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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)



Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 598 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

(1) Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 11. Juni 2015 angenommenen Entschließungen MSC.396(95) und MSC.397(95) zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) und dessen Anlage werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

(2) Die deutsche Sprachfassung der Entschließung 2 zu Änderungen von Manila zum Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 2013 II S. 934, Anlageband)) wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A-I/7 wird in Absatz 3.3 nach dem Wort "erteilter" das Wort "abweichender" durch das Wort "anderer" ersetzt.

2. In der Überschrift des Kapitels V wird das Wort "Ausbildungsvorschriften" durch das Wort "Ausbildungsanforderungen" ersetzt.

3. In der Überschrift des Abschnitts A-VII/3 und der Überschrift des AbschnittsB-VII/3 wird jeweils das Wort "abweichender" durch das Wort "anderer" ersetzt.

4. In Abschnitt B-V/1 werden in Absatz 19 Nummer 1.1.2.1 nach den Wörtern "dem Umgang mit" das Wort "tiefgekühlten" eingefügt, und nach dem Wort "Ladungen" werden die Wörter "bei Temperaturen unter -150 °C / -238 °F /123 K" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID: 17/0607

ENDE