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Entschliessung MSC.326(90)
Annahme Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)
Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 773)
(angenommen am 24. Mai 2012)
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
im Hinblick auf Entschließung MSC.97(73), durch die er den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Nachfolgenden als "der HSC-Code 2000" bezeichnet) angenommen hat, der gemäß Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Nachfolgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) rechtsverbindlich wurde,
auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens in Bezug auf das Verfahren zur Änderung des HSC-Code 2000,
nach Erwägung während seiner neunzigsten Tagung von Änderungen des HSC-Code 2000, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden,
Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)
In Absatz 14.15.10 wird Unterabsatz .1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1. jährlich hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit, mit besonderem Nachdruck bezüglich der Überprüfung der Betriebsfrequenzen, Codierung und Registrierung in den nachfolgend angegeben Abständen geprüft werden:
| "1. jährlich geprüft hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit, mit besonderem Nachdruck bezüglich der Überprüfung der Ausstrahlung auf Betriebsfrequenzen, Codierung und Registrierung, in Abständen innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum oder 3 Monaten vor oder nach dem Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge; Die Prüfung kann an Bord des Fahrzeugs oder bei einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden; und" |
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.326(90), "Annahme der Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |