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Entschließung MSC.440(99)
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-CODE)
Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 249)
(angenommen am 24. Mai 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
im Hinblick auf Entschließung MSC.4(48), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ("der IBC-Code"), der mit Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich geworden ist,
auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/8.1 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung des IBC-Codes,
nach erfolgter Prüfung der gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes bei seiner neunundneunzigsten Tagung,
1 beschliesst gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
2 bestimmt, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, soweit nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, den Generalsekretär der Organisation darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
3 fordert die Vertragsregierungen auf, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, am 1. Januar 2020 nach ihrer Annahme, gemäß dem obenstehenden Absatz 2, in Kraft treten;
4 ersucht den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlautes der in der Anlage enthaltenen Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
5 ersucht den Generalsekretär auch Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) | Anlage |
Im Anhang wird der bestehende Absatz 6 des Musters des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"6 dass das durch Absatz 2.2.5 des Codes vorgeschriebene Heft mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität in einer genehmigten Form an Bord vorhanden ist."
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde bereits durch MEPC.302(72) durchgeführt. Siehe =>)
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.440(99), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (der IBC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |