von 300 Millimeter x 200 Millimeter, die mit der kurzen Seite parallel zur Kette geschnitten wurden, sind bei beidseitig beschichteten Geweben Vorderseite auf Rückseite und bei einseitig oder asymmetrisch beschichteten Geweben beschichtete Seite auf beschichteter Seite zu lagern. Sie sind mit einem 10 ± 1 Millimeter breitem Werkzeug geeigneter Länge zusammenzuschweißen. Die Proben sind in einer Prüfmaschine gemäß ISO 1421 zu installieren. Es ist die maximale Abziehkraft festzuhalten.

Mit Davits auszusetzende aufblasbare Rettungsflöße - Festigkeitsprüfung

5.17.10 11c Durch folgende Überlastprüfung des an seiner zentralen Aufhängung hängenden Rettungsfloßes soll nachgewiesen werden, dass die Aufhängevorrichtung über einen ausreichenden Sicherheitsfaktor verfügt.

  1. Das Rettungsfloß soll mindestens 6 Stunden lang einer Temperatur von 20°C ±3°C ausgesetzt werden.
  2. Nach dieser Vorbereitungsphase soll das Rettungsfloß an seinem Heißhaken oder an seiner Aufhängevorrichtung aufgehängt und seine Auftriebskammern (nicht jedoch ein aufblasbarer Floßboden) sollen aufgeblasen werden.
  3. Wenn das Rettungsfloß voll ständig aufgeblasen ist und sich die Überdruckventile geschlossen haben, sollen alle Überdruckventile blockiert werden.
  4. Sodann soll das Rettungsfloß gefiert und mit einer gleichmäßig verteilten Masse beladen werden, die der Vierfachen Masse der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, sowie seiner Ausrüstung entspricht; dabei wird für jede Person eine Masse von 82,5 Kilogramm zugrundegelegt.
  5. Sodann soll das Rettungsfloß geheißt werden und mindestens 5 Minuten lang aufgehängt bleiben.
  6. Der Druck soll vor und nach der Prüfung aufgezeichnet werden; bei der Ermittlung des Drucks nach der Prüfung soll das Gewicht entfernt worden sein und das Rettungfloß weiterhin aufgehängt bleiben.
  7. Jegliches Verformen oder Verdrehen des Rettungsfloßes soll aufgezeichnet werden. Während der Prüfung und nach deren Abschluss soll das aufblasbare Rettungsfloß für seinen vorgesehenen Verwendungszweck einsatzfähig bleiben.

5.17.11 Es soll nachgewiesen werden, dass das Rettungsfloß nach sechsstündiger Lagerung in einer Kühlkammer bei einer Temperatur von -30°C eine Last tragen kann, die dem 1,1-fachen der Masse der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, und seiner Ausrüstung entspricht, wobei alle Überdruckventile wirksam (nicht blockiert) sein sollen. Das Rettungsfloß soll in der Kühlkammer mit der Prüflast beladen werden. Der Floßboden soll nicht aufgeblasen werden. Das aufblasbare Rettungsfloß soll in beladenem Zustand mindestens 5 Minuten lang aufgehängt bleiben. Falls das aufblasbare Rettungsfloß zum Aufhängen aus der Kammer herausgenommen werden muss, so soll das aufblasbare Rettungsfloß unmittelbar nach dem Herausnehmen aus der Kammer aufgehängt werden. Während der Prüfung und nach deren Abschluss soll das aufblasbare Rettungsfloß für seinen vorgesehenen Verwendungszweck einsatzfähig bleiben.

5.17.12 11c Das aufblasbare Rettungsfloß soll mit einer Masse beladen werden, die der Masse der schwersten seiner Ausrüstungsbehälter und der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, entspricht; dabei wird für jede Person eine Masse von 82,5 Kilogramm zugrunde gelegt. Mit Ausnahme des Floßbodens, der nicht aufgeblasen werden soll, soll das aufblasbare Rettungsfloß vollständig aufgeblasen werden, wobei alle Überdruckventile wirksam (nicht blockiert) sein sollen. Das Rettungsfloß soll eine Strecke von mindestens 4,5 Meter entlang einem Aufbau gefiert werden, der eine Bordwand mit 20 Grad austauchender Schlagseite darstellen soll; dabei soll das Rettungsfloß ständig mit diesem Aufbau in Berührung sein. Die Höhe aus der der Haken ausgebracht ist soll derjenigen einer Aussetzvorrichtung an Bord entsprechen. Während der Prüfung und nach deren Abschluss soll das Rettungsfloß keine Beschädigung oder Verformung aufweisen oder eine Position einnehmen, in der es für seinen vorgesehenen Verwendungszweck nicht einsatzfähig wäre.

Werkstoffprüfungen

5.17.13 Die Materialien müssen bei der Prüfung folgende Anforderungen erfüllen:

1.Das Gewebe muss so gekennzeichnet sein, dass der Gewebehersteller und die Produktionslosnummer zurück verfolgt werden können.
2.Prüfungen und Leistungsanforderungen
2.1 Prüfmuster sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen, und Probestreifen aus jedem Muster so auszuschneiden, wie es von der entsprechenden ISO-Norm gefordert wird oder auf andere Art für die einzelnen Prüfungen vorgeschrieben ist.
2.2 Die für die Fertigung von Trageschläuchen, aufblasbaren Dachstützen und Böden verwendeten Gewebe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.2.1 Zugfestigkeit
Nach dem in ISO 1421 beschriebenen Verfahren geprüft, muss die Zugfestigkeit für Kette und Schuss 2255 Newton pro 50 Millimeter Breite betragen. Die größte Dehnung muss für die obige Festigkeit über eine Messlänge von 200 Millimeter 30 v. H. betragen, wobei die Dehnung als Prozentsatz der ursprünglichen Länge des Prüfmusters zwischen den Einspannbacken auszudrücken ist. Wo zwei Lagen Bodengewebe zur Bildung eines aufblasbaren Bodens vorgesehen sind, muss der Hauptboden diese Spezifikation erfüllen. Die Innen-/Außenlage muss eine Mindestzugkraft von 1470 Newton pro 50 Millimeter Breite in Kett- und Schussrichtung aufweisen.
2.2.2 Weiterreißkraft
Bei Prüfung mit den in ISO 1421 beschriebenen Prüfgeräten muss die Mindest-Weiterreißkraft 1030 Newton in Kett- und Schussrichtung betragen. Wo zwei Lagen Bodengewebe zur Bildung eines aufblasbaren Bodens vorgesehen sind, muss der Hauptboden diese Spezifikation erfüllen. Die Innen-/ Außenlage muss eine Mindest-Weiterreißkraft von 735 Newton in Kett- und Schussrichtung aufweisen.

Die Vorbereitung der Probestreifen ist folgendermaßen durchzuführen:

  1. Aus dem Prüfmuster jeweils 3 Probestreifen in Kett- und Schussrichtung ausschneiden, 76 ± 1 Millimeter breit und 400 Millimeter lang, mit der Länge möglichst parallel zu den Kett- und Schussfäden. Probestreifen über die ganze Länge und Breite des Prüfmusters auswählen. In der Mitte jedes Probestreifen ist im rechten Winkel zur Länge einen 12,5-Millimeter-Schnitt machen; und
  2. den zu prüfenden Probestreifen sicher und gleichmäßig in den Klemmen, die 200 Millimeter auseinander liegen sollen, so zu befestigen, dass die Probestreifenlänge möglichst in Zugrichtung liegt. Die Prüfung, wie in ISO 1421 beschrieben, durchführen. Die maximale gemessene Kraft als Weiterreißkraft notieren und den Durchschnitt für die drei Probestreifen berechnen.
2.2.2 Weiterreißkraft
Bei Prüfung mit den in ISO 1421 beschriebenen Prüfgeräten muss die Mindest-Weiterreißkraft 1030 Newton in Kett- und Schussrichtung betragen. Wo zwei Lagen Bodengewebe zur Bildung eines aufblasbaren Bodens vorgesehen sind, muss der Hauptboden diese Spezifikation erfüllen. Die Innen-/ Außenlage muss eine Mindest-Weiterreißkraft von 735 Newton in Kett- und Schussrichtung aufweisen.

Die Vorbereitung der Probestreifen ist folgendermaßen durchzuführen:

  1. Aus dem Prüfmuster jeweils 3 Probestreifen in Kett- und Schussrichtung ausschneiden, 76 ± 1 Millimeter breit und 400 Millimeter lang, mit der Länge möglichst parallel zu den Kett- und Schussfäden. Probestreifen über die ganze Länge und Breite des Prüfmusters auswählen. In der Mitte jedes Probestreifen ist im rechten Winkel zur Länge einen 12,5-Millimeter-Schnitt machen; und
  2. den zu prüfenden Probestreifen sicher und gleichmäßig in den Klemmen, die 200 Millimeter auseinander liegen sollen, so zu befestigen, dass die Probestreifenlänge möglichst in Zugrichtung liegt. Die Prüfung, wie in ISO 1421 beschrieben, durchführen. Die maximale gemessene Kraft als Weiterreißkraft notieren und den Durchschnitt für die drei Probestreifen berechnen.
2.2.3 Haftung in der Klebverbindung und Haftung der Gummierung auf dem Gewebe
  1. Bei Prüfung gemäß dem in ISO 2411:2000 beschriebenen Verfahren muss die Haftung in der Klebverbindung auf beiden Seiten mindestens 75 Newton pro 50 Millimeter Breite betragen.
  2. Die Trockenhaftung der Gummierung muss mindestens 75 Newton pro 50 Millimeter betragen.
  3. Die Nasshaftung der Gummierung gemäß .2.2.3.8 muss mindestens 50 Newton pro 50 Millimeter betragen.
  4. Es ist jede beschichtete Seite zu prüfen. Die Probestreifen sind gemäß ISO 2411 zu erstellen, wobei jeweils gleichartig gummierte Oberflächen aufeinander geklebt werden.
  5. Das verwendete Haftmittel und die Auftragsmethode sind zwischen dem Rettungsfloß-Hersteller und dem Gewebe-Hersteller zu vereinbaren, und müssen die gleichen sein, die bei der Fertigung der Rettungsflöße verwendet werden.
  6. Bei jedem Probestreifen ist zunächst die Haftung zwischen Kleber oder Verschweißung und Gummierung zu messen, um die Haftung in der Klebverbindung zu bestimmen.
  7. Dann wird die Haftung der Gummierung auf dem Trägergewebe gemessen; dazu wird durch die Gummierungslage geschnitten, um die gewünschte Trennungsart hervorzurufen.
  8. Nach Prüfung der Haftung der Gummierung an dem Trägergewebe gemäß .4 ist der Probestreifen für 24 Stunden in eine 3v.H.ige wässrige Natriumchlorid-Lösung zu legen, die eine Temperatur von 20°C ± 2°C hat. Nach dieser Zeit ist der Probestreifen aus der Lösung zu entnehmen und noch feucht wie in ISO 2411 vorgegeben zu prüfen.
2.2.4 Alterungsbeständigkeit
1.Faltversuch.
Nach Prüfung gemäß nachfolgender Beschreibung dürfen unter 2facher Vergrößerung keine Risse, Lagentrennungen oder Versprödung sichtbar sein.
2.Zugversuch.
Nach Prüfung gemäß nachfolgender Beschreibung darf die Zugfestigkeit nach Alterung nicht weniger als 90 v. H. der ursprünglichen Zugfestigkeit vor Alterung betragen.
3.1Ultraviolett-Beständigkeit.
Diese Prüfung ist nach dem in ISO 4892-4:2004 - Offenflammige Kohlelichtbogenlampen - beschriebenen Verfahren wie folgt durchzuführen:
  1. Die konditionierten Probestreifen sind für 100 Stunden einer gekapselten Kohlebogenlampe ohne "Correx D"-Filter auszusetzen. Als Kohlen sind Copper Clad Sunshine Arc Type Nr. 22 für das obere Paar und Nr. 13 für das untere Paar, oder gleichwertige Kohlen zu verwenden. Nur die als Außenseite vorgesehene Seite des Gewebes ist in dem Prüfgerät dem Kohlebogen auszusetzen. Die Probestreifen sind mit Wasser zu besprühen, wobei das Gerät so zu betreiben ist, dass die Probestreifen aufeinander folgenden Zyklen von 102 Minuten Licht ohne Wasserbesprühung und 18 Minuten Licht mit Wasserbesprühung ausgesetzt sind. Die Schwarztafel-Temperatur soll 80°C +5 °C betragen. Die Gesamt-Aussetzungszeit soll 100 Stunden betragen.
  2. Die Zugfestigkeit des Materials ist nach Aussetzung gemäß .2.2.1 zu prüfen. Die Zugfestigkeit darf nicht weniger als 90 v.H. der ursprünglichen Zugfestigkeit vor Alterung betragen.
  3. Das der Kohlelichtbogenlampe ausgesetzte Material ist mit der dicker gummierten Seite nach außen um einen 3,2-Millimeter-Dorn zu biegen und visuell auf Risse zu untersuchen. Es dürfen keine Risse erkennbar sein.
3.2Alternative Ultraviolett-Prüfung

Diese Prüfung kann auch nach den in ISO 4892-2:2006 mit dem Zusatz 1:2009 - Xenontest-Prüfung - beschriebenen Verfahren erfolgen. Die Probestreifen sind unter den unten genannten Bedingungen insgesamt 150 Stunden auszusetzen, wobei ein wassergekühltes Xenontest-Prüfgerät mit kontrollierter Strahlung zu verwenden ist.

AussetzungsbedingungenDunkelzyklus
(1 h)
Lichtzyklus (2 h)
Automatische Bestrahlung (Filter Q/B)Null0,55 W/m_ - bei 340 nm
Wellenlänge
Schwarztafeltemperatur38 ± 2 °70 ± 2°C
Trockenbirnentemperatur38 ± 2°C47 ± 2 °C
Relative Feuchtigkeit95 ± 5 v.H.50 ± 5 v.H.
Konditionierungswasser40 ± 4°C45 ± 4°C
Wasserbesprühung60 Minuten auf Vorder- und Rückseite der ProbestreifenZeit (Minuten)
40
Null
20
Nur auf Vorderseite der
Probestreifen
60
Null

Nur die als Außenseite des Gewebes vorgesehene Seite ist dem Kohlelichtbogen auszusetzen. Die Zugfestigkeit des Materials ist nach Aussetzung gemäß dem unter .2.2.1 beschriebenen Ablauf zu bestimmen. Die Zugfestigkeit muss mindestens 90 v.H. der ursprünglichen Zugfestigkeit vor Alterung betragen. Das ausgesetzte Material ist mit der dicker gummierten Seite nach außen um einen 3,2-Millimeter-Dorn zu biegen, und jede gummierte Seite ist visuell auf Risse zu untersuchen. Es dürfen bei der Untersuchung keine Risse erkennbar sein.

Die in diesem Unterabsatz vorgegebenen Leistungsanforderungen beziehen sich auf das Verhalten einzelner Probestreifen unter bestimmten Prüfbedingungen. Da sich das Lichtspektrum von Kohlelichtbogenlampen von dem von Xenonlichtbogenlampen unterscheidet, sind die Prüfergebnisse beider Verfahren mit Vorsicht auszuwerten. Drei verschiedene Probestreifen sind folgenden Prüfungen zu unterziehen:

  1. Maßhaltigkeit,
  2. Falten und
  3. Zugfestigkeit.

Für .1 und .2 sind aus dem Prüfmuster 4 quadratische Probestreifen mit mindestens 100 Millimeter Seitenlänge auszuschneiden, deren Seiten möglichst parallel zu den Kett- und Schussfäden sind. Für.1 ist eine genaue Messung der Abmessungen von zwei Probestreifen vorzunehmen. Für 3. sind zwei Sätze Probestreifen gemäß .2.2.1 zu schneiden.

Nach Durchführung der unten beschriebenen Prüfung dürfen die Maße der Probestreifen nach der Alterung um nicht mehr als 2 v.H. von den Maßen vor der Alterung abweichen.

Ablauf für das Altern der Probestreifen:

  1. Jeweils ein Probestreifen für .2.2.4.4.1 und .2.2.4.4.2 und ein Probestreifensatz für .2.2.4.4.3 für 7 Tage bei 70°C ± 2°C frei in Luft aufhängen. Die anderen Probestreifen in einem locker geschlossenen Behälter für 7 Tage bei 70°C ± 2°C über Wasser aufhängen.
  2. Die beiden vermessenen Probestreifen sollen aus dem Alterungsofen entfernt und 15 Minuten bei Raumtemperatur ruhen gelassen werden. Dann sollen die Abmessungen nachgemessen und die prozentualen Änderungen in Kett- und Schussrichtung notiert werden.
  3. Die anderen beiden Probestreifen sollen entnommen und nach 15 Minuten bei Raumtemperatur nacheinander in zwei Richtungen parallel zu den Kanten und rechtwinklig zueinander gefaltet werden, so dass die exponierte Fläche jedes Probestreifens auf ein Viertel seiner Ursprungsgröße reduziert ist. Das Ganze soll wieder auf und an den gleichen Faltstellen wieder zusammengefaltet werden, wobei jedoch bei jedem Falten die Faltrichtung zu wechseln ist. Die Falten sollen nach jedem Faltvorgang zusammengedrückt werden, indem mit Finger und Daumen an ihnen entlang gerieben wird. Die Probestreifen sollen auf Risse, Lagentrennung, Klebrigkeit und Versprödung untersucht werden.
  4. Beide feucht gealterten Probestreifensätze sollen für die Prüfung der Zugfestigkeit aus dem Alterungsofen genommen, eine Stunde in Luft bei 70°C ± 2°C getrocknet und dann für 24 Stunden konditioniert werden. Beide Sätze sollen gemäß .2.2.1 geprüft werden.
2.2.5 Tieftemperatur Biegeprüfung (Kälteflexibilität)
  1. Nach Durchführung der unten beschriebenen Prüfung bei mindestens -50 °C dürfen keine Risse sichtbar sein, wenn die Probestreifen unter 2facher Vergrößerung untersucht werden. Die Prüfung muss auf jeder Seite des beschichteten Gewebes durchgeführt werden.
  2. Prüfvorrichtung, Vorbereitung der Probestreifen und Prüfverfahren müssen die ISO 4675:1990 erfüllen, außer dass
    1. nach Prüfung bei der spezifizierten niedrigen Temperatur kein Probestreifen Risse aufweisen darf, und
    2. es 6 Probestreifen sein müssen, 3 mit der Längsseite möglichst parallel zur Kette geschnitten und 3 mit der Längsseite möglichst parallel zum Schussfaden.
2.2.6 Biegerissbeständigkeit

Nachdem der Probestreifen konditioniert wurde, indem die Außenseite sieben Tage lang bei 20°C ± 2°C 3%iger Natriumchloridlösung ausgesetzt wurde, muss er gemäß ISO 7854:1995 geprüft werden. Nach 200.000 Biegewechseln darf keine Rissbildung und kein Abblättern zu sehen sein, wenn der Probestreifen unter 2facher Vergrößerung untersucht wird.

2.2.7 Luftdurchlässigkeit 22

Nach Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren und mit einem Druck von 27,5 Kilopascal, der unter dem Gewebe aufgebracht und beibehalten wird, darf für mindestens 5 Minuten kein Anzeichen einer Leckage zu sehen sein.

  1. Prüfung der Durchlässigkeit
    Ein Probestreifen des Gewebes ist vorzubereiten und wie in ISO 15372:2000 Absatz 6.2.9.2 beschrieben zu prüfen.
2.2.8 Ölbeständigkeit 22
  1. Nach Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren, nachdem die Außenseite zwei Stunden bei 20 °C ± 2 °C IRM 901-Öl ausgesetzt wurde, darf sich die Gummierung nicht von dem Gewebe ablösen, und es darf keine Restklebrigkeit auftreten, wenn zwei dem Öl ausgesetzte Oberflächen zusammengedrückt werden. Die Gummierung darf nicht schmieren, wenn man einmal mit dem Finger über sie reibt.
  2. Die Prüfung darf frühestens 16 Stunden nach der Vulkanisation oder dem Heizen durchgeführt werden.
  3. Vorrichtung, Vorbereitung der Probestreifen und Prüfverfahren müssen die Anforderungen aus ISO 15372:2000/Amd 1:2021 Absatz 6.2.5 erfüllen. Jede beschichtete Seite ist zu prüfen.
2.2.9 Schussfadenverzug

Der Schussfadenverzug darf nicht mehr als 100 Millimeter auf einer Breite von 1,5 Meter betragen. Es ist eine Linie über das Gewebe in rechtem Winkel zur Webkante zu ziehen. Schussfadenverzug, Schieflauf und/oder Krümmung sind zu messen.

2.2.10 Beständigkeit gegen Blocken
  1. Nach Prüfung nach dem unten beschriebenen Verfahren darf das Gewebe nicht blockieren.
  2. Die Vorbereitung der Probestreifen und das Prüfverfahren müssen mit ISO 5978:1990 übereinstimmen außer, dass die Dauer der Belastung sieben Tage betragen soll.
2.2.11 Hydrolysebeständigkeit nur für thermoplastisch beschichtete Gewebe
  1. Bei Prüfung gemäß den unten beschriebenen Verfahren müssen die folgenden Werte erreicht werden:
    1.Haftung der Gummierungmindestens 50 Newton pro 50 Millimeter
    2.Beständigkeit gegen Blockenhöchstens 100 Gramm
    3.FaltversuchKeine Risse, kein Abblättern und keine erkennbare Verschlechterung
  2. Die folgenden Prüfanforderungen sind auf Gewebe oder Probestreifen anzuwenden, die 12 Wochen in einem geschlossenen Behälter bei 93°C über Wasser gelagert wurden.
  3. Die folgende Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Probestreifen 1 Stunde bei 80°C ± 2°C getrocknet und 24 Stunden bei 20°C ± 2°C und 65 v. H. RF konditioniert wurden.
  4. Die Haftung der Gummierung der gelagerten Probestreifen ist gemäß .2.2.3 zu prüfen, nachdem wie unter .2.2.11.2 beschrieben konditioniert wurde.
  5. Die Beständigkeit gegen Blocken ist gemäß .2.2.10 zu prüfen.
  6. Zwei quadratische Probestreifen mit einer Seitenlänge von 100 Millimeter ± 2 Millimeter sind aus dem gelagerten Material auszuschneiden. Die Proben sind wie unter .2.2.4.6.3 definiert zu falten und auf Anzeichen von Rissen, Lagentrennung, Klebrigkeit oder Versprödung zu untersuchen.
2.2.12 Ozonbeständigkeit
  1. Bei Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren dürfen unter 5facher Vergrößerung keine Risse sichtbar sein.
  2. Die Vorbereitung der Proben und das Prüfverfahren müssen mit ISO 3011:1997 übereinstimmen.

Es sollen folgende Bedingungen gelten:

.1Ozonkonzentration50 pphm
.2Temperatur20 °C ± 2 °C
.3Aussetzungsdauer8 Stunden
.4Dorndurchmesser6 x Probestreifendicke
2.3 Die für die Fertigung von Außendächern verwendeten Gewebe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.3.1 Zugfestigkeit

Bei Prüfung gemäß dem unter .2.2.1 beschriebenen Verfahren muss die Mindest-Zugfestigkeit 930 Newton pro 50 Millimeter Breite in Kett- und Schussrichtung betragen.

2.3.2 Weiterreißkraft

Bei Prüfung gemäß dem unter .2.2.2 beschriebenen Verfahren muss der Mindest-Weiterreißkraft 490 Newton in Kett- und Schussrichtung betragen.

2.3.3 Tieftemperatur Biegeprüfung (Kälteflexibilität)

Nach Durchführung der unter .2.2.5 beschriebenen Prüfung bei höchstens -30°C dürfen keine Risse sichtbar sein, wenn der Probestreifen unter 2facher Vergrößerung untersucht wird.

Die Prüfung muss für jede Seite des gummierten Gewebes gesondert durchgeführt werden.

2.3.4 Wasserdichtigkeit
  1. Nach Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren darf innerhalb von 30 Minuten kein Wasser durch den Kegel dringen. Das beschichtete Gewebe darf kein Material enthalten, von dem bekannt ist, dass es für einen Überlebenden schädlich sein könnte, wenn dieser das von dem Dach gesammelte Regenwasser trinkt. Die Gewebe können ein- oder beidseitig beschichtet sein.
  2. Die Probestreifen müssen mit einer Größe von 300 Millimeter x 300 Millimeter zugeschnitten und in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren geprüft werden: Der Probestreifen soll zweimal im rechten Winkel gefaltet und in Form eines Kegels geöffnet werden. Der Kegel soll mit einer Büroklammer gesichert und in einen auf einem Kolben befindlichen Trichter gesetzt werden. Es 50 Milliliter Wasser sollen in den Kegel gegossen werden. Nach 30 Minuten soll notiert werden, ob Wasser durch den Kegel nach außen gedrungen ist.
2.3.5 Haftung in der Klebverbindung und Haftung der Gummierung auf dem Gewebe

Bei Prüfung gemäß dem unter .2.2.3 beschriebenen Verfahren darf die Haftung in der Klebverbindung auf jeder Seite nicht unter 25 Newton pro 50 Millimeter Breite liegen.

Für die Haftung der Gummierung wird ein Mindestwert von 25 Newton pro 50 Millimeter gefordert.

2.3.6 Farbe

Das Rettungsfloßdach muss nach der Bewitterungsprüfung gemäß 5.5 oder einem vergleichbaren Verfahren unter Einsatz von künstlicher Beleuchtung daraufhin beurteilt werden, ob die Beschichtung ausreichend farbecht ist.

2.3.7 Alterungsbeständigkeit
  1. Faltversuch
    Nach Prüfung gemäß dem unter .2.2.4 beschriebenen Verfahren dürfen unter 2facher Vergrößerung keine Risse, Lagentrennungen oder Versprödung sichtbar sein.
  2. Zugversuch
    Nach Prüfung gemäß dem unter .2.2.4 beschriebenen Verfahren darf die Zugfestigkeit nach Alterung nicht weniger als 90 v. H. der ursprünglichen Zugfestigkeit vor Alterung in Kett- und Schussrichtung betragen.
2.4 Für die Fertigung von Innendächern verwendete Gewebe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Zugfestigkeit

Nach dem unter .2.2.1 beschriebenen Verfahren geprüft, muss die Mindest-Zugfestigkeit für Kette und Schuss 100 Newton pro 50 Millimeter Breite betragen.

2.4.2 Durchlässigkeit

Da das Innendach als Barriere dient, um eine statische Luftschicht zu erzeugen, sollte es entweder aus einem dichtgewebten Gewebe sein oder eine geringe Luftdurchlässigkeit aufweisen.

5.18 Zusätzliche Prüfungen nur für automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße

5.18.1 Starre automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße müssen einer Aufrichtprüfung nach den Absätzen 5.17.2.1 und 5.17.2.2 unterzogen werden.

5.18.2 Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das Rettungsfloß in ruhiger See um die Längsachse auf jeden beliebigen Krängungswinkel zu drehen und dann wieder freizugeben. Das Rettungsfloß soll sich in vollständig ausgerüstetem Zustand, jedoch ohne Personen an Bord, mit Eingängen und Öffnungen wie im verpackten Zustand befinden und, falls es sich um ein aufblasbares Rettungsfloß handelt, vollständig aufgeblasen sein. Das Rettungsfloß soll schrittweise auf verschiedene Krängungswinkel bis einschließlich 180 Grad gedreht und dann freigegeben werden. Nach dem Freigeben soll das Rettungsfloß immer ohne Hilfe in die aufrechte Lage zurückkehren. Der Aufrichtvorgang soll fortlaufend und positiv vonstatten gehen und innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen sein, der aus dem Zeitunterschied zwischen der gemäß Absatz 5.17.3.1 bei Umgebungstemperatur ermittelten Zeit, bis das Rettungsfloß bestiegen werden kann, und 1 Minute gebildet wird.

5.19 Tauchprüfung für automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße und beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach

Das Rettungsfloß, sofern in verpacktem Zustand aufblasbar, soll bis zu einer Tiefe von mindestens 4 Metern untergetaucht werden. Ein starres Rettungsfloß soll in dieser Tiefe freigegeben und, sofern es sich um ein aufblasbares Rettungsfloß handelt, in dieser Tiefe das Aufblasen eingeleitet werden. Das Rettungsfloß soll zur Wasseroberfläche aufschwimmen und bei einem Seegang mit mindestens 2 Meter kennzeichnender Wellenhöhe in Verbindung mit der Windstärke 6 auf der Beaufort-Skala seine vorgesehene Betriebslage klar zum Besetzen vom Wasser aus einnehmen.

5.20 Windkanalprüfung

5.20.1 Die Verwaltung soll verlangen, dass

  1. mindestens ein Rettungsfloß aus dem Bereich eines Fassungsvermögens von 6 bis 25 Personen, sofern das Floßmaterial und die Konstruktionsmerkmale ähnlich sind, und,
  2. jedes Rettungsfloß mit einem Fassungsvermögen von mehr als 25 Personen, außer in Fällen, in denen das Floßmaterial und die Konstruktionsmerkmale dieses nicht erforderlich erscheinen lassen,

unter den in den folgenden Absätzen festgelegten Windkanalverhältnissen geprüft wird.

5.20.2 Das Rettungsfloß soll, wie in verpacktem Zustand, jedoch ohne Floßbehälter und mit offenem Eingang bei einer Windgeschwindigkeit von 30 Meter pro Sekunde aufgeblasen und 10 Minuten lang in dieser Lage belassen werden.

5.20.3 Von der oben beschriebenen Lage soll das Rettungsfloß, wenn immer möglich, etwa 30 Grad nach Steuerbord, von dort etwa 30 Grad nach Backbord und danach zurück in die Ausgangslage geschwungen werden.

5.20.4 Nach Beendigung dieser ersten Prüfungen sollen sich weder die Schutzdachstütze oder das Schutzdach vom oberen Trageschlauch gelöst noch ein anderer Mangel eingestellt haben, der die wirksame Funktion der Retttungsflöße beeinträchtigt.

5.20.5 Danach sollen die Rettungsflöße 5 Minuten lang

  1. mit der dem Wind zugewandten Öffnung offen und den anderen Öffnungen geschlossen, wenn mehrere Öffnungen vorhanden sind,
  2. mit der dem Wind abgewandten Seite offen und den anderen Öffnungen geschlossen, wenn mehrere Öffnungen vorhanden sind und
  3. mit allen Öffnungen geschlossen der oben genannten Windgeschwindigkeit ausgesetzt werden.

Nach dieser Prüfung sollen die Rettungsflöße kein Anzeichen einer Beschädigung aufweisen, die ihre wirksame Funktion beeinträchtigt.

5.21 Prüfung der selbstlenzenden Böden von beidseitig verwendbaren Rettungsflößen mit Schutzdach und automatisch selbstaufrichtenden Rettungsflößen

5.21.1 Es soll 1 Minute lang Wasser mit 2300 Liter pro Minute in das schwimmende Rettungsfloß gepumpt werden.

5.21.2 Nachdem das Wasser abgedreht worden und abgelaufen ist, soll sich im Rettungsfloß keine nennenswerte Menge Wasser angesammelt haben.

5.21.3 Wenn ein Rettungsfloß durch Duchten oder andere Vorkehrungen in verschiedene Abteilungen unterteilt ist, soll jede Abteilung für sich dieser Prüfung unterzogen werden.

5.22 Prüfung der Leuchten von Rettungsflößen

Die Leuchten für Rettungsflöße sollen den in Absatz 10.1 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden

6 Rettungsboote

6.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Prüfbedingungen

6.1.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, soll die durchschnittliche Masse einer Person für ein für ein Fahrgastschiff bestimmtes Rettungsboot mit 75 kg und für ein für ein Frachtschiff bestimmtes Rettungsboot mit 82,5 kg festgesetzt werden.

6.1.2 Wenn Massen im Rettungsboot angeordnet werden, um die Belastung darzustellen, die durch eine Person bewirkt wird, die einen Sitz im Boot einnimmt, so muss der Schwerpunkt der auf jedem einzelnen Sitz angeordneten Masse 300 Millimeter über der Sitzfläche an der Rückenlehne des Sitzes liegen.

6.2 Prüfungen der für Rettungsboote verwendeten Werkstoffe

Prüfung der feuerhemmenden Eigenschaften

6.2.1 Die zur Fertigung des Bootskörpers und des Schutzdaches verwendeten Werkstoffe sollen auf ihre feuerhemmenden Eigenschaften so geprüft werden, dass ein Prüfstück einer Flamme ausgesetzt wird. Nach Entfernung des Prüfstückes aus der Flamme sollen die Brenndauer und die Brennstrecke gemessen werden; das Ergebnis soll den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Prüfung des Auftriebswerkstoffes für Rettungsboote

6.2.2 11b Wird die Verwendung eines Werkstoffes mit Eigenauftrieb verlangt, so soll der Werkstoff den in Abschnitt 2.6 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden; abweichend davon soll jedoch bei der Prüfung nach Absatz 2.6.6.3 statt Dieselöl Benzin mit hohem Oktangehalt verwendet werden.

6.2.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Absatz 6.2.2 sollen Prüfstücke des Werkstoffes 14 Tage lang 100 Millimeter tief in folgende Flüssigkeiten eingetaucht werden:

  1. zwei Prüfstücke in Rohöl;
  2. zwei Prüfstücke in Schweröl (Güteklasse C);
  3. zwei Prüfstücke in Dieselöl (Güteklasse A);
  4. zwei Prüfstücke in Benzin mit hohem Oktangehalt;
  5. zwei Prüfstücke in Kerosin.

6.2.4 Die Prüfstücke sollen in dem Zustand, wie sie vom Hersteller geliefert worden sind, und bei normaler Raumtemperatur (ungefähr 18°C) geprüft werden.

6.2.5 11b Zwei zusätzliche Prüfstücke, die bereits den Temperaturwechselprüfungen unterzogen worden sind, sollen der Prüfung in Benzin mit hohem Oktangehalt und anschließend den Wasseraufnahmeprüfungen nach den Absätzen 2.6.5 bis 2.6.7 unterzogen werden.

6.2.6 Die Abmessungen der Prüfstücke sollen am Anfang und am Ende dieser Prüfungen aufgezeichnet werden.

6.2.7 Der Auftriebsverlust darf nicht mehr als 5 v. H. betragen, und die Prüfstücke sollen keine Anzeichen von Beschädigungen wie Schrumpfen, Reißen, Quellen, Auflösung oder Änderung mechanischer Eigenschaften aufweisen.

6.3 Überbelastungsprüfung für Rettungsboote

Mit Davits auszusetzende Rettungsboote

6.3.1 Das unbeladene Rettungsboot soll aufgeblockt oder an Heißhaken aufgehängt werden, und es sollen Messmarken angebracht werden, um das Durchbiegen des Kiels ablesen zu können. Sodann sollen die Messungen nach Absatz 6.3.4 durchgeführt werden.

6.3.2 Danach soll das Rettungsboot mit in geeigneter Art und Weise verteilten Massen beladen werden, die der Belastung durch seine vollständige Ausrüstung und durch die Gesamtzahl der Personen f ür den Schiffstyp entspricht, für den es zugelassen werden soll. Sodann sollen erneut die Messungen nach Absatz 6.3.4 durchgeführt werden.

6.3.3 Danach soll durch das Hinzufügen weiterer Massen die aufgehängte Last einmal um 25 v. H., einmal um 50 v. H., einmal um 75 v. H. und einmal um 100 v. H. über die Masse des vollständig ausgerüsteten und besetzten Rettungsbootes gesteigert werden. Bei Rettungsbooten aus Metall sollen keine Prüfungen mit einer Überbelastung von mehr als 25 v. H. vorgenommen werden. Die zusätzlichen Massen zur Herstellung der verschiedenen Überbelastungszustände sollen anteilmäßig zur Belastung des Rettungsbootes im Einsatzfall verteilt werden; allerdings brauchen die einzelnen Massen, die zur Darstellung von Personen bestimmt sind, nicht 300 Millimeter oberhalb der Sitzfläche angeordnet zu werden. Eine Prüfung durch Fluten des Rettungsbootes ist abzulehnen, da durch diese Belastungsmethode keine zutreffende Massenverteilung zustande kommt. Maschinen können aus dem Rettungsboot herausgenommen werden, damit sie nicht beschädigt werden; in diesem Falle sollen zum Ausgleich für die Herausnahme dieser Maschinen dem Rettungsboot zusätzliche Massen beigegeben werden. Bei jeder einzelnen Stufe der Überbelastung sollen die Messungen nach Absatz 6.3.4 erneut vorgenommen werden.

6.3.4 Folgende Messungen sollen für jeden Überbelastungszustand nach den Absätzen 6.3.1 bis 6.3.3 einzeln vorgenommen und die Ergebnisse aufgezeichnet werden;

  1. Verformung des Kiels mittschiffs;
  2. Veränderung der zwischen Oberkante Vorsteven und Oberkante Achtersteven gemessenen Länge des Bootes;
  3. Veränderung der über dem Dollbord bei einem Viertel der Bootslänge von vorn, mittschiffs und bei einem Viertel der Bootslänge von achtern gemessenen Breite des Bootes;
  4. Veränderung der vom Dollbord zum Kiel gemessenen Tiefe.

6.3.5 Die nach den Absätzen 6.3.4.1 beziehungsweise 6.3.4.3 ermittelte Verformung des Kiels beziehungsweise Veränderung der Breite des Bootes soll bei einer Überbelastung des Rettungsbootes von 25 v. H. ein Vierhundertstel der Bootslänge nicht überschreiten; sofern eine Prüfung bei einer Überbelastung von 100 v. H. nach Maßgabe von Absatz 6.3.3 vorgeschrieben ist, so sollen die bei dieser Prüfung ermittelten Ergebnisse im Verhältnis ungefähr den bei einer Überbelastung von 25 v. H. ermittelten Ergebnissen entsprechen.

6.3.6 Danach sollen die Massen weggenommen und die Abmessungen des Rettungsbootes nachgeprüft werden. Dabei soll sich keine erhebliche restliche Verformung feststellen lassen. Jegliche restliche Verformung als Folge dieser Prüfungen soll aufgezeichnet werden. Falls das Rettungsboot aus glasfaserverstärktem Kunststoff gefertigt ist, so sollen diese Messungen erst nach einer Zeitspanne durchgeführt werden, die ausreicht, um dem Kunststoff das Wiedererlangen seiner ursprünglichen Form zu gestatten (ungefähr 18 Stunden).

Freifall-Rettungsboote

6.3.7 Es soll nachgewiesen werden, dass das Rettungsboot über ausreichende Festigkeit verfügt, um den Kräften widerstehen zu können, die auf das Boot einwirken, wenn es mit einer in geeigneter Art und Weise verteilten Masse beladen ist, welche der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, und seiner Ausrüstung entspricht, und das Boot in diesem Zustand im freien Fall aus einer Höhe zu Wasser gelassen wird, welche dem 1,3-fachen der Fallhöhe entspricht, für die es zugelassen werden soll. Wenn das Rettungsboot normalerweise über eine Ablauframpe zu Wasser gelassen wird, jedoch keine Rampe zur Verfügung steht, so kann diese Prüfung in der Weise durchgeführt werden, dass das Rettungsboot senkrecht nach unten fallen gelassen wird, wobei sein Kiel denselben Winkel aufweist, wie er normalerweise beim Auftreffen des Bootes auf die Wasseroberfläche gegeben ist.

6.3.8 Nach dieser Prüfung soll das Rettungsboot entladen, gereinigt und sodann sorgfältig darauf hin untersucht werden, an welchen Stellen und in welchem Umfang möglicherweise als Folge dieser Prüfung Beschädigungen eingetreten sind. Danach soll eine Funktionsprüfung nach Absatz 6.10.1 vorgenommen werden. Nach dieser Prüfung soll das Rettungsboot erneut entladen, gereinigt und auf mögliche Beschädigungen hin untersucht werden.

6.3.9 Diese Prüfung soll als bestanden gelten, wenn das Rettungsboot die Funktionsprüfung entsprechend den Anforderungen der Verwaltung bestanden hat, das Rettungsboot keine Beschädigung erlitten hat, die sein einwandfreies Funktionieren beeinträchtigen könnte und etwaige während der Prüfung gemessene Verformungen des Rumpfes oder des Schutzdaches bei den Rettungsbootinsassen keine Verletzungen hervorrufen würden.

6.4 Aufprall- und Fallprüfung von Rettungsbooten, die mit Davits auszusetzen sind

Aufprall-Prüfung

6.4.1 Das Rettungsboot samt seiner vollständigen Ausrüstung einschließlich seines Motors soll mit Massen beladen werden, welche der Masse der Anzahl der Personen entsprechen, für die es zugelassen werden soll. In vollkommen geschlossenen Rettungsbooten sollen repräsentative Sicherheitsgurte und Befestigungen, die während des Aufpralls hohen Belastungen ausgesetzt sind, über Gewichten von 100 Kilogramm befestigt werden, um das Festhalten einer Person während der Prüfung zu simulieren. Die Massen sollen so verteilt werden, dass sie den normalen Beladungszustand des Rettungsbootes wiedergeben. Gegebenenfalls sollen Gleitkufen oder Fender an den für sie vorgesehenen Stellen angebracht sein. Das Rettungsboot soll freihängend seitwärts in eine Lage gezogen werden, aus der es, wenn es losgelassen wird, mit einer Geschwindigkeit von 3,5 Meter pro Sekunde auf eine starre senkrechte Fläche aufprallt. Sodann soll das Rettungsboot ausgelöst werden, damit es gegen diese starre senkrechte Fläche schlagen kann.

6.4.2 Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten sollen nach Maßgabe von Absatz 6.17 die an verschiedenen Stellen des Rettungsboot-Prototyps auftretenden Beschleunigungen gemessen und bewertet werden, um auf diese Weise die höchste Beschleunigung zu ermitteln, der die Bootsinsassen ausgesetzt sein könnten, wobei die Wirkung der Fender, die Elastizität des Rettungsbootes und die Anordnung der Sitzgelegenheiten mit zu berücksichtigen sind.

Fallprüfung

6.4.3 Das Rettungsboot samt seiner vollständigen Ausrüstung einschließlich seines Motors soll mit Massen beladen werden, welche der Masse der Gesamtzahl der Personen entsprechen, für die es zugelassen werden soll. Diese Beladung soll auch eine Masse von 100 kg umfassen, die auf einen von jedem im Rettungsboot eingebauten Sitztyp aufgebracht wird.Die restlichen Massen sollen so verteilt werden, dass sie den normalen Beladungszustand des Rettungsbootes wiedergeben; sie brauchen jedoch nicht 300 Millimeter über den Sitzflächen angeordnet zu werden. Danach soll das Rettungsboot so über dem Wasser aufgehängt werden, dass der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des Bootes und der Wasseroberfläche 3 Meter beträgt. Sodann soll das Rettungsboot ausgelöst werden, damit es frei ins Wasser fallen kann.

6.4.4 Die Fallprüfung soll mit dem Rettungsboot durchgeführt werden, das für die Aufprallprüfung verwendet worden war.

Funktionsprüfung nach der Aufprall- und der Fallprüfung

6.4.5 Nach der Aufprall- und der Fallprüfung soll das Rettungsboot entladen, gereinigt und sodann sorgfältig darauf hin untersucht werden, an welchen Stellen und in welchem Umfang möglicherweise als Folge dieser Prüfungen Beschädigungen eingetreten sind. Danach soll die Funktionsprüfung nach Absatz 6.10.1 vorgenommen werden.

Kriterien für die Entscheidung über das Bestehen der Aufprall- und der Fallprüfung

6.4.6 Nach Abschluss der in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Prüfungen soll das Rettungsboot entladen, gereinigt und auf mögliche Beschädigungen hin untersucht werden.

6.4.7 Die Aufprall- und die Fallprüfung sollen als bestanden gelten, wenn

  1. das Rettungsboot keine Beschädigung erlitten hat, die sein einwandfreies Funktionieren beeinträchtigen könnte;
  2. die durch die Aufprall- und die Fallprüfung verursachten Beschädigungen sich nicht als Folge der Prüfung nach Absatz 6.4.5 erheblich ausgeweitet haben;
  3. die Maschinen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur vollen Zufriedenheit funktioniert haben;
  4. es zu keinem erheblichen Wassereinbruch gekommen ist;
  5. die gegebenenfalls während der Aufprallprüfung gemessenen Beschleunigungen beim Aufprall und beim darauffolgenden Rückprall entweder die in den Absätzen 6.17.9 bis 6.17.12 oder 6.17.13 bis 6.17.17 aufgeführten Anforderungen erfüllen, wenn die in den Tabellen 2 beziehungsweise 3 niedergelegten Werte für den Betriebszustand "Notfall" zugrunde gelegt werden.

6.5 Freifallprüfung für Freifall-Rettungsboote

Vorgeschriebene Freifallprüfungen

6.5.1 An Rettungsbooten, die für ein Aussetzen im freien Fall konzipiert sind, sollen aus der vorgesehenen Aufstellhöhe Aussetzprüfungen vorgenommen werden; dabei sind ungünstige Verhältnisse von Trimm und Schlagseite, eine ungünstige Lage des Schwerpunktes sowie außergewöhnliche Beladungszustände in Betracht zu ziehen.

6.5.2 Während der in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Freifall-Aussetzvorgänge sollen nach Maßgabe von Abschnitt 6.17 die an verschiedenen Stellen des Rettungsbootes auftretenden Beschleunigungen gemessen und die Messergebnisse bewertet werden, um auf diese Weise die höchste Beschleunigung zu ermitteln, der die Bootsinsassen ausgesetzt sein könnten, wobei die Anordnung der Sitzgelegenheiten mit zu berücksichtigen ist.

6.5.3 Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Prüfungen können mit maßstabgetreuen Modellen von mindestens 1 Meter Länge durchgeführt werden. Zumindest die Abmessungen und die Masse des Rettungsbootes, die Lage seines Schwerpunktes sowie sein zweites Massenmoment müssen in angemessener Art und Weise maßstabgetreu nachgebildet sein. Abhängig von der Bauweise und dem Verhalten des Freifall-Rettungsbootes kann es auch erforderlich sein, dass noch weitere Messgrößen in angemessener Art und Weise maßstabgetreu nachgebildet sein müssen, um ein wirklichkeitsgetreues Verhalten des Modells zu erreichen. Bei Verwendung von Modellen soll eine zur Bestätigung der mit den Modellen erzielten Messergebnisse genügende Anzahl von Prüfungen mit Booten in tatsächlicher Größe durchgeführt werden. Es sollen zumindest die nachfolgenden Prüfungen mit Booten in tatsächlicher Größe durchgeführt werden. (Dabei soll das Schiff auf ebenem Kiele liegen, es soll die gleiche Art von Aussetzvorrichtung wie beim serienmäßigen Rettungsboot verwendet werden, und die Fallhöhe soll diejenige Höhe sein, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll):

  1. Fall des Bootes im voll beladenen Zustand;
  2. Fall des lediglich mit seiner vorgeschriebenen Ausrüstung beladenen und mit der für das Aussetzen erforderlichen Mindestbesatzung besetzten Bootes;
  3. Fall des lediglich mit seiner vorgeschriebenen Ausrüstung beladenen und mit der Hälfte der bei voller Besetzung an Bord befindlichen Personen besetzten Bootes, wobei diese Personen auf der vorderen Hälfte der Sitzgelegenheiten des Rettungsbootes verteilt sitzen;
  4. Fall des lediglich mit seiner vorgeschriebenen Ausrüstung beladenen und mit der Hälfte der bei voller Besetzung an Bord befindlichen Personen besetzten Bootes, wobei diese Personen auf der achteren Hälfte der Sitzgelegenheiten des Rettungsbootes verteilt sitzen.

Kriterien für die Entscheidung über das Bestehen der Freifall-Prüfungen

6.5.4 Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Freifall Prüfungen sollen als bestanden gelten, wenn

  1. in den Prüfungen, bei denen das Schiff auf ebenem Kiele liegt, die Beschleunigungen während des Ablaufvorgangs, während des freien Falls und beim Auftreffen des Bootes auf der Wasseroberfläche den in den Tabellen 2 und 3 von Abschnitt 6.17 aufgeführten Werten für den "Übungsfall" entsprechen;
  2. in den Prüfungen, bei denen sich das Schiff in einer ungünstigen Lage von Trimm und Schlagseite befindet, die Beschleunigungen während des Ablaufvorgangs, während des freien Falls und beim Auftreffen des Bootes auf der Wasseroberfläche den in den Tabellen 2 und 3 von Abschnitt 6.17 aufgeführten Werten für den Betriebszustand "Notfall" entsprechen;
  3. das Rettungsboot unmittelbar nach dem Auftreffen auf der Wasseroberfläche Fahrt voraus aufnimmt.

6.6 Prüfung der Festigkeit der Rettungsboots-Sitze

Mit Davits auszusetzende Rettungsboote

6.6.1 Die Sitzgelegenheiten des Rettungsbootes sollen mit einer Masse von 100 Kilogramm für jeden Platz beladen werden, der für jeweils eine Person zum Sitzen bestimmt ist. Die Sitzgelegenheiten sollen diese Belastung ohne bleibende Verformung oder Beschädigung aushalten.

Freifall-Rettungsboote

6.6.2 Die Sitze, welche den höchsten Beschleunigungen ausgesetzt sind, und die Sitze, die in anderer Art und Weise als die übrigen Sitze im Rettungsboot angebracht sind, sollen mit einer Masse von 100 Kilogramm beladen werden. Diese Masse soll so auf dem Sitz verteilt werden, dass gleichzeitig das Rückenteil und die Sitzfläche belastet sind. Die Sitzgelegenheit soll diese Belastung während des Aussetzens des Rettungsbootes im freien Fall aus dem 1,3-fachen der Höhe, für die es zugelassen werden soll, aushalten, ohne dass es zu einer bleibenden Verformung oder Beschädigung kommt. Diese Prüfung kann im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 6.3.7 bis 6.3.9 durchgeführt werden.

6.7 Prüfung des für die Rettungsbootinsassen verfügbaren Raumes zum Sitzen

6.7.1 Das Rettungsboot soll mit seinem Motor und seiner Ausrüstung versehen sein. Die Anzahl der Personen, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll - wobei jeder dieser Personen eine Masse von 75 Kilogramm bei einem für ein Fahrgastschiff vorgesehenen Rettungsboot und 82,5 Kilogramm bei einem für ein Frachtschiff vorgesehenen Rettungsboot zugerechnet wird und jede dieser Personen eine Rettungsweste sowie alle sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegenstände angelegt hat -, soll imstande sein, im Falle eines Rettungsbootes zum Gebrauch auf einem Frachtschiff in drei Minuten, im Falle eines Rettungsbootes zum Gebrauch auf einem Fahrgastschiff so schnell wie möglich an Bord des Rettungsbootes zu gehen und sich ordnungsgemäß hinzusetzen. Sodann soll von einer einzelnen Person das Rettungsboot manövriert und die gesamte Ausrüstung an Bord geprüft werden, um nachzuweisen, dass die Ausrüstung problemlos und ohne Behinderung der Bootsinsassen benutzt werden kann.

6.7.2 Die Flächen, auf denen möglicherweise Personen laufen, sollen in Augenschein genommen werden, um zu überprüfen, ob sie einen rutschfesten Belag haben.

6.8 Freibord- und Stabilitätsprüfung des Rettungsbootes

Prüfung der Stabilität des gefluteten Rettungsbootes

6.8.1 Das Rettungsboot soll mit seiner Ausrüstung beladen werden. Falls die Staukästen für Lebensmittel, die Wasserbehälter und die Brennstofftanks nicht aus dem Boot herausgenommen werden können, so sollen sie entweder vollständig geflutet oder bis zu der Höhe geflutet werden, wie sie sich bei der Prüfung nach Absatz 6.8.3 ergibt. Rettungsboote, die mit wasserdichten Abteilungen für das Stauen einzelner Trinkwasserbehälter ausgestattet sind, sollen diese Behälter in den dafür vorgesehenen Abteilungen mitführen; diese sollen während der Flutungsprüfungen wasserdicht verschlossen sein. Der Motor und sonstige an Bord eingebaute Ausrüstungsgegenstände, die durch Wasser Schaden nehmen könnten, sollen durch Ballast von gleicher Masse und Dichte ersetzt werden.

6.8.2 Die Massen, die Personen darstellen sollen, die sich nach dem Fluten des Rettungsbootes im Wasser befänden (bei einem Wasserspiegel von mehr als 500 mm über der Sitzfläche) können weggelassen werden. Die Massen, die Personen darstellen sollen, die sich nach dem Fluten des Rettungsbootes nicht im Wasser befänden (bei einem Wasserspiegel von weniger als 500 mm über der Sitzfläche) sollen an den Stellen angeordnet werden, wo diese Personen normalerweise säßen, wobei ihr Schwerpunkt ungefähr 300 mm oberhalb der Sitzfläche liegt. Die Massen, die Personen darstellen sollen, die nach dem Fluten des Rettungsbootes zum Teil im Wasser eingetaucht wären (bei einem Wasserspiegel zwischen 0 und 500 mm oberhalb der Sitzfläche) sollen darüber hinaus eine ungefähre Dichte von 1 kg/dm3 (z.B. Ballastwasserbehälter) haben, um einen dem menschlichen Körper ähnlichen Umfang darzustellen.

6.8.3 Im Beladungszustand nach Maßgabe der Absätze 6.8.1 und 6.8.2 soll das Rettungsboot eine positive Stabilität aufweisen, wenn es so weit mit Wasser gefüllt ist, wie dies der Fall wäre, wenn das Rettungsboot aufgrund eines Lecks an irgendeiner Stelle unterhalb der Wasserlinie volliefe, wobei angenommen wird, dass kein Auftriebswerkstoff verlorengeht und keine sonstige Beschädigung eintritt. Möglicherweise müssen mehrere Prüfungen durchgeführt werden, wenn sich zeigt, dass Lecks an verschiedenen Stellen zu unterschiedlichen Flutungszuständen führen.

Freibord-Prüfung

6.8.4 Das mit seinem Motor versehene Rettungsboot soll mit einer Masse beladen werden, welche der Masse der gesamten Ausrüstung entspricht. Die Hälfte der Anzahl der Personen, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll, soll in normaler Sitzposition auf nur einer Längsseite des Bootes Platz nehmen. Sodann soll an der tieferliegenden Seite der Freibord gemessen werden.

6.8.5 Diese Prüfung soll als bestanden gelten, wenn der an der tieferliegenden Seite gemessene Freibord mindestens 1,5 v. H. der Länge des Rettungsbootes oder 100 Millimeter beträgt, je nachdem, welcher Wert größer ist.

6.9 Prüfung des Auslösemechanismus

Mit Davits auszusetzende Rettungsboote

6.9.1 Das mit seinem Motor versehene Rettungsboot soll an seiner Auslösevorrichtung gerade eben über dem Boden oder über der Wasseroberfläche aufgehängt werden.

Das Rettungsboot soll so beladen werden, dass seine Gesamtmasse dem 1,1-fachen der Masse des Rettungsbootes samt seiner vollständigen Ausrüstung sowie der Anzahl der Personen entspricht, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll. Das Rettungsboot soll sich gleichzeitig aus jedem der Läufer, mit dem es verbunden ist, lösen, ohne zu haken und ohne dass irgendein Teil des Rettungsbootes oder des Auslösemechanismus beschädigt wird.

6.9.2 Es soll sichergestellt sein, dass das Rettungsboot, wenn es sich vollständig im Wasser befindet, sich gleichzeitig von jedem Läufer löst, mit dem es verbunden ist, und zwar sowohl im unbeladenen Zustand als auch bei 10 v. H. Überlast.

6.9.3 11a Mit gelöstem Betätigungsmechanismus soll nachgewiesen werden, dass der bewegliche Teil des Hakens geschlossen bleibt, wenn das Rettungsboot mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten geschleppt wird. Ferner soll mit befestigtem Betätigungsmechanismus nachgewiesen werden, dass das Rettungsboot, wenn es mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten geschleppt wird, ausgeklinkt werden kann. Beide vorstehenden Möglichkeiten sollen wie folgt nachgewiesen werden:

  1. Eine Kraft, welche 25 % der zulässigen Nutzlast des Hakens entspricht, soll in einem Winkel von 45° zur Vertikalen in Längsrichtung des Bootes auf den Haken einwirken. Diese Prüfung soll sowohl achteraus als auch voraus durchgeführt werden;
  2. eine Kraft, welche der zulässigen Nutzlast des Hakens entspricht, soll in einem Winkel von 20 Grad zur Vertikalen querschiffs auf den Haken einwirken. Diese Prüfung soll nach beiden Seiten hin durchgeführt werden; und
  3. eine Kraft, die der zulässigen Nutzlast des Hakens entspricht, soll in einer Richtung auf halber Strecke zwischen den Positionen der Prüfungen nach Punkt .1 und .2 (d. h, in einem Winkel von 45° zur Längsachse des Bootes in der Draufsicht) in einem Winkel von 33° zur Vertikalen auf den Haken einwirken. Diese Prüfung soll in vier Positionen durchgeführt werden.

Es darf zu keiner Beschädigung des Hakens als Folge dieser Prüfung kommen.

6.9.4 11a Ein Auslösemechanismus soll wie folgt vorbereitet und geprüft werden:

  1. Das Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes und das mit dem System verbundene längste verwendete Verbindungsseil/glied soll entsprechend den Anweisungen des Herstellers der Originalausrüstung montiert und ausgerichtet und danach mit 100 % seiner zulässigen Nutzlast belastet und entlastet werden. Belastung und Entlastung sollen 50 mal wiederholt werden. Während der 50 Entlastungen soll sich das Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes gleichzeitig von jedem Läufer, mit dem es verbunden ist, lösen, ohne zu haken und ohne dass irgendein Teil des Auslöse- und Wiedereinholsystems des Rettungsbootes beschädigt wird. Das System soll als "nicht bestanden" angesehen werden, wenn während der Vorbereitung ein Ausfall bzw. eine Störung auftritt oder eine unbeabsichtigte Auslösung erfolgt, wenn die Last angebracht wird, aber das System noch nicht betätigt worden ist;
  2. Das Auslöse- und Wiedereinholsystern des Rettungsbootes soll danach auseinander genommen werden, die Teile sollen geprüft und Abnutzungen aufgezeichnet werden. Danach soll das Auslöse- und Wiedereinholsystem wieder zusammengebaut werden;
  3. die Hakeneinheit soll dann, während sie vom Bedienungsmechanismus getrennt ist, bei einer nominellen Zeitdauer von 10 s pro Zyklus 10 mal mit einer zyklischen Belastung von Null bis 1,1 mal der zulässigen Nutzlast geprüft werden, sofern der Auslösemechanismus nicht speziell dafür ausgelegt worden ist, als Haken ohne Belastung (offload) mit einer Auslösemöglichkeit bei Belastung unter Verwendung des Bootsgewichtes zum Schließen des Hakens eingesetzt zu werden; in diesem Fall soll die zyklische Belastung höchstens 1 % bis 1,1 mal der zulässigen Nutzlast betragen. Bei Nocken-Bauarten soll die Prüfung mit einer anfänglichen Nocken-Drehung von 0° (vollständige Verschlussstellung) durchgeführt und bei 45° in jeder Richtung oder 45° nach einer Seite bei Einschränkungen durch die Konstruktion wiederholt werden. Der Probehaken soll während der Prüfung geschlossen bleiben. Das System soll als "nicht bestanden" angesehen werden, wenn während dieser Prüfung ein Ausfall bzw. eine Störung auftritt oder eine unbeabsichtigte Auslösung oder Öffnen erfolgt; und
  4. danach sollen Seil und Betätigungsmechanismus wieder an der Hakeneinheit befestigt werden; und das Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes soll danach den Nachweis erbringen, dass es unter seiner zulässigen Nutzlast zufriedenstellend funktioniert. Die Auslösekraft soll mindestens 100 N und nicht mehr als 300 N betragen; wenn ein Seil verwendet wird, soll es die größte vom Hersteller angegebene Länge haben und auf die gleiche Weise befestigt sein, wie es im Rettungsboot befestigt werden würde. Die Erprobung soll nachweisen, dass alle Sperren, Sichtanzeiger und Griffe noch funktionieren und entsprechend den Betriebs- und Sicherheitsanweisungen des Herstellers der Originalausrüstung richtig positioniert sind. Der Auslösemechanismus hat die Prüfung nach Absatz 6.9.4 bestanden, wenn die Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind. Das System soll als "nicht bestanden" angesehen werden, wenn während dieser Prüfung ein Ausfall bzw. eine Störung auftritt oder eine unbeabsichtigte Auslösung oder Öffnung erfolgt.

6.9.5 11a Ein zweiter Auslösemechanismus soll wie folgt geprüft werden:

  1. Die Auslösekraft des Auslösemechanismus, belastet mit 100 % seiner zulässigen Nutzlast, soll gemessen werden. Die Auslösekraft soll mindestens 100 N und nicht mehr als 300 N betragen. Wenn ein Seil verwendet wird, soll es die größte vom Hersteller angegebene Länge haben und auf die gleiche Weise befestigt sein, wie es in einem Rettungsboot befestigt werden würde. Die Erprobung soll nachweisen, dass alle Sperren, Sichtanzeiger und Griffe noch funktionieren und entsprechend den Betriebs- und Sicherheitsanweisungen des Herstellers der Originalausrüstung richtig positioniert sind; und
  2. der Auslösemechanismus soll auf einer Vorrichtung zur Prüfung der Zugfestigkeit montiert werden. Die Belastung soll mindestens bis zum Sechsfachen der Nutzlast des Auslösemechanismus gesteigert werden, ohne dass es dabei zum Versagen des Auslösemechanismus kommt

Freifall-Rettungsboote

6.9.6 11a Es soll nachgewiesen werden, dass der Freifall-Auslösemechanismus einwandfrei funktionieren kann, wenn auf diesen Mechanismus eine Kraft einwirkt, die mindestens 200 v. H. der Kraft entspricht, die normalerweise vom Rettungsboot samt seiner vollständigen Ausrüstung sowie der Anzahl der Personen, für die es zugelassen werden soll, ausgeübt wird.

6.9.7 11a Der Auslösemechanismus soll mit einer Vorrichtung zur Prüfung der Zugfestigkeit verbunden werden. Die Last soll mindestens bis zum Sechsfachen der Nutzlast des Auslösemechanismus gesteigert werden, ohne dass es dadurch zu einem Versagen des Auslösemechanismus kommt.

6.10 Funktionsprüfung des Rettungsbootes

Prüfung des Betriebs des Motors und Prüfung des Kraftstoffverbrauchs

6.10.1 Das Rettungsboot soll mit Massen beladen werden, welche der Masse seiner Ausrüstung sowie der Anzahl der Personen entsprechen, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll. Der Motor soll in Gang gesetzt und das Rettungsboot soll mindestens 4 Stunden lang manövriert werden, um den zufrieden stellenden Lauf des Motors nachzuweisen. Das Rettungsboot soll mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 Knoten so lange gefahren werden, bis dass der Kraftverbrauch ermittelt sowie festgestellt werden kann, ob der Kraftstofftank das vorgeschriebene Fassungsvermögen hat. Die größte Schleppkraft des Rettungsbootes soll ermittelt werden. Diese Information soll dazu verwendet werden, das größte vollbeladene Rettungsfloß zu bestimmen, welches das Rettungsboot mit 2 Knoten schleppen kann. Die für das Schleppen anderer Fahrzeuge vorgesehene Einrichtung soll mittels einer Schleppleine an einem ortsfesten Objekt befestigt werden. Der Motor soll mindestens 2 Minuten lang mit voller Kraft voraus betrieben werden, wobei die Schleppkraft zu messen und aufzuzeichnen ist. Die Einrichtung für das Schleppen oder ihre Befestigung sollen danach keinen Schaden aufweisen. Die größte Schleppkraft des Rettungsbootes soll im Baumusterzeugnis festgehalten werden.

Kaltstart-Motorprüfung

6.10.2 Für diese Prüfung kann der Motor aus dem Rettungsboot herausgenommen werden; allerdings soll er mit den Hilfsanlagen und dem Getriebe versehen sein, die im Rettungsboot tatsächlich gebraucht werden. Der Motor soll samt dazugehörigem Kraftstoff und Kühlmittel in einen geschlossenen Raum mit einer Temperatur von -15°C gebracht werden.

6.10.3 Zu Beginn der Prüfung soll die Temperatur des Kraftstoffs, des Schmieröls und der gegebenenfalls eingefüllten Kühlflüssigkeit gemessen werden; dabei soll die Temperatur nicht höher als -1 5°C liegen. Bei dieser Temperatur soll von jeder dieser Flüssigkeiten eine Probe zur weiteren Beobachtung gezogen werden.

6.10.4 Der Motor soll dreimal gestartet werden. Bei den ersten beiden Malen soll der Motor ausreichend lange Zeit betrieben werden, bis er nachweislich mit seiner Betriebsdrehzahl läuft. Nach den ersten beiden Startvorgängen soll der Motor so lange ruhen, bis alle seine Teile wieder die im Prüfraum herrschende Temperatur aufweisen. Nach dem dritten Startvorgang soll der Motor mindestens 10 Minuten lang betrieben werden; während dieser Zeit soll das Getriebe in sämtlichen Gängen benutzt werden.

Funktionsprüfung des Motors außerhalb des Wassers

6.10.5 Der Motor soll mindestens 5 Minuten lang im Leerlauf unter Bedingungen betrieben werden, welche dem Zustand bei normaler Lagerung an Bord entsprechen. Es soll zu keiner Beschädigung des Motors aufgrund dieser Prüfung kommen.

Funktionsprüfung des eingetauchten Motors

6.10.6 Der Motor soll mindestens 5 Minuten lang betrieben werden, während er in waagerechter Lage bis zur Höhe der Mittelachse der Kurbelwelle in Wasser eingetaucht ist. Es soll zu keiner Beschädigung des Motors aufgrund dieser Prüfung kommen.

Kompass

6.10.7 Es soll festgestellt werden, dass der Kompass zufriedenstellend funktioniert und dass magnetische Teile und die Ausrüstung des Rettungsbootes den Kompass nicht in seiner Funktion beeinträchtigen.

Prüfung der Möglichkeit, Schiffbrüchige zu bergen

6.10.8 Durch eine Prüfung soll nachgewiesen werden, dass es möglich ist, hilflose Personen aus dem Meer an Bord des Rettungsbootes zu bringen.

6.11 Schleppprüfung des Rettungsbootes und Prüfung des Fangleinen-Auslösemechanismus

Schleppprüfung

6.11.1 Es soll nachgewiesen werden, dass das Rettungsboot samt seiner vollständigen Ausrüstung und mit einer zweckmäßig verteilten Masse beladen, welche der Masse der Anzahl der Personen entspricht, für die es zugelassen werden soll, auf ebenem Kiel liegend mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 Knoten in ruhigem Wasser geschleppt werden kann. Es soll zu keiner Beschädigung des Rettungsbootes oder seiner Ausrüstung als Folge dieser Prüfung kommen.

Prüfung des Fangleinen-Auslösemechanismus von Rettungsbooten, die mit Davits auszusetzen sind

6.11.2 Es soll nachgewiesen werden, dass der Fangleinen-Auslösemechanismus die Fangleine an einem Rettungsboot auszulösen imstande ist, das voll besetzt und voll beladen ist und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 Knoten in ruhigem Wasser geschleppt wird.

6.11.3 11a Der Fangleinen-Auslösemechanismus soll durch Ziehen in mehrere unterschiedliche Richtungen der oberen Halbkugel geprüft werden, soweit nicht das Schutzdach oder sonstige Bauteile im Rettungsboot im Wege stehen. Wenn möglich, sollen die in Absatz 6.9.3 genannten Richtungen gewählt werden.

6.12 Prüfungen der Rettungsbootleuchte

Die Rettungsbootleuchte soll den Prüfungen nach Absatz 10. 1 unterzogen werden.

6.13 Schutzdachaufrichtprüfung

6.13.1 Diese Prüfung ist nur bei teilweise geschlossenen Rettungsbooten erforderlich. Während der Prüfung soll das Rettungsboot mit der Anzahl der Personen besetzt sein, für die es zugelassen werden soll.

6.13.2 Bei teilweise geschlossenen Rettungsbooten soll nachgewiesen werden, dass das Schutzdach von höchstens zwei Personen ohne Mühe aufgerichtet werden kann.

6.14 Zusätzliche Prüfungen für vollständig geschlossene Rettungsboote

Selbstaufrichtprüfung

6.14.1 Es soll eine geeignete Vorrichtung zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe das Rettungsboot um seine Längsachse bis zu einem beliebigen Krängungswinkel gedreht und sodann ausgelöst werden kann. Das Rettungsboot soll in geschlossenem Zustand in einzelnen Prüfungsschritten immer weiter bis zu einem Krängungswinkel von 180 Grad gedreht und ausgelöst werden. Nachdem es ausgelöst worden ist, soll das Rettungsboot ohne Mithilfe der Insassen jedesmal in die aufrechte Lage zurückkehren. Diese Prüfungen sollen bei folgenden Beladungszuständen durchgeführt werden:

  1. wenn das Rettungsboot samt Motor in seiner Normallage mit sachgemäß gesicherten Massen beladen ist und so der Belastung des vollbeladenen und vollbesetzten Rettungsbootes entspricht. Die Massen, die jeweils eine Person darstellen sollen, wobei eine durchschnittliche Masse von 75 Kilogramm angenommen wird, sollen so am jeweiligen Sitz befestigt werden, dass ihr Schwerpunkt ungefähr 300 Millimeter oberhalb der Sitzfläche liegt, so dass die Stabilität des Rettungsbootes in der gleichen Weise beeinflusst wird, wie wenn das Rettungsboot mit der Anzahl der Personen besetzt ist, für die es zugelassen werden soll;
  2. wenn das Rettungsboot unbesetzt und unbeladen ist.

6.14.2 Zu Beginn dieser Prüfungen soll der Motor im Leerlauf laufen und,

  1. wenn er nicht so konstruiert ist, dass er sich beim Umdrehen selbsttätig abschaltet, beim Umdrehen weiterlaufen und noch 30 Minuten lang laufen, nachdem das Rettungsboot wieder in die aufrechte Lage zurückgekehrt ist;
  2. wenn er so konstruiert ist, dass er sich beim Umdrehen selbsttätig abschaltet, leicht wieder zu starten ist und noch 30 Minuten lang läuft, nachdem das Rettungsboot wieder in die aufrechte Lage zurückgekehrt ist.

Prüfung der Kentersicherheit des gefluteten Rettungsbootes

6.14.3 Das Rettungsboot soll zu Wasser gelassen und vollständig geflutet werden, bis es kein zusätzliches Wasser mehr aufnehmen kann. Alle Eingänge und Öffnungen sollen so gesichert werden, dass sie während der gesamten Prüfung offen bleiben.

6.14.4 Mit Hilfe einer geeigneten Vorrichtung soll das Rettungsboot um seine Längsachse bis zu einem Krängungswinkel von 180 Grad gedreht und sodann ausgelöst werden. Nach dem Auslösen soll das Rettungsboot eine Lage einnehmen, welche den Bootsinsassen ein Aussteigen über Wasser ermöglicht.

6.14.5 Für diese Prüfung können Masse und Verteilung der Bootsinsassen außer Betracht bleiben. Dessen ungeachtet soll die Ausrüstung oder eine entsprechende Masse an der Stelle des Rettungsbootes fest angebracht werden, wo sie sich auch im Einsatzfall üblicherweise befindet.

Prüfung des umgedrehten Motors

6.14.6 Der Motor und sein Kraftstofftank sollen auf einer Rahmenkonstruktion befestigt werden, die sich um eine Achse dreht, welche der Längsachse des Rettungsbootes entspricht. Unter den Motor soll eine Wanne gestellt werden, in der aus dem Motor auslaufendes Öl aufgefangen wird, damit dessen Menge bestimmt werden kann.

6.14.7 Diese Prüfung soll nach folgendem Verfahren durchgeführt werden:

  1. Motor starten und 5 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen;
  2. Motor stoppen und im Uhrzeigersinn um 360 Grad drehen;
  3. Motor erneut starten und 10 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen;
  4. Motor stoppen und entgegen dem Uhrzeigersinn um 360 Grad drehen;
  5. Motor erneut starten, 10 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen, sodann stoppen;
  6. Motor abkühlen lassen;
  7. Motor erneut starten und 5 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen;
  8. Motor während des Laufs im Uhrzeigersinn um 180 Grad drehen, 10 Sekunden lang in dieser Lage halten, sodann im Uhrzeigersinn um weitere 180 Grad drehen, so dass eine volle Umdrehung erreicht wird;
  9. wenn der Motor so konstruiert ist, dass er sich beim Umdrehen selbsttätig abschaltet, den Motor erneut anlassen;
  10. Motor weitere 10 Minuten mit voller Drehzahl laufen lassen;
  11. Motor abstellen und abkühlen lassen;
  12. den Vorgang nach den obigen Punkten 7 bis 11 wiederholen; dabei allerdings den Motor entgegen dem Uhrzeigersinn drehen;
  13. Motor erneut starten und 5 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen;
  14. Motor im Uhrzeigersinn um 180 Grad drehen und stoppen; um weitere 180 Grad drehen, so dass eine volle Umdrehung erreicht wird;
  15. Motor erneut starten und 10 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen;
  16. den Vorgang nach obigem Punkt 14 bei Drehung des
    Motors entgegen dem Uhrzeigersinn wiederholen;
  17. Motor erneut starten, 10 Minuten lang mit voller Drehzahl laufen lassen und sodann abstellen;
  18. Motor zur Untersuchung zerlegen.

6.14.8 Bei diesen Prüfungen soll sich der Motor weder überhitzen noch funktionsunfähig werden noch im Laufe eines einzelnen Umdrehvorgangs mehr als 250 Milliliter Öl verlieren. Bei der Untersuchung nach dem Zerlegen des Motors soll dieser keine Anzeichen einer Überhitzung oder einer übermäßigen Abnutzung aufweisen.

6.15 Prüfung der Luftversorgung bei Rettungsbooten mit Luftversorgungssystem

Alle Eingänge und Öffnungen des Rettungsbootes sollen geschlossen, die Luftzufuhr ins Innere des Rettungsbootes auf den Entwurfsluftdruck eingeschaltet sein. Der Motor soll dann bei Umdrehungen laufen, die erforderlich sind, um die volle Drehzahl bei voll beladenem Boot mit allen Personen zu erreichen, wobei das Sprinklersystem über einen Zeitraum von 5 Minuten betrieben, dann 30 Sekunden lang angehalten und anschließend wieder eingeschaltet wird und insgesamt 10 Minuten lang betrieben werden soll. Während dieser Zeit soll der Luftdruck im Rettungsbootgehäuse ununterbrochen überwacht werden; auf diese Weise soll festgestellt werden, ob ein schwacher Überdruck im Rettungsboot verbleibt und ob keine schädlichen Gase ins Innere eindringen können. Der Luftdruck im Bootsinnern soll niemals niedriger als der Luftdruck in der Atmosphäre sein, er soll ihn jedoch bei der Prüfung auch nicht um mehr als 20 Hectopascal überschreiten. Es soll durch Starten des Motors mit abgeschalteter Luftzufuhr nachgewiesen werden, dass bei zu geringer Luftzufuhr selbsttätige Vorrichtungen in Gang gesetzt werden, durch die verhindert wird, dass ein gefährlicher Unterdruck von mehr als 20 Hectopascal im Rettungsboot entsteht.

6.16 Zusätzliche Prüfungen für brandgeschützte Rettungsboote

Brandprüfung

6.16.1 Das Rettungsboot soll in der Mitte eines Prüfbeckens festgemacht werden, dessen Wasseroberfläche mindestens das Fünffache der Projektion der Draufsicht des Rettungsbootes ausmacht. Auf das Wasser in diesem Bereich soll so viel Kerosin gegossen werden, dass es, wenn es angezündet wird, ein Feuer nährt, welches das Rettungsboot die gesamte, in Absatz 6.16.3 genannte Zeit lang vollständig einhüllt. Die Umfassung des Prüfbereichs soll in der Lage sein, den gesamten für die Prüfung benötigten Brennstoff im Prüfbereich zu halten.

6.16.2 Der Motor soll mit voller Drehzahl laufen; allerdings braucht sich der Propeller nicht unbedingt zu drehen. Während des gesamten Brandversuchs sollen die Gasschutz- und Brandschutzvorrichtungen in Betrieb sein.

6.16.3 Das Kerosin soll angezündet werden. Es soll 8 Minuten lang stetig brennen; dabei soll das Rettungsboot vollständig von den Flammen eingehüllt werden.

6.16.4 Während des Brandversuchs soll die Temperatur mindestens an den folgenden Stellen gemessen und aufgezeichnet werden:

  1. an mindestens zehn verschiedenen Stellen auf der Innenseite der Außenfläche des Rettungsbootes;
  2. an mindestens fünf verschiedenen Stellen im Inneren des Rettungsbootes, und zwar an solchen Stellen, wo normalerweise die Insassen ihre Plätze haben, und die einen gewissen Abstand von der Innenseite der Außenfläche aufweisen;
  3. an der Außenseite der Außenfläche des Rettungsbootes.

Die Stellen, wo die Temperaturaufzeichnungsgeräte angebracht werden, sollen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Die zur Temperaturmessung verwendete Methode soll die Aufzeichnung des Temperatur-Maximums ermöglichen.

6.16.5 Es sollen fortlaufend Proben von der Atmosphäre im Inneren des Rettungsbootes genommen werden; repräsentative Proben sollen auf Vorhandensein und Menge zum einen lebensnotwendiger sowie zum anderen giftiger und schädlicher Gase oder Stoffe hin analysiert werden. Von der Analyse sollen sämtliche Gase oder Stoffe erfasst werden, die entstehen können, und die je nach Werkstoffen und Herstellungsverfahren für die Fertigung des Rettungsbootes unterschiedlich sein können. Durch diese Analyse soll zum einen festgestellt werden, ob Sauerstoff in ausreichender Menge vorhanden ist, zum anderen, dass keine gefährlichen Konzentrationen an giftigen oder schädlichen Gasen oder Stoffen vorliegen.

6.16.6 Der Luftdruck im Inneren des Rettungsbootes soll fortlaufend aufgezeichnet werden, um festzustellen, dass im Inneren des Rettungsbootes stets ein Überdruck herrscht.

6.16.7 Nach Abschluss des Brandversuchs soll das Rettungsboot so beschaffen sein, dass es weiterhin in voll beladenem Zustand verwendet werden kann.

Anmerkung:

Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, die baugleich mit einem Rettungsboot sind, das diese Prüfung bereits bestanden hat, kann die Verwaltung von der Durchführung dieser Prüfung absehen, vorausgesetzt, dass sich die Rettungsboote nur nach der Größe unterscheiden, jedoch im wesentlichen die gleiche Form haben. Die Schutzvorrichtung soll ebenso wirksam sein wie diejenige des bereits geprüften Rettungsbootes. Die Werte für die Abgabe von Wasser sowie die Dicke des Wasserfilms an verschiedenen Stellen rund um den Bootskörper und rund um das Schutzdach sollen gleich groß wie oder größer als die Werte sein, die bei dem ursprünglich dem Brandversuch unterzogenen Rettungsboot gemessen wurden.

Wassersprühprüfungen

6.16.8 Motor starten und Sprühanlage in Gang setzen. Wenn der Motor mit seiner Nennleistung läuft, sollen zur Aufnahme der Pumpgeschwindigkeit und des angezeigten Wasserdrucks folgende Parameter erfasst werden:

  1. die Anzahl der Umdrehungen pro Minute von Motor und Pumpe zur Aufnahme der angezeigten Pumpgeschwindigkeit;
  2. der Druck am Ansaugstutzen und an der Wasseraustrittsöff nung der Pumpe zur Aufnahme des angezeigten Wasserdrucks.

6.16.9 Pumpe mit angezeigter Geschwindigkeit laufen lassen, wenn sich das Rettungsboot in unbeladenem Zustand und in aufrechter Lage befindet und auf ebenem Kiel liegt. Die Menge des abgegebenen Wassers oder die Dicke des auf die Außenseite der Außenfläche des Rettungsbootes gesprühten Wasserfilms messen. Die Menge des abgegebenen Wassers beziehungsweise die Dicke des über das Rettungsboot gesprühten Wasserfilms sollen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

6.16.10 Das Rettungsboot nacheinander um 5 Grad über den Bug und um 5 Grad übers Heck trimmen sowie um 5 Grad nach Backbord und um 5 Grad nach Steuerbord krängen. In jeder dieser Lagen soll der Sprühwasserfilm die gesamte Außenfläche des Rettungsbootes bedecken.

6.17 Messen und Bewerten der Beschleunigungen

Auswahl, Anbringung und Befestigung der Beschleunigungsmessgeräte

6.17.1 Die zum Messen der im Rettungsboot auftretenden Beschleunigungen verwendeten Geräte sollen

  1. einen für die Prüfung, bei der sie verwendet werden sollen, ausreichenden Frequenzerfassungsbereich aufweisen, der zumindest den Bereich zwischen 0 und 200 Hz umfasst;
  2. eine für die während der Prüfung auftretenden Beschleunigungen ausreichende Auffangkapazität aufweisen;
  3. eine Messgenauigkeit von ±5 v. H. aufweisen.

6.17.2 Die Beschleunigungsmessgeräte sollen parallel zu den Hauptachsen des Rettungsbootes an den Stellen angebracht werden, an denen gemessen werden muss, um die für die Bootsinsassen ungünstigste zu erwartende Beschleunigung zu ermitteln.

6.17.3 Die Beschleunigungsmessgeräte sollen an einem festen Teil des Innenraums des Rettungsbootes in solcher Art und Weise befestigt werden, dass Erschütterungen und ein Verrutschen der Geräte auf das Mindestmaß verringert werden.

6.17.4 An allen Stellen, an denen Beschleunigungen gemessen werden, soll eine ausreichende Anzahl an Beschleunigungsmessgeräten angebracht werden, damit alle am Messort möglicherweise auftretenden Beschleunigungen gemessen werden können.

6.17.5 Die Auswahl, die Verteilung und die Befestigung der Beschleunigungsmessgeräte sollen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Aufzeichnungsverfahren und -geschwindigkeit

6.17.6 Die gemessenen Beschleunigungen können als analoges oder digitales Signal auf einem magnetischen Datenträger aufgezeichnet werden; eine Aufzeichnung des Beschleunigungsvorganges kann auch in graphischer Form erfolgen.

6.17.7 Werden die Beschleunigungen als digitales Signal aufgezeichnet und gespeichert, so soll die Erhebungsfrequenz mindestens 500 Messvorgänge pro Sekunde betragen.

6.17.8 Wird ein analoges Beschleunigungssignal in ein digitales umgesetzt, so soll die Erhebungsfrequenz mindestens 500 Messvorgänge pro Sekunde betragen.

Auswertung mit Hilfe des Modells der dynamischen Reaktionen

6.17.9 Das Modell der dynamischen Reaktionen ist die bevorzugte Methode zur Bewertung des Verletzungsrisikos, das Rettungsbootinsassen droht, wenn sie Beschleunigungen ausgesetzt sind. Beim Modell der dynamischen Reaktionen wird der menschliche Körper in vereinfachter Form als elastische Masse mit einem einzigen Freiheitsgrad in jeder der in Abbildung 3 gezeigten Koordinatenebenen dargestellt. Zur Bewertung der Reaktion der Körpermasse in Relation zur Grundposition des Sitzes, die durch die gemessenen Beschleunigungen hervorgerufen wird, kann eine von der Verwaltung als annehmbar erachtete Verfahrensweise herangezogen werden. Die bei dieser Untersuchung zu verwendenden Parameter sind für jede Koordinatenebene in Tabelle 1 angegeben.

Abbildung 3 Darstellung des menschlichen Körpers als freihängende Freiheitsgrad Masse mit einem einzigen Freiheitsgrad

Tabelle 1 - Parameter des Modells der dynamischen Reaktionen

KoordinatenachseUngedämpfte Frequenz
[rad/Sekunden]
Dämpfungskoeffizient
x62,80,100
y58,00,090
z52,90,224

6.17.10 Vor Beginn der Untersuchung der dynamischen e Untersuchung der dynamischen Reaktionen sollen die g Reaktionen sollen die gemessenen Beschleunigungen den Hauptachsen des Sitzes zugeordnet werden.

6.17.11 Das aus der Untersuchung der dynamischen Untersuchung der dynamischen Reaktionen zu erwartende Reaktionen zu erwartende Ergebnis gibt unter Berücksichtigung des Zeitfaktors den Vorgang der Ortsveränderung der Körpermasse in Relation zur Grundposition des Sitzes in jede Richtung jeder der Koordinatenachsen wieder.

In dieser Formel bezeichnen die Größen dx, dy und dz die gleichzeitig stattfindenden Ortsveränderungen der Körpermasse in Relation zur Grundposition des Sitzes in Richtung der Körperachsen x, y und z, wie sie aufgrund der Untersuchung der dynamischen Reaktionen errechnet worden sind, während die Größen Sx, Sy und Sz die Ortsveränderungen bezeichnen, die in der Tabelle 2 für die jeweils in Betracht kommenden Aussetzungsbedingungen dargestellt sind.

Tabelle 2 - Empfohlene Grenzwerte der Ortsveränderung für Rettungsboote

BeschleunigungsrichtungOrtsveränderung [Zentimeter]
bei Übungenim Notfall
+ x - Augapfel nach innen6,968,71
- x - Augapfel nach außen6,968,71
+ y - Augapfel nach rechts4,094,95
- y - Augapfel nach links4,094,95
+ z - Augapfel nach unten5,336,33
- z - Augapfel nach oben3,54,22

Auswertung mit Hilfe der SRSS-Methode

6.17.13 Anstelle der in den Absätzen 6.17.9 bis 6.17.12 dargestellten Methode zur Bewertung des Verletzungsetzungsrisikos eines Rettungsbootinsassen aufgrund von Beschleunigungen kann auch die im vorliegenden Abschnitt beschriebene Methode benutzt werden.

6.17.14 Vor Beginn der SRSS-Untersuchung sollen die schleunigungn, die an einem Rettunsboot in Originalg gemessenen Beschleunigungen den Hauptachsen des mindestens so stark gefilter Sitzes zugeordnet werden.

6.17.15 Die Beschleunigungen, die an einem Rettungsboot in Originalgröße gemessen wurden, sollen mindestens 0so stark gefiltert werden, wie dies bei Verwendung eines 20-Hz-Tiefpaßfilters der Fall wäre. Es kann jedes beliebige Filterverfahren verwendet werden, das die Verwaltung als annehmbar erachtet.

6.17.16 Die Beschleunigungen, die an einem Rettungsbootmodell gemessen wurden, sollen mittels eines Tiefpassfilters gefiltert werden, dessen Frequenz mindestens derjenigen entspricht, die sich aus folgender Formel ergibt:

In dieser Formel bezeichnet die Größe f Modell die Frequenz des zu benutzenden Filters, L Modell die Länge des Rettungsbootmodlls, und L Prototyp die Länge des Rettungsboots-Prototyps.

6.17.17 Die folgende Formel soll zu jeder Zeit zutreffen:

In dieser Formel bezeichnen die Größen gx, gy und g. die gleichzeitig auftretenden Beschleunigungen in Richtung ung der Sitzachsen x y und z, während die Größen Gx, Gy und Gz die zulässigen Beschleunigungswerte bezeichnen, die in der Tabelle 3 für die jeweils in Betracht kommenden Aussetzbedingungen dargestellt sind.

Tabelle 3 - Beschleunigungsgrenzwerte für Rettungsboote

BeschleunigungsrichtungBeschleunigung [G]
bei Übungen 150im Notfall

18,0

+ x - Augapfel nach innen p nach15,018,0 ,
- x - Augapfel nach außen15,018,0
+ y - Augapfel nach rechts7,07,0
- y - Augapfel nach links7,07,0
+ z - Augapfel nach - unten7,07,0
- z - Augapfel nach oben7,07,0


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