umwelt-online: Entschließung MSC.97(73) Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (3)

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Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge

9.9 Betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen

Frachtfahrzeuge müssen in der Lage sein, im Falle eines Brandes oder eines sonstigen Unfalls in einer der Abteilungen des Fahrzeuges betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen funktionsfähig zu erhalten. Das Fahrzeug braucht nicht in der Lage zu sein, mit eigenem Antrieb einen Zufluchtsort zu erreichen.

Kapitel 10
Hilfsanlagen

Teil A
Allgemeines

10.1 Allgemeines

10.1.1 Anlagen für Flüssigkeiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass unter allen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ein sicherer und ausreichender Durchfluss bei dem vorgesehenen Volumenstrom und Druck gewährleistet ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls oder einer Leckage in einer flüssigkeitsführenden Anlage, die zur Beschädigung der elektrischen Anlage, zu einer Brand- oder einer Explosionsgefahr führen könnte, ist zu minimieren. Es muss vermieden werden, dass bei einer Leckage oder einem Rohrbruch entzündbare Flüssigkeiten auf heiße Flächen treffen können.

10.1.2 Der zulässige Betriebsüberdruck der flüssigkeitsführenden Anlage darf in keinem Teil den Auslegungsdruck der Anlage unter Berücksichtigung der zulässigen Beanspruchungen der Werkstoffe überschreiten. Wenn der zulässige Betriebsüberdruck eines Bauteils, wie beispielsweise ein Ventil oder ein Formstück, geringer ist als der für das Rohr oder die Rohrleitung berechnete Druck, muss der Anlagedruck auf den niedrigsten für ein Bauteil zulässigen Betriebsüberdruck begrenzt sein. Jede Anlage, welche einem höheren Druck als dem zulässigen Betriebsüberdruck ausgesetzt werden kann, muss durch entsprechende Druckentlastungseinrichtungen geschützt sein.

10.1.3 Tanks und Rohrleitungen müssen einer Druckprüfung mit einem Druck unterzogen werden, welcher einen ausreichenden Sicherheitsabstand oberhalb des Betriebsdruckes des betreffenden Teiles sicherstellt. Bei der Prüfung von Vorratstanks oder Behältern müssen die während des Überlaufens auftretenden statischen Drücke sowie die dynamischen Belastungen aufgrund der Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigt sein.

10.1.4 Werkstoffe, die in Leitungssystemen verwendet werden, müssen gegen die beförderte Flüssigkeit beständig sein und unter Beachtung einer möglichen Brandgefahr ausgewählt werden. Nichtmetallische Rohrwerkstoffe können für bestimmte Anlagen gestattet werden, vorausgesetzt, die Integrität des Fahrzeugrumpfes wasserdichten Decks und Schotte ist gewährleistet 27.

10.2 Vorkehrungen für Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle

10.2.1 Bei Verwendung von Öl als Brennstoff gilt die Vorschrift des Absatzes 7.1.2.2.

10.2.2 Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff oder Öl auf heiße Flächen, in Maschinen-Luftansaugöffnungen oder an andere Zündquellen, soweit durchführbar, zu verhindern. Die Anzahl der lösbaren Verbindungen in diesen Rohrleitungssystemen muss minimiert sein. Flexible Leitungen für entzündbare Flüssigkeiten müssen zugelassen sein 28.

10.2.3 Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle dürfen nicht vor Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften befördert werden.

Vorkehrungen für Brennstoff

10.2.4 Auf einem Fahrzeug, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:

10.2.4.1 Soweit durchführbar, müssen alle Teile des Brennstoffsystems, das vorgewärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2 enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.

10.2.4.2 Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter allen normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

10.2.4.3 Die Anordnung und Lage der Brennstofftanks muss Absatz 7.5.2 entsprechen.

10.2.4.4 Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf heiße Flächen gelangt. Es wird auf die Brandschutzvorschriften des Absatzes 7.5 verwiesen.

10.2.4.5 Brennstoffrohre müssen mit Absperreinrichtung entsprechend Absatz 7.5.3 versehen sein.

10.2.4.6 Sofern erforderlich, muss jeder Brennstofftank mit einer Leckwanne oder Süllen versehen sein, die aus Tanks austretenden Brennstoff auffangen können.

10.2.4.7 Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der in jedem Brennstofftank vorhandenen Brennstoffmenge vorgesehen sein.

10.2.4.7.1 Werden Peilrohre verwendet, so dürfen sie nicht in einem Raum enden, wo aus dem Peilrohr austretender Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften oder Maschinenräumen enden. Die Rohrenden müssen mit geeigneten Verschlüssen und Vorrichtungen versehen sein, die ein Überlaufen während des Füllvorganges verhindern.

10.2.4.7.2 Es dürfen andere Ölstandsanzeiger anstelle von Peilrohren verwendet werden. Diese Einrichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

  1. auf Fahrgastfahrzeugen dürfen diese Einrichtungen nicht unterhalb der Tankdecke eingeführt werden, und durch ihr Versagen oder das Überfüllen der Tanks darf kein Brennstoff austreten können.
  2. Die Verwendung zylindrischer Flüssigkeitsstandgläser ist verboten. Auf Frachtfahrzeugen kann die Verwaltung die Verwendung von Ölstandsanzeigern mit flachen Gläsern und selbstschließenden Absperrarmaturen zwischen den Ölstandsanzeigern und den Brennstofftanks gestatten. Diese Einrichtungen müssen von der Verwaltung anerkannt sein und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden, damit ihr ständiges genaues Funktionieren während des Betriebs sichergestellt ist.

10.2.4.8 Interpr. 10a Es muss sichergestellt sein, dass in Brennstofftanks oder in Teilen des Brennstoffsystems einschließlich Bunkerleitungen und jeglicher Füllleitungen, die von bordeigenen Pumpen versorgt werden, kein Überdruck entstehen kann. Etwaige Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an einem sicheren Ort austreten lassen; falls keine Brand- oder Explosionsgefahr beim Austritt von Brennstoff oder Dämpfen ausgeht, dürfen diese Leitungen nicht in Besatzungsräume, Fahrgasträume, Sonderräume, Ro-Ro-Räume (außer offene Ro-Ro-Räume), Maschinenräume oder ähnliche Räume führen. Bei Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C müssen solche Ventile oder Leitungen am Ende mit einer Flammensperre entsprechend dem von der Organisation entwickelten Standard 29 ausgerüstet sein.

10.2.4.9 Interpr.1102 Die Brennstoffleitungen und ihre Armaturen und Formstücke müssen aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein; jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen an Stellen zulässig, an denen sie nach Auffassung der Verwaltung erforderlich sind 30. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen flammenbeständigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein, und ihre Bauart muss den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Vorkehrungen für Schmieröl

10.2.5 Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleisten. Die in Maschinenräumen und, soweit durchführbar, auch in Hilfsmaschinenräumen getroffenen Vorkehrungen müssen zumindest den Absätzen 10.2.4.1 und 10.2.4.4 bis 10.2.4.8 entsprechen; jedoch

  1. schließt dies die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch einen Versuch der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben,
  2. dürfen Peilrohre in Maschinenräumen gestattet werden, wenn sie mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind, und
  3. dürfen Schmierölvorratstanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 l ohne die nach Absatz 10.2.4.5 vorgeschriebenen fernbetätigten Armaturen gestattet werden.

Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle

10.2.6 Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Steuer-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleisten. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrrungen zumindest den Absätzen 10.2.4.4 und 10.2.4.7 sowie in bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 10.2.4.8 und 10.2.4.9 entsprechen.

Vorkehrungen innerhalb von Maschinenräumen

10.2.7 Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 10.2.1 bis 10.2.6 müssen die Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Überlaufen verhindern.
  2. Andere Einrichtungen, die entzündbare flüssige Stoffe selbsttätig aufbereiten, z.B. Brennstoff-Separatoren, die, soweit durchführbar, an einem für Separatoren und ihre Vorwärmer vorgesehenen besonderen Raum eingebaut sein müssen, müssen Vorrichtungen zur Verhinderung des Überlaufens haben.
  3. Falls Brennstoff-Tagestanks oder -Setztanks mit Heizeinrichtungen versehen sind, ist ein auf Hochtemperatur ansprechender Alarmgeber vorzusehen, wenn der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden könnte.

10.3 Lenzpumpen- und Entwässerungssysteme

10.3.1 Es müssen Einrichtungen für das Lenzen wasserdichter Abteilungen, die nicht für die ständige Lagerung von Flüssigkeiten bestimmt sind, vorhanden sein. Wird für bestimmte Räume das Lenzen nicht für erforderlich gehalten, können Entwässerungseinrichtungen entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Sicherheit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist.

10.3.2 Es müssen Lenzeinrichtungen vorgesehen sein, mit denen alle wasserdichten Abteilungen, die nicht für die ständige Lagerung von Flüssigkeiten vorgesehen sind entwässert werden können. Das Fassungsvermögen und die Anordnung der einzelnen Abteilungen müssen so ausgeführt sein, dass ein Fluten die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen kann.

10.3.3 Das Lenzsystems muss nach einer erlittenen und angenommenen Beschädigung des Fahrzeugs entsprechend der Absätze 2.6.6 bis 2.6.10 unter allen auftretenden Neigungs- und Trimmverhältnissen betrieben werden können. Das Lenzsystem muss so ausgeführt sein, dass kein Wasser von einer Abteilung in eine andere übertreten kann. Die zur Bedienung der Lenzsauger erforderlichen Ventile müssen von oberhalb der Bezugsebene betätigt werden können. Alle Verteilerkästen und handbetätigten Ventile des Lenzsystems müssen so angeordnet sein, dass sie unter normalen Bedingungen zugänglich sind. Die Spindeln der handbetätigten Ventilen müssen leicht zugänglich sein, und alle Ventile müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

10.3.4 Die kraftbetriebenen selbstansaugenden Lenzpumpen dürfen auch für andere Zwecke eingesetzt werden, beispielsweise als Feuerlöschpumpen oder als allgemeine Betriebspumpen, jedoch nicht zum Pumpen von Brennstoff oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten.

10.3.5 Jede kraftbetriebene Lenzpumpe muss in der Lage sein, Wasser mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 m/s durch die vorgeschriebene Lenzleitung zu pumpen.

10.3.6 Der Durchmesser (d) der Lenzleitung muss nach folgender Formel berechnet werden, wobei der tatsächliche Innendurchmesser der Lenzleitung auf die nächste annehmbare Normgröße auf- oder abgerundet werden darf:

d = 25 + 1,68(L(B + D))0.5

Hierbei ist:

d = Innendurchmesser der Lenzleitung (mm),

L = Länge des Fahrzeugs (m), nach der Begriffsbestimmung in Kapitel 1,

B = bei Einrumpf-Fahrzeugen, Breite des Fahrzeugs (m) nach der Begriffsbestimmung in Kapitel 1, und bei Mehrrumpf-Fahrzeugen, Breite eines Rumpfes an oder unterhalb der Konstruktionswasserlinie (m), und

D = Seitenhöhe des Fahrzeugs bis zur Bezugsebene (m).

10.3.7 Die Innendurchmesser von Zweiglenzleitungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen, sie müssen jedoch mindestens 25 mm betragen. Zweiglenzleitungen müssen mit wirksamen Filtern versehen sein.

10.3.8 Für jeden Maschinenraum mit einer Hauptantriebsmaschine muss ein Notlenzsauger vorgesehen sein. Dieser Lenzsauger muss zu der größten verfügbaren kraftbetriebenen Pumpe führen, die jedoch keine Lenzpumpe, Vortriebspumpe oder Ölpumpe sein darf. Für Fahrzeuge mit einem gemeinsamen Lenzsystem entsprechend Absatz 10.3.6 und für Fahrzeuge mit einzelnen Lenzpumpen entsprechend Absatz 10.3.13 müssen Notlenzsauger vorgesehen sein.

10.3.9 Die Spindeln der Seewasser-Einlassventile müssen ausreichend hoch über die Flurplatten des Maschinenraums reichen.

10.3.10 Alle Lenzsaugleitungen müssen bis zum Anschluss an die Pumpen unabhängig von anderen Leitungssystemen sein.

10.3.11 Räume, die unter den am ungünstigsten anzunehmenden Leckfällen oberhalb der Wasseroberfläche liegen, dürfen durch Speigatte mit Rückströmarmaturen unmittelbar über Bord entwässert werden.

10.3.12 Jeder unbesetzte Raum, für den ein Lenzsystem erforderlich ist, muss mit einem Bilgenalarm ausgerüstet sein.

10.3.13 Bei Fahrzeugen mit einzelnen Lenzpumpen muss die Gesamtfördermenge Q der Lenzpumpen für jeden Rumpf mindestens der 2,4fachen Fördermenge der in Absatz 10.3.5 und 10.3.6 festgelegten Pumpe entsprechen.

10.3.14 Bei Lenzeinrichtungen, für die eine Lenzleitung nicht vorgesehen ist, muss in jedem Raum, mit Ausnahme der vor Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften liegenden Räume, mindestens eine festeingebaute Tauchpumpe vorhanden sein. Zusätzlich muss mindestens eine tragbare Pumpe vorgesehen sein, die für jeden einzelnen Raum verwendet werden kann und die, sofern sie elektrisch betrieben wird, von der Notversorgung versorgt wird.. Die Fördermenge jeder Tauchpumpe Qn muss mindestens betragen:

Qn = Q/(N-1) t/h, mindestens jedoch 8 t/h.

Hierbei ist:

N = Anzahl der Tauchpumpen,

Q = Gesamtfördermenge nach Absatz 10.3.13.

10.3.15 Rückströmarmaturen müssen in folgenden Bauteilen vorgesehen sein:

  1. Lenzventil-Verteilerkästen,
  2. Schlauchanschlüsse in Lenzansaugleitungen, sofern diese unmittelbar an der Pumpe oder an das Hauptlenzrohr angeordnet sind, und
  3. direkten Lenzleitungen und Lenzpumpenanschlüssen an das Hauptlenzsaugrohr.

10.4 Ballastsysteme

10.4.1 Ballastwasser darf im allgemeinen nicht in für Brennstoff vorgesehenen Tanks befördert werden. Wenn auf Fahrzeugen die Aufnahme von Wasser in Brennstofftanks nicht vermieden werden kann, müssen Entöler oder alternative Vorrichtungen, wie Abgabeeinrichtungen für die Entsorgung des ölhaltigen Ballastwassers an Land, vorgesehen sein. Die Anforderungen dieses Absatzes berühren nicht die Vorschriften des geltenden Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

10.4.2 Wird ein Brennstoff-Umfördersystem für Ballastzwecke verwendet, muss das System von allen Ballastwassersystemen getrennt sein und den Anforderungen für Brennstoffsysteme sowie des geltenden Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe entsprechen.

10.5 Kühlsysteme

Die vorgesehenen Kühlvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass während aller Betriebsweisen, für die das Fahrzeug zertifiziert wird, die von den Herstellern angegebenen Temperaturgrenzen der Schmieröle und Hydraulikflüssigkeiten eingehalten werden.

10.6 Lufteinlasssysteme für Maschinen

Die Einrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass die Maschinen ausreichend mit Luft versorgt werden und ein angemessener Schutz gegen Verschleiß durch Eindringen fremder Stoffe vorhanden ist.

10.7 Lüftungssysteme

Maschinenräume müssen ausreichend belüftet werden, damit sichergestellt ist, dass eine für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Personals und den Betrieb der Maschinen ausreichende Luftzufuhr zu diesen Räumen besteht, wenn die dort befindlichen Maschinen unter allen Wetterbedingungen einschließlich Schlechtwetter mit voller Leistung arbeiten. Hilfsmaschinenräume müssen entsprechend ihrem Zweck ausreichend belüftet werden. Die Lüftungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein sicherer Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.

10.8 Abgassysteme

10.8.1 Alle Abgassysteme von Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die ordnungsgemäße Funktion der Maschinen sichergestellt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.

10.8.2 Abgassysteme müssen so angeordnet sein, dass so wenig Abgase wie möglich in Wohnräume, Klimaanlagen und Eintrittsöffnungen von Maschinen gelangen können. Abgase von Abgassystemen dürfen nicht in die Luftkissen-Einlassöffnungen geleitet werden.

10.8.3 Leitungen, durch die Abgase durch den Fahrzeugrumpf nahe der Wasserlinie abgeführt werden, müssen an der Außenhaut oder am Rohrende mit erosions/korrosionsbeständigen Rückschlagklappen oder anderen Vorrichtungen versehen sein; und geeignete Vorrichtungen müssen verhindern, dass Wasser den Raum überflutet oder in die Abgassammelleitung einer Maschine gelangen kann.

10.8.4 Abgasleitungen von Gasturbinen müssen so angeordnet sein, dass heiße Abgase von Bereichen weggeleitet werden, zu denen die Besatzung Zugang hat; dies gilt sowohl für Bereiche an Bord des Fahrzeugs als auch in der Nähe des Fahrzeugs, wenn es am Kai liegt.

Teil B
Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge

10.9 Lenzpumpen- und Entwässerungssysteme

10.9.1 Fahrzeuge der Kategorie B müssen mit mindestens drei, Fahrzeuge der Kategorie A mit mindestens zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen, die an die Lenzleitung angeschlossen sind, ausgerüstet sein; eine der Pumpen darf von Antriebsmaschinen angetrieben werden. Alternativ dürfen die Einrichtungen nach Absatz 10.3.14 vorgesehen sein.

10.9.2 Die Einrichtungen müssen so sein, dass unter allen Leckfällen, die das Fahrzeug überstehen muss, mindestens eine kraftbetriebene Lenzpumpe betriebsfähig sein muss und folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Eine der vorgeschriebenen Lenzpumpen muss eine zuverlässige Tauchpumpe sein, die als Notpumpe von einer Notenergieversorgung aus versorgt wird, oder
  2. die Lenzpumpen und deren Energieversorgungen müssen über die gesamte Länge des Fahrzeugs so verteilt sein, dass mindestens eine Pumpe in einer unbeschädigten Abteilung verfügbar ist.

10.9.3 Auf Mehrrumpf-Fahrzeugen müssen in jedem Rumpf mindestens zwei Lenzpumpen vorhanden sein.

10.9.4 Verteilerkästen, Hähne und Ventile, die zum Lenzsystem gehören, müssen so angeordnet sein, dass eine der Lenzpumpen bei Überflutung jede beliebige Abteilung lenzen kann. Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe oder ihres Anschlussrohrs zur Lenzleitung das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen. Ist außer dem Hauptlenzsystem ein Notlenzsystem vorhanden, so muss dieses unabhängig von der Hauptanlage und so angeordnet sein, dass unter den in Absatz 10.3.3 genannten Flutungsannahmen eine Pumpe jede überflutete Abteilung lenzen kann. In diesem Fall brauchen nur die für den Betrieb des Notlenzsystems benötigten Ventile von einer Stelle oberhalb der Bezugsebene aus bedient werden zu können.

10.9.5 Alle in Absatz 10.9.4 erwähnten Hähne und Ventile, die von einer Stelle oberhalb der Bezugsebene aus bedient werden können, müssen an ihrem Bedienplatz deutlich gekennzeichnet und mit Vorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge

10.10 Lenzpumpensysteme

10.10.1 Es müssen mindestens zwei kraftbetriebene Pumpen vorhanden sein, die an das Hauptlenzsystem angeschlossen sind; eine der Pumpen darf von Antriebsmaschinen angetrieben werden. In besonderen Abteilungen kann der Einbau von Lenzeinrichtungen entfallen, wenn der Verwaltung der Nachweis erbracht wird, dass dadurch die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist. Alternativ dürfen die Einrichtungen nach Absatz 10.3.14 vorgesehen sein.

10.10.2 Bei Mehrrumpf-Fahrzeugen müssen für jeden Rumpf mindestens zwei kraftbetriebene Pumpen vorhanden sein, es sei denn, die Lenzpumpe in einem Rumpf ist in der Lage, auch den anderen Rumpf zu lenzen. Mindestens eine der Pumpen in jedem Rumpf muss eine unabhängige kraftbetriebene Pumpe sein.

Kapitel 11
Fernsteuerungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

11.1 Begriffsbestimmungen

11.1.1 "Fernsteuerungen" umfassen alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um Anlagen von einer Bedienposition aus zu steuern, von der aus der Bediener die Auswirkung seiner Maßnahmen nicht direkt beobachten kann.

11.1.2 "Backup-Steuerungen" umfassen alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Kontrolle über wesentliche, für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Funktionen aufrechtzuerhalten, wenn die Hauptsteuerungsanlage ausgefallen oder gestört sind.

11.2 Allgemeines

11.2.1 Der Ausfall einer Fernsteuerung oder automatischen Steuerung muss einen akustischen und optischen Alarm auslösen und darf die normale Handbedienung nicht beeinträchtigen.

11.2.2 Manövrier- und Hilfssteuerungen müssen es dem Bedienungspersonal ermöglichen, seine Pflichten, für die es verantwortlich ist, korrekt und ohne Schwierigkeiten, Ermüdung oder übermäßige Konzentration zu erfüllen.

11.2.3 Sind die Steuerungen des Antriebs oder der Manövriereinrichtungen an Stellen vorgesehen, die außerhalb des Fahrstandsraums liegen, jedoch daran angrenzen, so darf die Fahrstandsumschaltung nur von der Stelle aus erfolgen, von der die Betriebsführung übernommen wird. Zwischen allen Stellen, von denen die Steuerung erfolgen kann, sowie zwischen solchen Stellen und dem Ausguck muss eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Bei Ausfall der Betriebssteuerung oder der Fahrstandsumschaltung muss das Fahrzeugs auf eine geringe Geschwindigkeit gebracht werden, ohne dass dadurch Fahrgäste oder das Fahrzeug gefährdet werden.

11.2.4 Fernsteuerungen für Antriebsanlagen und Kurs-Steuereinrichtungen von Fahrzeugen der Kategorie B und Frachtfahrzeugen müssen mit Backup-Steuerungen ausgerüstet sein, die vom Fahrstandsraum aus bedient werden. Für Frachtfahrzeuge kann anstelle der oben beschriebenen Backup-Steuerung eine Backup-Steuerung anerkannt werden, die von einem außerhalb des Fahrstandsraums liegenden Kontrollraum, wie einem Maschinenkontrollraum, aus bedient wird.

11.3 Notbedieneinrichtungen

11.3.1 Auf allen Fahrzeugen muss an der Stelle oder den Stellen im Fahrstandsraum, von der oder von denen aus Fahrzeugmanöver und/oder die Steuerung der Hauptmaschine erfolgen, an leicht zugänglichen Stellen für die Besatzungsmitglieder Notbedieneinrichtungen vorgesehen sein, um

  1. die fest eingebauten Feuerlöschsysteme auszulösen,
  2. die Lüftungsöffnungen zu schließen und die Lüfter für die Räume abzustellen, die von den fest eingebauten Feuerlöschsystemen geschützt werden, sofern dies nicht in Ziffer .1 enthalten ist,
  3. die Brennstoffversorgung für Maschinen in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen abzuschalten,
  4. alle elektrischen Energiequellen von den normalen Stromverteilern zu trennen (die Betätigung muss geschützt sein, um die Gefahr einer unbeabsichtigten oder leichtfertigen Betätigung zu mindern), und
  5. Hauptmaschine(n) und Hilfsmaschinen abzuschalten.

11.3.2 Wo die Antriebssteuerung und die Manövriersteuerung von Stellen außerhalb des Fahrstandsraums aus erfolgt, müssen diese Stellen eine unmittelbare Sprechverbindung mit dem Fahrstandsraum haben, welcher eine ständig besetzte Kontrollstation sein muss.

11.3.3 10a Auf Fahrzeugen der Kategorie B müssen sowohl die Steuerungen des Antriebs und der Manövriereinrichtungen als auch die Notbedieneinrichtungen nach Absatz 11.3.1 zusätzlich an einer oder mehreren Stellen außerhalb des Fahrstandsraums vorgesehen sein. Derartige Stellen müssen eine unmittelbare Sprechverbindung mit dem Fahrstandsraum haben, welcher eine ständig besetzte Kontrollstation sein muss.

11.4 Alarmsystem

11.4.1 Es müssen Alarmsysteme vorgesehen sein , die am Fahrstand des Fahrzeugs Störungen oder unsichere Betriebszustände optisch und akustisch anzeigen. Alarme müssen bestehen bleiben, bis sie quittiert worden sind, und die optische Anzeige von Einzelalarmen muss erhalten bleiben, bis der Fehler behoben ist, worauf sich das Alarmsystem in den normalen Betriebszustand selbsttätig zurücksetzt. Falls ein Alarm quittiert wurde und eine zweite Störung eintritt, bevor die erste behoben ist, müssen die akustischen und optischen Alarme wieder in Funktion treten. Alarmsysteme müssen mit Prüfeinrichtungen versehen sein.

11.4.1.1 Notfallalarme, die auf Zustände hinweisen, die sofortige Maßnahmen erfordern, müssen eindeutig erkennbar und im vollen Blickfeld der Besatzungsmitglieder im Fahrstandsraum sein, und sind vorzusehen für

  1. Auslösen des Feuermeldesystems,
  2. Totalausfall der normalen Energieversorgung,
  3. Überdrehzahl der Hauptmotoren,
  4. thermische Instabilität einer fest installierten Nickel-Cadmium-Batterie.

11.4.1.2 10a Alarme mit optischer Anzeige, die sich von Notalarmen nach Absatz 11.4.1.1 deutlich unterscheiden, müssen Zustände anzeigen, die Maßnahmen erfordern, um eine Herabsetzung auf einen unsicheren Zustand zu verhindern. Diese Alarme sind mindestens vorzusehen für

  1. Überschreiten der Grenzwerte der Fahrzeug-, Maschinen- oder System/Anlagen-Parameter außer Überdrehzahl von Maschinen,
  2. Ausfall der normalen Energieversorgung für Kurs-Steuereinrichtungen oder Vertrimmungseinrichtungen,
  3. Anlaufen jeder selbsttätig startenden Lenzpumpe,
  4. Feststellung von Bilgenwasser in jeder wasserdichten Abteilung unterhalb der Konstruktionswasserlinie,
  5. Ausfall der Kompassanlage,
  6. unterer Füllstand eines Brennstofftanks,
  7. Überlauf von Brennstofftanks,
  8. Verlöschen der Seiten-, Topp- oder Hecknavigationslichter,
  9. unterer Füllstand derjenigen Flüssigkeitsbehälter, deren Inhalt für den normalen Betrieb des Fahrzeuges wesentlich ist,
  10. Ausfall jeglicher angeschlossener Energiequellen,
  11. Ausfall jeglicher Lüfter, die für die Belüftung von Räumen eingebaut sind, in denen sich entflammbare Gase sammeln können, und
  12. Schäden an Brennstoffleitungen von Dieselmotoren entsprechend Absatz 9.4.2.

11.4.1.3 Alle nach den Absätzen 11.4.1.1 und 11.4.1.2 vorgeschriebenen Meldungen müssen an allen Stellen wahrnehmbar sein, an denen Bedienungsmaßnahmen ausgeführt werden können.

11.4.2 Das Alarmsystem muss den zutreffenden baulichen und betrieblichen Anforderungen für die vorgeschriebenen Alarme entsprechen 31.

11.4.3 Einrichtungen zur Überwachung von Fahrgast-, Lade- und Maschinenräumen hinsichtlich Brand und Überflutung müssen, soweit durchführbar, als integrierte Unterstation ausgeführt sein, die mit Einrichtungen zur Überwachung und Betätigung für alle Notfallsituationen versehen sind. Für diese Unterstationen können Rückmeldeeinrichtungen erforderlich sein, die anzeigen, dass die eingeleiteten Maßnahmen gänzlich umgesetzt worden sind.

11.5 Sicherheitssystem

Sind Einrichtungen vorhanden, mit denen jegliche selbsttätige Abstelleinrichtung für die Hauptantriebsmaschine nach Absatz 9.2.2 überbrückt werden können, müssen sie so beschaffen sein, dass ihre unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist. Wenn eine Abstellung erfolgt ist, muss an der Kontrollstation ein akustischer und ein optischer Alarm gegeben werden, und es sind Maßnahmen zur Überbrückung selbsttätiger Abstellungen zu treffen mit Ausnahme von Fällen, in denen die Gefahr eines völligen Zusammenbruchs oder einer Explosion besteht.

Kapitel 12
Elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

12.1 Allgemeines

12.1.1 Die elektrischen Anlagen 32 müssen so beschaffen sein, dass

  1. alle für die normalen Betriebs- und Lebensbedingungen auf dem Fahrzeug erforderlichen Hilfseinrichtungen ohne Rückgriff auf die Notstromquelle sichergestellt sind,
  2. die für die Sicherheit wesentlichen elektrischen Einrichtungen unter den verschiedenen Betriebsbedingungen in Notfällen einsatzfähig bleiben und
  3. die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung und Fahrzeug vor Gefährdungen durch elektrischen Strom gewährleistet ist.

Die Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) muss die elektrischen Anlagen unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines Fehlers in den vorhandenen Anlagen einschließen. In den Fällen, in denen Fehler auftreten können, ohne dass diese während einer Routineüberprüfung der Anlagen festgestellt werden, muss bei der Analyse berücksichtigt werden, dass Fehler möglicherweise gleichzeitig oder nacheinander auftreten können.

12.1.2 Die elektrische Anlage muss so ausgelegt und installiert sein, dass eine mögliche Gefährdung des Fahrzeugs aufgrund eines Fehlers in der Anlage sehr unwahrscheinlich ist.

12.1.3 Würde der Ausfall einer einzelnen wichtigen Anlage das Fahrzeug erheblich gefährden, muss diese Anlage von mindestens zwei voneinander unabhängigen Stromkreisen so gespeist werden, dass ein einzelner Ausfall in der Stromversorgung oder in den Verteileranlagen nicht beide Einspeisungen beeinträchtigen würde.

12.1.4 Die Sicherungseinrichtungen für große Anlagenteile, z.B. Akkumulatorenbatterien, müssen übermäßige Bewegungen bei Beschleunigungen als Folge von Grundberührung oder Kollision möglichst verhindern.

12.1.5 Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Gefahr der Unterbrechung der Stromversorgung für wichtige Anlagen und Notanlagen durch unbeabsichtigtes oder zufälliges Betätigen von Schaltern oder Trennschaltern minimiert wird.

12.2 Hauptstromquelle

12.2.1 Es muss eine Hauptstromquelle von ausreichender Leistung zur Versorgung der in Absatz 12.1.1 genannten Einrichtungen vorgesehen sein. Diese Hauptstromquelle muss aus mindestens zwei Generatorenaggregaten bestehen.

12.2.2 Die Leistung dieser Generatorenaggregate muss so bemessen sein, dass die im Normalbetrieb zum Antrieb und zur Sicherheit notwendigen Anlagen auch dann noch versorgt werden können, wenn eines der Generatorenaggregate abgeschaltet ist oder ausfällt. Auch die Lebensbedingungen müssen einem Mindeststandard entsprechen, zu dem wenigstens ein ausreichender Betrieb der Einrichtungen zum Kochen, Heizen, Kühlen, zur mechanischen Belüftung und zur Versorgung mit Wasch- und Trinkwasser gehört.

12.2.3 Die Hauptstromquelle des Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass der Betrieb der in Absatz 12.1.1.1 genannten Einrichtungen unabhängig von der Drehzahl und Drehrichtung der Hauptantriebsmaschinen oder der Wellenanlagen aufrechterhalten werden kann.

12.2.4 Außerdem müssen die Generatorenaggregate so ausgelegt sein, dass bei Ausfall eines beliebigen Generators oder seiner Antriebsmaschine das verbleibende Generatorenaggregat weiterhin die elektrischen Einrichtungen versorgen kann, die erforderlich sind, um die Hauptantriebsanlage beim Totalausfall des Fahrzeugs in Betrieb zu setzen. Die Notstromquelle kann verwendet werden, um die Antriebsanlage beim Totalausfall des Fahrzeugs in Betrieb zu setzen, wenn ihre Leistung entweder allein oder zusammen mit der einer anderen Stromquelle ausreicht, um gleichzeitig die nach den Absätzen 12.7.3.1 bis 12.7.3.3 oder 12.7.4.1 bis 12.7.4.4 oder 12.8.2.1 bis 12.8.2.4.1 vorgeschriebenen Einrichtungen, soweit zutreffend, zu versorgen.

12.2.5 Bilden Transformatoren einen wesentlichen Teil des nach diesem Abschnitt erforderlichen Stromversorgungssystems, muss es so ausgelegt sein, dass die Kontinuität der Versorgung, wie in diesem Abschnitt 12.2 vorgesehen, sichergestellt ist.

12.2.6 Eine elektrische Hauptbeleuchtungsanlage, die für eine Beleuchtung der Bereiche des Fahrzeugs sorgt, die normalerweise für Fahrgäste oder Besatzung zugänglich sind und von ihnen benutzt werden, ist von der Hauptstromquelle zu versorgen.

12.2.7 Die elektrische Hauptbeleuchtungsanlage muss so ausgelegt sein, dass ein Brand oder ein anderer Unfall in Räumen, in denen die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel untergebracht sind, die nach Absatz 12.2.6 1 vorgeschriebene elektrische Hauptbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.

12.2.8 Die Hauptschalttafel muss zu einer Hauptgeneratorenstation räumlich so angeordnet sein, dass nach Möglichkeit die Betriebsfähigkeit der normalen elektrischen Versorgung nur durch einen Brand oder anderen Unfall in einem Raum beeinträchtigt werden kann. Eine räumliche Umschließung der Hauptschalttafel, z.B. durch einen innerhalb der Hauptumschottung des Raumes gelegenen Maschinenkontrollraum, gilt nicht als Trennung der Schalttafeln von den Generatoren.

12.2.9 Die Hauptsammelschienen müssen in mindestens zwei Abschnitte unterteilt sein, die durch einen Schalter oder andere zugelassene Vorrichtungen miteinander zu verbinden sind. Soweit durchführbar, sind die Generatorenaggregate und alle anderen duplizierten Anlagen gleichmäßig auf die Abschnitte verteilt anzuschließen. Auf Fahrzeugen der Kategorie B muss jeder Teil der Hauptsammelschiene mit ihren zugehörigen Generatoren in getrennten Abteilungen angeordnet sein.

12.3 Notstromquelle

12.3.1 Es muss eine unabhängige Notstromquelle vorgesehen sein.

12.3.2 Die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zwischenzeitige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel müssen sich oberhalb der Wasserlinie der Endschwimmlage nach Beschädigung entsprechend Kapitel 2 befinden, in dieser Schwimmlage betriebsbereit und leicht zugänglich sein.

12.3.3 Die Notstromquelle und die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zwischenzeitige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafeln müssen in bezug auf die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel so angeordnet sein, dass sichergestellt ist, dass ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel enthalten, oder in Maschinenräumen die Versorgung, Überwachung und Verteilung des Notstroms nicht beeinträchtigt. Soweit durchführbar, darf der Raum, der die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel enthält, nicht an die Umschottung des Hauptmaschinenraums oder an diejenigen Räume angrenzen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, oder die Hauptschalttafel enthalten.

12.3.4 Soweit geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines unabhängigen Notbetriebs unter allen Umständen getroffen werden, kann der Notgenerator, sofern vorgesehen, in Ausnahmefällen für einen kurzen Zeitraum zur Versorgung von nicht zur Notanlage gehörenden Stromkreisen verwendet werden.

12.3.5 Verteileranlagen müssen so angeordnet sein, dass die Speiseleitungen von den Haupt- und Notstromquellen sowohl vertikal als auch horizontal so weit wie möglich voneinander getrennt sind.

12.3.6 Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein, die folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss sie
    1.1 durch eine geeignete Antriebsmaschine mit einer unabhängigen Versorgung mit Brennstoff, dessen Flammpunkt den Anforderungen des Absatzes 7.1.2.2 entspricht, angetrieben werden,
    1.2 bei Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Hauptstromquelle selbsttätig anlaufen und sich selbsttätig auf die Notschalttafel aufschalten. Die in den Absätzen 12.7.5 oder 12.8.3 genannten Verbraucher müssen dann auf das Notgeneratorenaggregat umgeschaltet werden. Das selbsttätige Anlasssystem und das Betriebsverhalten der Antriebsmaschine müssen so beschaffen sein, dass der Notgenerator seine volle Nennlast so schnell und sicher wie möglich innerhalb einer Höchstzeit von 45 s übernehmen kann, und
    1.3 mit einer zwischenzeitigen Notstromquelle nach Absatz 12.7.5 oder 12.8.3 ausgerüstet sein.
  2. Ist die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie, so muss sie
    2.1 den Notstrom ohne Zwischenaufladung unter Aufrechterhaltung der Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb eines Bereichs von 12 % über oder unter ihrer Nennspannung liefern können,
    2.2 sich bei einem Ausfall der Hauptstromquelle selbsttätig auf die Notschalttafel aufschalten können, und
    2.3 sofort mindestens die in Absatz 12.7.5 oder 12.8.3 genannten Verbraucher versorgen können.

12.3.7 Die Notschalttafel muss so nahe wie möglich bei der Notstromquelle aufgestellt sein.

12.3.8 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss die Notschalttafel in demselben Raum aufgestellt sein, sofern nicht die Funktion der Notschalttafel dadurch beeinträchtigt wird.

12.3.9 Eine nach diesem Abschnitt aufgestellte Akkumulatorenbatterie darf nicht im selben Raum wie die Notschalttafel untergebracht sein. An einer geeigneten Stelle im Fahrstandsraum des Fahrzeugs muss ein Gerät angebracht sein, das eine Entladung der Batterien anzeigt, die entweder die Notstromquelle oder die zwischenzeitige Notstromquelle nach Absatz 12.3.6.1.3 darstellen.

12.3.10 Die Notschalttafel muss während des normalen Betriebs von der Hauptschalttafel durch eine Überleitung gespeist werden, die an der Hauptschalttafel ausreichend gegen Überlast und Kurzschluss geschützt ist und die bei Ausfall der Hauptstromquelle an der Notschalttafel selbsttätig getrennt wird. Ist die Anlage für Rückspeisung eingerichtet, so muss die Überleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluss geschützt sein. Ein Ausfall der Notschalttafel bei Einsatz im Normalbetrieb darf den Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährden.

12.3.11 Um sicherzustellen, dass die Notstromquelle schnell zur Verfügung steht, sind erforderlichenfalls Vorkehrungen für die selbsttätige Abschaltung nicht für den Notfall vorgesehener Stromkreise von der Notschalttafel zu treffen, so dass Energie für die Notstromkreise zur Verfügung steht.

12.3.12 Der Notgenerator und seine Antriebsmaschine sowie eine etwaige Notakkumulatorenbatterie müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Fahrzeugs und bei einer Krängung oder Vertrimmung entsprechend Absatz 9.1.12 einschließlich der Leckfälle nach Kapitel 2 oder bei jeder beliebigen Kombination der Winkel innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.

12.3.13 Sind Akkumulatorbatterien für die Speisung der Notverbraucher eingebaut, müssen Vorkehrungen für deren Aufladung vor Ort von einer zuverlässigen Bordstromquelle aus getroffen sein. Die Aufladevorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Verbraucher speisen können, unabhängig davon, ob die Batterie aufgeladen wird oder nicht. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit deren Hilfe die Gefahr des Überladens oder Überhitzens der Batterien minimiert wird. Es müssen Einrichtungen für eine wirksame Belüftung vorgesehen sein.

12.4 Anlasseinrichtungen für Notgeneratorenaggregate

12.4.1 Notgeneratorenaggregate müssen in kaltem Zustand bei einer Temperatur von 0°C schnell angelassen werden können. Ist dies undurchführbar oder sind niedrigere Temperaturen zu erwarten, so müssen Heizeinrichtungen vorgesehen sein, so dass ein schnelles Anlassen sichergestellt ist.

12.4.2 Jedes Notgeneratorenaggregat muss mit Anlasseinrichtungen, deren Energiespeicherkapazität für mindestens drei aufeinanderfolgende Anlassvorgänge ausreicht, ausgestattet sein. Die Speicherenergiequelle muss geschützt sein, so dass eine kritische Entleerung durch die selbsttätige Anlasseinrichtung ausgeschlossen ist, sofern kein zweite unabhängige Anlasseinrichtung vorgesehen ist. Eine zweite Energiequelle muss für drei weitere Anlassvorgänge innerhalb von 30 min vorgesehen sein, sofern nicht ein wirksames Anlassen von Hand nachgewiesen werden kann.

12.4.3 Die Speicherenergie muss jederzeit wie folgt verfügbar sein:

  1. Elektrische und hydraulische Anlasseinrichtungen müssen von der Notschalttafel gespeist werden,
  2. Druckluft-Anlasseinrichtungen können durch die Haupt- oder Hilfsdruckluftbehälter über ein geeignetes Rückschlagventil oder durch einen Notluftverdichter versorgt werden, der, wenn er elektrisch angetrieben wird, von der Notschalttafel gespeist wird,
  3. alle diese Anlass-, Lade- und Energiespeichereinrichtungen müssen im Notgeneratorenraum aufgestellt sein. Diese Einrichtungen dürfen nicht für andere Zwecke als den Betrieb des Notgeneratorenaggregats eingesetzt werden. Dies schließt die Versorgung des Luftbehälters des Notgeneratorenaggregats von der Haupt- oder Hilfsdruckluftanlage über das Rückschlagventil im Notgeneratorenraum nicht aus.

12.5 Steuerung und Stabilisierung

12.5.1 Wenn die Steuerung und/oder Stabilisierung eines Fahrzeugs überwiegend von einer einzigen Einrichtung abhängig ist, wie z.B. einem Einzelruder oder einem Pylon, die ihrerseits von einer ständigen Verfügbarkeit elektrischer Energie abhängig ist, muss sie von mindestens zwei unabhängigen Stromkreisen versorgt werden, von denen einer entweder von der Notstromquelle oder von einer unabhängigen Stromquelle gespeist wird, die so angeordnet ist, dass ein auf die Hauptstromquelle einwirkender Brand oder eine Überflutung sie nicht beeinträchtigt. Der Ausfall einer dieser Stromquellen darf beim Umschalten auf die alternative Stromversorgung für Fahrzeug oder Fahrgäste kein Gefahr darstellen; die Umschaltvorrichtungen müssen den Anforderungen des Absatzes 5.2.5 entsprechen. Diese Stromkreise müssen mit einem Kurzschlussschutz und einem Überlastalarm ausgerüstet sein.

12.5.2 Ein Schutz gegen Überstrom kann vorgesehen sein; in diesem Fall muss dieser mindestens dem zweifachen Vollaststrom des Motors oder des so geschützten Stromkreises entsprechen und muss so ausgelegt sein, dass der entsprechende Anfahrstrom mit genügender Sicherheit aufgenommen werden kann. Wenn 3-Phasen-Versorgung vorgesehen ist, muss an gut sichtbarer Stelle im Fahrstandsaum des Fahrzeugs ein Alarmeinrichtung vorgesehen sein, die den Ausfall einer der Phasen anzeigt.

12.5.3 Wenn solche Systeme nicht unbedingt von einer ständigen Verfügbarkeit elektrischer Energie abhängig sind, aber wenigstens ein alternatives, von der Stromversorgung unabhängiges System eingebaut ist, kann das elektrisch angetriebene oder gesteuerte System durch einen einzelnen, entsprechend Absatz 12.5.2 geschützten Stromkreis versorgt werden.

12.5.4 Die Anforderungen der Kapitel 5 und 16 für die Stromversorgung der Ruderanlage und der Stabilisierungsanlage des Fahrzeugs müssen erfüllt sein.

12.6 Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs

12.6.1.1 Freiliegende Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung stehen dürfen, jedoch bei Auftreten einer Störung unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein, es sei denn, dass die Maschinen oder Einrichtungen

  1. mit einer Gleichspannung von höchstens 50 V oder einer Spannung mit einem Effektivwert von höchstens 50 V zwischen den Leitern gespeist werden; Spartransformatoren dürfen zur Erzielung dieser Spannung nicht verwendet werden, oder
  2. bei einer Spannung von höchstens 250 Volt durch Schutz-Trenntransformatoren gespeist werden, die nur einen Verbraucher versorgen, oder
  3. nach dem Grundsatz der Schutzisolierung gebaut sind.

12.6.1.2 Die Verwaltung kann zusätzliche Schutzmaßnahmen für ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel vorschreiben, die in engen oder außergewöhnlich feuchten Räumen benutzt werden, in denen aufgrund der Leitfähigkeit besondere Gefahren bestehen können.

12.6.1.3 Alle elektrischen Geräte müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass bei normaler Handhabung oder Berührung keine Gefahr einer Verletzung besteht.

12.6.2 Haupt- und Notschalttafeln müssen so aufgestellt sein, dass die Geräte und Vorrichtungen ohne Gefährdung des Bedienungspersonals bei Bedarf leicht zugänglich sind. Die Seiten- und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseiten der Schalttafeln müssen in geeigneter Weise geschützt sein. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde eine von der Verwaltung festzusetzende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht sein. Erforderlichenfalls müssen an der Vorderund Rückseite der Schalttafel Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Werkstoff ausgelegt sein.

12.6.3 Wird ein ungeerdetes primäres oder sekundäres Versorgungssystem für Kraftstrom, Heizungs- oder Beleuchtungszwecke verwendet, so muss ein Gerät zur ständigen Überwachung des Isolationszustands gegen Erde und zur optischen und akustischen Anzeige von ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten vorgesehen sein. Bei begrenzten sekundären Versorgungssystemen kann die Verwaltung ein Gerät zur manuellen Prüfung des Isolationswertes gestatten.

12.6.4 Kabel und Leitungen

12.6.4.1 Außer in besonderen von der Verwaltung zugelassenen Fällen müssen alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen leitend miteinander verbunden und geerdet sein.

12.6.4.2 Alle elektrischen Kabel und Leitungen außerhalb der Geräte müssen zumindest schwer entflammbar und so verlegt sein, dass diese Eigenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Verwaltung kann, sofern dies für besondere Verwendungszwecke erforderlich ist, die Verwendung besonderer Kabelarten, z.B. Hochfrequenzkabel, zulassen, welche die vorgenannte Vorschrift nicht erfüllen.

12.6.4.3 Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, Befehlsübermittlung an Bord oder Signalanlagen dürfen, soweit durchführbar, nicht in der Nähe von Maschinenräumen und ihrer Schächte sowie sonstigen Bereichen mit hoher Brandgefahr verlegt sein. Soweit durchführbar, müssen diese Kabel so verlegt sein, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.

12.6.4.4 Kann von Kabeln, die in gefährdeten Bereichen verlegt sind, im Fall einer elektrischen Störung eine Brand- oder Explosionsgefahr in diesen Bereichen ausgehen, so sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung besondere Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren zu treffen.

12.6.4.5 Kabel und Leitungen müssen so eingebaut und befestigt werden, dass keine Reibungs- oder anderen Schäden entstehen.

12.6.4.6 Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, schwer entflammbaren und erforderlichenfalls feuerwiderstandsfähigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.

12.6.5.1 Jeder einzelne Stromkreis muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein, soweit nicht Absatz 12.5 oder die Verwaltung ausnahmsweise andere Maßnahmen zulässt.

12.6.5.2 Die Nennleistung oder die Einstellung der entsprechenden Überlastschutzeinrichtung jedes Stromkreises muss dauerhaft am Einbauort der Schutzeinrichtung angegeben sein.

12.6.6 Beleuchtungskörper müssen so angebracht sein, dass für das Kabelnetz schädliche Temperaturerhöhungen und übergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.

12.6.7 Alle Beleuchtungs- und Kraftstromkreise, die in einem Bunker oder Laderaum enden, müssen außerhalb dieses Raumes mit einem mehrpoligen Trennschalter versehen sein, mit dem die Stromkreise getrennt werden können.

12.6.8.1 Die Akkumulatorenbatterien müssen in geeigneten Räumen untergebracht sein, und die in erster Linie für ihre Unterbringung genutzten Räume müssen ordnungsgemäß gebaut sein und wirksam belüftet werden.

12.6.8.2 Elektrische oder sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind in diesen Räumen, außer nach Absatz 12.6.9, nicht gestattet.

12.6.8.3 Akkumulatorbatterien dürfen nicht in Besatzungsunterkünften untergebracht sein.

12.6.9 Elektrische Anlagen dürfen nicht in Räumen, in denen sich entzündbare Gasgemische ansammeln können, einschließlich der in erster Linie für die Unterbringung von Akkumulatorenbatterien vorgesehenen Abteilungen, Farbenräume, Acetylen-Lager oder ähnlichen Räume eingebaut sein, sofern nicht die Verwaltung davon überzeugt ist, dass

  1. diese Anlagen für betriebliche Zwecke wichtig sind,
  2. es sich um eine Ausführung handelt, die das betreffende Gemisch nicht zur Zündung bringen kann,
  3. die Anlage für den betreffenden Raum geeignet ist, und
  4. die gefahrlose Verwendung der Anlage bei den wahrscheinlich anzutreffenden Stäuben, Dämpfen oder Gasen entsprechend bescheinigt wird.

12.6.10 Die folgenden Anforderungen der Ziffern .1 bis .7 müssen zusätzlich erfüllt sein, und die Anforderungen der Ziffern .8 bis .13 gelten auch für nichtmetallische Fahrzeuge:

  1. Die Verteilerspannungen im gesamten Fahrzeug können entweder Gleich- oder Wechselstrom sein und dürfen folgende Spannungen nicht überschreiten:
    1.1.500 V für Koch-, Heizeinrichtungen und andere ständig angeschlossene Geräte, und
    1.2.250 V für Beleuchtung, interne Kommunikationsanlagen und Steckdosen.
    Die Verwaltung kann höhere Spannungen für Antriebszwecke zulassen.
  2. elektrische Energieverteilung müssen Zweileiter- oder Dreileitersysteme vorgesehen sein. Vierleitersysteme mit fest geerdetem Nullleiter, aber ohne Außenhaut-Rückleitung, dürfen auch verwendet werden. Soweit zutreffend, müssen auch die Anforderungen der Absätze 7.5.6.4 oder 7.5.6.5 erfüllt sein.
  3. Es müssen wirksame Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen möglicherweise aus Sicherheitsgründen die Spannung von jedem Stromkreis, Hilfsstromkreis und allen Geräten abgeschaltet werden kann.
  4. Elektrische Einrichtungen müssen so gebaut sein, dass die Möglichkeit des unbeabsichtigten Berührens spannungsführender, drehender oder sich bewegender Teile als auch erhitzter Flächen, die Verbrennungen verursachen oder einen Brand auslösen können, minimiert wird.
  5. Elektrische Einrichtungen müssen ausreichend gesichert sein. Die Wahrscheinlichkeit eines Brandes oder von Gefahren, die von einem Schaden an elektrischen Einrichtungen ausgehen, müssen auf ein annehmbares Maß reduziert sein.
  6. Der Nennwert oder die geeignete Einstellung der Überlastschutzeinrichtung für jeden Stromkreis muss am Ort der geschützten Einrichtung ständig angezeigt sein.
  7. Wenn es unzweckmäßig ist, elektrische Schutzvorrichtungen für bestimmte Kabel vorzusehen, die batteriegespeist sind wie z.B. innerhalb von Batterieräumen und in Anlassstromkreisen, müssen die ungeschützten Kabel oder Leitungen so kurz wie möglich halten werden und besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen sein, um die Gefahr durch Fehler zu minimieren, z.B. durch Verwendung von einadrigen Kabeln mit zusätzlicher Muffe über der Isolierung jeder einzelnen Ader und mit isolierten Anschlussklemmen.
  8. Um die Gefahr eines Brandes, eines Schadens an den Bauteilen, eines elektrischen Schlags und einer Funkstörung durch Blitzschlag oder elektrostatische Entladung so gering wie möglich zu halten, müssen alle Metallteile des Fahrzeugs elektrisch leitend miteinander verbunden sein, soweit möglich im Hinblick auf galvanische Korrosion zwischen verschiedenartigen Metallen, um ein einheitliches elektrisches System zu schaffen, das geeignet ist für die Erdrückleitung der elektrischen Einrichtungen und für die elektrisch leitende Verbindung des im Wasser befindlichen Fahrzeugs mit dem Wasser. Außer in Brennstofftanks ist die Kopplung isolierter Teile innerhalb der Konstruktion im allgemeinen nicht erforderlich.
  9. Jede Auftankstelle unter Druck muss mit einer Vorrichtung versehen sein, welche die Fülleinrichtung elektrisch leitend mit dem Fahrzeug verbindet.
  10. Metallrohre, die aufgrund des Flüssigkeits- und Gasstromes elektrostatische Entladungen verursachen können, müssen so elektrisch leitend miteinanderverbunden sein, dass sie über die gesamte Länge ein gleiches elektrisches Potential aufweisen, und sie müssen ausreichend geerdet sein.
  11. Primärleiter für Blitz-Ableitstoßströme müssen aus Kupfer mit einem Mindestquerschnitt von 70 mm2 oder aus Aluminium mit gleichwertiger Leitfähigkeit bestehen.
  12. Sekundärleiter für den Ausgleich statischer Entladungen, elektrisch leitende Verbindungen von Geräten usw., jedoch nicht für Blitzentladungen, müssen aus Kupfer mit einem Mindestquerschnitt von 5 mm2 oder aus Aluminium mit gleichwertiger Leitfähigkeit bestehen.
  13. Der elektrische Widerstand zwischen elektrisch leitend verbundenen Teilen und der Basiskonstruktion darf 0,02 Ohm nicht überschreiten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass ein höherer Widerstand keine Gefahr bedeutet. Der Querschnitt der Verbindungsleitung muss ausreichen, um der maximal auftretenden Stromstärke ohne erheblichen Spannungsabfall standzuhalten.

Teil B
Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge

12.7 Allgemeines

12.7.1 Für duplizierte Verbraucher von wichtigen Systemen müssen eine Trennung und eine redundante elektrische Versorgung vorgesehen sein. Während des normalen Betriebs können die Systeme auf dieselbe Leistungsschiene geschaltet werden; jedoch sind Einrichtungen vorzusehen, die eine problemlose Trennung ermöglichen. Jedes System muss in der Lage sein, alle Einrichtungen zu versorgen, die erforderlich sind, die Steuerung von Antrieb, Steuern, Stabilisierung, Navigation, Beleuchtung und Belüftung aufrechtzuerhalten und das Anlassen des größten betriebswichtigen Elektromotors unter allen Belastungen zu ermöglichen. Eine selbsttätige lastabhängige Abschaltung von unwichtigen Verbrauchern kann gestattet werden.

12.7.2 Notstromquelle

Wenn die Hauptstromquellen in zwei oder mehr nicht benachbarten Abteilungen mit jeweils eigenen, in sich abgeschlossenen Systemen, einschließlich elektrischer Energieverteilung und Steuerungsanlagen, völlig unabhängig voneinander untergebracht sind, und ein Brand oder anderer Unfall in einem der Räume die Energieverteilung von den anderen oder zu den in Absatz 12.7.3 oder 12.7.4 vorgeschriebenen Verbrauchern nicht beeinträchtigen kann, können die Anforderungen der Absätze 12.3.1, 12.3.2 und 12.3.4 ohne eine zusätzliche Notstromquelle unter der Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, dass

  1. mindestens ein Aggregat vorhanden ist, das den Anforderungen des Absatzes 12.3.12 entspricht und eine ausreichende Leistung besitzt, um den Anforderungen des Absatzes 12.7.3 oder 12.7.4 in jedem der mindestens zwei nicht benachbarten Räume zu genügen,
  2. die in Ziffer .1 für jeden dieser Räume vorgeschriebenen Einrichtungen den in den Absätzen 12.3.6.1, 12.3.7 bis 12.3.11 und 12.4 vorgeschriebenen gleichwertig sind, so dass jederzeit eine Stromquelle für die nach den Absätzen 12.7.3 oder 12.7.4 vorgeschriebenen Verbraucher verfügbar ist, und
  3. die in Ziffer .1 genannten Aggregate und ihre in sich geschlossenen Systeme so eingebaut sind, dass eines von ihnen nach Beschädigung oder Überflutung einer der Abteilungen betriebsbereit bleibt.

12.7.3 Auf Fahrzeugen der Kategorie A muss die Notstromquelle in der Lage sein, folgende Verbraucher gleichzeitig zu versorgen:

  1. Für einen Zeitraum von 5 h die Notbeleuchtung:
    1.1 an den Stauplätzen, Sammelplätzen, Aussetzvorrichtungen und Aussetzstationen von Überlebensfahrzeugen und Ausrüstungen für das Einbooten in diese Fahrzeuge,
    1.2 in allen Fluchtwegen, wie Betriebsgängen, Treppen, Ausgängen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Einbootungsstationen, usw.,
    1.3 in den Gesellschaftsräumen,
    1.4 in den Maschinenräumen und in den Haupt-Notgeneratorenräumen einschließlich ihrer Leitstände,
    1.5 in Kontrollstationen,
    1.6 an den Stauplätzen für Brandschutzausrüstung, und
    1.7 an der Ruderanlage;
  2. für einen Zeitraum von 5 h:
    2.1 die Hauptpositionslaternen, außer Fahrtstörungslichtern,
    2.2 interne elektrische Nachrichtenanlagen für Ansagen an Fahrgäste und Besatzung während der Evakuierung,
    2.3 die Feuermelde- und Generalalarmsystem sowie handbetätigte Feuermelder, und
    2.4 die Fernsteuerungseinrichtungen für Feuerlöschsysteme, sofern diese elektrisch sind;
  3. für einen Zeitraum von 4 h unterbrochenen Betriebs:
    3.1 die Tagsignalscheinwerfer, sofern sie nicht unabhängig von eigenen Akkumulatorbatterien gespeist werden, und
    3.2 Signalpfeife des Fahrzeugs, sofern elektrisch betrieben.
  4. für einen Zeitraum von 5 h:
    4.1 die Funkanlagen des Fahrzeuges und andere Verbraucher nach Absatz 14.13.2; und
    4.2 betriebswichtige elektrisch angetriebene Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebsmaschinen, sofern für solche Geräte und Einrichtungen keine anderen Stromquellen zur Verfügung stehen;
  5. für einen Zeitraum von 12 h: die Fahrtstörungslichter; und
  6. für einen Zeitraum von 10 min:
    die Kraftantriebe für die Ruderanlagen, einschließlich jener Anlagen, die für die Steuerung des Schubs vorn und hinten erforderlich sind, es sei denn, es gibt ein alternatives handbetriebenes, von der Verwaltung anerkanntes Betätigungssystem entsprechend Absatz 5.2.3.

12.7.4 Für Fahrzeuge der Kategorie B muss die zur Verfügung stehende elektrische Energie ausreichen, um alle Verbraucher zu versorgen, die für die Sicherheit im Notfall erforderlich sind, dabei sind gleichzeitig zu betreibende Verbraucher besonders zu berücksichtigen. Die Notstromquelle muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Anlassströme und der transienten Belastungen während der nachfolgend genannten Zeiträume gleichzeitig mindestens die folgenden Verbraucher zu versorgen, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:

  1. Für einen Zeitraum von 12 h die Notbeleuchtung:
    1.1 an den Stauplätzen, Sammelplätzen, Aussetzvorrichtungen und Aussetzstationen von Überlebensfahrzeugen und Ausrüstungen für das Einbooten in diese Fahrzeuge,
    1.2 an allen Fluchtwegen, wie Betriebsgängen, Treppen, Ausgängen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Einbootungsstationen, usw.,
    1.3 in den Räumen für die Fahrgäste,
    1.4 in den Maschinenräumen und in den Haupt-Notgeneratorenräumen einschließlich ihrer Leitstände,
    1.5 in Kontrollstationen,
    1.6 an den Stauplätzen für Brandschutzausrüstung, und .1.7 an der Ruderanlage;
  2. für einen Zeitraum von 12 h:
    2.1 die Positionslaternen und andere Lichter, die durch die jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschrieben sind,
    2.2 interne elektrische Nachrichtenanlagen für Ansagen an Fahrgäste und Besatzung während der Evakuierung,
    2.3 die Feuermelde- und Generalalarmsystem sowie handbetätigte Feuermelder, und
    2.4 die Fernsteuerungseinrichtungen für Feuerlöschsysteme, sofern diese elektrisch sind;
  3. für einen Zeitraum von 4 h unterbrochenen Betriebs:
    3.1 die Tagsignalscheinwerfer, sofern sie nicht unabhängig von eigenen Akkumulatorbatterien gespeist werden, und
    3.2 die Signalpfeife des Fahrzeugs, sofern elektrisch betrieben.
  4. für einen Zeitraum von 12 h:
    4.1 die nach Kapitel 13 vorgeschriebene Navigationsausrüstung. Sofern diese Vorschrift unzweckmäßig oder nicht durchführbar ist, kann die Verwaltung bei Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5.000 auf diese Vorschrift verzichten.
    4.2 betriebswichtige elektrisch angetriebene Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebsmaschinen, sofern für solche Geräte und Einrichtungen keine anderen Stromquellen zur Verfügung stehen;
    4.3 eine der nach Absatz 7.7.5.1 vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen,
    4.4 die Sprinklerpumpe und Druckwasserpumpe, sofern vorhanden,
    4.5 die Notlenzpumpe und alle für den Betrieb von elektrisch angetriebenen ferngesteuerten Lenzventilen vorgeschriebenen Einrichtungen nach Kapitel 10, und
    4.6 die Funkanlagen des Fahrzeuges und andere Verbraucher nach Absatz 14.13.2;
  5. für einen Zeitraum von 30 min:
    alle wasserdichten Türen, die nach Kapitel 2 kraftbetrieben sein müssen, einschließlich den dazugehörigen Anzeigegeräten und Alarmgeber;
  6. für einen Zeitraum von 10 min:
    die Kraftantriebe für die Ruderanlagen, einschließlich jener Anlagen, die für die Steuerung des Schubs vorn und hinten erforderlich sind, es sei denn, es gibt ein alternatives handbetriebenes, von der Verwaltung anerkanntes Betätigungssystem entsprechend Absatz 5.2.3.

12.7.5 Zwischenzeitige Notstromquelle

Die nach Absatz 12.3.6.1.3 vorgeschriebene zwischenzeitige Notstromquelle kann aus einer im Notfall verwendeten und an geeigneter Stelle angeordneten Akkumulatorbatterie bestehen, die ohne Wiederaufladung arbeitet und die ihre Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb von 12 % über oder unter der Nennspannung aufrecht erhält; sie muss eine ausreichende Leistung erbringen und so angeordnet sein, dass bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle mindestens die folgenden Verbraucher selbsttätig versorgt werden, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:

  1. für einen Zeitraum von 30 Minuten:
    die in den Absätzen 12.7.3.1, .2 und .3 oder 12.7.4.1, .2 und .3 aufgeführten Verbraucher, und
  2. hinsichtlich der wasserdichten Türen:
    2.1 elektrische Energie für die Betätigung der wasserdichten Türen, jedoch nicht notwendigerweise gleichzeitig, sofern nicht eine unabhängige zwischenzeitliche Speicherenergiequelle vorhanden ist. Die Leistung der Energiequelle muss ausreichen, um jede Tür mindestens dreimal zu betätigen, d.h. - geschlossen - offen - geschlossen, gegen eine Neigung von 15°, und
    2.2 elektrische Energie für die Steuerungs-, Anzeige- und Alarmstromkreise der wasserdichten Türen über einen Zeitraum von einer halben Stunde.

12.7.6 Ohne Einbau einer zwischenzeitigen Notstromquelle können die Anforderungen nach Absatz 12.7.5 als erfüllt angesehen werden, wenn jeder der in dem Absatz vorgeschriebenen Verbraucher für den angegebenen Zeitraum eine unabhängige Versorgung durch Akkumulatorbatterien besitzt, die für die Verwendung im Notfall an geeigneter Stelle untergebracht sind. Die Notstromversorgung für die Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebs- und Ruderanlage muss ununterbrochen gewährleistet sein.

12.7.7 Auf Fahrzeugen der Kategorie A mit begrenzten Gesellschaftsräumen können die Notbeleuchtungen nach Absatz 12.7.9.1 als den Anforderungen der Absätze 12.7.3.1 und 12.7.5.1 entsprechende Notbeleuchtungen unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass ein angemessener Sicherheitsstandard erreicht wird.

12.7.8 Es müssen Maßnahmen für die regelmäßige Prüfung des gesamten Notsystems einschließlich der Notverbraucher nach den Absätzen 12.7.3 oder 12.7.4 und 12.7.5 getroffen sein; die Prüfung der selbsttätigen Anlasseinrichtungen muss eingeschlossen sein.

12.7.9 Zusätzlich zu der nach den Absätzen 12.7.3.1, 12.7.4.1 und 12.7.5.1 vorgeschriebenen Notbeleuchtung muss auf jedem Fahrzeug mit Ro-Ro-Räumen folgendes vorhanden sein:

  1. In allen Gesellschaftsräumen für Fahrgäste und allen Betriebsgängen muss eine zusätzliche/ergänzende elektrische Beleuchtung vorgesehen sein, die bei Ausfall aller anderen Stromquellen und in jedem Krängungszustand mindestens 3 h lang betrieben werden kann. Die vorgesehene Beleuchtung muss derart sein, dass die Zugänge zu den Fluchtwegen sofort erkannt werden können. Die Stromquelle für die Zusatzbeleuchtung muss aus Akkumulatorbatterien bestehen, die innerhalb der Beleuchtungskörper angeordnet sind und, soweit durchführbar, von der Notschalttafel aus ständig geladen werden. Alternativ kann die Verwaltung andere Beleuchtungsarten gestatten, wenn diese mindestens ebenso wirksam sind.
    Die Zusatzbeleuchtung muss derart sein, dass der Ausfall einer Leuchte sofort erkennbar wird. Alle vorgesehenen Akkumulatorbatterien müssen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebensdauer während des Betriebes unter den Umgebungsbedingungen in bestimmten Zeitabständen ausgetauscht werden.
  2. In jedem Gang der Besatzungsunterkünfte, Aufenthaltsraum und in jedem üblicherweise besetzten Arbeitsraum muss eine tragbare Leuchte mit aufladbaren Batterien vorhanden sein, es sei denn, die in .1 geforderte Zusatznotbeleuchtung ist vorgesehen.

12.7.10 Die Verteileranlagen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt die für die Sicherheit in anderen derartigen Abschnitten wesentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die durch diese Abschnitte führenden Haupt- und Notspeiseleitungen sowohl vertikal als auch horizontal so weit wie praktisch durchführbar voneinander getrennt sind.

Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge

12.8 Allgemeines

12.8.1 Für duplizierte Verbraucher von wichtigen Systemen müssen eine Trennung und eine redundante elektrische Versorgung vorgesehen sein. Während des normalen Betriebs können diese Verbraucher auf dieselbe Leistungsschiene geschaltet werden, entweder unmittelbar oder über Verteilertafeln oder Gruppenanlasser; sie müssen jedoch durch entfernbare Verbindungslaschen oder andere zugelassene Einrichtungen trennbar ausgeführt sein. Jede Leistungsschiene muss in der Lage sein, alle Einrichtungen zu versorgen, die erforderlich sind, die Steuerung von Antrieb, Steuern, Stabilisierung, Navigation, Beleuchtung und Belüftung aufrechtzuerhalten und das Anlassen des größten betriebswichtigen Elektromotors unter allen Belastungen zu ermöglichen. Jedoch kann unter Berücksichtigung des Absatzes 12.1.2 eine teilweise Verringerung der Ausfallwahrscheinlichkeit bei Normalbetrieb anerkannt werden. Nicht doppelt vorhandene Verbraucher von betriebswichtigen Systemen, die entweder unmittelbar oder über Verteilertafeln an die Notschalttafel angeschlossen sind, können gestattet werden. Eine selbsttätige lastabhängige Abschaltung von unwichtigen Verbrauchern kann gestattet werden.

12.8.2 Notstromquelle

12.8.2.1 Wenn die Hauptstromquellen in zwei oder mehr nicht benachbarten Abteilungen mit jeweils eigenen, in sich abgeschlossenen Systemen, einschließlich elektrischer Energieverteilung und Steuerungsanlagen, völlig unabhängig voneinander untergebracht sind, und ein Brand oder anderer Unfall in einem der Räume die Energieverteilung von den anderen oder zu den in Absatz 12.8.2.2 vorgeschriebenen Verbrauchern nicht beeinträchtigen kann, können die Anforderungen der Absätze 12.3.1, 12.3.2 und 12.3.4 ohne eine zusätzliche Notstromquelle unter der Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, dass

  1. mindestens ein Aggregat vorhanden ist, das den Anforderungen des Absatzes 12.3.12 entspricht und eine ausreichende Leistung besitzt, um den Anforderungen des Absatzes 12.8.2.2 in jedem der mindestens zwei nicht benachbarten Räume zu genügen,
  2. die in Ziffer .1 für jeden dieser Räume vorgeschriebenen Einrichtungen den in den Absätzen 12.3.6.1, 12.3.7 bis 12.3.11 und 12.4 vorgeschriebenen gleichwertig sind, so dass jederzeit eine Stromquelle für die nach Absatz 12.8.2 vorgeschriebenen Verbraucher verfügbar ist, und
  3. die in Ziffer .1 genannten Aggregate und ihre in sich geschlossenen Systeme entsprechend Absatz 12.3.2 eingebaut sind.

12.8.2.2 Die zur Verfügung stehende elektrische Energie muss ausreichen, um alle Verbraucher zu versorgen, die für die Sicherheit im Notfall erforderlich sind, dabei sind gleichzeitig zu betreibende Verbraucher besonders zu berücksichtigen. Die Notstromquelle muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Anlassströme und der transienten Belastungen während der nachfolgend genannten Zeiträume gleichzeitig mindestens die folgenden Verbraucher zu versorgen, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:

  1. Für einen Zeitraum von 12 h die Notbeleuchtung:
    1.1 an den Stauplätzen für Rettungsmittel,
    1.2 in allen Fluchtwegen, wie Betriebsgängen, Treppen, Ausgängen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Einbootungsstationen, usw.,
    1.3 in den Gesellschaftsräumen, sofern vorhanden,
    1.4 in den Maschinenräumen und in den Haupt-Notgeneratorenräumen einschließlich ihrer Leitstände,
    1.5 in Kontrollstationen,
    1.6 an den Stauplätzen für Brandschutzausrüstung, und .1.7 an der Ruderanlage;
  2. für einen Zeitraum von 12 h:
    2.1 die Positionslaternen und andere Lichter, die durch die jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschrieben sind,
    2.2 interne elektrische Nachrichtenanlagen für Ansagen während der Evakuierung,
    2.3 die Feuermelde- und Generalalarmsystem sowie handbetätigte Feuermelder, und
    2.4 die Fernsteuerungseinrichtungen für Feuerlöschsysteme, sofern diese elektrisch sind;
  3. für einen Zeitraum von 4 h unterbrochenen Betriebs:
    3.1 die Tagsignalscheinwerfer, sofern sie nicht unabhängig von eigenen Akkumulatorbatterien gespeist werden, und
    3.2 die Signalpfeife des Fahrzeugs, sofern elektrisch betrieben.
  4. für einen Zeitraum von 12 h:
    4.1 die nach Kapitel 13 vorgeschriebene Navigationsausrüstung. Sofern diese Vorschrift unzweckmäßig oder nicht durchführbar ist, kann die Verwaltung bei Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5.000 auf diese Vorschrift verzichten.
    4.2 betriebswichtige elektrisch angetriebene Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebsmaschinen, sofern für solche Geräte und Einrichtungen keine anderen Stromquellen zur Verfügung stehen;
    4.3 eine der nach Absatz 7.7.5.1 vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen,
    4.4 die Sprinklerpumpe und Druckwasserpumpe, sofern vorhanden,
    4.5 die Notlenzpumpe und alle für den Betrieb von elektrisch angetriebenen ferngesteuerten Lenzventilen vorgeschriebenen Einrichtungen nach Kapitel 10, und
    4.6 die Funkanlagen des Fahrzeuges und andere Verbraucher nach Absatz 14.13.2;
  5. für einen Zeitraum von 10 min:
    die Kraftantriebe für die Ruderanlagen, einschließlich jener Anlagen, die für die Steuerung des Schubs vorn und hinten erforderlich sind, es sei denn, es gibt ein alternatives handbetriebenes, von der Verwaltung anerkanntes Betätigungssystem entsprechend Absatz 5.2.3.

12.8.2.3 Es müssen Maßnahmen für die regelmäßige Prüfung des gesamten Notsystems einschließlich der Notverbraucher nach Absatz 12.8.2.2 getroffen sein; die Prüfung der selbsttätigen Anlasseinrichtungen muss eingeschlossen sein.

12.8.2.4 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss eine zwischenzeitige Notstromquelle nach Absatz 12.8.3 vorgesehen sein, es sei denn, das selbsttätige Anlasssystem und das Betriebsverhalten der Antriebsmaschine sind so beschaffen, dass der Notgenerator seine volle Nennlast so schnell und sicher wie möglich innerhalb von 45 s übernehmen kann.

12.8.3 Zwischenzeitige Notstromquelle

Die nach Absatz 12.8.2.4 vorgeschriebene zwischenzeitige Notstromquelle kann aus einer im Notfall verwendeten und an geeigneter Stelle angeordneten Akkumulatorbatterie bestehen, die ohne Wiederaufladung arbeitet und die ihre Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb von 12 % über oder unter der Nennspannung aufrecht erhält; sie muss eine ausreichende Leistung erbringen und so angeordnet sein, dass bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle mindestens die folgenden Verbraucher selbsttätig versorgt werden, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:

  1. für einen Zeitraum von 30 Minuten:
    die in Absatz 12.8.2.2.1, .2 und .3 aufgeführten Verbraucher, und
  2. hinsichtlich der wasserdichten Türen:
    2.1 elektrische Energie für die Betätigung der wasserdichten Türen, jedoch nicht notwendigerweise gleichzeitig, sofern nicht eine unabhängige zwischenzeitliche Speicherenergiequelle vorhanden ist. Die Leistung der Energiequelle muss ausreichen, um jede Tür mindestens dreimal zu betätigen, d.h. - geschlossen - offen - geschlossen, gegen eine Neigung von 15°, und
    2.2 elektrische Energie für die Steuerungs-, Anzeige- und Alarmstromkreise der wasserdichten Türen über einen Zeitraum von einer halben Stunde.

Kapitel 13 Bek.
Bordgestützte Navigationsausrüstung und Schiffsdatenschreiber

13.1 Allgemeines

13.1.1 Dieses Kapitel behandelt die Gegenstände der Ausrüstung, die für die Navigation des Fahrzeugs, nicht jedoch für die sichere Funktion des Fahrzeugs selbst Verwendung finden. Die folgenden Absätze enthalten die Mindestanforderungen.

13.1.2 Die Ausrüstung und deren Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Die Verwaltung hat zu bestimmen, in welchem Umfang die Anforderungen dieses Kapitels nicht auf Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 anzuwenden sind.

13.1.3 Die von der Navigationsausrüstung erhaltenen Informationen müssen so dargestellt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Missdeutung minimiert ist. Die Navigationsausrüstung muss in der Lage sein, eine Ablesbarkeit mit einer optimalen Genauigkeit zu ermöglichen.

13.2 Kompasse

13.2.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Magnetkompass ausgerüstet sein, der ohne elektrische Versorgung arbeitet und der für Steuerzwecke eingesetzt werden kann. Dieser Kompass muss in einem geeigneten Kompassstand, der die erforderlichen Kompensiermittel enthält, montiert und für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften des Fahrzeugs geeignet sein.

13.2.2 Die Kompassrose oder Kompasstochter muss von der Stelle aus, von der das Fahrzeug normalerweise gesteuert wird, leicht abgelesen werden können.

13.2.3 Jeder Magnetkompass muss ordnungsgemäß kompensiert sein, und seine Tabelle oder Kurve der Restablenkung muss jederzeit zur Verfügung stehen.

13.2.4 Es ist darauf zu achten, dass ein Magnetkompass oder Magnetsensor, soweit praktisch durchführbar, so angeordnet ist, dass magnetische Störungen ausgeschlossen oder minimiert sind.

13.2.5 Die Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von 100 oder weniger Fahrgästen zugelassen sind, müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 13.2.1 vorgeschriebenen Kompass mit einem ordnungsgemäß kompensierten Kursübermittlungsgerät (THD) ausgerüstet sein, der für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist und eine rechtweisende Kursinformation an andere Einrichtungen liefern kann.

13.2.6 Die Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 100 Fahrgästen zugelassen sind, und Frachtfahrzeuge müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 13.2.1 vorgeschriebenen Kompass mit einer Kreiselkompass ausgerüstet sein, der für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist.

13.3 Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung

13.3.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Gerät ausgerüstet sein, welche die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung anzeigen kann.

13.3.2 Die Geräte zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung auf Fahrzeugen mit einer automatischen Radarbildauswertehilfe (ARPA) oder einer automatischen Plotthilfe (ATA) müssen die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung durchs Wasser messen können.

13.4 Echolotanlagen

13.4.1 Die Fahrzeuge, die keine Amphibienfahrzeuge sind, müssen mit einer Echolotanlage ausgerüstet sein, die mit ausreichender Genauigkeit die Wassertiefe anzeigt, wenn sich das Fahrzeuges im Verdrängerzustand befindet.

13.5 Radaranlagen

13.5.1 Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einer azimutstabilisierten Radaranlage ausgerüstet sein, die im 9- GHz-Frequenzband arbeitet.

13.5.2 Die Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 450 Fahrgästen zugelassen sind, müssen auch mit einer im 3-GHz- Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder, wenn dies von der Verwaltung als angemessen erachtet wird, einer zweiten im 9-GHz- Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder mit anderen Vorrichtung zur Ermittlung und Anzeige des Abstands und Peilung anderer Überwasserfahrzeuge, von Hindernissen, Küstenlinien sowie von schwimmenden und festen Seezeichen zur Unterstützung bei der Navigation und bei der Kollisionsverhütung ausgerüstet sein, die in ihrer Arbeitsweise unabhängig von derjenigen nach Absatz 13.5.1 ist.

13.5.3 Mindestens eine Radaranlage muss mit einer automatischen Radarbildauswertehilfe (ARPA) oder einer automatischen Plotthilfe (ATA) ausgerüstet sein, die für die Bewegung und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs geeignet ist.

13.5.4 Zwischen dem Radarbeobachter und dem verantwortlichen Fahrzeugführer des Fahrzeugs muss eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit bestehen.

13.5.5 Jede vorhandene Radaranlage muss für die vorgesehene Fahrzeuggeschwindigkeit, die Bewegungseigenschaften und die allgemein anzutreffenden Umgebungsbedingungen geeignet sein.

13.5.6 Alle Radaranlagen müssen so montiert sein, dass sie möglichst keinen Vibrationen ausgesetzt sind.

13.6 Elektronische Standortbestimmungsanlagen

Die Fahrzeuge müssen mit einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches Funknavigationssystem oder einer anderen Vorrichtung, die während der gesamten Reise zu jeder Zeit dazu benutzt werden kann, die Position des Fahrzeugs selbsttätig zu bestimmen und zu aktualisieren, ausgerüstet sein.

13.7 Drehgeschwindigkeitsanzeiger und Ruderlageanzeiger

13.7.1 Die Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr müssen mit einem Drehgeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen mit einem Drehgeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein, wenn die Prüfung entsprechend Anlage 9 zeigt, dass die Winkelgeschwindigkeit die Sicherheitsstufe 1 überschreiten kann.

13.7.2 Die Fahrzeuge müssen mit einem Ruderlageanzeiger ausgerüstet sein. Auf Fahrzeugen ohne Ruder muss der Anzeiger die Schubrichtung angeben.

13.8 Seekarten und nautische Veröffentlichungen

13.8.1 Auf Fahrzeuge müssen Seekarten und nautische Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Fahrzeugs für die vorgesehene Reise sowie zum Mitplotten und Überwachen der Fahrzeugposition während der gesamten Reise mitgeführt werden; ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften dieses Absatzes über das Mitführen von Seekarten anerkannt werden.

13.8.2 10a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge müssen mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli 2008 gebaut sind,
  2. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 gebaut sind, spätestens am 1. Juli 2010.

13.8.3 10a Es müssen Backup-Einrichtungen zur Erfüllung der Funktionsvorschriften des Absatzes 13.8.1, falls diese Funktion teilweise oder ganz mit elektronischen Mitteln erfüllt wird, vorgesehen sein.

13.9 Suchscheinwerfer und Tagsignalscheinwerfer

13.9.1 Auf Fahrzeugen muss mindestens ein geeigneter Suchscheinwerfer vorhanden sein, der vom Fahrstand aus zu bedienen ist.

13.9.2 Im Fahrstandsraum muss ein tragbarer Tagsignalscheinwerfer vorhanden sein und jederzeit betriebsbereit gehalten werden.

13.10 Nachtsichtanlagen

13.10.1 Sofern die Betriebsbedingungen die Vorhaltung einer Nachtsichtanlage rechtfertigen, muss eine solche Nachtsichtanlage vorgesehen sein.

13.11 Steueranlagen und Antriebsanzeiger

13.11.1 Die Steueranlage muss so ausgelegt sein, dass das Fahrzeug sich in dieselbe Richtung dreht wie die des Steuerrads, des Zeitsteuerhebels (Tiller), des Joysticks oder des Steuerhebels.

13.11.2 Auf Fahrzeugen müssen Anzeigegeräte vorgesehen sein, welche die Betriebsart der Antriebsanlage oder -anlagen anzeigen.

13.11.3 Fahrzeuge mit Notsteuerständen müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ablesen der Kompassanzeigen am Notsteuerstand ermöglichen.

13.12 Kursregelsystem (Selbststeueranlage)

13.12.1 Interpr.1102 Die Fahrzeuge müssen mit einem Kursregelsystem (Selbststeueranlage) ausgerüstet sein.

13.12.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die eine manuelle Umschaltung von selbsttätiger Steuerung auf Handsteuerung ermöglichen.

13.13 Radarreflektor

Sofern es praktisch durchführbar ist, müssen Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 150 oder weniger mit einem Radarreflektor oder einer anderen Vorrichtung ausgerüstet sein, um das Auffinden durch andere Schiffe zu ermöglichen, die mit Radaranlagen auf dem 9-GHz-Frequenzband oder auf dem 3-GHz-Frequenzband arbeiten.

13.14 Schallsignal-Empfangsanlage

Bei vollständig geschlossenem Fahrstandsraum des Fahrzeugs, und sofern die Verwaltung nicht etwas anderes bestimmt, muss das Fahrzeug mit einer Schallsignal-Empfangsanlage oder mit einer anderen Vorrichtung ausgerüstet sein, durch die der nautische Wachoffizier in die Lage versetzt wird, Schallsignale zu hören und deren Herkunftsrichtung zu bestimmen.

13.15 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

13.15.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein.

13.15.2 Das automatische Identifizierungssystem (AIS) muss

  1. selbsttätig an entsprechend ausgerüstete Landstationen, andere Schiffe und Luftfahrzeuge bestimmte Angaben liefern, insbesondere zur Identität des Fahrzeugs, Typ, Position, Kurs, Geschwindigkeit und Navigationszustand sowie weitere sicherheitsbezogene Angaben,
  2. selbsttätig solche Angaben von ähnlich ausgerüsteten Schiffen empfangen,
  3. Schiffe überwachen und verfolgen, und
  4. mit landgestützten Einrichtungen Daten austauschen.

13.15.3 Die Vorschriften des Absatzes 13.15.2 werden nicht angewandt, wenn internationale Übereinkünfte, Regeln oder Normen den Schutz von Schiffsführungsinformationen vorsehen.

13.15.4 Beim Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen sind die von der Organisation angenommenen Richtlinien zu berücksichtigen.

13.16 Schiffsdatenschreiber

13.16.1 Zur Unterstützung von Seeunfalluntersuchungen müssen Fahrgastfahrzeuge unabhängig von ihrer Größe und Frachtfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) ausgerüstet sein.

13.16.2 Das Schiffsdatenschreiber-System einschließlich aller Sensoren muss einer jährlichen Leistungsprüfung unterzogen werden. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Prüf oder Wartungs-Stelle durchzuführen, um die Genauigkeit, Aufzeichnungszeit und Wiederherstellbarkeit der aufgezeichneten Daten zu bestätigen. Zusätzlich müssen Prüfungen und Inspektionen aller Abdeckeinrichtungen und der Einrichtungen zur Lokalisierung der Kapsel durchgeführt werden. Eine Kopie der von der Prüfstelle ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung, die das Datum der Übereinstimmungsprüfung und die angewendeten Leistungsanforderungen enthält, muss an Bord des Fahrzeugs verbleiben.

13.17 Zulassung von Navigationssystemen und -ausrüstungen sowie Leistungsanforderungen

13.17.1 Die Ausrüstung, auf die dieses Kapitel anzuwenden ist, muss von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen sein muss. Solche Ausrüstungen müssen geeigneten Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sein dürfen als diejenigen, die von der Organisation angenommen worden sind.

13.17.2 Die Verwaltung muss fordern, dass die Hersteller über ein von einer zuständigen Behörde zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen müssen, um eine ununterbrochene Erfüllung der Baumusterzulassungsbedingungen zu gewährleisten. Stattdessen kann die Verwaltung wahlweise ein Endabnahmeverfahren verwenden, bei dem die Einhaltung der Baumusterzulassung vor dem Einbau des Produktes an Bord des Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde geprüft wird.

13.17.3 Vor der Erteilung einer Zulassung für Navigationssysteme oder Ausrüstung mit neuartigen Eigenschaften, die nicht in diesem Kapitel behandelt werden, hat die Verwaltung sicherzustellen, dass durch diese Eigenschaften Funktionen geboten werden, die mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen.

13.17.4 Wird Ausrüstung, für die von der Organisation Leistungsanforderungen erarbeitet worden sind, auf Fahrzeugen zusätzlich zu der nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Ausrüstung mitgeführt, so bedürfen diese Ausrüstungsgegenstände einer Zulassung und müssen so weit wie möglich Leistungsanforderungen erfüllen, die nicht geringer sind als die von der Organisation 33 angenommenen.

Kapitel 14
Funkverkehr

14.1 Anwendung

14.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf die in den Absätzen 1.3.1 und 1.3.2 genannten Fahrzeuge Anwendung.

14.1.2 Auf Fahrzeuge, für welche dieser Code gilt, findet dieses Kapitel dann keine Anwendung, wenn die Fahrzeuge die Großen Seen Nordamerikas und deren verbindende und Nebengewässer östlich bis zur unteren Ausfahrt der St. Lambert-Schleuse in Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, befahren 34.

14.1.3 Dieses Kapitel schließt nicht aus, dass ein in Not befindliches Fahrzeug oder Überlebensfahrzeug oder eine in Not befindliche Person alle verfügbaren Mittel einsetzt, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, den Standort bekannt zu geben und Hilfe zu erlangen.

14.2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

14.2.1 19 Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Funkverkehr Brücke zu Brücke" bezeichnet den Sicherheits-Funkverkehr zwischen Fahrzeugen und Schiffen von den Stellen an Bord aus, von denen aus die Fahrzeuge gewöhnlich geführt werden.
  2. "Ununterbrochene Wache" bedeutet, dass die betreffende Funkwache nicht unterbrochen werden darf, außer für die kurzen Zeiträume, in denen die Möglichkeit des Fahrzeugs zum Empfang von Funksendungen durch seinen eigenen Funkverkehr oder deswegen beeinträchtigt oder vereitelt wird, dass die Funkeinrichtungen einer periodischen Wartung oder Prüfung unterzogen werden.
  3. "Digitaler Selektivruf (DSC)" bezeichnet ein technisches System, durch das eine Funkstelle in die Lage versetzt wird, mit einer anderen Funkstelle oder Gruppe von Funkstellen entsprechend den einschlägigen Empfehlungen des Funksektors der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-R-Empfehlungen) unter Anwendung von digitalen Zeichen eine Verbindung herzustellen und dorthin Informationen zu übermitteln.
  4. "Funkfernschreiben" bezeichnet automatisierte Telegrafiesysteme, die den einschlägigen Empfehlungen des Funksektors der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-R-Empfehlungen) entsprechen.
  5. "Allgemeiner Funkverkehr" bezeichnet betriebsbedingten und öffentlichen Funkverkehr mit Ausnahme von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen.
  6. "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Rufzeichen des Fahrzeugs, Rufnummern anerkannter mobiler Satellitenfunkdienste sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Fahrzeugs übertragen und zur Identifikation des Fahrzeugs verwendet werden können.
  7. "Inmarsat" bezeichnet die Organisation, die mit dem Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (Inmarsat) gegründet wurde.
  8. "Internationaler NAVTEX-Dienst" bezeichnet die koordinierte Aussendung und den automatischen Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt in englischer Sprache auf der Frequenz 518 kHz mittels Schmalband-Funkfernschreiben 35.
  9. "Funkortung" bezeichnet das Auffinden von Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Einheiten oder Personen in Not.
  10. "Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt" bezeichnet nautische und meteorologische Warnnachrichten, Wettervorhersagen und sonstige wichtige sicherheitsbezogene Aussendungen für Schiffe und Fahrzeuge.
  11. "Funkdienst über polumlaufende Satelliten" bezeichnet einen Funkdienst, dessen auf polaren Bahnen umlaufende Satelliten Notalarme von SatellitenEPIRBs empfangen und weiterleiten, wodurch deren Position ermittelt werden kann.
  12. "Vollzugsordnung für den Funkdienst" bezeichnet die Vollzugsordnung fürden Funkdienst(Radio Regulations), die der jeweils neuesten in Kraft befindlichen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion beigefügt oder als ihm beigefügt anzusehen ist.
  13. "Seegebiet A1" bezeichnet ein von einer Vertragsregierung des Übereinkommens 36 festgelegtes Gebiet innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer UKW-Küstenfunkstelle, in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht.
  14. "Seegebiet A2" bezeichnet ein von einer Vertragsregierung des Übereinkommens festgelegtes Gebiet (ohne Seegebiet A1) innerhalb der Sprechfunkreichweite mindestens einer GW-Küstenfunkstelle, in dem eine ununterbrochene DSC-Alarmierung zur Verfügung steht.
  15. "Seegebiet A3" bezeichnet ein von einem geostationären Inmarsat-Satelliten erfasstes Gebiet (ohne Seegebiete A1 und A2), in dem eine ununterbrochene Alarmierung zur Verfügung steht.
  16. "Seegebiet A4" bezeichnet ein Gebiet außerhalb der Seegebiete A1, A2 und A3.
  17. "Anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der ein Satellitensystem nutzt und von der Organisation für die Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) anerkannt ist.

14.2.2 Alle anderen in diesem Kapitel verwendeten Ausdrücke und Abkürzungen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und in dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR), in der jeweils geänderten Fassung, bestimmt sind, haben die in dieser Vollzugsordnung und in dem SAR-Übereinkommen bestimmte Bedeutung.

14.3 Befreiungen

14.3.1 Es wird als höchst wünschenswert erachtet, von den Anforderungen dieses Kapitels nicht abzuweichen; die Verwaltung kann jedoch im Zusammenwirken mit dem Basishafen-Staat einzelnen Fahrzeugen teilweise oder bedingte Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 14.7 bis 14.11 gewähren, vorausgesetzt,

  1. dass diese Fahrzeuge die Funktionsanforderungen des Absatzes 14.5 erfüllen und
  2. dass die Verwaltung die möglichen Auswirkungen solcher Befreiungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Funksystems für die Sicherheit aller Schiffe und Fahrzeuge berücksichtigt hat.

14.3.2 Eine Befreiung nach Absatz 14.3.1 darf nur gewährt werden,

  1. falls die die Sicherheit beeinflussenden Bedingungen derart sind, dass die volle Anwendung der Absätze 14.7 bis 14.11 unzweckmäßig oder unnötig wäre, oder
  2. in außergewöhnlichen Umständen für eine einzelne Reise außerhalb des oder der Seegebiete, für die das Fahrzeug ausgerüstet ist.

14.3.3 Jede Verwaltung legt der Organisation so bald wie möglich nach dem 1. Januar jeden Jahres einen Bericht vor, aus dem alle nach den Absätzen 14.3.1 und 14.3.2 während des vorangegangenen Kalenderjahres gewährten Befreiungen sowie die dafür maßgebenden Gründe hervorgehen.

14.4 Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem

14.4.1 Dieser Abschnitt gilt für alle Fahrzeuge auf allen Reisen.

14.4.2 Jede Vertragsregierung stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Kennzeichnungen für des Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) zu registrieren und Angaben über diese Kennzeichnungen rund um die Uhr für SAR-Leitstellen verfügbar zu machen. Gegebenenfalls sind internationale Organisationen, die Verzeichnisse dieser Kennzeichnungen führen, von den Vertragsregierung über erfolgte Zuweisungen solcher Kennzeichnungen zu unterrichten.

14.5 Funktionsanforderungen

14.5.1 Jedes Fahrzeug muss auf See in der Lage sein,

  1. sofern nicht in den Absätzen 14.8.1.1 und 14.10.1.4.3 etwas anderes bestimmt ist, Notalarme der Richtung Schiff-Land über mindestens zwei getrennte und voneinander unabhängige Wege zu übermitteln, wobei unterschiedliche Funksysteme zu benutzen sind,
  2. Notalarme der Richtung Land-Schiff zu empfangen,
  3. Notalarme der Richtung Schiff-Schiff zu senden und zu empfangen,
  4. Funkverkehr zur Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen durchzuführen,
  5. bei Such- und Rettungsmaßnahmen Funkverkehr vor Ort durchzuführen,
  6. Ortungszeichen auszusenden und entsprechend Absatz 13.5 zu empfangen 37,
  7. Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt auszusenden und zu empfangen 38,
  8. vorbehaltlich des Absatzes 14.15.8 allgemeinen Funkverkehr zu und von Funkanlagen oder -netzen an Land durchzuführen, und
  9. Funkverkehr Brücke zu Brücke durchzuführen.

14.6 Funkanlagen

14.6.1 Jedes Fahrzeug muss mit Funkanlagen ausgerüstet sein, die in der Lage sind, die Funktionsanforderungen nach Absatz 14.5 während der gesamten beabsichtigten Reise sowie, falls nicht eine Befreiung nach Absatz 14.3 vorliegt, die Anforderungen des Absatzes 14.7 und je nach dem oder den Seegebieten, die es während seiner beabsichtigten Reise durchfährt, die Anforderungen der Absätze 14.8, 14.9, 14.10 oder 14.11 zu erfüllen.

14.6.2 Jede Funkanlage muss

  1. so untergebracht sein, dass keine schädlichen Störungen mechanischen, elektrischen oder sonstigen Ursprungs ihre ordnungsgemäße Benutzung beeinträchtigen, die elektromagnetische Verträglichkeit sichergestellt ist und schädliches Zusammenwirken mit anderen Geräten oder Systemen vermieden wird,
  2. so untergebracht sein, dass ihre größtmögliche Sicherheit und Betriebsbereitschaft gewährleistet wird,
  3. gegen schädliche Einflüsse von Wasser, großen Temperaturschwankungen und sonstigen widrigen Umwelteinflüssen geschützt sein,
  4. zur ausreichenden Beleuchtung der Bedienungselemente für den Betrieb der Funkanlage mit einer zuverlässigen, dauerhaft angebrachten elektrischen Beleuchtung versehen sein, die nicht von der Hauptstromquelle abhängig ist, und
  5. mit dem Rufzeichen, der Seefunkstellen-Rufnummer und gegebenenfalls anderen Kennungen für die Benutzung der Funkstelle deutlich gekennzeichnet sein.

14.6.3 Die zur Sicherung der Seefahrt erforderliche Überwachung der UKW-Sprechfunkkanäle muss im Fahrstandsraum nahe des Fahrstands unmittelbar möglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Vorrichtungen vorhanden sein, um Funkverkehr von den Brückennocken aus abzuwickeln. Die letzte Vorschrift kann durch Verwendung tragbarer UKW-Geräte erfüllt werden.

14.6.4 Auf Fahrgastfahrzeugen muss am Fahrstand ein Notfeld vorgesehen sein. Dieses Notfeld muss entweder eine einzelne Taste enthalten, die bei Betätigung einen Seenotalarm über alle für diesen Zweck an Bord erforderlichen Funkanlagen auslöst, oder je eine Taste für jede einzelne Anlage. Das Notfeld muss eindeutig und sichtbar jedes mal anzeigen, dass eine oder mehrere Tasten betätigt worden sind. Es müssen Vorrichtungen zur Vermeidung der unbeabsichtigten Auslösung der Taste vorhanden sein. Wird die Satelliten-Funkbake (EPIRB) zur Kennzeichnung der Seenotposition als zweites Seenotalarmierungsmittel verwendet und wird diese nicht durch Fernbedienung ausgelöst, so ist die Aufstellung einer zusätzlichen Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition im Fahrstandsraum in der Nähe des Fahrstands zulässig.

14.6.5 Auf Fahrgastfahrzeugen müssen Informationen über den Standort des Fahrzeugs in alle entsprechenden Funkgeräte ununterbrochen und automatisch eingegeben werden, damit sie im ersten Seenotalarm enthalten sind, wenn die Taste am Notfeld gedrückt wird.

14.6.6 Auf Fahrgastfahrzeugen muss an der Kommandostelle (Fahrstand) ein Notalarmfeld eingerichtet sein. Das Notalarmfeld muss jeden an Bord empfangenen Seenotalarm optisch und akustisch anzeigen, und es muss auch anzeigen, über welchen Funkdienst der Seenotalarm empfangen worden ist.

14.7 Funkausrüstung: Allgemeines

14.7.1 10b 19 Jedes Fahrzeug muss ausgerüstet sein

  1. mit einer UKW-Funkanlage zur Abwicklung (Senden und Empfangen) von
    1.1 DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, und
    1.2 Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);
  2. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf UKW-Kanal 70, die von der nach Absatz 14.7.1.1.1 geforderten getrennt oder mit ihr kombiniert sein kann;
  3. mit einer Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung, die
    3.1 so unterbracht ist, dass sie ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann, und
    3.2 einer der nach Absatz 8.2.1.2 vorgeschriebenen Radartransponderfür Überlebensfahrzeuge sein kann;
  4. mit einem Empfänger zum Empfang von Sendungen des Internationalen NAVTEX-Dienstes, wenn das Fahrzeug auf Reisen in einem Gebiet eingesetzt ist, in dem der Internationale NAVTEX- Dienst zur Verfügung steht;
  5. mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch ein erweitertes Gruppenrufsystem eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, falls das Fahrzeug auf Reisen im Seegebiet A1, A2 oder A3 eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Fernschreibtelegrafie zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden.40
  6. vorbehaltlich des Absatzes 14.8.3 mit einer Satelliten-Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRB) 41, die
    6.1 in der Lage ist, einen Notalarm über den Funkdienst über polumlaufende Satelliten im 406-MHz-Band zu senden;
    6.2 an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist,
    6.3 ohne weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann,
    6.4 frei aufschwimmen kann, falls das Fahrzeug sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
    6.5 von Hand einschaltbar ist.

14.7.2 Jedes Fahrgastfahrzeug muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die für Such- und Rettungsmaßnahmen das Senden und Empfangen von Funkmeldungen vor Ort ermöglichen, wobei die Flugfunkfrequenzen 121,5 MHz und 123,1 MHz an der Stelle verwendet werden, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

14.8 Funkausrüstung: Seegebiet A1

14.8.1 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt ist, mit einer Funkanlage ausgerüstet sein, die in der Lage ist, die Aussendung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird; diese Funkanlage muss entweder

  1. auf UKW DSC verwenden; diese Anforderung kann durch eine EPIRB nach Absatz 14.8.3 erfüllt werden, wobei entweder die EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten; oder
  2. den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten; oder
  3. auf GW DSC verwenden, wenn das Fahrzeug auf Reisen innerhalb der Reichweite von mit DSC ausgestatteten GW-Küstenfunkstellen eingesetzt ist; oder
  4. auf KW DSC verwenden; oder
  5. einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch:
    5.1 eine Schiffs-Erdfunkstelle; 49 oder
    5.2 die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein soll, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.

14.8.2 Die in Absatz 14.7.1.1 geforderte UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.

14.8.3 Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen im Seegebiet A1 eingesetzt sind, dürfen anstelle der in Absatz 14.7.1.6 geforderten Satelliten-EPIRB eine EPIRB mitführen, die

  1. in der Lage ist, einen Notalarm mittels DSC auf UKW-Kanal 70 auszusenden und die Standortfeststellung durch einen Radartransponder zu ermöglichen, der im 9-GHz-Bereich arbeitet;
  2. an einem leicht zugänglichen Ort aufgestellt ist,
  3. ohne weiteres von Hand aus der Halterung gelöst und von einer Person in ein Überlebensfahrzeug getragen werden kann,
  4. frei aufschwimmen kann, falls das Fahrzeug sinkt, und sich automatisch einschaltet, wenn sie aufgeschwommen ist, und
  5. von Hand einschaltbar ist.

14.9 Funkausrüstung: Seegebiete A1 und A2

14.9.1 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über das Seegebiet A1 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A2 verbleibt, ausgerüstet sein

  1. mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
    1.1 2.187,5 kHz mittels DSC, und
    1.2 2.182 kHz mittels Sprechfunk;
  2. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, die von der in Absatz 14.9.1.1.1 geforderten getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann; sowie
  3. mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf GW; diese Einrichtung muss entweder
    3.1 den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
    3.2 auf KW DSC verwenden, oder
    3.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.

der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.

14.9.2 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 14.9.1.1 und 14.9.1.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

14.9.3 19 Zusätzlich muss das Fahrzeug in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Funkfernschreiben abzuwickeln, und zwar entweder

  1. durch eine Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz oder 4.000 bis 27.500 kHz. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 14.9.1.1 geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird, oder
  2. durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes.

14.10 Funkausrüstung: Seegebiete A1, A2 und A3

14.10.1 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 14.10.2 nicht erfüllt, ausgerüstet sein

  1. mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, die in der Lage ist:
    1.1 Not- und Sicherheitsfunkverkehr mittels Funkfernschreiben abzuwickeln,
    1.2 Notanrufe mit Vorrang auszulösen und zu empfangen,
    1.3 für Notalarme der Richtung Land-Schiff, auch derjenigen, die für näher bezeichnete geographische Gebiete bestimmt sind, empfangsbereit zu sein, und
    1.4 allgemeinen Funkverkehr entweder mittels Sprechfunk oder mittels Funkfernschreibens abzuwickeln;
  2. mit einer GW-Funkanlage zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf den Frequenzen
    2.1 2.187,5 kHz mittels DSC,
    2.2 2.182 kHz mittels Sprechfunk;
  3. mit einer Funkanlage zur Unterhaltung einer ununterbrochenen DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, die von der in Absatz 14.10.1.2.1 geforderten getrennt oder mit dieser kombiniert sein kann; und
  4. mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen Funkdienst; diese Einrichtung muss entweder
    4.1 den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
    4.2 auf KW DSC verwenden oder
    4.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.

14.10.2 19 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das auf Reisen über die Seegebiete A1 und A2 hinaus eingesetzt ist, aber dabei innerhalb des Seegebiets A3 verbleibt, wenn es die Anforderungen des Absatzes 14.10.1 nicht erfüllt, ausgerüstet sein

  1. mit einer GW/KW-Funkanlage zur Abwicklung des
    Funkverkehrs in Not- und Sicherheitsfällen auf allen Not- und Sicherheitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz mittels
    1.1 DSC,
    1.2 Sprechfunk, und .1.3 Funkfernschreiben;
  2. mit einem Gerät zur Unterhaltung einer DSC-Wache auf 2.187,5 kHz, 8.414,5 kHz und auf mindestens einer der Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz. Es muss jederzeit möglich sein, eine dieser Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC zu schalten. Dieses Gerät kann von der in Absatz 14.10.2.1 geforderten Anlage getrennt oder mit dieser kombiniert sein;
  3. mit einer Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land über einen anderen als den Funkdienst auf KW; diese Einrichtung muss entweder
    3.1 den Funkdienst über polumlaufende Satelliten auf 406 MHz nutzen; diese Anforderung kann durch die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB erfüllt werden, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten, oder
    3.2 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst über eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen; und
  4. zusätzlich muss das Fahrzeug in der Lage sein,

allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk oder Funkfernschreiben über eine GW/KW-Funkanlage mit Arbeitsfrequenzen in den Bereichen 1.605 bis 4.000 kHz und 4.000 bis 27.500 kHz abzuwickeln. Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass die in Absatz 14.10.2.1 geforderte Ausrüstung mit einer entsprechenden Zusatzeinrichtung ausgestattet wird.

14.10.3 Es muss möglich sein, durch die Funkanlagen nach den Absätzen 14.10.1.1, 14.10.1.2, 14.10.1.4, 14.10.2.1 und 14.10.2.3 von der Stelle aus Notalarme auszulösen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

14.11 Funkausrüstung: Seegebiete A1, A2, A3 und A4

14.11.1 Zusätzlich zu der in Absatz 14.7 geforderten Ausrüstung muss jedes Fahrzeug, das in allen Seegebieten eingesetzt ist, mit den in Absatz 14.10.2 geforderten Funkanlagen und Geräten ausgerüstet sein; jedoch wird das in Absatz 14.10.2.3.2 geforderte Gerät nicht als Ersatz für das in Absatz 14.10.2.3.1 geforderte Gerät anerkannt, das stets vorhanden sein muss. Zusätzlich müssen Fahrzeuge, die auf Reisen in allen Seegebieten eingesetzt sind, die Anforderungen des Absatzes 14.10.3 erfüllen.

14.12 Wachen

14.12.1 19 Jedes Fahrzeug muss auf See eine ununterbrochene Wache wie folgt unterhalten:

  1. auf dem DSC-UKW-Kanal 70, falls das Fahrzeug nach Absatz 14.7.1.2 mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist,
  2. auf der Not- und Sicherheitsfrequenz für DSC 2.187,5 kHz, falls das Fahrzeug nach Absatz 14.9.1.2 oder 14.10.1.3 mit einer GW-Funkanlage ausgerüstet ist,
  3. auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 2.187,5 kHz und 8.414,5 kHz sowie auch auf mindestens einer der Not- und Sicherheitsfrequenzen für DSC 4.207,5 kHz, 6.312 kHz, 12.577 kHz oder 16.804,5 kHz je nach Tageszeit und Standort des Fahrzeugs, falls das Fahrzeug nach Absatz 14.10.2.2 oder 14.11.1 mit einer GW/KW-Funkanlage ausgerüstet ist. Diese Wache kann mittels eines Suchlauf-Empfängers durchgeführt werden, und
  4. zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Fahrzeug nach Absatz 14.10.1.1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes ausgerüstet ist.

14.12.2 Jedes Fahrzeug muss auf See eine Funkwache zum Empfang einschlägiger Aussendungen von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt auf den Frequenzen unterhalten, auf denen solche Nachrichten für das Gebiet verbreitet werden, welches das Fahrzeug gerade befährt.

14.12.3 Bis zum 1. Februar 2005 muss jedes Fahrzeug auf See, wenn durchführbar, eine ununterbrochene Hörwache auf UKW-Kanal 16 ständig unterhalten. Diese Wache ist an der Stelle durchzuführen, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird.

14.13 Stromquellen

14.13.1 Solange das Fahrzeug auf See ist, muss jederzeit eine ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Funkanlagen zu betreiben und alle Batterien zu laden, die Teil einer oder mehrerer Ersatzstromquellen für die Funkanlagen sind.

14.13.2 19 Auf jedem Fahrzeug müssen Ersatz- und Notstromquellen vorhanden sein, um bei Ausfall der Haupt- und Notstromquelle des Fahrzeugs die Funkanlagen für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs zu versorgen. Die Ersatzstromquelle muss in der Lage sein, gleichzeitig die in Absatz 14.7.1.1 geforderte UKW-Funkanlage und je nach dem oder den Seegebieten, für die das Fahrzeug ausgerüstet ist, entweder die in Absatz 14.9.1.1 geforderte GW-Funkanlage, die in Absatz 14.10.2.1 oder 14.11.1 geforderte GW/KW-Funkanlage oder die in Absatz 14.10.1.1 geforderte Schiffs-Erdfunkstelle sowie gegebenenfalls die in den Absätzen 14.13.5 und 14.13.8 genannten zusätzlichen Verbraucher für die Dauer von mindestens 1 h zu betreiben.

14.13.3 Die Ersatzstromquelle muss vom Antriebssystem und vom elektrischen System des Fahrzeugs unabhängig sein.

14.13.4 Wenn zusätzlich zur UKW-Funkanlage zwei oder mehr der in Absatz 14.13.2 genannten anderen Funkanlagen an die Ersatzstromquelle(n) angeschlossen werden können, müssen sie in der Lage sein, während des in Absatz 14.13.2 genannten Zeitraums gleichzeitig die UKW-Funkanlage und folgende Anlagen zu versorgen:

  1. alle anderen Funkanlagen, die gleichzeitig mit der Ersatzstromquelle verbunden werden können, oder
  2. diejenigen Funkanlagen mit der höchsten Leistungsaufnahme, falls nur eine der anderen Funkanlagen gleichzeitig mit der UKW-Funkanlage mit der Ersatzstromquelle verbunden werden kann.

14.13.5 Die Ersatzstromquelle darf zur Versorgung der in Absatz 14.6.2.4 geforderten elektrischen Beleuchtung benutzt werden.

14.13.6 Wenn eine Ersatzstromquelle aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Akkumulatorenbatterien besteht,

  1. muss ein Gerät zur automatischen Aufladung dieser Batterien vorhanden sein, das in der Lage ist, sie innerhalb von 10 Stunden bis zu geforderten Mindestkapazität aufzuladen, und
  2. muss die Kapazität der Batterie(n) unter Verwendung einer geeigneten Prüfmethode 43 in Zeiträumen von längstens 12 Monaten geprüft werden, wenn das Fahrzeug nicht auf See ist.

14.13.7 Der Ort und die Art der Unterbringung von Akkumulatorenbatterien, die als Ersatzstromquelle dienen, sollen sicherstellen

  1. die höchstmögliche Leistungsfähigkeit,
  2. eine annehmbare Lebensdauer,
  3. einen annehmbaren Grad an Betriebssicherheit,
  4. dass die Batterietemperaturen sowohl bei Betrieb als auch im Ruhezustand innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Toleranzen liegen, und
  5. dass die Batterien bei allen Witterungsbedingungen im vollaufgeladenen Zustand wenigstens die geforderten Mindestbetriebsstunden erbringen.

14.13.8 Falls eine unterbrechungsfreie Eingabe von Informationen aus Geräten der Navigationsausrüstung oder
sonstigen Geräten des Fahrzeugs, einschließlich des Satelliten-Navigations-Empfängers nach Abschnitt 14.18, in eine in diesem Kapitel geforderte Funkanlage zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise erforderlich ist, muss die ständige Versorgung mit solchen Informationen bei Ausfall der Haupt- oder Notstromquelle des Fahrzeugs durch geeignete Mittel sichergestellt sein.

14.14 Leistungsanforderungen

14.14.1 Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen den einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen 44.

14.15 Instandhaltungsanforderungen

Die Ausrüstung muss so ausgelegt sein, dass ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.

14.15.2 Die Ausrüstung muss gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, dass sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.

14.15.3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muss ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation 45 zu beachten sind.

14.15.4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.

14.15.5 Die Verwaltung stellt sicher, dass die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instand gehalten wird, dass die Funktionsanforderungen nach Absatz 14.5 sowie die empfohlenen Leistungsanforderungen für diese Ausrüstung erfüllt werden.

14.15.6 Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zulässt.

14.15.7 Auf Fahrzeugen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zulässt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation 46 zu beachten sind.

14.15.8 Werden Fahrzeuge jedoch ausschließlich zwischen Häfen eingesetzt, in denen geeignete Einrichtungen für die landseitige Instandhaltung der Funkanlagen vorhanden sind, kann die Verwaltung diese Fahrzeuge von der Forderung nach mindestens zwei Instandhaltungsmaßnahmen befreien, vorausgesetzt, keine Fahrt zwischen zwei dieser Häfen dauert länger als 6 h. Für diese Fahrzeuge muss mindestens eine Instandhaltungsmaßnahme angewendet werden.

14.15.9 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so dass sie alle Funktionsanforderungen nach Absatz 14.5 erfüllen kann; jedoch darf ein Fahrzeug wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Absatz 14.8 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Fahrzeug wahrgenommen werden.

14.15.10 10a 13 Satelliten-Funkbaken (EPIRBs) müssen auf allen Fahrzeugen

  1. jährlich geprüft hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit, mit besonderem Nachdruck bezüglich der Überprüfung der Ausstrahlung auf Betriebsfrequenzen, Codierung und Registrierung, in Abständen innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum oder 3 Monaten vor oder nach dem Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge;
    Die Prüfung kann an Bord des Fahrzeugs oder bei einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden; und
  2. bezüglich der Wartung in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen bei einem zugelassenen Wartungsdienst an Land.

14.16 Funkpersonal

14.16.1 Jedes Fahrzeug muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die im einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.

14.16.2 Auf Fahrgastschiffen muss mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 14.16.1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.

14.17 Aufzeichnungen über den Funkverkehr

Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.

14.18 Aktualisierung der Position

Alle an Bord der Fahrzeuge vorhandenen Funkausrüstungen für Senden und Empfangen, auf die dieses Kapitel anzuwenden ist, die bei einem Notalarm automatisch die Position des Fahrzeugs mit einschließen können, müssen automatisch mit diesen Informationen durch einen integrierten oder externen Satelliten-Navigations-Empfänger versorgt werden, falls einer von ihnen eingebaut ist. Ist ein solcher Satelliten-Navigations-Empfänger nicht eingebaut, muss die Position des Fahrzeugs und die zugehörige Zeit während der Reise in Zeiträumen von nicht mehr als 4 h mit Hand aktualisiert werden, so dass sie immer zum Senden durch die Funkausrüstung verfügbar ist.

Kapitel 15 Interpr.1102
Gestaltung des Fahrstandsraums

15.1 Begriffsbestimmungen

15.1.1 "Betriebsbereich" ist der Fahrstandsraum und diejenigen Teile des Fahrzeugs auf beiden Seiten des Fahrstandsraums sowie in dessen Nähe, die sich bis hin zur Fahrzeugseite erstrecken.

15.1.2 "Arbeitsplatz" ist eine Stelle, an der eine oder mehrere zu einer bestimmten Tätigkeit gehörende Aufgaben durchgeführt werden.

15.1.3 "Anlege-Arbeitsplatz" ist ein Platz, der mit den für das Anlegen des Fahrzeugs erforderlichen Vorrichtungen ausgerüstete ist.

15.1.4 "Primärbedieneinrichtungen" sind alle für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs in Fahrt erforderliche Bedieneinrichtungen, einschließlich der für Notfälle vorgeschriebenen.

15.2 Allgemeines

Der Raum, von dem aus die Besatzung das Fahrzeug führt, muss so gestaltet und ausgestattet sein, dass die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder ihre Aufgaben ordnungsgemäß und ohne größere Schwierigkeiten, übermäßige Anstrengung oder Konzentration ausführen können und dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder in normalen oder Notsituationen minimiert ist.

15.3 Sichtverhältnisse vom Fahrstandsraum

15.3.1 Der Fahrstand muss oberhalb aller anderen Aufbauten angeordnet sein, so dass die fahrzeugführende Besatzung vom Navigations-Arbeitsplatz aus einen vollständigen Rundblick über den Horizont haben kann. Ist die Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes von einem einzelnen Navigations-Arbeitsplatz nicht durchführbar, muss der Fahrstand so gestaltet sein, dass bei gleichzeitiger Nutzung von zwei Navigations-Arbeitsplätzen oder mit Hilfe einer sonstigen von der Verwaltung zugelassenen Maßnahme eine Rundsicht über den Horizont ermöglicht wird.

15.3.2 Tote Winkel müssen so klein und zahlenmäßig so gering wie möglich sein, und sie dürfen den sicheren Ausguck vom Fahrstand aus nicht erheblich behindern. Werden Fensterverstrebungen verkleidet, so darf dieses innerhalb des Fahrstandsraums keine weitere Sichtbehinderung zur Folge haben.

15.3.3 Die Summe aller toten Winkel von recht voraus bis jeweils 22,5° achterlicher als querab nach jeder Seite des Fahrzeugs darf 20° nicht überschreiten. Jeder einzelne tote Winkel darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei toten Winkeln darf nicht weniger als 10° betragen.

15.3.4 Sofern es die Verwaltung für erforderlich hält, muss das Gesichtsfeld am Navigations-Arbeitsplatzes den Nautikern ermöglichen, von dieser Position aus Leitmarken achteraus für die Kursüberwachung zu benutzen.

15.3.5 Die Sicht vom Fahrstand auf die Meeresoberfläche darf bei sitzenden Nautikern nicht über mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug in einem Sektor von jeweils 90° nach beiden Seiten verdeckt sein, unabhängig von Tiefgang, Trimm und Decksladung des Fahrzeugs.

15.3.6 Das Gesichtsfeld eines vom Fahrstand entfernt angeordneten Anlege-Arbeitsplatzes muss einem der Nautiker gestatten, das Fahrzeug sicher zu einem Liegeplatz zu manövrieren.

15.4 Fahrstandsraum

15.4.1 Der Fahrstandsraum einschließlich der Lage und Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze muss so gestaltet und angeordnet sein, dass für jede Funktion das erforderliche Gesichtsfeld vorhanden ist.

15.4.2 Der Fahrstandsraum des Fahrzeuges darf ausschließlich für Zwecke der Navigation, Nachrichtenübermittlung und anderer wesentlicher Funktionen für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs, seiner Maschinen, Fahrgäste und Ladung verwendet werden.

15.4.3 Der Fahrstandsraum muss mit einem integrierten Fahrstand für die Führung, die Navigation, das Manövrieren und die Nachrichtenübermittlung ausgestattet und so angeordnet sein, dass die für die sichere Navigation des Fahrzeugs erforderlichen Personen darin Platz finden.

15.4.4 Die Ausrüstungen, die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs- und Nachrichtenübermittlungseinrichtungen sowie sonstige betriebswichtige Geräte müssen ausreichend nah nebeneinander angeordnet sein, um es sowohl dem fahrzeugführenden Offizier als auch jedem unterstützenden Offizier zu ermöglichen, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, um je nach Erfordernis die Ausrüstungen und Bedieneinrichtungen im Sitzen zu betätigen. Sofern erforderlich, müssen die Ausrüstungen und die Einrichtungen für diese Funktionen doppelt vorgesehen sein.

15.4.5 Ist für die Überwachung des Maschinenbetriebes im Fahrstandsraum ein gesonderter Arbeitsplatz vorgesehen, so darf dessen Anordnung und Nutzung die am Fahrstand auszuführenden Primärfunktionen nicht behindern.

15.4.6 Die Anordnung der Funkausrüstung darf die primären Navigationsfunktionen am Fahrstand nicht behindern.

15.4.7 Auslegung und Gestaltung des Raumes, von dem aus die Besatzung das Fahrzeug führt, und die dadurch bedingte Anordnung der Primärbedieneinrichtungen müssen anhand der für den Betrieb erforderlichen Besatzungsgröße bestimmt werden. Werden sehr kleine Besatzungen vorgeschlagen, müssen Auslegung und Gestaltung der Primärbedieneinrichtungen und Nachrichtenübermittlungseinrichtungen eine integrierte Betriebs- und Notbedienzentrale bilden, von der aus das Fahrzeug in allen Betriebs- und Notsituationen von den fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder geführt werden kann, ohne dass eines von ihnen den Raum verlassen muss.

15.4.8 Die primären Bedieneinrichtungen und die Sitze müsse so zueinander angeordnet sein, dass jedes fahrzeugführende Besatzungsmitglied bei richtig eingestelltem Sitz arbeiten kann und unbeschadet der Übereinstimmung mit Absatz 15.2 in der Lage ist,

  1. ohne Unterbrechung jede Bedieneinrichtung sowohl einzeln als auch in allen möglichen Bewegungskombinationen für andere Bedieneinrichtungen uneingeschränkt zu bewegen, und
  2. an allen Arbeitsplätzen die erforderlichen Betätigungskräfte für die durchzuführenden Maßnahmen aufzubieten.

15.4.9 Ist ein Sitz an einem Arbeitsplatz, von dem aus das Fahrzeug gefahren werden kann, passend für seinen Benutzer eingestellt, ist ein Nachstellen der Sitzposition zum Zwecke der Betätigung anderer Bedieneinrichtungen nicht zulässig.

15.4.10 Hält die Verwaltung bei Fahrzeugen das Anbringen eines Sicherheitsgurtes für die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder für erforderlich, müssen diese Besatzungsmitglieder nach dem ordnungsgemäßen Anlegen der Sicherheitsgurte in der Lage sein, den Anforderungen des Absatzes 15.4.4 nachzukommen, außer bei Bedieneinrichtungen, die erwiesenermaßen nur sehr selten betätigt werden und die nicht zu einer Sicherheitseinschränkung führen.

15.4.11 Der integrierte Fahrstand muss die Ausrüstung enthalten, welche die erforderlichen Informationen liefert, die den fahrzeugführenden Offizier und jeden unterstützenden Offizier in die Lage versetzen, Navigations- und Sicherheitsfunktionen sicher und wirksam auszuführen.

15.4.12 Es müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass Fahrgäste die Aufmerksamkeit der fahrzeugführenden Besatzung ablenken.

15.5 Instrumente und Kartentisch

15.5.1 Instrumente, Instrumententafeln und Bedieneinrichtungen müssen unter Berücksichtigung der Betriebs-, Wartungs- und Umgebungsbedingungen fest in Konsolen oder an sonstigen geeigneten Stellen angebracht sein. Dies darf jedoch die Anwendung neuer Bedieneinrichtungs- oder Anzeigetechniken nicht verhindern, vorausgesetzt, die vorgesehenen Einrichtungen entsprechen mindestens den anerkannten Normen.

15.5.2 Alle Instrumente müssen entsprechend ihren Funktionen in logischen Gruppen zusammengefasst sein. Um die Gefahr einer Verwechslung so gering wie möglich zu halten, dürfen Instrumente nicht durch Funktionsteilung oder Hin- und Herschalten eingespart werden.

15.5.3 Die für die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Instrumente müssen deutlich sichtbar und leicht abzulesen sein

  1. mit der geringstmöglichen Abweichung aus der normalen Sitzposition und Blickrichtung; und
  2. mit dem geringstmöglichen Risiko einer Verwechslung unter allen wahrscheinlichen Betriebsbedingungen.

15.5.4 Für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs wichtige Instrumente müssen mit etwaigen Einschränkungen deutlich gekennzeichnet sein, sofern die fahrzeugführende Besatzung diese Informationen nicht auf andere Weise deutlich erhält. Die Instrumententafeln, die als Notbedieneinrichtung für das Zuwasserlassen von Rettungsflößen und die Überwachung der Brandbekämpfungssysteme dienen, müssen getrennt und an deutlich gekennzeichneten Stellen innerhalb des Betriebsbereichs angeordnet sein.

15.5.5 Die Instrumente und Bedieneinrichtungen müssen mit Vorrichtungen zum Abschirmen und Abblenden versehen sein, damit Blendung und Spiegelung verhindert werden und sehr grelles Licht das Ablesen der angezeigten Werte nicht unmöglich macht.

15.5.6 Die Oberflächen der Konsolenoberseiten und der Instrumente müssen von dunkler Farbe und blendfrei sein.

15.5.7 Instrumente und Anzeigen, die mehr als eine Person mit optischen Informationen versorgen, müssen so angeordnet sein, dass sie von allen Benutzern gleichzeitig/zusammen gesehen werden können. Ist dies nicht möglich, müssen das Instrument oder die Anzeige doppelt vorgesehen sein.

15.5.8 Wenn es von der Verwaltung als notwendig angesehen wird, muss im Fahrstandsraum ein geeigneter Kartentisch für Arbeiten mit Seekarten vorgesehen sein. Eine Beleuchtung für die Karten muss vorhanden sein. Die Beleuchtung des Kartentisches muss abgeschirmt sein.

15.6 Beleuchtung

15.6.1 Es muss eine ausreichende Beleuchtung zur Verfügung stehen, damit die fahrzeugführende Besatzung seine Aufgaben sowohl auf See als auch im Hafen bei Tag und bei Nacht zufriedenstellend ausführen kann. Unter wahrscheinlichen Ausfällen innerhalb der Beleuchtungsanlage darf die Beleuchtung betriebswichtiger Instrumente und Bedieneinrichtungen nur begrenzt eingeschränkt sein.

15.6.2 Es muss darauf geachtet werden, dass in der Umgebung des Betriebsbereichs Blendung und Spiegelung vermieden werden. Große Lichtkontraste zwischen Arbeitsbereich und Umgebung müssen vermieden werden. Um die indirekte Blendung zu minimieren, müssen nichtreflektierende oder matte Oberflächen verwendet werden.

15.6.3 Innerhalb der Beleuchtungsanlage muss eine ausreichende Flexibilität gewährleistet sein, damit die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder die Intensität und Richtung der Beleuchtung in den verschiedenen Bereichen des Fahrstandsraums und an den einzelnen Instrumenten und Bedieneinrichtungen nach Bedarf regulieren können.

15.6.4 Im Hinblick auf die Dunkelanpassung muss nach Möglichkeit in Bereichen oder an Gegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, abgesehen vom Kartentisch, rotes Licht verwendet werden.

15.6.5 Während der Dunkelheit muss es möglich sein, die angezeigte Informationen und Bedienvorrichtungen zu unterscheiden.

15.6.6 Es wird auf die zusätzlichen Anforderungen an die Beleuchtung in den Absätzen 12.7 und 12.8 verwiesen.

15.7 Fenster

15.7.1 Die Anzahl der Fensterverstrebungen zwischen vorn, an den Seiten und in den Türen befindlichen Fenstern muss so gering wie möglich gehalten werden. Unmittelbar vor dem Fahrstand darf keine Fensterverstrebung angeordnet sein.

15.7.2 Die Verwaltungen muss sich davon überzeugen, dass unabhängig von den Wetterbedingungen jederzeit eine klare Sicht durch die Fenster des Fahrstandsraums gegeben ist. Die Einrichtungen, die dazu dienen, die Fenster klarsichtig zu halten, müssen so angebracht sein, dass ein wahrscheinlicher Teilausfall das Gesichtsfeld nicht derart einschränken kann, dass die fahrzeugführende Besatzung ernsthaft daran gehindert ist, den Betrieb fortzusetzen und das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.

15.7.3 Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, welche die Sicht nach vorn von den Fahrständen aus durch Sonnenblendung nicht erheblich beeinträchtigen. Es darf weder polarisierendes noch getöntes Fensterglas verwendet werden.

15.7.4 Die Fenster im Fahrstandsraum müssen schräg/ geneigt angeordnet sein, um unerwünschte Spiegelungen zu verhindern.

15.7.5 Die Fenster müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht in gefährliche Teile zersplittert.

15.8 Nachrichtenübermittlungseinrichtungen

15.8.1 Es müssen, soweit erforderlich, Einrichtungen vorgesehen sein, um die Besatzungsmitglieder in die Lage zu versetzen, sich untereinander zu verständigen und bei normalem Betrieb sowie in Notsituationen miteinander und mit anderen Personen an Bord in Verbindung treten zu können.

15.8.2 Es müssen Einrichtungen für die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Fahrstandsraum und Räumen vorgesehen sein, in denen sich betriebswichtige Maschinen einschließlich eines Notruderstands befinden, unabhängig davon, ob die Maschinenanlage fernbedient oder vor Ort bedient wird.

15.8.3 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit deren Hilfe von den Kontrollstationen aus allgemeine Mitteilungen und Sicherheitsansagen in alle Bereiche möglich sind, zu denen Fahrgäste und Besatzung Zugang haben.

15.8.4 Es müssen Einrichtungen für Überwachung, Empfang und Übermittlung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt im Fahrstandsraum vorgesehen sein.

15.9 Temperatur und Lüftung

Im Fahrstandsraum müssen geeignete Regelanlagen für Temperatur- und Lüftung vorhanden sein.

15.10 Farben

Die Oberflächenwerkstoffe innerhalb des Fahrstandsraums müssen von geeigneter Farbe und Beschichtung sein, um Spiegelungen zu vermeiden.

15.11 Sicherheitsmaßnahmen

Der Betriebsreich muss frei von Gegenständen sein, welche die fahrzeugführenden Besatzungsmitglieder gefährden können, einen im trockenen und nassen Zustand rutschfesten Bodenaufbelag haben, und mit geeigneten Handläufen versehen sein. Die Türen müssen mit Halterungen versehen sein, die sie im offenen und geschlossenen Zustand festsetzen.

Kapitel 16
Stabilisierungsanlagen

16.1 Begriffsbestimmungen

16.1.1 "Stabilisierungsregelungsanlage" ist eine Anlage zur Stabilisierung der Hauptparameter für die Lage des Fahrzeugs: Krängung, Trimm, Kurs und Höhe, sowie Kontrolle der Fahrzeugbewegungen: Rollen, Stampfen, Gieren und Tauchen.

Dieser Begriff schließt Vor- oder Einrichtungen nicht ein, die nicht zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs beitragen, z.B. Bewegungsminderungs- oder Fahrtkontrollanlagen.

Zu den Hauptelementen einer Stabilisierungsregelungsanlage können gehören:

  1. Vorrichtungen wie Ruder, Tragflächen, Klappen, Schürzen, Gebläse, Wasserstrahlantriebe, Kipp- und Verstellpropeller, Pumpen zur Beförderung von Flüssigkeiten,
  2. Kraftantriebe für die Stabilisierungseinrichtungen, und
  3. Stabilisierungseinrichtungen bzw. -geräte für die Speicherung und Verarbeitung von Daten als Grundlage für zu treffende Entscheidungen und zu erteilende Kommandos wie zum Beispiel Sensoren, Logikprozessoren und automatische Sicherheitsregler.

16.1.2 "Eigenstabilisierung" des Fahrzeugs ist ausschließlich durch die Eigenschaften des Fahrzeuges selbst gewährleistete Stabilisierung.

16.1.3 "Erzwungene Stabilisierung" des Fahrzeugs ist die Stabilisierung mit Hilfe

  1. einer automatischen Regeleinrichtung, oder
  2. einer handbetätigten Regeleinrichtung, oder
  3. eine kombinierten Anlage, bestehend aus automatischen und handbetätigten Regeleinrichtungen.

16.1.4 "Erweiterte Stabilisierung" ist eine Kombination von Eigenstabilisierung und erzwungener Stabilisierung.

16.1.5 "Stabilisierungseinrichtung" ist eine Einrichtung entsprechend Absatz 16.1.1.1, mit deren Hilfe Kräfte zur Regelung der Fahrzeuglage erzeugt werden.

16.1.6 Automatischer Sicherheitsregler" ist eine logische Einheit zur Datenverarbeitung und Entscheidungsfindung, um das Fahrzeug in den Verdrängerzustand oder einen sonstigen sicheren Betriebszustand zu versetzen, sobald eine die Sicherheit beeinträchtigende Situation entsteht.

16.2 Allgemeine Anforderungen

16.2.1 Stabilisierungsregelungsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass es bei Ausfall oder Störung in einer der Stabilisierungseinrichtungen oder in einem der Geräte möglich ist, entweder die Hauptparameter der Fahrzeugbewegungen mit den noch funktionierenden Stabilisierungseinrichtungen innerhalb sicherer Grenzen zu halten oder das Fahrzeug in den Verdrängerzustand oder einen anderen sicheren Zustand zu versetzen.

16.2.2 Bei Ausfall einer automatischen Einrichtung oder Stabilisierungseinrichtung oder deren Kraftantrieb müssen die Parameter der Fahrzeugbewegungen innerhalb sicherer Grenzenverbleiben.

16.2.3 Fahrzeuge, die mit einer automatischen Stabilisierungsregelungsanlage ausgerüstet sind, müssen mit einem automatischen Sicherheitsregler versehen sein, sofern die Anlagenredundanz keine gleichwertige Sicherheit bietet. Ist eine automatischer Sicherheitsregler eingebaut, müssen Einrichtungen für deren Überbrückung und die Rücksetzung der Überbrückung vom Hauptfahrstand aus vorgesehen sein.

16.2.4 Die Parameter sowie die Grenzwerte, bei denen ein automatischer Sicherheitsregler veranlasst wird, den Befehl zur Geschwindigkeitsreduzierung und zur sicheren Umstellung des Fahrzeugs in den Verdrängerzustand oder einen anderen sicheren Zustand zu erteilen, müssen die sicheren Neigungs-, Trimm- und Gierwerte und die für das bestimmte Fahrzeug und seinen Betrieb geeignete Kombination von Trimm und Tiefgang berücksichtigen; das gleiche gilt für die möglichen Folgen des Energieausfalls für Antriebs-, Anhebungs- oder Stabilisierungseinrichtungen.

16.2.5 Die von der automatischen Stabilisierungsregelungsanlage gelieferten Parameter sowie der Grad der Stabilisierung des Fahrzeugs müssen unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks und der Einsatzbedingungen des Fahrzeugs zufriedenstellend sein.

16.2.6 Die Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) ist ebenfalls auf die Stabilisierungsanlage anzuwenden.

16.3 Quer- und Höhenregelungsanlagen

16.3.1 Fahrzeuge, die eine automatische Regelungseinrichtung haben, müssen mit einem automatischen Sicherheitsregler versehen sein. Mögliche Störungen dürfen den Betrieb der automatischen Regelungseinrichtung nur geringfügig beeinflussen und müssen von der fahrzeugführenden Besatzung leicht behoben werden können.

16.3.2 Die Parameter sowie die Grenzwerte, bei denen eine automatische Regelungseinrichtung veranlasst wird, den Befehl zur Geschwindigkeitsreduzierung und zur sicheren Umstellung des Fahrzeugs in den Verdrängerzustand oder einen anderen sicheren Zustand zu erteilen, müssen die in Abschnitt 2.4 der Anlage 3 genannten Sicherheitsniveaus, und die sicheren Bewegungswerte für das bestimmte Fahrzeug und seinen Betrieb berücksichtigen.

16.4 Praktische Vorführungen

16.4.1 Die Grenzwerte für den sicheren Einsatz jeder Einrichtung der Stabilisierungsregelungsanlage müssen auf der Grundlage von praktischen Vorführungen und eines Prüfverfahrens nach Anlage 9 festgelegt werden.

16.4.2 Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf den sicheren Betrieb des Fahrzeugs im Falle einer unkontrollierbaren vollen Auslenkung einer der Regelungseinrichtungen müssen mit den praktischen Vorführungen bzw. Prüfungen nach Anlage 9 ermittelt werden. Eventuell erforderlich Beschränkungen hinsichtlich des Betriebs des Fahrzeugs, um sicherzustellen, dass die Redundanz oder die Sicherheitseinrichtungen innerhalb der Anlage gleichwertige Sicherheit bieten, müssen im Betriebshandbuch des Fahrzeugs angegeben sein.

Kapitel 17
Handhabung, Beherrschbarkeit und Leistungsanforderungen

17.1 Allgemeines

Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs unter üblichen Betriebsbedingungen und bei Ausfall von Ausrüstungsteilen eines diesem Code unterliegenden Fahrzeugs muss dokumentiert und durch Großversuche, erforderlichenfalls ergänzt durch Modellversuche, mit einem Prototyp des Fahrzeugs nachgewiesen werden. Zweck der Prüfungen ist die Feststellung, welche Informationen in das Betriebshandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen sind hinsichtlich

  1. Betriebsbeschränkungen,
  2. Verfahren für den Betrieb des Fahrzeugs innerhalb der Beschränkungen,
  3. erforderlicher Maßnahmen im Falle einkalkulierter Ausfälle, und
  4. Beschränkungen, die im Anschluss an einkalkulierte Ausfälle im Hinblick auf den sicheren Betrieb zu beachten sind.

Es müssen Anweisungen mit Angaben über den Betrieb an Bord verfügbar sein, oder das Fahrzeug muss mit einem von der Verwaltung zugelassenem System für eine ständige Überprüfung des Betriebszustands ausgerüstet sein, das die von der Organisation entwickelten Anforderungen für Verarbeitung und Darstellung der Messungen berücksichtigt. Das System muss mindestens die Beschleunigungen in drei Axen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeug-Längenschwerpunkts messen.

17.2 Übereinstimmungsnachweis

17.2.1 Die Angaben zur Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit, die im Fahrzeug-Betriebshandbuch enthalten sein müssen, müssen die Merkmale nach Absatz 17.5, soweit anwendbar, die Liste der Parameter für die ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen, die sich auf die Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit nach Absatz 17.6 auswirken, Angaben über die sicheren Höchstgeschwindigkeiten nach Absatz 17.9 und die nachgewiesenen Leistungsdaten entsprechend Anlage 9 beinhalten.

17.2.2 Die Angaben über Betriebsbeschränkungen, die im Routen-Betriebshandbuch enthalten sein müssen, müssen die Merkmale nach den Absätzen 17.2.1, 17.5.4.1 und 17.5.4.2 beinhalten.

17.3 Gewicht und Schwerpunkt

Für alle Kombinationen von Gewicht und Schwerpunktslage, die für die Betriebssicherheit im Gewichtsbereich bis zum höchstzulässigen Gewicht von Bedeutung sind, muss die Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen für Handhabung, Beherrschbarkeit und Leistung belegt sein.

17.4 Auswirkung von Ausfällen

Die Folgen möglicher Ausfälle von Betätigungs- und Steuerungseinrichtungen, Anlagen oder Anlageteilen (z.B. Kraftantrieb, Servosteuerung, Erhöhung von Trimm und Stabilität) müssen beurteilt werden, um einen fortlaufenden sicheren Betrieb des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten. Auswirkungen von Ausfällen, die entsprechend Anlage 4 als kritisch erkannt wurden, müssen entsprechend Anlage 9 geprüft/ nachgewiesen werden.

17.5 Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit

17.5.1 Anweisungen an die Besatzungsmitglieder hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen und Beschränkungen für das Fahrzeug nach einkalkulierten Ausfällen müssen im Fahrzeug-Betriebshandbuch aufgeführt sein.

17.5.2 Es muss sichergestellt sein, dass der Kraftaufwand für die Betätigung der Steuerungseinrichtungen unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen für denjenigen, der diese Einrichtungen betätigt, nicht zu groß ist und dass er bei seinen notwendigen Bemühungen, den sicheren Betrieb des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, nicht abgelenkt wird.

17.5.3 Das Fahrzeug muss beherrschbar und in der Lage sein, die für seinen sicheren Betrieb wichtigen Manöver bis hin zu den kritischen Entwurfsbedingungen durchzuführen.

17.5.4.1 Bei der Bestimmung der Betriebsbeschränkungen eines Fahrzeuges müssen die folgenden Aspekte/Punkte während des normalen Betriebs, im Verlauf von Ausfällen und im Anschluss an diese besonders beachtet werden:

  1. Gieren,
  2. Drehen,
  3. Eigenschaften der Selbststeueranlage und der Steueranlage,
  4. Stoppen unter normalen und Notfallbedingungen,
  5. Stabilität im Nicht-Verdrängerzustand um drei Achsen und bei Tauchschwingungen,
  6. Trimm;
  7. Stampfen,
  8. Pflügen,
  9. Beschränkung der Abhebekraft,
  10. Querwerfen,
  11. Vorschiffsschlagen, und
  12. Bugabtauchen.

17.5.4.2 Die in Absatz 17.5.4.1 Ziffern .2, .8, .9 und .11 verwendeten Ausdrücke haben folgende Bedeutung:

  1. "Drehen" ist die Geschwindigkeit des Richtungswechsels eines Fahrzeugs bei seiner normalen höchsten Betriebsgeschwindigkeit unter vorgegebenen Wind- und Seegangsbedingungen.
  2. "Pflügen" ist eine unbeabsichtigte Bewegung mit kontinuierlich ansteigendem Schleppeffekt eines Luftkissenfahrzeugs bei hoher Geschwindigkeit, gewöhnlich einhergehend mit teilweisem Einsacken der Luftkissenanlage.
  3. "Beschränkung der Abhebekraft" sind Beschränkungen, die den für das Anheben vorgesehenen Maschinen und Bauteilen auferlegt werden.
  4. "Vorschiffsschlagen" ist der Wasserschlag auf der Unterseite des Fahrzeugrumpfes im Bugbereich.

17.6 Veränderungen von Einsatzoberfläche und -art

Während des Übergangs von einer Einsatzoberfläche oder Betriebsart zu einer anderen darf keine die Sicherheit beeinträchtigende Veränderung von Stabilität, Beherrschbarkeit oder Stellung des Fahrzeugs eintreten. Dem Kapitän müssen Angaben über Änderungen in den Verhaltensmerkmalen des Fahrzeugs während solcher Übergänge zur Verfügung stehen.

17.7 Oberflächenunregelmäßigkeiten

Faktoren, welche die Fähigkeit des Fahrzeugs, auf ansteigenden und auf stufenförmigem oder unebenem Untergrund, soweit zutreffend, zu fahren, sind von Fall zu Fall zu bestimmen und dem Kapitän zur Verfügung zu stellen.

17.8 Beschleunigung und Verzögerung

Die Verwaltung muss sich davon überzeugen, dass die ungünstigste Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs aufgrund eines möglichen Ausfalls, einer Notstoppmaßnahmen oder anderer möglichen Gründe die Personen auf dem Fahrzeug nicht gefährden würden.

17.9 Geschwindigkeiten

Für das Fahrzeug müssen unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach Absatz 4.3.1, der Betriebsart, Windstärke und Windrichtung sowie der Auswirkungen möglicher Ausfälle einer der Hub- oder Antriebsanlagen über ruhigem oder bewegtem Wasser und über anderen Oberflächen geeignete sichere Höchstgeschwindigkeiten festgelegt werden.

17.10 Mindestwassertiefe

Die Mindestwassertiefe und andere zutreffende Informationen, die für die Betriebsmodi erforderlich sind, müssen festgelegt sein.

17.11 Maß der festen Strukturen vom Boden

Für Amphibienfahrzeuge im Luftkissenbetrieb muss das Maß zwischen dem untersten Punkt der festen Struktur und der festen, flachen Oberfläche festgelegt sein.

17.12 Nachtbetrieb

Das Prüfprogramm muss den Betrieb des Fahrzeugs über einen angemessenen Zeitraum umfassen, damit festgestellt werden kann, ob die Innen- und Außenbeleuchtung sowie die Sicht bei normaler Stromversorgung und Notstromversorgung bei Betriebs-, Fahrt- und Anlegemanövern ausreichend sind.

Kapitel 18
Betriebsvorschriften

Teil A
Allgemeines

18.1 Fahrzeug-Betriebskontrolle

18.1.1 Das Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder eine beglaubigte Kopie davon, und Kopien des Routen-Betriebshandbuchs, des Fahrzeug-Betriebshandbuchs und der von der Verwaltung möglicherweise geforderten Teile des Wartungshandbuchs müssen an Bord mitgeführt werden.

18.1.2 Das Fahrzeug darf nicht absichtlich entgegen den in der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, dem Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder in darin genannten Dokumenten aufgeführten ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden.

18.1.3 10a Wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass der Betreiber unter allgemeinen Sicherheitsgesichtspunkten, insbesondere der nachfolgend genannten Punkte, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, hat die Verwaltung eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen zu erteilen; sie hat die Erlaubnis zum Betrieb zu widerrufen, wenn die Vorschriften nach ihrer Auffassung nicht eingehalten werden:

  1. Eignung des Fahrzeugs für den beabsichtigten Einsatz unter Berücksichtigung der Sicherheitsbeschränkungen und der im Routen-Betriebshandbuch enthaltenen Informationen,
  2. Eignung der Betriebsbedingungen im Routen-Betriebshandbuch,
  3. Einrichtungen für den Empfang von Wetterinformationen, aufgrund derer der Beginn einer Reise genehmigt werden kann,
  4. Vorhandensein eines Basishafens innerhalb des Einsatzbereichs, der die Dienste und Einrichtungen hat, die den Anforderungen des Codes entsprechen.
  5. Bestimmung einer verantwortlichen Person, die zu entscheiden hat, ob eine bestimmte Reise, z.B. angesichts der zur Verfügung stehenden Wetterinformationen, ausfällt oder verschoben wird,
  6. ausreichende Anzahl von Besatzungsmitgliedern, erforderlich für den Betrieb des Fahrzeugs, den Einsatz und die Bemannung von Überlebensfahrzeugen, die Überwachung von Fahrgästen, die Fahrzeuge und Ladung unter normalen und Notfallbedingungen entsprechend der Erlaubnis zum Betrieb. Die Besatzung muss so zusammengesetzt sein, dass zwei Offiziere im Fahrstandsraum Wache haben, wenn das Fahrzeug in Fahrt ist, einer von ihnen kann der Kapitän sein,
  7. Qualifikation und Ausbildung der Besatzung einschließlich Befähigung für die Handhabung des speziellen Fahrzeugtyps und für den beabsichtigten Einsatz, sowie Anweisungen an die Besatzung im Hinblick auf die Maßnahmen für sicheren Betrieb,
  8. Auflagen hinsichtlich Arbeitszeit, Dienstplan für die Besatzung und andere Maßnahmen, die Übermüdung verhindern, einschließlich angemessener Ruhezeiten,
  9. Ausbildung der Besatzung für den Betrieb des Fahrzeugs und für Notfallmaßnahmen;
  10. Weiterbildung der Besatzung hinsichtlich Betrieb und Notfallmaßnahmen;
  11. Sicherheitsvorrichtungen an den Terminals und Einhaltung bestehender Sicherheitsbestimmungen, soweit zutreffend,
  12. Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Einhaltung bestehender Verkehrsüberwachung, soweit zutreffend,
  13. Auflagen und/oder Vorkehrungen zur Positionsbestimmung, bei Nachtbetrieb oder bei verminderter Sicht, einschließlich des Gebrauchs von Radar und/ oder anderer elektronischer Navigationshilfen, soweit zutreffend,
  14. Zusätzliche Ausrüstung, die in Anbetracht der Besonderheiten des beabsichtigten Einsatzes, z.B. Nachtbetrieb, erforderlich sein kann,
  15. Nachrichtenübermittlungsanlagen zwischen Fahrzeug, Küstenfunkstationen, Basishafen-Funkstationen, Notfalldiensten und anderen Schiffen, einschließlich der zu verwendender Funkfrequenzen und vorgesehener Wachdienste,
  16. Führen von Aufzeichnungen, mit deren Hilfe die Verwaltung überprüfen kann:
    16.1 den Betrieb des Fahrzeugs im Rahmen der vorgegebenen Parameter,
    16.2 die Einhaltung der Notfall- und Sicherheitsübungen und -maßnahmen,
    16.3 die Anzahl der Arbeitsstunden der eingesetzten Besatzung,
    16.4 die Anzahl von Fahrgästen an Bord,
    16.5 die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, denen das Fahrzeug unterliegt,
    16.6 den Fahrzeugbetrieb, und
    16.7 die Wartung von Fahrzeug und Maschinenanlagen entsprechend zugelassenen Zeitpläne,
  17. Vorkehrungen, welche die Wartung der Ausrüstung entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und die Koordinierung der Informationen über die Verfügbarkeit von Fahrzeug und Ausrüstung zwischen den für den Betrieb und den für die Wartung zuständigen Stellen der Betreiber-Organisation sicherstellen,
  18. Vorhandensein und Anwendung geeigneter Anweisungen für:
    18.1 die Beladung des Fahrzeugs, so dass Beschränkungen hinsichtlich Gewicht und Schwerpunkt eingehalten und die Ladung erforderlichenfalls in geeigneter Weise gesichert wird,
    18.2 die Vorhaltung ausreichender Brennstoffvorräte,
    18.3 Maßnahmen bei vorhersehbaren Notfällen, und
  19. Bereitstellung von Notfallplänen durch die Betreiber für vorhersehbare Zwischenfälle, einschließlich sämtlicher Tätigkeiten an Land für jedes Szenarium. Die Pläne müssen die diensthabenden Besatzung mit Informationen über Such- und Rettungsstellen (SAR) und örtliche Verwaltungen und Organisation versorgen, welche die Maßnahmen der Besatzung mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Ausrüstung ergänzen 47.

18.1.4 Die Verwaltung hat nach Bewertung der Anforderungen nach Absatz 18.1.3 die größte erlaubte Entfernung von einem Basishafen oder Zufluchtsort festzulegen.

18.1.5 Der Kapitän muss sicherstellen, dass ein wirksames System der Überwachung und Berichterstattung über das Schließen und Öffnen der Zugänge nach den Absätzen 2.2.4.2 und 2.2.4.3 eingeführt wird.

18.2 Fahrzeugdokumentation

Das Unternehmen muss sicherstellen, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Informationen und Anleitungen in Form von technischen Handbüchern versehen ist, damit es sicher betrieben und instandgehalten werden kann. Die technischen Handbücher müssen aus einem Fahrzeug-Betriebshandbuch, einem Routen-Betriebshandbuch, einem Ausbildungshandbuch, einem Instandhaltungs- und Wartungshandbuch und einem Instandhaltungszeitplan bestehen. Es muss Vorsorge für eine eventuell erforderliche Aktualisierung dieser Informationen getroffen werden.

18.2.1 Fahrzeug-Betriebshandbuch

Das Fahrzeug-Betriebshandbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. wesentliche Daten des Fahrzeugs,
  2. Beschreibung von Fahrzeug und Ausrüstung,
  3. Verfahrenfürdie Überprüfung des Verschlusszustands der Auftriebs-Abteilungen,
  4. Einzelheiten, die sich aus der Erfüllung der Anforderungen des Kapitels 2 ergeben und wahrscheinlich in einem Notfall von unmittelbarem praktischen Nutzen für die Mannschaft sind,
  5. Lecksicherungsverfahren (z.B. Informationen in einem vorgeschriebenen Lecksicherheitsplan nach Regel II-1/23 bzw. II-1/25-8.2 SOLAS),
  6. Beschreibung und Betrieb von Maschinenanlagen;
  7. Beschreibung und Betrieb von Hilfsanlagen,
  8. Beschreibung und Betrieb von Fernsteuerungs- und Alarmsystemen,
  9. Beschreibung und Betrieb von elektrischen Anlagen,
  10. bei der Beladung zu beachtende Maßnahmen und Beschränkungen, einschließlich des höchsten Betriebsgewichts, die Lage des Schwerpunkts und Verteilung der Belastung sowie Sicherungsvorrichtungen für Ladung und Kraftfahrzeuge und Maßnahmen in Abhängigkeit von betrieblichen Beschränkungen oder Leckfällen; solche Vorrichtungen und Maßnahmen dürfen nicht in das nach Kapitel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Ladungssicherungshandbuch eingeschlossen sein,
  11. Beschreibung und Betrieb der Feuermelde- und Feuerlöschsysteme und -ausrüstung,
  12. Zeichnungen mit den baulichen Brandschutzeinrichtungen,
  13. Beschreibung und Betrieb der Funkausrüstung und Navigationshilfmittel,
  14. Informationen über die Führung des Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen des Kapitels 17,
  15. höchstzulässige Schleppgeschwindigkeiten und Schleppkraft, soweit zutreffend,
  16. Verfahren für Dockung oder Anheben, einschließlich Beschränkungen,
  17. insbesondere muss das Handbuch in genau bezeichneten Kapiteln Informationen liefern über:
    17.1 Anzeige von Notsituationen oder Ausfällen/Störungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen; erforderliche Maßnahmen und folgerichtige Beschränkungen für den Betrieb des Fahrzeugs oder seiner Maschinenanlagen,
    17.2 Evakuierungsverfahren,
    17.3 ungünstigste vorgesehene Bedingungen,
    17.4 Grenzwerte für alle Maschinenbetriebswerte, die im Hinblick auf den sicheren Betrieb eingehalten werden müssen.

Hinsichtlich der Daten über Ausfälle von Maschinen oder Anlagen müssen die Ergebnisse der durchgeführten Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) beim Entwurf des Fahrzeugs berücksichtigt werden.

18.2.2 Routen-Betriebshandbuch

Das Routen -Betriebshandbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Evakuierungsverfahren,
  2. Betriebsbeschränkungen, einschließlich der ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen
  3. Verfahren für den Betrieb des Fahrzeuges mit den Beschränkungen nach Ziffer .2,
  4. die Teile entsprechender Notfallpläne für primäre und sekundäre Rettungshilfe bei vorhersehbaren Zwischenfällen, einschließlich der Einrichtungen an Land und der Vorkehrungen für jeden Zwischenfall,
  5. Einrichtungen für den Empfang von Wetterinformationen,
  6. Angabe des Basishafens oder der Basishäfen,
  7. Benennung der verantwortlichen Person, die über den Ausfall oder die Verschiebung von Reisen entscheidet,
  8. Angabe der Zusammensetzung der Besatzung sowie der Funktionen und Qualifikationen
  9. Auflagen hinsichtlich der Arbeitszeiten der Besatzung,
  10. Sicherheitseinrichtungen an den Terminals,
  11. Verkehrskontrollmaßnahmen und Beschränkungen, soweit zutreffend
  12. spezifische Routenverhältnisse oder Anforderungen für Positionsbestimmung, Betrieb bei Nacht und bei verminderter Sicht, einschließlich des Gebrauchs von Radar oder anderer elektronischer Navigationshilfen, und
  13. Nachrichtenübermittlungsanlagen zwischen Fahrzeug, Küstenfunkstationen, Basishafen-Funkstationen, Notfalldiensten und anderen Schiffen, einschließlich der zu verwendender Funkfrequenzen und vorgesehener Wachdienste,

18.2.3 Ausbildungshandbuch

Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss in leicht verständlicher Sprache abgefasste und soweit wie möglich mit Abbildungen versehene Anleitungen und Informationen über Evakuierung, Brand- und Lecküberwachungseinrichtungen und über die besten Methoden des Überlebens enthalten. Jede Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden. Gegebenenfalls kann der Inhalt des Ausbildungshandbuchs in das Betriebshandbuch für das Fahrzeug aufgenommen werden. Über folgendes sind Einzelangaben zu machen:

  1. Anlegen der Rettungswesten und der Eintauchanzüge,
  2. Sammeln an den zugewiesenen Plätzen,
  3. Einbooten in die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, ihr Zuwasserlassen und Freikommen,
  4. Methode des Fierens aus dem Innern des Überlebensfahrzeugs,
  5. Lösen von den Aussetzvorrichtungen,
  6. gegebenenfalls Art und Verwendung der Schutzvorrichtungen in den Einbootungsbereichen,
  7. Beleuchtung der Einbootungsbereiche,
  8. Gebrauch der gesamten Überlebensausrüstung,
  9. Gebrauch aller Anzeigegeräte,
  10. Bedienung der funktechnischen Rettungsmittel anhand von Abbildungen,
  11. Gebrauch von Treibankern,
  12. Bedienung des Motors und seiner Hilfsanlagen,
  13. Einholen der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote einschließlich ihrer Aufstellung und Sicherung,
  14. Gefahren durch Umgebungsbedingungen und die Notwendigkeit warmer Kleidung,
  15. optimalen Einsatz der Einrichtungen eines Überlebensfahrzeugs für das Überleben,
  16. Methoden der Bergung, einschließlich der Verwendung von Hubschrauber-Rettungsgerät (Schlinge, Korb, Trage), Hosenboje, landgebundenes Rettungsgerät und Leinenwurfgerät des Fahrzeugs,
  17. alle sonstigen in der Sicherheitsrolle und den Anweisungen für den Notfall enthaltenen Aufgaben,
  18. Anleitungen für dringende Reparaturen der Rettungsmittel,
  19. Anleitungen für den Gebrauch von Brandschutzsystemen sowie Feuerlöschsystemen und -geräten,
  20. Richtlinien für den Gebrauch der Brandschutzausrüstung im Falle eines Brandes, falls vorhanden,
  21. Gebrauch von Alarm- und Nachrichtenübermittlungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Brandsicherheit,
  22. Methoden der Schadensbesichtigung,
  23. Gebrauch von Lecksicherungseinrichtungen, einschließlich der Betrieb von wasserdichten Türen und Lenzpumpen, und
  24. bei Fahrgastfahrzeugen Kontrolle der Fahrgäste und Nachrichtenübermittlung an sie in einem Notfall.

18.2.4 Instandhaltungs- und Wartungshandbuch

Das Instandhaltungs- und Wartungshandbuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. eine ausführliche Beschreibung mit Zeichnungen der gesamten Konstruktion des Fahrzeugs, der Maschinenanlagen sowie sämtlicher eingebauten Ausrüstungen und Anlagen, für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind,
  2. Spezifikationen und Mengenangaben für sämtliche nachfüllbaren Flüssigkeiten sowie von baulichen Werkstoffen, die für Reparaturen erforderlich werden können,
  3. Betriebsbeschränkungen für Maschinen hinsichtlich der Grenzwerte der Parameter, Schwingungen und Verbrauch der nachfüllbaren Flüssigkeiten,
  4. Grenzen für Abnutzung der Konstruktion oder von Maschinenteilen, einschließlich der Lebensdauer von Bauteilen, die in regelmäßigen Zeitabständen oder nach bestimmten Betriebszeiten zu ersetzen sind,
  5. eine ausführliche Beschreibung der Verfahren, einschließlich zu treffender Sicherheitsvorkehrungen oder erforderlicher Spezialausrüstung, für Ausbau und Einbau von Haupt- und Hilfsmaschinen, Getrieben, Antriebseinrichtungen und Hebevorrichtungen sowie von flexiblen Bauteilen,
  6. Prüfverfahren, die im Anschluss an den Austausch von Maschinen- oder Anlagenteilen oder zur Ermittlung der Gründe für einen Ausfall anzuwenden sind,
  7. Verfahren für das Anheben oder Docken des Fahrzeugs, einschließlich möglicher Beschränkungen hinsichtlich Gewicht oder Stellung,
  8. Verfahren für das Wiegen des Fahrzeugs und für die Feststellung der Längenschwerpunktslage,
  9. mitgelieferte Anleitungen für das Zerlegen, den Transport und den Wiederzusammenbau, wenn das Fahrzeug für Transportzwecke zerlegt werden kann,
  10. ein Wartungszeitplan als Teil des Wartungshandbuchs oder in getrennter Ausführung, in dem Routinewartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beschrieben werden, die für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs und seiner Maschinen und Systeme erforderlich sind.

18.2.5 Angaben zu Fahrgästen

18.2.5.1 Alle Personen an Bord von Fahrgastfahrzeugen müssen vor der Abfahrt gezählt werden.

18.2.5.2 Einzelheiten zu den Personen, die mitgeteilt haben, dass sie in Notfallsituationen besondere Fürsorge oder Hilfe benötigen, müssen festgehalten und vor dem Auslaufen des Fahrzeugs dem Kapitän zur Kenntnis gebracht werden.

18.2.5.3 Name und Geschlecht aller Personen müssen an Bord für Such- und Rettungszwecke schriftlich festgehalten werden, wobei zwischen Erwachsenen, Kindern und Kleinkindern zu unterscheiden ist.

18.2.5.4 Die nach den Absätzen 18.2.5.1, 18.2.5.2 und 18.2.5.3 erforderlichen Angaben müssen an Land aufbewahrt und Such- und Rettungsdiensten bei Bedarf schnell zur Verfügung gestellt werden.

18.2.5.5 Die Verwaltung kann ein Fahrgastfahrzeug von den Anforderungen des Absatzes 18.2.5.3 befreien, wenn die jeweilige Reisedauer zwischen den Bestimmungshäfen 2 h oder weniger beträgt.

18.3 Ausbildung und Qualifikationen

18.3.1 Der für den Kapitän und jedes einzelne Besatzungsmitglied für erforderlich gehaltene Kenntnis- und Ausbildungsstand muss entsprechend den nachfolgenden Richtlinien hinsichtlich des jeweiligen bestimmten Fahrzeugtyps sowie des beabsichtigten Einsatzes und entsprechend den Anforderungen des Unternehmens festgelegt und nachgewiesen sein. Es muss mehr als ein Besatzungsmitglied für die Ausführung aller wesentlichen Betriebsfunktionen sowohl im normalen Betrieb als auch in Notfällen ausgebildet sein.

18.3.2 Die Verwaltung muss eine angemessene Zeit für die betriebliche Ausbildung sowohl des Kapitäns als auch jedes Besatzungsmitglieds festlegen und gegebenenfalls auch die Zeiträume, nach denen entsprechende Nachschulungen vorzunehmen sind.

18.3.3 Die Verwaltung hat dem Kapitän und allen Offizieren, die nach angemessener Betriebs/Simulatorausbildung eine für den Betrieb des Fahrzeugs wesentliche Funktion ausüben, nach Abschluss einer Prüfung einschließlich einer praktischen Prüfung entsprechend der betrieblichen Funktionen an Bord des jeweiligen bestimmten Fahrzeugtyps sowie der vorgesehenen Route ein Befähigungszeugnis auszustellen. Die Befähigungsausbildung muss mindestens die folgenden Punkte umfassen:

  1. Vermittlung von Kenntnissen über sämtliche Antriebs- und Steuerungsanlage an Bord, einschließlich Nachrichtenübermittlung und Navigationsausrüstung, Ruderanlage, elektrische, hydraulische und pneumatische Systeme sowie Lenz- und Feuerlöschpumpen,
  2. Ursachen für den Ausfall der Steuerungs-, Ruder- und Antriebsanlagen, sowie die richtige Reaktion auf solche Ausfälle,
  3. Besonderheiten in der Handhabung des Fahrzeugs sowie die eingeschränkten Betriebsbedingungen,
  4. Nachrichtenübermittlung vom Fahrstandsraum aus und Navigationsabläufe,
  5. Intakt- und Leckstabilität sowie Überlebensfähigkeit des beschädigten Fahrzeugs,
  6. Lagerung und Verwendung der Rettungsmittel des Fahrzeugs, einschließlich der Ausrüstung für die Überlebensfahrzeuge,
  7. Anordnung und Benutzung der Fluchtwege auf dem Fahrzeug und Evakuierung der Fahrgäste,
  8. Anordnung und Gebrauch von Brandschutzsystemen sowie Feuerlöschsystemen und -geräten im Fall eines Brandes an Bord,
  9. Anordnung und Gebrauch von Lecksicherungseinrichtungen, einschließlich der Betrieb von wasserdichten Türen und Lenzpumpen,
  10. Sicherungsanlage für die Stauung von Ladung und Kraftfahrzeugen; Sicherungssysteme für die Stauung von Ladung und Kraftfahrzeugen,
  11. Methoden für die Kontrolle von und Nachrichtenübermittlung an Fahrgäste im Notfall, und
  12. Anordnung und Gebrauch aller anderen im Ausbildungshandbuch genannten Ein- und Vorrichtungen.

18.3.4 Das Befähigungszeugnis für einen bestimmten Fahrzeugtyp darf nur für den Betrieb auf der vorgesehenen Route gültig sein, wenn es im Anschluss an die praktische Prüfung auf dieser Route durch die Verwaltung bestätigt worden ist.

18.3.5 Die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses muss alle zwei Jahre erneuert werden, und die Verfahren für die Erneuerung müssen von der Verwaltung festgelegt werden.

18.3.6 Alle Besatzungsmitglieder müssen entsprechend der Absätze 18.3.3.6 bis 18.3.3.12 unterwiesen und ausgebildet werden.

18.3.7 Die Verwaltung muss unter Berücksichtigung des bestimmten Fahrzeugs und der Fahrtroute Normen für die Seediensttauglichkeit und die Häufigkeit ärztlicher Untersuchungen festlegen.

18.3.8 Ist der Betrieb des Fahrzeugs in einem Staat außerhalb des Flaggenstaates vorgesehen, muss sich die Verwaltung dieses Staates von dem Stand der Ausbildung, der Erfahrung und den Qualifikationen des Kapitäns und jedes einzelnen Besatzungsmitgliedes überzeugen. Ein gültiges, im Besitz des Kapitäns oder eines Besatzungsmitglieds befindliches Befähigungszeugnis, ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normung für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in der jeweils gültigen Fassung, oder eine gültige Bescheinigung ist von der Verwaltung des Staates, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird, als Beweis für angemessene Ausbildung und Qualifikation anzuerkennen.

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