umwelt-online: Entschließung MSC.97(73) Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (3)
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Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge
9.9 Betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen
Frachtfahrzeuge müssen in der Lage sein, im Falle eines Brandes oder eines sonstigen Unfalls in einer der Abteilungen des Fahrzeuges betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen funktionsfähig zu erhalten. Das Fahrzeug braucht nicht in der Lage zu sein, mit eigenem Antrieb einen Zufluchtsort zu erreichen.
Kapitel 10
Hilfsanlagen
Teil A
Allgemeines
10.1 Allgemeines
10.1.1 Anlagen für Flüssigkeiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass unter allen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ein sicherer und ausreichender Durchfluss bei dem vorgesehenen Volumenstrom und Druck gewährleistet ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls oder einer Leckage in einer flüssigkeitsführenden Anlage, die zur Beschädigung der elektrischen Anlage, zu einer Brand- oder einer Explosionsgefahr führen könnte, ist zu minimieren. Es muss vermieden werden, dass bei einer Leckage oder einem Rohrbruch entzündbare Flüssigkeiten auf heiße Flächen treffen können.
10.1.2 Der zulässige Betriebsüberdruck der flüssigkeitsführenden Anlage darf in keinem Teil den Auslegungsdruck der Anlage unter Berücksichtigung der zulässigen Beanspruchungen der Werkstoffe überschreiten. Wenn der zulässige Betriebsüberdruck eines Bauteils, wie beispielsweise ein Ventil oder ein Formstück, geringer ist als der für das Rohr oder die Rohrleitung berechnete Druck, muss der Anlagedruck auf den niedrigsten für ein Bauteil zulässigen Betriebsüberdruck begrenzt sein. Jede Anlage, welche einem höheren Druck als dem zulässigen Betriebsüberdruck ausgesetzt werden kann, muss durch entsprechende Druckentlastungseinrichtungen geschützt sein.
10.1.3 Tanks und Rohrleitungen müssen einer Druckprüfung mit einem Druck unterzogen werden, welcher einen ausreichenden Sicherheitsabstand oberhalb des Betriebsdruckes des betreffenden Teiles sicherstellt. Bei der Prüfung von Vorratstanks oder Behältern müssen die während des Überlaufens auftretenden statischen Drücke sowie die dynamischen Belastungen aufgrund der Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigt sein.
10.1.4 Werkstoffe, die in Leitungssystemen verwendet werden, müssen gegen die beförderte Flüssigkeit beständig sein und unter Beachtung einer möglichen Brandgefahr ausgewählt werden. Nichtmetallische Rohrwerkstoffe können für bestimmte Anlagen gestattet werden, vorausgesetzt, die Integrität des Fahrzeugrumpfes wasserdichten Decks und Schotte ist gewährleistet 27.
10.2 Vorkehrungen für Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle
10.2.1 Bei Verwendung von Öl als Brennstoff gilt die Vorschrift des Absatzes 7.1.2.2.
10.2.2 Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff oder Öl auf heiße Flächen, in Maschinen-Luftansaugöffnungen oder an andere Zündquellen, soweit durchführbar, zu verhindern. Die Anzahl der lösbaren Verbindungen in diesen Rohrleitungssystemen muss minimiert sein. Flexible Leitungen für entzündbare Flüssigkeiten müssen zugelassen sein 28.
10.2.3 Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle dürfen nicht vor Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften befördert werden.
Vorkehrungen für Brennstoff
10.2.4 Auf einem Fahrzeug, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:
10.2.4.1 Soweit durchführbar, müssen alle Teile des Brennstoffsystems, das vorgewärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2 enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.
10.2.4.2 Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter allen normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.
10.2.4.3 Die Anordnung und Lage der Brennstofftanks muss Absatz 7.5.2 entsprechen.
10.2.4.4 Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf heiße Flächen gelangt. Es wird auf die Brandschutzvorschriften des Absatzes 7.5 verwiesen.
10.2.4.5 Brennstoffrohre müssen mit Absperreinrichtung entsprechend Absatz 7.5.3 versehen sein.
10.2.4.6 Sofern erforderlich, muss jeder Brennstofftank mit einer Leckwanne oder Süllen versehen sein, die aus Tanks austretenden Brennstoff auffangen können.
10.2.4.7 Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der in jedem Brennstofftank vorhandenen Brennstoffmenge vorgesehen sein.
10.2.4.7.1 Werden Peilrohre verwendet, so dürfen sie nicht in einem Raum enden, wo aus dem Peilrohr austretender Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften oder Maschinenräumen enden. Die Rohrenden müssen mit geeigneten Verschlüssen und Vorrichtungen versehen sein, die ein Überlaufen während des Füllvorganges verhindern.
10.2.4.7.2 Es dürfen andere Ölstandsanzeiger anstelle von Peilrohren verwendet werden. Diese Einrichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
10.2.4.8 Interpr. 10a Es muss sichergestellt sein, dass in Brennstofftanks oder in Teilen des Brennstoffsystems einschließlich Bunkerleitungen und jeglicher Füllleitungen, die von bordeigenen Pumpen versorgt werden, kein Überdruck entstehen kann. Etwaige Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an einem sicheren Ort austreten lassen; falls keine Brand- oder Explosionsgefahr beim Austritt von Brennstoff oder Dämpfen ausgeht, dürfen diese Leitungen nicht in Besatzungsräume, Fahrgasträume, Sonderräume, Ro-Ro-Räume (außer offene Ro-Ro-Räume), Maschinenräume oder ähnliche Räume führen. Bei Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C müssen solche Ventile oder Leitungen am Ende mit einer Flammensperre entsprechend dem von der Organisation entwickelten Standard 29 ausgerüstet sein.
10.2.4.9 Interpr.1102 Die Brennstoffleitungen und ihre Armaturen und Formstücke müssen aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein; jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen an Stellen zulässig, an denen sie nach Auffassung der Verwaltung erforderlich sind 30. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen flammenbeständigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein, und ihre Bauart muss den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Vorkehrungen für Schmieröl
10.2.5 Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleisten. Die in Maschinenräumen und, soweit durchführbar, auch in Hilfsmaschinenräumen getroffenen Vorkehrungen müssen zumindest den Absätzen 10.2.4.1 und 10.2.4.4 bis 10.2.4.8 entsprechen; jedoch
Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle
10.2.6 Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Steuer-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleisten. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrrungen zumindest den Absätzen 10.2.4.4 und 10.2.4.7 sowie in bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 10.2.4.8 und 10.2.4.9 entsprechen.
Vorkehrungen innerhalb von Maschinenräumen
10.2.7 Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 10.2.1 bis 10.2.6 müssen die Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:
10.3 Lenzpumpen- und Entwässerungssysteme
10.3.1 Es müssen Einrichtungen für das Lenzen wasserdichter Abteilungen, die nicht für die ständige Lagerung von Flüssigkeiten bestimmt sind, vorhanden sein. Wird für bestimmte Räume das Lenzen nicht für erforderlich gehalten, können Entwässerungseinrichtungen entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Sicherheit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist.
10.3.2 Es müssen Lenzeinrichtungen vorgesehen sein, mit denen alle wasserdichten Abteilungen, die nicht für die ständige Lagerung von Flüssigkeiten vorgesehen sind entwässert werden können. Das Fassungsvermögen und die Anordnung der einzelnen Abteilungen müssen so ausgeführt sein, dass ein Fluten die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen kann.
10.3.3 Das Lenzsystems muss nach einer erlittenen und angenommenen Beschädigung des Fahrzeugs entsprechend der Absätze 2.6.6 bis 2.6.10 unter allen auftretenden Neigungs- und Trimmverhältnissen betrieben werden können. Das Lenzsystem muss so ausgeführt sein, dass kein Wasser von einer Abteilung in eine andere übertreten kann. Die zur Bedienung der Lenzsauger erforderlichen Ventile müssen von oberhalb der Bezugsebene betätigt werden können. Alle Verteilerkästen und handbetätigten Ventile des Lenzsystems müssen so angeordnet sein, dass sie unter normalen Bedingungen zugänglich sind. Die Spindeln der handbetätigten Ventilen müssen leicht zugänglich sein, und alle Ventile müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
10.3.4 Die kraftbetriebenen selbstansaugenden Lenzpumpen dürfen auch für andere Zwecke eingesetzt werden, beispielsweise als Feuerlöschpumpen oder als allgemeine Betriebspumpen, jedoch nicht zum Pumpen von Brennstoff oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten.
10.3.5 Jede kraftbetriebene Lenzpumpe muss in der Lage sein, Wasser mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 m/s durch die vorgeschriebene Lenzleitung zu pumpen.
10.3.6 Der Durchmesser (d) der Lenzleitung muss nach folgender Formel berechnet werden, wobei der tatsächliche Innendurchmesser der Lenzleitung auf die nächste annehmbare Normgröße auf- oder abgerundet werden darf:
d = 25 + 1,68(L(B + D))0.5
Hierbei ist:
d = Innendurchmesser der Lenzleitung (mm),
L = Länge des Fahrzeugs (m), nach der Begriffsbestimmung in Kapitel 1,
B = bei Einrumpf-Fahrzeugen, Breite des Fahrzeugs (m) nach der Begriffsbestimmung in Kapitel 1, und bei Mehrrumpf-Fahrzeugen, Breite eines Rumpfes an oder unterhalb der Konstruktionswasserlinie (m), und
D = Seitenhöhe des Fahrzeugs bis zur Bezugsebene (m).
10.3.7 Die Innendurchmesser von Zweiglenzleitungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen, sie müssen jedoch mindestens 25 mm betragen. Zweiglenzleitungen müssen mit wirksamen Filtern versehen sein.
10.3.8 Für jeden Maschinenraum mit einer Hauptantriebsmaschine muss ein Notlenzsauger vorgesehen sein. Dieser Lenzsauger muss zu der größten verfügbaren kraftbetriebenen Pumpe führen, die jedoch keine Lenzpumpe, Vortriebspumpe oder Ölpumpe sein darf. Für Fahrzeuge mit einem gemeinsamen Lenzsystem entsprechend Absatz 10.3.6 und für Fahrzeuge mit einzelnen Lenzpumpen entsprechend Absatz 10.3.13 müssen Notlenzsauger vorgesehen sein.
10.3.9 Die Spindeln der Seewasser-Einlassventile müssen ausreichend hoch über die Flurplatten des Maschinenraums reichen.
10.3.10 Alle Lenzsaugleitungen müssen bis zum Anschluss an die Pumpen unabhängig von anderen Leitungssystemen sein.
10.3.11 Räume, die unter den am ungünstigsten anzunehmenden Leckfällen oberhalb der Wasseroberfläche liegen, dürfen durch Speigatte mit Rückströmarmaturen unmittelbar über Bord entwässert werden.
10.3.12 Jeder unbesetzte Raum, für den ein Lenzsystem erforderlich ist, muss mit einem Bilgenalarm ausgerüstet sein.
10.3.13 Bei Fahrzeugen mit einzelnen Lenzpumpen muss die Gesamtfördermenge Q der Lenzpumpen für jeden Rumpf mindestens der 2,4fachen Fördermenge der in Absatz 10.3.5 und 10.3.6 festgelegten Pumpe entsprechen.
10.3.14 Bei Lenzeinrichtungen, für die eine Lenzleitung nicht vorgesehen ist, muss in jedem Raum, mit Ausnahme der vor Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften liegenden Räume, mindestens eine festeingebaute Tauchpumpe vorhanden sein. Zusätzlich muss mindestens eine tragbare Pumpe vorgesehen sein, die für jeden einzelnen Raum verwendet werden kann und die, sofern sie elektrisch betrieben wird, von der Notversorgung versorgt wird.. Die Fördermenge jeder Tauchpumpe Qn muss mindestens betragen:
Qn = Q/(N-1) t/h, mindestens jedoch 8 t/h.
Hierbei ist:
N = Anzahl der Tauchpumpen,
Q = Gesamtfördermenge nach Absatz 10.3.13.
10.3.15 Rückströmarmaturen müssen in folgenden Bauteilen vorgesehen sein:
10.4 Ballastsysteme
10.4.1 Ballastwasser darf im allgemeinen nicht in für Brennstoff vorgesehenen Tanks befördert werden. Wenn auf Fahrzeugen die Aufnahme von Wasser in Brennstofftanks nicht vermieden werden kann, müssen Entöler oder alternative Vorrichtungen, wie Abgabeeinrichtungen für die Entsorgung des ölhaltigen Ballastwassers an Land, vorgesehen sein. Die Anforderungen dieses Absatzes berühren nicht die Vorschriften des geltenden Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
10.4.2 Wird ein Brennstoff-Umfördersystem für Ballastzwecke verwendet, muss das System von allen Ballastwassersystemen getrennt sein und den Anforderungen für Brennstoffsysteme sowie des geltenden Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe entsprechen.
10.5 Kühlsysteme
Die vorgesehenen Kühlvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass während aller Betriebsweisen, für die das Fahrzeug zertifiziert wird, die von den Herstellern angegebenen Temperaturgrenzen der Schmieröle und Hydraulikflüssigkeiten eingehalten werden.
10.6 Lufteinlasssysteme für Maschinen
Die Einrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass die Maschinen ausreichend mit Luft versorgt werden und ein angemessener Schutz gegen Verschleiß durch Eindringen fremder Stoffe vorhanden ist.
10.7 Lüftungssysteme
Maschinenräume müssen ausreichend belüftet werden, damit sichergestellt ist, dass eine für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Personals und den Betrieb der Maschinen ausreichende Luftzufuhr zu diesen Räumen besteht, wenn die dort befindlichen Maschinen unter allen Wetterbedingungen einschließlich Schlechtwetter mit voller Leistung arbeiten. Hilfsmaschinenräume müssen entsprechend ihrem Zweck ausreichend belüftet werden. Die Lüftungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein sicherer Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.
10.8 Abgassysteme
10.8.1 Alle Abgassysteme von Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die ordnungsgemäße Funktion der Maschinen sichergestellt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.
10.8.2 Abgassysteme müssen so angeordnet sein, dass so wenig Abgase wie möglich in Wohnräume, Klimaanlagen und Eintrittsöffnungen von Maschinen gelangen können. Abgase von Abgassystemen dürfen nicht in die Luftkissen-Einlassöffnungen geleitet werden.
10.8.3 Leitungen, durch die Abgase durch den Fahrzeugrumpf nahe der Wasserlinie abgeführt werden, müssen an der Außenhaut oder am Rohrende mit erosions/korrosionsbeständigen Rückschlagklappen oder anderen Vorrichtungen versehen sein; und geeignete Vorrichtungen müssen verhindern, dass Wasser den Raum überflutet oder in die Abgassammelleitung einer Maschine gelangen kann.
10.8.4 Abgasleitungen von Gasturbinen müssen so angeordnet sein, dass heiße Abgase von Bereichen weggeleitet werden, zu denen die Besatzung Zugang hat; dies gilt sowohl für Bereiche an Bord des Fahrzeugs als auch in der Nähe des Fahrzeugs, wenn es am Kai liegt.
Teil B
Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge
10.9 Lenzpumpen- und Entwässerungssysteme
10.9.1 Fahrzeuge der Kategorie B müssen mit mindestens drei, Fahrzeuge der Kategorie A mit mindestens zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen, die an die Lenzleitung angeschlossen sind, ausgerüstet sein; eine der Pumpen darf von Antriebsmaschinen angetrieben werden. Alternativ dürfen die Einrichtungen nach Absatz 10.3.14 vorgesehen sein.
10.9.2 Die Einrichtungen müssen so sein, dass unter allen Leckfällen, die das Fahrzeug überstehen muss, mindestens eine kraftbetriebene Lenzpumpe betriebsfähig sein muss und folgende Anforderungen erfüllt werden:
10.9.3 Auf Mehrrumpf-Fahrzeugen müssen in jedem Rumpf mindestens zwei Lenzpumpen vorhanden sein.
10.9.4 Verteilerkästen, Hähne und Ventile, die zum Lenzsystem gehören, müssen so angeordnet sein, dass eine der Lenzpumpen bei Überflutung jede beliebige Abteilung lenzen kann. Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe oder ihres Anschlussrohrs zur Lenzleitung das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen. Ist außer dem Hauptlenzsystem ein Notlenzsystem vorhanden, so muss dieses unabhängig von der Hauptanlage und so angeordnet sein, dass unter den in Absatz 10.3.3 genannten Flutungsannahmen eine Pumpe jede überflutete Abteilung lenzen kann. In diesem Fall brauchen nur die für den Betrieb des Notlenzsystems benötigten Ventile von einer Stelle oberhalb der Bezugsebene aus bedient werden zu können.
10.9.5 Alle in Absatz 10.9.4 erwähnten Hähne und Ventile, die von einer Stelle oberhalb der Bezugsebene aus bedient werden können, müssen an ihrem Bedienplatz deutlich gekennzeichnet und mit Vorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge
10.10 Lenzpumpensysteme
10.10.1 Es müssen mindestens zwei kraftbetriebene Pumpen vorhanden sein, die an das Hauptlenzsystem angeschlossen sind; eine der Pumpen darf von Antriebsmaschinen angetrieben werden. In besonderen Abteilungen kann der Einbau von Lenzeinrichtungen entfallen, wenn der Verwaltung der Nachweis erbracht wird, dass dadurch die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist. Alternativ dürfen die Einrichtungen nach Absatz 10.3.14 vorgesehen sein.
10.10.2 Bei Mehrrumpf-Fahrzeugen müssen für jeden Rumpf mindestens zwei kraftbetriebene Pumpen vorhanden sein, es sei denn, die Lenzpumpe in einem Rumpf ist in der Lage, auch den anderen Rumpf zu lenzen. Mindestens eine der Pumpen in jedem Rumpf muss eine unabhängige kraftbetriebene Pumpe sein.
Kapitel 11
Fernsteuerungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
11.1 Begriffsbestimmungen
11.1.1 "Fernsteuerungen" umfassen alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um Anlagen von einer Bedienposition aus zu steuern, von der aus der Bediener die Auswirkung seiner Maßnahmen nicht direkt beobachten kann.
11.1.2 "Backup-Steuerungen" umfassen alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Kontrolle über wesentliche, für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Funktionen aufrechtzuerhalten, wenn die Hauptsteuerungsanlage ausgefallen oder gestört sind.
11.2 Allgemeines
11.2.1 Der Ausfall einer Fernsteuerung oder automatischen Steuerung muss einen akustischen und optischen Alarm auslösen und darf die normale Handbedienung nicht beeinträchtigen.
11.2.2 Manövrier- und Hilfssteuerungen müssen es dem Bedienungspersonal ermöglichen, seine Pflichten, für die es verantwortlich ist, korrekt und ohne Schwierigkeiten, Ermüdung oder übermäßige Konzentration zu erfüllen.
11.2.3 Sind die Steuerungen des Antriebs oder der Manövriereinrichtungen an Stellen vorgesehen, die außerhalb des Fahrstandsraums liegen, jedoch daran angrenzen, so darf die Fahrstandsumschaltung nur von der Stelle aus erfolgen, von der die Betriebsführung übernommen wird. Zwischen allen Stellen, von denen die Steuerung erfolgen kann, sowie zwischen solchen Stellen und dem Ausguck muss eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Bei Ausfall der Betriebssteuerung oder der Fahrstandsumschaltung muss das Fahrzeugs auf eine geringe Geschwindigkeit gebracht werden, ohne dass dadurch Fahrgäste oder das Fahrzeug gefährdet werden.
11.2.4 Fernsteuerungen für Antriebsanlagen und Kurs-Steuereinrichtungen von Fahrzeugen der Kategorie B und Frachtfahrzeugen müssen mit Backup-Steuerungen ausgerüstet sein, die vom Fahrstandsraum aus bedient werden. Für Frachtfahrzeuge kann anstelle der oben beschriebenen Backup-Steuerung eine Backup-Steuerung anerkannt werden, die von einem außerhalb des Fahrstandsraums liegenden Kontrollraum, wie einem Maschinenkontrollraum, aus bedient wird.
11.3 Notbedieneinrichtungen
11.3.1 Auf allen Fahrzeugen muss an der Stelle oder den Stellen im Fahrstandsraum, von der oder von denen aus Fahrzeugmanöver und/oder die Steuerung der Hauptmaschine erfolgen, an leicht zugänglichen Stellen für die Besatzungsmitglieder Notbedieneinrichtungen vorgesehen sein, um
11.3.2 Wo die Antriebssteuerung und die Manövriersteuerung von Stellen außerhalb des Fahrstandsraums aus erfolgt, müssen diese Stellen eine unmittelbare Sprechverbindung mit dem Fahrstandsraum haben, welcher eine ständig besetzte Kontrollstation sein muss.
11.3.3 10a Auf Fahrzeugen der Kategorie B müssen sowohl die Steuerungen des Antriebs und der Manövriereinrichtungen als auch die Notbedieneinrichtungen nach Absatz 11.3.1 zusätzlich an einer oder mehreren Stellen außerhalb des Fahrstandsraums vorgesehen sein. Derartige Stellen müssen eine unmittelbare Sprechverbindung mit dem Fahrstandsraum haben, welcher eine ständig besetzte Kontrollstation sein muss.
11.4 Alarmsystem
11.4.1 Es müssen Alarmsysteme vorgesehen sein , die am Fahrstand des Fahrzeugs Störungen oder unsichere Betriebszustände optisch und akustisch anzeigen. Alarme müssen bestehen bleiben, bis sie quittiert worden sind, und die optische Anzeige von Einzelalarmen muss erhalten bleiben, bis der Fehler behoben ist, worauf sich das Alarmsystem in den normalen Betriebszustand selbsttätig zurücksetzt. Falls ein Alarm quittiert wurde und eine zweite Störung eintritt, bevor die erste behoben ist, müssen die akustischen und optischen Alarme wieder in Funktion treten. Alarmsysteme müssen mit Prüfeinrichtungen versehen sein.
11.4.1.1 Notfallalarme, die auf Zustände hinweisen, die sofortige Maßnahmen erfordern, müssen eindeutig erkennbar und im vollen Blickfeld der Besatzungsmitglieder im Fahrstandsraum sein, und sind vorzusehen für
11.4.1.2 10a Alarme mit optischer Anzeige, die sich von Notalarmen nach Absatz 11.4.1.1 deutlich unterscheiden, müssen Zustände anzeigen, die Maßnahmen erfordern, um eine Herabsetzung auf einen unsicheren Zustand zu verhindern. Diese Alarme sind mindestens vorzusehen für
11.4.1.3 Alle nach den Absätzen 11.4.1.1 und 11.4.1.2 vorgeschriebenen Meldungen müssen an allen Stellen wahrnehmbar sein, an denen Bedienungsmaßnahmen ausgeführt werden können.
11.4.2 Das Alarmsystem muss den zutreffenden baulichen und betrieblichen Anforderungen für die vorgeschriebenen Alarme entsprechen 31.
11.4.3 Einrichtungen zur Überwachung von Fahrgast-, Lade- und Maschinenräumen hinsichtlich Brand und Überflutung müssen, soweit durchführbar, als integrierte Unterstation ausgeführt sein, die mit Einrichtungen zur Überwachung und Betätigung für alle Notfallsituationen versehen sind. Für diese Unterstationen können Rückmeldeeinrichtungen erforderlich sein, die anzeigen, dass die eingeleiteten Maßnahmen gänzlich umgesetzt worden sind.
11.5 Sicherheitssystem
Sind Einrichtungen vorhanden, mit denen jegliche selbsttätige Abstelleinrichtung für die Hauptantriebsmaschine nach Absatz 9.2.2 überbrückt werden können, müssen sie so beschaffen sein, dass ihre unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist. Wenn eine Abstellung erfolgt ist, muss an der Kontrollstation ein akustischer und ein optischer Alarm gegeben werden, und es sind Maßnahmen zur Überbrückung selbsttätiger Abstellungen zu treffen mit Ausnahme von Fällen, in denen die Gefahr eines völligen Zusammenbruchs oder einer Explosion besteht.
Kapitel 12
Elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
12.1 Allgemeines
12.1.1 Die elektrischen Anlagen 32 müssen so beschaffen sein, dass
Die Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) muss die elektrischen Anlagen unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines Fehlers in den vorhandenen Anlagen einschließen. In den Fällen, in denen Fehler auftreten können, ohne dass diese während einer Routineüberprüfung der Anlagen festgestellt werden, muss bei der Analyse berücksichtigt werden, dass Fehler möglicherweise gleichzeitig oder nacheinander auftreten können.
12.1.2 Die elektrische Anlage muss so ausgelegt und installiert sein, dass eine mögliche Gefährdung des Fahrzeugs aufgrund eines Fehlers in der Anlage sehr unwahrscheinlich ist.
12.1.3 Würde der Ausfall einer einzelnen wichtigen Anlage das Fahrzeug erheblich gefährden, muss diese Anlage von mindestens zwei voneinander unabhängigen Stromkreisen so gespeist werden, dass ein einzelner Ausfall in der Stromversorgung oder in den Verteileranlagen nicht beide Einspeisungen beeinträchtigen würde.
12.1.4 Die Sicherungseinrichtungen für große Anlagenteile, z.B. Akkumulatorenbatterien, müssen übermäßige Bewegungen bei Beschleunigungen als Folge von Grundberührung oder Kollision möglichst verhindern.
12.1.5 Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Gefahr der Unterbrechung der Stromversorgung für wichtige Anlagen und Notanlagen durch unbeabsichtigtes oder zufälliges Betätigen von Schaltern oder Trennschaltern minimiert wird.
12.2 Hauptstromquelle
12.2.1 Es muss eine Hauptstromquelle von ausreichender Leistung zur Versorgung der in Absatz 12.1.1 genannten Einrichtungen vorgesehen sein. Diese Hauptstromquelle muss aus mindestens zwei Generatorenaggregaten bestehen.
12.2.2 Die Leistung dieser Generatorenaggregate muss so bemessen sein, dass die im Normalbetrieb zum Antrieb und zur Sicherheit notwendigen Anlagen auch dann noch versorgt werden können, wenn eines der Generatorenaggregate abgeschaltet ist oder ausfällt. Auch die Lebensbedingungen müssen einem Mindeststandard entsprechen, zu dem wenigstens ein ausreichender Betrieb der Einrichtungen zum Kochen, Heizen, Kühlen, zur mechanischen Belüftung und zur Versorgung mit Wasch- und Trinkwasser gehört.
12.2.3 Die Hauptstromquelle des Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass der Betrieb der in Absatz 12.1.1.1 genannten Einrichtungen unabhängig von der Drehzahl und Drehrichtung der Hauptantriebsmaschinen oder der Wellenanlagen aufrechterhalten werden kann.
12.2.4 Außerdem müssen die Generatorenaggregate so ausgelegt sein, dass bei Ausfall eines beliebigen Generators oder seiner Antriebsmaschine das verbleibende Generatorenaggregat weiterhin die elektrischen Einrichtungen versorgen kann, die erforderlich sind, um die Hauptantriebsanlage beim Totalausfall des Fahrzeugs in Betrieb zu setzen. Die Notstromquelle kann verwendet werden, um die Antriebsanlage beim Totalausfall des Fahrzeugs in Betrieb zu setzen, wenn ihre Leistung entweder allein oder zusammen mit der einer anderen Stromquelle ausreicht, um gleichzeitig die nach den Absätzen 12.7.3.1 bis 12.7.3.3 oder 12.7.4.1 bis 12.7.4.4 oder 12.8.2.1 bis 12.8.2.4.1 vorgeschriebenen Einrichtungen, soweit zutreffend, zu versorgen.
12.2.5 Bilden Transformatoren einen wesentlichen Teil des nach diesem Abschnitt erforderlichen Stromversorgungssystems, muss es so ausgelegt sein, dass die Kontinuität der Versorgung, wie in diesem Abschnitt 12.2 vorgesehen, sichergestellt ist.
12.2.6 Eine elektrische Hauptbeleuchtungsanlage, die für eine Beleuchtung der Bereiche des Fahrzeugs sorgt, die normalerweise für Fahrgäste oder Besatzung zugänglich sind und von ihnen benutzt werden, ist von der Hauptstromquelle zu versorgen.
12.2.7 Die elektrische Hauptbeleuchtungsanlage muss so ausgelegt sein, dass ein Brand oder ein anderer Unfall in Räumen, in denen die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel untergebracht sind, die nach Absatz 12.2.6 1 vorgeschriebene elektrische Hauptbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.
12.2.8 Die Hauptschalttafel muss zu einer Hauptgeneratorenstation räumlich so angeordnet sein, dass nach Möglichkeit die Betriebsfähigkeit der normalen elektrischen Versorgung nur durch einen Brand oder anderen Unfall in einem Raum beeinträchtigt werden kann. Eine räumliche Umschließung der Hauptschalttafel, z.B. durch einen innerhalb der Hauptumschottung des Raumes gelegenen Maschinenkontrollraum, gilt nicht als Trennung der Schalttafeln von den Generatoren.
12.2.9 Die Hauptsammelschienen müssen in mindestens zwei Abschnitte unterteilt sein, die durch einen Schalter oder andere zugelassene Vorrichtungen miteinander zu verbinden sind. Soweit durchführbar, sind die Generatorenaggregate und alle anderen duplizierten Anlagen gleichmäßig auf die Abschnitte verteilt anzuschließen. Auf Fahrzeugen der Kategorie B muss jeder Teil der Hauptsammelschiene mit ihren zugehörigen Generatoren in getrennten Abteilungen angeordnet sein.
12.3 Notstromquelle
12.3.1 Es muss eine unabhängige Notstromquelle vorgesehen sein.
12.3.2 Die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zwischenzeitige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel müssen sich oberhalb der Wasserlinie der Endschwimmlage nach Beschädigung entsprechend Kapitel 2 befinden, in dieser Schwimmlage betriebsbereit und leicht zugänglich sein.
12.3.3 Die Notstromquelle und die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zwischenzeitige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafeln müssen in bezug auf die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel so angeordnet sein, dass sichergestellt ist, dass ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel enthalten, oder in Maschinenräumen die Versorgung, Überwachung und Verteilung des Notstroms nicht beeinträchtigt. Soweit durchführbar, darf der Raum, der die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel enthält, nicht an die Umschottung des Hauptmaschinenraums oder an diejenigen Räume angrenzen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, oder die Hauptschalttafel enthalten.
12.3.4 Soweit geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines unabhängigen Notbetriebs unter allen Umständen getroffen werden, kann der Notgenerator, sofern vorgesehen, in Ausnahmefällen für einen kurzen Zeitraum zur Versorgung von nicht zur Notanlage gehörenden Stromkreisen verwendet werden.
12.3.5 Verteileranlagen müssen so angeordnet sein, dass die Speiseleitungen von den Haupt- und Notstromquellen sowohl vertikal als auch horizontal so weit wie möglich voneinander getrennt sind.
12.3.6 Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein, die folgende Bedingungen erfüllt:
12.3.7 Die Notschalttafel muss so nahe wie möglich bei der Notstromquelle aufgestellt sein.
12.3.8 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss die Notschalttafel in demselben Raum aufgestellt sein, sofern nicht die Funktion der Notschalttafel dadurch beeinträchtigt wird.
12.3.9 Eine nach diesem Abschnitt aufgestellte Akkumulatorenbatterie darf nicht im selben Raum wie die Notschalttafel untergebracht sein. An einer geeigneten Stelle im Fahrstandsraum des Fahrzeugs muss ein Gerät angebracht sein, das eine Entladung der Batterien anzeigt, die entweder die Notstromquelle oder die zwischenzeitige Notstromquelle nach Absatz 12.3.6.1.3 darstellen.
12.3.10 Die Notschalttafel muss während des normalen Betriebs von der Hauptschalttafel durch eine Überleitung gespeist werden, die an der Hauptschalttafel ausreichend gegen Überlast und Kurzschluss geschützt ist und die bei Ausfall der Hauptstromquelle an der Notschalttafel selbsttätig getrennt wird. Ist die Anlage für Rückspeisung eingerichtet, so muss die Überleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluss geschützt sein. Ein Ausfall der Notschalttafel bei Einsatz im Normalbetrieb darf den Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährden.
12.3.11 Um sicherzustellen, dass die Notstromquelle schnell zur Verfügung steht, sind erforderlichenfalls Vorkehrungen für die selbsttätige Abschaltung nicht für den Notfall vorgesehener Stromkreise von der Notschalttafel zu treffen, so dass Energie für die Notstromkreise zur Verfügung steht.
12.3.12 Der Notgenerator und seine Antriebsmaschine sowie eine etwaige Notakkumulatorenbatterie müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Fahrzeugs und bei einer Krängung oder Vertrimmung entsprechend Absatz 9.1.12 einschließlich der Leckfälle nach Kapitel 2 oder bei jeder beliebigen Kombination der Winkel innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.
12.3.13 Sind Akkumulatorbatterien für die Speisung der Notverbraucher eingebaut, müssen Vorkehrungen für deren Aufladung vor Ort von einer zuverlässigen Bordstromquelle aus getroffen sein. Die Aufladevorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Verbraucher speisen können, unabhängig davon, ob die Batterie aufgeladen wird oder nicht. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit deren Hilfe die Gefahr des Überladens oder Überhitzens der Batterien minimiert wird. Es müssen Einrichtungen für eine wirksame Belüftung vorgesehen sein.
12.4 Anlasseinrichtungen für Notgeneratorenaggregate
12.4.1 Notgeneratorenaggregate müssen in kaltem Zustand bei einer Temperatur von 0°C schnell angelassen werden können. Ist dies undurchführbar oder sind niedrigere Temperaturen zu erwarten, so müssen Heizeinrichtungen vorgesehen sein, so dass ein schnelles Anlassen sichergestellt ist.
12.4.2 Jedes Notgeneratorenaggregat muss mit Anlasseinrichtungen, deren Energiespeicherkapazität für mindestens drei aufeinanderfolgende Anlassvorgänge ausreicht, ausgestattet sein. Die Speicherenergiequelle muss geschützt sein, so dass eine kritische Entleerung durch die selbsttätige Anlasseinrichtung ausgeschlossen ist, sofern kein zweite unabhängige Anlasseinrichtung vorgesehen ist. Eine zweite Energiequelle muss für drei weitere Anlassvorgänge innerhalb von 30 min vorgesehen sein, sofern nicht ein wirksames Anlassen von Hand nachgewiesen werden kann.
12.4.3 Die Speicherenergie muss jederzeit wie folgt verfügbar sein:
12.5 Steuerung und Stabilisierung
12.5.1 Wenn die Steuerung und/oder Stabilisierung eines Fahrzeugs überwiegend von einer einzigen Einrichtung abhängig ist, wie z.B. einem Einzelruder oder einem Pylon, die ihrerseits von einer ständigen Verfügbarkeit elektrischer Energie abhängig ist, muss sie von mindestens zwei unabhängigen Stromkreisen versorgt werden, von denen einer entweder von der Notstromquelle oder von einer unabhängigen Stromquelle gespeist wird, die so angeordnet ist, dass ein auf die Hauptstromquelle einwirkender Brand oder eine Überflutung sie nicht beeinträchtigt. Der Ausfall einer dieser Stromquellen darf beim Umschalten auf die alternative Stromversorgung für Fahrzeug oder Fahrgäste kein Gefahr darstellen; die Umschaltvorrichtungen müssen den Anforderungen des Absatzes 5.2.5 entsprechen. Diese Stromkreise müssen mit einem Kurzschlussschutz und einem Überlastalarm ausgerüstet sein.
12.5.2 Ein Schutz gegen Überstrom kann vorgesehen sein; in diesem Fall muss dieser mindestens dem zweifachen Vollaststrom des Motors oder des so geschützten Stromkreises entsprechen und muss so ausgelegt sein, dass der entsprechende Anfahrstrom mit genügender Sicherheit aufgenommen werden kann. Wenn 3-Phasen-Versorgung vorgesehen ist, muss an gut sichtbarer Stelle im Fahrstandsaum des Fahrzeugs ein Alarmeinrichtung vorgesehen sein, die den Ausfall einer der Phasen anzeigt.
12.5.3 Wenn solche Systeme nicht unbedingt von einer ständigen Verfügbarkeit elektrischer Energie abhängig sind, aber wenigstens ein alternatives, von der Stromversorgung unabhängiges System eingebaut ist, kann das elektrisch angetriebene oder gesteuerte System durch einen einzelnen, entsprechend Absatz 12.5.2 geschützten Stromkreis versorgt werden.
12.5.4 Die Anforderungen der Kapitel 5 und 16 für die Stromversorgung der Ruderanlage und der Stabilisierungsanlage des Fahrzeugs müssen erfüllt sein.
12.6 Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs
12.6.1.1 Freiliegende Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung stehen dürfen, jedoch bei Auftreten einer Störung unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein, es sei denn, dass die Maschinen oder Einrichtungen
12.6.1.2 Die Verwaltung kann zusätzliche Schutzmaßnahmen für ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel vorschreiben, die in engen oder außergewöhnlich feuchten Räumen benutzt werden, in denen aufgrund der Leitfähigkeit besondere Gefahren bestehen können.
12.6.1.3 Alle elektrischen Geräte müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass bei normaler Handhabung oder Berührung keine Gefahr einer Verletzung besteht.
12.6.2 Haupt- und Notschalttafeln müssen so aufgestellt sein, dass die Geräte und Vorrichtungen ohne Gefährdung des Bedienungspersonals bei Bedarf leicht zugänglich sind. Die Seiten- und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseiten der Schalttafeln müssen in geeigneter Weise geschützt sein. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde eine von der Verwaltung festzusetzende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht sein. Erforderlichenfalls müssen an der Vorderund Rückseite der Schalttafel Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Werkstoff ausgelegt sein.
12.6.3 Wird ein ungeerdetes primäres oder sekundäres Versorgungssystem für Kraftstrom, Heizungs- oder Beleuchtungszwecke verwendet, so muss ein Gerät zur ständigen Überwachung des Isolationszustands gegen Erde und zur optischen und akustischen Anzeige von ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten vorgesehen sein. Bei begrenzten sekundären Versorgungssystemen kann die Verwaltung ein Gerät zur manuellen Prüfung des Isolationswertes gestatten.
12.6.4 Kabel und Leitungen
12.6.4.1 Außer in besonderen von der Verwaltung zugelassenen Fällen müssen alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen leitend miteinander verbunden und geerdet sein.
12.6.4.2 Alle elektrischen Kabel und Leitungen außerhalb der Geräte müssen zumindest schwer entflammbar und so verlegt sein, dass diese Eigenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Verwaltung kann, sofern dies für besondere Verwendungszwecke erforderlich ist, die Verwendung besonderer Kabelarten, z.B. Hochfrequenzkabel, zulassen, welche die vorgenannte Vorschrift nicht erfüllen.
12.6.4.3 Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, Befehlsübermittlung an Bord oder Signalanlagen dürfen, soweit durchführbar, nicht in der Nähe von Maschinenräumen und ihrer Schächte sowie sonstigen Bereichen mit hoher Brandgefahr verlegt sein. Soweit durchführbar, müssen diese Kabel so verlegt sein, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.
12.6.4.4 Kann von Kabeln, die in gefährdeten Bereichen verlegt sind, im Fall einer elektrischen Störung eine Brand- oder Explosionsgefahr in diesen Bereichen ausgehen, so sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung besondere Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren zu treffen.
12.6.4.5 Kabel und Leitungen müssen so eingebaut und befestigt werden, dass keine Reibungs- oder anderen Schäden entstehen.
12.6.4.6 Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, schwer entflammbaren und erforderlichenfalls feuerwiderstandsfähigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.
12.6.5.1 Jeder einzelne Stromkreis muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein, soweit nicht Absatz 12.5 oder die Verwaltung ausnahmsweise andere Maßnahmen zulässt.
12.6.5.2 Die Nennleistung oder die Einstellung der entsprechenden Überlastschutzeinrichtung jedes Stromkreises muss dauerhaft am Einbauort der Schutzeinrichtung angegeben sein.
12.6.6 Beleuchtungskörper müssen so angebracht sein, dass für das Kabelnetz schädliche Temperaturerhöhungen und übergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.
12.6.7 Alle Beleuchtungs- und Kraftstromkreise, die in einem Bunker oder Laderaum enden, müssen außerhalb dieses Raumes mit einem mehrpoligen Trennschalter versehen sein, mit dem die Stromkreise getrennt werden können.
12.6.8.1 Die Akkumulatorenbatterien müssen in geeigneten Räumen untergebracht sein, und die in erster Linie für ihre Unterbringung genutzten Räume müssen ordnungsgemäß gebaut sein und wirksam belüftet werden.
12.6.8.2 Elektrische oder sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind in diesen Räumen, außer nach Absatz 12.6.9, nicht gestattet.
12.6.8.3 Akkumulatorbatterien dürfen nicht in Besatzungsunterkünften untergebracht sein.
12.6.9 Elektrische Anlagen dürfen nicht in Räumen, in denen sich entzündbare Gasgemische ansammeln können, einschließlich der in erster Linie für die Unterbringung von Akkumulatorenbatterien vorgesehenen Abteilungen, Farbenräume, Acetylen-Lager oder ähnlichen Räume eingebaut sein, sofern nicht die Verwaltung davon überzeugt ist, dass
12.6.10 Die folgenden Anforderungen der Ziffern .1 bis .7 müssen zusätzlich erfüllt sein, und die Anforderungen der Ziffern .8 bis .13 gelten auch für nichtmetallische Fahrzeuge:
Teil B
Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge
12.7 Allgemeines
12.7.1 Für duplizierte Verbraucher von wichtigen Systemen müssen eine Trennung und eine redundante elektrische Versorgung vorgesehen sein. Während des normalen Betriebs können die Systeme auf dieselbe Leistungsschiene geschaltet werden; jedoch sind Einrichtungen vorzusehen, die eine problemlose Trennung ermöglichen. Jedes System muss in der Lage sein, alle Einrichtungen zu versorgen, die erforderlich sind, die Steuerung von Antrieb, Steuern, Stabilisierung, Navigation, Beleuchtung und Belüftung aufrechtzuerhalten und das Anlassen des größten betriebswichtigen Elektromotors unter allen Belastungen zu ermöglichen. Eine selbsttätige lastabhängige Abschaltung von unwichtigen Verbrauchern kann gestattet werden.
12.7.2 Notstromquelle
Wenn die Hauptstromquellen in zwei oder mehr nicht benachbarten Abteilungen mit jeweils eigenen, in sich abgeschlossenen Systemen, einschließlich elektrischer Energieverteilung und Steuerungsanlagen, völlig unabhängig voneinander untergebracht sind, und ein Brand oder anderer Unfall in einem der Räume die Energieverteilung von den anderen oder zu den in Absatz 12.7.3 oder 12.7.4 vorgeschriebenen Verbrauchern nicht beeinträchtigen kann, können die Anforderungen der Absätze 12.3.1, 12.3.2 und 12.3.4 ohne eine zusätzliche Notstromquelle unter der Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, dass
12.7.3 Auf Fahrzeugen der Kategorie A muss die Notstromquelle in der Lage sein, folgende Verbraucher gleichzeitig zu versorgen:
12.7.4 Für Fahrzeuge der Kategorie B muss die zur Verfügung stehende elektrische Energie ausreichen, um alle Verbraucher zu versorgen, die für die Sicherheit im Notfall erforderlich sind, dabei sind gleichzeitig zu betreibende Verbraucher besonders zu berücksichtigen. Die Notstromquelle muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Anlassströme und der transienten Belastungen während der nachfolgend genannten Zeiträume gleichzeitig mindestens die folgenden Verbraucher zu versorgen, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:
12.7.5 Zwischenzeitige Notstromquelle
Die nach Absatz 12.3.6.1.3 vorgeschriebene zwischenzeitige Notstromquelle kann aus einer im Notfall verwendeten und an geeigneter Stelle angeordneten Akkumulatorbatterie bestehen, die ohne Wiederaufladung arbeitet und die ihre Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb von 12 % über oder unter der Nennspannung aufrecht erhält; sie muss eine ausreichende Leistung erbringen und so angeordnet sein, dass bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle mindestens die folgenden Verbraucher selbsttätig versorgt werden, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:
12.7.6 Ohne Einbau einer zwischenzeitigen Notstromquelle können die Anforderungen nach Absatz 12.7.5 als erfüllt angesehen werden, wenn jeder der in dem Absatz vorgeschriebenen Verbraucher für den angegebenen Zeitraum eine unabhängige Versorgung durch Akkumulatorbatterien besitzt, die für die Verwendung im Notfall an geeigneter Stelle untergebracht sind. Die Notstromversorgung für die Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebs- und Ruderanlage muss ununterbrochen gewährleistet sein.
12.7.7 Auf Fahrzeugen der Kategorie A mit begrenzten Gesellschaftsräumen können die Notbeleuchtungen nach Absatz 12.7.9.1 als den Anforderungen der Absätze 12.7.3.1 und 12.7.5.1 entsprechende Notbeleuchtungen unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass ein angemessener Sicherheitsstandard erreicht wird.
12.7.8 Es müssen Maßnahmen für die regelmäßige Prüfung des gesamten Notsystems einschließlich der Notverbraucher nach den Absätzen 12.7.3 oder 12.7.4 und 12.7.5 getroffen sein; die Prüfung der selbsttätigen Anlasseinrichtungen muss eingeschlossen sein.
12.7.9 Zusätzlich zu der nach den Absätzen 12.7.3.1, 12.7.4.1 und 12.7.5.1 vorgeschriebenen Notbeleuchtung muss auf jedem Fahrzeug mit Ro-Ro-Räumen folgendes vorhanden sein:
12.7.10 Die Verteileranlagen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt die für die Sicherheit in anderen derartigen Abschnitten wesentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die durch diese Abschnitte führenden Haupt- und Notspeiseleitungen sowohl vertikal als auch horizontal so weit wie praktisch durchführbar voneinander getrennt sind.
Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge
12.8 Allgemeines
12.8.1 Für duplizierte Verbraucher von wichtigen Systemen müssen eine Trennung und eine redundante elektrische Versorgung vorgesehen sein. Während des normalen Betriebs können diese Verbraucher auf dieselbe Leistungsschiene geschaltet werden, entweder unmittelbar oder über Verteilertafeln oder Gruppenanlasser; sie müssen jedoch durch entfernbare Verbindungslaschen oder andere zugelassene Einrichtungen trennbar ausgeführt sein. Jede Leistungsschiene muss in der Lage sein, alle Einrichtungen zu versorgen, die erforderlich sind, die Steuerung von Antrieb, Steuern, Stabilisierung, Navigation, Beleuchtung und Belüftung aufrechtzuerhalten und das Anlassen des größten betriebswichtigen Elektromotors unter allen Belastungen zu ermöglichen. Jedoch kann unter Berücksichtigung des Absatzes 12.1.2 eine teilweise Verringerung der Ausfallwahrscheinlichkeit bei Normalbetrieb anerkannt werden. Nicht doppelt vorhandene Verbraucher von betriebswichtigen Systemen, die entweder unmittelbar oder über Verteilertafeln an die Notschalttafel angeschlossen sind, können gestattet werden. Eine selbsttätige lastabhängige Abschaltung von unwichtigen Verbrauchern kann gestattet werden.
12.8.2 Notstromquelle
12.8.2.1 Wenn die Hauptstromquellen in zwei oder mehr nicht benachbarten Abteilungen mit jeweils eigenen, in sich abgeschlossenen Systemen, einschließlich elektrischer Energieverteilung und Steuerungsanlagen, völlig unabhängig voneinander untergebracht sind, und ein Brand oder anderer Unfall in einem der Räume die Energieverteilung von den anderen oder zu den in Absatz 12.8.2.2 vorgeschriebenen Verbrauchern nicht beeinträchtigen kann, können die Anforderungen der Absätze 12.3.1, 12.3.2 und 12.3.4 ohne eine zusätzliche Notstromquelle unter der Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, dass
12.8.2.2 Die zur Verfügung stehende elektrische Energie muss ausreichen, um alle Verbraucher zu versorgen, die für die Sicherheit im Notfall erforderlich sind, dabei sind gleichzeitig zu betreibende Verbraucher besonders zu berücksichtigen. Die Notstromquelle muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Anlassströme und der transienten Belastungen während der nachfolgend genannten Zeiträume gleichzeitig mindestens die folgenden Verbraucher zu versorgen, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:
12.8.2.3 Es müssen Maßnahmen für die regelmäßige Prüfung des gesamten Notsystems einschließlich der Notverbraucher nach Absatz 12.8.2.2 getroffen sein; die Prüfung der selbsttätigen Anlasseinrichtungen muss eingeschlossen sein.
12.8.2.4 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss eine zwischenzeitige Notstromquelle nach Absatz 12.8.3 vorgesehen sein, es sei denn, das selbsttätige Anlasssystem und das Betriebsverhalten der Antriebsmaschine sind so beschaffen, dass der Notgenerator seine volle Nennlast so schnell und sicher wie möglich innerhalb von 45 s übernehmen kann.
12.8.3 Zwischenzeitige Notstromquelle
Die nach Absatz 12.8.2.4 vorgeschriebene zwischenzeitige Notstromquelle kann aus einer im Notfall verwendeten und an geeigneter Stelle angeordneten Akkumulatorbatterie bestehen, die ohne Wiederaufladung arbeitet und die ihre Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb von 12 % über oder unter der Nennspannung aufrecht erhält; sie muss eine ausreichende Leistung erbringen und so angeordnet sein, dass bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle mindestens die folgenden Verbraucher selbsttätig versorgt werden, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:
Kapitel 13 Bek.
Bordgestützte Navigationsausrüstung und Schiffsdatenschreiber
13.1 Allgemeines
13.1.1 Dieses Kapitel behandelt die Gegenstände der Ausrüstung, die für die Navigation des Fahrzeugs, nicht jedoch für die sichere Funktion des Fahrzeugs selbst Verwendung finden. Die folgenden Absätze enthalten die Mindestanforderungen.
13.1.2 Die Ausrüstung und deren Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Die Verwaltung hat zu bestimmen, in welchem Umfang die Anforderungen dieses Kapitels nicht auf Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 anzuwenden sind.
13.1.3 Die von der Navigationsausrüstung erhaltenen Informationen müssen so dargestellt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Missdeutung minimiert ist. Die Navigationsausrüstung muss in der Lage sein, eine Ablesbarkeit mit einer optimalen Genauigkeit zu ermöglichen.
13.2 Kompasse
13.2.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Magnetkompass ausgerüstet sein, der ohne elektrische Versorgung arbeitet und der für Steuerzwecke eingesetzt werden kann. Dieser Kompass muss in einem geeigneten Kompassstand, der die erforderlichen Kompensiermittel enthält, montiert und für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften des Fahrzeugs geeignet sein.
13.2.2 Die Kompassrose oder Kompasstochter muss von der Stelle aus, von der das Fahrzeug normalerweise gesteuert wird, leicht abgelesen werden können.
13.2.3 Jeder Magnetkompass muss ordnungsgemäß kompensiert sein, und seine Tabelle oder Kurve der Restablenkung muss jederzeit zur Verfügung stehen.
13.2.4 Es ist darauf zu achten, dass ein Magnetkompass oder Magnetsensor, soweit praktisch durchführbar, so angeordnet ist, dass magnetische Störungen ausgeschlossen oder minimiert sind.
13.2.5 Die Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von 100 oder weniger Fahrgästen zugelassen sind, müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 13.2.1 vorgeschriebenen Kompass mit einem ordnungsgemäß kompensierten Kursübermittlungsgerät (THD) ausgerüstet sein, der für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist und eine rechtweisende Kursinformation an andere Einrichtungen liefern kann.
13.2.6 Die Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 100 Fahrgästen zugelassen sind, und Frachtfahrzeuge müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 13.2.1 vorgeschriebenen Kompass mit einer Kreiselkompass ausgerüstet sein, der für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist.
13.3 Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung
13.3.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Gerät ausgerüstet sein, welche die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung anzeigen kann.
13.3.2 Die Geräte zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung auf Fahrzeugen mit einer automatischen Radarbildauswertehilfe (ARPA) oder einer automatischen Plotthilfe (ATA) müssen die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung durchs Wasser messen können.
13.4 Echolotanlagen
13.4.1 Die Fahrzeuge, die keine Amphibienfahrzeuge sind, müssen mit einer Echolotanlage ausgerüstet sein, die mit ausreichender Genauigkeit die Wassertiefe anzeigt, wenn sich das Fahrzeuges im Verdrängerzustand befindet.
13.5 Radaranlagen
13.5.1 Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einer azimutstabilisierten Radaranlage ausgerüstet sein, die im 9- GHz-Frequenzband arbeitet.
13.5.2 Die Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 450 Fahrgästen zugelassen sind, müssen auch mit einer im 3-GHz- Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder, wenn dies von der Verwaltung als angemessen erachtet wird, einer zweiten im 9-GHz- Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder mit anderen Vorrichtung zur Ermittlung und Anzeige des Abstands und Peilung anderer Überwasserfahrzeuge, von Hindernissen, Küstenlinien sowie von schwimmenden und festen Seezeichen zur Unterstützung bei der Navigation und bei der Kollisionsverhütung ausgerüstet sein, die in ihrer Arbeitsweise unabhängig von derjenigen nach Absatz 13.5.1 ist.
13.5.3 Mindestens eine Radaranlage muss mit einer automatischen Radarbildauswertehilfe (ARPA) oder einer automatischen Plotthilfe (ATA) ausgerüstet sein, die für die Bewegung und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs geeignet ist.
13.5.4 Zwischen dem Radarbeobachter und dem verantwortlichen Fahrzeugführer des Fahrzeugs muss eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit bestehen.
13.5.5 Jede vorhandene Radaranlage muss für die vorgesehene Fahrzeuggeschwindigkeit, die Bewegungseigenschaften und die allgemein anzutreffenden Umgebungsbedingungen geeignet sein.
13.5.6 Alle Radaranlagen müssen so montiert sein, dass sie möglichst keinen Vibrationen ausgesetzt sind.
13.6 Elektronische Standortbestimmungsanlagen
Die Fahrzeuge müssen mit einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches Funknavigationssystem oder einer anderen Vorrichtung, die während der gesamten Reise zu jeder Zeit dazu benutzt werden kann, die Position des Fahrzeugs selbsttätig zu bestimmen und zu aktualisieren, ausgerüstet sein.
13.7 Drehgeschwindigkeitsanzeiger und Ruderlageanzeiger
13.7.1 Die Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr müssen mit einem Drehgeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen mit einem Drehgeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein, wenn die Prüfung entsprechend Anlage 9 zeigt, dass die Winkelgeschwindigkeit die Sicherheitsstufe 1 überschreiten kann.
13.7.2 Die Fahrzeuge müssen mit einem Ruderlageanzeiger ausgerüstet sein. Auf Fahrzeugen ohne Ruder muss der Anzeiger die Schubrichtung angeben.
13.8 Seekarten und nautische Veröffentlichungen
13.8.1 Auf Fahrzeuge müssen Seekarten und nautische Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Fahrzeugs für die vorgesehene Reise sowie zum Mitplotten und Überwachen der Fahrzeugposition während der gesamten Reise mitgeführt werden; ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften dieses Absatzes über das Mitführen von Seekarten anerkannt werden.
13.8.2 10a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge müssen mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) wie folgt ausgerüstet sein:
13.8.3 10a Es müssen Backup-Einrichtungen zur Erfüllung der Funktionsvorschriften des Absatzes 13.8.1, falls diese Funktion teilweise oder ganz mit elektronischen Mitteln erfüllt wird, vorgesehen sein.
13.9 Suchscheinwerfer und Tagsignalscheinwerfer
13.9.1 Auf Fahrzeugen muss mindestens ein geeigneter Suchscheinwerfer vorhanden sein, der vom Fahrstand aus zu bedienen ist.
13.9.2 Im Fahrstandsraum muss ein tragbarer Tagsignalscheinwerfer vorhanden sein und jederzeit betriebsbereit gehalten werden.
13.10 Nachtsichtanlagen
13.10.1 Sofern die Betriebsbedingungen die Vorhaltung einer Nachtsichtanlage rechtfertigen, muss eine solche Nachtsichtanlage vorgesehen sein.
13.11 Steueranlagen und Antriebsanzeiger
13.11.1 Die Steueranlage muss so ausgelegt sein, dass das Fahrzeug sich in dieselbe Richtung dreht wie die des Steuerrads, des Zeitsteuerhebels (Tiller), des Joysticks oder des Steuerhebels.
13.11.2 Auf Fahrzeugen müssen Anzeigegeräte vorgesehen sein, welche die Betriebsart der Antriebsanlage oder -anlagen anzeigen.
13.11.3 Fahrzeuge mit Notsteuerständen müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ablesen der Kompassanzeigen am Notsteuerstand ermöglichen.
13.12 Kursregelsystem (Selbststeueranlage)
13.12.1 Interpr.1102 Die Fahrzeuge müssen mit einem Kursregelsystem (Selbststeueranlage) ausgerüstet sein.
13.12.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die eine manuelle Umschaltung von selbsttätiger Steuerung auf Handsteuerung ermöglichen.
13.13 Radarreflektor
Sofern es praktisch durchführbar ist, müssen Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 150 oder weniger mit einem Radarreflektor oder einer anderen Vorrichtung ausgerüstet sein, um das Auffinden durch andere Schiffe zu ermöglichen, die mit Radaranlagen auf dem 9-GHz-Frequenzband oder auf dem 3-GHz-Frequenzband arbeiten.
13.14 Schallsignal-Empfangsanlage
Bei vollständig geschlossenem Fahrstandsraum des Fahrzeugs, und sofern die Verwaltung nicht etwas anderes bestimmt, muss das Fahrzeug mit einer Schallsignal-Empfangsanlage oder mit einer anderen Vorrichtung ausgerüstet sein, durch die der nautische Wachoffizier in die Lage versetzt wird, Schallsignale zu hören und deren Herkunftsrichtung zu bestimmen.
13.15 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
13.15.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein.
13.15.2 Das automatische Identifizierungssystem (AIS) muss
13.15.3 Die Vorschriften des Absatzes 13.15.2 werden nicht angewandt, wenn internationale Übereinkünfte, Regeln oder Normen den Schutz von Schiffsführungsinformationen vorsehen.
13.15.4 Beim Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen sind die von der Organisation angenommenen Richtlinien zu berücksichtigen.
13.16 Schiffsdatenschreiber
13.16.1 Zur Unterstützung von Seeunfalluntersuchungen müssen Fahrgastfahrzeuge unabhängig von ihrer Größe und Frachtfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) ausgerüstet sein.
13.16.2 Das Schiffsdatenschreiber-System einschließlich aller Sensoren muss einer jährlichen Leistungsprüfung unterzogen werden. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Prüf oder Wartungs-Stelle durchzuführen, um die Genauigkeit, Aufzeichnungszeit und Wiederherstellbarkeit der aufgezeichneten Daten zu bestätigen. Zusätzlich müssen Prüfungen und Inspektionen aller Abdeckeinrichtungen und der Einrichtungen zur Lokalisierung der Kapsel durchgeführt werden. Eine Kopie der von der Prüfstelle ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung, die das Datum der Übereinstimmungsprüfung und die angewendeten Leistungsanforderungen enthält, muss an Bord des Fahrzeugs verbleiben.
13.17 Zulassung von Navigationssystemen und -ausrüstungen sowie Leistungsanforderungen
13.17.1 Die Ausrüstung, auf die dieses Kapitel anzuwenden ist, muss von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen sein muss. Solche Ausrüstungen müssen geeigneten Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sein dürfen als diejenigen, die von der Organisation angenommen worden sind.
13.17.2 Die Verwaltung muss fordern, dass die Hersteller über ein von einer zuständigen Behörde zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen müssen, um eine ununterbrochene Erfüllung der Baumusterzulassungsbedingungen zu gewährleisten. Stattdessen kann die Verwaltung wahlweise ein Endabnahmeverfahren verwenden, bei dem die Einhaltung der Baumusterzulassung vor dem Einbau des Produktes an Bord des Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde geprüft wird.
13.17.3 Vor der Erteilung einer Zulassung für Navigationssysteme oder Ausrüstung mit neuartigen Eigenschaften, die nicht in diesem Kapitel behandelt werden, hat die Verwaltung sicherzustellen, dass durch diese Eigenschaften Funktionen geboten werden, die mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen.
13.17.4 Wird Ausrüstung, für die von der Organisation Leistungsanforderungen erarbeitet worden sind, auf Fahrzeugen zusätzlich zu der nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Ausrüstung mitgeführt, so bedürfen diese Ausrüstungsgegenstände einer Zulassung und müssen so weit wie möglich Leistungsanforderungen erfüllen, die nicht geringer sind als die von der Organisation 33 angenommenen.
Kapitel 14
Funkverkehr
14.1 Anwendung
14.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf die in den Absätzen 1.3.1 und 1.3.2 genannten Fahrzeuge Anwendung.
14.1.2 Auf Fahrzeuge, für welche dieser Code gilt, findet dieses Kapitel dann keine Anwendung, wenn die Fahrzeuge die Großen Seen Nordamerikas und deren verbindende und Nebengewässer östlich bis zur unteren Ausfahrt der St. Lambert-Schleuse in Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, befahren 34.
14.1.3 Dieses Kapitel schließt nicht aus, dass ein in Not befindliches Fahrzeug oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekannt zu geben und Hilfe zu erlangen.
14.2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen
14.2.1 19 Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
14.2.2 Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und in dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR), in der jeweils geänderten Fassung, bestimmt sind, haben die in dieser Vollzugsordnung und in dem SAR-Übereinkommen bestimmte Bedeutung.
14.3 Befreiungen
14.3.1 Es wird als höchst wünschenswert erachtet, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch im Zusammenwirken mit dem Basishafen-Staat einzelnen Fahrzeugen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 14.7 bis 14.11 gewähren, vorausgesetzt,
14.3.2 Eine Befreiung nach Absatz 14.3.1 darf nur gewährt werden,
14.3.3 Jede Verwaltung legt der Organisation so bald wie möglich nach dem 1. Januar jeden Jahres einen Bericht vor, aus dem alle nach den Absätzen 14.3.1 und 14.3.2 während des vorangegangenen Kalenderjahres gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe hervorgehen.
14.4 Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
14.4.1 Dieser Abschnitt gilt für alle Fahrzeuge auf allen Reisen.
14.4.2 Jede Vertragsregierung stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Kennzeichnungen für des Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) zu registrieren und Angaben über diese Kennzeichnungen rund um die Uhr für SAR-Leitstellen verfügbar zu machen. Gegebenenfalls sind internationale Organisationen, die Verzeichnisse dieser Kennzeichnungen führen, von den Vertragsregierung über erfolgte Zuweisungen solcher Kennzeichnungen zu unterrichten.
14.5 Funktionsanforderungen
14.5.1 Jedes Fahrzeug muss auf See in der Lage sein,
14.6 Funkanlagen
14.6.1 Jedes Fahrzeug muss mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen nach Absatz 14.5 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Absatz 14.3 vorliegt, die Anforderungen des Absatzes 14.7 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Absätze 14.8, 14.9, 14.10 oder 14.11 zu erfüllen.
14.6.2 Jede Funkanlage muss
14.6.3 Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muss im Fahrstandsraum nahe des Fahrstands unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Vorschrift kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.
14.6.4 Auf Fahrgastfahrzeugen muss am Fahrstand ein Notfeld vorgesehen sein. Dieses Notfeld muss entweder eine einzelne Taste enthalten, die bei Betätigung einen Seenotalarm über alle für diesen Zweck an Bord erforderlichen Funkanlagen auslöst, oder je eine Taste für jede einzelne Anlage. Das Notfeld muss eindeutig und sichtbar jedes mal anzeigen, dass eine oder mehrere Tasten betätigt worden sind. Es müssen Vorrichtungen zur Vermeidung der unbeabsichtigten Auslösung der Taste vorhanden sein. Wird die Satelliten-Funkbake (EPIRB) zur Kennzeichnung der Seenotposition als zweites Seenotalarmierungsmittel verwendet und wird diese nicht durch Fernbedienung ausgelöst, so ist die Aufstellung einer zusätzlichen Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition im Fahrstandsraum in der Nähe des Fahrstands zulässig.
14.6.5 Auf Fahrgastfahrzeugen müssen Informationen über den Standort des Fahrzeugs in alle entsprechenden Funkgeräte ununterbrochen und automatisch eingegeben werden, damit sie im ersten Seenotalarm enthalten sind, wenn die Taste am Notfeld gedrückt wird.
14.6.6 Auf Fahrgastfahrzeugen muss an der Kommandostelle (Fahrstand) ein Notalarmfeld eingerichtet sein. Das Notalarmfeld muss jeden an Bord empfangenen Seenotalarm optisch und akustisch anzeigen, und es muss auch anzeigen, über welchen Funkdienst der Seenotalarm empfangen worden ist.
14.7 Funkausrüstung: Allgemeines
14.7.1 10b 19 Jedes Fahrzeug muss ausgerüstet sein
14.7.2 Jedes Fahrgastfahrzeug muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die für Such- und Rettungsmaßnahmen das Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort ermöglichen, wobei die Flugfunkfrequenzen 121,5 MHz und 123,1 MHz an der Stelle verwendet werden, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
14.8 Funkausrüstung: Seegebiet A1
14.8.1 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muss entweder
14.8.2 Die in Absatz 14.7.1.1 geforderte UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.
14.8.3 Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt sind, dürfen anstelle der in Absatz 14.7.1.6 geforderten Satelliten-EPIRB eine EPIRB mitführen, die
14.9 Funkausrüstung: Seegebiete A1 und A2
14.9.1 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über das Seegebiet A1 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A2 verbleibt, ausgerüstet sein
der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.
14.9.2 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 14.9.1.1 und 14.9.1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
14.9.3 19 Zusätzlich muss das Fahrzeug in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Funkfernschreiben abzuwickeln, und zwar entweder
14.10 Funkausrüstung: Seegebiete A1, A2 und A3
14.10.1 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 14.10.2 nicht erfüllt, ausgerüstet sein
14.10.2 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 14.10.1 nicht erfüllt, ausgerüstet sein
allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Funkfernschreiben über eine GW/KW-Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 14.10.2.1 geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.
14.10.3 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 14.10.1.1, 14.10.1.2, 14.10.1.4, 14.10.2.1 und 14.10.2.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
14.11 Funkausrüstung: Seegebiete A1, A2, A3 und A4
14.11.1 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das in allen Seegebieten eingesetzt ist, mit den in Absatz 14.10.2 geforderten Funkanlagen und Geräten ausgerüstet sein; jedoch wird das in Absatz 14.10.2.3.2 geforderte Gerät nicht als Ersatz für das in Absatz 14.10.2.3.1 geforderte Gerät anerkannt, das stets vorhanden sein muss. Zusätzlich müssen Fahrzeuge, die auf Reisen in allen Seegebieten eingesetzt sind, die Anforderungen des Absatzes 14.10.3 erfüllen.
14.12 Wachen
14.12.1 19 Jedes Fahrzeug muss auf See eine ununterbrochene Wache wie folgt unterhalten:
14.12.2 Jedes Fahrzeug muss auf See eine Funkwache zum Empfang einschlägiger Aussendungen von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Fahrzeug gerade befährt.
14.12.3 Bis zum 1. Februar 2005 muss jedes Fahrzeug auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16 ständig unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.
14.13 Stromquellen
14.13.1 Solange das Fahrzeug auf See ist, muss jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.
14.13.2 19 Auf jedem Fahrzeug müssen Ersatz- und Notstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und Notstromquelle des Fahrzeugs die Funkanlagen für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquelle muss in der Lage sein, gleichzeitig die in Absatz 14.7.1.1 geforderte UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Fahrzeug ausgerüstet ist, entweder die in Absatz 14.9.1.1 geforderte GW-Funkanlage, die in Absatz 14.10.2.1 oder 14.11.1 geforderte GW/KW-Funkanlage oder die in Absatz 14.10.1.1 geforderte Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 14.13.5 und 14.13.8 genannten zusätzlichen Verbraucher für die Dauer von mindestens 1 h zu betreiben.
14.13.3 Die Ersatzstromquelle muss vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Fahrzeugs unabhängig sein.
14.13.4 Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 14.13.2 genannten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquelle(n) angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 14.13.2 genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:
14.13.5 Die Ersatzstromquelle darf zur Versorgung der in Absatz 14.6.2.4 geforderten elektrischen Beleuchtung benutzt werden.
14.13.6 Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,
14.13.7 Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, sollen sicherstellen
14.13.8 Falls eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung oder
sonstigen Geräten des Fahrzeugs, einschließlich des Satelliten-Navigations-Empfängers nach Abschnitt 14.18, in eine in diesem Kapitel geforderte Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich ist, muss die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Fahrzeugs durch geeignete Mittel sichergestellt sein.
14.14 Leistungsanforderungen
14.14.1 Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen den einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen 44.
14.15 Instandhaltungsanforderungen
Die Ausrüstung muss so ausgelegt sein, dass ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.
14.15.2 Die Ausrüstung muss gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, dass sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.
14.15.3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muss ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation 45 zu beachten sind.
14.15.4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.
14.15.5 Die Verwaltung stellt sicher, dass die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instand gehalten wird, dass die Funktionsanforderungen nach Absatz 14.5 sowie die empfohlenen Leistungsanforderungen für diese Ausrüstung erfüllt werden.
14.15.6 Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zulässt.
14.15.7 Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zulässt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation 46 zu beachten sind.
14.15.8 Werden Fahrzeuge jedoch ausschließlich zwischen Häfen eingesetzt, in denen geeignete Einrichtungen für die landseitige Instandhaltung der Funkanlagen vorhanden sind, kann die Verwaltung diese Fahrzeuge von der Forderung nach mindestens zwei Instandhaltungsmaßnahmen befreien, vorausgesetzt, keine Fahrt zwischen zwei dieser Häfen dauert länger als 6 h. Für diese Fahrzeuge muss mindestens eine Instandhaltungsmaßnahme angewendet werden.
14.15.9 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so dass sie alle Funktionsanforderungen nach Absatz 14.5 erfüllen kann; jedoch darf ein Fahrzeug wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Absatz 14.8 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Fahrzeug wahrgenommen werden.
14.15.10 10a 13 Satelliten-Funkbaken (EPIRBs) müssen auf allen Fahrzeugen
14.16 Funkpersonal
14.16.1 Jedes Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die im einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.
14.16.2 Auf Fahrgastschiffen muss mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 14.16.1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.
14.17 Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.
14.18 Aktualisierung der Position
Alle an Bord der Fahrzeuge vorhandenen Funkausrüstungen für Senden und Empfangen, auf die dieses Kapitel anzuwenden ist, die bei einem Notalarm automatisch die Position des Fahrzeugs mit einschließen können, müssen automatisch mit diesen Informationen durch einen integrierten oder externen Satelliten-Navigations-Empfänger versorgt werden, falls einer von ihnen eingebaut ist. Ist ein solcher Satelliten-Navigations-Empfänger nicht eingebaut, muss die Position des Fahrzeugs und die zugehörige Zeit während der Reise in Zeiträumen von nicht mehr als 4 h mit Hand aktualisiert werden, so dass sie immer zum Senden durch die Funkausrüstung verfügbar ist.
Kapitel 15 Interpr.1102
Gestaltung des Fahrstandsraums
15.1 Begriffsbestimmungen
15.1.1 "Betriebsbereich" ist der Fahrstandsraum und diejenigen Teile des Fahrzeugs auf beiden Seiten des Fahrstandsraums sowie in dessen Nähe, die sich bis hin zur Fahrzeugseite erstrecken.
15.1.2 "Arbeitsplatz" ist eine Stelle, an der eine oder mehrere zu einer bestimmten Tätigkeit gehörende Aufgaben durchgeführt werden.
15.1.3 "Anlege-Arbeitsplatz" ist ein Platz, der mit den für das Anlegen des Fahrzeugs erforderlichen Vorrichtungen ausgerüstete ist.
15.1.4 "Primärbedieneinrichtungen" sind alle für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs in Fahrt erforderliche Bedieneinrichtungen, einschließlich der für Notfälle vorgeschriebenen.
15.2 Allgemeines
Der Raum, von dem aus die Besatzung das Fahrzeug führt, muss so gestaltet und ausgestattet sein, dass die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder ihre Aufgaben ordnungsgemäß und ohne größere Schwierigkeiten, übermäßige Anstrengung oder Konzentration ausführen können und dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder in normalen oder Notsituationen minimiert ist.
15.3 Sichtverhältnisse vom Fahrstandsraum
15.3.1 Der Fahrstand muss oberhalb aller anderen Aufbauten angeordnet sein, so dass die fahrzeugführende Besatzung vom Navigations-Arbeitsplatz aus einen vollständigen Rundblick über den Horizont haben kann. Ist die Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes von einem einzelnen Navigations-Arbeitsplatz nicht durchführbar, muss der Fahrstand so gestaltet sein, dass bei gleichzeitiger Nutzung von zwei Navigations-Arbeitsplätzen oder mit Hilfe einer sonstigen von der Verwaltung zugelassenen Maßnahme eine Rundsicht über den Horizont ermöglicht wird.
15.3.2 Tote Winkel müssen so klein und zahlenmäßig so gering wie möglich sein, und sie dürfen den sicheren Ausguck vom Fahrstand aus nicht erheblich behindern. Werden Fensterverstrebungen verkleidet, so darf dieses innerhalb des Fahrstandsraums keine weitere Sichtbehinderung zur Folge haben.
15.3.3 Die Summe aller toten Winkel von recht voraus bis jeweils 22,5° achterlicher als querab nach jeder Seite des Fahrzeugs darf 20° nicht überschreiten. Jeder einzelne tote Winkel darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei toten Winkeln darf nicht weniger als 10° betragen.
15.3.4 Sofern es die Verwaltung für erforderlich hält, muss das Gesichtsfeld am Navigations-Arbeitsplatzes den Nautikern ermöglichen, von dieser Position aus Leitmarken achteraus für die Kursüberwachung zu benutzen.
15.3.5 Die Sicht vom Fahrstand auf die Meeresoberfläche darf bei sitzenden Nautikern nicht über mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug in einem Sektor von jeweils 90° nach beiden Seiten verdeckt sein, unabhängig von Tiefgang, Trimm und Decksladung des Fahrzeugs.
15.3.6 Das Gesichtsfeld eines vom Fahrstand entfernt angeordneten Anlege-Arbeitsplatzes muss einem der Nautiker gestatten, das Fahrzeug sicher zu einem Liegeplatz zu manövrieren.
15.4 Fahrstandsraum
15.4.1 Der Fahrstandsraum einschließlich der Lage und Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze muss so gestaltet und angeordnet sein, dass für jede Funktion das erforderliche Gesichtsfeld vorhanden ist.
15.4.2 Der Fahrstandsraum des Fahrzeuges darf ausschließlich für Zwecke der Navigation, Nachrichtenübermittlung und anderer wesentlicher Funktionen für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs, seiner Maschinen, Fahrgäste und Ladung verwendet werden.
15.4.3 Der Fahrstandsraum muss mit einem integrierten Fahrstand für die Führung, die Navigation, das Manövrieren und die Nachrichtenübermittlung ausgestattet und so angeordnet sein, dass die für die sichere Navigation des Fahrzeugs erforderlichen Personen darin Platz finden.
15.4.4 Die Ausrüstungen, die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs- und Nachrichtenübermittlungseinrichtungen sowie sonstige betriebswichtige Geräte müssen ausreichend nah nebeneinander angeordnet sein, um es sowohl dem fahrzeugführenden Offizier als auch jedem unterstützenden Offizier zu ermöglichen, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, um je nach Erfordernis die Ausrüstungen und Bedieneinrichtungen im Sitzen zu betätigen. Sofern erforderlich, müssen die Ausrüstungen und die Einrichtungen für diese Funktionen doppelt vorgesehen sein.
15.4.5 Ist für die Überwachung des Maschinenbetriebes im Fahrstandsraum ein gesonderter Arbeitsplatz vorgesehen, so darf dessen Anordnung und Nutzung die am Fahrstand auszuführenden Primärfunktionen nicht behindern.
15.4.6 Die Anordnung der Funkausrüstung darf die primären Navigationsfunktionen am Fahrstand nicht behindern.
15.4.7 Auslegung und Gestaltung des Raumes, von dem aus die Besatzung das Fahrzeug führt, und die dadurch bedingte Anordnung der Primärbedieneinrichtungen müssen anhand der für den Betrieb erforderlichen Besatzungsgröße bestimmt werden. Werden sehr kleine Besatzungen vorgeschlagen, müssen Auslegung und Gestaltung der Primärbedieneinrichtungen und Nachrichtenübermittlungseinrichtungen eine integrierte Betriebs- und Notbedienzentrale bilden, von der aus das Fahrzeug in allen Betriebs- und Notsituationen von den fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder geführt werden kann, ohne dass eines von ihnen den Raum verlassen muss.
15.4.8 Die primären Bedieneinrichtungen und die Sitze müsse so zueinander angeordnet sein, dass jedes fahrzeugführende Besatzungsmitglied bei richtig eingestelltem Sitz arbeiten kann und unbeschadet der Übereinstimmung mit Absatz 15.2 in der Lage ist,
15.4.9 Ist ein Sitz an einem Arbeitsplatz, von dem aus das Fahrzeug gefahren werden kann, passend für seinen Benutzer eingestellt, ist ein Nachstellen der Sitzposition zum Zwecke der Betätigung anderer Bedieneinrichtungen nicht zulässig.
15.4.10 Hält die Verwaltung bei Fahrzeugen das Anbringen eines Sicherheitsgurtes für die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder für erforderlich, müssen diese Besatzungsmitglieder nach dem ordnungsgemäßen Anlegen der Sicherheitsgurte in der Lage sein, den Anforderungen des Absatzes 15.4.4 nachzukommen, außer bei Bedieneinrichtungen, die erwiesenermaßen nur sehr selten betätigt werden und die nicht zu einer Sicherheitseinschränkung führen.
15.4.11 Der integrierte Fahrstand muss die Ausrüstung enthalten, welche die erforderlichen Informationen liefert, die den fahrzeugführenden Offizier und jeden unterstützenden Offizier in die Lage versetzen, Navigations- und Sicherheitsfunktionen sicher und wirksam auszuführen.
15.4.12 Es müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass Fahrgäste die Aufmerksamkeit der fahrzeugführenden Besatzung ablenken.
15.5 Instrumente und Kartentisch
15.5.1 Instrumente, Instrumententafeln und Bedieneinrichtungen müssen unter Berücksichtigung der Betriebs-, Wartungs- und Umgebungsbedingungen fest in Konsolen oder an sonstigen geeigneten Stellen angebracht sein. Dies darf jedoch die Anwendung neuer Bedieneinrichtungs- oder Anzeigetechniken nicht verhindern, vorausgesetzt, die vorgesehenen Einrichtungen entsprechen mindestens den anerkannten Normen.
15.5.2 Alle Instrumente müssen entsprechend ihren Funktionen in logischen Gruppen zusammengefasst sein. Um die Gefahr einer Verwechslung so gering wie möglich zu halten, dürfen Instrumente nicht durch Funktionsteilung oder Hin- und Herschalten eingespart werden.
15.5.3 Die für die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Instrumente müssen deutlich sichtbar und leicht abzulesen sein
15.5.4 Für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs wichtige Instrumente müssen mit etwaigen Einschränkungen deutlich gekennzeichnet sein, sofern die fahrzeugführende Besatzung diese Informationen nicht auf andere Weise deutlich erhält. Die Instrumententafeln, die als Notbedieneinrichtung für das Zuwasserlassen von Rettungsflößen und die Überwachung der Brandbekämpfungssysteme dienen, müssen getrennt und an deutlich gekennzeichneten Stellen innerhalb des Betriebsbereichs angeordnet sein.
15.5.5 Die Instrumente und Bedieneinrichtungen müssen mit Vorrichtungen zum Abschirmen und Abblenden versehen sein, damit Blendung und Spiegelung verhindert werden und sehr grelles Licht das Ablesen der angezeigten Werte nicht unmöglich macht.
15.5.6 Die Oberflächen der Konsolenoberseiten und der Instrumente müssen von dunkler Farbe und blendfrei sein.
15.5.7 Instrumente und Anzeigen, die mehr als eine Person mit optischen Informationen versorgen, müssen so angeordnet sein, dass sie von allen Benutzern gleichzeitig/zusammen gesehen werden können. Ist dies nicht möglich, müssen das Instrument oder die Anzeige doppelt vorgesehen sein.
15.5.8 Wenn es von der Verwaltung als notwendig angesehen wird, muss im Fahrstandsraum ein geeigneter Kartentisch für Arbeiten mit Seekarten vorgesehen sein. Eine Beleuchtung für die Karten muss vorhanden sein. Die Beleuchtung des Kartentisches muss abgeschirmt sein.
15.6 Beleuchtung
15.6.1 Es muss eine ausreichende Beleuchtung zur Verfügung stehen, damit die fahrzeugführende Besatzung seine Aufgaben sowohl auf See als auch im Hafen bei Tag und bei Nacht zufriedenstellend ausführen kann. Unter wahrscheinlichen Ausfällen innerhalb der Beleuchtungsanlage darf die Beleuchtung betriebswichtiger Instrumente und Bedieneinrichtungen nur begrenzt eingeschränkt sein.
15.6.2 Es muss darauf geachtet werden, dass in der Umgebung des Betriebsbereichs Blendung und Spiegelung vermieden werden. Große Lichtkontraste zwischen Arbeitsbereich und Umgebung müssen vermieden werden. Um die indirekte Blendung zu minimieren, müssen nichtreflektierende oder matte Oberflächen verwendet werden.
15.6.3 Innerhalb der Beleuchtungsanlage muss eine ausreichende Flexibilität gewährleistet sein, damit die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder die Intensität und Richtung der Beleuchtung in den verschiedenen Bereichen des Fahrstandsraums und an den einzelnen Instrumenten und Bedieneinrichtungen nach Bedarf regulieren können.
15.6.4 Im Hinblick auf die Dunkelanpassung muss nach Möglichkeit in Bereichen oder an Gegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, abgesehen vom Kartentisch, rotes Licht verwendet werden.
15.6.5 Während der Dunkelheit muss es möglich sein, die angezeigte Informationen und Bedienvorrichtungen zu unterscheiden.
15.6.6 Es wird auf die zusätzlichen Anforderungen an die Beleuchtung in den Absätzen 12.7 und 12.8 verwiesen.
15.7 Fenster
15.7.1 Die Anzahl der Fensterverstrebungen zwischen vorn, an den Seiten und in den Türen befindlichen Fenstern muss so gering wie möglich gehalten werden. Unmittelbar vor dem Fahrstand darf keine Fensterverstrebung angeordnet sein.
15.7.2 Die Verwaltungen muss sich davon überzeugen, dass unabhängig von den Wetterbedingungen jederzeit eine klare Sicht durch die Fenster des Fahrstandsraums gegeben ist. Die Einrichtungen, die dazu dienen, die Fenster klarsichtig zu halten, müssen so angebracht sein, dass ein wahrscheinlicher Teilausfall das Gesichtsfeld nicht derart einschränken kann, dass die fahrzeugführende Besatzung ernsthaft daran gehindert ist, den Betrieb fortzusetzen und das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.
15.7.3 Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, welche die Sicht nach vorn von den Fahrständen aus durch Sonnenblendung nicht erheblich beeinträchtigen. Es darf weder polarisierendes noch getöntes Fensterglas verwendet werden.
15.7.4 Die Fenster im Fahrstandsraum müssen schräg/ geneigt angeordnet sein, um unerwünschte Spiegelungen zu verhindern.
15.7.5 Die Fenster müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht in gefährliche Teile zersplittert.
15.8 Nachrichtenübermittlungseinrichtungen
15.8.1 Es müssen, soweit erforderlich, Einrichtungen vorgesehen sein, um die Besatzungsmitglieder in die Lage zu versetzen, sich untereinander zu verständigen und bei normalem Betrieb sowie in Notsituationen miteinander und mit anderen Personen an Bord in Verbindung treten zu können.
15.8.2 Es müssen Einrichtungen für die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Fahrstandsraum und Räumen vorgesehen sein, in denen sich betriebswichtige Maschinen einschließlich eines Notruderstands befinden, unabhängig davon, ob die Maschinenanlage fernbedient oder vor Ort bedient wird.
15.8.3 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit deren Hilfe von den Kontrollstationen aus allgemeine Mitteilungen und Sicherheitsansagen in alle Bereiche möglich sind, zu denen Fahrgäste und Besatzung Zugang haben.
15.8.4 Es müssen Einrichtungen für Überwachung, Empfang und Übermittlung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt im Fahrstandsraum vorgesehen sein.
15.9 Temperatur und Lüftung
Im Fahrstandsraum müssen geeignete Regelanlagen für Temperatur- und Lüftung vorhanden sein.
15.10 Farben
Die Oberflächenwerkstoffe innerhalb des Fahrstandsraums müssen von geeigneter Farbe und Beschichtung sein, um Spiegelungen zu vermeiden.
15.11 Sicherheitsmaßnahmen
Der Betriebsreich muss frei von Gegenständen sein, welche die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder gefährden können, einen im trockenen und nassen Zustand rutschfesten Bodenaufbelag haben, und mit geeigneten Handläufen versehen sein. Die Türen müssen mit Halterungen versehen sein, die sie im offenen und geschlossenen Zustand festsetzen.
Kapitel 16
Stabilisierungsanlagen
16.1 Begriffsbestimmungen
16.1.1 "Stabilisierungsregelungsanlage" ist eine Anlage zur Stabilisierung der Hauptparameter für die Lage des Fahrzeugs: Krängung, Trimm, Kurs und Höhe, sowie Kontrolle der Fahrzeugbewegungen: Rollen, Stampfen, Gieren und Tauchen.
Dieser Begriff schließt Vor- oder Einrichtungen nicht ein, die nicht zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs beitragen, z.B. Bewegungsminderungs- oder Fahrtkontrollanlagen.
Zu den Hauptelementen einer Stabilisierungsregelungsanlage können gehören:
16.1.2 "Eigenstabilisierung" des Fahrzeugs ist ausschließlich durch die Eigenschaften des Fahrzeuges selbst gewährleistete Stabilisierung.
16.1.3 "Erzwungene Stabilisierung" des Fahrzeugs ist die Stabilisierung mit Hilfe
16.1.4 "Erweiterte Stabilisierung" ist eine Kombination von Eigenstabilisierung und erzwungener Stabilisierung.
16.1.5 "Stabilisierungseinrichtung" ist eine Einrichtung entsprechend Absatz 16.1.1.1, mit deren Hilfe Kräfte zur Regelung der Fahrzeuglage erzeugt werden.
16.1.6 Automatischer Sicherheitsregler" ist eine logische Einheit zur Datenverarbeitung und Entscheidungsfindung, um das Fahrzeug in den Verdrängerzustand oder einen sonstigen sicheren Betriebszustand zu versetzen, sobald eine die Sicherheit beeinträchtigende Situation entsteht.
16.2 Allgemeine Anforderungen
16.2.1 Stabilisierungsregelungsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass es bei Ausfall oder Störung in einer der Stabilisierungseinrichtungen oder in einem der Geräte möglich ist, entweder die Hauptparameter der Fahrzeugbewegungen mit den noch funktionierenden Stabilisierungseinrichtungen innerhalb sicherer Grenzen zu halten oder das Fahrzeug in den Verdrängerzustand oder einen anderen sicheren Zustand zu versetzen.
16.2.2 Bei Ausfall einer automatischen Einrichtung oder Stabilisierungseinrichtung oder deren Kraftantrieb müssen die Parameter der Fahrzeugbewegungen innerhalb sicherer Grenzenverbleiben.
16.2.3 Fahrzeuge, die mit einer automatischen Stabilisierungsregelungsanlage ausgerüstet sind, müssen mit einem automatischen Sicherheitsregler versehen sein, sofern die Anlagenredundanz keine gleichwertige Sicherheit bietet. Ist eine automatischer Sicherheitsregler eingebaut, müssen Einrichtungen für deren Überbrückung und die Rücksetzung der Überbrückung vom Hauptfahrstand aus vorgesehen sein.
16.2.4 Die Parameter sowie die Grenzwerte, bei denen ein automatischer Sicherheitsregler veranlasst wird, den Befehl zur Geschwindigkeitsreduzierung und zur sicheren Umstellung des Fahrzeugs in den Verdrängerzustand oder einen anderen sicheren Zustand zu erteilen, müssen die sicheren Neigungs-, Trimm- und Gierwerte und die für das bestimmte Fahrzeug und seinen Betrieb geeignete Kombination von Trimm und Tiefgang berücksichtigen; das gleiche gilt für die möglichen Folgen des Energieausfalls für Antriebs-, Anhebungs- oder Stabilisierungseinrichtungen.
16.2.5 Die von der automatischen Stabilisierungsregelungsanlage gelieferten Parameter sowie der Grad der Stabilisierung des Fahrzeugs müssen unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks und der Einsatzbedingungen des Fahrzeugs zufriedenstellend sein.
16.2.6 Die Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) ist ebenfalls auf die Stabilisierungsanlage anzuwenden.
16.3 Quer- und Höhenregelungsanlagen
16.3.1 Fahrzeuge, die eine automatische Regelungseinrichtung haben, müssen mit einem automatischen Sicherheitsregler versehen sein. Mögliche Störungen dürfen den Betrieb der automatischen Regelungseinrichtung nur geringfügig beeinflussen und müssen von der fahrzeugführenden Besatzung leicht behoben werden können.
16.3.2 Die Parameter sowie die Grenzwerte, bei denen eine automatische Regelungseinrichtung veranlasst wird, den Befehl zur Geschwindigkeitsreduzierung und zur sicheren Umstellung des Fahrzeugs in den Verdrängerzustand oder einen anderen sicheren Zustand zu erteilen, müssen die in Abschnitt 2.4 der Anlage 3 genannten Sicherheitsniveaus, und die sicheren Bewegungswerte für das bestimmte Fahrzeug und seinen Betrieb berücksichtigen.
16.4 Praktische Vorführungen
16.4.1 Die Grenzwerte für den sicheren Einsatz jeder Einrichtung der Stabilisierungsregelungsanlage müssen auf der Grundlage von praktischen Vorführungen und eines Prüfverfahrens nach Anlage 9 festgelegt werden.
16.4.2 Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf den sicheren Betrieb des Fahrzeugs im Falle einer unkontrollierbaren vollen Auslenkung einer der Regelungseinrichtungen müssen mit den praktischen Vorführungen bzw. Prüfungen nach Anlage 9 ermittelt werden. Eventuell erforderlich Beschränkungen hinsichtlich des Betriebs des Fahrzeugs, um sicherzustellen, dass die Redundanz oder die Sicherheitseinrichtungen innerhalb der Anlage gleichwertige Sicherheit bieten, müssen im Betriebshandbuch des Fahrzeugs angegeben sein.
Kapitel 17
Handhabung, Beherrschbarkeit und Leistungsanforderungen
17.1 Allgemeines
Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs unter üblichen Betriebsbedingungen und bei Ausfall von Ausrüstungsteilen eines diesem Code unterliegenden Fahrzeugs muss dokumentiert und durch Großversuche, erforderlichenfalls ergänzt durch Modellversuche, mit einem Prototyp des Fahrzeugs nachgewiesen werden. Zweck der Prüfungen ist die Feststellung, welche Informationen in das Betriebshandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen sind hinsichtlich
Es müssen Anweisungen mit Angaben über den Betrieb an Bord verfügbar sein, oder das Fahrzeug muss mit einem von der Verwaltung zugelassenem System für eine ständige Überprüfung des Betriebszustands ausgerüstet sein, das die von der Organisation entwickelten Anforderungen für Verarbeitung und Darstellung der Messungen berücksichtigt. Das System muss mindestens die Beschleunigungen in drei Axen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeug-Längenschwerpunkts messen.
17.2 Übereinstimmungsnachweis
17.2.1 Die Angaben zur Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit, die im Fahrzeug-Betriebshandbuch enthalten sein müssen, müssen die Merkmale nach Absatz 17.5, soweit anwendbar, die Liste der Parameter für die ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen, die sich auf die Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit nach Absatz 17.6 auswirken, Angaben über die sicheren Höchstgeschwindigkeiten nach Absatz 17.9 und die nachgewiesenen Leistungsdaten entsprechend Anlage 9 beinhalten.
17.2.2 Die Angaben über Betriebsbeschränkungen, die im Routen-Betriebshandbuch enthalten sein müssen, müssen die Merkmale nach den Absätzen 17.2.1, 17.5.4.1 und 17.5.4.2 beinhalten.
17.3 Gewicht und Schwerpunkt
Für alle Kombinationen von Gewicht und Schwerpunktslage, die für die Betriebssicherheit im Gewichtsbereich bis zum höchstzulässigen Gewicht von Bedeutung sind, muss die Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen für Handhabung, Beherrschbarkeit und Leistung belegt sein.
17.4 Auswirkung von Ausfällen
Die Folgen möglicher Ausfälle von Betätigungs- und Steuerungseinrichtungen, Anlagen oder Anlageteilen (z.B. Kraftantrieb, Servosteuerung, Erhöhung von Trimm und Stabilität) müssen beurteilt werden, um einen fortlaufenden sicheren Betrieb des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten. Auswirkungen von Ausfällen, die entsprechend Anlage 4 als kritisch erkannt wurden, müssen entsprechend Anlage 9 geprüft/ nachgewiesen werden.
17.5 Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit
17.5.1 Anweisungen an die Besatzungsmitglieder hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen und Beschränkungen für das Fahrzeug nach einkalkulierten Ausfällen müssen im Fahrzeug-Betriebshandbuch aufgeführt sein.
17.5.2 Es muss sichergestellt sein, dass der Kraftaufwand für die Betätigung der Steuerungseinrichtungen unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen für denjenigen, der diese Einrichtungen betätigt, nicht zu groß ist und dass er bei seinen notwendigen Bemühungen, den sicheren Betrieb des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, nicht abgelenkt wird.
17.5.3 Das Fahrzeug muss beherrschbar und in der Lage sein, die für seinen sicheren Betrieb wichtigen Manöver bis hin zu den kritischen Entwurfsbedingungen durchzuführen.
17.5.4.1 Bei der Bestimmung der Betriebsbeschränkungen eines Fahrzeuges müssen die folgenden Aspekte/Punkte während des normalen Betriebs, im Verlauf von Ausfällen und im Anschluss an diese besonders beachtet werden:
17.5.4.2 Die in Absatz 17.5.4.1 Ziffern .2, .8, .9 und .11 verwendeten Ausdrücke haben folgende Bedeutung:
17.6 Veränderungen von Einsatzoberfläche und -art
Während des Übergangs von einer Einsatzoberfläche oder Betriebsart zu einer anderen darf keine die Sicherheit beeinträchtigende Veränderung von Stabilität, Beherrschbarkeit oder Stellung des Fahrzeugs eintreten. Dem Kapitän müssen Angaben über Änderungen in den Verhaltensmerkmalen des Fahrzeugs während solcher Übergänge zur Verfügung stehen.
17.7 Oberflächenunregelmäßigkeiten
Faktoren, welche die Fähigkeit des Fahrzeugs, auf ansteigenden und auf stufenförmigem oder unebenem Untergrund, soweit zutreffend, zu fahren, sind von Fall zu Fall zu bestimmen und dem Kapitän zur Verfügung zu stellen.
17.8 Beschleunigung und Verzögerung
Die Verwaltung muss sich davon überzeugen, dass die ungünstigste Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs aufgrund eines möglichen Ausfalls, einer Notstoppmaßnahmen oder anderer möglichen Gründe die Personen auf dem Fahrzeug nicht gefährden würden.
17.9 Geschwindigkeiten
Für das Fahrzeug müssen unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach Absatz 4.3.1, der Betriebsart, Windstärke und Windrichtung sowie der Auswirkungen möglicher Ausfälle einer der Hub- oder Antriebsanlagen über ruhigem oder bewegtem Wasser und über anderen Oberflächen geeignete sichere Höchstgeschwindigkeiten festgelegt werden.
17.10 Mindestwassertiefe
Die Mindestwassertiefe und andere zutreffende Informationen, die für die Betriebsmodi erforderlich sind, müssen festgelegt sein.
17.11 Maß der festen Strukturen vom Boden
Für Amphibienfahrzeuge im Luftkissenbetrieb muss das Maß zwischen dem untersten Punkt der festen Struktur und der festen, flachen Oberfläche festgelegt sein.
17.12 Nachtbetrieb
Das Prüfprogramm muss den Betrieb des Fahrzeugs über einen angemessenen Zeitraum umfassen, damit festgestellt werden kann, ob die Innen- und Außenbeleuchtung sowie die Sicht bei normaler Stromversorgung und Notstromversorgung bei Betriebs-, Fahrt- und Anlegemanövern ausreichend sind.
Kapitel 18
Betriebsvorschriften
Teil A
Allgemeines
18.1 Fahrzeug-Betriebskontrolle
18.1.1 Das Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder eine beglaubigte Kopie davon, und Kopien des Routen-Betriebshandbuchs, des Fahrzeug-Betriebshandbuchs und der von der Verwaltung möglicherweise geforderten Teile des Wartungshandbuchs müssen an Bord mitgeführt werden.
18.1.2 Das Fahrzeug darf nicht absichtlich entgegen den in der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, dem Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder in darin genannten Dokumenten aufgeführten ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden.
18.1.3 10a Wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass der Betreiber unter allgemeinen Sicherheitsgesichtspunkten, insbesondere der nachfolgend genannten Punkte, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, hat die Verwaltung eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen zu erteilen; sie hat die Erlaubnis zum Betrieb zu widerrufen, wenn die Vorschriften nach ihrer Auffassung nicht eingehalten werden:
18.1.4 Die Verwaltung hat nach Bewertung der Anforderungen nach Absatz 18.1.3 die größte erlaubte Entfernung von einem Basishafen oder Zufluchtsort festzulegen.
18.1.5 Der Kapitän muss sicherstellen, dass ein wirksames System der Überwachung und Berichterstattung über das Schließen und Öffnen der Zugänge nach den Absätzen 2.2.4.2 und 2.2.4.3 eingeführt wird.
18.2 Fahrzeugdokumentation
Das Unternehmen muss sicherstellen, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Informationen und Anleitungen in Form von technischen Handbüchern versehen ist, damit es sicher betrieben und instandgehalten werden kann. Die technischen Handbücher müssen aus einem Fahrzeug-Betriebshandbuch, einem Routen-Betriebshandbuch, einem Ausbildungshandbuch, einem Instandhaltungs- und Wartungshandbuch und einem Instandhaltungszeitplan bestehen. Es muss Vorsorge für eine eventuell erforderliche Aktualisierung dieser Informationen getroffen werden.
18.2.1 Fahrzeug-Betriebshandbuch
Das Fahrzeug-Betriebshandbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Hinsichtlich der Daten über Ausfälle von Maschinen oder Anlagen müssen die Ergebnisse der durchgeführten Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) beim Entwurf des Fahrzeugs berücksichtigt werden.
18.2.2 Routen-Betriebshandbuch
Das Routen -Betriebshandbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:
18.2.3 Ausbildungshandbuch
Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss in leicht verständlicher Sprache abgefasste und soweit wie möglich mit Abbildungen versehene Anleitungen und Informationen über Evakuierung, Brand- und Lecküberwachungseinrichtungen und über die besten Methoden des Überlebens enthalten. Jede Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden. Gegebenenfalls kann der Inhalt des Ausbildungshandbuchs in das Betriebshandbuch für das Fahrzeug aufgenommen werden. Über folgendes sind Einzelangaben zu machen:
18.2.4 Instandhaltungs- und Wartungshandbuch
Das Instandhaltungs- und Wartungshandbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:
18.2.5 Angaben zu Fahrgästen
18.2.5.1 Alle Personen an Bord von Fahrgastfahrzeugen müssen vor der Abfahrt gezählt werden.
18.2.5.2 Einzelheiten zu den Personen, die mitgeteilt haben, dass sie in Notfallsituationen besondere Fürsorge oder Hilfe benötigen, müssen festgehalten und vor dem Auslaufen des Fahrzeugs dem Kapitän zur Kenntnis gebracht werden.
18.2.5.3 Name und Geschlecht aller Personen müssen an Bord für Such- und Rettungszwecke schriftlich festgehalten werden, wobei zwischen Erwachsenen, Kindern und Kleinkindern zu unterscheiden ist.
18.2.5.4 Die nach den Absätzen 18.2.5.1, 18.2.5.2 und 18.2.5.3 erforderlichen Angaben müssen an Land aufbewahrt und Such- und Rettungsdiensten bei Bedarf schnell zur Verfügung gestellt werden.
18.2.5.5 Die Verwaltung kann ein Fahrgastfahrzeug von den Anforderungen des Absatzes 18.2.5.3 befreien, wenn die jeweilige Reisedauer zwischen den Bestimmungshäfen 2 h oder weniger beträgt.
18.3 Ausbildung und Qualifikationen
18.3.1 Der für den Kapitän und jedes einzelne Besatzungsmitglied für erforderlich gehaltene Kenntnis- und Ausbildungsstand muss entsprechend den nachfolgenden Richtlinien hinsichtlich des jeweiligen bestimmten Fahrzeugtyps sowie des beabsichtigten Einsatzes und entsprechend den Anforderungen des Unternehmens festgelegt und nachgewiesen sein. Es muss mehr als ein Besatzungsmitglied für die Ausführung aller wesentlichen Betriebsfunktionen sowohl im normalen Betrieb als auch in Notfällen ausgebildet sein.
18.3.2 Die Verwaltung muss eine angemessene Zeit für die betriebliche Ausbildung sowohl des Kapitäns als auch jedes Besatzungsmitglieds festlegen und gegebenenfalls auch die Zeiträume, nach denen entsprechende Nachschulungen vorzunehmen sind.
18.3.3 Die Verwaltung hat dem Kapitän und allen Offizieren, die nach angemessener Betriebs/Simulatorausbildung eine für den Betrieb des Fahrzeugs wesentliche Funktion ausüben, nach Abschluss einer Prüfung einschließlich einer praktischen Prüfung entsprechend der betrieblichen Funktionen an Bord des jeweiligen bestimmten Fahrzeugtyps sowie der vorgesehenen Route ein Befähigungszeugnis auszustellen. Die Befähigungsausbildung muss mindestens die folgenden Punkte umfassen:
18.3.4 Das Befähigungszeugnis für einen bestimmten Fahrzeugtyp darf nur für den Betrieb auf der vorgesehenen Route gültig sein, wenn es im Anschluss an die praktische Prüfung auf dieser Route durch die Verwaltung bestätigt worden ist.
18.3.5 Die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses muss alle zwei Jahre erneuert werden, und die Verfahren für die Erneuerung müssen von der Verwaltung festgelegt werden.
18.3.6 Alle Besatzungsmitglieder müssen entsprechend der Absätze 18.3.3.6 bis 18.3.3.12 unterwiesen und ausgebildet werden.
18.3.7 Die Verwaltung muss unter Berücksichtigung des bestimmten Fahrzeugs und der Fahrtroute Normen für die Seediensttauglichkeit und die Häufigkeit ärztlicher Untersuchungen festlegen.
18.3.8 Ist der Betrieb des Fahrzeugs in einem Staat außerhalb des Flaggenstaates vorgesehen, muss sich die Verwaltung dieses Staates von dem Stand der Ausbildung, der Erfahrung und den Qualifikationen des Kapitäns und jedes einzelnen Besatzungsmitgliedes überzeugen. Ein gültiges, im Besitz des Kapitäns oder eines Besatzungsmitglieds befindliches Befähigungszeugnis, ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normung für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in der jeweils gültigen Fassung, oder eine gültige Bescheinigung ist von der Verwaltung des Staates, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird, als Beweis für angemessene Ausbildung und Qualifikation anzuerkennen.
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