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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC. 397(95)
Änderungen des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)



Archiv: 2016
(Übersetzung)
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ((STCW-Code),

nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Teils A des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen des STCW-Codes als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)

Kapitel V
Normen betreffend besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

1 Nach dem bisherigen Abschnitt A-V/2 wird folgender neuer Abschnitt A-V/3 angefügt:

Abschnitt A-V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss

1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-1 die nach Regel V/3 Absatz 5 vorgeschriebene zugelassene Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und

1.2 in Übereinstimmung mit den Verfahren für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Beurteilung der Befähigung, die in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-1 zusammenfassend dargestellt sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist, oder

2 eine angemessene Ausbildung und ein angemessenes Zeugnis entsprechend den Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen nach Maßgabe von Regel V/3 Absatz 6 erhalten haben.

Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss

1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-2 die nach Regel V/3 Absatz 8 vorgeschriebene zugelassene Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben und

1.2 in Übereinstimmung mit den Verfahren für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Beurteilung der Befähigung, die in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-2 zusammenfassend dargestellt sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist, oder

2 eine angemessene Ausbildung und ein angemessenes Zeugnis entsprechend den Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen nach Maßgabe von Regel V/3 Absatz 9 erhalten haben.

Befreiungen

3 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes sowie in Anbetracht der Länge oder der Art seiner Reise die Anwendung der vollständigen Vorschriften dieses Abschnitts für unzweckmäßig oder nicht praktikabel, so kann sie insoweit die Seeleute auf einem solchen Schiff oder auf Schiffen dieser Klasse von der Pflicht zur Erfüllung bestimmter Vorschriften befreien; dabei sind die Sicherheit der Personen an Bord, des Schiffes und sonstiger Sachwerte sowie der Schutz der Meeresumwelt zu berücksichtigen; diese Befreiungsregelung findet Anwendung auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen.

Tabelle A-V/3-1
Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis
und Fachkunde
Verfahren für den
Nachweis der Befähigung
Kriterien
für die Beurteilung
der Befähigung
Persönlicher Beitrag zum sicheren Betrieb eines Schiffes, das dem IGF-Code unterliegtKenntnisse über Entwurf und betriebliche Kennwerte vom Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Grundkenntnisse über Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, sowie über deren Brennstoffsysteme und Systeme zur Lagerung von Brennstoff:
  1. Brennstoffe, die vom IGF-Code behandelt werden
  2. Arten von Brennstoffsystemen, die dem IGF-Code unterliegen
  3. Lagerung von Brennstoff bei atmosphärischen Bedingungen, in tiefgekühltem Zustand oder unter Druck verdichtet an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  4. allgemeine Anordnung von Systemen zur Lagerung von Brennstoff an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  5. Gefahrenzonen und -bereiche
  6. ein typischer Brandschutzplan
  7. Überwachungs-, Steuerungs- und Sicherheitssysteme an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unter liegen

Grundkenntnisse über Brennstoffe und den Betrieb von Systemen zur Lagerung von Brennstoff an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen:

  1. Rohrleitungssysteme und Ventile
  2. Lagerung bei atmosphärischen Bedingungen, unter Druck verdichtet oder in tiefgekühltem Zustand
  3. Druckausgleichssysteme und Schutzabschirmungen
  4. grundlegende Bunkervorgänge und Systeme für das Bunkern
  5. Schutz vor mit tiefgekühlten Fluiden in Zusammenhang stehenden Unfällen
  6. Überwachung und Erkennung undichter Stellen, durch die Brennstoff austreten kann

Grundkenntnisse über die physikalischen Eigenschaften von Brennstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über

  1. Eigenschaften und Kennwerte
  2. Druck und Temperatur, insbesondere der Zusammenhang zwischen Dampfdruck und Temperatur


Kenntnisse über die und Verständnis der Sicherheitsvorschriften an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sowie Kenntnisse über die und Verständnis der praktischen Umsetzung dieser Vorschriften.

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Im jeweiligen Verantwortungsbereich werden Nachrichten deutlich und wirksam übermittelt.

Dank der Durchführung von Tätigkeiten in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und
Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet.

Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung auf einem Schiff, das dem IGF-Code unterliegtGrundkenntnisse über die Gefahren im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über
  1. Gesundheitsgefahren
  2. Umweltgefahren
  3. Gefahren aufgrund der Reaktion mehrerer Stoffe untereinander
  4. Korrosionsgefahren
  5. Entzündungs-, Explosions- und Brandgefahr
  6. von Zündquellen ausgehende Gefahren
  7. Gefahren aufgrund elektrostatischer Aufladung
  8. Vergiftungsgefahren
  9. undichte Stellen, durch die Gase und Dämpfe austreten können, sowie Gas- und Dampfwolken
  10. Gefahren aufgrund extrem niedriger Temperaturen
  11. Gefahren aufgrund hohen Druckes
  12. Unterschiede zwischen verschiedenen Brennstoffchargen

Grundkenntnisse über Verfahren zur Eindämmung oder Ausschaltung von Gefahren:

  1. Einsatz von Entleerungsverfahren, Inertgas, Trocknungsmitteln und
    Überwachungsverfahren
  2. Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung
  3. Belüftung
  4. Ladungstrennung
  5. Verminderung der Reaktionsfähigkeit
  6. Maßnahmen zur Verhütung von Entzündung, Brand und Explosion
  7. Überwachung und Beeinflussung der Umgebungsluft
  8. Prüfung von Stellen an Bord auf das Vorhandensein gefährlicher Gase oder Dämpfe
  9. Schutz vor Schäden durch tiefgekühlte Fluide (Flüssiggas, LNG)


Verständnis der in einem Sicherheitsdatenblatt (SDS) enthaltenen Kennwerte von Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator A ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Die in einem Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegebenen Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord werden zutreffend erkannt und nach allgemein anerkannten Verfahren die zweckdienlichen Maßnahmen getroffen.

Das Erkennen einer gefährlichen Situation und die Maßnahmen, die getroffen werden, wenn eine gefährliche Situation bemerkt wird, entsprechen allgemein anerkannten Verfahrensweisen und der nach allgemeinem Dafürhalten besten Vorgehensweise.

Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur UnfallverhütungBewusstsein um die Funktionsweise von Gasspürgeräten und ähnlicher Ausrüstung:
  1. Prüfung von Stellen an Bord auf das Vorhandensein gefährlicher Gase
    oder Dämpfe

Kenntnisse über die richtige Verwendung von besonderer Sicherheitsausrüstung und Schutzvorrichtungen, insbesondere von

  1. Atemschutzgeräten
  2. Schutzkleidung
  3. Wiederbelebungsgeräten
  4. Bergungs- und Fluchtgerät

Grundkenntnisse über sichere Arbeitsverfahren nach Maßgabe der für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, geltenden gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitsschutz-Richtlinien der Wirtschaft und der an Bord geltenden persönlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere

  1. Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten gefährlicher Räume und Zonen
  2. Vorsichtsmaßnahmen vor und während der Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
  3. Sicherheitsmaßnahmen beim Schweißen, Drehen und Fräsen


Grundkenntnisse über Erste Hilfe mit Bezug auf Sicherheitsdatenblätter (SDS)

Prüfung oder Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichere Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren.

Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.

Es wird darauf geachtet, was beim Leisten von Erster Hilfe unbedingt zu tun ist und was auf keinen Fall getan werden darf.

Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenFähigkeit zum Organisieren von Brandschutzmaßnahmen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sowie Kenntnis der zu treffenden Maßnahmen

Kenntnisse über besondere Gefahren im Zusammenhang mit Brennstoffsystemen sowie dem Umgang mit Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Kenntnisse über Löschmittel und Methoden, die zur Eindämmung und zum Löschen von Bränden im Zusammenhang mit den verschiedenen Brennstoffen benutzt werden, welche sich an Bord von Schiffen befinden, die dem IGF-Code unterliegen

Fähigkeit zum Betrieb von Anlagen zur Brandbekämpfung

Nachweis durch Unterweisung und praktische Übungen unter zugelassenen und wirklich wirklichkeitsnahen Übungsbedingungen (zum Beispiel am Simulator erzeugte Bordbedingungen) sowie nach Möglichkeit bei DunkelheitDie Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn eine Notfallsituation bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen allgemein anerkannten Vorgehens- und Verfahrensweisen.

Die Maßnahmen, die beim Erkennen des Signals zum Melden am Sammelplatz getroffen werden, sind dem zugrunde liegenden Notfall angemessen und werden entsprechend allgemein anerkannten Verfahrensweisen durchgeführt.

Bekleidung und Ausrüstung sind der Art der Brandbekämpfungsmaßnahmen angemessen.

Zeitlicher Ablauf und Aufeinanderfolge der einzelnen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen. Brände werden durch Anwendung zweckmäßiger Vorgehensweisen, Techniken und Löschmittel gelöscht.

Reaktionen auf NotfallsituationenGrundkenntnisse über Notfallverfahren, insbesondere über die NotabschaltungPrüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Art und Intensität des Notfalls werden sofort richtig erkannt, und die als Reaktion darauf getroffenen Maßnahmen entsprechen den einschlägigen Notfallverfahren und -plänen.
Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschmutzung der Umwelt durch das Freisetzen von Brennstoffen, wie sie auf Schiffen zu finden sind, die dem IGF-Code unterliegenGrundkenntnisse über die im Fall eines Austritts/Über- oder Auslaufens/Entweichens von Brennstoff aus Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zu treffenden Maßnahmen, insbesondere über die Notwendigkeit,
  1. die zuständigen Personen mit den einschlägigen Informationen zu versorgen
  2. sich der an Bord gängigen Verfahren zur Reaktion auf ein Über- oder Auslaufen/einen Austritt/ein Entweichen von Brennstoff bewusst zu sein
  3. sich eines angemessenen persönlichen Schutzes bei der Reaktion
    auf ein Über- oder Auslaufen/einen Austritt von Brennstoffen, die vom IGF-Code behandelt werden, bewusst zu sein
Prüfung oder Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren.

Tabelle A-V/3-2
Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis
und Fachkunde
Verfahren für den
Nachweis der Befähigung
Kriterien
für die Beurteilung
der Befähigung
Vertrautheit mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften von Brennstoffen an Bord von Schiffen,
die dem IGF-Code unterliegen
Grundkenntnisse über und Verständnis der einfachen Chemie und Physik sowie der einschlägigen Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem sicheren Bunkern und der sicheren Verwendung von Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere Kenntnisse über
  1. die chemische Struktur verschiedener Brennstoffe, die auf Schiffen verwendet werden, die dem IGF- Code unterliegen
  2. die Eigenschaften und Kennwerte von Brennstoffen, die auf Schiffen verwendet werden, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über

    2.1 die einfachen Gesetzmäßigkeiten der Physik

    2.2 Aggregatzustände

    2.3 die Dichte im flüssigen und im gasförmigen Zustand

    2.4 das Abdampfen und Altern von tiefgekühlten Brennstoffen

    2.5 die Komprimierung und Entspannung von Gasen

    2.6 kritische Drücke und Temperaturen von Gasen

    2.7 den Flammpunkt, den oberen und unteren Zündgrenzwert, die Selbstentzündungstemperatur

    2.8 das Verhältnis zwischen dem Druck des gesättigten Dampfes und der Referenztemperatur

    2.9 den Taupunkt und Siedepunkt

    2.10 die Hydratisierung

    2.11 die Verbrennungseigenschaften: Heizwerte

    2.12 die Methanzahl/das Klopfen

    2.13 die Schadstoffeigenschaften von Brennstoffen, die dem IGF-Code unterliegen

  3. die Eigenschaften unvermischter Flüssigkeiten
  4. das Wesen und die Eigenschaften von Lösungen
  5. thermodynamische Einheiten
  6. grundlegende thermodynamische Gesetzmäßigkeiten in Form von Texten und Zeichnungen
  7. Eigenschaften von Werkstoffen
  8. Auswirkungen niedriger Temperaturen bei flüssigen tiefgekühlten Brennstoffen, insbesondere Sprödbruch


Verständnis der in Sicherheitsdatenblättern (SDS) enthaltenen Angaben über Brennstoffe, die vom IGF-Code behandelt werden

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Die Informationsquellen für das Erkennen der Eigenschaften und Kennwerten von Brennstoffen, die dem IGF-Code unterliegen, sowie von deren Auswirkungen auf die Sicherheit, den Umweltschutz und den Schiffsbetrieb werden sinn- voll genutzt.
Bedienen der Brennstoffzuführung für die Antriebsanlage und andere maschinengetriebene Anlagen und Diensteinrichtungen sowie der Sicherheitseinrichtungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenBeherrschen der Grundlagen für die Bedienung von Maschinenanlagen an Bord von Schiffen

Kenntnisse über Hilfsmaschinen von Schiffen

Kenntnisse in der schiffstechnischen Fachterminologie

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Haupt- und Hilfsmaschinen sowie sonstige technische Geräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb sicherer Betriebsleistungsgrenzen betrieben.
Fähigkeit zur sicheren Durchführung und zur Überwachung sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verwendeten BrennstoffenKenntnisse über Entwurf und Kennwerte von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Kenntnisse über den Entwurf von Schiffen sowie über Anlagen und Ausrüstung, wie sie auf Schiffen zu finden sind, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über

  1. Brennstoffsysteme für verschiedene Antriebsmaschinen
  2. die allgemeine Anordnung und Bauweise
  3. Systeme zur Lagerung von Brennstoff an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über die Werkstoffe für deren Bau und Isolierung
  4. das Brennstoffumschlagsgerät und dessen periphere Vorrichtungen an Bord von Schiffen:

    .4.1 die Brennstoffpumpen und die Pumpvorrichtungen

    .4.2 die Brennstoffleitungen

    .4.3 die Geräte zum Messen der Ausdehnung des Ladungsvolumens

    .4.4 die Flammenabweiser

    .4.5 die Temperaturüberwachungsanlagen

    .4.6 die Vorrichtungen zum Peilen des Füllstands der Brennstofftanks

    .4.7 die Vorrichtungen zur Überwachung und Regelung des Drucks in den Tanks

  5. die Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden Temperatur und eines gleichbleibenden Drucks in Tanks mit tiefgekühltem Brennstoff
  6. die Anlagen für die Regelung der Atmosphäre im Brennstoffsystem (zum Beispiel mit Inertgas oder Stickstoff als Betriebsmittel), insbesondere deren Lagerung, Erzeugung und Verteilung
  7. die Spüranlagen für giftige und entzündliche Gase
  8. das Notabschaltungssystem für die Brennstoffzuführung

Theoretisches Wissen über Brennstoffsysteme und Kenntnis ihrer Kennwerte, insbesondere Kenntnisse über die verschiedenen Typen von Pumpen im Brennstoffsystem und über deren sicheren Betrieb an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen:

  1. Niederdruckpumpen
  2. Hochdruckpumpen
  3. Verdampfer
  4. Vorwärmer
  5. Druckerzeugungseinheiten

Kenntnisse über sichere Verfahrensweisen und Prüflisten für die In- und Außerbetriebnahme von Brennstofftanks, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Inertisieren
  2. Abkühlen
  3. Erstbefüllung
  4. Druckregelung
  5. Brennstofferwärmung
  6. Entleerung der Systeme
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Nachrichten sind deutlich und werden verstanden.

Es wird ein erfolgreicher Schiffsbetrieb bei Verwendung von im IGF-Code behandelten Brennstoffen in sicherer Art und Weise sowie unter Berücksichtigung des Entwurfs, der Anlagen und der Ausrüstung des Schiffes durchgeführt.

Pumpvorgänge werden entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen durchgeführt und entsprechen der Art des Brennstoffs.

Dank Planung und Durchführung aller Tätigkeiten sowie dank des richtigen Umgangs mit den damit verbundenen Risiken entsprechend bewährten Grundsätzen und Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet und eine Verschmutzung der Meeresumwelt verhütet.

Planung und Überwachung des sicheren Bunkerns, Stauens und Sicherns des Brennstoffs an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenAllgemeine Kenntnisse über Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen

Fähigkeit, alle an Bord verfügbaren

Angaben im Zusammenhang mit dem Bunkern, Lagern und Sichern von Brennstoffen, die dem IGF-Code unterliegen, richtig zu nutzen

Fähigkeit zur Herstellung von Wegen deutlicher und kurzgefasster sprachlicher Verständigung zwischen dem Schiff einerseits und der Umschlagsanlage, dem Tanklastwagen oder dem Bunkerschiff andererseits

Kenntnisse der Sicherheits- und Notfallverfahren für den Betrieb von Maschinen, Brennstoff- und Steuerungssystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Vertiefte Fähigkeit zur Bedienung von Bunkersystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere in Bezug auf

  1. Bunkerverfahren
  2. Notfallverfahren
  3. die Schnittstelle zwischen Schiff und Land beziehungsweise zwischen Schiff und Schiff
  4. die Verhinderung von Überschlägen

Vertiefte Fähigkeit zur Durchführung von Messungen und Berechnungen bezüglich des Brennstoffsystems, insbesondere

  1. Messung und Berechnung der maximalen Füllmenge
  2. Messung und Berechnung der an Bord mitgeführten Menge ("On Board Quantity = OBQ")
  3. Messung und Berechnung der an Bord verbleibenden Mindestmenge ("Remain On Board = ROB")
  4. Berechnung des Brennstoffverbrauchs

Fähigkeit zur Gewährleistung der sicheren Abwicklung des Bunkerns und sonstiger Betriebsabläufe im Zusammenhang mit Brennstoff nach dem IGF-Code bei gleichzeitig laufendem übrigen Bordbetrieb, sowohl im Hafen als auch auf See

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten oder Zugegensein bei Bunkervorgängen
Bestimmung der Brennstoffqualität und -menge unter Berücksichtigung der herrschenden Bedingungen sowie Ergreifen der zur Abhilfe notwendigen Sicherheitsmaßnahmen

Durch die angewandten Verfahren für die Überwachung von der Sicherheit dienenden Vor- und Einrichtungen wird sichergestellt, dass alle Alarme sofort wahrgenommen werden und dass darauf entsprechend allgemein anerkannten Verfahren reagiert wird.

Dank der Planung und Durchführung des Betriebs nach Maßgabe der Handbücher und Verfahrensweisen für das Umpumpen von Brennstoff werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet und Schäden durch Über- oder Auslaufen von Brennstoff sowie eine Verschmutzung der Meeresumwelt verhütet.

Die Aufgabenzuweisung an die Beschäftigten und deren Unterrichtung über die einzuhaltenden Verfahrensweisen und Arbeitsnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise und berücksichtigen sichere Arbeitsverfahren.

Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschmutzung der Umwelt durch das Freisetzen von Brennstoffen durch Schiffe ergreifen, die dem IGF-Code unterliegenKenntnisse über die Auswirkungen einer Verschmutzung auf Menschen und Umwelt

Kenntnisse über die im Fall eines Über- oder Auslaufens/Austritts/Entweichens
von Brennstoff zu treffenden Maßnahmen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren.
Überwachung der
Einhaltung rechtlicher Vorschriften
Kenntnis und Verständnis der einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger einschlägiger IMO-Rechtsinstrumente, Richtlinien der Wirtschaft und der im jeweiligen Hafen gängigen Regelungen

Vertiefte Kenntnis im Gebrauch des IGF-Codes und damit zusammenhängender Unterlagen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Der Umgang mit Brennstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, entspricht einschlägigen IMO-Rechtsinstrumenten sowie allgemein anerkannten Normen und Arbeitssicherheits-Richtlinien aus der Wirtschaft.

Der Betrieb wird in Einklang mit zugelassenen Verfahren und den rechtlichen Vorschriften geplant und durchgeführt.

Vorsichtsmaßnahmen zur GefahrenvermeidungKenntnisse über und Verständnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb des Brennstoffsystems an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und der dagegen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere über
  1. die Brandgefahr
  2. die Explosionsgefahr
  3. Vergiftungsgefahren
  4. Gefahren aufgrund der Reaktivität von Stoffen
  5. Gefahren aufgrund der Ätzwirkung von Stoffen
  6. Gesundheitsgefahren
  7. die Zusammensetzung von Inertgasen
  8. Gefahren aufgrund elektrostatischer
  9. Gefahren durch Druckgase
  10. Gefahren aufgrund niedriger Temperatur

Vertiefte Fähigkeit zur Kalibrierung und Verwendung von einzelnen Überwachungs- und Spürgeräten für Brennstoff sowie von Systemen und Ausrüstung dieser Art an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Kenntnisse über und Verständnis der Gefahren, die sich aus der Nichtbefolgung einschlägiger Vorschriften und Regeln ergeben

Kenntnisse über die und Verständnis der Analyse von Risikoabschätzungsmethoden an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Fähigkeit zur Ausarbeitung und Entwicklung einer Risikoanalyse in Bezug auf die an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, bestehenden Risiken

Fähigkeit zur Ausarbeitung und Entwicklung von Sicherheitsplänen und Sicherheitsanweisungen für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Kenntnisse über das Schweißen, geschlossene Räume sowie das Betreten von Tanks, einschließlich der hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahren Aufladung

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Mit dem Betrieb an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbundene Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord werden zutreffend erkannt, und es werden sachgerechte Gegenmaßnahmen getroffen.

Der Gebrauch der Spürgeräte für entzündliche und giftige Gase erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis.

Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenKenntnisse über die richtige Verwendung von Sicherheitsausrüstung und Schutzvorrichtungen, insbesondere von
  1. Atemschutzgeräten und Ausrüstung für das Räumen von Gefahrenzonen
  2. Schutzkleidung und Schutzausrüstung
  3. Wiederbelebungsgeräten
  4. Bergungs- und Fluchtgerät

Kenntnisse über sichere Arbeitsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitsschutz-Richtlinien der Wirtschaft und der an Bord geltenden persönlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere

  1. Vorsichtsmaßnahmen, die vor, während und nach Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Brennstoffanlagen ergriffen werden müssen, die dem IGF-Code unterliegen
  2. Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom (Verweis auf IEC-Norm 600079-17)
  3. Sicherheits-Prüfliste für die Schnittstellen zwischen Schiff und Land

Grundkenntnisse über Erste Hilfe mit Bezug auf Sicherheitsdatenblätter (SDS) für Brennstoffe, die dem IGF-Code unterliegen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene
    Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator A ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung wird gewählt und sachgerecht verwandt.

Es werden jederzeit die Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, Menschen und das Schiff vor Schaden zu bewahren.

Die Arbeitsweise stimmt mit gesetzlichen Vorschriften, Verhaltenscodices und Arbeitserlaubnissen überein und trägt dem Umweltschutzgedanken Rechnung.

Es wird darauf geachtet, was beim Leisten von Erster Hilfe unbedingt zu tun ist und was auf keinen Fall getan werden darf.

Kenntnisse über die Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden sowie die Verwendung der Feuerlöschsysteme an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenKenntnisse über die Methoden und die Brandbekämpfungsausrüstung zum Melden, Eindämmen und Löschen von Bränden aufgrund von Brennstoffen, die vom IGF-Code behandelt werdenPrüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. ein zugelassenes Ausbildungsprogramm
Art und Umfang des Problems werden sofort richtig
erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den geltenden Notfallverfahren für Brennstoffe,
die vom IGF-Code behandelt werden.
Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind den vom IGF-Code behandelten Brennstoffen angemessen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE