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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.435(98)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)

Vom 26. Januar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 193)



(angenommen am 9. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. * sowie Berichtigung =>

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt darauf, dass die Vollversammlung, bei der Annahme von Entschließung A.1.023(26) über den Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code), den Ausschuss ermächtigte, falls angebracht, den 2009 MODU-Code zu ändern, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Entwurf und Technologien und nach gebührender Beratung mit einschlägigen Organisationen,

in der Erkenntnis, dass diese Anforderungen und Festlegungen den SOLAS-Anforderungen sehr ähnlich sind und dass einige von ihnen bei der Anwendung auf bewegliche Offshore-Plattformen zu potentiell gefährlichen Situationen führen können aufgrund der Tatsache, dass sie auf der Basis von typischen Abläufen für konventionelle Schiffe entwickelt worden sind,

ferner in der Erkenntnis des tragischen Verlusts von Menschenleben und der gelernten Lektionen aus der Explosion, dem Brand und dem Untergang der beweglichen Offshore-Bohrplattform DEEPWATER HORIZON im Golf von Mexiko, die sich vom 20. bis zum 22. April 2010 ereigneten,

nach Berücksichtigung, auf seiner achtundneunzigsten Tagung, der vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner vierten Tagung gemachten Empfehlung,

  1. nimmt die Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2020 gelegt wird oder die sich in einem ähnlichen Bauzustand befinden
  2. fordert die betroffenen Mitgliedsstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um diese Änderungen umzusetzen.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
(2009 MODU-Code)

Kapitel 1 - Allgemeines

1.3 Begriffsbestimmungen

1 Der folgende neue Absatz 1.3.26, und die zugehörige Fußnote, werden nach dem bestehenden Absatz 1.3.25 eingefügt:

"1.3.26 Trennflächen der Klasse ,H" sind Trennflächen, die die selben Anforderungen erfüllen wie Trennflächen der Klasse ,A", wie sie in Regel II-2/3 SOLAS definiert sind, mit der Ausnahme, dass, wenn sie gemäß dem Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren geprüft werden, die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkurve ersetzt wird durch die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkurve für Kohlenwasserstoffbrände, die in nationalen oder internationalen Normen definiert sind 1.
_____
1) Verwiesen wird auf nationale Normen wie BS EN 1363- 2:1999 Fire resistance tests. Alternative and additional procedures; or ASTM 1529-14a Standard Test Methods for Determining Effects of Large Hydrocarbon Pool Fires on Structural Members and Assemblies; oder ISO/DIS 20902-1: Brandprüfungen für raumabschließende Bauteile, die üblicherweise in der petrochemischen Industrie eingesetzt werden - 5FJMT IWNF,0=3 CaPTF3A2-FO
(Red. Anm.: Die Nummerierung der neu hinzugefügten Fußnote 1 wurde redaktionell als Fußnote 1a angefügt)

2 Die bestehenden Absätze 1.3.26 bis 1.3.59 werden entsprechend umnummeriert.

Kapitel 6 - Maschinen und elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen für Plattformen aller Bauarten

6.5 Notfallbedingungen aufgrund von Bohrtätigkeiten

3 Der Text des bestehenden Absatzes 6.5.2 wird auf den folgenden Wortlaut geändert:

altneu
6.5.2 Im Falle, dass Plattformen ihre dynamischen Positionierungssysteme als einzige Vorrichtung zum Halten der Position nutzen, könnte die selektive Trennung oder Abschaltung von Maschinen und Einrichtungen, die die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des dynamischen Positionierungssystems berühren, zur Wahrung der Integrität der Bohrung speziell erwogen werden. "6.5.2 Im Falle von Plattformen, die dynamische Positionierungssysteme nutzen, muss die Trennung oder Abschaltung von Maschinen und Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des dynamischen Positionierungssystems notwendig sind, auf einem logischen Abschaltungssystem basieren, das dafür entworfen ist, die Fähigkeit der Funktionskontrolle über die Integrität des Bohrlochs und die Fähigkeit zum Halten der Position aufrechtzuerhalten. Die Abschaltung von Generatoren und zugehörigen Energieversorgungseinrichtungen, die für den Betrieb des dynamischen Positionierungssystems notwendig sind, müssen in unabhängige Gruppen aufgeteilt werden, um die Reaktion auf Gasspüralarme zu ermöglichen während das Halten der Position aufrechterhalten wird."

6.6 Elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen

4 In Absatz 6.6.3 werden die folgenden Sätze und die zugehörige Fußnote nach der bestehenden Tabelle 6-1 und ihrer Fußnote hinzugefügt:

"Reparaturen, Instandhaltung und Überholung von für gefährliche Bereiche zertifizierten Einrichtungen müssen von angemessen qualifiziertem Personal gemäß entsprechender internationaler Normen durchgeführt werden. 27 Es muss eine Liste der in ausgewiesenen gefährlichen Bereichen eingebauten elektrischen Einrichtungen geführt werden, die eine Beschreibung der Einrichtung, des maßgeblichen Schutzgrades und der Schutzklassen beinhaltet.
_____
27) Verwiesen wird auf die folgenden Veröffentlichungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder gleichwertige Veröffentlichungen für den Hinweis auf angemessene Kriterien für die Qualifikation des Personals:
IEC 60079-14 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen; (IEC 60079-14:2013); Deutsche Fassung EN 60079-14:2014
IEC 60079-17 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen (IEC 60079- 17:2013); Deutsche Fassung EN 60079-17:2014
IEC 60079-19 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung (IEC 60079-19:2010 + A1:2015); Deutsche Fassung EN 60079-19:2011 + A1:2015"
(Red. Anm.: Die Nummerierung der neu hinzugefügten Fußnote 27 wurde redaktionell als Fußnote 27a angefügt)

Kapitel 8 - Regelmäßig unbesetzte Maschinenräume für Plattformen aller Bauarten

8.3 Brandschutz

5 In Absatz 8.3.8 wird der Verweis auf Abschnitt "9.8" durch "9.9" ersetzt.

Kapitel 9 - Brandschutz

6 Im zweiten Satz des bestehenden Absatzes 9.2.4 wird der Verweis auf "A-60" durch "H-60" ersetzt.

7 Der Text der bestehenden Fußnote (e) zu den Tabellen 9-1 und 9-2 wird auf folgenden Wortlaut geändert:

altneu
(e) Es muss eine technische Bewertung gemäß Absatz 9.3.1 durchgeführt werden. In keinem Fall darf die Einstufung der Schotten oder Decks geringer sein, als der in den Tabellen angezeigte Wert. "(e) Zusätzliche Vorschriften für Brandgrenzen müssen gemäß Absatz 9.3.1 bewertet werden."

8 Der Text des bestehenden Absatzes 9.3.1 wird auf folgenden Wortlaut geändert:

altneu
9.3.1 Im Allgemeinen dürfen Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen nicht an gefährliche Bereiche angrenzen. Sofern dies jedoch nicht durchführbar ist, muss eine technische Bewertung vorgenommen werden um sicherzustellen, dass das Niveau des Brandschutzes und der Widerstandsfähigkeit gegen Explosionsdruckwellen der Schotten und Decks, die diese Räume von den gefährlichen Bereichen trennen, für die Gefahrenlage adäquat ist. "9.3.1 Im Allgemeinen dürfen Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen und Räume, die lebenswichtige Maschinen und Einrichtungen 30 enthalten, nicht an gefährliche Bereiche angrenzen. Sofern dies jedoch nicht durchführbar ist, muss eine technische Bewertung gemäß nationaler oder internationaler Normen 31 vorgenommen werden um sicherzustellen, dass das Niveau des Brandschutzes und der Widerstandsfähigkeit gegen Explosionsdruckwellen der Schotten und Decks, die diese Räume von den gefährlichen Bereichen trennen, für die Gefahrenlage adäquat ist. Wenn gezeigt wird, dass diese Räume einem Strahlungswärmestrom über 100 kW/m2 ausgesetzt sein können, muss das Schott oder Deck mindestens nach Standard "H-60" gebaut werden.
____
30) Lebenswichtige Maschinen und Einrichtungen sind diejenigen, die für die Sicherheit der MODU und aller Personen an Bord unverzichtbar sind. Sie umfassen, sind aber nicht begrenzt auf, Feuerlöschpumpen, Notenergiequellen, dynamische Positionierungssysteme, Fernauslösungen des Bohrlochschiebers, und andere Betriebs- und Sicherheitssysteme, deren plötzlicher Ausfall gefährliche Situationen auslösen kann. Dies beinhaltet nicht auf dem Bohrtisch gelegene Räume (z.B. die Kabine des Bohringenieurs).
31) Es wird verwiesen auf Normen wie ISO 13702:2015 oder API RP 2 FB."
(Red. Anm.: Die Nummerierung der neu hinzugefügten Fußnote 30 wurde redaktionell als Fußnote 30a angefügt)

9 Der Text des existierenden Absatzes 9.4.5 wird auf folgenden Wortlaut geändert:

altneu
9.4.5 Die Verwaltung hinsichtlich der Lage von Aufbauten und Deckshäusern in Erwägung ziehen, dass im Falle eines Brandes am Bohrtisch mindestens ein Fluchtweg zur Einbootungsstelle und zum Überlebensfahrzeug gegen die Strahlungsauswirkungen dieses Brandes so weit wie durchführbar geschützt ist. "9.4.5 Aufbauten und Deckshäuser müssen so angeordnet sein, dass im Falle eines Brandes am Bohrtisch mindestens ein Fluchtweg zur Einbootungsstelle und zum Überlebensfahrzeug gegen einen vom Bohrtisch ausgehenden Strahlungswärmestrom von mehr als 2,5 kW/m2 geschützt ist."

10 Der folgende neue Abschnitt 9.8 wird hinter dem bestehenden Abschnitt 9.7 eingefügt:

"9.8 Feuerlöscheinrichtungen für den Bohrtisch

9.8.1 Der Bohrtisch muss geschützt werden durch ein festinstalliertes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem, das dafür ausgelegt ist, mindestens eine Wasserabgabemenge von 20 l/m2/min zum Bohrtisch und zu zugehörigen Einrichtungen zu liefern, einschließlich der Notabschalteinrichtung, kritischer struktureller Komponenten und Einschluss-Brandgrenzen. Alternativ können mehrere fest installierte Monitore vorgehalten werden, die mindestens mit einer Flussrate von 1.900 l/ min bei einem Druck von 1 N/mm2 Wasser liefern, und so angeordnet sind, dass alle Bereiche und Einrichtungen von mindestens zwei Monitoren erreicht werden können, die weit voneinander entfernt sind.

9.8.2 Das System muss für manuelle Auslösung von Auslösestationen aus, die außerhalb des geschützten Bereiches angeordnet sind, ausgelegt sein. Alle Abschnittsventile, die für den Betrieb des Systems notwendig sind, müssen außerhalb des geschützten Bereichs angeordnet sein. Eine automatische Auslösung kann von der Verwaltung akzeptiert werden.

9.8.3 Düsen, Rohrleitungen, Armaturen und zugehörige Komponenten müssen dafür ausgelegt sein, einer Beanspruchung mit Temperaturen bis zu 925 °C standzuhalten.

9.8.4 Die Hauptfeuerlöschpumpen können benutzt werden, um das festinstallierte Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem zu versorgen, wenn sie ausreichend Leistungsfähigkeit besitzen, um gleichzeitig die Hauptfeuerlöschleitung mit der vorgeschriebenen Durchflussrate und dem vorgeschriebenen Druck zu versorgen."

11 Die bestehenden Abschnitte 9.8 bis 9.19 werden entsprechend umnummeriert.

12 In dem umnummerierten Unterabsatz 9.9.2.1 wird der Verweis auf den Unterabsatz "9.8.1.1 " durch "9.9.1.1 " ersetzt.

13 In dem umnummerierten Absatz 9.9.4 wird der Verweis auf die Absätze "9.8.1 bis 9.8.3" durch "9.9.1 bis 9.9.3" ersetzt.

14 In dem umnummerierten Absatz 9.10.1 wird der Verweis auf Absatz "9.9.2" durch "9.10.2" ersetzt.

15 In Tabelle 9-3 werden die Hinweise auf die Abschnitte "9.16" und "9.8" durch "9.17" beziehungsweise "9.9" ersetzt.

16 In dem umnummerierten Unterabsatz 9.17.4.6 wird der Verweis auf die Unterabsätze "9.16.4.3 bis 9.16.4.5" durch "9.17.4.3 bis 9.17.4.5" ersetzt.

17 In dem umnummerierten Unterabsatz 9.17.4.7 wird der Verweis auf den Abschnitt "9.13" durch "9.14" ersetzt.

18 In dem umnummerierten Absatz 9.20.2 wird der Verweis auf Absatz "9.19.1" durch "9.20.1" ersetzt.

Kapitel 10 - Rettungsmittel und Rettungsgerät

10.3 Überlebensfahrzeuge

19 Es sind eine neue Überschrift und neue Absätze 10.3.7 und 10.3.8 nach dem bestehenden Absatz 10.3.6 hinzuzufügen:

"Berücksichtigung von anthropomorphen Unterschieden bei der durchschnittlichen Körpermasse

10.3.7 Vorbehaltlich der Vorschriften in Absatz 10.3.8 ist bei der Anwendung der Vorschriften von Absatz 4.4.2.2 des LSA-Codes und von Absatz 6.7.1 der Entschließung MSC.81(70) Teil 1 die durchschnittliche Körpermasse eines Rettungsbootsinsassen mit 95 kg anzunehmen, mit einem entsprechenden Sitzradius von 265 mm.

10.3.8 Wenn nachgewiesen werden kann, dass die durchschnittliche Körpermasse der Rettungsbootsinsassen von 95 kg abweicht, können die Vorschriften von Absatz 4.4.2.2 des LSA-Codes und von Absatz 6.7.1 der Entschließung MSC.81(70) Teil 1 entsprechend erhöht oder gesenkt werden. Die Sitzbreite muss um 4 mm pro kg Unterschied in der durchschnittlichen Körpermasse angepasst werden."

10.8 Bereitschaftsboote

20 Der Text des bestehenden Abschnitts 10.8 wird auf folgenden geändert:

altneu
Jede Plattform muss mindestens ein den Anforderungen des LSA Codes entsprechendes Bereitschaftsboot mitführen. Ein Rettungsboot darf als ein Bereitschaftsboot anerkannt werden, sofern es und seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen an ein Bereitschaftsboot entsprechen. "Jede Plattform muss mindestens ein den Anforderungen des LSA Codes entsprechendes Bereitschaftsboot mitführen. Ein Rettungsboot darf nicht als Bereitschaftsboot akzeptiert werden."

10.9 Aufstellung von Bereitschaftsbooten

21 Der bestehende Absatz 10.9.5

5. dem Abschnitt 10.6 entsprochen wird, falls sie auch Rettungsboote sind.

wird gestrichen und das Semikolon am Ende des Unterabsatzes 10.9.4 wird durch einen Punkt ersetzt.

10.10 Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote

22 In Absatz 10.10.3 wird der zweite Satz

Falls das Bereitschaftsboot auch ein Rettungsboot ist, muss rasches Einholen möglich sein, wenn das Boot mit der Rettungsbootsausrüstung und mit der für das Bereitschaftsboot zugelassenen Besetzung von mindestens sechs Personen beladen ist.

gestrichen.

Kapitel 13 - Einrichtungen für Hubschrauber

13.4 Ausführungen

23 In Absatz 13.4.4 wird der Bezug auf Absatz "9.16.5" durch "9.17.5" ersetzt.

Kapitel 14 - Betrieb

14.10 Anleitungen für Notfälle

24 Der folgende neue Absatz 14.10.3 wird nach dem bestehenden Absatz 14.10.2 eingefügt:

"14.10.3 Bei Plattformen, bei denen ein Kapitän festgelegt ist, muss der Kapitän als die zu jeder Zeit verantwortliche Person bestimmt werden."

25 Die bestehenden Absätze 14.10.3 bis 14.10.16 werden entsprechend umnummeriert.

14.13 Bordseitige Schulung und Unterweisungen

26 In Absatz 14.13.1 wird nach dem bestehenden ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Eine Personüber-Bord-Übung muss mindestens vierteljährlich durchgeführt werden."

27 Der Text der bestehenden Fußnote, die mit Absatz 14.13.2 und der Überschrift von Abschnitt 14.15 zusammenhängt, wird durch die folgende ersetzt:

altneu
Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.891(21) angenommenen Empfehlungen für die Ausbildung des Personals von beweglichen Offshore Plattformen."Verwiesen wird auf die Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen MOUs) (Entschließung A.1.079(28))."

28 Der folgende neue Absatz 14.13.5 wird nach dem bestehenden Absatz 14.13.4 eingefügt:

"14.13.5 Mit Davits ausgesetzte Rettungsflöße für MODUs 18

  1. ein Rettungsfloß muss mindestens vierteljährlich während einer Übung zum Verlassen der Plattform weggefiert werden. Immer, wenn dies durchführbar ist, kann dies das Aufblasen eines Rettungsfloßes einschließen. Dieses Rettungsfloß kann ein spezielles Rettungsfloß sein, das nur für Übungszwecke vorgesehen ist und das nicht besetzt werden darf;
  2. das zweckbestimmte Rettungsfloß muss hinsichtlich Größe, Form und Masse identisch mit den tatsächlichen Rettungsflößen sein, die an Bord der Plattform benutzt werden, aber von einer anderen Farbe, und deutlich markiert sein ,Übungshilfe - nicht in einem Notfall verwenden"; und
  3. während solcher Übungen muss die Betonung darauf liegen, die Vertrautheit der Besatzung mit der Handhabung aller notwendigen Laschings und Fangleinen, mit der Verbindung des Übungsrettungsfloßes zum Davit, mit dem Ausschwingen des Davits und dem Wegfieren des Rettungsfloßes sicherzustellen."

29 Die bestehenden Absätze 14.13.5 bis 14.13.7 werden entsprechend umnummeriert.

30 Der Text des umnummerierten Absatzes 14.13.6 wird auf den folgenden Wortlaut geändert:

altneu
14.13.6 Soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, müssen Bereitschaftsboote, einschließlich Rettungsboote, die auch Bereitschaftsboote sind, jeden Monat mit der ihnen zugewiesenen Besatzung an Bord ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. Auf alle Fälle muss diesen Bestimmungen mindestens alle drei Monate einmal entsprochen werden. "14.13.6 Soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, müssen die Bereitschaftsboote jeden Monat mit der zugeteilten Besatzung an Bord ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. In allen Fällen müssen diese Vorschriften mindestens einmal alle drei Monate während einer Personüber-Bord Übung erfüllt werden, um die Rettung einer Person aus dem Wasser zu simulieren."

31 Der Text des umnummerierten Absatzes 14.13.7 wird auf den folgenden Wortlaut geändert:

altneu
14.13.7 Auf Rettungsboote, außer auf solche, die auch Bereitschaftsboote sind, müssen die Bestimmungen der SOLAS Regel III/19.3.3.3 angewendet werden. "14.13.7 Für Rettungsboote müssen die Vorschriften von Regel III/19.3.4.3 SOLAS angewendet werden .64
_______
64) Es wird verwiesen auf die Richtlinien über alternative Methoden für Übungen mit Rettungsbooten auf MODUs (MSC.1/Rundschreiben 1486)."
(Red. Anm.: Die Nummerierung der neu hinzugefügten Fußnote 64 wurde redaktionell als Fußnote 59a angefügt)

14.16 Berichte

32 Im Unterabsatz 14.16.2.5 wird der Bezug auf Absatz "9.19.4" durch "9.20.4"ersetzt.

33 In Absatz 14.16.2 werden nach dem bestehenden Unterabsatz .9 die folgenden Unterparagraphen .10 und .11 eingefügt, das Wort "und" am Ende von Unterabsatz .8 wird entfernt und der Punkt am Ende von Unterabsatz .9 wird durch ein Semikolon ersetzt:

".10 die elektrischen Einrichtungen sind unter Absatz 6.6.3 eingetragen;

.11 Instandhaltung und Reparatur der gesamten elektrischen Einrichtung in gefährlichen Bereichen für eine fortgesetzte Zertifizierung gemäß der in Absatz 6.6.1 genannten internationalen Normen."

34 Der folgende neue Abschnitt 14.17 wird nach dem bestehenden Abschnitt 14.16 eingefügt:

"14.17 Gefährliche Bereiche

14.17.1 Tragbare und transportable elektrische Einrichtungen oder funkenproduzierende Einrichtungen dürfen nicht in irgendeinen Bereich, der als gefährlicher Bereich der Zone 0, Zone 1 oder Zone 2 gemäß Abschnitt 6.2 klassifiziert ist, eingeführt werden oder darin verbleiben, es sei denn, es ist festgelegt worden, dass:

  1. die Einrichtung ist als für den betreffenden Bereich geeignet zertifiziert; oder
  2. der Bereich ist frei von entzündlichen Konzentrationen brennbarer Dämpfe und es sind angemessene Kontrollmaßnahmen eingerichtet worden, um die Einleitung brennbarer Dämpfe in den Bereich zu verhindern.

14.17.2 Reparaturen, Instandhaltung und Überholung von zertifizierten elektrischen Einrichtungen in gefährlichen Bereichen muss von entsprechend qualifiziertem Personal gemäß angemessener internationaler Normen durchgeführt werden."

35 Alle bestehenden Fußnoten des Codes werden entsprechend umnummeriert.
(Red. Anm.: Die Nummerierung der neu hinzugefügten Fußnoten wurde redaktionell angepasst)

Korrigendum
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-CODE)

Vom 26. Januar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 197)

Kapitel 14 - Betrieb

1 Im umnummerierten Absatz 14.10.10 wird der Verweis auf die Absätze "14.10.3, 14.10.4 und 14.10.5" durch "14.10.4, 14.10.5 und 14.10.6" ersetzt.

2 Im umnummerierten Absatz 14.13.8 wird der Verweis auf "Regel III/19.3.3.4 SOLAS" durch "Regel III/19.3.4.4 SOLAS" ersetzt.

3 Im Unterabsatz 14.16.2.9 wird der Verweis auf Absatz "14.10.10" durch "14.10.11" ersetzt.

4 Am Ende des neuen Unterabsatzes 14.16.2.10 wird "." durch "; und" ersetzt.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.435(98), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)", - Korrigendum - in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE