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Entschließung A.1045(27)
Lotsenversetzeinrichtungen
Vom 13. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 93)
Siehe Fn.*
(beschlossen am 30. November 2011)
Die Vollversammlung,
gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit,
unter Hinweis auf die geltende Regel V/23 des Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in seiner jeweils geltenden Fassung,
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundachtzigsten Tagung gemachten Empfehlung,
Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtung
1 Allgemeines
Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frühen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenversetzeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Konstrukteure und Hersteller werden ebenfalls dazu aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Absätze 2.1.2, 3.1 und 3.3.
2 Lotsenleitern
Eine Lotsenleiter muss vom Hersteller zertifiziert sein entweder den Vorgaben in diesem Abschnitt oder denen eines internationalen Standards, der für die Organisation tragbar ist, zu entsprechen.1
2.1 Position und Konstruktion
2.1.1 Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befestigungsleinen müssen mindestens so stark sein wie die in Absatz 2.2 beschriebenen Seitentaue.
2.1.2 Die Stufen der Lotsenleiter müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.3 Lotsenleitern dürfen nicht mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf eine andere Art befestigt sind als bei der Herstellung der Leiter. Alle so befestigten Ersatzstufen müssen so bald wie möglich durch Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie die Stufen bei der ursprünglichen Leiter befestigt sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Aufnahme der Seitentaue hat, müssen diese Einkerbungen an den langen Seiten der Stufen angebracht sein.
2.1.4 Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen müssen Spreizstufen von mindestens 1,8 Metern Länge in solchen Abständen haben, dass ein Verdrehen der Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstufe muss die fünfte Stufe von unten sein und der Abstand zwischen zwei Spreizstufen darf nicht mehr als neun Stufen betragen.
2.1.5 Wenn eine Rückholleine als nötig erachtet wird, um das sichere Ausbringen einer Lotsenleiter zu gewährleisten, muss die Leine an oder über der letzten Spreizstufe befestigt werden und nach vorn führen. Die Rückholleine darf den Lotsen nicht behindern oder eine sichere Annäherung des Lotsenboots behindern.
2.1.6 Eine dauerhafte Längenmarkierung in regelmäßigen Abständen (z.B. von 1 Meter), muss über die gesamte Länge der Leiter vorhanden sein, passend zu ihrem Entwurf, ihrer Verwendung und Instandhaltung, um ein Ausbringen der Leiter auf die benötigte Höhe zu erleichtern.
2.2 Tauwerk
2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter müssen aus zwei unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millimetern Durchmesser auf jeder Seite bestehen und durchgehend sein, keine Verbindungselemente und eine Bruchfestigkeit von mindestens 24 Kilo-Newton pro Seitentau haben. Die zwei Seitentaue müssen jeweils aus einem durchgehenden Stück Tau bestehen, wobei der Mittelpunkt auf halber Länge, sich auf einer Kausch befindet, die groß genug ist mindestens zwei Lagen Seitentau zu fassen.
2.2.2 Die Seitentaue müssen aus Manila oder einem anderen von der Verwaltung zugelassenen Material gleicher Stärke, Beständigkeit, Dehnungseigenschaften und Griffigkeit bestehen, das gegen chemische Zersetzung durch Lichteinwirkung geschützt ist.
2.2.3 Jedes Paar Seitentaue muss über und unter jeder Stufe miteinander abgesichert werden, entweder mit einer mechanischen Spannvorrichtung, die genau für diesen Zweck bestimmt ist, oder mit einer Bändselmethode mit Stufenhalterungen (Keile oder Vorrichtungen), die jede Stufe eben ausgerichtet halten, wenn die Leiter frei hängt. Die Bändselmethode wird bevorzugt. 2
3 Fallreepstreppen in Verbindung mit Lotsenleitern
3.1 Andere Einrichtungen für besondere Schiffstypen können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie gleichermaßen sicher sind.
3.2 Die Fallreepstreppe muss von ausreichender Länge sein, damit ihr Neigungswinkel 45 ° nicht übersteigt. Auf Schiffen mit großen Tiefgangsbereichen, kann es mehrere Aufhängepositionen für die Lotsenleiter geben, damit ein geringerer Neigungswinkel erreicht werden kann. Die Fallreepstreppe muss mindestens eine Breite von 600 Millimetern haben.
3.3 Die untere Plattform der Fallreepstreppe muss während des Gebrauchs in einer waagerechten Position und an der Bordwand festgemacht sein. Die untere Plattform muss mindestens 5 Meter über dem Meeresspiegel liegen.
3.4 Zwischenplattformen, soweit vorhanden, müssen selbstausrichtend sein. Trittflächen und Stufen der Fallreepstreppe müssen so beschaffen sein, dass sie den Füßen bei allen Betriebswinkeln einen angemessenen und sicheren Halt bieten.
3.5 Die Fallreepstreppe und die Plattformen müssen an beiden Seiten mit Stützen und starren Handläufern ausgestattet sein. Falls aber Tauwerk benutzt wird, muss dieses fest durchgesetzt und sicher belegt sein. Die Öffnung zwischen den starren oder Tauwerkshandläufern und den Holmen der Fallreepstreppe muss wirksam gesichert sein.
3.6 Die Lotsenleiter muss unmittelbar neben der unteren Plattform der Fallreepstreppe angebracht sein und ihr oberes Ende muss mindestens 2 Meter über die untere Plattform hinausreichen. Der waagerechte Abstand zwischen der Lotsenleiter und der unteren Plattform muss zwischen 0,1 und 0,2 Metern liegen.
3.7 Hat die untere Plattform einen Durchstieg zur Lotsenleiter, so muss dessen Öffnung mindestens 750 Millimeter x 750 Millimeter betragen. Der Durchstieg muss sich nach oben hin öffnen und entweder flach auf der Einschiffungsplattform oder an der Reling am achteren Ende oder der Außenbordseite der Plattform festgemacht sein und darf nicht Teil der Haltegriffe sein. In diesem Fall muss der achtere Teil der unteren Plattform so gesichert sein wie in Absatz 3.5 beschrieben und die Lotsenleiter muss bis über die untere Plattform hinaus bis zur Höhe des Geländers reichen und in Ausrichtung mit und an der Bordwand bleiben.
3.8 Im Sinne dieser Empfehlung zur Verwendung vorgesehene und angebrachte Fallreepstreppen samt Aussetzvorrichtungen und Zubehörteilen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. 3
4 Mechanische Lotsenaufzüge
Die Verwendung von mechanischen Lotsenaufzügen ist nach der Regel V/23 SOLAS verboten.
5 Zugang zum Deck
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um für alle Personen, die an oder von Bord gehen, einen sicheren, praktischen und ungehinderten Übergang von dem oberen Ende der Lotsenleiter oder der Fallreepstreppe und dem Schiffsdeck sicherzustellen; ein solcher Übergang muss direkt über eine durch Handläufer gesicherte Plattform erfolgen. Erfolgt dieser Übergang
6 Sichere Annäherung des Lotsenboots
Dort wo eine Scheuerleiste oder andere Konstruktionseigenschaften eine sichere Annäherung des Lotsenboots verhindern könnten, müssen diese zurückgeschnitten werden, um mindestens 6 Meter hindernisfreie Bordwand zu verschaffen. Spezielle Offshore-Schiffe von weniger als 90 Metern Länge oder andere ähnliche Schiffe von weniger als 90 Metern Länge, für die eine Lücke der Scheuerleiste nach den Bestimmungen der Verwaltung nicht machbar wäre, müssen dieser Vorgabe nicht nachkommen. Unter diesen Umständen müssen andere angemessene Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass Personen sicher ein- und aussteigen können.
7 Anbringung einer Lotsenleiter-Windenseiltrommel
7.1 Zugangspunkt
7.1.1 Wenn eine Lotsenleiter-Windenseiltrommel bereitgestellt wird, muss sie so angebracht werden, dass das Ein- und Aussteigen von Personen zwischen der Lotsenleiter und dem Zugang zum Schiff auf eine sichere, praktische und hindernisfreie Weise gewährleistet ist.
7.1.2 Der Punkt für den Zugang zum Schiff oder zum Verlassen des Schiffes kann sich an einer Bordwandöffnung, an einer Fallreepstreppe, wenn eine Kombinationsanordnung besteht, oder an einem einzelnen Abschnitt der Lotsenleiter befinden.
7.1.3 Die Zugangsposition und die Umgebung müssen frei sein von Hindernissen, wie der Lotsenleiter-Windenseiltrommel, in den unten genannten Abständen:
7.2 Örtliche Positionierung der Lotsenleiter-Windenseiltrommeln
7.2.1 Die Lotsenleiter-Windenseiltrommeln werden normalerweise am oberen (Haupt-)Deck des Schiffes oder an einer Bordwandöffnung angebracht, die Seitentüren, Landgangspositionen oder Bunkerpunkte einschließen kann. Am oberen Deck angebrachte Windenseiltrommeln können sehr lange Lotsenleitern zur Folge haben.
7.2.2 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln, die am oberen Deck des Schiffes angebracht sind, damit die Lotsenleiter einer Bordwandöffnung unterhalb des oberen Decks dient, oder stattdessen einer Fallreepstreppe, wenn eine Kombinationsanordnung besteht, müssen
7.2.3 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln, die innerhalb einer Bordwandöffnung angebracht sind, müssen
7.3 Handläufer und Griffe
Handläufer und Griffe müssen nach Abschnitt 5 bereitgestellt werden, um dem Lotsen dabei zu helfen sicher zwischen der Lotsenleiter und dem Schiff umzusteigen, außer bei nach außen reichenden Plattformen, wie in Absatz 7.2.2.3 beschrieben. Der waagerechte Abstand zwischen den Handläufern und/oder Griffen muss zwischen 0,7 Meter und 0,8 Meter liegen.
7.4 Festmachen der Lotsenleiter
Wenn eine Lotsenleiter an einer Lotsenleiter-Windenseiltrommel hängt, die sich entweder innerhalb einer Bordwandöffnung oder auf dem oberen Deck befindet,
7.5 Mechanisches Festmachen der Lotsenleiter-Windenseiltrommel
7.5.1 Alle Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die es verhindern, dass die Windenseiltrommel versehentlich in Folge eines mechanischen Fehlers oder menschlichen Versagens bedient wird.
7.5.2 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln können manuell betrieben werden, oder alternativ entweder mit einer elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Methode angetrieben werden.
7.5.3 Manuell betriebene Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen entweder mit einer Bremse oder mit anderen geeigneten Vorrichtungen ausgestattet sein, um das Herablassen der Lotsenleiter zu steuern und die Windenseiltrommel nach dem Herablassen der Lotsenleiter in ihre Position zu blockieren.
7.5.4 Elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die im Stande ist die Stromversorgung der Windenseiltrommel zu unterbrechen und dadurch die Windenseiltrommel in Position zu blockieren.
7.5.5 Angetriebene Windenseiltrommeln müssen deutlich markierte Steuerungshebel oder -griffe haben, die in einer neutralen Position eingerastet werden können.
7.5.6 Eine mechanische Vorrichtung oder ein Arretierbolzen muss auch verwendet werden, um angetriebene Windenseiltrommeln einzurasten.
1) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 799:2004, Schiff- und Meerestechnologie - Lotsenleitern.
2) Es wird verwiesen auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 799:2004, Schiff- und Meerestechnologie - Lotsenleitern, Teil 4.3a und Teil 3, Absatz 3.2. 1.
3) Es wird verwiesen auf die Regel II-1/3-9 SOLAS bezüglich der Fallreepstreppen.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1045(27), "Lotsenversetzeinrichtungen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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