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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschliessung MSC.326(90)
Annahme Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 773)



(angenommen am 24. Mai 2012)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.97(73), durch die er den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Nachfolgenden als "der HSC-Code 2000" bezeichnet) angenommen hat, der gemäß Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Nachfolgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) rechtsverbindlich wurde,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens in Bezug auf das Verfahren zur Änderung des HSC-Code 2000,

nach Erwägung während seiner neunzigsten Tagung von Änderungen des HSC-Code 2000, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden,

  1. beschließt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Code 2000, deren Wortlaut in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Juli 2013 als angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 Prozent des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte betragen, Einwendungen gegen die Änderungen erhoben haben;
  3. ersucht die Vertragsregierungen des Übereinkommens, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Januar 2014 nach deren Annahme gemäß vorstehendem Absatz 2 in Kraft treten;
  4. fordert den Generalsekretär auf, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Kopien der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der Änderungen, der in der Anlage wiedergegeben ist, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
  5. fordert den Generalsekretär außerdem auf, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage den Mitgliedern der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.

Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)

Kapitel 14 - Funkverkehr

In Absatz 14.15.10 wird Unterabsatz .1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1. jährlich hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit, mit besonderem Nachdruck bezüglich der Überprüfung der Betriebsfrequenzen, Codierung und Registrierung in den nachfolgend angegeben Abständen geprüft werden:
  1. auf Fahrgastfahrzeugen innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, und
  2. auf Frachtfahrzeugen innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum oder drei Monaten vor oder nach dem wiederkehrenden Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge;
"1. jährlich geprüft hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit, mit besonderem Nachdruck bezüglich der Überprüfung der Ausstrahlung auf Betriebsfrequenzen, Codierung und Registrierung, in Abständen innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum oder 3 Monaten vor oder nach dem Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge;

Die Prüfung kann an Bord des Fahrzeugs oder bei einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden; und"

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.326(90), "Annahme der Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE