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Entschließung A.586(14) *
Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe
Vom 28. Dezember 1998
(VkBl. Nr 1 vom 15.01.1999 S. 40)
(angenommen am 20. November 1985)
die Versammlung -
unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in bezug auf Regeln betreffend die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
unter Hinweis darauf, daß in Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) sowie in der Änderungsfassung von 1984 festgelegt ist, daß auf Öltankschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und mehr RT ein von der Verwaltung zugelassenes Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl eingebaut sein muß, das so ausgelegt und eingebaut sein muß, daß es den von der Organisation aufgestellten Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe entspricht;
sowie unter Hinweis auf die in Umsetzung der obengenannten Regel ausgearbeitete Entschließung A.496(XII) mit dem Titel "Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe";
ferner unter Hinweis auf den Entwurf der Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 im Hinblick auf die Beförderung von ölähnlichen Stoffen der Kategorien C und D in Öltankschiffen;
gestützt darauf, daß der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung MEPC.10(18) die Notwendigkeit anerkannt hat, die Leistungsnormen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe zu verbessern und beschlossen hat, neue Richtlinien für und Anforderungen an solche Vorrichtungen auszuarbeiten;
nach Prüfung der vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt vorgelegten Empfehlung unter Berücksichtigung der Anlage I von MARPOL 73/78 -
Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe
1 Einleitung
1.1 Zweck
1.1.1 Diese Richtlinien und Anforderungen enthalten Vorschriften hinsichtlich des Entwurfs, des Einbaus, der Leistungsmerknnale und der Prüfung von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe nach Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I von MARPOL 73/78.
1.1.2 Zweck dieser Richtlinien und Anforderungen ist es,
1.1.3 Diese Richtlinien und Anforderungen gelten auch für Ölgehaltsmeßgeräte als Teil von Systemen für die Überwachung bestimmter ölähnlicher schädlicher flüssiger Stoffe der Kategorien C und D, die nach Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 befördert werden. Eine Bezugnahme in den Richtlinien und Anforderungen darauf, daß "Öl" überwacht wird, gilt in gleicher Weise auch für die genannten ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffe.
1.2 Anwendungsbereich
1.2.1 Diese Neufassung der Richtlinien und Anforderungen gelten für Einbauten in Öltankschiffen, deren Kiel am oder nach dem 2. Oktober 1986 gelegt wird oder die sich am oder nach denn 2. Oktober 1986 in einem entsprechenden Bauzustand befinden. Die mit den Entschließungen A.393(XI), A.496(XII) und MEPC.13(19) angenommenen Richtlinien und Anforderungen gelten nicht für Öltankschiffe, für die diese rieuen Richtlinien und Anforderungen gelten.
1.2.2 Einbauten, die vor dem 2. Oktober 1986 in "vorhandenen" Tankschiffen nach der Begriffsbestimmung in Regel 1 Absatz 7 der Anlage I von MARPOL 73/78 vorgenommen werden, sowie Einbauten, die in "neuen" Tankschiffen nach der Begriffsbestimmung in Regel 1 Absatz 6 vorgenommen werden, deren Kiel vor dem 2. Oktober 1986 gelegt wird oder die sich vor dem 2. Oktober 1986 in einem entsprechenden Bauzustand befinden, müssen entweder die mit den Entschließungen A.393(XI), A.496(XII) und MEPC.13(19) angenommenen Richtlinien und Anforderungen oder aber die vorliegenden Richtlinien und Anforderungen erfüllen.
1.3 Zusammenfassung der Zulassungsvoraussetzungen
1.3.1 Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der Zulassungsvoraussetzungen für die verschiedenen Teile von Überwachungssystemen entsprechend den vorliegenden Richtlinien und Anforderungen:
2 Hintergrund
2.1 Die Vorschriften der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich der Überwachung des Ölgehalts des Ballastwassers und des Tankwaschwassers von Öltankschiffen sind in Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a enthalten; dort ist festgelegt, daß Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und mehr RT mit einem zugelassenen Überwachungssystem ausgerüstet sein müssen und daß dieses System mit einem Registriergerät versehen sein muß, das
2.2 In Regel 15 ist auch festgelegt, daß das System sich einschalten muß, wenn irgendwelche Ausflüsse ins Meer eingeleitet werden, und daß es so gestaltet sein muß, daß das Einleiten eines ölhaltigen Gemisches selbsttätig unterbrochen wird, wenn die jeweilige Öl-Einleitrate den in Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Wert übersteigt.
2.3 In Entschließung A.445(XI) wird die Notwendigkeit eines frühzeitigen Einbaus von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl anerkannt, damit Erfahrungen mit ihrem Betrieb gesammelt werden können. Ferner wird mit jener Entschließung der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert, Richtlinien für den schrittweisen Einbau von Überwachungssystemen in alle neuen und vorhandenen Öltankschiffe auszuarbeiten.
2.4 Mit Entschließung A.496(XII) wurde ein System von Anreizen beschlossen, in dem Normen für die in Tankschiffe einzubauenden Systeme abhängig von Größe und Alter der Tankschiffe festgelegt sind. Die Umsetzungsvorschriften in den vorliegenden Richtlinien und Anforderungen entsprechen den Vorschriften in jenem System bezüglich des Einbaus in neue Tankschiffe nach der Begriffsbestimmung in Regel 1 Absatz 6 der Anlage I von MARPOL 73/78.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl
3.1.1 Ein "Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl", das in den vorliegenden Richtlinien und Anforderungen als "Überwachungssystem" bezeichnet wird, ist ein System, mit dem das Einleiten von ölhaltigem Ballastwasser oder sonstigem ölverschmutztem Wasser aus dem Ladetankbereich ins Meer überwacht wird, und umfaßt die in Ziffer 5.1.4 aufgeführten Elemente.
3.2 Steuerungsblock
3.2.1 Ein "Steuerungsblock" eines Überwachungssystems ist eine aus den in Ziffer 5.1.4.7 aufgeführten Geräten bestehende Einheit, die entweder als "Steuerungseinheit" oder als "Berechnungseinheit" eingesetzt werden kann.
3.3 Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords
3.3.1 Eine "Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords" ist eine Vorrichtung, die selbsttätig den Funktionsablauf in Gang setzt, durch den bei einem Alarmzustand das Einleiten von Ausflüssen nach außenbords gestoppt wird und das Einleiten während der gesamten Dauer des Vorliegens des Alarmzustandes unterbunden bleibt. Diese Vorrichtung kann so angeordnet werden, daß sie die nach außenbords führenden Ventile schließt beziehungsweise die entsprechenden Pumpen anhält.
3.4 Auslösungsblockierer
3.4.1 Ein "Auslösungsblockierer" ist eine Einrichtung, die verhindert, daß - wenn die Verwendung des Überwachungssystems vom Übereinkommen vorgeschrieben ist - der Öffnungsvorgang für das Einleitventil beziehungsweise die Inbetriebsetzung sonstiger gleichwertiger Vorrichtungen ausgelöst wird, solange das Überwachungssystem noch nicht vollständig in Betrieb ist.
3.5 Steuerungseinheit
3.5.1 Eine "Steuerungseinheit" ist eine Vorrichtung, die selbsttätig folgende Daten erfaßt:
3.5.2 Die Einheit zeichnet die in Ziffer 5.8.2 aufgeführten Daten selbsttätig auf.
3.6 Berechnungseinheit
3.6.1 Eine "Berechnungseinheit" ist eine Vorrichtung, die selbsttätig folgende Daten erfaßt:
3.6.2 Die Einheit zeichnet die in Ziffer 5.8.2 aufgeführten Daten selbsttätig auf.
3.7 ppm
3.7.1 Die Abkürzung "ppm" bedeutet "Teile Öl auf eine Million Teile Wasser" (nach dem Raumgehalt).
4 Vorschriften für die Umsetzung
4.1 Bezüglich der Vorschriften für Überwachungssysteme für die Öltankschiffe, für die diese Richtlinien und Anforderungen gelten, wird wie folgt unterschieden:
5 Technische Anforderungen
5.1 Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl
5.1.1 Das Überwachungssystem muß in der Lage sein, das Einleiten aller Ausflüsse ins Meer über die nach Regel 18 zugelassenen Auslaßöffnungen wirksam zu überwachen und zu steuern, die nach Auffassung der Verwaltung erforderlich sind, um die für das Tankschiff geltenden betrieblichen Vorschriften zu erfüllen.
5.1.2 Das Einleiten von schmutzigem Ballastwasser und sonstigem ölverschmutztem Wasser aus dem Ladetankbereich ins Meer über Auslaßöffnungen, die nicht durch das Überwachungssystem gesteuert werden, stellt einen Verstoß gegen das Übereinkommen dar.
5.1.3 Das Überwachungssystem muß unter allen Umweltbedingungen, von denen angenommen werden kann, daß Tankschiffe sie üblicherweise antreffen, wirksam funktionieren und muß so entworfen und konstruiert sein, daß es die Anforderungen für die Umgebungsprüfung nach Teil 2 der Anlage zu den vorliegenden Richtlinien und Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus gilt folgendes:
5.1.4 Das Überwachungssystem muß aus folgenden Bauteilen bestehen:
5.1.5 Jede Hauptkomponente des Ölgehaltsüberwachungssystems muß mit einem Typenschild versehen sein, das durch Angabe der Zusammenbauzeichnungsnummer beziehungsweise der Typen- oder Modellbezeichnung und der Seriennummer die einwandfreie Identifizierung der jeweiligen Komponente ermöglicht.
5.1.6 Werden die elektrischen Bauteile eines Überwachungssystems in einem gefährlichen Bereich installiert, so müssen sie die für solche Bereiche geltenden Sicherheitsanforderungen ** erfüllen.
5.2 Ölgehaltsmeßgerät
5.2.1 Ölgehaltsmeßgeräte müssen die Prüfungs- und Leistungsanforderungen in Teil 1 der Anlage erfüllen und den allgemeinen Vorschriften nach 5.2 entsprechen.
5.2.2 Die Genauigkeit von Meßgeräten, die so entworfen sein müssen, daß sie eine große Spannbreite unterschiedlicher Konzentrationen an Öl erfassen können, muß so hoch sein, daß die angezeigten Werte den tatsächlichen Ölgehalt der untersuchten Probe mit einer Abweichung von ± 10 ppm oder ± 20 % (je nach dem, welcher Wert größer ist) wiedergeben. Die Meßgenauigkeit muß auch dann innerhalb dieser Abweichungsgrenzen bleiben, wenn in der Probenflüssigkeit auch noch andere Verschmutzungsstoffe als Öl enthalten sind, zum Beispiel angesaugte Luft, Rost, Schlamm oder Sand.
5.2.3 Das Meßgerät muß so entworfen sein, daß es auch dann noch innerhalb der genannten Grenzen arbeitet, wenn die Energieversorgung (in Form von Elektrizität, Preßluft oder in sonstiger Form) um bis zu 10 % von dem Wert abweicht, für den das Meßgerät ausgelegt ist.
5.2.4 Es ist wünschenswert, daß die angezeigten Werte nicht durch die Art des Öls beeinflußt werden. Ist dies dennoch der Fall, so braucht das Meßgerät nicht an Bord nachgeeicht zu werden, sondern es dürfen nach Maßgabe der entsprechenden Anweisungen des Herstellers voreingestellte Änderungen der Eichung aktiviert werden. In diesem Fall müssen allerdings Mittel zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, nachzuprüfen, ob die für das jeweilige Öl passende Eicheinstellung gewählt wurde. Die Meßgenauigkeit muß jederzeit innerhalb der Abweichungsgrenzen nach Ziffer 5.2.2 liegen.
5.2.5 Die Ansprechverzögerung des Meßgeräts, ermittelt nach der Berechnungsregelung in Ziffer 1.2.8 von Teil 1 der Anlage, darf 20 Sekunden nicht überschreiten.
5.2.6 Das Meßgerät darf verschiedene für seine vorgesehene Verwendung geeignete Meßskalen haben. Der Gesamtanzeigebereich der Skala muß mindestens 1000 ppm betragen.
5.2.7 Das Meßgerät muß eine einfache Vorrichtung haben, mit deren Hilfe es für die Besatzung des Schiffes möglich ist, das Funktionieren des elektrischen und des elektronischen Teiles des Meßgerätes zu überprüfen, indem ein Signal simuliert wird, welches das Gerät bis etwa zur Hälfte der Meßskala ausschlagen läßt. Es muß auch möglich sein, daß entsprechend ausgebildetes Personal das Meßgerät an Bord des Öltankschiffes nacheicht.
5.2.8 Sofern vorgesehen ist, das Meßgerät an einer Stelle anzubringen, wo die Umluft entzündbar sein oder werden kann, so muß das Meßgerät den einschlägigen Sicherheitsvorschriften für solche Räume entsprechen. Sämtliche elektrischen Bauteile des Meßgeräts sind entweder in einem gefahrfreien Bereich unterzubringen oder müssen nach Prüfung durch die Verwaltung ein Zeugnis darüber erhalten, daß sie in einer gefährlichen Umluft gefahrlos eingesetzt werden können. Sämtliche beweglichen Teile, die in gefährlichen Bereichen angebracht sind, sind so anzuordnen, daß die Bildung statischer Elektrizität vermieden wird.
5.2.9 Das Meßgerät darf keinen Stoff enthalten oder verwenden, der von seiner Art her gefährlich ist, sofern nicht angemessene und für die Verwaltung annehmbare Vorkehrungen getroffen worden sind, um jegliche dadurch hervorgerufene Gefahr auszuschalten.
5.2.10 Bei dem Meßgerät darf es unter den Bedingungen der Meeresumwelt zu keiner Rostbildung kommen.
5.2.11 Das Meßgerät muß aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit den zu prüfenden Flüssigkeiten verträglich sind.
5.3 Probenentnahmesystem
5.3.1 Die Probenentnahmestellen müssen so liegen, daß von allen nach Ziffer 5.1.1 für betriebsbedingtes Einleiten benutzten Auslaßöffnungen Proben gezogen werden können. Die Probenentnahmesonden in den Rohrleitungen für das Einleiten nach außenbords und das Rohrleitungssystem, das die Probenentnahmesonden mit dem Ölgehaltsmeßgerät verbindet, müssen diesem Abschnitt entsprechen.
5.3.2 Die Rohrleitungen und Sonden müssen aus einem Werkstoff sein, der feuer-, korrosions- und ölbeständig ist; sie müssen von ausreichender Festigkeit, sachgerecht geflanscht und gestützt sein.
5.3.3 Unmittelbar neben jeder Sonde muß ein Schnellschlußventil angebracht sein; abweichend hiervon müssen in allen Fällen, wo die Sonde in einer Ladeleitung angebracht ist, in der Probenentnahmeleitung zwei Schnellschlußventile in Folge angebracht sein; eines dieser Schnellschlußventile kann das fernbediente Probenwahlventil sein.
5.3.4 Die Probenentnahmesonden müssen so angeordnet sein, daß sie leicht eingezogen werden können und sollen möglichst an einer gut zugänglichen Stelle in einem vertikalen Abschnitt der Außenbordsleitung angebracht sein. Sollte es erforderlich sein, Probenentnahmesonden in einem horizontalen Abschnitt der Außenbordsleitung anzubringen, so ist bei der Überwachung der Einbauarbeiten sicherzustellen, daß die Rohrleitung zu jedem Zeitpunkt während des Einleitvorgangs vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist. Probenentnahmesonden sollen im Regelfall über ein Viertel des Durchmessers der betreffenden Rohrleitung in diese hineinreichen.
5.3.5 Für die Reinigung der Probenentnahmesonden und des Rohrleitungssystems sind geeignete Mittel vorzusehen; in Betracht kommen hierfür ständig und mit klarem Wasser arbeitende Spülvorrichtungen oder gleichwertige Verfahren. Von ihrem Entwurf her müssen die Probenentnahmesonden und das Rohrleitungssystem so beschaffen sein, daß der Grad der Wahrscheinlichkeit, daß sie durch Öl, Ölrückstände oder sonstige Stoffe verstopft werden, so weit wie möglich verringert wird.
5.3.6 Die Fließgeschwindigkeit von Flüssigkeit im Rohrleitungssystem muß so hoch sein, daß unter Berücksichtigung der Länge des Rohrleitungssystems die Ansprechverzögerung zwischen dem Eintritt einer Veränderung des Gemischs im Pumpkreislauf und der entsprechenden Veränderung beim abzulesenden Meßergebnis des Meßgeräts so gering wie möglich ist, sie auf keinen Fall jedoch (unter Einbeziehung der Ansprechverzögerung des Meßgeräts selbst) mehr als 40 Sekunden beträgt.
5.3.7 Die Notwendigkeit, das ölhaltige Wasser im Rücklaufmodus zu entnehmen, bedingt die Anbringung von Probenentnahmesonden an Stellen, wo der Ausflußstrom in einen Setztank abgelenkt wird.
5.3.8 Die Vorrichtungen für den Antrieb der Probenzubringerpumpe oder sonstiger im System benutzten Pumpen müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die für den Raum gelten, in dem die Pumpe steht. Alle Stellen, wo ein Schott von einem gefährlichen Bereich in einen gefahrfreien Bereich übergeht, müssen bezüglich ihres Entwurfs von der Verwaltung genehmigt sein.
5.3.9 Die Spülvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie im Bedarfsfall für die praktische Erprobung des Ölgehaltsmeßgeräts, für seine Stabilisierung und für die Nullstellungskorrektur verwendet werden kann.
5.3.10 Es darf nicht zugelassen werden, daß Wasser, welches zwecks Ermittlung seines Ölgehalts entnommen worden war und wieder in den Setztank zurückgeführt wird, im freien Fall in den Tank zurückgelangt. Auf Tankschiffen, die mit einer Inertgasanlage ausgerüstet sind, ist eine U-förmige Biegung von ausreichender Höhe in die Leitung einzufügen, die in den Setztank führt.
5.3.11 Es ist ein Ventil vorzusehen, mit dessen Hilfe durch Handbedienung Proben von der Einlaßrohrleitung zum Meßgerät geleitet werden können; dieses Ventil muß an einem Punkt hinter der jeweiligen Probenzubringerpumpe (in Fließrichtung betrachtet) oder an einer nach Auffassung der Verwaltung gleichwertigen Stelle angebracht sein.
5.4 Vorrichtung für die Anzeige der Einleitrate
5.4.1 Ein Gerät zur Messung der Einleitrate (im folgenden als "Fließgeschwindigkeitsanzeiger" bezeichnet) muß in einem vertikalen Abschnitt der Außenbordsleitung eingebaut sein; gegebenenfalls kann dieses Gerät auch in einem anderen Abschnitt der Außenbordsleitung eingebaut sein, sofern nur gewährleistet ist, daß das Gerät stets mit der Flüssigkeit gefüllt ist, die gerade eingeleitet wird.
5.4.2 Fließgeschwindigkeitsanzeiger müssen nach einem Prinzip arbeiten, das für die Verwendung an Bord geeignet ist und das es ermöglicht, daß das Gerät gegebenenfalls in Rohrleitungen mit großem Durchmesser verwendet werden kann.
5.4.3 Fließgeschwindigkeitsanzeiger müssen den gesamten Bereich der Fließgeschwindigkeiten erfassen können, mit denen bei einem normalen Betriebsablauf zu rechnen ist. Läßt sich diese Vorschrift nicht einhalten, so können statt dessen wahlweise zwei Fließgeschwindigkeitsanzeiger mit unterschiedlichen Meßbereichen verwendet werden; unter Umständen ist auch eine Drosselung der betriebsbedingten Fließgeschwindigkeit erforderlich, um diese Vorschrift einzuhalten.
5.4.4 Nach seinem Einbau muß der Fließgeschwindigkeitsanzeiger eine Meßgenauigkeit von ± 15 % oder besser aufweisen, bezogen auf die momentane Einleitrate über den gesamten Einleitvorgang hinweg.
5.4.5 Jedes Bauteil des Fließgeschwindigkeitsanzeigers, das mit dem Ausfluß in Berührung kommt, muß aus einem korrosions- und ölbeständigem Werkstoff und von ausreichender Festigkeit sein.
5.4.6 Beim Entwurf der Fließgeschwindigkeitsanzeiger sind die Sicherheitsvorschriften zu beachten, die für den Raum gelten, in dem sich die Anzeiger befinden.
5.4.7 Auf Öltankschiffen, die mit einem Überwachungssystem der Kategorie B ausgerüstet sind, darf die Fließgeschwindigkeit aus den technischen Merkmalen der Pumpen hochgerechnet werden und dürfen die Daten von Hand in die Berechnungseinheit eingegeben werden.
5.4.8 Auf Öltankschiffen, die mit einem Überwachungssystem der Kategorie B ausgerüstet sind und wo beabsichtigt ist, schmutziges Ballastwasser durch Schwerkraft ins Meer einzuleiten, wie dies laut Regel 18 Absatz 6 Buchstabe d gestattet ist, ist mit Hilfe von Eichkurven die Fließgeschwindigkeit beim Einleiten zu schätzen und sind die Daten von Hand in die Berechnungseinheit einzugeben.
5.5 Vorrichtung für die Anzeige der Schiffsgeschwindigkeit
5.5.1 Die für Überwachungssysteme der Kategorie A vorgeschriebene selbsttätige Anzeige der Geschwindigkeit ist mit Hilfe eines Signalgebers vom Schiffsgeschwindigkeitsanzeiger *** zu bewerkstelligen. Die Schiffsgeschwindigkeit kann entweder als "Geschwindigkeit über Grund" oder als "Geschwindigkeit durch das Wasser" angegeben werden, je nach dem, welche Art von Geschwindigkeitsmeßgerät an Bord eingebaut ist.
5.5.2 Auf Öltankschiffen, die mit einem Überwachungssystem der Kategorie B ausgerüstet sind, darf die Schiffsgeschwindigkeit von Hand in die Berechnungseinheit eingegeben werden. Die entsprechenden Angaben sind von einer Geschwindigkeitsanzeige oder von einer gleichwertigen Quelle abzulesen.
5.6 Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords
5.6.1 Auf Öltankschiffen, die mit einem Überwachungssystem der Kategorie A ausgerüstet sind, muß die Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords in der Lage sein, das Einleiten des Ausflusses ins Meer selbsttätig zu stoppen, indem entweder alle entsprechenden Ventile für das Einleiten nach außenbords geschlossen oder alle entsprechenden Pumpen gestoppt werden. Die Steuerungseinheit für das Einleiten muß ausfallsicher sein; das bedeutet, daß jegliches Einleiten von Ausflüssen gestoppt wird, wenn das Überwachungssystem nicht in Betrieb ist, wenn Alarmzustand herrscht oder wenn das Überwachungssystem nicht einwandfrei arbeitet.
5.6.2 Auf Öltankschiffen, die mit einem Überwachungssystem der Kategorie B ausgerüstet sind, darf das Ingangsetzen der Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords von Hand erfolgen.
5.7 Rechner und Übermittlungsvorrichtung
5.7.1 Der Rechner eines Steuerungsblocks muß in Zeitabständen von höchstens 5 Sekunden die erforderlichen Signale vom Ölgehaltsmeßgerät, vom Fließgeschwindigkeitsanzeiger und vom Schiffsgeschwindigkeitsanzeiger erhalten und aus diesen Signalen selbsttätig folgende Größen errechnen:
5.7.2 Bei Überwachungssystemen der Kategorie B, bei denen die Fließgeschwindigkeit und die Schiffsgeschwindigkeit von Hand eingegeben werden dürfen, ist die jeweils letzte Angabe im Rechner zu speichern, um sie für die laufende Berechnung der Öl-Einleitrate und der Gesamtmenge des eingeleiteten Öls zu verwenden und in dem in Ziffer 5.8.3 genannten Zeitabstand aufzuzeichnen. Die jeweils letzte von Hand eingegebene Angabe muß sichtbar angezeigt bleiben.
5.7.3 Werden die nach Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und v vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, so muß der Rechner einen Alarm auslösen und bei einem System der Kategorie A ein Steuersignal an die Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords senden, das bewirkt, daß der Einleitvorgang abgebrochen wird.
5.7.4 Zum Rechner muß normalerweise eine Vorrichtung für die ununterbrochene Erzeugung einer Datums- und Zeitangabe gehören. Andere Vorrichtungen oder Einrichtungen für den selbsttätigen und ununterbrochenen Empfang von Datums- und Zeitangaben aus einer externen Quelle sind ebenfalls zulässig.
5.7.5 Bei einem Stromausfall muß der Rechner die Daten für die Berechnung der Gesamtmenge des eingeleiteten Öls und für Datum und Uhrzeit in seinem Speicher behalten. Wird das Überwachungssystem mit einer von Hand zu bedienenden Überbrückungsvorrichtung betrieben, so sind die Daten auszudrucken; dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Überwachungssystem bei einem Stromausfall die Steuerungseinheit für das Einleiten nach außenbords auslöst und dadurch das Einleiten von Ausflüssen gestoppt wird.
5.8 Aufzeichnungsvorrichtungen
5.8.1 Zur Aufzeichnungsvorrichtung eines Steuerungsblocks muß unter anderem ein digitaler Drucker gehören. Die aufgezeichneten Parameter sind auf dem Ausdruck gesondert zu kennzeichnen. Der Ausdruck muß gut leserlich sein und auch nach dem Entfernen aus der Aufzeichnungsvorrichtung in diesem Zustand verbleiben; er ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
5.8.2 Zumindest die nachstehend aufgeführten Daten müssen selbsttätig aufgezeichnet werden:
Jede Angabe, die von Hand eingegeben worden ist, ist auf dem Ausdruck als manuelle Eingabe zu kennzeichnen.
5.8.3 Die nach Ziffer 5.8.2 vorgeschriebenen Daten sind mindestens bei Vorliegen folgender Umstände aufzuzeichnen:
5.8.4 Die Aufzeichnungsvorrichtung muß an einer Stelle angeordnet sein, die für die mit dem Einleiten nach außenbords betraute Person leicht zugänglich ist.
5.9 Datenanzeige
5.9.1 Neben dem Ausdruck der aufgezeichneten Daten sind die jeweils aktuellen Daten sichtbar anzuzeigen; die Anzeige muß mindestens die nachstehend aufgeführten Daten umfassen:
5.9.2 Die Datenanzeige muß an einer Stelle angeordnet sein, die von der mit dem Einleiten nach außenbords betrauten Person leicht eingesehen werden kann.
5.10 Ersatzweise Möglichkeiten der Ermittlung von Angaben bei Ausfall des Überwachungssystems
5.10.1 Bei einem Ausfall der nachstehend aufgeführten Komponenten des Überwachungssystems gibt es folgende ersatzweise Möglichkeiten der Ermittlung von Meßwerten:
5.11 Alarmzustände, die zu einer Unterbrechung des Einleitvorgangs führen
5.11.1 Bei jedem der folgenden Umstände muß ein hörbarer und sichtbarer Alarm ausgelöst werden, und das Überwachungssystem muß so eingerichtet sein, daß das Einleiten von Ausflüssen ins Meer gestoppt wird:
5.12 Anbringungsort der Alarmanzeige
5.12.1 Die Alarmanzeige des Überwachungssystems ist im Ladungskontrollraum, sofern ein solcher vorhanden ist, und/oder an anderen Stellen anzubringen, wo sie sofort die Aufmerksamkeit auf sich zieht und Handlungen auslöst.
6 Anforderungen für die Typenprüfung und Zulassung der Baugruppen "Öl-Gehaltsmessgerät" und "Steuerungsblock" von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl
6.1 Prüfvorschriften
6.1.1 Ölgehaltsmeßgeräte sind darauf hin zu prüfen, ob sie in der Lage sind, für eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Öl und bei einer großen Spannbreite an Konzentrationen den Ölgehalt innerhalb der Abweichungsgrenzen für die Meßgenauigkeit nach Ziffer 5.2.2 zu bestimmen.
Meßgeräte, die in jeder Hinsicht mit dem Baumuster, für das die Zulassung gelten soll, identisch sein müssen, sind einer Typenprüfung nach Maßgabe der in Teil 1 der Anlage dieser Richtlinien und Anforderungen enthaltenen Prüf- und Leistungsanforderungen zu unterziehen.
6.1.2 Ölgehaltsmeßgeräte und Steuerungsblocks von Überwachungssystemen, die in jeder Hinsicht mit den Baumustern, für welche die Zulassung gelten soll, identisch sein müssen, sind einer Typenprüfung nach Maßgabe der in Teil 2 der Anlage dieser Richtlinien und Anforderungen enthaltenen Vorschriften für die Umgebungsprüfung zu unterziehen.
6.2 Verfahren für die Zulassung und die Erteilung des Zulassungszeugnisses
6.2.1 Ölgehaltsnneßgeräte, die in jeder Hinsicht den vorliegenden Richtlinien und Anforderungen entsprechen, können von der Verwaltung zum Einbau auf Tankschiffen zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt in Form eines Typenprüfungszeugnisses, in dem die hauptsächlichen technischen Merkmale des Geräts und etwaige Nutzungsbeschränkungen eingetragen sind, die zur Gewährleistung seiner einwandfreien Funktion erforderlich sind. Ein solches Zeugnis ist entsprechend dem Mustervordruck im Anhang zu Teil 3 der Anlage dieser Richtlinien und Anforderungen auszustellen. Jedes Öltankschiff, das mit einem Ölgehaltsmeßgerät ausgerüstet ist, hat eine Ausfertigung des Typenprüfungszeugnisses für das Ölgehaltsmeßgerät jederzeit an Bord mitzuführen.
6.2.2 Bei der Ausstellung des Typenprüfungszeugnisses ist auf dem Zeugnis ein Vermerk darüber anzubringen, für welche spezielle Anwendung das Ölgehaltsmeßgerät zugelassen ist, also zum Beispiel für Rohöl, für "schwarze" Produkte, für "helle" Produkte oder für sonstige Produkte oder Anwendungen (je nach der Angabe auf dem Zeugnis).
6.2.3 Ist ein Ölgehaltsmeßgerät in einem Land zugelassen, so kann die Verwendung eines solchen Geräts auch von einem anderen Land auf seinen Schiffen gestattet werden, entweder aufgrund der bereits erfolgten Prüfungen oder nachdenn neue Prüfungen unter der Aufsicht eigenen Prüfpersonals durchgeführt worden sind. Hat ein Ölgehaltsmeßgerät in einem Land die Zulassungsprüfung bestanden, in einem anderen Land eine Zulassungsprüfung vergleichbarer Art jedoch nicht bestanden, so treten die beiden betroffenen Länder in Konsultationen mit dem - Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Übereinkunft zu erreichen.
7 Vorschriften für werkseitige Funktionsprüfungen
7.1 Jedes Ölgehaltsmeßgerät und jeder Steuerungsblock eines Überwachungssystems muß vor der Auslieferung auf einem für diesen Zweck geeigneten Prüfstand einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Das genaue Programm für eine solche Funktionsprüfung ist vom Hersteller auszuarbeiten, wobei die technischen Merkmale und die Funktionen des bestimmten Ausrüstungsgegenstandes zu berücksichtigen sind. Jeder ausgelieferten Einheit ist ein Herstellerzeugnis beizufügen, zu dem auch das Protokoll der Ablieferungsprüfung gehört.
7.2 Zu einer Funktionsprüfung an einem Ölgehaltsmeßgerät gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
7.3 Zu einer Funktionsprüfung an einem Steuerungsblock eines Überwachungssystems gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
8 Vorschriften für die Genehmigung von Einbauplänen
8.1 Rechtzeitig vor dem geplanten Einbau eines Überwachungssystems ist eine umfassende Dokumentation zu erstellen und der Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Diese Dokumentation muß mindestens folgendes umfassen:
9 Allgemeine Vorschriften für den Einbau
9.1 Die Vorkehrungen für den Einbau an Bord müssen so sein, daß eine zufriedenstellende Arbeitsweise des gesamten Systems erreicht wird und allen von der zuständigen Verwaltung erlassenen Sicherheitsvorschriften entsprochen wird.
9.2 Die Vorkehrungen für den Einbau müssen in jedem Fall mit denen übereinstimmen, die nach dem in Abschnitt 8 dargestellten Verfahren für die Genehmigung von Einbauplänen festgelegt und genehmigt worden sind.
9.3 Die Vorkehrungen für den Einbau müssen darüber hinaus allen einschlägigen Teilen der technischen Anforderungen in Abschnitt 5 sowie allen Einbauanweisungen entsprechen, die von den Herstellern der einzelnen Geräte und Bauteile herausgegeben worden sind.
10 Überwachung des Einbaus
10.1 Es ist zu überprüfen, ob die nachstehend aufgeführten Unterlagen in einer für den dauerhaften Gebrauch geeigneten Form an Bord mitgeführt wird:
10.2 Es ist zu überprüfen, ob das Herstellerzeugnis für das Ölgehaltsmeßgerät und der Steuerungsblock des Überwachungssystems vollständig ist.
10.3 Es ist zu überprüfen, ob der Einbau des Systems nach Maßgabe der genehmigten technischen Einbauanleitung nach Ziffer 8.1.6 erfolgt ist.
10.4 Es ist zu überprüfen,
10.5 Es ist zu überprüfen, ob die handwerkliche Ausführung des Einbaus einwandfrei ist und ob insbesondere die Durchführungen durch die Schotten der einschlägig anerkannten Norm entsprechen.
10.6 Es ist zu überprüfen, ob das Überwachungssystem bei Überprüfung nach den in Abschnitt 11 enthaltenen anerkannten Prüfverfahren bestimmungsgemäß arbeitet.
11 Verfahren für Funktions- und Abnahmeprüfungen an Bord
11.1 Die Funktionsprüfung nach Ziffer 8.1.8 umfaßt mindestens die nachstehend aufgeführten Prüfungen, wobei durch das Überwachungssystem Wasser zu laufen hat:
Anlage |
Diese Anlage enthält detaillierte Prüfungs- und Leistungsanforderungen für die Bauteile von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe. Die Anlage ist in drei Teile unterteilt.
Teil 1
Prüfungs- und Leistungsanforderungen für Typenprüfung und Zulassung von Ölgehaltsmessgeräten
1.1 Allgemeines
1.1.1 Diese Prüfungs- und Leistungsanforderungen für Typenprüfung und Zulassung beziehen sich auf Ölgehaltsmeßgeräte. Darüber hinaus sind die elektronischen Bauteile von Ölgehaltsmeßgeräten nach den Vorschriften für die Umgebungsprüfung in Teil 2 dieser Anlage zu prüfen.
1.1.2 Das zu prüfende Ölgehaltsmeßgerät muß allen einschlägigen Vorschriften in Abschnitt 5 des Hauptteils der Richtlinien und Anforderungen entsprechen.
1.2 Prüfungsanforderungen
1.2.1 Ölgehaltsmeßgeräte müssen so entworfen sein, daß sie eine große Spannbreite unterschiedlicher Konzentrationen an Öl erfassen können, und müssen den tatsächlichen Ölgehalt der dem Gerät zugeführten Probe bei jeder Prüfung mit einer Abweichung von ± 10 ppm oder ± 20 % 0e nach dem, welcher Wert größer ist) wiedergeben; die Ölgehaltsmessung muß dabei nach den Verfahren erfolgen, die in den Ziffern 1.2.5 bis 1.2.18 dieser Anforderungen dargestellt sind.
1.2.2 Abbildung 1 stellt die Anordnung einer Prüfvorrichtung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Olgehaltsmeßgeräts graphisch dar. Die Meßgenauigkeit des Ölgehaltsmeßgeräts ist auf die Weise zu ermitteln, daß die von ihm angezeigten Meßergebnisse mit dem Einfließen einer Menge Öls, dessen Fließgeschwindigkeit bekannt ist, in eine Menge Wassers, dessen Fließgeschwindigkeit ebenfalls bekannt ist, verglichen werden. Die entnommenen Proben sind in einem Untersuchungslabor nach der in Ziffer 1.3 dieser Anforderungen beschriebenen Methode zu analysieren. Die Ergebnisse der Analyse im Untersuchungslabor werden für den Meßgenauigkeitsabgleich sowie zur Feststellung der Veränderbarkeit der Probenentnahmesonden und der Prüfvorrichtung verwendet. Die Fließgeschwindigkeit des Wassers ist so einzustellen, daß der Strom des Öl-Wasser-Gemisches vollständig durch das Ölgehaltsmeßgerät hindurchfließt, mit Ausnahme des Stroms der entnommenen Proben. Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß ununterbrochen eine gleich hohe Konzentration von Öl im Wasser durch das Meßgerät strömt. Die Pumpen für die Förderung von Öl und anderen Verschmutzungsstoffen sind so einzustellen, daß sie einen gleichmäßigen Ölfluß erzeugen. Droht der Ölfluß bei niedriger Konzentration zwischendurch unterbrochen zu werden, so darf dem Öl Wasser beigemischt werden, falls dies zur Erzeugung eines kontinuierlichen Flüssigkeitsstroms unbedingt erforderlich ist. Die Stelle, an der das Öl eingespritzt wird, muß unmittelbar stromaufwärts der Einlaßöffnung des Ölgehaltsmeßgeräts liegen, um etwaige durch das Probenentnahmesystem verursachte Zeitverzögerungen zu vermeiden. Wird für eine bestimmte Prüfung die Ölsorte "Arabian light crude" vorgeschrieben, so darf statt dessen auch eine ähnliche Ölsorte verwendet werden; allerdings muß dann die gewählte Sorte durchgängig für sämtliche Prüfungen verwendet werden.
1.2.3 Die Vorkehrungen für die Probenentnahme müssen so beschaffen sein, daß bei allen Betriebsbedingungen und allen betriebsbedingt unterschiedlichen Anteilen an Öl repräsentative und homogene Proben gezogen werden können. Die Proben sind an der offenen Auslaßöffnung zu entnehmen, die aus dem Ölgehaltsmeßgerät herausführt; ist dies unzweckmäßig, so ist die Vorkehrung für die Probenentnahme nach der Darstellung in Abbildung 2 zu verwenden. Bei der Entnahme und Aufbewahrung der Proben ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um zu gewährleisten, daß die Prüfergebnisse wirklich zutreffend sind.
1.2.4 Ist in das Ölgehaltsmeßgerät ein Filter oder eine sonstige Vorrichtung zum Entfernen fester Verschmutzungsstoffe aus dem zu prüfenden Gemisch eingebaut, so ist diese Vorrichtung als Teil des Ölgehaltsmeßgeräts zu betrachten und während aller Prüfungen anzuschließen. Nach Abschluß der Prüfungen unter Hinzufügung von Verschmutzungsstoffen nach Maßgabe von Ziffer 1.2.10 ist die Vorrichtung zum Entfernen fester Verschmutzungsstoffe zu öffnen und die in ihr befindlichen Rückstände sind darauf hin zu untersuchen, ob sie erhebliche Mengen an Öl enthalten.
1.2.5 Das Ölgehaltsmeßgerät ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu eichen und eine Nullstellungskorrektur vorzunehmen. Es ist sodann mit der Ölsorte "Arabian light crude" in den Konzentrationsstufen 0 ppm, 15 ppm, 50 ppm, 100 ppm, 200 ppm und in 200-ppm-Schritten weiter bis zum Höchstwert seines Anzeigebereichs zu prüfen. Es ist eine vollständige Eichkurve zu erstellen. Jede der bei den verschiedenen Konzentrationsstufen durchgeführten Prüfungen hat eine Dauer von 15 Minuten. Nach jeder dieser Prüfungen ist 15 Minuten lang ölfreies Wasser durch das Ölgehaltsmeßgerät laufen zu lassen; der dabei angezeigte Meßwert ist schriftlich festzuhalten.
1.2.6 Nach der Eichung bei der vorgenannten Prüfung ist das Ölgehaltsmeßgerät mit den nachstehend aufgeführten Ölsorten in den Konzentrationsstufen 15 ppm, 100 ppm und 90 vom Hundert des Höchstwertes seines Anzeigebereichs zu prüfen:
Ölsorte | Spezifikation |
Sahara blend | Dichte - gering
Viskosität - niedrig Fließpunkt - sehr niedrig Herkunftsland - Algerien Typ - Grundstoffe unterschiedlicher Art |
Arabian light crude | Dichte - mittel
Viskosität - mittel Fließpunkt - niedrig Herkunftsland - Saudi-Arabien Typ - Grundstoffe unterschiedlicher Art |
Nigerian medium crude | Dichte - hoch
Viskosität - mittel Fließpunkt - niedrig Herkunftsland - Nigeria Typ - naphthenisch |
Bachaquero 17 crude | Dichte - sehr
Viskosität - sehr hoch Fließpunkt - niedrig Herkunftsland - Venezuela Typ - asphaltisch |
Minas crude | Dichte - mittel
Viskosität - hoch Fließpunkt - sehr hoch Herkunftsland - Indonesien Typ - paraffinös |
Restöl oder "No. 6" | Kraftstofföl Type "Bunker C" |
Anmerkung: Falls die genannten Ölsorten nicht zur Verfügung stehen, können andere Sorten mit den gleichen Eigenschaften verwendet werden.
Nach jeder Prüfung ist 15 Minuten lang ölfreies Wasser durch das Ölgehaltsmeßgerät laufen zu laessen; der dabei vom Gerät angezeigte Meßwert ist schriftlich festzuhalten. Ist es erforderlich, zwischen zwei Prüfungen eine Nullstellungskorrektur vorzunehmen, das Meßgerät nachzueichen, es auseinanderzubauen oder es zur Säuberung mit Wasser durchzuspülen, so ist dieser Tatbestand und die für die jeweilige Tätigkeit benötigte Zeit aktenkundig zu machen und im Prüfzeugnis zu vermerken.
1.2.7 Gilt das Meßgerät als geeignet für "helle" Produkte, so ist es in ähnlicher Art und Weise wie in Ziffer 1.2.6 beschrieben auch mit folgenden Produkten zu prüfen:
Kraftfahrzeugbenzin;Kerosin;
leichter Dieselkraftstoff oder Kraftstofföl Type "No. 2".
Gilt das Meßgerät als geeignet für einen oder mehrere der ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffe der Kategorien C und D, die in der Aufzählung in den Einheitlichen Auslegungen zu Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 genannt sind, so ist das Meßgerät in ähnlicher Art und Weise wie in Ziffer 1.2.6 beschrieben auch mit jedem derjenigen Stoffe zu prüfen, für den seine Eignung festzustellen beantragt worden ist. Die in Abbildung 1 dargestellte Zerstäuberpumpe muß bei dieser Prüfung mit hoher Geschwindigkeit laufen, damit sich die Teilchen des betreffenden Stoffes besser im Wasserstrom verteilen.
1.2.8 Durch das Ölgehaltsmeßgerät ist ölfreies Wasser laufen zu lassen und es ist eine Nullstellungskorrektur vorzunehmen. Die Öleinspritzpumpe ist auf "100 ppm Arabian light crude" einzustellen und in Gang zu setzen.
Die nachstehenden Einstellzeiten sind schriftlich festzuhalten und im Prüfzeugnis zu vermerken:
Nach dieser Prüfung ist die Öleinspritzpumpe auszuschalten und die nachstehenden Einstellzeiten sind schriftlich festzuhalten und im Prüfzeugnis zu vermerken:
Die Einstellzeit des Meßgeräts (definiert als der Durchschnittswert aus der schriftlich festgehaltenen Einstellzeit bis zur Anzeige von 63 ppm und der schriftlich festgehaltenen Einstellzeit bis zur Anzeige von 37 ppm) muß weniger als 20 Sekunden betragen.
1.2.9 Zur Ermittlung der Auswirkungen einer Verölung auf die Eichung sind zwei Prüfungen unter Verwendung der Ölsorte "Arabien light crude" durchzuführen. Bei der ersten Prüfung muß die Ölkonzentration 10 % betragen, bei der zweiten 100 %.
Bei der Prüfung mit einer Ölkonzentration von 10 % ist zunächst ölfreies Wasser durch das Ölgehaltsmeßgerät laufen zu lassen. Die Hochleistungs-Öleinspritzpumpe ist auf einen 10-prozentigen Ölgehalt im Wasser einzustellen, für die Dauer von einer Minute anzuschalten und sodann wieder auszuschalten.
Bei der Prüfung mit einer Ölkonzentration von 100 % ist zunächst ölfreies Wasser durch das Ölgehaltsmeßgerät laufen zu lassen. Der Wasserzufluß ist abzuschalten, und für die Dauer von einer Minute ist der Zufluß von Öl anzuschalten. Sodann ist der Ölzufluß abzuschalten und der Zufluß von ölfreiem Wasser wieder zuzulassen.
Beim Entwurf der Prüfvorrichtung ist mit Sorgfalt darauf zu achten, sicherzustellen, daß die Ergebnisse der Verölungsprüfung nicht dadurch verfälscht werden, daß aus Quellen außerhalb des Meßgeräts Öl in die Rohrleitung für die Probenentnahme gelangen kann.
Bei beiden Prüfungen sind die nachstehenden Einstellzeiten schriftlich festzuhalten und im Prüfzeugnis zu vermerken:
Ist es erforderlich, das Meßgerät nach jeder Verölungsprüfung auseinanderzubauen oder es zur Säuberung mit Wasser durchzuspülen, damit seine Anzeige auf "Null" zurückgeht, so ist dieser Tatbestand und die für die Säuberung und Nacheichung benötigte Zeit aktenkundig zu machen und im Prüfzeugnis zu vermerken.
Nach erfolgreichem Abschluß beider Verölungsprüfungen ist dem Meßgerät ein 100-ppm-Gemisch der Ölsorte "Arabien light crude" zuzuführen; eine etwaige Änderung der Eichung ist aktenkundig zu machen und im Prüfzeugnis zu vermerken.
1.2.10 Durch das Ölgehaltsmeßgerät ist nach folgender Maßgabe verschmutztes Wasser laufen zu lassen:
Jede Veränderung der Anzeige des Meßgeräts ist aktenkundig zu machen und im Prüfzeugnis zu vermerken.
Anmerkungen:
α) Attapulgit ist eine sowohl in Süßwasser als auch in Salzwasser stabile Tonerde mit der chemischen Formel (MgAl)5Si8O22(OH)44H2O. Das für die Prüfung als Verschmutzungsstoff verwendete Attapulgit muß eine solche Größenverteilung seiner Teilchen aufweisen, daß ungefähr 30 % der Gesamtmenge 10μ oder kleiner sind und die größte Korngröße 100μ beträgt.
β) Mit dem Ausdruck "Eisenoxide" ist gemeint: schwarzes Ferrosoferrum-Oxid (Fe3O4) mit einer solchen Größenverteilung seiner Teilchen, daß 90 % kleiner als 10μ sind und der Rest eine größte Korngröße von 100μ aufweist.
1.2.11 Durch das Meßgerät ist Wasser laufen zu lassen, dem in nachstehender Art und Weise Luft zuzuführen ist:
Jede Veränderung der Anzeige des Meßgeräts ist schriftlich festzuhalten und im Prüfzeugnis zu vermerken.
1.2.12 Durch das Meßgerät ist ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" laufen zu lassen. Die in Abbildung 1 dargestellte Zerstäuberpumpe muß bei dieser Prüfung mit unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten laufen, damit dem Meßgerät Ölpartikel in unterschiedlichen Größen zugeführt werden; nach Beendigung dieser Prüfung ist die Pumpe auszuschalten. Jede Auswirkung der Änderung der Teilchengröße auf das angezeigte Meßergebnis ist aktenkundig zu machen und im Prüfzeugnis zu vermerken. Zweck dieser Prüfung ist der Nachweis, daß die Meßgenauigkeit des Ölgehaltsmeßgeräts durch die Tröpfchengröße des Öls oder durch das Mischungsverhältnis von Öl und Wasser nicht wesentlich beeinflußt wird.
1.2.13 Durch das Meßgerät ist ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" laufen zu lassen. Die Wassertemperatur ist zunächst auf 10° C und dann auf 65° C einzustellen. Sofern in der Gerätespezifikation des Herstellers eine maximale Wassertemperatur beim Betrieb des Meßgeräts von weniger als 65° C festgelegt ist, ist das Meßger ät mit der dort angegebenen Höchsttemperatur laufen zu lassen; dieser Tatbestand sowie jede Auswirkung der Änderung der Wassertemperatur auf das angezeigte Meßergebnis sind im Prüfzeugnis zu vermerken.
1.2.14 Durch das Meßgerät ist ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" laufen zu lassen. Der Wasserdruck oder die Fließgeschwindigkeit des Gemischs sind zunächst auf die Hälfte des Normalwertes, dann auf den Normalwert und schließlich auf das Doppelte des Normalwertes einzustellen. Jede Auswirkung dieser Änderungen auf das angezeigte Meßergebnis ist im Prüfzeugnis zu vermerken. Je nach den Fließcharakteristika des Meßgeräts kann es unter Umständen erforderlich sein, Einzelheiten dieser Prüfung zu ändern.
1.2.15 Durch das Meßgerät ist ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" laufen zu lassen. Der Wasser- und die Öl-Einspritzpumpe sind abzuschalten und das Meßgerät ist weiterlaufen zu lassen, ohne daß irgendwelche Änderungen vorgenommen würden. Nach 8 Stunden sind die Wasser- und die Öl-Einspritzpumpe anzuschalten und so einzustellen, daß sie ein Gemisch von 100 ppm liefern. Die vom Meßgerät vor und nach jeder Prüfung angezeigten Werte sowie jede etwaige Beschädigung des Meßgeräts sind im Prüfzeugnis zu vermerken. Durch diese F'rüfung wird auch die einwandfreie Funktionsweise der Abschaltung bei geringer Durchflußmenge und der dazugehörigen Alarmvorrichtung festgestellt.
1.2.16 Durch das Meßgerät ist ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" laufen zu lassen. Die elektrische Spannung der Stromversorgung ist zunächst eine Stunde lang auf 110 % des Normalwertes zu erhöhen und sodann eine Stunde lang auf 90 % des Normalviertes herabzusetzen. Etwaige Auswirkungen dieser Änderungen sind im Prüfzeugnis zu vermerken.
Werden zum Betreiben des Meßgerätes noch andere Kraftquellen als elektrischer Strom benötigt, so sind diese Kraftquellen mit 110 % und mit 90 % des Normalwertes ihrer Zufuhr an Energie zu versorgen und zu prüfen.
1.2.17 Das Meßgerät ist entsprechend den im Bedienungshandbuch des Herstellers beschriebenen Verfahrensweisen zu eichen, es ist eine Nullstellungskorrektur vorzunehmen. Acht Stunden lang ist ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" durch das Gerät laufen zu lassen. Kommt es dabei zu einer Veränderung der Eichung, so ist dies im Prüfzeugnis zu vermerken. Danach ist ölfreies Wasser durch das Gerät laufen zu lassen. Kommt es dabei zu einer Änderung der Meßwertanzeige auf "Null", so ist dies im Prüfzeugnis zu vermerken.
1.2.18 Das Meßgerät ist auszuschalten und eine Woche lang ohne Energiezufuhr zu lagern. Sodann ist es entsprechend den Anweisungen des Herstellers anzuschalten und in Betrieb zu setzen. Nach Durchführung der vom Hersteller empfohlenen Warmlauf- und Eichverfahren ist das Meßgerät 8 Stunden lang laufen zu lassen, wobei abwechselnd jeweils eine Stunde lang ein Gemisch aus Wasser und 100 ppm Öl der Sorte "Arabian light crude" und eine Stunde lang ölfreies Wasser durch das Gerät laufen zu lassen ist. Nach jedem Prüfschritt ist eine etwaige Veränderung der Eichung festzustellen und im Prüfzeugnis zu vermerken. Der Gesamtzeitbedarf für die Durchführung der vom Hersteller empfohlenen Warmlauf- und Eichverfahren ist ebenfalls im Prüfzeugnis zu vermerken.
1.2.19 Der Hersteller hat der Verwaltung bei der Stellung seines Antrags auf Typenprüfung und Zulassung eine technische Spezifikation des Meßgeräts und eine graphische Darstellung der Prüfvorrichtung vorzulegen, außerdem sind nachstehende Angaben zu machen, wobei das Internationale Einheitensystem (SI) zu verwenden ist:
Abbildung 1
Prüfrichtung
Die Größe des Mischtanks ist so bemessen, daß an einem Stück eine Prüfzeit von mindestens 15 Minuten netto möglich ist. Es sind geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß sich die Flüssigkeit im Tank gut durchmischt beziehungsweise, daß sie dem Tank wieder zugeführt wird, damit sich ein homogenes Gemisch ergibt.
A Abstand A (höchstens 400 mm)
B Abstand B (ausreichend für den Einsatz der Probenentnahmeflasche)
C Maß C (gerade verlaufende Streckenlänge mindestens 60 mm)
D Maß D (Dicke der Rohrwandung höchstens 2 mm)
E Detail E (30° abgeschrägte Kante)
Abbildung 2
Mögliche abweichende Gestaltung der Probenentnahme in der Prüfrichtung
1.3 Verfahren zur Bestimmung des Ölgehalts
1.3.1 Zweck und Anwendungsbereich
1.3.2 Kurzbeschreibung des Verfahrens
1.3.3 Entnahme und Aufbewahrung der Proben
1.3.4 Prüfvorrichtung
1.3.5 Reagenzien
1.3.6 Extraktion
1.3.7 Infrarot-Spektroskopie
% T(Basislinie) | |
log10 |
|
% T(Höchstwert) |
1.3.8 Berechnungen
RxDx1000 | |
Milligramm je Liter Öl = |
|
V |
wobei
R = Milligramm Öl in 100 ml Lösung (Wert aus dem Eichprotokoll);
D = Extrakt-Verdünnungsfaktor, sofern zutreffend (1.3.7.6);
V = Volumen der Probe in Milliliter (1.3.6.7).
Absorbance = Absorptionswert wavenumber (cm-1) = Wellenlänge
Abbildung 3
Spektrum zur Darstellung der Konstruktion der Basislinie
Teil 2
Vorschriften für die Umgebungsprüfung bei der Typenprüfung und Zulassung der Baugruppen "Ölgehaltsmessgerät" und "Steuerungsblock" von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl
2.1 Allgemeines
Die Vorschriften für die Umgebungsprüfung bei der Typenprüfung und Zulassung beziehen sich auf den elektronischen Teil des Ölgehaltsmeßgeräts und auf den Steuerungsblock von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl. Steuerungsblocks können eine separate Einheit oder aber mit dem elektronischen Teil des Ölgehaltsmeßgeräts kombiniert sein.
Die zu prüfenden Geräte müssen allen einschlägigen Vorschriften in Abschnitt 5 des Hauptteils der Richtlinien und Anforderungen entsprechen.
2.2 Prüfungsanforderungen
2.2.1 Prüfvorschriften
Der zu prüfende elektronische Teil eines Ölgehaltsmeßgeräts und der zu prüfende Steuerungsbloc* eines Überwachungssystems, jeweils in der Standard-Produktionskonfiguration, sind in einem für diesen Zweck von der Verwaltung oder der zuständigen Behörde des Herstellerlandes zu belassenen Untersuchungslabor dem nachstehend dangestellten Programm an Umgebungsprüfungen zu unterziehen. Eine Ausfertigung des Protokolls der Umgebungsprüfung ist der Verwaltung vom Hersteller zusammen mit dem Antrag auf Typenprüfung und Zulassung vorzulegen; dieses Protokoll muß auf einem Vordruck ausgestellt sein, der dem im Anhang zu Ziffer 3.2 abgedruckten zumindest ähnlich ist,
2.2.2 Einzelvorschriften für die Prüfung
Die Geräte müssen nach Beendigung jedes der nachstehend beschriebenen Prüfvorgänge einwandfrei funktionieren.
Teil 3
Nachweis der Typenprüfung und Zulassung
3.1 Typenprüfungszeugnis für Ölgehaltsmeßgeräte
3.1.1 Die zufriedenstellende Erfüllung aller in Teil 1 aufgeführten Vorschriften ist in dem von der Verwaltung entsprechend dem Mustervordruck nach Ziffer 3.1.2 ausgestellten Typenprüfungszeugnis zu bestätigen. Verwaltungen können Typenprüfungszeugnisse auch auf der Grundlage eines anders gestalteten oder eines bereits von einer anderen Verwaltung durchgeführten Prüfverfahrens ausstellen.
3.1.2 Ein Typenprüfungszeugnis ist nach dem Mustervordruck im Anhang zu dieser Anlage zu gestalten. In dem Zeugnis, das mit dem Datum seiner Ausstellung zu versehen ist, sind Bauart und Baureihe des ölgehaltsnneßgeräts anzugeben, auf die es sich bezieht; dem Zeugnis sind auch die für den Zusammenbau der Geräte erforderlichen Zeichnungen beizufügen. Auf jeder Zeichnung muß die Typen- oder Modellbezeichnung oder ein anderes gleichwertiges ldentifikationshilfsmittel angegeben sein.. Jedem Zeugnis ist das vollständige Protokoll der Prüfung beizufügen, auf dessen Grundlage es beruht. Wird ein Typenprüfungszeugnis von einer Verwaltung auf der Grundlage eines Typenprüfungszeugnisses ausgestellt, das zuvor von einer anderen Verwaltung ausgestellt worden war, so ist auf dem neu ausgestellten Zeugnis die Verwaltung zu bezeichnen, welche die Prüfungen des ölgehaltsnneßgeräts durchgeführt hat, und es ist eine Kopie der ursprünglichen Prüfergebnisse beizufügen.
3.2 Inhalt des Protokolls der Umgebungsprüfung
3.2.1 In dem vom Untersuchungslabor ausgestellten Protokoll der Umgebungsprüfung ist - so weit dies zutrifft - zu bestätigen, daß die in diesen Richtlinien und Anforderungen aufgeführten Umgebungsprüfungen mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt worden sind. Das Protokoll muß mindestens die nachstehenden Punkte enthalten:
3.2.2 Das Protokoll der Umgebungsprüfung ist entweder von der Verwaltung oder von der zuständigen Behörde des Herstellerlandes mit einenn Vermerk zu versehen, aus denn hervorgeht, daß das Labor die Zulassung für die Durchführung solcher Prüfungen besitzt. Das Protokoll ist darüber hinaus von der Person zu unterzeichnen, unter deren Verantwortung das Untersuchungslabor arbeitet.
Anhang |
Wappen oder Emblem
Bezeichnung der Verwaltung
Typenprüfungszeugnis für Ölgehaltsmessgeräte zur Überwachung des Einleitens von mit Öl verunreinigtem
Wasser aus dem Ladetankbereich von Öltankschiffen
Hiermit wird bescheinigt, daß das Ölgehaltsmeßgerät, das die nachstehend aufgeführten Anlagenteile umfaßt, gemäß den Anforderungen der technischen Beschreibung in Teil 1 der Anlage zu den in der IMO-Entschließung A.586(14) enthaltenen "Richtlinien und Anforderungen" einer Prüfung unterzogen und erprobt worden ist. Dieses Zeugnis gilt nur für Ölgehaltsmeßgeräte des untenbezeichneten Baumusters.
Lieferant des Ölgehaltsmeßgeräts:
Typen- und Bauartbezeichnung:
Das Ölgehaltsmeßgerät besteht aus folgenden Anlagenteilen:
Ölgehaltsanalysator
Hersteller des Ölgehaltsanalysators:
Technische Beschreibung/Zusammenbauzeichnung Nr. _______ vom __________
Elektronikteil
Hersteller des Elektronikteils des Ölgehaltsmeßgeräts:
Technische Beschreibung/Zusammenbauzeichnung Nr. _______ vom __________
Probenzubringerpumpe
Hersteller der Probenzubringerpumpe:
Technische Beschreibung/Zusammenbauzeichnung Nr. _______ vom __________
* Probenaufbereitungseinheit
Hersteller der Aufbereitungseinheit
Technische Beschreibung/Zusammenbauzeichnung Nr. _______ vom __________
Das Ölgehaltsmeßgerät ist für folgende Anwendungsgebiete geeignet:
* Rohöl
* "Schwarze" Produkte
* "Helle" Produkte
* Ölähnliche schädliche flüssige Stoffe; andere Erzeugnisse oder Verwendungen, wie nachstehend aufgeführt
Ist ein Schiff mit dem in diesem Zeugnis bezeichneten Gerät ausgerüstet, so ist eine Kopie dieses Zeugnisses jederzeit an Bord des Schiffes mitzuführen.
Daten und Ergebnisse der Erprobungen siehe Anhang.
Unterschrift
Amtlicher Stempel
Verwaltung von __________
Ausgestellt am ___________
*) Nichtzutreffendes streichen.
Daten und Ergebnisse der gemäß Teil 1 der Anlage zu den in der IMO-Entschliessung A.586(14) enthaltenen
"Richtlinien und Anforderungen" durchgeführten Erprobungen eines Ölgehaltsmessgeräts
Ölgehaltsmeßgerät vorgestellt von
Ort der Erprobungen:
Verfahren der Probenanalyse:
Analyse der Proben durch:
Die Umgebungsprüfung des Elektronikteils des Ölgehaltsmeßgeräts ist gemäß Teil 2 der Anlage zu den in der IMO-Entschließung A.586(14) enthaltenen "Richtlinien und Anforderungen" durchgeführt worden. Das Gerät hat nach Beendigung jeder der im Umgebungsprüfprotokoll ausgewiesenen Erprobungen einwandfrei funktioniert.
Eichung
*) Nichtzutreffendes streichen.
Verwendungsprüfungen
*) Nichtzutreffendes streichen.
M.F.S.V. = Maximum full scale value = Höchstwert des Anzeigebereichs.
Anmerkung: Werden andere Ölsorten mit den gleichen Eigenschaften wie die oben aufgeführten verwendet, so sind an den entsprechenden Stellen die entsprechenden Sortenbezeichnungen einzusetzen.
*) Nichtzutreffendes streichen.
M.F.S.V. = Maximum full scale value = Höchstwert des Anzeigebereichs.
*) Nichtzutreffendes streichen.
M.F.S.V. = Maximum full scale value = Höchstwert des Anzeigebereichs.
Ölähnliche schädliche flüssige Stoffe, andere Erzeugnisse oder Verwendungen *
*) Diese Seite ist- in das Zeugnis nur dann einzufügen, wenn das Ölgehaltsmeßgerät anhand von ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffen der Kategorie C oder D geprüft worden ist.
**) Nichtzutreffendes streichen.
Einstellzeiten | Sekunden | |
Erste erkennbare Anzeige | ........... | |
63 ppm | ........... (1) | |
Stabilisierte Anzeige Höchstwert | ........... ppm | ........... |
Erstes erkennbares Abfallen der Höchstwertanzeige | ........... | |
37 ppm | ........... (2) | |
Stabilisierte Anzeige Niedrigstwed | ........... ppm | ........... |
Einstellzeit = (1) + (2) /2 = | ........... | |
Verölungsbedingte Veränderung der Anzeige | ........... | |
Prüfung mit einer Ölkonzentration von 10 vom Hunden | Sekunden | |
Erste erkennbare Anzeige | ........... | |
100 ppm | ........... | |
Anzeige außerhalb der darstellbaren Skalenwerte | ........... | |
Anzeige innerhalb der darstellbaren Skalenwerte | ........... | |
100 ppm | ........... | |
Niedrigster angezeigter Wert | ........... ppm | ........... |
Besondere Reinigung erforderlich? Ja/Nein | ||
Falls ja - Zeitbedarf: ...... Minuten | ||
Prüfung mit einer Ölkonzentration von 10 vom Hundert | Sekunden | |
Erste erkennbare Anzeige | ........... | |
100 ppm | ........... | |
Anzeige außerhalb der darstellbaren Skalenwerte | ........... | |
Anzeige innerhalb der darstellbaren Skalenwerte | ........... | |
100 ppm | ........... | |
Niedrigster angezeigter Wert | ........... ppm | ........... |
Veränderung der Anzeige | ........... ppm | ........... |
Besondere Reinigung erforderlich? Ja/Nein | ||
Falls ja - Zeitbedarf: ...... Minuten | ||
Veränderung der Anzeige | ........... ppm |
Prüfung bei Verunreinigungen
Veränderungen der Meßwertanzeige bei Wasser mit 300 ppm nicht ölhaltigen Verunreinigungen unter Zugabe von Öl der Sorte "Arabian light crude" in Konzentrationen von
- 15 ppm | ........... ppm |
- 100 ppm | ........... ppm |
- 300 ppm | ........... ppm |
Veränderungen der Meßwertanzeige bei 1%-igem Luftgehalt im Wasser unter Zugabe von Öl der Sorte "Arabian light crude" in Konzentrationen von
- 15 ppm | ........... ppm |
- 100 ppm | ........... ppm |
- 300 ppm | .......... ppm |
Prüfung auf Grösse der Ölpartikel
Veränderung der Meßwertanzeige | ........... ppm |
Temperaturprüfung
Wassertemperatur bei der Eichung ........... °C
Veränderung der Meßwertanzeige bei 10 °C | ........... ppm |
Veränderung der Anzeige bei 65 °C | ........... ppm |
Prüfung bei Druck- oder Durchfluss-Schwankungen
Veränderung der Anzeige bei 50 % des Normaldrucks | ........... ppm |
Veränderung der Anzeige bei 200 % des Normaldrucks | .......... ppm |
Etwaige Abweichungen von diesen Werten sind anzugeben.
Abgelesener Wert vor dem Ausschalten | ........... ppm |
Abgelesener Wert nach dem Wiedereinschalten (Mindesttrocknungszeit: 8 Stunden) | ........... ppm |
Am Ölgehaltsmeßgerät wurden folgende Beschädigungen festgestellt:
Prüfung der Auswirkungen von Änderungen in der Betriebsmittelversorgung
Auswirkungen bei 110 % Stromspannung | ........................................................ |
Auswirkungen bei 90 % Stromspannung | ........................................................ |
Auswirkungen bei 110 % Luftdruck | ........................................................ |
Auswirkungen bei 90 % Luftdruck | ........................................................ |
Auswirkungen bei 110 % Flüssigkeitsdruck | ........................................................ |
Auswirkungen bei 90 % Flüssigkeitsdruck | ........................................................ |
Sonstige Anmerkungen
Prüfung von Messwertanzeige und Nullstellung nach dem Eichen
Abweichung der Meßwertanzeige nach dem Eichen des Geräts | ........... ppm |
Abweichung der Nullstellung nach dem Eichen des Geräts | ........... ppm |
Prüfung des Verhaltens nach Abschaltung und Wiederinbetriebnahme
Abweichung des angezeigten Meßwertes | ........... ppm |
Abweichung der Nullstellung | ........... ppm |
Zeitbedarf für Warmlaufen und Eichen | ........... Minuten |
Unterschrift | Datum | Amtlicher Stempel |
(Der amtliche Stempel oder ein gleichwertiger Gültigkeitsvermerk und das Zulassungsdatum
sind auf jeder Seite des Prüfungsprotokolls anzubringen beziehungsweise einzutragen.)
_____
*) Die vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt beschlossenen Änderungen (Entschließung MEPC.24(22)) sind in die Anlage zu dieser Entschließung eingearbeitet worden.
**) Einzelheiten siehe IEC-Veröffentlichung 92 oder gleichwertige Veröffentlichung.
***) Siehe die "Empfehlung über Leistungsnormen für Geschwindigkelts- und Entfernungsanzeigegeräte" (Anlage zu Entschließung A.478(XII)).
Entschließung A.586(14)
Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe
Vom 28. Dezember 1998
(VkBl. Nr 1 vom 15.01.1999 S. 40)
Die Entschließung enthält in Form einer Neufassung überarbeitete Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe. Die Richtlinien enthalten Vorschriften hinsichtlich des Entwurfs, des Einbaus, der Leistungsmerkmale und der Prüfung der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Nachfolgend wird der vollständige Wortlaut der Entschließung veröffentlicht, wie in VkBl. 1998 S. 908 angekündigt.
ENDE |