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Entschließung MSC.454(100) - Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe

Vom 7. Dezember 2018
(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 227)



Bekanntmachung siehe Fußnote 0

Entschließung:

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

nach erfolgter Annahme der Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) mit Entschließung MSC.287(87) und der Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10 SOLAS mit Entschließung MSC.290(87), welche die Normen rechtsverbindlich machen,

unter Hinweis darauf, dass Abschnitt 6 der Normen fordert, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer von der Verwaltung anerkannten Organisation entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/1 SOLAS oder die nationalen Regeln einer Verwaltung, die als gleichwertig zu den Regeln einer anerkannten Organisation entsprechend Regel II-1/3-1 SOLAS angewendet werden, auf Übereinstimmung mit den Zielen und funktionalen Anforderungen der Normen, die auf den von der Organisation entwickelten Richtlinien basieren, geprüft werden müssen,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Überarbeitung der mit Entschließung MSC.296(87) angenommen Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe angesichts der gewonnenen Erfahrungen bei ihrer Anwendung und den vom Zielorientierten Schiffbaunormen-Audit-Team vorgegebenen Empfehlungen und um ihre Umsetzung zu unterstützen,

nach der auf seiner einhundertsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Überarbeiteten Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe,

  1. nimmt die Überarbeiteten Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe an, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht die Verwaltungen und die von den Verwaltungen anerkannten Organisationen entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/1 SOLAS, die Überarbeiteten Richtlinien bei der Prüfung anzuwenden, damit ihre Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen mit den Normen übereinstimmen;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Überarbeiteten Richtlinien zur vorgelegten Dokumentation für die Erstprüfung und für Änderungen der Regeln und/oder Dokumentation zwecks Beibehaltung des Prüfverfahrens am oder nach dem 1. Januar 2020 wirksam werden;
  4. beschließt, diese Überarbeiteten Richtlinien im Hinblick auf die bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen, soweit erforderlich, zu überprüfen;
  5. hebt die Entschließung MSC.296(87) zum 1. Januar 2020 auf.

.

Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den internationalen Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und ÖltankschiffeAnlage

Einführung

1 Die Organisation nahm mit Entschließung MSC.287(87) die Internationalen Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) an, welche die Ziele, die funktionalen Anforderungen und die Konformitätsprüfung genauer beschreiben, um sicherzustellen, dass Schiffe derart gebaut sind, dass sie bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Instandhaltung während ihrer Lebensdauer sicher bleiben und dass alle Teile eines Schiffes leicht zugänglich sind, um eine angemessene Besichtigung und Wartungsfreundlichkeit zu ermöglichen.

2 Diese Überarbeiteten Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Richtlinien" bezeichnet) bestimmen die Verfahren, die zum Nachweis und zur Überprüfung notwendig sind, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer Verwaltung oder ihrer anerkannten Organisation mit den Normen einschließlich des Verfahrens und der Kriterien, die während des Prüfverfahrens anzuwenden sind, übereinstimmen.

3 Die Richtlinien bestehen aus zwei Teilen:

  1. Teil A bestimmt die zu befolgenden Verfahren, um zu überprüfen, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Schiffen den Normen entsprechen. Er schließt Abschnitte über Erstprüfung und Prüfung der Beibehaltung der Regeln mit ein.
  2. Teil B bestimmt ausführliche Anforderungen an die Dokumentationsunterlagen und Bewertungskriterien, die zur Überprüfung, dass die Regeln den Normen entsprechen, anzuwenden sind.

4 Diejenigen Regeln, die als normgerecht entsprechend einer früheren Fassung der Richtlinien überprüft worden sind (Entschließung MSC.296(87)), brauchen nicht aufgrund einer aktualisierten Fassung der Richtlinien erneut überprüft zu werden.

Begriffsbestimmungen

5 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Konformität bedeutet die Erfüllung des Zieles bzw. der Ziele der Stufe I und der funktionalen Anforderung bzw. Anforderungen der Stufe II der Normen.
  2. Korrekturmaßnahme: Maßnahme zur Beseitigung der Ursache bzw. Ursachen einer Nichtkonformität.
  3. Verbesserungsmaßnahme: Maßnahme, um sich mit einer Beobachtung zu befassen.
  4. Fund bedeutet eine Beobachtung oder eine Nichtkonformität.
  5. Nichtkonformität bedeutet die Nichterfüllung eines Zieles bzw. der Ziele der Stufe I und der funktionalen Anforderung bzw. Anforderungen der Stufe II der Normen oder Fehlen von Informationen oder Anforderungen an die Dokumentationsunterlagen, welche die Anwendung der Bewertungskriterien verhindern, wenn das Audit durchgeführt wird.
  6. Objektiver Nachweis bedeutet quantitative oder qualitative Informationen, Aufzeichnungen oder Tatsachenfeststellung, die auf Beobachtung, Messung oder Betriebsablauf-Daten beruhen und die überprüft werden können.
  7. Beobachtung bedeutet während eines Audits ermittelte Tatsachenfeststellungen oder gemachte Vorschläge, die auf einem objektiven Nachweis beruhen, aber keine Nichtkonformität sind, und welche als Grundlage für eine Verbesserung verwendet werden können.
  8. Organisation bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
  9. Regeln oder Reihe von Regeln bedeutet Vorschriften für den Entwurf und die Konstruktion des Schiffskörpers von Massengutschiffen und/ oder Öltankschiffen, die in uneingeschränkter weltweiter Fahrt eingesetzt sind. Im Rahmen des Überprüfungs-Audit-Verfahrens können jegliche Informationen und/oder Dokumentationen, entweder unterstützend oder enthalten im Entwicklungsverfahren der Regeln, die Richtlinien, Interpretationen und interne Verfahren enthalten können, die für die Feststellung der Konformität der Regeln als erforderlich angesehen werden, als Teil der Reihe von Regeln interpretiert werden.
  10. Generalsekretär bedeutet der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.
  11. Selbst-Bewertung bedeutet, dass der Antragsteller seine Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und/oder Öltankschiffen hinsichtlich der Konformität mit den in den Normen aufgeführten Zielen und funktionalen Anforderungen selbst bewertet.
  12. SOLAS bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung.
  13. Normen bedeutet die Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe, die von der Organisation mit Entschließung MSC.287(87) angenommen worden sind.
  14. Antragsteller bedeutet jede Verwaltung oder anerkannte Organisation, welche die Organisation ersucht zu überprüfen, dass ihre Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und/oder Öltankschiffen den Normen entsprechen.
  15. Dritte Person bedeutet eine Person, die weder die Organisation noch der Antragsteller ist.
  16. Prüfung (und jede Abwandlung des Wortes prüfen/überprüfen) bedeutet, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen mit den Normen verglichen worden sind, und befunden worden ist, dass sie mit den in den Normen aufgeführten Zielen und funktionalen Anforderungen konform sind oder im Einklang stehen.
  17. Prüfungs-Audit oder Audit bedeutet das Verfahren zur Beurteilung der Regeln des Antragstellers, der Selbst-Bewertung und unterstützenden Dokumentationsunterlagen, um die Aussagekraft und Zuverlässigkeit der Informationen festzustellen. Der Zweck des Audits ist, die Konformität der eingereichten Regeln mit den Normen auf der Grundlage von Arbeiten, die an einem Probebeispiel vorgenommen wurden, festzustellen.
  18. Bestätigung bedeutet der Prüfungsvorgang der Methodiken, Bewertungen, Verfahren, Annahmen und Kriterien, die in den Anforderungen oder Berechnungen verwendet werden, um sie annehmbar zu machen.
  19. Vergleichende Bewertung bedeutet der Messvorgang der Durchführung der Methodiken, Bewertungen, Kriterien und Anforderungen unter Verwendung von Indikatoren, die mit einer anerkannten Norm oder mit Versuchs- und/oder Betriebsablauf-Daten, Leistungsgraden oder Ergebnissen, die als zuverlässig bekannt sind, verglichen werden können.
  20. Regeländerung bedeutet jede Wortlautänderung einer bestehenden Regel oder einer bestehenden Reihe von Regeln, die als übereinstimmend mit den Normen überprüft wurden.
  21. Kategorisierung der Regeländerungen bedeutet die Zuweisung einer neuen Regel oder eine Regeländerung in eine der folgenden Kategorien zwecks Prüfung der Beibehaltung der Regeln:
KategorieBezeichnungErläuterung
1Berichtigungen und FolgeänderungenRedaktionelle Berichtigungen; oder Regeländerungen, die Änderungen von rechtsverbindlichen Vertragswerken der IMO wiedergeben
2Geringfügige ÄnderungÄnderung oder Streichung einer Regel-Vorschrift oder Hinzufügen neuer Vorschriften, die nicht in die Kategorien 1 oder 3 gehören
3Wesentliche ÄnderungÄnderungen der grundlegenden Methodik oder Technologie oder grundlegende Annahmen, z.B. Änderung der Grundlage für Bestimmung der Beanspruchung; Einführung neuer Technologien, die eine Änderung der zulässigen Werte (Akzeptanz-Kriterien) erfordern usw.

Teil A
Prüfverfahren

Umfang der Prüfung

6 Dieser Teil legt die zu befolgenden Verfahren fest, um zu überprüfen, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und/ oder Öltankschiffen die Normen erfüllen. Das Prüfverfahren besteht aus zwei hauptsächlichen Bestandteilen: Selbst-Bewertung der Regeln durch den Antragsteller und ein Audit der Regeln, der Selbst-Bewertung und der unterstützenden Dokumentationsunterlagen durch die Organisation.

Erstprüfung

Einleitung

7 Jede Verwaltung oder anerkannte Organisation, die den Wunsch hat, dass ihre Regeln als übereinstimmend mit den Normen überprüft werden, muss das Verfahren mit einem Schreiben an den Generalsekretär in die Wege leiten, mit dem ein Prüfungs-Audit ihrer Regeln beantragt wird. Dem Schreiben ist ein vollständiger Satz der technischen Dokumentationsunterlagen (siehe Absatz 10) und gegebenenfalls ein unterstützendes Schreiben einer Verwaltung, die den Antragsteller anerkannt hat, beizufügen.

8 Der Generalsekretär teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen; und, falls angenommen, informiert er über das voraussichtliche Datum der Einsetzung des Zielorientierten Schiffbaunormen-Audit-Teams (GBS-Audit-Team/das Team), welches die eingereichten Unterlagen auditiert. Falls der Antrag abgelehnt wird, wird der Generalsekretär die Gründe dafür mitteilen.

9 Der Antragsteller kann den Antrag jederzeit vor der Erörterung durch den Schiffssicherheitsausschuss widerrufen.

Einzureichende Unterlagen

10 Der Antragsteller hat einen Satz der technischen Dokumentationsunterlagen für die Überprüfung in elektronischer Form auf Englisch (für jedes Mitglied des Teams und des Sekretariats) zur Verfügung zu stellen, einschließlich:

  1. der Reihe von Regeln, die als übereinstimmend mit den Normen zu überprüfen ist;
  2. aller Punkte, die unter den Informations- und Dokumentations-Anforderungen im Teil B dieser Richtlinien aufgelistet sind, die nicht in vorstehendem Unterabsatz .1 erfasst sind und im internen Qualitätsmanagementsystem bzw. im Entwicklungsverfahren der Regeln enthalten sind;
  3. einer Selbst-Bewertung, die sich mit allen Punkten befasst, die unter den Informations- und Dokumentations-Anforderungen und den Bewertungskriterien im Teil B dieser Richtlinien aufgelistet sind;
  4. einer eindeutigen Angabe jedes Falls, bei dem eine funktionale Anforderung, oder Teile davon, den rechtsverbindlichen Vertragswerken der IMO entspricht, die nicht Teil der eingereichten Regeln sind (z.B. SOLAS- oder MARPOL-Vorschriften);
  5. jeder anderen Dokumentation, die nach Ansicht des Antragstellers seine Bewertung unterstützt, dass die Regeln den Normen entsprechen;
  6. einer vollständig ausgefüllten Vorlage der eingereichten Unterlagen (siehe Anhang 1);
  7. einer eindeutigen Angabe jeder vertraulichen und/oder geschützten Information, die mit dem Satz der Dokumentationsunterlagen eingereicht worden ist; und
  8. der folgenden Unterlagen, die zusätzlich zu den Unterabsätzen .1 bis .7 einzureichen sind, falls ein Antragsteller Regeln, Verfahren und technische Dokumentationsunterlagen einer dritten Person verwendet:
    1. Eine eindeutige Erklärung, dass die Verwendung solcher Regeln, Verfahren und technischen Dokumentationsunterlagen keine Urheberrechte von Unterlagen verletzt;
    2. ein eindeutiges Verfahren, als Teil des internen Qualitätsmanagementsystems, für die regelmäßige Überprüfung und ständige Verbesserung der eingereichten Regeln, Verfahren und technischen Dokumentationsunterlagen; und
    3. Einzelheiten der Prozessabläufe, Verfahren und dazugehörigen Dokumentationsunterlagen, die eine angemessene Überwachung und Durchführung der Regeln einer dritten Person sicherzustellen.

Audit-Verfahren

11 Das Erstprüfungs-Audit (Audit) ist ein iteratives (wiederholendes) Verfahren, das auf den folgenden Schritten beruht:

  1. Der Generalsekretär prüft, dass der eingereichte Satz der technischen Dokumentationsunterlagen alle die in Absatz 10 näher beschriebenen Bestandteile enthält;
  2. der Generalsekretär setzt das Zielorientierte Schiffbaunormen-Audit-Team (GBS-Audit-Team) ein und übersendet den Antrag für das Audit und den Satz der technischen Dokumentationsunterlagen an das Team mit den in Absatz 12 angegebenen Anweisungen;
  3. das Team sieht die Informationen durch, bestätigt die Vollständigkeit der eingereichten Dokumentationsunterlagen, führt einen Meinungsaustausch durch und erstellt einen Audit-Plan;
  4. das Team führt das Audit durch;
  5. das Team fertigt unter Verwendung des in Anhang 2 angegebenen Berichts-Formblatts einen Audit-Zwischenbericht für den Antragsteller an, der die vorläufigen Funde des Audits, Anforderungen zusätzlicher Informationen bei Bedarf und mögliche Nichtkonformitäten enthält. Wo das Team eine mögliche Nichtkonformität festgestellt hat, muss es die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, erklären;
  6. nach Erhalt des Zwischenberichts kann der Antragsteller durch das Vorlegen zusätzlicher Unterlagen über das IMO-Sekretariat an das Team reagieren, um die ausgewiesenen Nichtkonformitäten anzusprechen, und/oder er bittet um zusätzliche Informationen;
  7. das Team fertigt unter Verwendung des in Anhang 2 angegebenen Berichts-Formblatts einen Audit-Abschlussbericht mit einer Empfehlung an und übermittelt ihn an den Generalsekretär mit einer Kopie für den Antragsteller. Falls das Team eine ungeklärte Nichtkonformität festgestellt hat, muss es die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, erklären;
  8. der Antragsteller fertigt Pläne für Korrekturmaßnahmen an, um jegliche vom Team angegebenen Nichtkonformitäten anzusprechen, und reicht diese beim Generalsekretär ein;
  9. das Team überprüft die Pläne für Korrekturmaßnahmen und sendet seine Empfehlungen an den Generalsekretär; und
  10. die Kommentare und Vorschläge des Teams über das Audit-Verfahren sind dem Generalsekretär in einem gesonderten Bericht zu übermitteln.

12 Vom Team wird erwartet, dass es ein Audit durchführt, um festzustellen, ob die eingereichten Regeln auf der Grundlage der Kriterien im Teil B der Richtlinien die Ziele der Stufe I und jede der funktionalen Anforderungen der Stufe II erfüllen. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat das Team sein sachverständiges Urteilsvermögen bei der Festlegung der Tiefe des Audits auszuüben.

13 Wo der Antragsteller eindeutig angeben kann, dass eine funktionale Anforderung, oder ein Teil davon, durch die rechtsverbindlichen Vertragswerke der IMO (z.B. SOLAS- oder MARPOL-Vorschriften) abgedeckt ist, aber nicht Teil der eingereichten Regeln ist, hat das Team dieses als Teil der Nachweisführung anzuerkennen, vorausgesetzt, dass andere abgedeckte funktionale Anforderungen nicht beeinflusst werden. Rechtsverbindliche Vertragswerke der IMO, die zur Erfüllung funktionaler Anforderungen benutzt werden, sind in einer mit den IMO-Interpretationen übereinstimmenden Weise anzuwenden.

14 Für das Verfahren des Erstprüfungs-Audits sind Zeitpläne zwischen dem Generalsekretär, dem Team und dem Antragsteller zu einem frühen Zeitpunkt zu vereinbaren. Abweichungen von den vereinbarten Zeitplänen können bei rechtzeitiger Anfrage vom Generalsekretär berücksichtigt werden.

Widerspruch

15 Der Antragsteller kann durch seine unterstützende Verwaltung einem Fund des GBS-Audit-Teams beim Generalsekretär widersprechen. Eine Ankündigung eines beabsichtigten Widerspruchs muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Audit-Abschlussberichts des Teams vorgenommen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Ankündigung muss das Widerspruchsersuchen mit den Dokumentationsunterlagen, die das Widerspruchsersuchen bekräftigend belegen, folgen. Nach Erhalt der unterstützenden Dokumentationsunterlagen hat der Generalsekretär ein Widerspruchsgremium einzusetzen, das vom ursprünglichen Team unabhängig ist, um über das Ersuchen zu entscheiden. Dieses Widerspruchsgremium muss aus drei oder fünf Mitgliedern zusammengesetzt sein und vom Generalsekretär aus der gleichen in Absatz 37 bezeichneten Sachverständigen-Liste ausgewählt werden. Diese Mitglieder dürfen nicht in dem Team mitgewirkt haben, welches das Audit durchführte, dem widersprochen wird.

Anerkennung

16 Der Generalsekretär übermittelt den Audit-Abschlussbericht des Teams, etwaige Pläne für Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls durch einen Widerspruchsbericht ergänzt sind, und Empfehlungen der Auditoren zu den Plänen für Korrekturmaßnahmen an den Ausschuss zur Erörterung und endgültigen Entscheidung.

17 Schiffe, deren Bauvertrag nach neuen Regeln oder Regeländerungen zu Regeln, die bereits als übereinstimmend mit den Normen überprüft wurden, abgeschlossen wurde, können als die Normen erfüllend angesehen werden bis eine endgültige Entscheidung des Ausschusses getroffen wurde.

18 Der Ausschuss erörtert die Vorlage des Generalsekretärs mit dem Ziel der Bestätigung, dass die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Angaben nachweisen, dass die Regeln den Normen entsprechen.

19 Falls Nichtkonformitäten festgestellt worden sind und Pläne für Korrekturmaßnahmen eingereicht worden sind, müssen die Regeln und/oder Dokumentationsunterlagen erforderlichenfalls überarbeitet werden, und die Dokumentationsunterlagen, die eine Berichtigung der Nichtkonformitäten entsprechend den vereinbarten Plänen für Korrekturmaßnahmen nachweisen, sind für ein Audit einzureichen (siehe Absätze 26.1, 27.1 und 27.3). Während dieses Verfahrensablaufs können Schiffe, deren Bauvertrag nach neuen Regeln oder Regeländerungen zu Regeln, die bereits als übereinstimmend mit den Normen überprüft wurden, abgeschlossen wurde, als die Normen erfüllend angesehen werden bis eine endgültige Entscheidung des Ausschusses getroffen wurde, außer wenn der Ausschuss sich einig ist, dass es eine Nichtkonformität gibt, welche die Sicherheit gefährdet.

20 Nach endgültiger Entscheidung durch den Ausschuss unterrichtet der Generalsekretär die entsprechende Verwaltung und anerkannte Organisation darüber, ob die eingereichten Regeln den Zielen der Stufe I und den funktionalen Anforderungen der Stufe II der Normen entsprechen. Im Falle von Nichtkonformität muss das Mitteilungsschreiben die genau bezeichneten Einzelheiten enthalten, welche die Entscheidung der Nichtkonformität stützen.

21 Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedsregierungen in geeigneter Weise die Ergebnisse erfolgreicher Prüfungen und führt eine Liste aller Reihen von Regeln, die auf Konformität geprüft worden sind, sowie die ursprüngliche Kopie der Dokumentationsunterlagen.

Gemeinsam eingereichte Unterlagen von Antragsteller-Gruppen

22 Falls die Dokumentationsunterlagen von mehr als einer anerkannten Organisation oder Verwaltung gleich sind, können die Antragsteller beim Generalsekretär einen Antrag stellen, ein einzelnes Paket einzureichen, das alle gemeinsamen Dokumentationsunterlagen enthält.

23 Die einzelnen anerkannten Organisationen und Verwaltungen haben ebenfalls ihre eigenen Dokumentationsunterlagen einzureichen, um nachzuweisen, wie die gemeinsamen Dokumentationsunterlagen in ihren eigenen Anforderungen eingearbeitet worden sind. Das einzelne Paket muss auch alle zusätzlichen Informationen enthalten, die für das Audit relevant sind. Für ein erstmaliges Audit muss die Einzeleinreichung von einer Verwaltung, die den Antragsteller entsprechend Absatz 7 anerkannt hat, unterstützt werden.

24 Die unterstützenden Verwaltungen müssen vom einzelnen Antragsteller eine Kopie von allen gemeinsam eingereichten Unterlagen erhalten, die im Auftrag der anerkannten Organisation, die sie unterstützen, angefertigt wurde.

25 Der Generalsekretär kann ein separates Team bilden, um die gemeinsam eingereichte Unterlage zu bewerten. Wenn ein solches Team gebildet ist, hat es Verbindung mit dem Team aufzunehmen, das die einzelnen eingereichten Unterlagen prüft, um sicherzustellen, dass die Funde angesprochen werden, die in dem einzelnen Paket festgestellt wurden und mit dem gemeinsamen Paket zusammenhängen.

Prüfung der Beibehaltung der Regeln

26 Das Hinzufügen neuer Regeln oder Änderungen von Regeln, die bereits als mit den Normen übereinstimmend geprüft worden sind, können eingearbeitet werden als Ergebnis von:

  1. der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die aus vorherigen Prüfungs-Audits hervorgehen; oder
  2. einem ständigen Verbesserungsprozess, der gegebenenfalls die gewonnenen Erfahrungen und gebührende Berücksichtigung durch die Verwaltung oder anerkannte Organisation, deren Regeln als übereinstimmend mit den Normen überprüft worden sind, in Betracht zieht und der auch das Ansprechen von aus vorherigen Prüfungs-Audits stammenden Beobachtungen einschließt.

27 Hinzufügen neuer Regeln oder Änderungen von Regeln, die bereits als mit den Normen übereinstimmend geprüft worden sind, sind wie folgt zu behandeln:

  1. Wenn sie ein Ergebnis des vorstehenden Absatzes 26.1 sind, hat jeder Antragsteller dem Generalsekretär und allen Verwaltungen, die sie anerkannt haben, jegliche neuen Regeln und Regeländerungen einschließlich der notwendigen Dokumentationsunterlagen bezüglich der Fertigstellung der Korrekturmaßnahmen für die Nichtkonformitäten zu notifizieren und zur Verfügung zu stellen. Die Notifizierung muss mindestens umfassen (siehe auch Anhang 3):
    1. Einen Auszug aus der ursprünglichen Ergebnistabelle der Regelverknüpfungen in Bezug auf die Nichtkonformität;
    2. eine Kopie des Wortlautes der ursprünglichen Nichtkonformität;
    3. eine Erläuterung der Untersuchung bezogen auf die Nichtkonformität;
    4. eine Kopie des angewendeten ausführlichen Maßnahmenplans einschließlich der Angabe, wie die Nichtkonformität behoben worden ist, und jeglicher Auswirkung der Korrekturmaßnahmen;
    5. eine Selbst-Bewertung (Regelverknüpfung), in der alle Nichtkonformitäten angesprochen werden; und
    6. jegliche unterstützenden Dokumentationsunterlagen, z.B. Regeländerungs-Vorschläge, aktualisierte technische Hintergrund-Dokumentationsunterlagen, geänderte Verfahren usw.
  2. Wenn sie ein Ergebnis des vorstehenden Absatzes 26.2 sind, muss jede anerkannte Organisation, deren Regeln als übereinstimmend mit den Normen überprüft worden sind, mindestens jährlich dem Generalsekretär und allen Verwaltungen, die sie anerkannt haben, jegliche neuen Regeln und Änderungen der Regeln einschließlich Druckfehlern, Berichtigungen oder Klarstellungen zur Verfügung stellen. Dem Generalsekretär muss außerdem eine Regel-Erläuterung zur Verfügung gestellt werden. Alle Änderungen sind in der Regel-Erläuterung aufzulisten einschließlich ihrer Kategorisierung nach Absatz 5.21; und für Änderungen der Kategorien 2 und 3 muss die Regel-Erläuterung die Auswirkung der Änderungen auf die Konformität mit den Normen von den bereits überprüften Regeln eindeutig angeben. Die Erläuterung muss umfassen, aber nicht begrenzt sein auf:
    1. Eine Erklärung, weshalb die Änderungen als erforderlich angesehen werden, einschließlich einer Beschreibung der betrachteten Fassung;
    2. den Umfang, in dem sich die Änderungen mit der vorliegenden Fassung befassen;
    3. eine Erklärung der Art und Weise, wie die Regeln formuliert/entworfen wurden;
    4. eine Angabe über jede Auswirkung auf und/oder jeden Beitrag zur Sicherheit, Gefahrenabwehr oder zum Umweltschutz; und
    5. eine Angabe über jede Auswirkung auf die Netto- und Bruttoabmessungen.
  3. Die Organisation hat alle neuen Regeln und Regeländerungen, die sie nach vorstehendem Unterabsatz .1 erhalten hat, zu auditieren. Zu diesem Zweck sind die neuen Regeln, Regeländerungen und notwendigen Dokumentationsunterlagen termingerecht einzureichen. Daraufhin hat der Generalsekretär ein Team einzusetzen und dem Team die Aufstellung der nach Unterabsatz .1 erhaltenen neuen Regeln und Änderungen zur Erörterung zu übermitteln. Das Team hat eine vorläufige Überprüfung der neuen Regeln und Änderungen sowie einen Meinungsaustausch durchzuführen und einen Audit-Plan zu erstellen. Das Team führt das Audit durch und fertigt einen Audit-Bericht über die Prüfung einschließlich einer Empfehlung an und übermittelt diesen an den Generalsekretär mit einer Kopie für den Antragsteller. Falls das Team eine Nichtkonformität oder eine ungeklärte Nichtkonformität festgestellt hat, muss es die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, erklären. Die Funde des Teams sind dem Ausschuss durch den Generalsekretär zur weiteren Erörterung und endgültigen Bestimmung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Tagung des Ausschusses, während der der Audit-Abschlussbericht geprüft und über die Konformität entschieden wurde, zu übermitteln. Der Generalsekretär hat den relevanten Antragsteller bzw. die relevanten Antragsteller zu benachrichtigen, ob die Nichtkonformität behoben worden ist.
  4. Die Organisation hat die nach Unterabsatz .2 erhaltenen Regeländerungen alle drei Jahre durchzusehen und zu auditieren. Der Generalsekretär hat ein Team einzusetzen und dem Team die Aufstellung der nach Unterabsatz .2 erhaltenen jährlichen Änderungen zu übermitteln, um sie zu erörtern. Das Team hat unter Einsatz seines sachverständigen Urteilsvermögens eine Überprüfung aller Änderungen unter Berücksichtigung der eingereichten Informationen, insbesondere der Kategorisierung der Regeländerungen durch den Antragssteller und der Folgenabschätzung, und einen Meinungsaustausch durchzuführen sowie einen Audit-Plan aufzustellen. Änderungen der Kategorie 3 sind einem Audit zu unterziehen; Änderungen der Kategorie 2 können in Abhängigkeit von der Auswirkung der Änderung ein Audit erfordern; Änderungen der Kategorie 1 brauchen nicht auditiert zu werden, es sei denn, das Team hält es für notwendig. Das Team hat den Audit-Plan an den Generalsekretär zur Vorlage an den Ausschuss und an die Antragsteller zur Information zu übermitteln.
    Das Team führt das Audit durch und fertigt einen Audit-Bericht über die Prüfung der Beibehaltung der Regeln einschließlich einer Empfehlung an, und übermittelt ihn an den Generalsekretär. Falls das Team eine Nichtkonformität festgestellt hat, muss es die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, erklären. Die Funde des Teams sind dem Ausschuss durch den Generalsekretär zur weiteren Erörterung und endgültigen Bestimmung zu übermitteln.
  5. Falls die Prüfung einer neuen Regel oder einer Regeländerung, wie in Unterabsatz .2 beschrieben, durch die Verwaltung eine Nichtkonformität mit den Normen ergibt, kann sie den Generalsekretär ersuchen, eine Nachprüfung der Regel bzw. der Änderung durchzuführen. Das Ersuchen muss eine bekräftigende Begründung enthalten, weshalb eine derartige Nachprüfung erforderlich ist. Der Generalsekretär hat ein Team einzusetzen, um das Ersuchen der Verwaltung und die Auswirkung der Änderung bzw. Änderungen auf die Konformität mit den Normen zu bewerten und dann die Notwendigkeit der Durchführung eines Audits unabhängig vom Dreijahreszyklus festzustellen. Die Empfehlungen des Teams sind an den Ausschuss durch den Generalsekretär zusammen mit dem Ersuchen der Verwaltung und der unterstützenden Dokumentation zur weiteren Erörterung und endgültigen Bestimmung zu übermitteln.
  6. Der Antragsteller kann den Generalsekretär ersuchen, eine Überprüfung der Regel bzw. Änderung durchzuführen. Das Ersuchen muss eine bekräftigende Begründung enthalten, weshalb eine derartige Nachprüfung erforderlich ist. Der Generalsekretär hat ein Team einzusetzen, um das Ersuchen des Antragstellers und die Auswirkung der Änderung bzw. Änderungen auf die Konformität mit den Normen zu bewerten und dann die Notwendigkeit der Durchführung eines Audits unabhängig vom Dreijahreszyklus festzustellen. Die Empfehlungen des Teams sind an den Ausschuss durch den Generalsekretär zusammen mit dem Ersuchen des Antragstellers und der unterstützenden Dokumentation zur weiteren Erörterung und endgültigen Bestimmung zu übermitteln.
  7. Jede Verwaltung, deren Regeln anhand der Normen überprüft worden sind, muss dem in den vorstehenden Unterabsätzen .1 bis .5 beschriebenen Verfahren, soweit zutreffend, unterliegen.
  8. Regeln sind als in Konformität befindlich anzusehen, sofern sich nicht nach den vorstehenden Unterabsätzen .3, .4 oder .5 Nichtkonformitäten ergeben. Während des anschließenden Verfahrens können Schiffe, deren Bauvertrag nach den überarbeiteten Regeln abgeschlossen wurde, als die Normen erfüllend angesehen werden.

Berichtigung von Nichtkonformitäten nach einem erstmaligen Audit oder Audits zur Beibehaltung

28 Wenn Nichtkonformitäten festgestellt und Pläne für Korrekturmaßnahmen eingereicht werden, hat der Antragsteller eine weitere Unterlage auszuarbeiten, um nachzuweisen, dass die Nichtkonformität behoben worden ist.

29 Die einzureichende Unterlage muss die folgenden Informationen enthalten (siehe auch Anhang 3):

  1. Einen Auszug aus der ursprünglichen Ergebnistabelle der Regelverknüpfungen in Bezug auf die Nichtkonformität;
  2. eine Kopie des Wortlautes der ursprünglichen Nichtkonformität;
  3. eine Kopie des eingereichten Planes für Korrekturmaßnahmen;
  4. Einzelheiten darüber, wie die Nichtkonformität behoben worden ist; und
  5. jegliche unterstützenden Dokumentationsunterlagen, z.B. Regeländerungs-Vorschläge, aktualisierte technische Hintergrund-Dokumentationsunterlagen, geänderte Verfahren usw.

30 Der Generalsekretär setzt zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen ein Audit-Team ein und übermittelt den Satz der Dokumentationsunterlagen an das Team für die folgende Vorgehensweise:

  1. Das Team hat eine vorläufige Durchsicht der neuen Regeln und Änderungen sowie einen Meinungsaustausch durchzuführen und einen Audit-Plan zu erstellen. Das Team führt das Audit durch. Das Team kann mit den Antragstellern für eine Klarstellung oder Anfragen für zusätzliche Unterlagen kommunizieren;
  2. das Team fertigt einen Audit-Bericht mit einer Empfehlung an und übermittelt ihn an den Generalsekretär mit einer Kopie für den Antragsteller. Falls das Team eine Nichtkonformität oder eine ungeklärte Nichtkonformität festgestellt hat, muss es die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, erklären;
  3. der Generalsekretär übermittelt den Audit-Bericht an den Ausschuss zur Erörterung und endgültigen Entscheidung; und
  4. der Ausschuss erörtert den vom Team angefertigten Bericht mit dem Ziel der Bestätigung, dass die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Angaben nachweisen, dass die Nichtkonformität behoben worden ist.

31 Nach endgültiger Entscheidung durch den Ausschuss unterrichtet der Generalsekretär den betreffenden Antragsteller darüber, ob die Nichtkonformität behoben worden ist.

Nachverfolgung von Beobachtungen

32 Wo Beobachtungen festgestellt werden, hat der Antragsteller, ungeachtet der Vorkehrungen in den vorstehenden Absätzen 26 und 27, eine weitere Unterlage auszuarbeiten, um nachzuweisen, dass eine Beobachtung erkannt worden ist und behandelt wird.

33 Die Unterlage muss die folgenden Informationen enthalten:

  1. Die ursprünglichen Dokumentationsunterlagen bezüglich der Beobachtung bzw. Beobachtungen;
  2. eine Kopie des Wortlautes der Beobachtung bzw. Beobachtungen;
  3. eine Kopie der Verbesserungsmaßnahme bzw. Verbesserungsmaßnahmen; und
  4. jegliche unterstützenden Dokumentationsunterlagen.

34 Während des Audits über die Prüfung der Beibehaltung der Regeln sind dem Auditor bzw. den Auditoren jegliche Verbesserungsmaßnahmenpläne zur Verfügung zu stellen.

35 Der Ausschuss kann eine Wiederholungsprüfung der Regeln verlangen, wenn erhebliche Änderungen an den Normen oder anderen rechtsverbindlichen Vertragswerken der IMO vorgenommen werden, oder wenn eine zwingende Notwendigkeit besteht.

GBSAuditTeam

36 Ein GBS-Audit-Team, eingesetzt unter der Federführung des Ausschusses, führt ein Audit der Dokumentationsunterlagen des Antragstellers durch, um zu prüfen, ob die Regeln den Normen entsprechen. Das Team wird als eine unabhängige Gruppe technischer Sachverständiger tätig, die nicht als einen Mitgliedsstaat der Organisation oder eine Organisation mit beratendem Status repräsentierend angesehen wird. Je nach Schwierigkeit/Umfang der eingereichten Unterlage bzw. Unterlagen und/oder der erforderlichen Zeit zur Überprüfung des Satzes bzw. der Sätze der Dokumentationsunterlagen, z.B. im Fall gemeinsam eingereichter Unterlagen, muss das Team aus drei (3) oder fünf (5) Mitgliedern zusammengesetzt sein. Um einen Fund einer Nichtkonformität für eine funktionale Anforderung vorzuschlagen, ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder ist vertraulich zu behandeln; das erzielte Ergebnis ist als eine Entscheidung des Teams anzusehen. In jedem Fall ist die Ansicht der Minderheit im Audit-Abschlussbericht des Teams vollständig zu dokumentieren.

37 Die Verwaltungen und nicht staatlichen Organisationen mit beratendem Status zur Organisation können Einzelpersonen für die Aufnahme in eine beim Generalsekretär geführte Sachverständigenliste nominieren, aus der die Mitglieder des Teams ausgewählt werden. Die Nominierung ist beim Generalsekretär einzureichen, und ihr ist ein Lebenslauf (Curriculum Vitae) beizufügen.

38 Die benannten Personen müssen angemessene Kenntnisse und Erfahrungen über den Bauentwurf und die Konstruktion von Schiffen, die Normen und die Regeln und Regelentwicklungen der Klassifikationsgesellschaften haben, und sie müssen in der Lage sein, die Regeln im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften richtig auszulegen. Ergänzend müssen die benannten Personen wenigstens einige der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Ingenieurabschluss im Schiffbau und/oder Bauingenieurwesen;
  2. wissenschaftliche oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse von technischen Fachgebieten, die sich mit Schiffbaustandards bzw. -normen einschließlich Materialfestigkeit, Struktur-Analyse, Untersuchung der Ermüdungsfestigkeit, Hydrodynamik und Belastungsberechnungen sowie baulicher Zuverlässigkeit befassen;
  3. Entwurfs-, Konstruktions- und Betriebserfahrung mit dem Schiffstyp, der bei den zu prüfenden Schiffsregeln angesprochen ist;
  4. Kenntnisse der Schiffssicherheits-Bauvorschriften einschließlich SOLAS-Vorschriften und Industrienormen, Richtlinien und Praktiken;
  5. Kenntnisse der Umweltschutzanforderungen bezüglich der Schiffskonstruktionen;
  6. Kenntnisse und Erfahrungen bei Besichtigung, Untersuchung und Wartung bzw. Instandhaltung der Konstruktionsbauteile des Schiffes;
  7. Kenntnisse und Erfahrungen im Schiffbau und bei Schiffbau-Praktiken;
  8. Kenntnisse und Erfahrungen bei der Auditierung; und
  9. Forschungserfahrungen in irgendeinem der in den vorstehenden Unterabsätzen .1 bis .7 genannten Fachgebieten.

39 Die Mitglieder des Teams werden bei Bedarf vom Generalsekretär aus der Sachverständigenliste ausgewählt; dabei sind die in Absatz 38 aufgelisteten Qualifikationen gebührend zu berücksichtigen und eine zweckmäßige und ausgewogene Vertretung und Fachkenntnisse für die zu betrachtenden, speziellen Regeln sicherzustellen. Zusätzlich wählt der Generalsekretär eines der Mitglieder des Teams aus, das für die Gesamtkoordinierung des Audits verantwortlich ist. Das Team hat sein professionelles Urteilsvermögen bei der Entscheidung über die Einhaltung der Regeln auszuüben. Bis Berichte an den Ausschuss herausgegeben werden, ist dieses Audit-Verfahren als zwischen den Auditoren und den Antragstellern befindlich zu verstehen, und Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren sind zwischen diesen Parteien vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder des Teams dürfen keinen Interessenskonflikt bezüglich der zu prüfenden Regeln haben. Ferner haben sich die Mitglieder des Teams in neutraler Art und Weise zu verhalten.

40 Jedes Mitglied des GBS-Audit-Teams oder des Widerspruchgremiums hat eine Vertraulichkeits-Vereinbarung mit dem Generalsekretär zu unterschreiben, in der festgelegt ist, dass die Mitglieder jegliche geheimen Informationen nicht offenlegen, die ihnen zwecks Überprüfung der Regeln zur Verfügung gestellt werden; davon ausgenommen sind die Dokumentationsunterlagen, die für den Zwischenbericht oder den Schlussbericht erforderlich sind.

41 Während seiner Beratungen hat das Team die Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit immer zu beachten. Mindestens einmal während des Audit-Verfahrens hat sich das Team mit dem Antragsteller an einem einvernehmlich vereinbarten Ort und Zeitpunkt persönlich zu treffen, um eventuelle Fragen und Probleme zu behandeln, die während des Audit-Verfahrens auftreten können, um zusätzliche Dokumentationsunterlagen nochmals durchzusehen, die für die Fertigstellung des Audits erforderlich sind, und um seine vorläufigen Funde mitzuteilen.

42 Der Generalsekretär stellt dem GBS-Audit-Team eine ausreichende administrative Unterstützung einschließlich eines ständigen Sekretärs bereit, um das Prüfverfahren zu unterstützen.

Teil B
Informations und DokumentationsAnforderungen und Bewertungskriterien

Einführung

43 Dieser Teil stellt ausführliche Informations- und Dokumentations-Anforderungen und Bewertungskriterien zur Verfügung, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, eine Selbst-Bewertung dahin gehend durchzuführen, dass die Regeln dem Ziel bzw. den Zielen der Stufe I und der funktionalen Anforderung bzw. den funktionalen Anforderungen der Stufe II der Normen, wie in Teil A beschrieben, entsprechen. Er enthält eine Angabe des Zieles, Informations- und Dokumentations-Anforderungen und Bewertungskriterien für jede funktionale Anforderung der Stufe II. Außerdem dienen die Informations- und Dokumentations-Anforderungen und Bewertungskriterien als Prüfungsgrundsatz für das GBS-Audit-Teams.

44 Die Angabe des Zieles verbindet die funktionale Anforderung bzw. funktionalen Anforderungen der Stufe II mit der Prüfung der Konformität der Stufe III durch die Bereitstellung eines Überblicks darüber, was die Prüfung der einzelnen funktionalen Anforderung erreichen muss.

45 Die Informations- und Dokumentations-Anforderungen legen bestimmte Punkte fest, die in die einzureichenden Unterlagen, welche die Prüfung unterstützen, aufzunehmen sind und in ihnen angesprochen werden müssen.

46 Die Bewertungskriterien sind als Basis für die Durchführung der Selbst-Bewertung und des Audits anzusehen.

47 Eine oder mehrere Informations- und Dokumentations-Anforderungen können auf ein oder mehrere Bewertungskriterien anwendbar sein. Dieser Zusammenhang hängt von der Art und dem Umfang der Informationen und Dokumentationsunterlagen sowie vom Anwendungsbereich und Umfang der Bewertungskriterien ab.

48 Begründung bedeutet die Bereitstellung der unterstützenden Daten, Analyse oder sonstiger Untersuchung, welche die Angemessenheit der Methodik, des Verfahrensablaufs oder der Anforderung nachweist. Sie muss enthalten:

  1. Die Grundlage für die getroffenen Annahmen;
  2. die Beschreibung der damit verbundenen Unsicherheiten; und
  3. alle durchgeführten Sensitivitätsanalysen.

Sie schließt die dokumentierten Gründe ein, auf denen die Gültigkeit der Annahme oder der Kriterien beruht, die bei den Anforderungen oder Berechnungen verwendet werden. Dieses können die Ergebnisse von Forschungsarbeiten, historische Daten, Statistiken usw. sein. Zum Beispiel ist in der Begründung der Sicherheitsfaktoren zu beschreiben, wie die vielen zugehörigen Annahmen und Unsicherheiten, wie beispielsweise Umweltbedingungen, Belastungen, Methodik der Struktur-Analyse und Festigkeitskriterien, berücksichtigt werden.

49 Falls Erläuterungen oder Daten erforderlich sind, ist es für derartige Angaben ausreichend, wenn sie in einem Regelkommentar oder einer sonstigen unterstützenden Dokumentation enthalten sind.

50 Falls die Regeln ein Verfahren zur Bewertung und Anerkennung von Alternativen einführen, muss die eingereichte Unterlage das Verfahren zur Feststellung, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, eindeutig festlegen.

Informations und DokumentationsAnforderungen und Bewertungskriterien

Entwurf

1 Lebensdauer

1.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die vorausbestimmte Lebensdauer mindestens 25 Jahre beträgt und in die Regeln eingearbeitet ist.

1.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

1.2.1 Feststellung der Lebensdauer in Jahren, die bei der Entwicklung der Regeln verwendet worden ist.

1.2.2 Beschreibung der Annahmen und Vorgehensweise, die bei der Einarbeitung der Lebensdauer in die Regeln verwendet worden ist. Dieses schließt ein, ist aber nicht begrenzt auf die Berücksichtigung von extremen Belastungen, Entwurfsbelastungen, Materialermüdung und Korrosion.

1.3 Bewertungskriterien

1.3.1 Beruhen strukturelle Festigkeit, Ermüdungs- und Korrosionszuschläge sowie sonstige in den Regeln verwendete Entwurfsparameter auf der vorausbestimmten Lebensdauer?

1.3.2 Ist die Lebensdauer in den Abschnitten der Regeln, in denen sie angegeben ist, angewendet worden?

2 Umweltbedingungen

2.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Wellen-Daten und die dazugehörigen Schiffsbewegungen und Belastungen auf der Basis der Umweltbedingungen des Nordatlantiks und den entsprechenden Langzeit-Seegangsdiagrammen (Streuungsdiagramme) für die vorausbestimmte Lebensdauer abgeleitet worden sind.

2.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

2.2.1 Quellenangabe der Seegangs-Daten (Streuungsdiagramme usw.) einschließlich Verfahren und Zeitpunkt der Datensammlung sowie die geografische Position, die durch die Daten dargestellt wird.

2.2.2 Begründung, dass die Seegangs-Daten und Voraussagen, die für die Entwicklung der Bewegungen und Belastungen verwendet worden sind, repräsentativ für die Umweltbedingungen des Nordatlantiks sind.

2.2.3 Begründung der Methodik, die für die Entwicklung der Schiffsbewegungen und Belastungen einschließlich der Annahmen bezüglich Geschwindigkeit, der Verteilung der anliegenden Kurse, der Anzahl der Zyklen von Wellenbegegnungen, der Eintrittswahrscheinlichkeit der Überschreitung der Konstruktionswerte, der Seegangsverhältnisse, der Wellen-Spektralform, der Form des Schiffskörpers und sonstiger maßgeblicher Parameter verwendet worden ist. Die Anwendbarkeitsgrenzen sind eindeutig festzulegen, und es ist eine Anleitung für die Bewertung zu geben, wenn Werte außerhalb dieses Bereichs liegen.

2.2.4 Beschreibung, wie die eingesetzte Methodik zur Entwicklung der Schiffsbewegungen und Belastungen gegenüber den Versuchs- oder Betriebsablauf-Daten überprüft worden ist.

2.3 Bewertungskriterien

2.3.1 Stellen die Wellen-Daten die Umweltbedingungen des Nordatlantiks richtig dar und sind die Gebiete, in denen die schwersten Verhältnisse zu erwarten sind, mit einbezogen?

2.3.2 Geben die Regeln das Wellenspektrum und die statistischen Analyseverfahren genau an, die verwendet werden, um die Konstruktions-Grenzwerte einschließlich der Eintrittswahrscheinlichkeit von Überschreitung zu erhalten?

2.3.3 Beruhen die extremen Schiffsbewegungen und Belastungen des Entwurfs auf einer angemessenen Zyklenanzahl von Wellenbegegnungen entsprechend einer Lebensdauer von mindestens 25 Jahren?

2.3.4 Beruhen die Schiffsgeschwindigkeiten und die Kurse, die für die Bewertung der Schiffsbewegungen und Belastungen verwendet worden sind, auf den Geschwindigkeiten und Kursen, die bei den infrage kommenden Seegangsverhältnissen erwartet werden können?

2.3.5 Geben die Regeln den Anwendungsbereich der Schiffsbewegungen und Belastungen richtig an, auch wenn eine weitere Analyse, wie beispielsweise eine direkte Seeverhaltens-Analyse oder Modellversuche, gefordert wird? Geben die Regeln die Annahmen, die bei den Methodiken zur Entwicklung der Schiffsbewegungen und Belastungen verwendet worden sind, eindeutig an?

2.3.6 Sind die Methodiken, die zur Entwicklung der Schiffsbewegungen und Belastungen verwendet worden sind, durch Versuchs- oder Betriebsablauf-Daten bestätigt?

3 Strukturelle Festigkeit

3.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln von einem Schiff fordern, dass es so bemessen ist, um mit den Nettoabmessungen den Betriebs- und Umgebungs-Belastungen während seiner vorausbestimmten Lebensdauer zu widerstehen. Es ist zu bestätigen, dass die Regeln angemessene Sicherheitszuschläge enthalten, die den Grad der Unsicherheit wiedergeben.

3.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

3.2.1 Beschreibung, wie die Regeln die Nettoabmessungen bestimmen, die ausreichend sind, um übermäßige Verformungen (entweder elastisch oder plastisch, wie jeweils zutreffend) zu vermeiden und jegliche Arten von Ausfällen einschließlich, aber nicht begrenzt auf diejenigen, welche ein Strecken (plastische Verformung) und Beulen des Schiffskörpers und der Bauteile verursachen, zu verhindern. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Beschreibung der Methodik der Festigkeitsbewertung;
  2. Erklärung, wie das Konzept der Nettoabmessungen in den Regeln für die Konstruktion umgesetzt wird;
  3. Begründung der angewendeten Methodiken, um die globalen und lokalen, statischen und dynamischen Entwurfsbelastungen zu erhalten;
  4. Begründung der zulässigen Streckgrenzen und der Grenzen des Beulens;
  5. Erklärung, wie die Regeln eine Verformung durch eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Konstruktion des Schiffes verhindern. Der Begriff "Verformung" bedeutet eine Verschiebungs- und/oder Verdrehungsverformung;
  6. Erklärung der Anforderungen für die Modellierung der Struktur mit der Methode der Finiten Elemente einschließlich Belastungsanwendung, Randbedingungen, Elementauswahl und Größe der Elementteilung. Erklärung, wie primäre, sekundäre und tertiäre Spannungen berücksichtigt werden;
  7. Liste der in den Regeln betrachteten Ladungsfälle, die in die Konstruktionsbewertung aufzunehmen sind. Begründung der Ladungsfälle hauptsächlich im Hinblick darauf, welche Teile der Konstruktion kritisch beansprucht und unter Spannung gesetzt werden können;
  8. Beschreibung, wie Konstruktionstoleranzen und Vorgehensweisen sowie Werkstoffmängel in den Regeln berücksichtigt werden;
  9. Begründung des Grundprinzips der Regeln für schweißtechnische Ausführungen und Verfahren;
  10. Begründung, wie die konstruktive Durchgängigkeit einschließlich der Endverbindungen der Hauptstrukturbauteile am vorderen und hinteren Ende des Laderaumblocks in den Regeln berücksichtigt wird;
  11. Erläuterung, wie die Regeln den Grad der Verformungen oder die Höhe der Schwingungen, welche die Schiffskonstruktion, die Ausrüstung oder die Maschinenanlagen beschädigen oder beeinträchtigen können, berücksichtigen;
  12. Angabe der Sicherheitsfaktoren in Zusammenhang mit der angenommenen Entwurfsbelastung bzw. den angenommenen Entwurfsbelastungen und Begründung dafür, weshalb sie angemessen sind;
  13. Beschreibung, wie die Methodik der Festigkeitsbewertung gegenüber den Versuchs- und Betriebsablauf-Daten überprüft worden ist; und
  14. ein Beispiel bzw. Beispiele der Regeln, die auf einen repräsentativen Entwurf bzw. repräsentative Entwürfe angewendet werden. Das Beispiel muss bzw. die Beispiele müssen eine Darstellung des Hauptspantes und des Ladungsbereichs enthalten, in denen die Netto- und die Bruttoabmessungen angegeben sind, sowie eine Zusammenfassung der Grundlagen-Berechnungen, die für die Entwicklung der Abmessungen benutzt worden sind.

3.2.2 Erläuterung, wie die Regeln die bauliche Unversehrtheit bei den Nettoabmessungen für typische Beladungs-/Entladungs- und Ballastaustausch-Szenarien einschließlich der Kriterien zur Ermittlung der Angemessenheit berücksichtigen und sinnvollerweise erreichbare Reihenfolgen von Beladen, Entladen und Ballastvorgängen vorsehen.

3.2.3 Begründung der Methodik, die für die Berechnung lokaler Spannungen einschließlich Spannungskonzentrationsfaktoren, falls verwendet, Anwendung findet.

3.2.4 Begründung, wie die Regeln Schwappungsauswirkungen berücksichtigen.

3.2.5 Beschreibung, wie die Regeln festlegen, dass die Nettoabmessungen ausreichend sind, um eine angemessene Zugfestigkeit zu bieten. Das Folgende ist einzubeziehen:

  1. Beschreibung der Zugfestigkeits-Bewertungsmethodik;
  2. Begründung, wie das Konzept der Nettoabmessungen in den Regeln für die Zugfestigkeit zur Anwendung kommt;
  3. Begründung der Belastungen, die für die Zugfestigkeits-Analyse berücksichtigt werden;
  4. Erläuterung der Methodik, die für die Berechnung der Belastbarkeit des Schiffskörpers und der Zugfestigkeit der Platten und Steifen, einzeln oder in Kombination, zur Anwendung kommt;
  5. Angabe der akzeptablen Grenzwerte der Zugfestigkeit einschließlich Sicherheitsfaktoren mit einer Begründung dafür, weshalb sie angemessen sind; und
  6. Beschreibung, wie die Methodik der Zugfestigkeits-Bewertung gegenüber den Versuchs- und Betriebsablauf-Daten überprüft worden ist.

3.2.6 Beschreibung jeglicher Schutzeinrichtungen und/ oder Verstärkungen, die erforderlich sind, um eine durch Beladungs- bzw. Entladungs-Geräte verursachte Beschädigung zu vermeiden, welche die bauliche Unversehrtheit des Schiffes gefährden würde.

3.3 Bewertungskriterien

3.3.1 Machen die Regeln Angaben über die Eintrittswahrscheinlichkeit von Überschreitungen, für die globale und lokale dynamische Belastungen berechnet werden?

3.3.2 Sind Streckgrenzen, Beulgrenzen und die Grenzen der Zugfestigkeit auf Niveaus festgesetzt, welche die bauliche Unversehrtheit aufrechterhalten?

3.3.3 Berücksichtigen die Regeln zufriedenstellend die Verformungen, welche die Unversehrtheit der Konstruktion des Schiffes gefährden können?

3.3.4 Machen die Regeln angemessene Angaben über den erforderlichen Umfang der Finite-Elemente-Modelle und wie die Schiffsstruktur modelliert werden muss, einschließlich Angaben darüber, wie Randbedingungen und Belastungen Anwendung finden und die Elementtypen und Größe der Elementteilung zu wählen sind? Werden primäre, sekundäre und tertiäre Spannungen richtig berücksichtigt?

3.3.5 Sind die folgenden Ladungsfälle einbezogen: Homogene, partielle, wechselweise Beladungen, Teilladefälle mit Entladungen in mehreren Häfen, Ballastzustände einschließlich Ballasthandhabung und Beladungs- und Entladungs-Reihenfolgen sowie Zwischenzustände? Sind diese und sonstige Zustände in den Ladungs- oder Stabilitäts-Handbüchern ausgewiesen und ohne Überschreiten der zulässigen Biegemomente, Scherkräfte und Spannungen berücksichtigt?

3.3.6 Ist die Methodik zur Ermittlung der Leerschiffgewichts- und Tragfähigkeits-Lastverteilungen auf eine Art und Weise genau bestimmt, dass sie einheitlich angewendet wird?

3.3.7 Berücksichtigen die Regeln zufriedenstellend die Normen der Arbeitsausführung und die Konstruktionstoleranzen?

3.3.8 Bieten die schweißtechnische Gestaltung und die Schweißverfahren ein Festigkeitsniveau der Schweißnähte in ihrem Nettozustand, um die voraussichtlichen Belastungen auf die Schweißverbindungen auszuhalten?

3.3.9 Sind die Anforderungen für die sich verjüngenden Hauptstrukturbauteile einschließlich der Übergänge vor und hinter dem Laderaumblock in den Regeln in ausreichender Ausführlichkeit festgelegt?

  1. Wo vorschreibende Maßnahmen festgelegt sind, berücksichtigen diese Maßnahmen ausreichende Durchgängigkeit und die Enden der Hauptstrukturbauteile und tragenden Hauptbauteile?
  2. Wo analytische Verfahren für die Berechnung der konstruktiven Durchgängigkeit gestattet sind, ist die Methodik ausreichend definiert, um eine angemessene Bewertung der vorgeschlagenen Anordnungen für die Enden der Hauptstrukturbauteile und tragenden Hauptbauteile zu ermöglichen? Erfassen die analytischen Verfahren sowohl die Bewertung lokaler Spannungen als auch die Auswirkung der relativen Steifigkeit der Bauteile am Ende?

3.3.10 Berücksichtigen die Regeln zufriedenstellend den Grad der Verformungen oder die Höhe der Schwingungen, welche die Strukturbauteile des Schiffes, die Ausrüstung oder die Maschinenanlagen beschädigen oder beeinträchtigen können?

3.3.11 Schließen die Regeln ausreichende Sicherheitsfaktoren mit ein?

3.3.12 Schließen die Regeln eine Methodik für die Entwicklung lokaler Belastungen einschließlich der Beschreibung der Eigenschaften der vorgesehenen Ladungen mit ein, die für die Beladung von Bedeutung sind (Ladungsanordnung, Mindestdichte, Schüttwinkel für Massengutladungen), und die Mindestdichte des zum Einsatz kommenden Ballastes?

3.3.13 Legen die Regeln Verfahren für die unmittelbare Berechnung von lokalen Spannungen in Einzelbauteilen fest? Falls eine unmittelbare Berechnung nicht vorgeschrieben ist, enthalten die Regeln eine Begriffsbestimmung und eine Verwendungsmöglichkeit von Spannungskonzentrationsfaktoren? Falls Spannungskonzentrationsfaktoren benutzt werden, ist ein Nachweis für die Begriffsbestimmung und die Verwendung dieser Faktoren aufzunehmen.

3.3.14 In Bezug auf lokale Festigkeit:

  1. Schreiben die Regeln vor, dass die Konstruktion im Bereich von Lade- und Ballasträumen für jede Füllhöhe, von unbeladen bis zur maximalen Füllmenge, geeignet sein muss (wobei maximale Füllmenge entweder gefüllt oder die eindeutig festgelegte betriebliche Begrenzung der Füllhöhe oder Lademenge bedeutet)?
  2. Legen die Regeln Ladungsfälle für eine Berechnung, einschließlich des beladenen Zustandes bzw. des Leerzustandes angrenzender Laderäume und/oder Ballasträume, und die zu berücksichtigenden Tiefgänge für jeden Ladungsfall fest?
  3. Berücksichtigen die Regeln für Öltanker jegliche sinnvolle Kombination der Beladung von Ladungs- oder Ballasttanks einschließlich einer asymmetrischen Beladung und einer Beladung, bei der eine beliebige querschiffsverlaufende Reihe unbeladen bleibt, auf oder nahe dem Konstruktionstiefgang?
  4. Decken die angenommenen Tiefgangsbegrenzungen und angenommenen Dichten sowie sonstigen Ladungseigenschaften den voraussichtlichen Einsatzbereich ab?
  5. Berücksichtigen die lokalen Festigkeitsberechnungen die Einflüsse der maximal zulässigen Biege- und Scherbelastungen auf die Strukturbauteile bei Glattwasser und Wellen?
  6. Sind Schwappungsauswirkungen durch die Regeln ausreichend abgedeckt?

3.3.15 Schreiben die Regeln ausreichende Schutzeinrichtungen und/oder Verstärkungen vor, um eine durch Beladungs- bzw. Entladungs-Geräte verursachte Beschädigung zu vermeiden, welche die bauliche Unversehrtheit des Schiffes gefährden würde.

3.3.16 Sind die Ergebnisse aus den Festigkeits- und Zugfestigkeits-Berechnungen vergleichend bewertet worden? Stehen sie vorteilhaft im Vergleich mit dem Betriebsablauf und sonstigen Vorgaben da?

3.3.17 Zeigen die bildlichen Darstellungen der maßgeblichen Bauformen die Netto- und Bruttoabmessungen? Lassen die Grundlagen-Berechnungen erkennen, wie die Strukturbauteile mit den Nettoabmessungen den Betriebs- und Umgebungs-Belastungen während der vorausbestimmten Lebensdauer widerstehen?

4 Ermüdungslebensdauer

4.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Ermüdungslebensdauer nicht geringer ist als die vorausbestimmte Lebensdauer.

4.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

4.2.1 Beschreibung, wie die Regeln berücksichtigen, dass die bauliche Anordnung und die Nettoabmessungen ausreichend sind, damit eine berechnete Ermüdungslebensdauer mindestens die vorausbestimmte Lebensdauer einhält. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Beschreibung der in den Regeln angewendeten Methodik der Ermüdungsbewertung einschließlich Seegangs-Daten, bei den Ermüdungsberechnungen angewendete Langzeitstatistiken über Wellen-Daten, Herkunft zyklischer Belastungen, Berechnung der Beanspruchungsbereiche, Modellierung ihrer Verteilungsfunktionen, verwendeter SN-Kurven und übernommener Sicherheitsfaktoren oder Sicherheitszuschläge;
  2. Erklärung, wo und wie das Konzept der Nettoabmessungen in den Regeln für die Ermüdung umgesetzt wird. Begründung der Werte der in den Berechnungen verwendeten Abmessungen;
  3. Liste der in den Regeln geforderten Ladungsfälle, die als Teil der Ermüdungsanalyse zu berücksichtigen sind. Begründung der Auswahl der Ladungsfälle;
  4. Begründung, wie die Regeln dynamische Belastungen und ihre Kombinationen einschließlich des Wahrscheinlichkeitsniveaus, für das dynamische Belastungen berechnet werden, berücksichtigen;
  5. Begründung des Verfahrens für die Auswahl der Bauteile und typischer kritischer Einzelbauteile, das in die Bewertung der Ermüdungslebensdauer des Schiffes einzubeziehen ist;
  6. Begründung der Verfahren für die Berechnung zyklischer Spannungen und Spannungsbereiche in Einzelbauteilen. Erklärung der angewendeten Methode zur Berücksichtigung von Spannungskonzentrationen, wie sie auf die analysierten Einzelbauteile angewendet werden kann;
  7. Erklärung der Anforderungen für die Modellierung der Struktur mit der Methode der Finiten Elemente einschließlich Belastungsanwendung, Randbedingungen, Elementwahl und Größe der Elementteilung. Erklärung, wie primäre, sekundäre und tertiäre Spannungen berücksichtigt werden;
  8. Beschreibung, wie Konstruktionstoleranzen und Vorgehensweisen in den Regeln berücksichtigt werden. Beschreibung, wie eine Oberflächenbehandlung, wie beispielsweise Schleifen und Hämmern/Kugelstrahlen, in den Regeln behandelt wird;
  9. Beschreibung, wie die Regeln die Auswirkung auf die Ermüdungslebensdauer von ungeschützten Einzelbauteilen in Seewasser berücksichtigen (wenn beispielsweise die Beschädigung der Beschichtung zu einem Kontakt mit Seewasser führt);
  10. Beschreibung, wie die Regeln Schlagen (z.B. Aufschlagen) und vibrationsverursachte Ermüdungseinflüsse (z.B. Abfederungen oder vom Propeller verursachte Vibrationen) berücksichtigen. Eine Begründung ist vorzunehmen, wenn dies nicht ausdrücklich in der Ermüdungsbewertung berücksichtigt ist;
  11. Erklärung der Auswirkungen von Unsicherheiten/Annahmen auf die Ermüdungslebensdauer und Aufzeigen jeglicher bei den Ermüdungsberechnungen verwendeten Bandbreiten unter Berücksichtigung der Auswirkung des Versagens eines einzelnen Bauteils; und
  12. Beschreibung, wie die Methodik der Ermüdungsbewertung anhand der Versuchs-Daten und/oder Betriebsablauf-Daten überprüft worden ist.

4.3 Bewertungskriterien

4.3.1 Ist die bei der Bewertung der Ermüdungslebensdauer angewendete Methodik richtig begründet? Sind die gegebenen Erklärungen derart, dass sie die verwendeten Seegangs-Daten, die angewendeten Langzeitstatistiken über Wellen-Daten, die Herkunft zyklischer Belastungen, Berechnungsverfahren der Beanspruchungsbereiche und ihrer Verteilungsfunktionen, verwendete SN-Kurven und übernommene Sicherheitsfaktoren oder Sicherheitszuschläge zufriedenstellend abdecken?

4.3.2 Sind die Werte der geforderten Abmessungen, die in den Berechnungen zu verwenden sind, entsprechend dem Konzept der Nettoabmessungen richtig nachgewiesen?

4.3.3 Sind die angenommenen Betriebsbedingungen (z.B. beladen oder im Ballast), die durch die Regeln festgelegt sind, in der Langzeit-Ermüdungsreaktions-Analyse für ein repräsentatives Betriebsprofil des Schiffes ausreichend? Sind die so erhaltenen Beanspruchungsbereiche geeignet, um die Langzeit-Ermüdungsreaktion darzustellen?

4.3.4 Basieren die internen/externen dynamischen Belastungen und ihre Kombinationen auf den Umweltbedingungen des Nordatlantiks? Ist das Wahrscheinlichkeitsniveau, für das diese Belastungen berechnet werden, richtig nachgewiesen?

4.3.5 Verlangen die Regeln die über das gesamte Schiff durchgehende systematische Ermittlung der für eine Ermüdung anfälligen Bereiche, von denen gefordert wird, dass sie in die Bewertung der Ermüdungslebensdauer des Schiffes aufzunehmen sind?

4.3.6 Sind Verfahren für die Berechnung zyklischer Spannungen und Spannungsbereiche in Einzelbauteilen richtig nachgewiesen?

4.3.7 Berücksichtigen die Regeln die Spannungskonzentrationen, in Bezug darauf wie sie auf das analysierte Einzelbauteil angewendet werden können, richtig?

4.3.8 Geben die Regeln den vorgeschriebenen Umfang der Modelle mit der Methode der Finiten Elemente an und wie die Schiffsstruktur modelliert werden soll, einschließlich wie die Randbedingungen und Belastungen anzuwenden sind und Elemente und Größe der Elementteilung zu wählen sind? Sind primäre, sekundäre und tertiäre Spannungen richtig berücksichtigt?

4.3.9 Berücksichtigen die Regeln die Konstruktionstoleranzen und Vorgehensweisen zufriedenstellend? Wird eine Oberflächenbehandlung wie beispielsweise Schleifen und Hämmern/Kugelstrahlen angemessen berücksichtigt?

4.3.10 Berücksichtigen die Berechnungen der Ermüdungslebensdauer eine Verschlechterung der Beschichtungseigenschaften in einer Seewasserumgebung?

4.3.11 Berücksichtigen die Regeln Schlagen (z.B. Aufschlagen) und vibrationsverursachte Ermüdungseinflüsse (z.B. Abfederungen oder vom Propeller verursachte Vibrationen)? Wenn nicht ausdrücklich in der Ermüdungsbewertung berücksichtigt, ist dann eine angemessene Begründung beigebracht?

4.3.12 Berücksichtigen die Regeln Unsicherheiten oder Annahmen in der Ermüdungslebensdauer-Bewertung zufriedenstellend?

4.3.13 Sind die Ergebnisse aus der Ermüdungslebensdauer-Bewertungsmethodik vergleichend bewertet worden? Stehen die Ergebnisse im Vergleich mit dem Betriebsablauf und sonstigen Vorgaben positiv da?

5 Restfestigkeit

5.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln einen angemessenen Grad von Restfestigkeit nach einer Beschädigung (z.B. Kollision, Grundberührung und Flutung) vorsehen.

5.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

5.2.1 Beschreibung, wie nach den Regeln entworfene Schiffe bei intakter Konstruktion mit den Nettoabmessungen eine ausreichende Zugfestigkeit haben, um eine Flutung entsprechend den maßgeblichen IMO-Regelwerken auszuhalten.

5.2.2 Begründung, dass nach den Regeln entworfene Schiffe eine hinreichende Restfestigkeit haben, um ein Unfallereignis zu überstehen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Beschreibung der angewendeten Methodik zur Feststellung der Restfestigkeit;
  2. Beschreibung der Flutungsfälle und die entsprechende bauliche Beschädigung. Erklärung des Zusammenhangs der Flutungsfälle mit den IMO-Regelwerken;
  3. Beschreibung der Umweltbedingungen und der Dauer der Beanspruchung, die für die zu erwartenden Seegangsverhältnisse bei Kollisions- und Grundberührungs-Fällen repräsentativ sind, sowie Begründung, weshalb sie geeignet sind;
  4. Beschreibung der Akzeptanz-Kriterien für die Restfestigkeit des Schiffes im beschädigten Zustand und Begründung, falls sie anders als die Zugfestigkeit ist; und
  5. wo es festgelegt ist, dass die Regeln eine ausreichende Restfestigkeit grundsätzlich berücksichtigen, ist ein Nachweis zu erbringen, der dieses mittels einer Analyse einer Reihe von repräsentativen Schiffsentwürfen und Beladungsfällen aufzeigt.

5.2.3 Beschreibung, wie das Verfahren der Restfestigkeits-Bewertung durch die Versuchs-Daten und/ oder Unfallablauf-Daten bestätigt worden ist.

5.3 Bewertungskriterien

5.3.1 Kann ein nach den Regeln entworfenes Schiff bei intakter Konstruktion mit den Nettoabmessungen einer Flutung entsprechend den maßgeblichen IMO-Regelwerken standhalten?

5.3.2 Hat ein nach den Regeln entworfenes Schiff eine ausreichende Restfestigkeit, um ein erheblicheres Unfallereignis (z.B. Flutung bei einer baulichen Beschädigung der Konstruktion aufgrund einer Kollision oder Grundberührung) unter Umweltbedingungen in Übereinstimmung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit zu überstehen? Sind die angenommenen Schadensfälle repräsentativ für die vorgesehenen Schäden nach den maßgeblichen IMO-Regelwerken?

5.3.3 Ist das Verfahren der Restfestigkeits-Bewertung durch Versuchs-Daten und/oder Unfall-Daten bestätigt worden?

6 Korrosionsschutz

6.1 Nutzungsdauer von Beschichtungen

6.1.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Beschichtungen richtig ausgewählt sind und aufgebracht werden, um die Konstruktion während der angestrebten Nutzungsdauer der Beschichtung zu schützen.

6.1.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

6.1.2.1 Informationsangaben über die Nutzungsdauer der Beschichtung und vorgeschriebene Verwendung von Beschichtungen, einschließlich:

  1. Vorgeschriebene Einbauorte und/oder Räume bzw. Tanks, in denen Beschichtungen verwendet werden müssen;
  2. Art der Beschichtung, die für die unterschiedlichen Räume bzw. Tanks zu verwenden sind;
  3. erforderliche angestrebte Nutzungsdauer der Beschichtung und die Erklärung der Auswahl; und
  4. die zu befolgende Leistungsanforderung der Beschichtung (z.B. IMO-Leistungsanforderungen für Schutzanstriche 1, sofern vorgeschrieben).

6.1.2.2 Beschreibung der zu befolgenden Vorschriften in Räumen bzw. Tanks, in denen andere Korrosionsschutzsysteme verwendet werden.

6.1.2.3 Beschreibung der Verfahren, die zwecks Überprüfung angewendet werden, dass das ausgewählte Beschichtungssystem mit zugehöriger Oberflächenvorbehandlung und Aufbringungsart mit den Fertigungsabläufen der Schiffswerft vereinbar ist.

6.1.2.4 Beschreibung der Verfahren, die zwecks Überprüfung angewendet werden, dass das vorgegebene Beschichtungsverfahren befolgt worden ist.

6.1.2.5 Begründung zur Unterstützung der Auswahl von Beschichtungs-Leistungsanforderungen und angestrebter Nutzungsdauer der Beschichtung oder Anwendungsbereichen, falls eine Alternative zu denjenigen vorgeschlagen wird, die durch IMO-Regelwerke vorgeschrieben sind.

6.1.3 Bewertungskriterien

6.1.3.1 Schließen die Regeln geeignete Vorschriften mit ein, um die angegebene angestrebte Nutzungsdauer der Beschichtung zu erreichen und um mindestens die SOLAS-Vorschriften zu erfüllen?

6.1.3.2 Bieten alternative oder zusätzliche Vorschriften, die durch die Regeln zugestanden werden, Schutzniveaus, die denen nach SOLAS vorgeschriebenen mindestens gleichwertig sind?

6.1.3.3 Sind die in den Absätzen 6.1.2.3 und 6.1.2.4 angegebenen Verfahren in den Regeln ausreichend dokumentiert?

6.1.3.4 Wird eine ausreichende Begründung erbracht, um die Verwendung von Alternativen zu SOLAS oder anderen IMO-Regelwerken zu unterstützen?

6.2 Korrosionszuschlag

6.2.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln für die Werte des Korrosionszuschlags eine vernünftige Grundlage haben und für die vorausbestimmte Lebensdauer ausreichend sind.

6.2.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

6.2.2.1 Beschreibung der angewendeten Methodik zur Festlegung der Werte für die Entwurfs-Korrosionszuschläge derart, dass die Abmessungen während der Dauer der vorausbestimmten Lebensdauer oberhalb der Nettoabmessungen verbleiben.

6.2.2.2 Beschreibung, wie die angenommenen Korrosionsraten und die Entwurfs-Korrosionszuschläge der Regeln auf der Basis des Schiffstyps und der Lage innerhalb des Schiffskörpers bestimmt werden. Die Beschreibung soll sich damit befassen, wie Spannungskorrosion und jegliche anderen Arten von beschleunigter Korrosion berücksichtigt worden sind.

6.2.2.3 Beschreibung jeglicher zusätzlicher Regel-Vorschriften, die eine besondere Berücksichtigung für andere Parameter wie beispielsweise ungewöhnliche Ladungen, Beladungen, Einsatzarten, Materialeigenschaften usw. vorsehen.

6.2.2.4 Beschreibung, wie die Korrosion von Schweißstellen und von wärmebeeinflussten Bereichen berücksichtigt wird.

6.2.2.5 Beschreibung der Kriterien für die Erneuerung von Stahl bzw. der Konstruktion.

6.2.2.6 Beschreibung, wie die Methodik zur Bestimmung der Korrosionszuschläge und Festlegung der Kriterien für die Erneuerung von Stahl bzw. der Konstruktion gegenüber den Versuchs-Daten und/oder Betriebsablauf-Daten überprüft worden sind.

6.2.3 Bewertungskriterien

6.2.3.1 Rechtfertigen die Methodik und die unterstützenden statistischen Daten die Korrosionszuschläge?

6.2.3.2 Es ist zu bestätigen, dass Verringerungen der Entwurfs-Korrosionszuschläge in den Regeln nicht zulässig sind.

6.2.3.3 Ist eine Berücksichtigung der Korrosion von Schweißstellen und wärmebeeinflussten Bereichen gegeben?

6.2.3.4 Bestimmen die Regeln eindeutig die Kriterien für die Erneuerung von Stahl bzw. der Konstruktion? Berücksichtigen die Erneuerungs-Kriterien bei im Betrieb befindlichen Schiffen Abmessungen, die nicht geringer sind als die vorgeschriebenen Nettoabmessungen und die ein Widerstandsmoment des Schiffskörpers innerhalb der SOLAS-Vorschriften ergeben?

6.2.3.5 Ist die angewendete Methodik zur Bestimmung der Korrosionszuschläge und Festlegung der Kriterien für die Erneuerung von Stahl bzw. der Konstruktion vergleichend bewertet worden? Ist sie vorteilhaft im Vergleich mit den Versuchs- und Betriebsablauf-Daten?

7 Strukturelle Redundanz

7.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln ausreichende Redundanz vorschreiben, um lokalen Beschädigungen irgendeines aussteifenden Bauteils standzuhalten.

7.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

7.2.1 Es ist nachzuweisen, dass die Regeln zweckentsprechende Anforderungen haben, um eine Redundanz der Schiffsstruktur vorzusehen.

7.2.2 Beschreibung der Anforderungen für die Bewertung lokaler Beschädigungen einschließlich Modellierung der Struktur mit der Methode der Finiten Elemente, sofern zutreffend.

7.2.3 Beschreibung, wie die angewendete Methodik zur Feststellung der strukturellen Redundanz gegenüber den Versuchs- und/oder Betriebsablauf-Daten überprüft worden ist.

7.3 Bewertungskriterien

7.3.1 Hat ein nach den Regeln entworfenes Schiff eine ausreichende strukturelle Redundanz, um eine lokale Beschädigung an einem aussteifenden Bauteil zu überstehen?

7.3.2 Sind die Verfahren für die Bewertung der Folgen lokaler Beschädigungen zufriedenstellend beschrieben?

7.3.3 Ist die angewendete Methodik gegenüber der Feststellung der strukturellen Redundanz überprüft worden? Ist sie vorteilhaft im Vergleich mit den Versuchs- oder Unfallablauf-Daten?

8 Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit

8.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln eine ausreichende Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit für die Umweltbedingungen des Nordatlantiks einschließlich ausreichender Festigkeit der Verschlussvorrichtungen und einer ausreichenden Redundanz für die Sicherungsvorrichtungen vorschreiben.

8.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

8.2.1 Beschreibung der Regel-Vorschriften für Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit.

8.2.2 Beschreibung, wie die Regeln die Kriterien aus den IMO-Regelwerken zur Bestimmung der Öffnungen, die im Schiffskörper wasserdicht oder wetterdicht sein müssen, berücksichtigen.

8.2.3 Erklärung der bei der Erarbeitung der Regeln verwendeten Kriterien zur Festlegung, dass die Festigkeit und die Redundanz für die Verschlussvorrichtungen, sofern zutreffend, der wasserdichten und wetterdichten Öffnungen für die Umweltbedingungen und die vorausbestimmte Lebensdauer ausreichend sind.

8.3 Bewertungskriterien

8.3.1 Erfüllen die Regeln alle maßgeblichen IMO-Anforderungen für die Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit?

8.3.2 Schreiben die Regeln eine ausreichende Festigkeit für Verschlussvorrichtungen und Sicherungsvorrichtungen vor, um Umweltbedingungen, Entwurfsbelastungen und die vorausbestimmte Lebensdauer zu erfüllen? Schreiben die Regeln vor, dass die Sicherungsvorrichtungen eine ausreichende Redundanz haben?

9 Berücksichtigung des menschlichen Faktors

9.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln eine Berücksichtigung des menschlichen Faktors und ergonomische Gesichtspunkte beim Bauentwurf und der Einrichtung enthalten, um Betriebs-, Inspektions- und Instandhaltungstätigkeiten zu erleichtern.

9.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

9.2.1 Beschreibung, wie die Regeln den menschlichen Faktor und die Ergonomie während des Bauentwurfs und der Einrichtung des Schiffes berücksichtigen, einschließlich:

  1. Treppen, senkrechte Leitern, Rampen, Laufgänge/Laufbrücken und Arbeitsplattformen, die als ständige Zugänge und/oder für Inspektions- und Instandhaltungstätigkeiten verwendet werden;
  2. bauliche Einrichtungen, um die Installation ausreichender Beleuchtung und Lüftung zu ermöglichen und um Lärm und Vibration in Räumen, die normalerweise durch Personen an Bord des Schiffes besetzt oder bemannt sind, zu minimieren;
  3. bauliche Einrichtungen, um die Installation ausreichender Beleuchtung und Lüftung in Tanks oder geschlossenen Räumen (z.B. Kastenkiele, Rohrtunnel usw.) für regelmäßige Inspektionen, Besichtigung und Instandhaltung zu ermöglichen; und
  4. bauliche Einrichtungen, um den Notausstieg von Inspektionspersonal oder der Schiffsbesatzung aus Tanks, Laderäumen, Leerräumen usw. zu ermöglichen.

9.2.2 Beschreibung, wie die ergonomischen Entwurfsgrundsätze, einschließlich der für die Konstrukteure vorgesehenen Anleitungshinweise, in die Regeln des Bauentwurfs einbezogen sind.

9.3 Bewertungskriterien

9.3.1 Sind die Berücksichtigung des menschlichen Faktors und die ergonomischen Gesichtspunkte bei der Konstruktion von Treppen, senkrechten Leitern, Rampen, Laufgängen/Laufbrücken und Arbeitsplattformen berücksichtigt?

9.3.2 Behandeln die Regeln bauliche oder andere Einrichtungen, um ausreichende Beleuchtung und Lüftung in Räumen, die normalerweise durch die Besatzung bemannt oder besetzt sind, zu ermöglichen?

9.3.3 Behandeln die Regeln bauliche oder andere Maßnahmen, um die Erzeugung und Übertragung von Vibrationen auf oder unter den Wert der zulässigen ergonomischen Normen in Räumen, die normalerweise durch die Besatzung bemannt oder besetzt sind, herabzusetzen?

9.3.4 Behandeln die Regeln bauliche oder andere Einrichtungen, um ausreichende Beleuchtung und Lüftung zwecks Inspektion, Besichtigung und Instandhaltung zu ermöglichen?

9.3.5 Schreiben die Regeln bauliche Einrichtungen vor, um den Notausstieg aus Tanks oder geschlossenen Räumen zu ermöglichen?

10 EntwurfsTransparenz

10.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass der Entwurfs- und Bau-Arbeitsvorgang transparent ist und dass die Ausführungsanweisung eindeutig festgelegt ist und der Klassifikationsgesellschaft, dem Eigner und dem Flaggenstaat unter sorgfältiger Berücksichtigung des Urheberrechts zur Verfügung gestellt wird.

10.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

10.2.1 Beschreibung, wie die Regeln die Aufnahme der entwurfsspezifischen Informationen, der Regel II-1/3-10 SOLAS entsprechend, in die Bauakte des Schiffes (SCF) vorschreiben, einschließlich:

  1. Bereiche, die einer besonderen Beachtung während der gesamten Lebensdauer des Schiffes bedürfen;
  2. alle Entwurfsparameter, die den Betrieb des Schiffes einschränken;
  3. jegliche Alternativen zu den Regeln einschließlich baulicher Einzelheiten und Gleichwertigkeitsberechnungen;
  4. Ausführungszeichnungen und Angaben, die zur Aufnahme aller von der anerkannten Organisation oder dem Flaggenstaat genehmigten Änderungen während der Bauphase überprüft sind;
  5. Verfahren für die Aktualisierung der Bauakte des Schiffes (SCF) während der gesamten Lebensdauer des Schiffes;
  6. Netto(Erneuerungs)-Abmessungen für alle Konstruktions-Einzelbauteile; und
  7. Mindest-Widerstandsmoment des Schiffskörpers entlang der Schiffslänge, das während der gesamten Lebensdauer des Schiffes aufrecht zu erhalten ist.

10.2.2 Beschreibung der zu befolgenden Arbeitsvorgänge, Anforderungen und Kriterien, wenn dokumentierende und kommunizierende Alternativ-Verfahren als gleichwertig zu bestimmten Regelanforderungen bewertet werden.

10.2.3 Beschreibung der Arbeitsvorgänge zur Sicherstellung, dass während der Bauphase alle maßgeblichen Entwurfs- und Bauinformationen einschließlich Schriftverkehr zwischen der Bauwerft und der anerkannten Organisation für den Eigner und den Flaggenstaat verfügbar sind.

10.3 Bewertungskriterien

10.3.1 Legen die Regeln Vorschriften für die Aufnahme und Aktualisierung entwurfsspezifischer und kritischer Informationen einschließlich Einschränkungen für die Bauakte des Schiffes (SCF) fest?

10.3.2 Legen die Regeln eindeutige Kriterien und Techniken für die Bewertung von Alternativ-Verfahren fest, die beim Entwurf angewendet werden? Schreiben die Regeln vor, dass alle Gleichwertigkeiten in der Bauakte des Schiffes (SCF) dokumentiert werden und dem Eigner und/oder dem Flaggenstaat zur Verfügung stehen?

10.3.3 Legen die Regeln Arbeitsvorgänge fest, um alle maßgeblichen Entwurfs- und Bauinformationen einschließlich Schriftverkehr zwischen der Bauwerft und der anerkannten Organisation, z.B. über Nettoabmessungen, verwendete Korrosionszuschläge usw., zu berücksichtigen, die dem Eigner und dem Flaggenstaat während der Bauphase zur Verfügung zu stellen sind?

Bau

11 Qualitätssicherungsvorgänge beim Bau

11.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln Vorschriften enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass Konstruktionstoleranzen und Arbeitsverfahren, die während der Regel-Formulierung übernommen wurden, während der Fertigung umgesetzt werden.

11.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

11.2.1 Es ist nachzuweisen, dass die Regeln von der Schiffswerft Bauverfahren und Baunormen verlangen, die eine Mindestqualitätssicherung (Mindestqualitätsstufe) einhalten. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Verfahren zur genauen Angabe des Baumaterials und seiner Rückverfolgung;
  2. Montagevorschriften einschließlich Ausrichtung, Zusammenfügung, Schweißung, Oberflächenvorbehandlung, Beschichtung, Gussteile, Wärmebehandlung usw.;
  3. Zulassungs-Übersicht der Schweißverfahren;
  4. Qualitäts-Übersicht der Schweißer; und
  5. Vorschriften für eine Nachrüstung der Werft und andere Überprüfungen der Qualitätskontrolle.

11.2.2 Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, wenn eine Schiffswerft ermittelt wird, welche die Mindestqualitätsstufe der Bauausführung nicht erfüllt.

11.2.3 Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, wenn die "Ausführung" anders ist als der "Entwurf". Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Kriterien für die Entscheidung, wenn eine Überprüfung der Ausführungszeichnungen erforderlich ist; und
  2. Kriterien für die Entscheidung, wenn eine Neubewertung der Festigkeit und/oder der Ermüdungslebensdauer erforderlich ist. Dabei sollte gegebenenfalls eine Abwägung der Nettoabmessungen berücksichtigt werden.

11.2.4 Beschreibung der Arbeitsvorgänge zur Sicherstellung, dass Konstruktionstoleranzen überprüft und eingehalten werden.

11.2.5 Beschreibung der angewendeten Arbeitsvorgänge, um die Regeln auf der Basis der Konstruktions- und Betriebserfahrungen ständig zu aktualisieren.

11.2.6 Beschreibung, wie die Anforderungen der baulichen Qualitätssicherung mit den anerkannten internationalen Schiffbau- und Reparatur-Qualitätsnormen vergleichend bewertet worden sind.

11.3 Bewertungskriterien

11.3.1 Werden die Konstruktionstoleranzen, die bei der Regel-Formulierung und bei Berechnungen angewendet werden, in den Bauplan eingearbeitet und während des Baus überprüft?

11.3.2 Berücksichtigen die Qualitätsanforderungen ständige Entwurfsverbesserungen, die auf Erfahrungen basieren?

11.3.3 Sind die Anforderungen der baulichen Qualitätssicherung der Regeln vergleichend bewertet worden? Stehen sie vorteilhaft im Vergleich mit den anerkannten internationalen Schiffbau- und Reparatur-Qualitätsnormen da?

12 Bauüberwachung

12.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln Vorschriften enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass der Bau von Schiffen bei einer vertretbaren Qualitätsstufe durchgeführt wird.

12.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

12.2.1 Beschreibung der Anforderungen des Bauüberwachungs-Verfahrens, einschließlich:

  1. Art der Überwachung (Sichtkontrolle, zerstörungsfreie Prüfung usw.) in Abhängigkeit von Örtlichkeit, Werkstoffen, Schweißung, Gussteilen, Beschichtungen usw.;
  2. Aufstellung eines Bauüberwachungs-Ablaufplans für alle Montagestadien von der Einführungsbesprechung über alle Hauptbauabschnitte bis zur Ablieferung;
  3. Untersuchungs- und Besichtigungsplan einschließlich Vorkehrungen für kritische Bereiche, die während des Entwurfs-Genehmigungsverfahrens ermittelt wurden;
  4. Besichtigungskriterien für die Abnahme;
  5. Zusammenwirken mit der Schiffswerft einschließlich schriftlicher Benachrichtigung und Dokumentation der Besichtigungsergebnisse;
  6. Korrekturmaßnahmen, um Konstruktionsfehler zu beheben;
  7. Liste der Punkte, die eine Terminplanung oder formale Besichtigungen erfordern würden;
  8. Qualifikation der Besichtiger;
  9. Bestimmung und Dokumentation von Bereichen, die während der gesamten Lebensdauer des Schiffes besondere Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der Kriterien, die bei der Bestimmung angewendet werden; und
  10. Verfahren zur Ermittlung der Anzahl und der Qualifikationen der Besichtiger für ein Projekt.

12.2.2 Beschreibung des Verfahrens, nach welchem dem Schiffseigner und/oder den Vertretern der Flaggenstaatverwaltung die Ergebnisse der Bauüberwachung zur Verfügung gestellt werden.

12.2.3 Beschreibung der Anforderungen für Prüfungen während der Besichtigung einschließlich der Prüf-Kriterien.

12.2.4 Beschreibung, wie die Anforderungen der Bauüberwachung mit den anerkannten internationalen Schiffbau- und Reparatur-Qualitätsnormen vergleichend bewertet worden sind.

12.3 Bewertungskriterien

12.3.1 Schreiben die Regeln die Erstellung eines Besichtigungsplanes vor, der während der ersten Einführungsbesprechung überprüft wird? Behandelt der Besichtigungsplan Tätigkeiten während der Montage des Schiffes, die für die Bestätigung ausreichend sind, dass das Schiff in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln und Normen gebaut wird, und behandelt er alle Punkte in Absatz 12.2.1?

12.3.2 Enthalten die Regeln Vorschriften, dass Bereiche mit hoher Spannung oder mit hohem Ermüdungsrisiko, die während des Entwurfs-Genehmigungsverfahrens ermittelt wurden, mit hinreichender Ausführlichkeit und Umfang während der Montage überprüft werden?

12.3.3 Haben die Regeln Verfahren, um eine ausreichende Anzahl qualifizierter Besichtiger für die Durchführung der beabsichtigten Besichtigungen entsprechend der Größe des Projektes zu gewährleisten?

12.3.4 Wird der die Bauüberwachung betreffende Schriftverkehr zwischen der Schiffswerft und der anerkannten Organisation bezüglich des Schiffsentwurfes und des Baus dem Schiffseigner und der Flaggenstaatsverwaltung zur Verfügung gestellt?

12.3.5 Schließen die Regeln Abnahmebedingungen für alle geforderten Prüfungen mit ein? Basieren die Prüf-Kriterien auf Parametern der erarbeiteten Regeln?

12.3.6 Sind die Bauüberwachungs-Anforderungen der Regeln vergleichend bewertet worden? Stehen sie vorteilhaft im Vergleich mit den anerkannten internationalen Schiffbau- und Reparatur-Qualitätsnormen da?

Berücksichtigung der betrieblichen Aspekte

13 Besichtigung und Instandhaltung

13.1 Angabe des Zieles

Es ist zu überprüfen, dass die Regeln Räume einer ausreichenden Größe vorsehen, um Besichtigungen und Instandhaltungsarbeiten leicht durchführen zu können. Es ist zu bestätigen, dass die Regeln die Ermittlung von Bereichen vorsehen, die während der Lebensdauer des Schiffes eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, und auf der Festlegung der Entwurfsparameter beruhen.

13.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

13.2.1 Beschreibung der Regel-Vorschriften, die Räume einer ausreichenden Größe vorsehen, um angemessene Besichtigungen und Instandhaltungsarbeiten am Schiff leicht durchführen zu können.

13.2.2 Beschreibung der Regel-Vorschriften zur Ermittlung von Einzelposten für die Aufnahme in einen Besichtigungsplan während des Betriebs, einschließlich:

  1. Bereiche hoher Spannung und mit besonderer Berücksichtigung der Ermüdung;
  2. alle sonstigen Bereiche, die während der Lebensdauer des Schiffes eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der Kriterien, die zur Ermittlung angewendet werden (z.B. Wellenschlag-Belastungen, Bereiche mechanischer Stöße, besondere Werkstoffe usw.); und
  3. bauliche Entwurfsbesonderheiten, die auf der Basis besonderer Betriebsanforderungen ausgewählt wurden.

13.3 Bewertungskriterien

13.3.1 Schließen die Regeln Entwurfsvorschriften mit ein, die Räume einer ausreichenden Größe für Besichtigungen und Instandhaltungsarbeiten am Schiff vorsehen?

13.3.2 Enthalten die Regeln Vorschriften für die Ermittlung von Bereichen hoher Spannung oder eines Ermüdungsrisikos, die während des Betriebes eine Überwachung erfordern?

13.3.3 Schließen die Regeln Vorschriften für die Ermittlung von baulichen Entwurfsbesonderheiten mit ein, die auf der Basis besonderer Betriebsanforderungen ausgewählt wurden?

13.3.4 Schließen die Regeln Vorschriften für die Ermittlung aller sonstigen Bereiche mit ein, die während der Lebensdauer des Schiffes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen?

14 Zugänglichkeit der Konstruktion

14.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln Vorschriften mit einschließen, die einen Zugang für eine Untersuchung der inneren Bauteile und Dickenmessungen ermöglichen.

14.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

Beschreibung der Regel-Vorschriften, mit denen generelle Besichtigungen und Nahbesichtigungen sowie Dickenmessungen der Innenkonstruktion ermöglicht werden. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Normen für den Zugang; und
  2. Anforderungen für die Erarbeitung eines Zugangsplanes.

14.3 Bewertungskriterien

14.3.1 Gibt es Vorschriften, die einen sicheren Zugang zu kritischen Bereichen, auf die in Absatz 13.2.2 hingewiesen wird, vorsehen?

Berücksichtigung des Recycling-Aspekts

15 Recycling

15.1 Angabe des Zieles

Es ist zu bestätigen, dass die Regeln die Auflistung von Werkstoffen, die für die Konstruktion des Schiffskörpers verwendet werden, mit dem Ziel einer Kenntlichmachung ökologisch verträglicher oder recycelbarer Werkstoffe und die Erstellung einer Bestandsliste vorschreiben.

15.2 Informations- und Dokumentations-Anforderungen

15.2.1 Beschreibung der Regel-Vorschriften für die Auflistung von Werkstoffen, einschließlich:

  1. Liste der Werkstoffe, die für die Konstruktion des Schiffskörpers verwendet werden;
  2. Vorschriften für die Auflistung von Werkstoffen in der Bauakte des Schiffes (SCF); und
  3. Vorschriften für die Dokumentation von Änderungen von irgendeinem der vorstehenden Punkte während der Lebensdauer des Schiffes.

15.3 Bewertungskriterien

15.3.1 Schließen die Regeln Vorschriften für die Auflistung von Werkstoffen, die für die Konstruktion des Schiffskörpers verwendet werden, im Anwendungsbereich der Norm mit ein, einschließlich:

  1. Liste der Werkstoffe, die für die Konstruktion des Schiffskörpers verwendet werden; und
  2. Vorschriften für die Auflistung von Werkstoffen in der Bauakte des Schiffes (SCF)?

15.3.2 Schließen die Regeln Vorschriften für die Dokumentation von Änderungen von irgendeinem der vorstehenden Punkte während der Lebensdauer des Schiffes mit ein?

.

Vorlage der eingereichten UnterlagenAnhang 1


1 Angaben über den Flaggenstaat

1 Name des Flaggenstaates:
2 Vollständige Kontaktdaten für die bestimmte einzige Anlaufstelle:
Name und Titel:
Anschrift:
Telefon-Nummer:
Fax-Nummer:
E-mail-Adresse:
3 Vom Flaggenstaat anerkannte Organisation:


2 Angaben über die anerkannte Organisation
1 Name der anerkannten Organisation:
2 Vollständige Kontaktdaten für die bestimmte einzige Anlaufstelle:
Name und Titel:
Anschrift:
Telefon-Nummer:
Fax-Nummer:
E-mail-Adresse:
3 Regel-Anwendungsbereich: Öltankschiff Massengutschiff


3 Zusammenfassung der Selbst-Bewertung

Funktionale Anforderung

Vollständig ab gedeckt in Regeln

Nicht ab gedeckt in Regeln

Bemerkungen


Entwurf
1 Festgelegte Lebensdauer
2 Umweltbedingungen
3 Strukturelle Festigkeit
4 Ermüdungslebensdauer
5 Restfestigkeit
6 Korrosionsschutz
6.1 Lebensdauer von Beschichtungen
6.2 Korrosionszuschlag
7 Strukturelle Redundanz
8 Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit
9 Berücksichtigung des menschlichen Faktors
10 Entwurfs-Transparenz

Bau
11 Qualitätssicherungsvorgänge beim Bau
12 Bauüberwachung

Berücksichtigung des betrieblichen Aspekts
13 Besichtigung und Instandhaltung
14 Zugänglichkeit der Konstruktion

Berücksichtigung des Recycling-Aspekts
15 Recycling

Anmerkung: Der Antragsteller erklärt, dass die vorstehende Tabelle der Selbst-Bewertungs-Zusammenfassung ohne Verletzung irgendwelcher vertraulicher und/oder geschützter Informationen erarbeitet worden ist und eine wahrheitsgemäße Selbst-Bewertung der Regeln, die zur Prüfung mit den funktionalen Anforderungen der Zielorientierten Schiffbaunormen eingereicht wurden, darstellt.

4 Ergebnistabelle der Regelverknüpfungen

1 (Titel und Text der entsprechenden funktionalen Anforderungen)

1.1 (Text der Angabe des Zieles)

Informations- und Dokumentations- AnforderungEingereichte Regel (2)Art der Regelung (3)Fundstelle (4)
1.2.1(Text) (1)

Begründung (sofern anwendbar) (5):

BewertungskriteriumZusammengefasster Kommentar (7)Durch Regeln erfüllt (8)Regelverknüpfung (9)
1.3.1(Text) (6)(ja/nein)

Ausführliche technische Erklärung (10):

Informations- und Dokumentations- AnforderungEingereichte Regel (2)Art der Regelung (3)Fundstelle (4)
1.2(n)(Text) (1)

Begründung (sofern anwendbar) (5):

BewertungskriteriumZusammengefasster Kommentar (7)Durch Regeln erfüllt (8)Regelverknüpfung (9)
1.3(n)(Text) (6)(ja/nein)

Ausführliche technische Erklärung (10):

Anmerkung: Der Antragsteller erklärt, dass die vorstehende Ergebnistabelle der Regelverknüpfungen ohne Verletzung irgendwelcher vertraulicher und/oder geschützter Informationen erarbeitet worden ist und eine wahrheitsgemäße Widerspiegelung seiner Regeln im Zusammenhang mit den funktionalen Anforderungen der Zielorientierten Schiffbaunormen darstellt.

Anmerkungen:

Für jede funktionale Anforderung ist Abschnitt 4 der Vorlage der eingereichten Unterlagen für jedes Informations- und Dokumentations-Element und sein zugehöriges Bewertungskriterium auszufüllen.

(1) Eine Kopie des Wortlautes der in den Richtlinien aufgestellten, maßgeblichen Informations- und Dokumentations-Anforderung ist einzufügen.

(2) Es ist der Dateiname, der Internet-Link oder der Titel des Papierausdrucks anzugeben, aus denen die zur Verfügung gestellte Information/Dokumentation in den Dokumentationsunterlagen zu ersehen ist.

(3) Es ist die Art der zur Verfügung gestellten Information/Dokumentation (Öffentliche Vorschrift, interne Anweisung, einheitliche Anforderung, Richtlinie usw.) anzugeben.

(4) Es ist die Fundstelle in den Regeln anzugeben, wo die Information auffindbar ist.

(5) Es ist die erforderliche Begründung zu erstellen. Wird eine Begründung nicht gefordert, so ist in jedem Fall eine ausführliche technische Erklärung zu unterbreiten.

(6) Es ist eine Kopie des Wortlautes des in den Richtlinien aufgestellten Bewertungskriteriums für die maßgebliche Informations- und Dokumentations-Anforderung einzufügen.

(7) Es ist ein kurzer Kommentar einzufügen, der erklärt, weshalb das maßgebliche Bewertungskriterium erfüllt ist.

(8) Es ist anzugeben, ob das maßgebliche Bewertungskriterium durch die Regeln entsprechend der Selbst-Bewertung erfüllt ist.

(9) Es sind alle Stellen in den Regeln anzugeben, an denen das maßgebliche Kriterium Anwendung findet.

(10) Es ist eine technische Erklärung zu erstellen, die erkennen lässt, weshalb das Bewertungskriterium als erfüllt oder weshalb es als nicht erfüllt gilt.

.

Formblatt für die Berichte des GBSAuditTeamsAnhang 2

1 Kurzfassung

1.1 Fachgebiet des Audits

1.2 Zweck des Prüfungs-Audits (z.B. Audit-Plan)

1.3 Funde des Audits

1.4 Empfehlung des GBS-Audit-Teams

2 Vorlage von Einzelangaben

2.1 Antragstellende Verwaltung(en)

2.2 Name der anerkannten Organisation (sofern zutreffend)

2.3 Titel und Änderungsdatum der eingereichten Regeln

2.4 Einreichungsdatum

2.5 Art des Berichtes (Zwischenbericht/Abschlussbericht)

2.6 Mitglieder des GBS-Audit-Teams

3 AuditZusammenfassung

Funktionale Anforderung

Übereinstimmend

Nicht übereinstimmend

Zusammenfassende Bemerkungen

Entwurf
1 Lebensdauer
2 Umweltbedingungen
3 Strukturelle Festigkeit
4 Ermüdungslebensdauer
5 Restfestigkeit
6 Korrosionsschutz
6.1 Lebensdauer von Beschichtungen
6.2 Korrosionszuschlag
7 Strukturelle Redundanz
8 Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit
9 Berücksichtigung des menschlichen Faktors
10 Entwurfs-Transparenz
Bau
11 Qualitätssicherungsvorgänge beim Bau
12 Bauüberwachung
Berücksichtigung der betrieblichen Aspekte
13 Besichtigung und Instandhaltung
14 Zugänglichkeit der Konstruktion
Berücksichtigung des Recyclingaspekte
15 Recycling

4 Formblatt für Funde des Audits

Funde

Anerkannte Organisation:


Datum des Audits:

Funktionale Anforderungen:
NichtkonformitätsNr.:BeobachtungsNr.:
Funde:
Anwendbare Vorschrift der AuditGrundsätze:
Auditor:Datum:
Teamleiter:Datum:
Anerkannte Organisation:Empfangsdatum:

.

Formblatt für die Einreichung einer Berichtigung einer NichtkonformitätAnhang 3


Nichtkonformität Nr.: XXXX/YYYY/NCxx (wie im Audit-Bericht angegeben)
Auszug aus der Ergebnistabelle der Regelverknüpfungen (um die ursprünglich eingereichten Unterlagen anzugeben, sofern zutreffend)
Information und DokumentationEingereichte RegelArt der Information und DokumentationFundstelle
 
Begründung (sofern zutreffend):
BewertungskriterienZusammengefasster KommentarErfüllt durch Information/ DokumentationRegelverknüpfung
 
Ausführliche technische Erklärung:

AuditFunde:
(Auszug aus dem Audit-Bericht mit Einzelheiten der Nichtkonformität)

Darstellung der Tatsachen

Nichtkonformität

Untersuchung und vorgenommene Maßnahme:
(Es ist aufzulisten, was vorgenommen worden ist, um die Nichtkonformität anzusprechen)

Anlagen:

(Es sind der ausführliche Maßnahmenplan, Regeländerungen/weiteres Beweismaterial und Regelverknüpfungen, in denen alle Nichtkonformitäten angesprochen werden, aufzulisten und beizufügen)

________
Fußnoten:

0)

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.454(100), "Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe", in deutscher Sprache

Vom 18. Februar 2021

(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 227)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.454(100), "Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen, die von der Organisation mit Entschließung MSC.215(82) in der jeweils geltenden Fassung angenommen wurden.



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