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Entschließung MSC. 397(95)
Änderungen des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)
Archiv: 2016
(Übersetzung)
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso gestützt auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ((STCW-Code),
nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Teils A des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)
Kapitel V
Normen betreffend besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
1 Nach dem bisherigen Abschnitt A-V/2 wird folgender neuer Abschnitt A-V/3 angefügt:
Abschnitt A-V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss
1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-1 die nach Regel V/3 Absatz 5 vorgeschriebene zugelassene Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
1.2 in Übereinstimmung mit den Verfahren für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Beurteilung der Befähigung, die in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-1 zusammenfassend dargestellt sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist, oder
2 eine angemessene Ausbildung und ein angemessenes Zeugnis entsprechend den Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen nach Maßgabe von Regel V/3 Absatz 6 erhalten haben.
Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss
1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-2 die nach Regel V/3 Absatz 8 vorgeschriebene zugelassene Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
1.2 in Übereinstimmung mit den Verfahren für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Beurteilung der Befähigung, die in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-2 zusammenfassend dargestellt sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist, oder
2 eine angemessene Ausbildung und ein angemessenes Zeugnis entsprechend den Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen nach Maßgabe von Regel V/3 Absatz 9 erhalten haben.
Befreiungen
3 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes sowie in Anbetracht der Länge oder der Art seiner Reise die Anwendung der vollständigen Vorschriften dieses Abschnitts für unzweckmäßig oder nicht praktikabel, so kann sie insoweit die Seeleute auf einem solchen Schiff oder auf Schiffen dieser Klasse von der Pflicht zur Erfüllung bestimmter Vorschriften befreien; dabei sind die Sicherheit der Personen an Bord, des Schiffes und sonstiger Sachwerte sowie der Schutz der Meeresumwelt zu berücksichtigen; diese Befreiungsregelung findet Anwendung auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen.
Tabelle A-V/3-1
Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Persönlicher Beitrag zum sicheren Betrieb eines Schiffes, das dem IGF-Code unterliegt | Kenntnisse über Entwurf und betriebliche Kennwerte vom Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Grundkenntnisse über Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, sowie über deren Brennstoffsysteme und Systeme zur Lagerung von Brennstoff:
Grundkenntnisse über Brennstoffe und den Betrieb von Systemen zur Lagerung von Brennstoff an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen:
Grundkenntnisse über die physikalischen Eigenschaften von Brennstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Im jeweiligen Verantwortungsbereich werden Nachrichten deutlich und wirksam übermittelt.
Dank der Durchführung von Tätigkeiten in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und |
Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung auf einem Schiff, das dem IGF-Code unterliegt | Grundkenntnisse über die Gefahren im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über
Grundkenntnisse über Verfahren zur Eindämmung oder Ausschaltung von Gefahren:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die in einem Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegebenen Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord werden zutreffend erkannt und nach allgemein anerkannten Verfahren die zweckdienlichen Maßnahmen getroffen.
Das Erkennen einer gefährlichen Situation und die Maßnahmen, die getroffen werden, wenn eine gefährliche Situation bemerkt wird, entsprechen allgemein anerkannten Verfahrensweisen und der nach allgemeinem Dafürhalten besten Vorgehensweise. |
Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung | Bewusstsein um die Funktionsweise von Gasspürgeräten und ähnlicher Ausrüstung:
Kenntnisse über die richtige Verwendung von besonderer Sicherheitsausrüstung und Schutzvorrichtungen, insbesondere von
Grundkenntnisse über sichere Arbeitsverfahren nach Maßgabe der für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, geltenden gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitsschutz-Richtlinien der Wirtschaft und der an Bord geltenden persönlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere
| Prüfung oder Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichere Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren.
Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt. Es wird darauf geachtet, was beim Leisten von Erster Hilfe unbedingt zu tun ist und was auf keinen Fall getan werden darf. |
Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Fähigkeit zum Organisieren von Brandschutzmaßnahmen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sowie Kenntnis der zu treffenden Maßnahmen
Kenntnisse über besondere Gefahren im Zusammenhang mit Brennstoffsystemen sowie dem Umgang mit Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Kenntnisse über Löschmittel und Methoden, die zur Eindämmung und zum Löschen von Bränden im Zusammenhang mit den verschiedenen Brennstoffen benutzt werden, welche sich an Bord von Schiffen befinden, die dem IGF-Code unterliegen Fähigkeit zum Betrieb von Anlagen zur Brandbekämpfung | Nachweis durch Unterweisung und praktische Übungen unter zugelassenen und wirklich wirklichkeitsnahen Übungsbedingungen (zum Beispiel am Simulator erzeugte Bordbedingungen) sowie nach Möglichkeit bei Dunkelheit | Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn eine Notfallsituation bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen allgemein anerkannten Vorgehens- und Verfahrensweisen.
Die Maßnahmen, die beim Erkennen des Signals zum Melden am Sammelplatz getroffen werden, sind dem zugrunde liegenden Notfall angemessen und werden entsprechend allgemein anerkannten Verfahrensweisen durchgeführt. Bekleidung und Ausrüstung sind der Art der Brandbekämpfungsmaßnahmen angemessen. Zeitlicher Ablauf und Aufeinanderfolge der einzelnen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen. Brände werden durch Anwendung zweckmäßiger Vorgehensweisen, Techniken und Löschmittel gelöscht. |
Reaktionen auf Notfallsituationen | Grundkenntnisse über Notfallverfahren, insbesondere über die Notabschaltung | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Art und Intensität des Notfalls werden sofort richtig erkannt, und die als Reaktion darauf getroffenen Maßnahmen entsprechen den einschlägigen Notfallverfahren und -plänen. |
Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschmutzung der Umwelt durch das Freisetzen von Brennstoffen, wie sie auf Schiffen zu finden sind, die dem IGF-Code unterliegen | Grundkenntnisse über die im Fall eines Austritts/Über- oder Auslaufens/Entweichens von Brennstoff aus Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zu treffenden Maßnahmen, insbesondere über die Notwendigkeit,
| Prüfung oder Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. |
Tabelle A-V/3-2
Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Vertrautheit mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften von Brennstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Grundkenntnisse über und Verständnis der einfachen Chemie und Physik sowie der einschlägigen Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem sicheren Bunkern und der sicheren Verwendung von Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere Kenntnisse über
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Informationsquellen für das Erkennen der Eigenschaften und Kennwerten von Brennstoffen, die dem IGF-Code unterliegen, sowie von deren Auswirkungen auf die Sicherheit, den Umweltschutz und den Schiffsbetrieb werden sinn- voll genutzt. |
Bedienen der Brennstoffzuführung für die Antriebsanlage und andere maschinengetriebene Anlagen und Diensteinrichtungen sowie der Sicherheitseinrichtungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Beherrschen der Grundlagen für die Bedienung von Maschinenanlagen an Bord von Schiffen
Kenntnisse über Hilfsmaschinen von Schiffen Kenntnisse in der schiffstechnischen Fachterminologie | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Haupt- und Hilfsmaschinen sowie sonstige technische Geräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb sicherer Betriebsleistungsgrenzen betrieben. |
Fähigkeit zur sicheren Durchführung und zur Überwachung sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verwendeten Brennstoffen | Kenntnisse über Entwurf und Kennwerte von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Kenntnisse über den Entwurf von Schiffen sowie über Anlagen und Ausrüstung, wie sie auf Schiffen zu finden sind, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere über
Theoretisches Wissen über Brennstoffsysteme und Kenntnis ihrer Kennwerte, insbesondere Kenntnisse über die verschiedenen Typen von Pumpen im Brennstoffsystem und über deren sicheren Betrieb an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen:
Kenntnisse über sichere Verfahrensweisen und Prüflisten für die In- und Außerbetriebnahme von Brennstofftanks, insbesondere in folgenden Bereichen:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Nachrichten sind deutlich und werden verstanden.
Es wird ein erfolgreicher Schiffsbetrieb bei Verwendung von im IGF-Code behandelten Brennstoffen in sicherer Art und Weise sowie unter Berücksichtigung des Entwurfs, der Anlagen und der Ausrüstung des Schiffes durchgeführt. Pumpvorgänge werden entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen durchgeführt und entsprechen der Art des Brennstoffs. Dank Planung und Durchführung aller Tätigkeiten sowie dank des richtigen Umgangs mit den damit verbundenen Risiken entsprechend bewährten Grundsätzen und Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet und eine Verschmutzung der Meeresumwelt verhütet. |
Planung und Überwachung des sicheren Bunkerns, Stauens und Sicherns des Brennstoffs an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Allgemeine Kenntnisse über Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Fähigkeit, alle an Bord verfügbaren Angaben im Zusammenhang mit dem Bunkern, Lagern und Sichern von Brennstoffen, die dem IGF-Code unterliegen, richtig zu nutzen Fähigkeit zur Herstellung von Wegen deutlicher und kurzgefasster sprachlicher Verständigung zwischen dem Schiff einerseits und der Umschlagsanlage, dem Tanklastwagen oder dem Bunkerschiff andererseits Kenntnisse der Sicherheits- und Notfallverfahren für den Betrieb von Maschinen, Brennstoff- und Steuerungssystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Vertiefte Fähigkeit zur Bedienung von Bunkersystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere in Bezug auf
Vertiefte Fähigkeit zur Durchführung von Messungen und Berechnungen bezüglich des Brennstoffsystems, insbesondere
Fähigkeit zur Gewährleistung der sicheren Abwicklung des Bunkerns und sonstiger Betriebsabläufe im Zusammenhang mit Brennstoff nach dem IGF-Code bei gleichzeitig laufendem übrigen Bordbetrieb, sowohl im Hafen als auch auf See | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Bestimmung der Brennstoffqualität und -menge unter Berücksichtigung der herrschenden Bedingungen sowie Ergreifen der zur Abhilfe notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
Durch die angewandten Verfahren für die Überwachung von der Sicherheit dienenden Vor- und Einrichtungen wird sichergestellt, dass alle Alarme sofort wahrgenommen werden und dass darauf entsprechend allgemein anerkannten Verfahren reagiert wird. Dank der Planung und Durchführung des Betriebs nach Maßgabe der Handbücher und Verfahrensweisen für das Umpumpen von Brennstoff werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet und Schäden durch Über- oder Auslaufen von Brennstoff sowie eine Verschmutzung der Meeresumwelt verhütet. Die Aufgabenzuweisung an die Beschäftigten und deren Unterrichtung über die einzuhaltenden Verfahrensweisen und Arbeitsnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise und berücksichtigen sichere Arbeitsverfahren. |
Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschmutzung der Umwelt durch das Freisetzen von Brennstoffen durch Schiffe ergreifen, die dem IGF-Code unterliegen | Kenntnisse über die Auswirkungen einer Verschmutzung auf Menschen und Umwelt
Kenntnisse über die im Fall eines Über- oder Auslaufens/Austritts/Entweichens | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. |
Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften | Kenntnis und Verständnis der einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger einschlägiger IMO-Rechtsinstrumente, Richtlinien der Wirtschaft und der im jeweiligen Hafen gängigen Regelungen
Vertiefte Kenntnis im Gebrauch des IGF-Codes und damit zusammenhängender Unterlagen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Der Umgang mit Brennstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, entspricht einschlägigen IMO-Rechtsinstrumenten sowie allgemein anerkannten Normen und Arbeitssicherheits-Richtlinien aus der Wirtschaft.
Der Betrieb wird in Einklang mit zugelassenen Verfahren und den rechtlichen Vorschriften geplant und durchgeführt. |
Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung | Kenntnisse über und Verständnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb des Brennstoffsystems an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und der dagegen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere über
Vertiefte Fähigkeit zur Kalibrierung und Verwendung von einzelnen Überwachungs- und Spürgeräten für Brennstoff sowie von Systemen und Ausrüstung dieser Art an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Kenntnisse über und Verständnis der Gefahren, die sich aus der Nichtbefolgung einschlägiger Vorschriften und Regeln ergeben Kenntnisse über die und Verständnis der Analyse von Risikoabschätzungsmethoden an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Fähigkeit zur Ausarbeitung und Entwicklung einer Risikoanalyse in Bezug auf die an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, bestehenden Risiken Fähigkeit zur Ausarbeitung und Entwicklung von Sicherheitsplänen und Sicherheitsanweisungen für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Mit dem Betrieb an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbundene Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord werden zutreffend erkannt, und es werden sachgerechte Gegenmaßnahmen getroffen.
Der Gebrauch der Spürgeräte für entzündliche und giftige Gase erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis. |
Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Kenntnisse über die richtige Verwendung von Sicherheitsausrüstung und Schutzvorrichtungen, insbesondere von
Kenntnisse über sichere Arbeitsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitsschutz-Richtlinien der Wirtschaft und der an Bord geltenden persönlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere
Grundkenntnisse über Erste Hilfe mit Bezug auf Sicherheitsdatenblätter (SDS) für Brennstoffe, die dem IGF-Code unterliegen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung wird gewählt und sachgerecht verwandt.
Es werden jederzeit die Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, Menschen und das Schiff vor Schaden zu bewahren. Die Arbeitsweise stimmt mit gesetzlichen Vorschriften, Verhaltenscodices und Arbeitserlaubnissen überein und trägt dem Umweltschutzgedanken Rechnung. Es wird darauf geachtet, was beim Leisten von Erster Hilfe unbedingt zu tun ist und was auf keinen Fall getan werden darf. |
Kenntnisse über die Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden sowie die Verwendung der Feuerlöschsysteme an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Kenntnisse über die Methoden und die Brandbekämpfungsausrüstung zum Melden, Eindämmen und Löschen von Bränden aufgrund von Brennstoffen, die vom IGF-Code behandelt werden | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Art und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den geltenden Notfallverfahren für Brennstoffe, die vom IGF-Code behandelt werden. Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind den vom IGF-Code behandelten Brennstoffen angemessen. |
ENDE |