Entschließung MSC.373(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
Vom 22. Februar 2016
(BGBl. II Nr. 5 vom 26.02.2016 S. 162)
Siehe Fn. *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW - im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,
ferner gestützt darauf, dass die Versammlung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO - Instrumente (III-Code) angenommen hat,
unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens, um die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben,
nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
- beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
- bestimmt, dass aufgrund der neuen Regel I/16 immer, wenn in dem III-Code (Anlage zu der Entschließung A.1070(28)) das Wort "soll" oder "sollen" verwendet wird, dieses als "muss" oder "müssen" zu lesen ist, mit Ausnahme der Absätze 29, 30, 31 und 32;
- bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens ebenso, dass die Änderungen des Übereinkommens als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
- fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 3 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
- ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
- ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
.
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung | Anlage |
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1 Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden am Ende der Regel I/1 Absatz 1.36 angefügt:
".37 der Ausdruck , Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind;
.38 der Ausdruck , Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten;
.39 der Ausdruck , Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A. 1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code);
.40 der Ausdruck , Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode."
2 Nach der bisherigen Regel I/15 wird folgende neue Regel I/16 angefügt:
alt | neu |
Regel I/16 Überprüfung der Einhaltung
1 Die im Sinne der Regel I/16 zu auditierenden Bereiche sind in der untenstehenden Tabelle angegeben:
Zu Auditierende Bereiche |
Bezugnahme | Bereich | Bemerkungen und Zusammenfassung |
Erstübermittlung von Angaben | | |
Artikel IV, Regel I/7, und Abschnitt A-I/7, Absatz 2 | Erstübermittlung von Angaben Regel I/7 übermittelt?
Wenn ja, hat der Schiffssicherheitsausschuss bestätigt, dass aus den übermittelten Angaben hervorgeht, dass den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens "voll und ganz Wirksamkeit" verliehen wurde? | Hat die Vertragspartei die Angaben nach Maßgabe von Artikel IV und |
Folgeberichte |
Artikel IX und AbschnittA-I/7, Absatz 3.1 | Gleichwertige Maßnahmen | Hat die Verwaltung gleichwertige Maßnahmen für die theoretische oder praktische Ausbildung beibehalten/eingeführt, seitdem die Angaben gemäß Regel I/7 übermittelt wurden?
Wenn ja, wurden die Einzelheiten solcher Maßnahmen an den Generalsekretär gemeldet? |
Regel I/10 und Abschnitt A-I/7, Absatz 3.2 | Anerkennung von Zeugnissen | Erkennt die Verwaltung Zeugnisse, die von einer anderen Vertragspartei erteilt wurden, im Einklang mit Regel I/10 an?
Wenn ja, hat die Vertragspartei Berichte über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Gewährleistung der Erfüllung von Regel I/10 getroffen worden sind? |
Regel VII/1, Abschnitt A-I/7, Absatz 3.3 | Erteilung abweichender Zeugnisse | Genehmigt die Vertragspartei die Beschäftigung von Seeleuten, die Inhaber nach Regel VII/1 erteilter abweichender Zeugnisse sind, auf Schiffen, welche ihre Flagge zu führen berechtigt sind?
Wenn ja, wurde dem Generalsekretär ein Muster der Art von Schiffsbesatzungszeugnis übermittelt, das für Schiffe dieser Art erteilt wird? |
Regel I/8.3 und Abschnitt A-I/7, Absatz 4 | Übermittlung von Angaben zur regelmäßigen unabhängigen Beurteilung | Hat die Vertragspartei nach Regel I/8 ihren Bericht über die unabhängige Beurteilung übermittelt? |
Regel I/7.4, und Abschnitt A-I/7 Absätze 5 und 6 | Übermittlung von Angaben hinsichtlich STCW Änderungen | Hat die Vertragspartei einen Bericht hinsichtlich der Umsetzung späterer verbindlicher Änderungen des
STCW-Übereinkommens und Codes übermittelt? |
Regel I/1 3, Absätze 4 und 5 | Durchführung von Erprobungen | Hat die Verwaltung Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, die Teilnahme an Erprobungen genehmigt? Wenn ja, wurden die Einzelheiten der Erprobungen an den Generalsekretär gemeldet (Absatz 4)?, und Wurden die Ergebnisse der Erprobungen an den Generalsekretär gemeldet (Absatz 5)? |
Artikel VIII | Ausnahmegenehmigungen | Hat die Verwaltung irgendwelche Ausnahmegenehmigungen erteilt?
Wenn ja, wurden dem Generalsekretär Berichte im Zusammenhang mit den während jedes Jahres erteilten Ausnahmegenehmigungen geschickt? |
Kontrolle |
Artikel X und Regel I/4 | Hafenstaatkontrolle | Hat die Vertragspartei Hafenstaatkontrolle durchgeführt?
Wenn ja, wurden die durch Artikel X vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen getroffen? |
Diensttüchtigkeit und Vorkehrungen für den Wachdienst |
Regel VIII/1, Absatz 1 und Abschnitt A-VIII/1 | Verhinderung von Übermüdung des STCW-Übereinkommens und Codes hinsichtlich der Verhinderung von Übermüdung getroffen? | Hat die Verwaltung Maßnahmen zur Durchsetzung von Vorschriften |
Regel VIII/ 1, Absatz 2 und Abschnitt A-VIII/1, Absatz 10 | Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch | Hat die Verwaltung Maßnahmen zur Durchsetzung von Vorschriften des STCW-Übereinkommens und Codes hinsichtlich der Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch getroffen? |
Regel VIII/2 | Vorkehrungen für den Wachdienst und beim Wachdienst zu berücksichtigende Grundsätze
Grundsätze und Anleitungen hingewiesen, die zu beachten sind, damit sichergestellt ist, dass auf allen Seeschiffen jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ununterbrochen Wachen gegangen werden? | Hat die Verwaltung Unternehmen, Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage und alle im Wachdienst Tätigen auf die im STCW-Code enthaltenen Vorschriften, |
| "Regel I/16 Überprüfung der Einhaltung
1 Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
2 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
3 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.
4 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
5 Das Audit jeder Vertragspartei
- erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
- wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt."
|
Neunte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 598 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 22. Mai 2014 angenommenen Entschließungen MSC.373(93) und MSC.374(93) zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) und dessen Anlage werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
| ENDE | |