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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.747(18)
Anwendung von Vermessungsregeln auf Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen

Vom en 05. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 868)



(angenommen am 4. November 1993)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Die Vollversammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Überwachung von Meeresverschmutzung durch Schiffe,

sowie gestützt auf Entschließung 9 der Internationalen Konferenz zur Meeresverschmutzung, 1973, betreffend die Vermessung von Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast,

ferner gestützt auf Entschließung A.722(17), durch welche Regierungen zur Anwendung der in der Anlage zu jener Entschließung niedergelegten, die Vermessung von Ballasträumen in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast betreffenden Empfehlung aufgefordert werden,

in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit der Aufstellung von Grundsätzen für die Behandlung von Vermessungsergebnissen, die durch den Einbau von Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen, für die ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt ist, hervorgerufen werden,

sowie in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit der einheitlichen Anwendung der Vermessung von Räumen für getrennten Ballast in Öltankschiffen,

ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Förderung der Nutzung von Tankschiffen, die die Anforderungen der Regel 13F ** in Anlage I, MARPOL 73/76 in ihrer geänderten Fassung erfüllen, sowie von Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast, angesichts des eingeschränkten Geltungsbereiches der Entschließung A.722(17), der aber als angemessen angesehen wird, wenn Lotsenverwaltungen in den Geltungsbereich der Entschließung einbezogen würden, selbst wenn die Festsetzung von Lotsgebühren auf anderer Grundlage erfolgt,

nach Erwägung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierunddreißigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen,

  1. beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung dargelegte Empfehlung zur Vermessung von Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen;
  2. fordert Regierungen auf, ihre Hafenbehörden anzuweisen, diese Empfehlung anzuwenden, wenn sie für alle Tankschiffe, die getrennten Ballast gemäß Regel 13 *** der Anlage I, MARPOL 73/78 aufnehmen können, Gebühren auf Grundlage der verminderten Bruttoraumzahl festsetzen;
  3. fordert Regierungen außerdem auf, Lotsenverwaltungen anzuweisen, Maßnahmen gemäß dieser Empfehlung zu ergreifen;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, alle betroffenen Regierungen aufzufordern, ihre bei der Umsetzung dieser Entschließung gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen;
  5. hebt die Entschließung A.722(17) auf.

Anwendung von Vermessungsregeln auf Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen

Im Interesse der Verwendung einer einheitlichen Grundlage für die Anwendung von Vermessungsregeln auf Tankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast wird den Verwaltungen empfohlen, die folgenden Grundsätze anzuerkennen:

1 Das Schiff wird als Öltankschiff mit Tanks für getrennten Ballast gemäß Absatz 5 des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zertifiziert und die Lage der Tanks für getrennten Ballast wird unter Absatz 5.2 jenes Nachtrags angegeben.

2 Tanks für getrennten Ballast sind solche, die ausschließlich zur Aufnahme von getrenntem Ballastwasser gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1(17) der Anlage 1, MARPOL 73/78 genutzt werden. Die Tanks für getrennten Ballast müssen ein getrenntes Pumpen- und Leitungssystem haben, das nur zur Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser aus der bzw. in die See eingerichtet ist. Tanks für getrennten Ballast dürfen nicht über Rohrleitungen mit dem Frischwassersystem verbunden sein. Kein Tank für getrennten Ballast darf zur Aufnahme jedweder Ladung oder zur Unterbringung von Schiffsvorräten oder Materialien genutzt werden.

3 Im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) wird zum Vermessungsergebnis von Tanks für getrennten Ballast auf Öltankschiffen unter "Bemerkungen" der folgende Eintrag vorgenommen:

"Die Tanks für getrennten Ballast erfüllen die Regel 13 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung und das gesamte Vermessungsergebnis solcher, ausschließlich für die Aufnahme von getrenntem Ballastwasser genutzten Tanks beträgt _____________

Die der Berechnung von vom Vermessungsergebnis abhängigen Gebühren zugrunde zu legende verminderte Bruttoraumzahl beträgt _____________

4 Das Vermessungsergebnis der oben erwähnten Tanks für getrennten Ballast muss gemäß der folgenden Formel berechnet werden:

K1 x Vb

Wobei:
K1 = 0,2 + 0,02 log10 V (oder wie der Tabelle in Anlage 2 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zu entnehmen)
V = der gesamte in Kubikmetern gemessene Rauminhalt aller geschlossenen Räume des Schiffes gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 3 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vb = der gesamte, in Kubikmetern gemessene Rauminhalt von Tanks für getrennten Ballast gemäß Regel 6 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.747(18), "Anwendung von Vermessungsregeln auf Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

**) gemäß der ursprünglichen Nummerierung der Anlage I; nach der Änderung gemäß Entschließung MEPC.117(52) nunmehr Regel 19.

***) gemäß der ursprünglichen Nummerierung der Anlage I; nach der Änderung gemäß Entschließung MEPC.117(52) nunmehr Regel 18.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE