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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.396(95)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung

Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)



(Übersetzung)
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,

nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2016 an - genommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass - sofern bei Inkrafttreten dieser Änderungen keine Schiffe vorhanden sind, die dem IGF-Code unterliegen - die Erfahrungen zu berücksichtigen sind, die an Bord von Schiffen im Einklang mit den mit Entschließung MSC.285(86) angenommenen vorläufigen Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen gewonnen wurden;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

1. In Absatz 1 wird nach dem bisherigen Unterabsatz.40 folgende neue Begriffsbestimmung angefügt:

".41 der Ausdruck "IGF-Code" bezeichnet den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel II-1/2.29."

Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen

2. Der bisherige Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
  1. die in Regel I/9 vorgeschriebenen Normen für die körperliche Eignung zu erfüllen und
  2. seine fortdauernde fachliche Befähigung nach Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachzuweisen.
 "1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Regel V/3 oder Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeit - abständen von höchstens fünf Jahren
  1. die in Regel I/9 vorgeschriebenen Normen für die körperliche Eignung zu erfüllen und
  2. seine fortdauernde fachliche Befähigung nach Abschnitt A-I/1 1 des STCW-Codes nachzuweisen."

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

3. Nach der bisherigen Regel V/2 wird folgende neue Regel V/3 angefügt:

"Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen.

2 Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen zugewiesen werden, die dem IGF-Code unterliegen, müssen sie die Ausbildung abgeschlossen haben, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 4 bis 9 vorgeschrieben ist.

3 Alle Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord eines Schiffes zugewiesen werden, nach Regel I/14 Absatz 1.5 in angemessener Form mit dem spezifischen Schiff und seinen spezifischen Anlagen vertraut gemacht werden.

4 Seeleute, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

5 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

6 Bei Seeleuten, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen oder mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind und die eine Befähigung nach Regel V/1 -2 Absätze 2 und 5 oder Regel V/1 -2 Absätze 4 und 5 in Bezug auf Flüssiggastankschiffe erlangt haben und denen hierüber ein Zeugnis erteilt worden ist, sind die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen für eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, als erfüllt anzusehen.

7 Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und alle Mitglieder des Personals mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

8 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter liegen, muss, während er gleichzeitig Inhaber des in Absatz 4 beschriebenen Fachkundezeugnisses sein muss,

  1. eine zugelassene Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen und
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer einschließlich mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeleistet haben. Zwei der drei Bunkervorgänge können im Rahmen der Fortbildung nach Absatz 8.1 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.

9 Bei Kapitänen, technischen Schiffsoffizieren sowie allen Personen mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sind, wenn sie eine Befähigung nach den in Abschnitt A-V/1 -2 Absatz 2 festgelegten Befähigungsnormen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erlangt haben und ihnen hierüber ein Zeugnis erteilt worden ist, die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 festgelegten Anforderungen für eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, als erfüllt anzusehen, sofern sie außerdem

  1. die Anforderungen des Absatzes 6 erfüllt haben;
  2. die Bunkeranforderungen des Absatzes 8.2 erfüllt haben oder an der Durchführung dreier Bunkervorgänge an Bord des Flüssiggastankschiffs mitgewirkt haben;
  3. in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtzeit von drei Monaten abgeleistet haben an Bord von
    1. Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
    2. Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder
    3. Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden.

10 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie vor dem 1. Januar 2017 für Personen vorgeschrieben hatte, die auf Schiffen Dienst tun, welche mit Gas betrieben werden, mit den Befähigungsnormen in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes und entscheidet, ob die betroffenen Mitglieder des Personals gegebenenfalls ihre Befähigungen auf den aktuellen Stand bringen müssen.

11 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 7 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.

12 Seeleute, die Inhaber von Fachkundezeugnissen nach Absatz 4 oder 7 sind, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE