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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.378(93)
Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70) in der zuletzt geänderten Fassung)

Vom 17. Februar 2015
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2015 S. 186)



(angenommen am 22. Mai 2014)

Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf Entschließung A.689(17) mit dem Titel Prüfung von Rettungsmitteln, mit der die Versammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte,

ferner gestützt darauf, dass die Versammlung bei der Annahme von Entschließung A.689(17) den Ausschuss ermächtigt hatte, die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,

in Kenntnis von Entschließung MSC.81(70), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte und dadurch genauere Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel-Code (LSA-Code) einführte,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die entsprechenden Vorschriften der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln zusammen mit den zugehörigen Änderungen des LSA-Codes, die mit Entschließung MSC.320(89) angenommen wurden, sachgemäß anzupassen,

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln, die der Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung erarbeitet hatte,

  1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) an, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Änderungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzuwenden.

Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70) in der zuletzt geänderten Fassung)

TEIL 1 - Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln

Abschnitt 2 - Rettungswesten

1 In Absatz 2.6 wird der erste Satz durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Die folgenden Prüfungen sollen an acht Prüfstücken jeder Art von auftrieb erzeugendem Rettungswestenwerkstoff durchgeführt werden. "Die in den Absätzen 2.6.1 bis 2.6.7 spezifizierten Prüfungen müssen an acht Prüfstücken jeder Art von auftrieberzeugendem Rettungswestenwerkstoff durchgeführt werden. Weitere vier Prüfstücke jeder Art von auftrieberzeugendem Rettungswestenwerkstoff müssen für die in Absatz 2.6.8 spezifizierte Prüfung vorbereitet werden."

2 Absatz 2.7.2.3 wird wie folgt geändert:

altneu
3. mindestens je ein Proband männlichen und ein Proband weiblichen Geschlechts soll der Gruppe mit dem niedrigsten und der Gruppe mit dem höchsten Körpergewicht angehören; "3. mindestens ein männlicher Proband muss der Gruppe mit dem niedrigsten bzw. der Gruppe mit dem höchsten Körpergewicht angehören sowie ein weiblicher Proband muss der Gruppe mit dem niedrigsten Körpergewicht angehören und ein weiblicher Proband muss ein Gewicht von mehr als 80 kg und eine Größe von mehr als 1,8 Meter haben;"

3 Der nachstehende Satz wird am Ende des Absatzes 2.8.1 hinzugefügt:

"Jede Prüfung mit einer zu prüfenden Rettungsweste und mit der maßgeblichen Referenz-Prüfweste muss am selben Tag durchgeführt werden."

4 In Absatz 2.8.4 wird hinter dem zweiten Satz der nachstehende Satz hinzugefügt:

"Vor der Durchführung der Messungen in 2.8 und 2.9 muss der ordnungsgemäße Sitz, das Anlegen und das Befestigen der Referenz-Prüfweste am Probanden geprüft und wenn nötig korrigiert werden."

5 In Absatz 2.8.7.1 werden die Wörter "plus 1 Sekunde" hinter den Wörtern "über der Durchschnittszeit liegen, die beim Tragen der Referenz-Prüfweste benötigt wird" hinzugefügt.

6 Am Ende des Absatzes 2.8.7.2 werden die Wörter "minus 10 Millimeter" hinzugefügt.

7 In Absatz 2.8.7.3 werden die Wörter "minus 5 Grad" durch die Wörter "minus 10 Grad" ersetzt.

8 In Absatz 2.8.7.4 werden die Wörter "(des Kopfes)" gestrichen und die Wörter "minus 5 Grad" werden durch die Wörter "minus 10 Grad" ersetzt.

9 Absatz 2.8.9.1 wird wie folgt geändert:

altneu
1. soll die Rettungsweste die Probanden in die Rückenlage drehen und ihnen einen Durchschnitts-Freibord für alle Probanden verschaffen, der nicht geringer als der nach Absatz 2.8.6 festgestellte Durchschnitts-Freibord beim Tragen der Referenz-Prüfweste ist; "1. soll die Rettungsweste die Probanden in die Rückenlage drehen und ihnen einen Durchschnitts-Freibord für alle Probanden verschaffen, der nicht geringer ist als der im Anschluss an die Umdrehprüfung nach Absatz 2.8.6 festgestellte Durchschnitts-Freibord beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 15 Millimeter;"

10 Am Ende des Absatzes 2.9 wird der folgende Satz hinzugefügt:

"Die Prüfungen dürfen für als Probanden fungierende Kinder unter 12 Jahren, die sich im Wasser nicht wohlfühlen, modifiziert werden, um deren Sicherheit und Kooperation zu gewährleisten."

11 In Absatz 2.9.1.5 werden die Wörter "für Kleinkinder" gestrichen.

12 Am Ende des Absatzes 2.9.2.1 werden die Wörter "plus 1 Sekunde" hinzugefügt.

13 Am Ende des Absatzes 2.9.2.2 werden die Wörter "minus 10 Millimeter" hinzugefügt.

14 In Absatz 2.9.2.4 werden die Wörter "(des Kopfes)" gestrichen.

15 Der einleitende Text des Absatzes 2.9.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Abgesehen von den Vorschriften bezüglich des Freibords - der nicht verringert werden darf - und bezüglich der Fähigkeit von Rettungswesten, sich selbst aufzurichten, dürfen die Vorschriften für Rettungswesten für Kleinkinder erforderlichenfalls gelockert werden, wenn dies den nachstehenden Zielen dient: "Rettungswesten für Kleinkinder müssen die Vorschriften des Absatzes 2.9.2.1 und 2.9.2.2 erfüllen, jedoch dürfen die Vorschriften für den Neigungswinkel des Rumpfes und der Gesichtsfläche sowie für die Bewegungsfreiheit erforderlichenfalls gelockert werden, wenn dies den nachstehenden Zielen dient:"

16 Anhang 1 wird ersetzt:

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.378(93), "Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70) in der zuletzt geänderten Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE