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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.327(90)
Annahme von Änderungen desinternationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 774)



Siehe Fn. *

(angenommen am 25. Mai 2012)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

NACH der auf seiner neunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2013 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlagen enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Annahme von Änderungen desinternationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Kapitel 6 Fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme

1Der bisherige Wortlaut des Kapitels wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Schaum-Feuerlöschsysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

Fest eingebaute Schaum-Feuerlöschsysteme müssen Schaum erzeugen können, der zum Löschen von Ölbränden geeignet ist.

2.2 Fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme

2.2.1 Menge und Löschleistung des Schaummittels

2.2.1.1 Das Schaummittel für Leichtschaum-Feuerlöschsysteme muss nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien 5 von der Verwaltung zugelassen sein.

2.2.1.2 Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Leichtschaumsystem in Maschinenräumen muss durch fest eingebaute Auslässe schnell eine Schaummenge abgeben können, um den größten zu schützenden Raum mit einer Geschwindigkeit von mindestens 1 m Höhe je Minute zu füllen. Die Menge des verfügbaren Schaummittels muss ausreichen, um eine Schaummenge zu erzeugen, die dem fünffachen Rauminhalt des größten zu schützenden Raumes entspricht. Das Verschäumungsverhältnis darf 1000 : 1 nicht überschreiten.

2.2.1.3 Die Verwaltung kann abweichende Einrichtungen und Abgabemengen zulassen, sofern nach ihrer Auffassung ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

2.2.2 Einbauanforderungen

2.2.2.1 Die Schaumabgabekanäle, die Luftzuführungen zum Schaumerzeuger und die Anzahl der Schaumauslässe müssen eine nach Auffassung der Verwaltung wirksame Schaumerzeugung und -verteilung gewährleisten.

2.2.2.2 Die Schaumabgabekanäle des Schaumerzeugers müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem geschützten Raum die Schaumerzeugungseinrichtungen nicht beschädigt. Liegen die Schaumerzeuger neben dem geschützten Raum, müssen die Schaum-Abgabekanäle so eingebaut sein, dass zwischen dem Schaumerzeuger und dem geschützten Raum ein Mindestabstand von 450 mm besteht. Die Schaumabgabekanäle müssen aus Stahl hergestellt und eine Wanddicke von mindestens 5 mm haben. Außerdem müssen die Öffnungen im Schott oder im Deck zwischen dem Schaumerzeuger und dem zu schützenden Raum mit Klappen aus rostfreiem Stahl (ein- oder mehrblättrig) mit einer Wanddicke von mindestens 3 mm versehen sein. Diese Klappen müssen beim Betrieb des zugehörigen Schaumerzeugers durch diesen fernbetätigt (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch) selbsttätig öffnen bzw. schließen.

2.2.2.3 Der Schaumerzeuger, seine Energiequellen, das Schaummittel und die Bedien- und Regeleinrichtungen für das System müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein; sie müssen an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein und so liegen, dass sie durch einen Brand in dem geschützten Raum nicht abgeschnitten werden können.

2.3 Fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsysteme

2.3.1 Menge und Schaummittel

2.3.1.1 Das Schaummittel für Schwerschaum-Feuerlöschsysteme muss nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien 6 von der Verwaltung zugelassen sein.

2.3.1.2 Das System muss durch fest eingebaute Schaumauslässe in nicht mehr als 5 min eine Schaummenge abgeben können, welche ausreicht, die größte einzelne Fläche, über die sich flüssiger Brennstoff ausbreiten kann, mit einer 150 mm dicken Schaumschicht zu bedecken. Das Verschäumungsverhältnis darf 12 : 1 nicht überschreiten.

2.3.2 Einbauanforderungen

2.3.2.1 Es sind Einrichtungen für eine wirksame Verteilung des Schaumes über ein fest verlegtes System von Leitungen und Steuerventilen oder -hähnen zu geeigneten Schaumauslässen und für eine wirksame Ausbringung des Schaumes durch fest eingebaute Schaumauslässe auf sonstige besonders brandgefährdete Stellen in dem geschützten Raum vorzusehen. Die Wirksamkeit der Einrichtungen für die Verteilung des Schaumes müssen der Verwaltung durch Berechnung oder Versuch nachgewiesen werden und von ihr anerkannt sein.

2.3.2.2 Die Bedien- und Regeleinrichtungen für derartige Systeme müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein; sie müssen an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein und so liegen, dass sie durch einen Brand in dem geschützten Raum nicht abgeschnitten werden können.

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5) Es wird auf die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum" (MSC-Rundschreiben 670) verwiesen.
6) Es wird auf die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schwerschaum" (MSC-Rundschreiben 582 und 582/Corr.1) verwiesen.

 1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an fest eingebaute Schaum-Feuerlöschsysteme für den Schutz von Maschinenräumen nach Regel II-2/10.4.1.1.2, Laderäumen nach Regel II-2/10.7.1.1, Ladepumpenräume nach Regel II-2/10.9.1.2 sowie Fahrzeugräumen, Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen nach Regel II-2/20.6.1.3 des Übereinkommens. Dieses Kapitel gilt nicht für Ladepumpenräume auf Chemikalientankschiffen, die flüssige Ladungen entsprechend Regel II-2/1.6.2 des Übereinkommens befördern, soweit nicht die Verwaltung den Einsatz dieser Systeme aufgrund zusätzlicher Prüfungen mit Brennstoff auf Alkoholbasis und alkoholbeständigem Schaum ausdrücklich anerkennt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Kapitels auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 2014 gebaut werden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Entwurfs-Füllrate ist wenigstens die nominelle Mindest-Füllrate, die während der Zulassungsprüfungen verwendet wird.

2.2 Schaum ist ein Löschmittel, das erzeugt wird, wenn eine Schaummittellösung durch einen Schaumgenerator geführt und mit Luft gemischt wird.

2.3 Schaummittellösung ist eine Lösung aus Schaummittel in Wasser.

2.4 Schaummittel ist eine Flüssigkeit, die mit Wasser in der entsprechenden Konzentration gemischt eine Schaummittellösung ergibt.

2.5 Schaumabgabekanäle sind Zuführungskanäle für das Einbringen von Leichtschaum in den geschützten Raum von den Schaumgeneratoren aus, die sich außerhalb des geschützten Raumes befinden.

2.6 Schaum-Mischrate ist der mit Wasser gemischte Prozentanteil von Schaummittel, der die Schaummittellösung bildet.

2.7 Schaumgeneratoren sind Abgabe-Geräte oder -Aggregate, in denen die Leicht-Schaummittellösung mit Luft durchblasen wird, um Schaum zu erzeugen, der in den geschützten Raum abgegeben wird. Schaumgeneratoren, die Innenraumluft verwenden, bestehen typischerweise aus einer oder mehreren Schaumdüsen und einem Abgabekanal. Der Abgabekanal ist typischerweise aus perforierten Stahlplatten bzw. nichtrostenden Stahlplatten hergestellt, die einen Kasten bilden, welcher die Schaumdüse bzw. die Schaumdüsen umschließt. Schaumgeneratoren, die Außenluft verwenden, bestehen typischerweise aus von einem Kasten umschlossenen Schaumdüsen, die auf einen Schirm sprühen. Ein elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenes Gebläse zum Durchblasen der Schaummittellösung steht zur Verfügung.

2.8 Leichtschaum-Feuerlöschsysteme sind fest eingebaute Totalflutungs-Feuerlöschsysteme, die entweder Innenraumluft oder Außenluft zum Durchblasen der Schaummittellösung verwenden. Ein Leichtschaum-System besteht aus den Schaumgeneratoren und dem speziell dafür vorgesehenen Schaummittel, das während der nach Absatz 3.1.3 festgelegten Brandprüfung zugelassen wurde.

2.9 Innenraumluft-Schaumsystem ist ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem mit Schaumgeneratoren, die innerhalb des geschützten Raumes angeordnet sind und Luft aus diesem Raum ansaugen.

2.10 Nominelle Durchflussrate ist die Durchflussrate der Schaummittellösung, ausgedrückt in l/min.

2.11 Nominelle Anwendungsrate ist die nominelle Durchflussrate je Flächeneinheit, ausgedrückt in l/min pro m2.

2.12 Nominelle Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Schaummittellösung, aus welcher der Schaum unter Nicht-Brandbedingungen erzeugt wurde und bei einer Umgebungstemperatur von beispielsweise etwa 20 °C.

2.13 Nominelle Schaumerzeugung ist das je Zeiteinheit erzeugte Schaumvolumen, d. h. die nominelle Durchflussrate multipliziert mit der nominellen Verschäumungszahl, ausgedrückt in m3/min.

2.14 Nominale Füllrate ist das Verhältnis der nominellen Schaumerzeugung zur Fläche, ausgedrückt in m/min.

2.15 Nominelle Füllzeit ist das Verhältnis der Höhe des geschützten Raumes zur nominellen Füllrate, ausgedrückt in Minuten.

2.16 Außenluft-Schaumsystem ist ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem mit Schaumgeneratoren, die außerhalb des geschützten Raumes installiert sind und die unmittelbar mit Frischluft versorgt werden.

3 Fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme

3.1 Grundsätzliche Anforderungen

3.1.1 Das System muss von Hand ausgelöst werden können, und es muss so ausgelegt sein, dass Schaum mit der vorgeschriebenen (nominellen) Anwendungsrate innerhalb von 1 min nach Auslösung erzeugt wird. Eine selbsttätige Auslösung des Systems darf nicht zugelassen werden, sofern nicht geeignete betriebliche Maßnahmen oder Sperrvorrichtungen vorgesehen sind, um eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Systems durch nach Regel II-2/10.5.6 des Übereinkommens vorgeschriebene Objektschutz-Feuerlöschsystem zu verhindern.

3.1.2 Die Schaummittel müssen auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien 1 von der Verwaltung zugelassen sein. Verschiedenartige Schaummittel dürfen in einem Leichtschaum-System nicht gemischt werden.

3.1.3 Das System muss einen Brand löschen können, und es muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien 2 hergestellt und geprüft sein.

3.1.4 Das System und seine Einzelbauteile müssen zweckmäßig ausgeführt sein, um gegen Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Verstopfung und Korrosion, wie sie normalerweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich zu sein. Rohrleitungen, Armaturen und Zubehör innerhalb des geschützten Raumes (ausgenommen Dichtungen) müssen so ausgeführt sein, dass sie einer Temperatur von 925 C° widerstehen.

3.1.5 Rohrleitungen, Schaummittel-Vorratsbehälter, Einzelbauteile und Rohrleitungszubehör des Systems, die mit dem Schaummittel in Berührung kommen, müssen mit dem Schaummittel verträglich sein und aus korrosionsbeständigem Werkstoff wie beispielsweise Edelstahl oder ein gleichwertiger Werkstoff hergestellt sein. Andere System-Rohrleitungen und die Schaumgeneratoren müssen aus vollständig verzinktem Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Das Verteilungsnetz muss eine Möglichkeit zur Selbstentwässerung haben.

3.1.6 Es müssen Einrichtungen zur Überprüfung der Systemfunktion und Sicherstellung des erforderlichen Drucks und Durchflusses mittels Druckanzeigern (Manometer) sowohl an den Einlassöffnungen (Wasser- und Schaummittelversorgung) als auch an der Auslassöffnung des Schaumzumischers vorgesehen sein. In die Verteilungs-Rohrleitungen muss an der Auslassseite des Schaumzumischers ein Prüfventil zusammen mit Drosselblenden, die den berechneten Druckabfall des Systems wiedergeben, eingebaut sein. Alle Rohrleitungsabschnitte müssen Anschlüsse zum Spülen, Entleeren und Durchblasen mit Luft haben. Alle Düsen müssen zwecks Überprüfung ausgebaut werden können, um nachzuweisen, dass sie frei von Ablagerungen sind.

3.1.7 Für die Besatzung müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Menge des Schaummittels sicher überprüft werden kann und mit denen regelmäßig Kontrollproben zur Bestimmung der Schaumqualität genommen werden können.

3.1.8 An jeder Bedienungsstelle müssen Bedienungsanleitungen für das System ausliegen.

3.1.9 Ersatzteile müssen auf der Grundlage der Anweisungen des Herstellers vorhanden sein.

3.1.10 Wird für das System eine Verbrennungskraftmaschine als Antriebsmaschine für die Seewasserpumpe verwendet, muss der Brennstofftank für die Antriebsmaschine genügend Brennstoff enthalten, um einen Betrieb der Pumpe bei voller Leistung über einen Zeitraum von mindestens 3 h zu ermöglichen, und außerhalb des Maschinenraums der Kategorie A muss ausreichender Reservebrennstoff verfügbar sein, um einen Einsatz der Pumpe bei voller Leistung über einen zusätzlichen Zeitraum von 15 h zu ermöglichen. Falls der Brennstofftank andere Verbrennungskraftmaschinen gleichzeitig versorgt, muss das gesamte Fassungsvermögen des Tanks für alle angeschlossenen Maschinen ausreichend sein.

3.1.11 Die Anordnung der Schaumgeneratoren und der Rohrleitungen in dem geschützten Raum darf den Zugang zu den eingebauten Maschinen für regelmäßig anfallende Instandhaltungsarbeiten nicht behindern.

3.1.12 Die Energieversorgung des Systems, die Schaummittel-Versorgung und die Einrichtungen zur Bedienung des Systems müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein, und sie müssen an Stellen außerhalb des geschützten Raumes angeordnet sein, die bei einem Brand in dem geschützten Raum voraussichtlich nicht abgeschnitten werden können. Alle elektrischen Anlagenteile, die unmittelbar an den Schaumgeneratoren angeschlossen sind, müssen mindestens die Schutzart IP 54 haben.

3.1.13 Das Rohrleitungssystem muss entsprechend einem hydraulischen Berechnungsverfahren 3 ausgelegt sein, um die Verfügbarkeit der Durchflussmengen und Drücke, die für eine einwandfreie Funktion des Systems erforderlich sind, sicherzustellen.

3.1.14 Die Einteilung der geschützten Räume muss so gestaltet sein, dass sie entlüftet werden können, wenn der Raum mit Schaum gefüllt wird. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, mit denen sichergestellt wird, dass (Brand-)Klappen in der oberen Ebene, Türen und sonstige geeignete Öffnungen im Brandfall offen gehalten werden. Bei Innenraumluft-Schaumsystemen brauchen Räume mit einem Volumen von weniger als 500 m3 diese Anforderungen nicht zu erfüllen.

3.1.15 An Bord sind Arbeitsanweisungen einzuführen, die den Personen, die den geschützten Raum nach einer Auslösung des Systems wieder betreten, vorschreiben, Atemschutzgeräte zu tragen, um sie vor sauerstoffarmer Luft und in der Schaumdecke eingeschlossenen Verbrennungsprodukten zu schützen.

3.1.16 Einbaupläne und Betriebsanleitungen müssen dem Schiff zur Verfügung gestellt werden und müssen an Bord sofort verfügbar sein. Es muss eine Liste oder ein Plan ausgelegt sein, die bzw. der die erfassten Räume und die Lage der Bereiche in Bezug auf jeden Abschnitt angibt. Anweisungen für Überprüfung und Instandhaltung müssen an Bord verfügbar sein.

3.1.17 Alle Einbau-, Betriebs- und Instandhaltungs-Anleitungen bzw. -Pläne für das System müssen in der Arbeitssprache des Schiffes abgefasst sein. Ist die Arbeitssprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

3.1.18 Der Raum des Schaumgenerators muss belüftet sein, um gegen Überdruck geschützt zu sein; und er muss beheizt sein, um die Möglichkeit des Einfrierens zu vermeiden.

3.1.19 Die Menge des zur Verfügung stehenden Schaummittels muss ausreichend sein, um ein Schaumvolumen zu erzeugen, das mindestens dem fünffachen Volumen des von Stahlschotten umschlossenen größten geschützten Raumes bei der nominellen Verschäumungszahl entspricht oder über einen Zeitraum von 30 min bei vollem Betrieb für den größten geschützten Raum ausreichend ist, je nachdem, welcher Wert größer ist.

3.1.20 Maschinenräume, Ladepumpenräume, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume und Sonderräume müssen mit akustischen und optischen Alarmgebern innerhalb des geschützten Raumes ausüstet sein, um vor der Auslösung des Systems zu warnen. Der Alarm muss über einen Zeitraum andauern, der für die Evakuierung des Raumes benötigt wird, aber in keinem Fall weniger als 20 s.

3.2 Innenraumluft-Schaumsystem

3.2.1 Systeme für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen

3.2.1.1 Das System muss sowohl durch die Hauptstromquelle als auch durch die Notstromquelle versorgt werden. Die Notenergieversorgung muss von außerhalb des geschützten Raumes aus erfolgen.

3.2.1.2 Es muss genügend Schaumerzeugungs-Leistung vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die Mindest-Entwurfs-Füllrate des Systems eingehalten wird, und außerdem muss sie ausreichend sein, um den größten geschützten Raum innerhalb von 10 min vollständig zu füllen.

3.2.1.3 Im Allgemeinen ist die bauliche Anordnung der Schaumgeneratoren auf der Grundlage der Ergebnisse der Zulassungsprüfung durchzuführen. In jedem Raum, der Verbrennungskraftmaschinen, Kessel, Separatoren und ähnliche Anlagen enthält, müssen mindestens zwei Schaumgeneratoren installiert sein. Kleine Werkstätten und ähnliche Räume dürfen mit nur einem einzigen Schaumgenerator abgedeckt sein.

3.2.1.4 Die Schaumgeneratoren müssen unter der höchsten Decke in den geschützten Räumen einschließlich des Maschinenschachtes gleichmäßig verteilt sein. Die Anzahl und der Einbauort der Schaumgeneratoren müssen zweckentsprechend sein, um sicherzustellen, dass alle Bereiche mit hohem Risiko in allen Teilen und in allen Höhen der Räume geschützt werden. An verbauten Stellen können zusätzliche Schaumgeneratoren erforderlich sein. Die Schaumgeneratoren sind mit mindestens 1 m Freiraum vor den Schaum-Auslassöffnungen anzuordnen, sofern nicht mit einem geringeren Freiraum geprüft wurde. Die Schaumgeneratoren sind an Stellen hinter den tragenden Konstruktionsbauteilen sowie oberhalb und entfernt von Maschinen und Kesseln einzubauen, an denen eine Beschädigung durch eine Explosion unwahrscheinlich ist.

3.2.2 Systeme für den Schutz von Fahrzeugräumen, Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Laderäumen

3.2.2.1 Das System muss durch die Hauptstromquelle des Schiffes versorgt werden. Eine Notenergieversorgung ist nicht erforderlich.

3.2.2.2 Es muss genügend Schaumerzeugungs-Leistung vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die Mindest-Entwurfs-Füllrate des Systems eingehalten wird, und außerdem muss sie angemessen sein, um den größten geschützten Raum innerhalb von 10 min vollständig zu füllen. Bei Systemen, die Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume und Sonderräume mit Decks schützen, die annähernd gasdicht sind und die eine Deckhöhe von 3 m oder weniger haben, darf die Füllrate jedoch nicht weniger als zwei Drittel der Entwurfs-Füllrate betragen und außerdem muss sie ausreichen, um den größten geschützten Raum innerhalb von 10 min zu füllen.

3.2.2.3 Das System kann in Abschnitte unterteilt sein; die Leistung und die Ausführung des Systems müssen jedoch auf dem geschützten Raum basieren, der das größte Schaumvolumen beansprucht. Angrenzende geschützte Räume brauchen nicht gleichzeitig befüllt zu werden, wenn die Begrenzungen zwischen den Räumen Trennflächen der Klasse "A" sind.

3.2.2.4 Im Allgemeinen ist die bauliche Anordnung der Schaumgeneratoren auf der Grundlage der Ergebnisse der Zulassungsprüfung durchzuführen. Die Anzahl der Generatoren kann unterschiedlich sein, allerdings muss die während der Zulassungsprüfung ermittelte Mindest-Entwurfs-Füllrate durch das System abgegeben werden. In jedem Raum müssen mindestens zwei Schaumgeneratoren installiert sein. Die Schaumgeneratoren müssen so angeordnet sein, dass sie den Schaum in den geschützten Räumen gleichmäßig verteilen, und bei der räumlichen Anordnung müssen Behinderungen berücksichtigt werden, die erwartet werden können, wenn sich Ladung an Bord befindet. Die Generatoren müssen mindestens auf jedem zweiten Deck einschließlich beweglicher Decks angeordnet sein. Der waagerechte Abstand der Generatoren muss eine schnelle Schaumabgabe zu allen Teilen des geschützten Raumes sicherstellen. Dieses ist auf der Basis von Prüfungen im Originalmaßstab zu ermitteln.

3.2.2.5 Die Schaumgeneratoren sind mit mindestens 1 m Freiraum vor den Schaum-Auslassöffnungen anzuordnen, sofern nicht mit einem geringeren Freiraum geprüft wurde.

3.3 Außenluft-Schaumsystem

3.3.1 Systeme für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen.

3.3.1.1 Das System muss sowohl durch die Hauptstromquelle als auch durch die Notstromquelle versorgt werden. Die Notenergieversorgung muss von außerhalb des geschützten Maschinenraums aus erfolgen.

3.3.1.2 Es muss genügend Schaumerzeugungs-Leistung vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die Mindest-Entwurfs-Füllrate des Systems eingehalten wird, und außerdem muss sie ausreichend sein, um den größten geschützten Raum innerhalb von 10 min vollständig zu füllen.

3.3.1.3 Im Allgemeinen ist die bauliche Anordnung der Schaumabgabekanäle auf der Grundlage der Ergebnisse der Zulassungsprüfung durchzuführen. Die Anzahl der Abgabekanäle kann unterschiedlich sein, aber die während der Zulassungsprüfung ermittelte Mindest-Entwurfs-Füllrate muss durch das System erbracht werden. In jedem Raum, der Verbrennungskraftmaschinen, Kessel, Separatoren und ähnliche Anlagen enthält, müssen mindestens zwei Abgabekanäle installiert sein. Kleine Werkstätten und ähnliche Räume dürfen mit nur einem einzigen Abgabekanal abgedeckt sein.

3.3.1.4 Die Schaumabgabekanäle müssen unter der höchsten Decke in den geschützten Räumen einschließlich des Maschinenschachtes gleichmäßig verteilt sein. Die Anzahl und der Einbauort der Abgabekanäle müssen zweckentsprechend sein, um sicherzustellen, dass alle Bereiche mit hohem Risiko in allen Teilen und in allen Höhen der Räume geschützt werden. An verbauten Stellen können zusätzliche Abgabekanäle erforderlich sein. Die Kanäle sind mit mindestens 1 m Freiraum vor den Schaumabgabekanälen anzuordnen, sofern sie nicht mit einem geringeren Freiraum geprüft wurden. Die Kanäle sind an Stellen hinter den tragenden Konstruktionsbauteilen sowie oberhalb und entfernt von Maschinen und Kesseln einzubauen, an denen eine Beschädigung durch eine Explosion unwahrscheinlich ist.

3.3.1.5 Die Anordnung der Schaumabgabekanäle muss derart sein, dass ein Brand in dem geschützten Raum die Schaumerzeugungsanlage nicht beeinträchtigt. Wenn die Schaumgeneratoren an einen geschützten Raum angrenzend angeordnet sind, müssen die Schaumabgabekanäle derart installiert sein, dass eine Trennung von mindestens 450 mm zwischen den Generatoren und dem geschützten Raum ermöglicht wird, und die trennenden Trennflächen müssen als Klasse A-60 eingestuft sein. Die Schaumabgabekanäle müssen aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 5 mm hergestellt sein. Zusätzlich müssen Klappen aus Edelstahl (einzelne Lamelle oder mehrere Lamellen) mit einer Dicke von mindestens 3 mm an den Öffnungen in den begrenzenden Schotten oder Decks zwischen den Schaumgeneratoren und dem geschützten Raum installiert sein. Die Klappen müssen selbsttätig mittels Fernbedienung durch den zugehörigen Schaumgenerator betätigt werden (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch), und sie müssen so eingerichtet sein, dass sie geschlossen bleiben, bis die Schaumgeneratoren in Betrieb gehen.

3.3.1.6 Die Schaumgeneratoren müssen an Orten angeordnet sein, an denen eine ausreichende Frischluft-Versorgung eingerichtet werden kann.

3.3.2 Systeme für den Schutz von Fahrzeugräumen, Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Laderäumen

3.3.2.1 Das System muss durch die Hauptstromquelle des Schiffes versorgt werden. Eine Notenergieversorgung ist nicht erforderlich.

3.3.2.2 Es muss genügend Schaumerzeugungs-Leistung vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die Mindest-Entwurfs-Füllrate des Systems eingehalten wird, und außerdem muss sie angemessen sein, um den größten geschützten Raum innerhalb von 10 min vollständig zu füllen.

Bei Systemen, die Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume und Sonderräume mit Decks schützen, die annähernd gasdicht sind und die eine Deckhöhe von 3 m oder weniger haben, darf die Füllrate jedoch nicht weniger als zwei Drittel der Entwurfs-Füllrate betragen und außerdem muss sie ausreichen, um den größten geschützten Raum innerhalb von 10 min zu füllen.

3.3.2.3 Das System kann in Abschnitte unterteilt sein; die Leistung und die Ausführung des Systems müssen jedoch auf dem geschützten Raum basieren, der das größte Schaumvolumen beansprucht. Angrenzende geschützte Räume brauchen nicht gleichzeitig befüllt zu werden, wenn die Begrenzungen zwischen den Räumen Trennflächen der Klasse "A" sind.

3.3.2.4 Im Allgemeinen ist die bauliche Anordnung der Schaumabgabekanäle auf der Grundlage der Ergebnisse der Zulassungsprüfung durchzuführen. Die Anzahl der Kanäle kann unterschiedlich sein, allerdings muss die während der Zulassungsprüfung ermittelte Mindest-Entwurfs-Füllrate durch das Systems abgegeben werden. In jedem Raum müssen mindestens zwei Kanäle installiert sein. Die Schaumgeneratoren müssen so angeordnet sein, dass sie den Schaum in den geschützten Räumen gleichmäßig verteilen, und bei der räumlichen Anordnung müssen Behinderungen berücksichtigt werden, die erwartet werden können, wenn sich Ladung an Bord befindet. Die Kanäle müssen mindestens zu jedem zweiten Deck einschließlich beweglicher Decks führen. Der waagerechte Abstand der Kanäle muss eine schnelle Schaumabgabe zu allen Teilen des geschützten Raumes sicherstellen. Dieses ist auf der Basis von Prüfungen im Originalmaßstab zu ermitteln.

3.3.2.5 Das System ist so anzuordnen, dass mit mindestens 1 m Freiraum vor den Schaum-Auslassöffnungen vorhanden ist, sofern nicht mit einem geringeren Freiraum geprüft wurde.

3.3.2.6 Die Anordnung der Schaumabgabekanäle muss derart sein, dass ein Brand in dem geschützten Raum die Schaumerzeugungsanlage nicht beeinträchtigt. Wenn die Schaumgeneratoren an einen geschützten Raum angrenzend angeordnet sind, müssen die Schaumabgabekanäle derart installiert sein, dass eine Trennung von mindestens 450 mm zwischen den Generatoren und dem geschützten Raum ermöglicht wird, und die trennende Trennfläche muss als Klasse A-60 eingestuft sein. Die Schaumabgabekanäle müssen aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 5 mm hergestellt sein. Zusätzlich müssen Klappen aus Edelstahl (einzelne Lamelle oder mehrere Lamellen) mit einer Dicke von mindestens 3 mm an den Öffnungen der begrenzenden Schotte oder Decks zwischen dem Schaumgenerator und dem geschützten Raum installiert sein. Die Klappen müssen selbsttätig mittels Fernbedienung durch den zugehörigen Schaumgenerator betätigt werden (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch), und sie müssen so eingerichtet sein, dass sie geschlossen bleiben, bis der Schaumgenerator in Betrieb geht.

3.3.2.7 Die Schaumgeneratoren müssen an Orten angeordnet sein, an denen eine ausreichende Frischluft-Versorgung vorgesehen werden kann.

3.4 Installations-Prüfanforderungen

3.4.1 Nach der Installation sind die Rohrleitungen, Ventile, Armaturen und zusammengebaute Systeme entsprechend den Anforderungen der Verwaltung zu prüfen, einschließlich einer Funktionsprüfung der Energie- und Kontrollsysteme, Wasserpumpen, Schaumpumpen, Ventile, fernbedienten Auslösestationen und Auslösestationen vor Ort sowie der Alarmeinrichtungen. Der Durchfluss bei dem erforderlichen Druck muss für das System unter Verwendung von Drosselblenden, die in die Prüfleitung eingebaut sind, nachgeprüft werden. Zusätzlich müssen alle Verteilungs-Rohrleitungen mit Wasser durchgespült und mit Luft durchgeblasen werden, um sicherzustellen, dass die Rohrleitungen frei von Verstopfungen sind.

3.4.2 Mit allen Schaumzumischern oder sonstigen Schaummischreglern müssen Funktionsprüfungen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass die Toleranz des Mischungsverhältnisses der bei der Systemzulassung bestimmten nominellen Schaum-Mischrate innerhalb von +30 % bis 0 % liegt. Bei Schaumzumischern, bei denen Newtonsches Schaummittel mit einer kinematischen Viskosität von 100 cSt oder weniger bei 0 °C und einer Dichte von 1.100 kg/m3 oder weniger eingesetzt wird, kann diese Prüfung mit Wasser anstelle von Schaummittel durchgeführt werden. Andere Mischeinrichtungen sind mit dem tatsächlichen Schaummittel zu prüfen.

3.5 Systeme mit Verwendung von Außenluft mit innerhalb des geschützten Raumes installierten Generatoren

Systeme, die Außenluft verwenden, aber deren Generatoren sich innerhalb des geschützten Raumes befinden und über Frischluftkanäle versorgt werden, können von der Verwaltung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass bei diesen Systemen nachgewiesen worden ist, dass sie eine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit haben, die den Systemen nach Abschnitt 3.3 gleichwertig sind. Für eine Anerkennung hat die Verwaltung mindestens die folgenden Konstruktions-Merkmale zu berücksichtigen:

  1. Unterer und oberer zulässiger Luftdruck und Durchflussrate in den Zuführungskanälen,
  2. Funktion und Zuverlässigkeit der angeordneten Klappen,
  3. Anordnungen und Aufteilung der Luftversorgungskanäle einschließlich der Schaum-Auslassöffnungen, und
  4. Trennung der Luftversorgungskanäle von dem geschützten Raum.

4 Fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsysteme

4.1 Menge und Schaummittel

4.1.1 Die Schaummittel von Schwerschaum-Feuerlöschsystemen müssen auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien 4 von der Verwaltung zugelassen sein. Verschiedenartige Schaummittel dürfen in einem Schwerschaum-System nicht gemischt werden. Schaummittel der gleichen Art von verschiedenen Herstellern dürfen nicht gemischt werden, außer sie sind auf Verträglichkeit zugelassen.

4.1.2 Das System muss durch fest eingebaute Schaumauslässe in nicht mehr als 5 min eine Schaummenge abgeben können, welche ausreicht, über der größten einzelnen Fläche, über die sich flüssiger Brennstoff ausbreiten kann, eine wirksame Schaumdecke zu erzeugen.

4.2 Einbauanforderungen

4.2.1 Es müssen Einrichtungen für eine wirksame Verteilung des Schaumes über ein fest verlegtes System von Leitungen und Regulierungsventilen oder -hähnen zu geeigneten Schaumauslässen und für eine wirksame Ausbringung des Schaumes durch fest eingebaute Schaumsprüher auf sonstige besonders brandgefährdete Stellen in dem geschützten Raum vorgesehen sein. Die Einrichtungen für die wirksame Verteilung des Schaumes müssen der Verwaltung für die Anerkennung durch Berechnung oder Versuch nachgewiesen werden.

4.2.2 Die Bedien- und Regeleinrichtungen für derartige Systeme müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein; sie müssen an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein, die so liegen, dass sie durch einen Brand in dem geschützten Raum voraussichtlich nicht abgeschnitten werden können.

1) Auf die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum" (MSC/Rundschreiben 670) wird verwiesen.

2) Auf die "Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Systemen (MSC.1/Rundschreiben 1384) wird verwiesen.

3) Wenn die Hazen-Williams-Methode angewendet wird, gelten für den Rohr-Reibungsfaktor "C" der unterschiedlichen Rohrleitungswerkstoffe folgende Werte:

RohrwerkstoffC
Schwarzer oder verzinkter unlegierter Stahl100
Kupfer oder Kupferlegierungen150
Edelstahl150

4) Auf die "Überarbeiteten Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme" (MSC.1/Rundschreiben 1312) wird verwiesen."

Kapitel 8 Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

2 In Absatz 2.1.1 wird zwischen dem bisherigen ersten und zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:

"In Kontrollstationen, in denen wichtige Einrichtungen und Geräte durch Wasser beschädigt werden könnten, kann ein nach Regel II-2/10.6.1.1 des Übereinkommens zulässiges Trockenrohr-System oder vorgesteuertes System eingebaut sein."

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.327(90), "Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE