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Überarbeitete Anlage II von MARPOL 73/78
Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe

(BGBl. Nr. 9 vom 23.03.2007 S. 397;
19.06.1996 S. 977/Entschließung I, MEPC. 39(29);
10.01.2001 S. 18/MEPC. 78(43);
23.03.2007 S. 397/MEPC. 118(52);
18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13;
23.09.2014 S. 709/MEPC.239(65) 14a;
13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a
22.12.2020 S. 1210/MEPC.265(68), 270(69) 20
27.01.2021 S. 90/MECP.314(74) 315(74) 21
10.06.2022 Nr. 247-2024 MEPC 344(78) 24b2;
16.12.2022 Nr. 247-2024/359(79) 24b3



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zum Übereinkommen

Kapitel 1
Allgemeines

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a 21 21

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut entsprechen.

2 Der Ausdruck "zugehörige Rohrleitungen" bezeichnet die Rohrleitung von der Ansaugstelle in einem Ladetank bis zur Landverbindung, die für das Löschen der Ladung verwendet wird, und schließt alle Rohrleitungen, Pumpen und Filter auf dem Schiff ein, die mit der Entladeleitung in offener Verbindung stehen.

3 Ballastwasser

Der Ausdruck "sauberer Ballast" bezeichnet Ballastwasser, das in einem Tank befördert wird, der, seitdem er das letzte Mal zur Beförderung einer Ladung verwendet worden ist, die einen Stoff der Gruppe X, Y oder Z enthielt, gründlich gereinigt wurde, aus dem die dabei anfallenden Rückstände eingeleitet wurden und der nach den entsprechenden Vorschriften dieser Anlage geleert wurde.

Der Ausdruck "getrennter Ballast" bezeichnet Ballastwasser, das in einen Tank eingelassen wurde, der ständig der Beförderung von Ballast oder anderen Ladungen als Öl oder schädlichen flüssigen Stoffen dient, wie sie jeweils in den Anlagen dieses Übereinkommens definiert sind, und der vollständig von dem Ladungs- und Brennstoffsystem getrennt ist.

4 Chemikalien-Codes

Der Ausdruck "Chemikalientankschiff-Code" bezeichnet den vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation mit Entschließung MEPC.20(22) angenommenen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der durch die Organisation geänderten Fassung, sofern solche Änderungen nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens über Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden sind.

Der Ausdruck "Internationaller Chemikalientankschiff-Code" bezeichnet den vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation mit Entschließung MEPC.19(22) angenommenen Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der durch die Organisation geänderten Fassung, sofern solche Änderungen nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens über Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden sind.

5 Der Ausdruck "Wassertiefe" bezeichnet die Kartenwassertiefe.

6 Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, dass das Schiff auf See auf einem Kurs oder auf Kursen einschließlich einer Abweichung von der kürzesten direkten Route auf einer Reise ist, die aus navigatorischen Gründen so weit wie praktisch durchführbar ein verteiltes Einleiten über eine so große Fläch auf See wie zweckmäßig und durchführbar ermöglicht.

7 Der Ausdruck "flüssige Stoffe" bezeichnet Stoffe, die bei einer Temperatur von 37,8 °C einen absoluten Dampfdruck von höchstens 0,28 MPa (Megapascal) haben.

8 Der Ausdruck "Handbuch" bezeichnet das in Anhang 6 * dieser Anlage angegebene Muster des Handbuchs für Verfahren und Einrichtungen.

9 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens von einer Linie aus bedeutet, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11°00" südlicher Breite, 142°08" östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35" südlicher Breite, 141°55" östlicher Länge gezogen ist,

von dort aus zu einem Punkt auf 10°00" südlicher Breite, 142°00" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 9°10" südlicher Breite, 143°52" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 9°00" südlicher Breite, 144°30" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 10°41" südlicher Breite, 145°00" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 13°00" südlicher Breite, 145°00" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 15°00" südlicher Breite, 146°00" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 17°30" südlicher Breite, 147°00" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 21°00" südlicher Breite, 152°55" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 24°30" südlicher Breite, 154°00" östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf 24°42" südlicher Breite, 153°15" östlicher Länge.

10 Der Ausdruck "schädlicher flüssiger Stoff" bezeichnet einen Stoff, der in der Spalte der Verschmutzungsgruppe des Kapitels 17 oder 18 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes angegeben oder der nach Regel 6.3 vorläufig in die Gruppe X, Y oder Z eingestuft ist.

11 Der Ausdruck "PPM" ("parts per million") bedeutet ml/m3.

12 Der Ausdruck "Rückstand" bezeichnet einen schädlichen flüssigen Stoff, der übrig blieb und beseitigt werden muss.

13 Der Ausdruck "Rückstand/Wassergemisch" bezeichnet einen Rückstand, dem für irgendeinen Zweck Wasser hinzugefügt wurde (z.B. Tankreinigung, Füllen mit Ballast, Bilgenslops).

14 Bau eines Schiffes

14.1 Der Ausdruck "gebautes Schiff" bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet. Ein Schiff, das zu einem Chemikalientankschiff umgebaut wird, wird ungeachtet des Baudatums als an dem Tag gebautes Chemikalientankschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt. Diese Bestimmung über den Umbau gilt nicht für die Änderung eines Schiffes, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das Schiff ist vor dem 1. Juli 1986 gebaut, und
  2. das Schiff ist nach dem Chemikalientankschiff-Code zugelassen, wonach es nur Stoffe befördert, die in dem Code als lediglich die Gefahr einer Verschmutzung verursachende Stoffe bezeichnet sind.

14.2 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

15 Erstarren/Nicht-Erstarren

15.1 Der Ausdruck "erstarrender Stoff" bezeichnet einen schädlichen flüssigen Stoff, der

  1. im Fall eines Stoffes mit einem Schmelzpunkt von weniger als 15 °C zum Zeitpunkt des Löschens eine Temperatur von weniger als 5 °C über seinem Schmelzpunkt hat, oder
  2. im Fall eines Stoffes mit einem Schmelzpunkt von gleich oder mehr als 15 °C zum Zeitpunkt des Löschens eine Temperatur von weniger als 10 °C über seinem Schmelzpunkt hat.

15.2 Der Ausdruck "nichterstarrender Stoff" bezeichnet einen schädlichen flüssigen Stoff, der kein erstarrender Stoff ist.

16 Tankschiff

  1. Der Ausdruck "Chemikalientankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung der in Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes aufgeführten flüssigen Stoffe als Massengut gebaut oder hergerichtet ist.
  2. Der Ausdruck "NLS-Tankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung einer Ladung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut gebaut oder hergerichtet ist; er umfasst ein "Öltankschiff" im Sinne der Anlage I dieses Übereinkommens, wenn dieses für die Beförderung einer Ladung oder Teil einer Ladung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut zugelassen ist.

17 Viskosität

  1. Der Ausdruck "Stoff hoher Viskosität" bezeichnet einen schädlichen flüssigen Stoff der Gruppe X oder Y mit einer Viskosität, die gleich oder höher ist als 50 mPa.s (Millipascalsekunden) bei Lösch-Temperatur.
  2. Der Ausdruck "Stoff niedriger Viskosität" bezeichnet einen schädlichen flüssigen Stoff, der kein Stoff hoher Viskosität ist.

18 Der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

19 Der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien 1 eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

20 Der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

21 Der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

22 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen.

23 Der Ausdruck "persistenter aufschwimmender Stoff" bezeichnet einen ölfilmbildenden Stoff mit den folgenden Eigenschaften:

_____
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnenPDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Regel 2 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe, die für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut zugelassen sind.

2 Wird eine Ladung, die unter Anlage I dieses Übereinkommens fällt, in einem Laderaum eines NLS-Tankschiffs befördert, so gelten auch die entsprechenden Vorschriften der Anlage I.

Regel 3 Ausnahmen 20

1 Die Vorschriften dieser Anlage und des Teils II-A Kapitel 2 des Polar Codes für das Einleiten gelten nicht für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, wenn ein solches Einleiten

  1. aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist oder
  2. sich aus der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung ergibt,
    1. sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und
    2. sofern nicht der Eigner oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder
  3. von der Verwaltung genehmigt ist, weil es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung der Regierung, in deren Hoheitsbereich das Einleiten vorgesehen ist.

Regel 4 Befreiungen

1 In Bezug auf Änderungen der Beförderungsvorschriften wegen einer Verschärfung der Einstufung eines Stoffes, gilt Folgendes:

  1. Bedingt eine Änderung dieser Anlage, des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes oder des Chemikalientankschiff-Codes wegen einer Verschärfung der Vorschriften für die Beförderung bestimmter Stoffe Veränderungen am Bau oder an der Ausrüstung oder Einrichtung von Schiffen, so kann die Verwaltung die Anwendung der Änderung auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gebaut worden sind, abändern oder eine bestimmte Zeit lang verzögern, falls die sofortige Anwendung der Änderung als unzumutbar oder undurchführbar betrachtet wird. Eine solche Lockerung wird in Bezug auf jeden einzelnen Stoff festgelegt.
  2. Die Verwaltung, die bezüglich der Anwendung einer Änderung aufgrund dieses Absatzes eine Lockerung zulässt, legt der Organisation einen Bericht vor, aus dem Angaben über die betreffenden Schiffe, die Ladungen, für deren Beförderung sie zugelassen sind, der Verkehr, in dem jedes einzelne Schiff eingesetzt ist, sowie die Begründung für die Lockerung hervorgehen und der die Befreiung im Zeugnis entsprechend Regel 7 oder Regel 9 wiedergibt; die Organisation leitet den Bericht an die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung weiter.
  3. Ungeachtet des Vorstehenden kann eine Verwaltung solche Schiffe von den Beförderungsvorschriften der Regel 11 befreien, die für die Beförderung besonders gekennzeichneter pflanzlicher Öle zugelassen sind, welche durch die betreffende Fußnote in Kapitel 17 des IBC-Codes bestimmt sind, vorausgesetzt, das Schiff erfüllt die folgenden Bedingungen:
    1. Vorbehaltlich dieser Regel müssen NLS-Tankschiffe alle Vorschriften für Typ 3-Schiffe entsprechend dem IBC-Code erfüllen, ausgenommen die Lage der Ladetanks;
    2. aufgrund dieser Regel müssen Ladetanks mit folgenden Abständen im Schiffsinneren liegen. Der Ladetank muss über die gesamte Länge durch Ballasttanks oder andere Räume außer Tanks, die Öl befördern, wie folgt geschützt sein:
      1. die Seitentanks oder Räume müssen so angeordnet sein, dass die Ladetanks an keiner Stelle weniger als 760 mm innerhalb der Mallkante der Seitenbeplattung liegen;
      2. die Doppelbodentanks oder Räume müssen so angeordnet sein, dass der Abstand zwischen dem Boden des Ladetanks und der Mallkante der Bodenbeplattung, rechtwinklig zur Bodenbeplattung gemessen, nicht weniger als B/15 (m) oder 2,0 m an der Mittellinie beträgt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Der Mindestabstand beträgt 1,0 m, und
      3. die gewährte Befreiung muss im entsprechenden Zeugnis angegeben sein.

2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 braucht Regel 12.1 auf ein vor dem 1. Juli 1986 gebautes Schiff nicht angewendet zu werden, das auf von der Verwaltung festgelegten, beschränkten Reisen eingesetzt wird zwischen

  1. Häfen oder Umschlagplätzen innerhalb eines Vertragsstaats oder
  2. Häfen oder Umschlagplätzen von Vertragsstaaten.

3 Absatz 2 gilt nur für ein vor dem 1. Juli 1986 gebautes Schiff, falls

  1. jedes Mal, wenn ein Tank, der Stoffe der Gruppe X, Y oder Z oder Gemische enthält, gewaschen oder mit Ballast gefüllt werden muss, der Tank nach einem von der Verwaltung zugelassenen Vorwaschverfahren entsprechend Anhang 6 dieser Anlage gewaschen wird und das Tankwaschwasser an eine Auffanganlage abgegeben wird;
  2. später anfallendes Waschwasser oder Ballastwasser an eine Auffanganlage abgegeben oder auf See in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieser Anlage eingeleitet wird;
  3. die Angemessenheit der zum Zweck dieses Absatzes oben bezeichneten Auffanganlagen in den Häfen oder an den Umschlagplätzen von den Regierungen der Vertragsstaaten, in denen sich die Häfen oder Umschlagplätze befinden, bestätigt wird;
  4. bei Schiffen, die für Reisen zu Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten eingesetzt werden, die Verwaltung der Organisation Einzelheiten über die Befreiung zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung übermittelt, und
  5. in dem in dieser Anlage vorgeschriebenen Zeugnis bestätigt ist, dass das Schiff ausschließlich für solche eingeschränkten Fahrten eingesetzt wird.

4 Bei einem Schiff, dessen bauliche und betriebliche Merkmale derart sind, dass ein Aufnehmen von Ballast in Ladetanks nicht notwendig ist und ein Waschen des Ladetanks nur bei Reparatur und Dockung erforderlich ist, kann die Verwaltung Befreiung von den Bestimmungen der Regel 12 gestatten, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Entwurf, der Bau und die Ausrüstung des Schiffes sind von der Verwaltung unter Beachtung des für das Schiff vorgesehenen Dienstes zugelassen;
  2. das Abwasser vom Tankwaschen, das möglicherweise vor einer Reparatur oder vor Arbeiten im Trockendock durchgeführt wird, ist an eine Auffanganlage abzugeben, die von der Verwaltung als zweckmäßig angesehen wird;
  3. das in dieser Anlage vorgeschriebene Zeugnis enthält Angaben über
    1. die Zulassung jedes Ladetanks für die Beförderung einer beschränkten Anzahl von Stoffen, die vergleichbar sind und abwechselnd in demselben Tank ohne dazwischen liegende Reinigung befördert werden können, und
    2. die Einzelheiten der Befreiung,
  4. das Schiff führt ein von der Verwaltung zugelassenes Handbuch mit, und
  5. bei Schiffen, die für Reisen zu Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten eingesetzt sind, übermittelt die Verwaltung der Organisation Einzelheiten über die Befreiung zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung.

Regel 5 Gleichwertiger Ersatz

1 Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff als Ersatz für die in dieser Anlage vorgeschriebenen Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte andere eingebaut werden, wenn diese mindestens ebenso wirksam wie die in dieser Anlage vorgeschriebenen sind. Dieses Recht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf den Ersatz der in Regeln dieser Anlage vorgeschriebenen Entwurfs- und Baumerkmale durch Betriebsmethoden zur Überwachung des Einleitens schädlicher flüssiger Stoffe als gleichwertiger Ersatz.

2 Die Verwaltung, die nach Absatz 1 eine Einrichtung, einen Werkstoff, eine Vorrichtung oder ein Gerät als Ersatz für die in dieser Anlage vorgeschriebenen gestattet, übermittelt der Organisation Einzelheiten darüber zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung.

3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind der Bau und die Ausrüstung von Flüssiggastankschiffen, die für die Beförderung der in dem betreffenden Gastankschiff-Code aufgeführten gefährlichen flüssigen Stoffen zugelassen sind, den in den Regeln 11 und 12 enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften unter der Voraussetzung als gleichwertig anzusehen, dass das Gastankschiff alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das Schiff besitzt ein Eignungszeugnis entsprechend dem anwendbaren Gastankschiff-Code für Schiffe, die für die Beförderung verflüssigter Gase als Massengut zugelassen sind;
  2. das Schiff besitzt ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, in dem bestätigt ist, dass das Gastankschiff nur jene schädlichen flüssigen Stoffe befördern darf, die in dem anwendbaren Gastankschiff-Code angegeben und aufgeführt sind;
  3. das Schiff ist mit Einrichtungen für getrennten Ballast ausgestattet;
  4. das Schiff ist mit Pump-Leitungseinrichtungen ausgestattet, die entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sicherstellen, dass die Menge des in dem Tank und seinen zugehörigen Rohrleitungen verbleibenden Ladungsrückstands nach dem Löschen die jeweils zutreffende Rückstandsmenge entsprechend der Regel 12.1, 12.2 oder 12.3 nicht überschreitet;
  5. das Schiff führt ein von der Verwaltung zugelassenes Handbuch mit, das gewährleistet, dass keine betriebsbedingte Vermischung von Ladungsrückständen und Wasser stattfindet und dass nach der Anwendung des im Handbuch beschriebenen Lüftungsverfahrens keine Ladungsrückstände im Tank verbleiben.

Kapitel 2
Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe

Regel 6 Einstufung und Einordnung schädlicher flüssiger Stoffe
(siehe MEPC.2/Rundschreiben 27)

1 Für die Zwecke der Regeln dieser Anlage werden schädliche flüssige Stoffe in folgende vier Gruppen eingestuft:

  1. Gruppe X - Schädliche flüssige Stoffe, von denen angenommen wird, dass sie, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet werden, eine große Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen und dass deshalb das Verbot des Einleitens in die Meeresumwelt gerechtfertigt ist.
  2. Gruppe Y - Schädliche flüssige Stoffe, von denen angenommen wird, dass sie, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet werden, eine Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres schädigen, und dass deshalb eine Begrenzung der Beschaffenheit und Menge des Abflusses in die Meeresumwelt gerechtfertigt ist.
  3. Gruppe Z - Schädliche flüssige Stoffe, von denen angenommen wird, dass sie, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet werden, eine geringere Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen, und dass deshalb weniger strenge Beschränkungen auf die Beschaffenheit und Menge des Ausflusses in die Meeresumwelt gerechtfertigt ist.
  4. Sonstige Stoffe - Stoffe, die als OS (Other Substances) in der Spalte der Verschmutzungsgruppe des Kapitels 18 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes angegeben sind, die so beurteilt werden und bei denen festgestellt wurde, dass sie nicht in die Gruppe X, Y oder Z im Sinne der Regel 6.1 gehören, weil sie für die Schätze des Meeres, die menschliche Gesundheit, die Annehmlichkeiten oder die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres derzeit nicht als schädlich betrachtet werden, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet werden. Das Einleiten von Bilgenwasser, Ballastwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die nur als "sonstige Stoffe" bezeichnete Stoffe enthalten, unterliegen keinen Vorschriften dieser Anlage.

2 Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe sind in Anhang I enthalten.

3 Ist die Beförderung eines flüssigen Stoffes als Massengut geplant, der noch nicht nach Absatz 1 eingestuft ist, so legen die Regierungen der an der geplanten Verschiffung beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich eine vorläufige Bewertung für die geplante Verschiffung aufgrund der in Absatz 2 genannten Richtlinien fest. Bis zur Erzielung eines vollständigen Einvernehmens zwischen den beteiligten Regierungen darf der Stoff nicht befördert werden. So bald wie möglich, spätestens jedoch dreißig Tage, nachdem eine Einigung erzielt wurde, teilt die Regierung des produzierenden oder verschiffenden Landes, welche das betreffende Einvernehmen angestrebt hat, setzt die Organisation davon in Kenntnis und übermittelt ihr nähere Angaben über den Stoff und die vorläufige Bewertung zum Zweck der jährlichen Mitteilung an alle Vertragsparteien zur Kenntnisnahme. Die Organisation führt ein Register über alle Stoffe dieser Art und ihre vorläufige Bewertung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Stoffe formal in den IBC-Code aufgenommen werden.

Kapitel 3
Besichtigungen und Zeugnisausstellungen

Regel 7 Besichtigung von Chemikalientankschiffen und Ausstellung von Zeugnissen

Ungeachtet der Regeln 8, 9 und 10 werden Chemikalientankschiffe, die von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit dem Internationalen Chemikalientankschiff-Code bzw. dem Chemikalientankschiff-Code besichtigt und mit einem Zeugnis versehen worden sind, so betrachtet, als hätten sie den Regeln entsprochen, und das aufgrund des anwendbaren Codes ausgestellte Zeugnis hat dieselbe Gültigkeit und wird ebenso anerkannt wie das nach Regel 9 ausgestellte Zeugnis.

Regel 8 Besichtigungen 14a

1 Schiffe, die schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördern, unterliegen den nachstehend aufgeführten Besichtigungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel 9 erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird; diese Besichtigung umfasst eine vollständige Besichtigung seiner Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, soweit das Schiff unter diese Anlage fällt. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, sofern nicht Regel 10.2, 10.5, 10.6 oder 10.7 Anwendung findet. Die Erneuerungsbesichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen;
  3. einer Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Zeugnisses; sie tritt an die Stelle einer der unter Absatz 1.4 bezeichneten jährlichen Besichtigungen. Die Zwischenbesichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Ausrüstung und die dazugehörigen Pumpen- und Leitungssysteme in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen und einwandfrei arbeiten. Diese Zwischenbesichtigungen sind in dem nach Regel 9 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen;
  4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Zeugnisses; sie umfasst eine allgemeine Überprüfung der in Absatz 1.1 genannten Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe und hat die Gewähr dafür zu bieten, dass diese nach Absatz 3 instand gehalten worden sind und unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Schiffes in zufrieden stellendem Zustand verbleiben. Diese jährlichen Besichtigungen sind in dem nach Regel 9 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen;
  5. einer je nach Sachlage allgemeinen oder teilweisen zusätzlichen Besichtigung, die nach Instandsetzungen aufgrund der in Absatz 3 vorgeschriebenen Untersuchungen oder nach wesentlichen Instandsetzungen oder Erneuerungen durchgeführt wird. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die erforderlichen Instandsetzungen oder Erneuerungen wirksam durchgeführt worden sind, dass die Werkstoffe und die Ausführung der Arbeiten in jeder Hinsicht einwandfrei sind und dass das Schiff in jeder Hinsicht den Vorschriften dieser Anlage entspricht.

2.1 Die Besichtigungen von Schiffen hinsichtlich der Anwendung dieser Anlage werden von Bediensteten der Verwaltung durchgeführt. Jedoch kann die Verwaltung die Besichtigungen entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen.

2.2 Diese Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, bedürfen der Ermächtigung durch die Verwaltung nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit der Entschließung MEPC.237(65) angenommenen Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), bestehend aus den Teilen 1 und 2 (die verbindlichen Charakter haben) und Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat), in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung, wobei gilt, dass

  1. Änderungen des Teils 1 und des Teils 2 des RO-Codes nach den Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die auf diese Anlage anzuwendenden Änderungsverfahren beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden müssen;
  2. Änderungen des Teils 3 des RO-Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt im Einklang mit seiner Geschäftsordnung angenommen werden müssen;
  3. alle vom Schiffssicherheitsausschuss und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beschlossenen beziehungsweise angenommenen Änderungen, auf die in den Unterabsätzen .1 und .2 Bezug genommen wird, identisch sein und gleichzeitig in Kraft treten beziehungsweise wirksam werden müssen.

2.3 Eine Verwaltung, die Besichtiger ernennt oder Stellen, die Besichtigungen nach Absatz 2.1 durchführen sollen, anerkennt, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle mindestens,

  1. Instandsetzungen an einem Schiff zu verlangen und
  2. Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats darum ersucht werden.

2.4 Die Verwaltung notifiziert der Organisation die jeweiligen Verantwortlichkeiten der ernannten Besichtiger oder anerkannten Stellen sowie die Bedingungen der ihnen übertragenen Befugnis zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens zur Unterrichtung ihrer Bediensteten.

2.5 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen nicht mit den Angaben des Zeugnisses übereinstimmt oder derart ist, dass das Schiff nicht in See gehen kann, ohne eine unvertretbare Gefahr für die Meeresumwelt darzustellen, so sorgt der Besichtiger oder die Stelle sofort dafür, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und benachrichtigt umgehend die Verwaltung. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das Zeugnis eingezogen werden, und die Verwaltung ist sofort zu benachrichtigen; befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei, so sind die zuständigen Behörden des Hafenstaats ebenfalls sofort zu benachrichtigen. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats benachrichtigt, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede Unterstützung, deren sie bedürfen, um ihre Pflichten aufgrund dieser Regel zu erfüllen. Gegebenenfalls unternimmt die Regierung des betreffenden Hafenstaats die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht ausläuft, bis es, ohne eine unvertretbare Gefahr für die Meeresumwelt darzustellen, in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft weiterzufahren.

2.6 Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung und verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu treffen.

3.1 Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung ist so zu erhalten, dass er den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht, damit sichergestellt ist, dass das Schiff in jeder Hinsicht stets ohne eine unvertretbare Gefahr für die Meeresumwelt in See gehen kann.

3.2 Nach einer Besichtigung des Schiffes aufgrund des Absatzes 1 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, den Systemen, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder dieser Einrichtungen vorgenommen werden.

3.3 Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Unversehrtheit des Schiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner von dieser Anlage erfassten Ausrüstung wesentlich beeinträchtigt, so hat der Kapitän oder der Eigner des Schiffes bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, die anerkannte Stelle oder den ernannten Besichtiger zu benachrichtigen, die für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zuständig sind und die Untersuchung veranlassen, um festzustellen, ob eine Besichtigung nach Absatz 1 erforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei, so hat der Kapitän oder der Eigner auch sofort die zuständigen Behörden des Hafenstaats zu benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle vergewissert sich, dass die Benachrichtigung stattgefunden hat.

Regel 9 Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses

1 Jedem Schiff, das für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vorgesehen ist und das Reisen nach im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien gelegenen Häfen oder Umschlagplätzen durchführt, wird nach einer erstmaligen Besichtigung oder einer Erneuerungsbesichtigung gemäß Regel 8 ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut ausgestellt.

2 Dieses Zeugnis wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt oder bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

3.1 Die Regierung einer Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass dieser Anlage entsprochen ist.

3.2 Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.

3.3 Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat dieselbe Gültigkeit wie ein aufgrund des Absatzes 1 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

3.4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut ausgestellt werden.

4 Das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut wird in der Form abgefasst, die dem in Anhang 3 dieser Anlage wiedergegebenen Muster entspricht; es muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Einträge auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

Regel 10 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

1 Ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut darf nur für einen von der Verwaltung bestimmten Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden.

2.1 Ungeachtet des Absatzes 1 ist, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses durchgeführt wird, das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.

2.2 Wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.

2.3 Wird die Erneuerungsbesichtigung früher als drei Monate vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.

3 Wird ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Datum des Ablaufs hinaus bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höchstdauer verlängern, vorausgesetzt, dass die in den Regeln 8.1.3 und 8.1.4 genannten Besichtigungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren ausgestellt wird, ordnungsgemäß durchgeführt werden.

4 Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kann ein neues Zeugnis nicht vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord des Schiffes gebracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens fünf Monaten nach dem Datum des Ablaufs als gültig anerkannt.

5 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, in dem das Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff die Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden, und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, gilt das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegen darf, bevor die Verlängerung gewährt wurde.

6 Ein Zeugnis, das einem Schiff, welches Reisen von kurzer Dauer durchführt, ausgestellt und nicht nach Absatz 5 verlängert wurde, kann von der Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat von dem darin eingetragenen Datum des Ablaufs an verlängert werden. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.

7 Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses an gültig zu sein, wie es nach Absatz 2.2, Absatz 5 oder Absatz 6 vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen gilt das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag liegen darf, an dem die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde.

8 Wird eine jährliche Besichtigung oder eine Zwischenbesichtigung vor Ablauf des in Regel 8 festgelegten Zeitabschnitts abgeschlossen,

  1. so ist das im Zeugnis eingetragene Jahresdatum durch Bestätigung in ein Datum zu ändern, das nicht mehr als drei Monate nach dem Datum liegt, an dem die Besichtigung abgeschlossen wurde;
  2. so ist die folgende nach Regel 8 erforderliche jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung in den in jener Regel vorgeschriebenen Zeitabständen abzuschließen, wobei das neue Jahresdatum angewendet wird;
  3. so kann das Datum des Ablaufs unverändert bleiben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere jährliche Besichtigungen oder Zwischenbesichtigungen so durchgeführt worden sind, dass die größten Zeitabstände zwischen den Besichtigungen, die nach Regel 8 vorgeschrieben sind, nicht überschritten werden.

9 Ein nach Regel 9 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:

  1. wenn die einschlägigen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel 8.1 bestimmten Zeitabschnitte abgeschlossen werden;
  2. wenn die Bestätigungen in dem Zeugnis nicht nach Regel 8.1.3 oder 8.1.4 vorgenommen werden;
  3. sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, dass das Schiff den Regeln 8.3.1 und 8.3.2 entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Abschriften des Zeugnisses, welches das Schiff vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.

Kapitel 4
Entwurf, Bau, Anordnungen und Ausrüstung

Regel 11 Entwurf, Bau, Ausrüstung und Betrieb

1 Der Entwurf, der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher flüssiger Stoffe als Massengut entsprechend Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes zugelassen sind, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen, um das unkontrollierte Einleiten solcher Stoffe ins Meer auf ein Mindestmaß zu verringern:

  1. den Internationalen Chemikalientankschiff-Code, wenn das Chemikalientankschiff am oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut ist, oder
  2. den Chemikalientankschiff-Code entsprechend Absatz 1.7.2 jenes Codes
    1. bei Schiffen, für die der Bauvertrag am oder nach dem 2. November 1973 geschlossen worden ist, die aber vor dem 1. Juli 1986 gebaut worden sind und die auf Reisen zu Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien eingesetzt werden, und
    2. bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 1983, aber vor dem 1. Juli 1986 gebaut worden sind und ausschließlich auf Reisen zwischen Häfen oder Umschlagplätzen innerhalb des Staates, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist, eingesetzt werden;
  3. den Chemikalientankschiff-Code entsprechend Absatz 1.7.3 jenes Codes
    1. bei Schiffen, für die der Bauvertrag vor dem 2. November 1973 geschlossen worden ist und die auf Reisen zu Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien eingesetzt werden, und
    2. bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 1983 gebaut worden sind und ausschließlich auf Reisen zwischen Häfen oder Umschlagplätzen innerhalb des Staates, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist, eingesetzt werden.

2 In Bezug auf andere Schiffe als Chemikalientankschiffe oder Flüssiggastankschiffe, die für die Beförderung gefährlicher flüssiger Stoffe als Massengut entsprechend Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes zugelassen sind, hat die Verwaltung geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien einzuführen, um sicherzustellen, dass Bedingungen vorhanden sind, die das unkontrollierte Einleiten solcher Stoffe ins Meer auf ein Mindestmaß verringern.

Regel 12 Pump-, Leitungs-, Entladeeinrichtungen und Sloptanks

1 Jedes vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiff ist mit einer Pump- und Leitungseinrichtung auszustatten, um sicherzustellen, dass in jedem zur Beförderung von Stoffen der Gruppe X oder Y zugelassenen Tank keine Rückstandsmenge von mehr als 300 Liter in dem Tank und seinen zugehörenden Rohrleitungen zurückbleibt, und dass in jedem zur Beförderung von Stoffen der Gruppe Z zugelassenen Tank keine Rückstandsmenge von mehr als 900 Liter in dem Tank und seinen zugehörenden Rohrleitungen zurückbleibt. In Übereinstimmung mit Anhang 5 dieser Anlage muss eine Erprobung durchgeführt werden.

2 Jedes am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Januar 2007 gebaute Schiff ist mit einer Pump- und Leitungseinrichtung auszustatten, um sicherzustellen, dass in jedem zur Beförderung von Stoffen der Gruppe X oder Y zugelassenen Tank ist, keine Rückstandsmenge von mehr als 100 Liter in dem Tank und seinen zugehörenden Rohrleitungen zurückbleibt, und dass in jedem zur Beförderung von Stoffen der Gruppe Z zugelassenen Tank keine Rückstandsmenge von mehr als 300 Liter in dem Tank und seinen zugehörenden Rohrleitungen zurückbleibt. In Übereinstimmung mit Anhang 5 dieser Anlage muss eine Erprobung durchgeführt werden.

3 Jedes am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaute Schiff ist mit einer Pump- und Leitungseinrichtung auszustatten, um sicherzustellen, dass in jedem zur Beförderung von Stoffen der Gruppe X, Y oder Z zugelassenen Tank keine Rückstandsmenge von mehr als 75 Liter in dem Tank und seinen zugehörenden Rohrleitungen zurückbleibt. In Übereinstimmung mit Anhang 5 dieser Anlage muss eine Erprobung durchgeführt werden.

4 Bei einem vor dem 1. Januar 2007 gebauten anderen Schiff als ein Chemikalientankschiff, das die Bedingungen der Pump- und Leitungseinrichtungen für Stoffe der Gruppe Z nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen kann, ist keine Rückstandsmenge vorgeschrieben. Die Erfüllung der Vorschrift gilt als erreicht, wenn der Tank so weit wie praktisch möglich geleert ist.

5 Die Pump-Erprobungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen von der Verwaltung zugelassen sein. Bei den Pump-Erprobungen ist Wasser als Prüfmedium zu verwenden.

6 Die für die Beförderung von Stoffen der Gruppe X, Y oder Z zugelassenen Schiffe müssen einen oder mehrere unter Wasser liegende Einleitabflüsse haben.

7 Bei für die Beförderung von Stoffen der Gruppe Z zugelassenen Schiffen, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut sind, ist ein nach Absatz 6 vorgeschriebener unter Wasser liegender Einleitabfluss nicht zwingend erforderlich.

8 Die unter Wasser liegenden Einleitabflüsse müssen sich im Ladungsbereich in der Nähe der Kimmrundung befinden und so angeordnet sein, dass ein Rückfluss von Rückständen bzw. Wassergemischen durch die Seewasser-Einlässe des Schiffes vermieden wird.

9 Die unter Wasser liegenden Einleitabflüsse müssen so angeordnet sein, dass der in das Meer eingeleitete Rückstand bzw. das Wassergemisch nicht durch die Grenzschicht des Schiffes hindurch austritt. Dazu wird der minimale Durchmesser des Einleitabflusses, wenn das Einleiten senkrecht zur Außenhaut des Schiffes erfolgt, durch die folgende Gleichung bestimmt:

d = Qd / 5Ld

Hierbei sind:
d =minimaller Durchmesser des Einleitabflusses (m),
Ld =Entfernung vom vorderen Lot bis zum Einleitabfluss (m),
Qd =die gewählte höchste Rate, mit der das Schiff einen Rückstand bzw. ein Wassergemisch durch den Abfluss (m3/h) einleiten kann.

10 Erfolgt das Einleiten nicht in einem Winkel zur Außenhaut des Schiffes, so ist das Verhältnis in der oben genannten Formel dadurch abzuändern, dass Qddurch die senkrecht zur Außenhaut des Schiffes stehende Komponente von Qdersetzt wird.

11 Sloptanks

Obwohl diese Anlage den Einbau von eigens für Slop bestimmte Tanks nicht vorschreibt, können bei bestimmten Waschverfahren Sloptanks erforderlich sein. Ladetanks können als Sloptanks verwendet werden.

Kapitel 5
Betriebliches Einleiten von Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen

Regel 13 Kontrolliertes Einleiten von Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen 21

Vorbehaltlich der Regel 3 muss das kontrollierte Einleiten von Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen, die solche Stoffe enthalten, folgende Bedingungen erfüllen.

1 Vorkehrungen für das Einleiten

1.1 Das Einleiten ins Meer von Rückständen der den Gruppen X, Y oder Z zugeteilten Stoffe oder der vorläufig als solche bewerteten Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern solches Einleiten nicht in vollständiger Übereinstimmung mit den in dieser Anlage enthaltenen anwendbaren betrieblichen Anforderungen vorgenommen wird.

1.2 Bevor ein Vorwasch- oder Einleitverfahren nach dieser Regel durchgeführt wird, muss der betreffende Tank entsprechend den im Handbuch beschriebenen Verfahren so weit wie praktisch möglich geleert sein.

1.3 Das Befördern von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 6 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen, die solche Rückstände enthalten, ist ebenso verboten wie jedes sich aus der Beförderung solcher Stoffe ergebende Einleiten ins Meer.

2 Standards für das Einleiten

2.1 Soweit diese Regel das Einleiten ins Meer von Rückständen der Stoffe der Gruppe X, Y oder Z oder der vorläufig als solche bewerteten Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen, die solche Stoffe enthalten, gestatten, gelten die folgenden Standards für das Einleiten:

  1. Das Schiff ist in Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;
  2. das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie durch die unter Wasser liegenden Abflussöffnungen, wobei die höchste Rate, für welche die unter Wasser liegenden Abflussöffnungen ausgelegt sind, nicht überschritten werden darf, und
  3. das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Metern.

2.2 Bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut sind, ist das Einleiten ins Meer von Rückständen der Stoffe der Gruppe Z oder der vorläufig als solche bewerteten Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen, die solche Stoffe enthalten, unterhalb der Wasserlinie nicht zwingend erforderlich.

2.3 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.1.3 bei Stoffen der Gruppe Z bezüglich der Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land bei Schiffen verzichten, die ausschließlich auf Reisen in Gewässern eingesetzt sind, die der Souveränität oder Gerichtsbarkeit des Staates unterliegen, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist. Ferner kann die Verwaltung auf dieselben Vorschriften bezüglich Entfernung des Einleitens von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land bei einem einzelnen Schiff verzichten, das die Flagge seines Staates zu führen berechtigt ist, wenn dieses auf Reisen in Gewässern eingesetzt ist, die der Souveränität oder Gerichtsbarkeit eines angrenzenden Staates unterliegen, nachdem eine schriftliche Vereinbarung über einen Verzicht zwischen den zwei beteiligten Küstenstaaten getroffen worden ist, und unter der Voraussetzung, dass kein Dritter davon betroffen wird. Einzelheiten über eine solche Vereinbarung sind der Organisation innerhalb von dreißig Tagen mitzuteilen, die diese an alle Vertragsparteien zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung weiterleitet.

3 Lüftung von Ladungsrückständen

Von der Verwaltung zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank angewendet werden. Diese Verfahren müssen Anhang 7 dieser Anlage entsprechen. Alles später in den Tank eingelassene Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht den Einleitvorschriften dieser Anlage.

4 Befreiung vom Vorwaschen

Auf Ersuchen des Kapitäns des Schiffes kann die Regierung der die Ladung empfangenden Vertragspartei eine Befreiung vom Vorwaschen erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat,

  1. dass der entladene Tank mit demselben oder einem anderen Stoff, der mit dem vorhergehenden vereinbar ist, wieder beladen werden soll und dass der Tank vor dem Laden nicht gewaschen oder mit Ballast gefüllt werden wird;
  2. dass der entladene Tank auf See weder gewaschen noch mit Ballast gefüllt wird. Das Vorwaschen erfolgt entsprechend dem anwendbaren Absatz dieser Regel in einem anderen Hafen, sofern schriftlich bestätigt worden ist, dass in dem genannten Hafen eine Auffanganlage vorhanden ist, die diesem Zweck entspricht oder
  3. dass die Ladungsrückstände durch ein Lüftungsverfahren beseitigt werden, das von der Verwaltung entsprechend Anhang 7 dieser Anlage zugelassen ist.

5 Verwendung von Reinigungsmitteln oder Zusätzen

5.1 Wird ein anderes Waschmittel als Wasser, wie z.B. Mineralöl oder ein chloriertes Lösungsmittel an Stelle von Wasser zum Waschen eines Tanks verwendet, so muss das Einleiten des Waschmittels entweder durch die Bestimmungen der Anlage I oder die der Anlage II geregelt sein, die auf das Waschmittel angewendet würden, wäre es als Ladung befördert worden. Tankwaschverfahren, bei denen solche Waschmittel eingesetzt werden, müssen im Handbuch beschrieben und von der Verwaltung zugelassen sein.

5.2 Werden dem Wasser geringe Mengen von chemischen Reinigungszusätzen (Waschmittelerzeugnisse) beigefügt, um das Tankwaschen zu erleichtern, so dürfen keine Bestandteile von Zusätzen der Verschmutzungsgruppe X verwendet werden; davon ausgenommen sind die Bestandteile, die leicht biologisch abbaubar und in einer Gesamtkonzentration von weniger als 10 vom Hundert des Reinigungszusatzes vorhanden sind. Neben den für den Tank geltenden Einschränkungen wegen der vorhergehenden Ladung finden keine weiteren Einschränkungen Anwendung.

6 Einleiten von Rückständen der Gruppe X

6.1 Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ein Tank, aus dem ein Stoff der Gruppe X gelöscht worden ist, muss vorgewaschen werden, bevor das Schiff den Löschhafen verlässt. Die dabei anfallenden Rückstände müssen an eine Auffanganlage abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes des an die Auffanganlage abgegebenen Ausflusses bei oder unter dem Wert von 0,1 Gewichtsprozenten liegt, der sich durch die Analysen der vom Besichtiger aus dem Ausfluss gezogenen Proben ergibt. Ist der geforderte Konzentrationswert erreicht, so muss das verbleibende Tankwaschwasser weiterhin an die Auffanganlage abgegeben werden, bis der Tank leer ist. Im Ladungstagebuch sind über diese Vorgänge entsprechende Eintragungen vorzunehmen und von dem in Regel 16.1 bezeichneten Besichtiger zu bestätigen.
  2. Jedes nachfolgend in den Tank eingefüllte Wasser darf entsprechend den Standards für das Einleiten nach Absatz 2 ins Meer eingeleitet werden.
  3. Ist die Regierung der die Ladung empfangenden Vertragspartei davon überzeugt, dass es unmöglich ist, die Konzentration des Stoffes im Ausfluss zu messen, ohne eine unangemessene Verzögerung für das Schiff zu verursachen, so kann diese Vertragspartei ein anderes Verfahren als gleichwertig anerkennen, damit die vorgeschriebene Konzentration nach Absatz 6.1.1 erreicht wird, mit der Maßgabe,
    1. dass der Tank in Übereinstimmung mit einem von der Verwaltung zugelassenen Verfahren entsprechend Anhang 6 dieser Anlage vorgewaschen wird und
    2. dass entsprechende Eintragungen in das Ladungstagebuch vorgenommen und von dem in Regel 16.1 bezeichneten Besichtiger bestätigt werden.

7 Einleiten von Rückständen der Gruppen Y und Z

7.1 Vorbehaltlich des Absatzes 1 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

  1. Hinsichtlich der Einleitverfahren für Rückstände der Stoffe Y oder Z sind die Standards für das Einleiten nach Absatz 2 anzuwenden.
  2. Erfolgt das Löschen eines Stoffes der Gruppe Y oder Z nicht in Übereinstimmung mit dem Handbuch, so muss ein Vorwaschen durchgeführt werden, bevor das Schiff den Löschhafen verlässt, sofern nicht andere Maßnahmen entsprechend den Anforderungen des in Regel 16.1 bezeichneten Besichtigers getroffen werden, um die Ladungsrückstände aus dem Schiff bis auf die in dieser Anlage angegebenen Mengen zu entfernen. Das beim Vorwaschen anfallende Tankwaschwasser muss an eine Auffanganlage des Löschhafens oder eines anderen Hafens mit einer geeigneten Auffanganlage abgegeben werden, sofern schriftlich bestätigt worden ist, dass in dem genannten Hafen eine Auffanganlage vorhanden und für diesen Zweck geeignet ist.
  3. Bei Stoffen hoher Viskosität oder erstarrenden Stoffen der Gruppe Y ist Folgendes anzuwenden:
    1. Ein Vorwaschverfahren entsprechend Anhang 6 muss angewendet werden;
    2. der während des Vorwaschens anfallende Rückstand bzw. das Wassergemisch muss an eine Auffanganlage abgegeben werden, bis der Tank leer ist, und
    3. jedes danach in den Tank eingefüllte Wasser darf entsprechend den Standards für das Einleiten in Absatz 2 ins Meer eingeleitet werden.
  4. Bei Stoffen der Gruppe Y, bei denen es sich um persistente aufschwimmende Stoffe mit einer Viskosität von 50 mPa*s oder darüber bei 20 °C und/oder mit einem Schmelzpunkt von 0 °C oder darüber handelt, bei denen "16.2.7" in Spalte "o" des Kapitels 17 des IBC-Codes angegeben ist, gilt für die in Absatz 9 bezeichneten Gebiete Folgendes:
    1. Es ist ein Vorwaschverfahren entsprechend Anhang 6 durchzuführen,
    2. der während des Vorwaschens anfallende Rückstand beziehungsweise das während des Vorwaschens anfallende Wassergemisch ist an eine Auffanganlage des Löschhafens abzugeben, bis der Tank leer ist, und
    3. jedes nachfolgend in den Tank eingefüllte Wasser darf entsprechend den Standards für das Einleiten nach Absatz 2 ins Meer eingeleitet werden.

7.2 Betriebliche Anforderungen an das Aufnehmen und Abgeben von Ballast

7.2.1 Nach dem Löschen und, falls erforderlich, nach einem Vorwaschen kann ein Ladetank mit Ballastwasser gefüllt werden. Verfahren für das Einleiten solchen Ballasts sind in Absatz 2 wiedergegeben.

7.2.2 Der Ballast, der in einen Tank eingelassen wurde, welcher in einer Weise gewaschen worden ist, dass der Ballast weniger als 1 ppm des vorher beförderten Stoffes enthält, darf ins Meer ohne Berücksichtigung der Einleitrate, der Schiffsgeschwindigkeit und der Lage des Abflusses eingeleitet werden, sofern das Schiff mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt ist und sich in einem Gewässer befindet, dessen Wassertiefe mindestens 25 Meter beträgt. Der erforderliche Reinigungsgrad ist erreicht, wenn ein Vorwaschen entsprechend Anhang 6 durchgeführt worden ist und der Tank anschließend mit einem vollständigen Waschprogramm der Reinigungsmaschine im Fall von Schiffen, die vor dem 1. Juli 1994 gebaut sind, oder mit einer mindestens mit dem Faktor k = 1,0 errechneten Wassermenge entspricht, gewaschen worden ist.

7.2.3 Das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast in das Meer unterliegt nicht den Anforderungen dieser Anlage.

8 Einleiten im Antarktisgebiet

8.1 Der Ausdruck "Antarktisgebiet" bezeichnet das Meeresgebiet südlich von 60° südlicher Breite.

8.2 Im Antarktisgebiet ist jedes Einleiten von schädlichen flüssigen Stoffen oder von Gemischen, die derartige Stoffe enthalten,
verboten.

9 Gebiete, auf die Absatz 7.1.4 Anwendung findet

9.1 Die "nordwesteuropäischen Gewässer" umfassen die Nordsee und ihre Zufahrten, die Irische See und ihre Zufahrten, die Keltische See, den Ärmelkanal und seine Zufahrten sowie einen Teil des Nordostatlantiks unmittelbar westlich von Irland. Das Gebiet wird durch eine Linie begrenzt, die folgende Punkte miteinander verbindet:

48°27,00" N an der französischen Küste
48°27,00" N; 006°25,00" W
49°52,00" N; 007°44,00" W
50°30,00" N; 012°00,00" W
56°30,00" N; 012°00,00" W
62°00,00" N; 003°00,00" W
62°00,00" N an der norwegischen Küste
57°44,80" N an der dänischen und schwedischen Küste.

9.2 Das "Ostseegebiet" bezeichnet die eigentliche Ostsee mit dem Bottnischen Meerbusen, dem Finnischen Meerbusen und dem im Skagerrak durch den Breitengrad von Skagen auf 57°44,80" N begrenzten Eingang zur Ostsee.

9.3 Die "westeuropäischen Gewässer" sind ein Gebiet, das das Vereinigte Königreich, Irland, Belgien, Frankreich, Spanien und Portugal von den Shetlandinseln im Norden bis zum Kap Sankt Vinzenz im Süden sowie den Ärmelkanal und seine Zufahrten umfasst. Das Gebiet wird durch eine Linie begrenzt, die folgende Punkte miteinander verbindet:

58°30,00" N an der Küste des Vereinigten Königreichs
58°30,00" N; 000°00,00" W
62°00,00" N; 000°00,00" W
62°00,00" N; 003°00,00" W
56°30,00" N; 012°00,00" W
54°40,41" N; 015°00,00" W
50°56,45" N; 015°00,00" W
48°27,00" N; 006°25,00" W
48°27,00" N; 008°00,00" W
44°52,00" N; 003°10,00" W
44°52,00" N; 010°00,00" W
44°14,00" N; 011°34,00" W
42°55,00" N; 012°18,00" W
41°50,00" N; 011°34,00" W
37°00,00" N; 009°49,00" W
36°20,00" N; 009°00,00" W
36°20,00" N; 007°47,00" W
37°10,00" N; 007°25,00" W
51°22,25" N; 003°21,53" O
52°12,00" N an der Ostküste des Vereinigten Königreichs
52°10,30" N; 006°21,80" W
52°01,52" N; 005°04,18" W
54°51,43" N; 005°08,47" W
54°40,39" N; 005°34,34" W

9.4 Die "Norwegische See" wird durch eine Linie begrenzt, die folgende Punkte miteinander verbindet:

69°47,69" N; 030°49,06" O
69°58,76" N; 031°06,26" O
70°08,63" N; 031°35,14" O
70°16,48" N; 032°04,38" O
73°23,07" N; 036°28,57" O
73°35,66" N; 035°27,34" O
74°02,97" N; 033°17,86" O
74°20,71" N; 030°33,51" O
74°29,80" N; 026°28,18" O
74°24,24" N; 022°55,03" O
74°13,72" N; 020°15,98" O
73°35,44" N; 016°36,50" O
73°14,83" N; 014°09,43" O
72°42,54" N; 011°42,14" O
71°58,20" N; 009°54,96" O
71°37,56" N; 008°43,82" O
70°43,16" N; 006°36,07" O
69°36,62" N; 004°47,32" O
68°58,32" N; 003°51,22" O
68°14,99" N; 003°17,03" O
67°25,80" N; 003°10,21" O
66°49,73" N; 003°25,13" O
66°25,93" N; 003°17,11" O
65°22,72" N; 001°24,59" O
64°25,97" N; 000°29,32" W
63°53,22" N; 000°29,44" W
62°53,47" N; 000°38,36" O
62°00,00" N; 001°22,25" O
62°00,00" N; 004°52,35" O"

Regel 14 Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen

1 Jedes für die Beförderung von Stoffen der Gruppe X, Y oder Z zugelassene Schiff muss ein von der Verwaltung zugelassenes Handbuch an Bord haben. Das Handbuch muss dem Standard-Muster in Anhang 4 dieser Anlage entsprechen. Im Fall eines in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffes, auf dem die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch ist, muss der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

2 Hauptzweck dieses Handbuchs ist es, den Offizieren des Schiffes die physischen Vorkehrungen und alle betrieblichen Verfahren deutlich zu machen, welche die Behandlung von Ladung, Tankreinigung, Behandlung von Slops sowie das Befüllen der Ladetanks mit Ballast und das Entfernen von Ballast betreffen, die befolgt werden müssen, um den Vorschriften dieser Anlage zu genügen.

Regel 15 Ladungstagebuch 21

1 Jedes Schiff, auf das diese Anlage Anwendung findet, hat ein Ladungstagebuch nach dem Muster des Anhangs 2 mitzuführen, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien + zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird.

2 Nach Abschluss eines in Anhang 2 dieser Anlage aufgeführten Vorgangs ist der Vorgang umgehend in das Ladungstagebuch einzutragen.

3 Im Fall eines unfallbedingten Einleitens eines schädlichen flüssigen Stoffes oder eines Gemischs, das einen solchen Stoff enthält, oder ein Einleiten nach Regel 3 dieser Anlage sind die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür in das Ladungstagebuch einzutragen.

4 Jede Eintragung ist von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die Eintragungen im Ladungstagebuch müssen bei Schiffen, die ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder ein in Regel 7 dieser Anlage bezeichnetes Zeugnis mitführen, mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Einträge auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

5 Das Ladungstagebuch ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen muss es sich an Bord des Schiffes befinden. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden.

6 Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Ladungstagebuch an Bord jedes Schiffes, auf das diese Anlage Anwendung findet, während seines Aufenthalts in ihren Häfen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Ladungstagebuch des Schiffes ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Ladungstagebuchs und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

Kapitel 6
Überwachungsmaßnahmen durch Hafenstaaten

Regel 16 Überwachungsmaßnahmen 20

1 Die Regierung jeder Vertragspartei ernennt oder ermächtigt Besichtiger für die Durchführung dieser Regel. Die Besichtiger führen die Überwachung entsprechend den von der Organisation erarbeiteten Überwachungsverfahren durch.

2 Hat ein von der Regierung einer Vertragspartei ernannter oder ermächtigter Besichtiger überprüft, dass ein Vorgang entsprechend den Vorschriften des Handbuchs durchgeführt worden ist, oder hat er Befreiung von einem Vorwaschen gewährt, so hat er eine entsprechende Eintragung in das Ladungstagebuch vorzunehmen.

3 Der Kapitän eines Schiffes, das für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut zugelassen ist, muss sicherstellen, dass die Regel 13 und die vorliegende Regel - sowie Teil II-A Kapitel 2 des Polar Codes, wenn das Schiff in arktischen Gewässern verkehrt - befolgt werden und dass das Ladungstagebuch entsprechend Regel 15 ausgefüllt wird, wann immer in jener Regel bezeichnete Vorgänge stattfinden.

4 Ein Tank, in dem ein Stoff der Gruppe X befördert wurde, muss entsprechend Regel 13.6 vorgewaschen werden. Die entsprechenden Einträge über diese Vorgänge sind im Ladungstagebuch vorzunehmen und von dem in Absatz 1 bezeichneten Besichtiger zu bestätigen.

5 Ist die Regierung der die Ladung empfangenden Vertragspartei davon überzeugt, dass es unmöglich ist, die Konzentration des Stoffes im Ausfluss zu messen, ohne eine unangemessene Verzögerung für das Schiff zu verursachen, so kann diese Vertragspartei das andere Verfahren nach Regel 13.6.3 anerkennen, sofern der in Absatz 1 dieser Regel bezeichnete Besichtiger im Ladungstagebuch bestätigt,

  1. dass der Tank, seine Pump- und Leitungssysteme geleert worden sind;
  2. dass das Vorwaschen entsprechend Anhang 6 dieser Anlage durchgeführt worden ist, und
  3. dass das bei einem solchen Vorwaschen angefallene Tankwaschwasser an eine Auffanganlage abgegeben worden und der Tank leer ist.

6 Auf Ersuchen des Kapitäns des Schiffes kann die Regierung der die Ladung empfangenden Vertragspartei das Schiff von den Vorschriften des Vorwaschens entsprechend den anwendbaren Absätzen der Regel 13 befreien, wenn eine der Bedingungen der Regel 13.4 erfüllt ist.

7 Eine Befreiung nach Absatz 6 dieser Regel darf von der Regierung der die Ladung empfangenden Vertragspartei nur einem Schiff gewährt werden, das auf Reisen zu Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten dieses Übereinkommens eingesetzt ist. Ist eine solche Befreiung gewährt worden, so muss die entsprechende Eintragung in das Ladungstagebuch von dem in Absatz 1 dieser Regel bezeichneten Besichtiger bestätigt werden.

8 Wird das Entladen nicht entsprechend den Pumpbedingungen für den Tank durchgeführt, die von der Verwaltung zugelassen sind und sich auf Anhang 5 dieser Anlage stützen, so können andere Maßnahmen entsprechend den Anforderungen des in Absatz 1 dieser Regel bezeichneten Besichtigers ergriffen werden, um die Ladungsrückstände aus dem Schiff zu entfernen, bis die in Regel 12 jeweils festgelegten Mengen erreicht sind.

9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

9.1 Ein Schiff, das sich in einem Hafen einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen im Rahmen dieser Anlage, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe betreffen, nicht vertraut ist.

9.2 Unter den in Absatz 1 dieser Regel genannten Umständen trifft die Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage behoben worden ist.

9.3 Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.

9.4 Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen ausübt.

Kapitel 7
Verhütung der Verschmutzung in folge eines Ereignisses unter Beteiligung schädlicher flüssiger Stoffe

Regel 17 Bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe

1 Jedes Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und mehr, das für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut zugelassen ist, muss einen von der Verwaltung genehmigten "Bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe" mitführen.

2 Dieser Plan muss auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien aufgestellt und in einer oder mehreren Arbeitssprachen verfasst sein, die vom Kapitän und den Schiffsoffizieren verstanden werden. Der Plan muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. das vom Kapitän oder von sonstigen für das Schiff verantwortlichen Personen für die Meldung eines Verschmutzungsereignisses im Zusammenhang mit schädlichen flüssigen Stoffen zu befolgende Verfahren, das in Artikel 8 und im Protokoll I dieses Übereinkommens vorgeschrieben ist und sich auf die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien stützt;
  2. ein Verzeichnis der Behörden oder Personen, mit denen bei einem Verschmutzungsereignis im Zusammenhang mit schädlichen flüssigen Stoffen Verbindung aufzunehmen ist;
  3. eine ausführliche Beschreibung der von den Personen an Bord sofort zu treffenden Maßnahmen, um das Einleiten von schädlichen flüssigen Stoffen nach dem Ereignis zu verringern oder zu überwachen;
  4. die Verfahren und die Verbindungsstelle an Bord für die Koordinierung der an Bord zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung mit staatlichen und kommunalen Behörden.

3 Bei Schiffen, auf die auch Anlage I Regel 37 des Übereinkommens Anwendung findet, kann dieser Plan mit dem in Anlage I Regel 37 des Übereinkommens vorgeschriebenen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen zusammengefasst werden. In einem derartigen Fall wird der Plan als "Bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen" bezeichnet.

Kapitel 8
Auffanganlagen

Regel 18 Auffanganlagen und Einrichtungen für das Löschen von Ladung an Umschlagplätzen 13 24b3

1 Die Regierung jeder Vertragspartei verpflichtet sich, die Einrichtung von Auffanganlagen entsprechend den Erfordernissen der ihre Häfen, Umschlagplätze oder Reparaturhäfen in Anspruch nehmenden Schiffe wie folgt sicherzustellen:

  1. Häfen und Umschlagplätze mit Schiffs-Ladungsumschlag müssen mit ausreichenden Anlagen ausgestattet sein, die ohne unangemessene Verzögerung für die beteiligten Schiffe infolge der Anwendung dieser Anlage diejenigen Rückstände und Gemische aufnehmen können, die solche Rückstände mit schädlichen flüssigen Stoffen enthalten, und
  2. Reparaturhäfen, in denen Reparaturen an NLS-Tankschiffen vorgenommen werden, müssen mit ausreichenden Anlagen ausgestattet sein, die schädliche flüssige Stoffe enthaltende Rückstände und Gemische von Schiffen die diese Häfen anlaufen, aufnehmen können.

2 Die Regierung jeder Vertragspartei bestimmt, welche Arten von Anlagen für die Zwecke des Absatzes 1 in jedem Lade- und Löschhafen, an jedem Umschlagplatz und in jedem Reparaturhafen in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet werden, und notifiziert dies der Organisation.

3 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 6 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:

  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.

4 Ist nach Regel 13 ein Vorwaschen vorgeschrieben und gilt der Regionalplan für Auffanganlagen für den Löschhafen, so sind das Vorwaschen und die anschließende Abgabe an eine Auffanganlage entweder wie in Regel 13 vorgeschrieben oder an einem im geltenden Regionalplan für Auffanganlagen genannten regionalen Zentrum für die Aufnahme von Schiffsabfällen durchzuführen.

5 Die Regierungen der Vertragsparteien, deren Küstenlinien an ein Sondergebiet angrenzen, müssen sich gemeinschaftlich auf ein Datum einigen, an dem die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt sein werden und ab dem die Vorschriften der anwendbaren Absätze der Regel 13 in Bezug auf jenes Sondergebiet wirksam werden; sie notfizieren der Organisation das so festgelegte Datum mindestens sechs Monate im Voraus mit. Die Organisation wird dann allen Vertragsparteien dieses Datum umgehend mitteilen.

6 Die Regierung jeder Vertragspartei verpflichtet sich, sicherzustellen, dass an Umschlagplätzen zum Löschen von Ladung Einrichtungen zur Verfügung gestellt sind, um das Restlenzen der Ladetanks von Schiffen, die schädliche flüssige Stoffe an diesen Umschlagplätzen löschen, zu erleichtern. Die Rückstände in Ladeschläuchen und Leitungssystemen an dem Umschlagplatz, die schädliche flüssige Stoffe enthalten, die sie von Schiffen übernommen haben, welche diese Stoffe an dem Umschlagplatz löschen, dürfen nicht zum Schiff rückentleert werden.

7 Jede Vertragspartei notifiziert der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffenen Vertragsparteien jeden Fall, in dem die in Absatz 1 vorgeschriebenen Anlagen oder die in Absatz 4 dieser Regel vorgeschriebenen Einrichtungen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.

________
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

Kapitel 9
Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
18a

Regel 19 Anwendung 18a

Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Anlage den Anwendungscode an.

Regel 20 Überprüfung der Einhaltung 18a

1 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieser Anlage zu überprüfen.

2 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 verantwortlich.

3 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1.

4 Das Audit jeder Vertragspartei

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 durchgeführt."

_____
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnenPDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Kapitel 10 20
Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Regel 21 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, dem Teil I-A und dem Teil II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
    1. Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 2 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
    2. Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
  2. Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0" nördlicher Breite und 042°00,0" westlicher Länge bis 64°37,0" nördlicher Breite, 035°27,0" westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9" nördlicher Breite, 026°33,4" westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56" nördlicher Breite und 008°59,61" westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6" nördlicher Breite und 019°01,0" östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29" nördlicher Breite und 043°23,08" östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kon - tinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in west - licher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il"pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerika nischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1" west - licher Länge und von dort bis 58°00,0" nördlicher Breite, 042°00,0" westlicher Länge.
  3. Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.

Regel 22 Anwendung und Vorschriften

  1. Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, die für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut zugelassen sind und in Polargewässern verkehren.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 2 des Polar Codes entsprechen.
  3. Bei der Anwendung des Teils II-A Kapitel 2 des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil II-B des Polar Codes berücksichtigt werden.

.

Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger StoffeAnhang 1 24b2

Die Stoffe werden Verschmutzungsgruppen zugewiesen, die auf einer Bewertung ihrer Eigenschaften entsprechend dem in der nachstehend angegebenen Tabelle GESAMP-Gefährdungsprofil beruhen:

RegelfallA1
Bioakku-
mulation
A2
Bioab-
bau
B1
akute Toxizität
B2
chronische Toxizität
D3
langfristig gesundheits-
schädigende Wirkungen
E2
Auswirkungen auf Meeresflora und -fauna und benthonische Lebensräume
Verschmutzungs-
gruppe
1  > 5   X
2> 4 4   
3 NR4   
4> 4NR  CMRTNI 
5  4   Y
6  3   
7  2   
8> 4NR Nicht 0  
9   > 1  
10     Fp, F oder S, wenn anorganisch
11    CMRTNI 
12Jeder Stoff, der die Kriterien der Regelfälle 1 bis 11 und 13 nicht erfülltZ
13Alle durch Folgendes gekennzeichneten Stoffe: < 2 in Spalte A1, R in Spalte A2, leer in Spalte D3, nicht Fp, F oder S (wenn anorganisch) in Spalte E2 und 0 (Null) in allen anderen Spalten des GESAMP-GefährdungsprofilsOS

Verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren

A
Bioakkumulation und Bioabbau
B
Meerestoxizität
Numerische
Gefahrenstufe
A1
Bioakkumulation
A2
Bioabbau
B1
akute Toxizität
LC/EC/IC50 (mg/l)
B2
chronische Toxizität
EC10 oder
NOEC (mg/l)
A1a: log PowA1b: BCF
0log < 1,
log > ca. 7
MW > 1.000
kein messbarer
BCF
R:

leicht biologisch

abbaubar

AT > 1.000CT > 1
11 < log < 21 < BCF < 10NR:

nicht leicht

biologisch abbaubar

100 < AT < 1.0000,1 < CT < 1
22 < log < 310 < BCF < 10010 < AT < 1000,01 < CT < 0,1
33 < log < 4100 < BCF < 5001 < AT < 100,001 < CT < 0,01
44 < log < 5500 < BCF < 4.0000,1 < AT < 1CT < 0,001
55 < log < ca. 7BCF 2: 4.0000,01 < AT < 0,1
6AT < 0,01


C
akute Toxizität für Säugetiere
Numerische
Gefahrenstufe
C1
orale Toxizität
C2
dermale Toxizität
C3
Einatmungs-Toxizität
LD50/ATE (mg/kg)LD50/ATE (mg/kg)C3aC3b
Dampf/Nebel
LC50/ATE (mg/l)
nur Nebel
LC50/ATE (mg/l)
nur Dampf
LC50/ATE (mg/l)
0ATE > 2.000ATE > 2.000ATE > 20ATE > 5ATE > 20
1300 < ATE < 2.0001.000 < ATE < 2.00010 < ATE < 201 < ATE < 510 < ATE < 20
250 < ATE < 300200 < ATE < 1.0002 < ATE < 100,5 < ATE < 12 < ATE < 10
35 < ATE < 5050 < ATE < 2000,5 < ATE < 20,05 < ATE < 0,50,5 < ATE < 2
4ATE < 5ATE < 50ATE < 0,5ATE < 0,05ATE < 0,5


D
Reizung, Verätzung und langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen
Numerische
Gefahrenstufe
D1
Reizung und Verätzung der Haut
D2
Reizung und Verätzung des Auges
D3
langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen
0nicht reizendnicht reizendC - krebserzeugend

M - erbgutschädigend

R - reproduktionsschädigend

Ss - wirkt sensibilisierend auf die Haut

Sr - wirkt sensibilisierend auf den Atmungsapparat

A - Aspirationsgefahr

T - Zielorgan-Toxizität

N - neurotoxisch

I - immunotoxisch

1schwach reizendschwach reizend
2reizendreizend
3stark reizend oder ätzend

3A ätzend (< 4 h)

3B ätzend (< 1 h)

3C ätzend (< 3 min)

stark reizend


E
Beeinträchtigungen anderer Nutzungen des Meeres
Numerische
Gefahrenstufe
E1
Entzündbarkeit
Flammpunkt (°C)
E2
physikalische Auswirkungen auf Meeresflora und -fauna und benthonische Lebensräume
E3
Beeinträchtigung der öffentlichen Erholungsgebiete an der Küste
0(nicht entzündbar, brennt nicht)Fp - dauerhafte Schwebstoffe

F - Schwebstoffe

S - Sinkstoffe

G - Gase

E - verdunstende Stoffe

D - sich lösende Stoffe und Kombinationen dieser Stoffe

keine Beeinträchtigung,
keine Warnung
1Fp > 93leicht störend,
Warnung, keine Sperrung der Gebiete
260 < Fp < 93mäßig störend,
mögliche Sperrung der Gebiete
323 < Fp < 60sehr störend,
Sperrung der Gebiete
4Fp < 23

.

Muster eines Ladungstagebuchs für Schiffe, die schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördernAnhang 2

Ladungstagebuch
für Schiffe, die schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördern

Name des Schiffes: ......................................................................................................................................

Unterscheidungssignal: ................................................................................................................................

IMO Nummer: .............................................................................................................................................

Bruttoraumzahl: ...........................................................................................................................................

Zeitraum vom: ................................................................bis zum: .............................................................

Name des Schiffes: ......................................................................................................................................

Unterscheidungssignal: ................................................................................................................................

Anordnung der Lade- und Sloptanks (Draufsicht)
(an Bord zu vervollständigen bzw. auszufüllen)

Einführung

Die folgenden Seiten enthalten eine vollständige Aufzählung derjenigen Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren jedes einzelnen Lade- und Ballasttanks, die nach Regel 15.2 der geänderten Fassung der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL 73/78) in das Ladungstagebuch einzutragen sind. Die Vorgänge wurden entsprechend den betrieblichen Abläufen in Abschnitten zusammengefasst, die jeweils mit einem Buchstaben bezeichnet sind.

Bei Eintragungen in das Ladungstagebuch sind in die dafür vorgesehenen Spalten das Datum, der Kennbuchstabe und die Kennnummer einzusetzen; in die leeren Spalten sind die erforderlichen Einzelangaben in chronologischer Reihenfolge einzutragen. Nach Abschluss jedes Vorgangs sind die entsprechenden Eintragungen von dem (den) verantwortlichen Offizier(en) und gegebenenfalls von einem von der zuständigen Dienststelle des Staates, in dem das Schiff entladen wird, ermächtigten Besichtiger mit Datum und Unterschrift zu versehen. Nach dem letzten Eintrag ist jede Seite des Ladungstagebuchs vom Kapitän des Schiffes gegenzuzeichnen.

Verzeichnis
der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge

Eintragungen sind für Betriebsvorgänge aller Stoff-Gruppen erforderlich.

(A) Übernahme der Ladung

  1. Ort der Übernahme
  2. Bezeichnung des (der) Tanks, Bezeichnung des (der) Stoffe(s) und Gruppe(n)

(B) Umpumpen der Ladung

  1. Bezeichnung und Gruppe der umgepumpten Ladung
  2. Bezeichnung des (der) Tanks
    1. aus:
    2. in:
  3. Wurde(n) der (die) unter 4.1 genannte(n) Tank(s) geleert?
  4. Wenn nicht, die in dem (den) Tank(s) verbleibende Menge

(C) Löschen der Ladung

  1. Ort des Löschens
  2. Bezeichnung des (der) entladenen Tanks
  3. Wurde(n) der (die) Tank(s) geleert?
    1. Wenn ja, Bestätigung, dass das Verfahren zum Entleeren und Restlenzen in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Schiffes über Verfahren und Vorkehrungen durchgeführt worden ist (d. h. Schlagseite, Vertrimmung, Restlenztemperatur)
    2. Wenn nicht, die in dem (den) Tank(s) verbleibende Menge
  4. Ist nach dem Handbuch des Schiffes über Verfahren und Vorkehrungen eine Vorwäsche mit anschließender Abgabe an Auffanganlagen vorgeschrieben?
  5. Ausfall des Pump- und/oder Restlenzsystems:
    1. Uhrzeit und Art des Ausfalls
    2. Ursachen des Ausfalls
    3. Uhrzeit bei Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Systems

(D) Vorwaschpflicht in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Schiffes über Verfahren und Vorkehrungen

  1. Bezeichnung des (der) Tanks, des (der) Stoffe(s) und der Gruppe(n)
  2. Waschverfahren:
    1. Anzahl der Waschmaschinen je Tank
    2. Dauer des Waschvorgangs (der Waschvorgänge)
    3. Heiß-/Kaltwäsche
  3. Die Vorwaschrückstände wurden abgegeben an
    1. eine Auffanganlage im Löschhafen (Hafen angeben)*
    2. eine anderweitige Auffanganlage (Hafen angeben)*

(E) Reinigen von Ladetanks mit Ausnahme der Pflichtvorwäsche (andere Vorwaschvorgänge, Abschlusswäsche, Lüftung usw.)

  1. Uhrzeit, Bezeichnung des (der) Tanks, Bezeichnung des (der) Stoffe(s) und der Gruppe(n) unter Angabe
    1. des angewendeten Waschverfahrens
    2. des (der) Reinigungsmittel(s) (Angabe des (der) Mittel(s) und der Menge(n))
    3. des angewendeten Lüftungsverfahrens (Angabe der Anzahl der verwendeten Lüfter, Dauer der Lüftung)
  2. Das Tankwaschwasser wurde
    1. ins Meer eingeleitet
    2. an eine Auffanganlage abgegeben (Hafen angeben)*
    3. in einen Sloptank umgepumpt (Tank angeben)

(F) Einleiten von Tankwaschwasser ins Meer

  1. Bezeichnung des (der) Tanks
    1. Wurde Tankwaschwasser während der Tankreinigung eingeleitet? Wenn ja, Angabe der Einleitrate
    2. Wurde Tankwaschwasser aus einem Sloptank eingeleitet? Wenn ja, Angabe der Menge und Einleitrate
  2. Uhrzeit bei Beginn und Ende des Pumpens
  3. Schiffsgeschwindigkeit während des Einleitens

(G) Füllen von Ladetanks mit Ballast

  1. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks
  2. Uhrzeit bei Beginn des Füllens

(H) Einleiten bzw. Abgabe von Ballastwasser aus Ladetanks

  1. Bezeichnung des (der) Tanks
  2. Einleiten bzw. Abgabe von Ballast
    1. ins Meer
    2. an Auffanganlagen (Hafen angeben) *
  3. Uhrzeit bei Beginn und Ende des Einleitens von Ballast
  4. Schiffsgeschwindigkeit während des Einleitens

(I) Unfallbedingtes oder durch andere außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten

  1. Uhrzeit des Vorfalls
  2. ungefähre Menge, Stoff(e) und Gruppe(n)
  3. Umstände des Einleitens oder Entweichens und allgemeine Bemerkungen

(J) Überwachung durch ermächtigte Besichtiger

  1. Angabe des Hafens
  2. Bezeichnung des (der) Tanks, Bezeichnung des (der) Stoffe(s) und Gruppe(n) bei Abgabe an Land
  3. Wurden Tank(s), Pumpe(n) und Rohrleitungssystem(e) geleert?
  4. Wurde eine Vorwäsche nach dem Handbuch des Schiffes über Verfahren und Vorkehrungen durchgeführt?
  5. Wurde das Tankwaschwasser aus dem Vorwaschverfahren an Land gegeben, und ist der Tank leer?
  6. Es wurde eine Befreiung von der Vorwaschpflicht erteilt.
  7. Gründe für die Befreiung
  8. Name und Unterschrift des ermächtigten Besichtigers
  9. Organisation, Unternehmen oder Behörde, für die der Besichtiger tätig ist

(K) Weitere betriebliche Vorgänge und Bemerkungen

Name des Schiffes ............................................................................................................................................
Unterscheidungssignal ......................................................................................................................................
IMO Nummer ...................................................................................................................................................

Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks

DatumKennbuchstabeKennnummerBezeichnung des jeweiligen Vorgangs/Unterschrift des verantwortlichen Offiziers/Name und Unterschrift des ermächtigten Besichtigers
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Unterschrift des Kapitäns ..........................................................................................................

_______________
*) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die abgegebene Menge des Tankwaschwassers sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Ladungstagebuch aufbewahrt werden.

+) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen.

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