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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1045(27)
Lotsenversetzeinrichtungen

Vom 13. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 93)



Siehe Fn.*

(beschlossen am 30. November 2011)

Die Vollversammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit,

unter Hinweis auf die geltende Regel V/23 des Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in seiner jeweils geltenden Fassung,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundachtzigsten Tagung gemachten Empfehlung,

  1. nimmt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegebene "Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen" an;
  2. fordert die Regierungen auf, alle Betroffenen auf diese Empfehlung hinzuweisen;
  3. fordert die Regierungen weiter auf sicherzustellen, dass mechanische Lotsenaufzüge nicht verwendet werden;
  4. ersucht die Regierungen sicherzustellen, dass Lotsenleitern und ihre Einrichtungen, Verwendung und Wartung Anforderungen entsprechen, die nicht schlechter sind als die in der Anlage zu dieser Entschließung niedergelegten;
  5. hebt die Entschließung A.889(21) auf.

Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtung

1 Allgemeines

Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frühen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenversetzeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Konstrukteure und Hersteller werden ebenfalls dazu aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Absätze 2.1.2, 3.1 und 3.3.

2 Lotsenleitern

Eine Lotsenleiter muss vom Hersteller zertifiziert sein entweder den Vorgaben in diesem Abschnitt oder denen eines internationalen Standards, der für die Organisation tragbar ist, zu entsprechen.1

2.1 Position und Konstruktion

2.1.1 Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befestigungsleinen müssen mindestens so stark sein wie die in Absatz 2.2 beschriebenen Seitentaue.

2.1.2 Die Stufen der Lotsenleiter müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sofern aus Hartholz hergestellt, müssen die Stufen aus einem Stück und astfrei sein;
  2. sofern aus anderem Material als Hartholz hergestellt, müssen die Stufen von den Anforderungen der Verwaltung entsprechender, gleichwertiger Stärke, Steifigkeit und Beständigkeit sein;
  3. die vier untersten Stufen können aus Gummi von ausreichender Stärke und Steifigkeit oder anderem von der Verwaltung zugelassenem Material bestehen;
  4. sie müssen eine wirksame rutschfeste Oberfläche haben;
  5. sie dürfen nicht kürzer als 400 Millimeter zwischen den Seitentauen, 115 Millimeter breit und, ohne eine rutschfeste Beschichtung oder Spurrillen, 25 Millimeter hoch sein;
  6. sie müssen untereinander einen gleichen Abstand von mindestens 310 Millimetern und höchstens 350 Millimetern haben; und
  7. sie müssen jede für sich gegen Verrutschen aus der horizontalen Lage gesichert sein.

2.1.3 Lotsenleitern dürfen nicht mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf eine andere Art befestigt sind als bei der Herstellung der Leiter. Alle so befestigten Ersatzstufen müssen so bald wie möglich durch Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie die Stufen bei der ursprünglichen Leiter befestigt sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Aufnahme der Seitentaue hat, müssen diese Einkerbungen an den langen Seiten der Stufen angebracht sein.

2.1.4 Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen müssen Spreizstufen von mindestens 1,8 Metern Länge in solchen Abständen haben, dass ein Verdrehen der Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstufe muss die fünfte Stufe von unten sein und der Abstand zwischen zwei Spreizstufen darf nicht mehr als neun Stufen betragen.

2.1.5 Wenn eine Rückholleine als nötig erachtet wird, um das sichere Ausbringen einer Lotsenleiter zu gewährleisten, muss die Leine an oder über der letzten Spreizstufe befestigt werden und nach vorn führen. Die Rückholleine darf den Lotsen nicht behindern oder eine sichere Annäherung des Lotsenboots behindern.

2.1.6 Eine dauerhafte Längenmarkierung in regelmäßigen Abständen (z.B. von 1 Meter), muss über die gesamte Länge der Leiter vorhanden sein, passend zu ihrem Entwurf, ihrer Verwendung und Instandhaltung, um ein Ausbringen der Leiter auf die benötigte Höhe zu erleichtern.

2.2 Tauwerk

2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter müssen aus zwei unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millimetern Durchmesser auf jeder Seite bestehen und durchgehend sein, keine Verbindungselemente und eine Bruchfestigkeit von mindestens 24 Kilo-Newton pro Seitentau haben. Die zwei Seitentaue müssen jeweils aus einem durchgehenden Stück Tau bestehen, wobei der Mittelpunkt auf halber Länge, sich auf einer Kausch befindet, die groß genug ist mindestens zwei Lagen Seitentau zu fassen.

2.2.2 Die Seitentaue müssen aus Manila oder einem anderen von der Verwaltung zugelassenen Material gleicher Stärke, Beständigkeit, Dehnungseigenschaften und Griffigkeit bestehen, das gegen chemische Zersetzung durch Lichteinwirkung geschützt ist.

2.2.3 Jedes Paar Seitentaue muss über und unter jeder Stufe miteinander abgesichert werden, entweder mit einer mechanischen Spannvorrichtung, die genau für diesen Zweck bestimmt ist, oder mit einer Bändselmethode mit Stufenhalterungen (Keile oder Vorrichtungen), die jede Stufe eben ausgerichtet halten, wenn die Leiter frei hängt. Die Bändselmethode wird bevorzugt. 2

3 Fallreepstreppen in Verbindung mit Lotsenleitern

3.1 Andere Einrichtungen für besondere Schiffstypen können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie gleichermaßen sicher sind.

3.2 Die Fallreepstreppe muss von ausreichender Länge sein, damit ihr Neigungswinkel 45 ° nicht übersteigt. Auf Schiffen mit großen Tiefgangsbereichen, kann es mehrere Aufhängepositionen für die Lotsenleiter geben, damit ein geringerer Neigungswinkel erreicht werden kann. Die Fallreepstreppe muss mindestens eine Breite von 600 Millimetern haben.

3.3 Die untere Plattform der Fallreepstreppe muss während des Gebrauchs in einer waagerechten Position und an der Bordwand festgemacht sein. Die untere Plattform muss mindestens 5 Meter über dem Meeresspiegel liegen.

3.4 Zwischenplattformen, soweit vorhanden, müssen selbstausrichtend sein. Trittflächen und Stufen der Fallreepstreppe müssen so beschaffen sein, dass sie den Füßen bei allen Betriebswinkeln einen angemessenen und sicheren Halt bieten.

3.5 Die Fallreepstreppe und die Plattformen müssen an beiden Seiten mit Stützen und starren Handläufern ausgestattet sein. Falls aber Tauwerk benutzt wird, muss dieses fest durchgesetzt und sicher belegt sein. Die Öffnung zwischen den starren oder Tauwerkshandläufern und den Holmen der Fallreepstreppe muss wirksam gesichert sein.

3.6 Die Lotsenleiter muss unmittelbar neben der unteren Plattform der Fallreepstreppe angebracht sein und ihr oberes Ende muss mindestens 2 Meter über die untere Plattform hinausreichen. Der waagerechte Abstand zwischen der Lotsenleiter und der unteren Plattform muss zwischen 0,1 und 0,2 Metern liegen.

3.7 Hat die untere Plattform einen Durchstieg zur Lotsenleiter, so muss dessen Öffnung mindestens 750 Millimeter x 750 Millimeter betragen. Der Durchstieg muss sich nach oben hin öffnen und entweder flach auf der Einschiffungsplattform oder an der Reling am achteren Ende oder der Außenbordseite der Plattform festgemacht sein und darf nicht Teil der Haltegriffe sein. In diesem Fall muss der achtere Teil der unteren Plattform so gesichert sein wie in Absatz 3.5 beschrieben und die Lotsenleiter muss bis über die untere Plattform hinaus bis zur Höhe des Geländers reichen und in Ausrichtung mit und an der Bordwand bleiben.

3.8 Im Sinne dieser Empfehlung zur Verwendung vorgesehene und angebrachte Fallreepstreppen samt Aussetzvorrichtungen und Zubehörteilen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. 3

4 Mechanische Lotsenaufzüge

Die Verwendung von mechanischen Lotsenaufzügen ist nach der Regel V/23 SOLAS verboten.

5 Zugang zum Deck

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um für alle Personen, die an oder von Bord gehen, einen sicheren, praktischen und ungehinderten Übergang von dem oberen Ende der Lotsenleiter oder der Fallreepstreppe und dem Schiffsdeck sicherzustellen; ein solcher Übergang muss direkt über eine durch Handläufer gesicherte Plattform erfolgen. Erfolgt dieser Übergang

  1. durch eine Pforte in der Reling oder im Schanzkleid, so müssen geeignete Handgriffe an dem Punkt für das Betreten oder Verlassen des Schiffes auf beiden Seiten vorhanden sein, die zwischen 0,7 Metern und 0,8 Metern auseinander sein müssen. Jeder Haltegriff muss an oder nahe seinem unteren Ende und nochmals an einem höheren Punkt starr am Schiffskörper festgemacht sein, wobei ein Durchmesser von mindestens 32 Millimetern gegeben sein muss und er nicht weniger als 1,2 Meter über das Schanzkleid hinausreichen darf. Stützen und Handläufer dürfen nicht an der Relingstreppe angebracht werden;
  2. mittels einer Relingstreppe, muss diese sicher am Schiff befestigt sein, damit sie nicht kippen kann. Zwei Handstützen müssen auf beiden Seiten des Zugangs zum Deck in einem Abstand von mindestens 0,7 Metern und höchsten 0,8 Metern voneinander angebracht sein. Beide Stützen müssen an oder nahe ihrem unteren Ende und nochmals an einem höheren Punkt starr am Schiffskörper festgemacht sein, wobei ein Durchmesser von mindestens 32 Millimetern gegeben sein muss und sie nicht weniger als 1,2 Meter über das Schanzkleid hinausreichen dürfen. An der Relingstreppe dürfen keine Stützen oder Handläufer angebracht sein.

6 Sichere Annäherung des Lotsenboots

Dort wo eine Scheuerleiste oder andere Konstruktionseigenschaften eine sichere Annäherung des Lotsenboots verhindern könnten, müssen diese zurückgeschnitten werden, um mindestens 6 Meter hindernisfreie Bordwand zu verschaffen. Spezielle Offshore-Schiffe von weniger als 90 Metern Länge oder andere ähnliche Schiffe von weniger als 90 Metern Länge, für die eine Lücke der Scheuerleiste nach den Bestimmungen der Verwaltung nicht machbar wäre, müssen dieser Vorgabe nicht nachkommen. Unter diesen Umständen müssen andere angemessene Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass Personen sicher ein- und aussteigen können.

7 Anbringung einer Lotsenleiter-Windenseiltrommel

7.1 Zugangspunkt

7.1.1 Wenn eine Lotsenleiter-Windenseiltrommel bereitgestellt wird, muss sie so angebracht werden, dass das Ein- und Aussteigen von Personen zwischen der Lotsenleiter und dem Zugang zum Schiff auf eine sichere, praktische und hindernisfreie Weise gewährleistet ist.

7.1.2 Der Punkt für den Zugang zum Schiff oder zum Verlassen des Schiffes kann sich an einer Bordwandöffnung, an einer Fallreepstreppe, wenn eine Kombinationsanordnung besteht, oder an einem einzelnen Abschnitt der Lotsenleiter befinden.

7.1.3 Die Zugangsposition und die Umgebung müssen frei sein von Hindernissen, wie der Lotsenleiter-Windenseiltrommel, in den unten genannten Abständen:

  1. einem Abstand von 915 Millimetern Breite längs gemessen;
  2. einem Anstand von 915 Millimetern Tiefe, von den Bordwandplatten nach innen gemessen;
  3. einem Abstand von 2200 Millimetern Höhe, senkrecht vom Zugangsdeck gemessen.

7.2 Örtliche Positionierung der Lotsenleiter-Windenseiltrommeln

7.2.1 Die Lotsenleiter-Windenseiltrommeln werden normalerweise am oberen (Haupt-)Deck des Schiffes oder an einer Bordwandöffnung angebracht, die Seitentüren, Landgangspositionen oder Bunkerpunkte einschließen kann. Am oberen Deck angebrachte Windenseiltrommeln können sehr lange Lotsenleitern zur Folge haben.

7.2.2 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln, die am oberen Deck des Schiffes angebracht sind, damit die Lotsenleiter einer Bordwandöffnung unterhalb des oberen Decks dient, oder stattdessen einer Fallreepstreppe, wenn eine Kombinationsanordnung besteht, müssen

  1. an einer Stelle auf dem oberen Deck liegen, von wo die Lotsenleiter senkrecht, in einer geraden Linie, neben dem Zugangspunkt in der Bordwand oder der unteren Plattform der Fallreepstreppe herabgehängt werden kann;
  2. an einer Stelle liegen, die einen sicheren, praktischen und hindernisfreien Durchgang zwischen der Lotsenleiter und dem Zugang auf dem Schiff für alle einsteigenden oder vom Schiff aussteigenden Personen ermöglicht;
  3. so liegen, dass ein sicherer und praktischer Zugang zwischen der Lotsenleiter und der Bordwandöffnung mit Hilfe einer Plattform möglich ist, die sich mindestens 750 Millimeter von der Bordwand nach außenbords erstrecken muss, mit einer Längslänge von mindestens 750 Millimetern. Die Plattform muss mit Handläufern gesichert sein;
  4. die Lotsenleiter und die Manntaue sicher an der Bordwand an einem Punkt an der Bordwand mit einem Abstand von 1500 Millimetern über dem Plattformzugangspunkt zu der Bordwandöffnung oder der unteren Plattform der Fallreepstreppe befestigen; und
  5. die Fallreepstreppe an der Bordwand an oder in der Nähe der unteren Plattform sichern, wenn eine Kombinationsanordnung besteht, um sicherzustellen, dass die Fallreepstreppe fest gegen die Bordwand lehnt.

7.2.3 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln, die innerhalb einer Bordwandöffnung angebracht sind, müssen

  1. an einer Position liegen, die einen sicheren, praktischen und hindernisfreien Durchgang zwischen Lotsenleiter und Zugangangsort des Schiffes für alle einsteigenden oder vom Schiff aussteigenden Personen ermöglicht;
  2. an einer Position mit einer freien Fläche ohne Hindernisse mit einer Mindestlänge von 915 Millimetern, einer Mindestweite von 915 Millimetern und einer senkrechten Mindesthöhe von 2200 Millimetern liegen; und
  3. falls sie an einer Position liegen, die es erforderlich macht, dass ein Stück der Lotsenleiter teilweise in einer waagerechten Position am Deck festgemacht wird, damit ein freier Zugang, wie er oben beschrieben ist, ermöglicht wird, dann muss berücksichtigt werden, dass dieses Stück der Lotsenleiter von einer starren Plattform für eine Mindestdistanz von 915 Millimetern, waagerecht von der Bordwand nach innen gemessen, bedeckt sein kann.

7.3 Handläufer und Griffe

Handläufer und Griffe müssen nach Abschnitt 5 bereitgestellt werden, um dem Lotsen dabei zu helfen sicher zwischen der Lotsenleiter und dem Schiff umzusteigen, außer bei nach außen reichenden Plattformen, wie in Absatz 7.2.2.3 beschrieben. Der waagerechte Abstand zwischen den Handläufern und/oder Griffen muss zwischen 0,7 Meter und 0,8 Meter liegen.

7.4 Festmachen der Lotsenleiter

Wenn eine Lotsenleiter an einer Lotsenleiter-Windenseiltrommel hängt, die sich entweder innerhalb einer Bordwandöffnung oder auf dem oberen Deck befindet,

  1. darf man sich nicht darauf verlassen, dass die Lotsenleiter-Windenseiltrommel die Lotsenleiter während der Nutzung abstützt;
  2. muss die Lotsenleiter an einem Befestigungspunkt festgemacht werden, der unabhängig von der Lotsenleiter-Windenseiltrommel ist; und
  3. muss die Lotsenleiter an der Deckebene innerhalb der Bordwandöffnung oder, wenn sie sich am oberen Deck des Schiffes befindet, in einem Abstand von mindestens 915 Millimetern waagerecht von der Bordwand nach innen gemessen, festgemacht werden.

7.5 Mechanisches Festmachen der Lotsenleiter-Windenseiltrommel

7.5.1 Alle Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die es verhindern, dass die Windenseiltrommel versehentlich in Folge eines mechanischen Fehlers oder menschlichen Versagens bedient wird.

7.5.2 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln können manuell betrieben werden, oder alternativ entweder mit einer elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Methode angetrieben werden.

7.5.3 Manuell betriebene Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen entweder mit einer Bremse oder mit anderen geeigneten Vorrichtungen ausgestattet sein, um das Herablassen der Lotsenleiter zu steuern und die Windenseiltrommel nach dem Herablassen der Lotsenleiter in ihre Position zu blockieren.

7.5.4 Elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die im Stande ist die Stromversorgung der Windenseiltrommel zu unterbrechen und dadurch die Windenseiltrommel in Position zu blockieren.

7.5.5 Angetriebene Windenseiltrommeln müssen deutlich markierte Steuerungshebel oder -griffe haben, die in einer neutralen Position eingerastet werden können.

7.5.6 Eine mechanische Vorrichtung oder ein Arretierbolzen muss auch verwendet werden, um angetriebene Windenseiltrommeln einzurasten.

1) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 799:2004, Schiff- und Meerestechnologie - Lotsenleitern.

2) Es wird verwiesen auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 799:2004, Schiff- und Meerestechnologie - Lotsenleitern, Teil 4.3a und Teil 3, Absatz 3.2. 1.

3) Es wird verwiesen auf die Regel II-1/3-9 SOLAS bezüglich der Fallreepstreppen.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1045(27), "Lotsenversetzeinrichtungen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE