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Entschließung MSC.409(97)
(angenommen am 25. November 2016)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
Regel 3-12 - Lärmschutz
1 Der bisherige Absatz 2.1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
.1 für die der Bauvertrag vor dem 1. Juli 2014 geschlossen wird und deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem 1. Januar 2015 gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder, | ".1 für die der Bauvertrag vor dem 1. Juli 2014 geschlossen wird und deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2009 gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder," |
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
2 Nach dem bisherigen Absatz 2.8 wird folgender neuer Absatz angefügt:
"2.9 Regel 10.5.1.2.2 in der durch die Entschließung MSC.409(97) geänderten Fassung findet Anwendung auf Schiffe, die vor dem 1. Januar 2020 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind."
Teil C
Brandunterdrückung
3 In Absatz 5.1.2.2 wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Bei Heizkesseln mit weniger als 175 kW Leistung ist ein zugelassener fahrbarer Schaumlöscher mit mindestens 135 l Inhalt nicht erforderlich. | "Bei Heizkesseln mit weniger als 175 kW Leistung oder Heizkesseln, die durch die in Absatz 5.6 vorgeschriebenen fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis geschützt sind, ist ein zugelassener fahrbarer Schaumlöscher mit mindestens 135 l Inhalt nicht erforderlich." |
Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt
4 Nach der bisherigen Regel 2 wird folgende neue Regel 2-1 eingefügt:
"Regel 2-1 - Vereinheitlichung der Zeiträume für die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP-Code unterliegen
Bei Frachtschiffen, die nicht den verschärften Besichtigungen nach Regel XI-1/2 unterliegen, können die in Regel I/10 aufgeführten Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen ungeachtet anderer Bestimmungen in den entsprechenden Zeiträumen durchgeführt und abgeschlossen werden, die im ESP-Code von 2011 in seiner jeweils geänderten Fassung beziehungsweise in den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ festgelegt sind."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die von der Versammlung der Organisation mit Entschließung A.1104(29) angenommenen Richtlinien von 2015 für Besichtigungen im Rahmen des einheitlichen Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (ESBZ) in ihrer jeweils geänderten Fassung verwiesen.
ENDE |