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Entschließung A.823(19) *
Leistungsanforderungen für automatische Radar-Plothilfen (ARPA)

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 199)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

in Anbetracht des Artikels 15 (j) der Konvention über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (IMO) betreffend die Funktionen der Versammlung in Bezug auf Vorschrift und Richtlinien zur Sicherheit auf See,

ebenfalls in Anbetracht der Bestimmungen von Regel V/12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)

weiterhin in Anbetracht der Entschließung A.422(XI), durch den Leistungsanforderungen für Automatische Radar-Plothilfen angenommen wurden,

in Anerkennung daß der richtige Gebrauch einer Automatischen Radar-Plothilfe die Auswertung des Radarbildes unterstützt und damit das Risiko von Kollisionen und Umweltverschmutzungen vermindert werden kann,

weiterhin in Anerkennung der Notwendigkeit, daß der technische Fortschritt in den Leistungsanforderungen aufgenommen wird, um den Standard der Kollisionsverhütung zu verbessern,

unter Berücksichtigung, daß Automatische Radar-Plothilfen von unzulänglicher Leistung oder solche, die von ungeübtem Personal bedient werden, die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen können,

unter Berücksichtigung der in der 64. Sitzung getroffenen Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses,

.

Empfehlung von Leistungsanforderungen für "Automatische Radar-Plothilfen (ARPA)"Anlage 1

1 Einführung

1.1 Die "Automatische Radar-Plothilfen (ARPA)" soll zur Verbesserung des Standards zur Kollisionsverhütung auf See:

  1. das Arbeitspensum der Beobachter verringern, indem sie ihnen ermöglicht, Informationen über die automatisch verfolgten Ziele zu erhalten, so daß sie mit verschiedenen getrennten Zielen ebenso gut arbeiten können, wie sie dies durch das manuelle Plotten eines einzelnen Zieles können; und
  2. eine kontinuierliche, genaue und zügige Situationsauswertung bieten.

1.2 Von einer , Automatischen Radar-Plothilfen (ARPA)" zur Verfügung gestellte Radar-Funktionen sollen mit den Leistungsanforderungen für Radaranlagen im Rahmen ihrer Nutzung übereinstimmen.

1.3 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen der Entschließung A.694(17) sollen Automatische Radar-Plothilfen mindestens die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen:

2 Definitionen

Die Begriffsdefinitionen, die in diesen Leistungsanforderungen verwendet werden, sind in Anlage 1.1 zu dieser Anlage aufgeführt.

3 Leistungsanforderungen

3.1 Entdeckung

3.1.1 Wenn eine separate Vorrichtung zur Erfassung von Zielen zur Verfügung steht (eine andere als durch den Radarbeobachter), so soll sie mindestens die Leistung erbringen, die durch die Benutzung des Radarbildschirms erreicht werden kann.

3.2 Erfassung

3.2.1 Es soll eine Vorrichtung für die manuelle Erfassung und Löschung von Zielen mit relativen Geschwindigkeiten bis zu 100 Knoten zur Verfügung stehen.

Eine Möglichkeit zur manuellen Erfassung und Löschung soll vorhanden sein; ARPA's mit automatischer Erfassung sollen eine Möglichkeit zur Unterdrückung der automatischen Erfassung in bestimmten Gebieten haben. In jedem betroffenen Entfernungsmeßbereich soll ein solches Gebiet auf dem Bildschirm definiert und angezeigt werden.

3.2.2 Die Leistung der manuellen oder automatischen Erfassung soll mindestens der Leistung entsprechen, die bei Benutzung des Radarbildschirms erreicht werden kann.

3.3 Zielverfolgung

3.3.1 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll imstande sein, die Informationen von mindestens 20 Zielen automatisch zu verfolgen und zu verarbeiten, gleichzeitig anzuzeigen und kontinuierlich zu aktualisieren, unabhängig davon, ob automatisch oder manuell erfaßt.

3.3.2 Im Falle automatischer Erfassung sollen die Kriterien für die Auswahl der Ziele dem Nutzer erläutert werden. Verfolgt das ARPA nicht alle auf dem Bildschirm gezeigten Ziele, so sollen die verfolgten Ziele eindeutig mit dem vorgesehenen Symbol * gekennzeichnet werden. Die Verläßlichkeit der Zielverfolgung soll mindestens der Leistung entsprechen, die bei manueller Auswertung von Zielpositionen am Radarbildschirm erreicht werden kann.

3.3.3 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll ein erfaßtes Ziel, das auf dem Radarbild bei 5 von 10 aufeinanderfolgenden Umläufen deutlich erkennbar ist, weiterverfolgen, sofern das Ziel keiner Zielvertauschung unterliegt.

3.3.4 Die Möglichkeit von Verfolgungsfehlern, einschließlich Zielvertauschung, soll durch konstruktive Gestaltung der "Automatische Radar-Plothilfe" minimiert werden. Eine qualitative Beschreibung der Auswirkungen von Fehlerquellen bei der Automatischen Radar-Plothilfe und damit in Zusammenhang stehenden Fehlern soll dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden. Dies schließt Auswirkungen von geringen Signal-Rausch und geringen Signal-Störechoabständen ein, die durch Seegangsechos, Regen, Schnee, niedrige Wolken und asynchrone Emissionen verursacht werden.

3.3.5 Das ARPA soll auf Anforderung in der Lage sein, mit dem vorgesehenen Symbol * mindestens 4 vergangene Positionen mit gleichem zeitlichem Abstand beliebiger Ziele, die eine von dem Entfernungsbereich abhängende angemessene Zeit verfolgt wurden, anzuzeigen. Der Zeitabstand dieser Vergangenheitspositionen soll angezeigt werden. Das Nutzerhandbuch soll eine Beschreibung der Bedeutung der Vergangenheitspositionen enthalten.

3.4 Sichtgerät

3.4.1 Das Sichtgerät kann einen separaten oder eingebauten Bestandteil des Schiffsradars bilden. Jedoch soll die Anzeige für die "Automatische Radar-Plothilfe" alle Daten beinhalten, über die ein Radarbildschirm gemäß der Leistungsanforderungen für Radaranlagen zur Navigation verfügen soll.

3.4.2 Die Konstruktion soll so beschaffen sein, daß Fehlfunktionen von Teilen der "Automatische Radar-Plothilfen", die zusätzliche Daten zu den gemäß der Leistungsanforderungen für Navigationsanlagen erforderlichen Informationen des Radars liefern, sich nicht auf die Integrität der eigentlichen Radarbilddarstellung auswirken.

3.4.3 Die Vorrichtungen zur "Automatische Radar-Plothilfe" sollen mindestens in den Entfernungsmeßbereichen von 3, 6 und 12 sm zur Verfügung stehen. Es soll eine eindeutige Anzeige des jeweils benutzten Bereichs vorhanden sein.

3.4.4 Vorrichtungen zur "Automatische Radar-Plothilfe" können auch für andere Entfernungsmeßbereiche in Übereinstimmung mit der Entschließung A.477(XII) zur Verfügung stehen.

3.4.5 Die "Automatische Radar-Plothilfen" soll in der Lage sein, in Relativ-Darstellung mit nordvoraus und mit sollkursvoraus bezogener Azimutstabilisierung zu arbeiten. Zusätzlich kann die "Automatische Radar-Plothilfen" auch über eine wahre Darstellung (true motion) verfügen. Wenn eine wahre Darstellung zur Verfügung steht, soll der Bediener für sein Radarbild zwischen wahrer oder relativer Darstellung wählen können. Es soll eine eindeutige Anzeige über Darstellungsmodus und benutzte Orientierung geben.

3.4.6 Die Kurs- und Geschwindigkeitsinformationen, die von "Automatische Radar-Plothilfen" für geortete Ziele erzeugt werden, sollen in einem Vektor oder in Form einer Grafik angezeigt werden, die die vorausberechnete Bewegung des Ziels mit den vorgesehenen Symbolen * klar anzeigt. Diesbezüglich:

  1. soll es bei einer "Automatischen Radar-Plothilfe", welche die vorausberechneten Informationen nur in Vektorform darstellt, die Optionen wahrer und relativer Vektoren geben. Es soll eine Anzeige für den gewählten Vektormodus geben, und wenn "wahr" gewählt wird, soll eine Anzeige erscheinen, die zeigt, ob der Modus mit Bezug auf die See oder den Grund stabilisiert ist;
  2. soll eine "Automatische Radar-Plothilfe (ARPA)", die in der Lage ist, Informationen zu Kurs und Geschwindigkeit des Zieles in graphischer Form darzustellen, auf Wunsch auch den wahren und/ oder relativen Vektor des Zieles anbieten;
  3. sollen die angezeigten Vektoren zeitlich einstellbar sein;
  4. soll eine eindeutige Anzeige des Zeitmaßstabes des benutzten Vektors angegeben werden; und
  5. wenn stationäre Ziele für den Grundbezug benutzt werden, so soll dies mit dem vorgesehenen Symbol * angezeigt werden. In diesem Modus sollen relative Vektoren, die diejenigen Ziele beinhalten, welche für den Grundbezug benutzt werden, auf Wunsch angezeigt werden können.

3.4.7 Die Informationen der "Automatischen Radar-Plothilfe" sollen die Sichtbarkeit der Radarziele nicht beeinträchtigen. Die Anzeige der Daten der "Automatischen Radar-Plothilfe" soll der Kontrolle des Radarbeobachters unterliegen. Es soll möglich sein, die Anzeige von ungewollten Daten der "Automatischen Radar-Plothilfe" innerhalb von 3 Sekunden vom Bildschirm zu löschen.

3.4.8 Es sollen Vorrichtungen zur Verfügung stehen, um die Helligkeit der Daten zur "Automatischen Radar-Plothilfe" und der Radardaten bis hin zum völligen Löschen der Daten zur "Automatischen Radar-Plothilfe" unabhängig voneinander einzustellen.

3.4.9 Die Art der Darstellung soll sicherstellen, daß die Daten zur ≫Automatischen Radar-Plothilfe" unter den normalen Lichtverhältnissen, die normalerweise zur Tages- und zur Nachtzeit auf der Brücke eines Schiffes herrschen, allgemein für mehr als einen Beobachter deutlich sichtbar sind. Eine Lichtblende kann vorgesehen werden, um das Radarbild vom Sonnenlicht abzuschirmen. Die Lichtblende soll jedoch nicht die Sicht des Beobachters beeinträchtigen. Vorrichtungen zur Einstellung der Bild-Helligkeit sollen zur Verfügung stehen.

3.4.10 Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, um die Entfernung und Peilung jeglichen Objektes, das auf der Anzeige der "Automatischen Radar-Plothilfe" erscheint, schnell zu erhalten.

3.4.11 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll nach Erscheinen eines Ziels und automatischer oder manueller Erfassung spätestens innerhalb einer Minute den Bewegungstrend des Objekts anzeigen, und es soll innerhalb von 3 Minuten die vorausberechnete Bewegung des Objektes gemäß der Absätze 3.4.6, 3.6, 3.7.2 und 3.7.3 dieses Anhanges anzeigen.

3.4.12 Nach einer Änderung des Entfernungsmeßbereichs, in dem die "Automatischen Radar-Plothilfe" verfügbar ist oder nach einem Reset des Radarbilds sollen die gesamten Plotinformationen nach spätestens einem Umlauf angezeigt werden.

3.5 Betriebswarnmeldungen

3.5.1 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll in der Lage sein, den Beobachter mit einem visuellen und akustischen Signal bei jedem erkennbaren Ziel, das sich dem vom Beobachter gewählten Bereich nähert oder eine vom Beobachter gewählte Zone durchquert, zu warnen. Das die Warnmeldung hervorrufende Ziel soll mit den vorgesehenen Symbolen * auf dem Radarbild deutlich angezeigt werden.

3.5.2 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll in der Lage sein, den Beobachter mit einem visuellen und akustischen Signal bei jedem verfolgten Ziel zu warnen, dessen Annäherung auf eine vom Beobachter gewählte Mindestentfernung und Mindestzeit vorausberechnet wird. Das die Warnung hervorrufende Ziel soll mit den vorgesehenen Symbolen * auf dem Sichtgerät deutlich angezeigt werden.

3.5.3 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll deutlich anzeigen, wenn ein verfolgtes Ziel verlorengeht, das sich jedoch noch innerhalb des eingestellten Entfernungsbereiches befindet, und die letzte verfolgte Position des Zieles soll auf dem Radarbild deutlich angezeigt werden.

3.5.4 Es soll für den Beobachter möglich sein, die akustische Warnfunktion ein- oder auszuschalten.

3.6 Anforderungen an die Daten

3.6.1 Der Beobachter soll jegliches verfolgte Ziel auswählen können, um Daten zu bekommen. Die ausgewählten Ziele sollen mit dem vorgesehenen Symbol * auf dem Sichtgerät gekennzeichnet sein. Wenn Daten für mehr als ein Ziel zur gleichen Zeit erforderlich sind, so soll jedes Symbol getrennt identifiziert werden, z.B. mit einer Zahl neben dem Symbol.

3.6.2 Die folgenden Daten für jedes ausgewählte Ziel sollen klar und eindeutig identifiziert und sofort und gleichzeitig in alphanumerischer Form außerhalb des Radarbildbereichs angezeigt werden:

  1. gegenwärtige Entfernung des Zieles,
  2. gegenwärtige Peilung des Zieles,
  3. vorausberechneter Passierabstand des Zieles (CPA),
  4. vorausberechnete Zeit zum CPA (TCPA);
  5. berechneter wahrer Kurs des Zieles; und
  6. berechnete wahre Geschwindigkeit des Zieles.

3.6.3 Bei der Anzeige des Radarbilds bezüglich 3.6.2, Punkt 5 und 6 soll gekennzeichnet sein, ob die Daten auf See- oder Grundbezug basieren.

3.6.4 Wenn Daten für mehrere Ziele angezeigt werden, sollen mindestens zwei Informationen gleichzeitig für jedes ausgewählte Ziel angezeigt werden. Wenn die Informationen paarweise für jedes Ziel angezeigt werden, so sollen sich die Gruppierungen folgendermaßen zusammensetzen: 3.6.2 Punkt 1 mit 2, 3 mit 4 und 5 mit 6.

3.7 Trial-Manöver

3.7.1 Das ARPA soll in der Lage sein, die Auswirkungen von Manövern des eigenen Schiffes auf alle verfolgten Ziele mit oder ohne Zeitverzögerung des Manövers zu simulieren.

Verfolgung von Zielen und Anzeige der aktuellen Zieldaten sollen dabei nicht unterbrochen werden.

3.7.2 Das Nutzerhandbuch soll eine Beschreibung der dem Trial-Manöver zugrunde liegenden Prinzipien einschließlich, falls vorgesehen, der Simulation der Eigenschiffscharakteristik, beinhalten.

3.7.3 Es soll möglich sein, das Trial-Manöver jederzeit abzubrechen.

3.8. Genauigkeit

3.8.1 Die Genauigkeit der "Automatischen Radar-Plothilfe (ARPA)" soll mindestens den in den Absätzen 3.8.2 und 3.8.3 für die 4 Situationen angegebenen Genauigkeitsanforderungen, die in Anlage 1.2 zu dieser Anlage definiert sind, genügen. Bei den Sensorfehlern, die in Anlage 1.3 zu dieser Anlage spezifiziert sind, beziehen sich die angegebenen Werte auf die bestmögliche manuelle Plotleistung unter Umgebungsbedingungen mit einem Rollen von ± 10°.

3.8.2 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll innerhalb 1 Minute bei stabiler Verfolgung den Trend der Relativbewegung eines Zieles mit den folgenden Genauigkeitswerten (95% Wahrscheinlichkeitswerte) darstellen:

Daten

Situation

Relativer
Kurs (°)
Relative
Geschwindigkeit
(Knoten)
CPA
(Seemeilen)
1112,81,6
270,6-
3142,21,8
4151,52

Anmerkung 1: Im stabilen Zustand folgen sowohl das eigene Schiff als auch das Ziel einem geradlinigen Kurs bei konstanter Geschwindigkeit.

Anmerkung 2: Die "Wahrscheinlichkeitswerte" entsprechen dem "Vertrauensbereich".

3.8.3 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll innerhalb von 3 Minuten stabiler Verfolgung die Bewegung des Zieles mit den folgenden Genauigkeitswerten (95% Wahrscheinlichkeitswerte) darstellen:

Daten

Situation

Relativer
Kurs (°)
Relative
Geschwindigkeit
(Knoten)
CPAT
(Seemeilen)
TCPA
(min)
Wahrer
Kurs (°)
Wahre
Geschwindigkeit
(Knoten)
13.00.80.51.07.41.2
22.30.32.80.8
34.40.90.71.03.31.0
44.60.80.71.02.61.2

3.8.4 Wenn ein verfolgtes Ziel oder das eigene Schiff ein Manöver beendet hat, so soll das System in einem Zeitraum von höchstens 1 Minute den Bewegungstrend des Zieles darstellen und innerhalb von 3 Minuten in Übereinstimmung mit den Abschnitten 3.4.6, 3.8.2 und 3.8.3 dieser Anlage die vorausberechnete Bewegung des Zieles anzeigen. In diesem Zusammenhang wird von einem Manöver des eigenen Schiffes gesprochen, wenn die Kursänderung ± 45° pro Minute beträgt.

3.8.5 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll so konstruiert sein, daß ihr Fehlerpotential bei idealen Bedingungen der Schiffseigenbewegung im Vergleich zu den Fehlern unbedeutend bleiben, die von den Eingabesensoren für die Situationen gemäß Anlage 1.2 dieser Anlage herrühren.

3.9 Verbindungen zu anderen Anlagen

3.9.1 Die "Automatische Radar-Plothilfe (ARPA)" soll die Leistung jeglicher anderer Anlagen, die Sensoreneingaben liefern, nicht beeinträchtigen. Das Anschließen der "Automatischen Radar-Plothilfe" an jegliche andere Anlage soll die Leistung dieser Anlage nicht beeinträchtigen. Diese Anforderung soll erfüllt werden, egal ob die "Automatische RadarPlothilfe" in Betrieb ist oder nicht. Außerdem soll die "Automatische Radar-Plothilfe" so konstruiert sein, daß sie diese Anforderung auch im Störungsfalle, soweit dies praktikabel ist, erfüllt.

3.9.2 Das ARPA soll anzeigen, wenn die Daten eines externen Sensors ausfallen. Das ARPA soll jede Alarm- oder Statusmeldung der externen Sensoren, die die Qualität der empfangenen Daten betreffen und die die Einfluß auf den Betrieb des ARPA haben können, wiederholen.

3.10 Leistungsprüfungen und Warnungen

3.10.1 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll geeignete Warnungen bei Fehlfunktionen geben, um es dem Beobachter zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu überwachen. Es sollen zusätzlich Prüfprogramme zur Verfügung stehen, so daß die Gesamtleistung der "Automatischen Radar-Plothilfe" periodisch unter Berücksichtigung bekannter Lösungen beurteilt werden kann. Wenn ein Prüfprogramm durchgeführt wird, soll das vorgesehene Testsymbol' angezeigt werden.

3.11 See- und Grundstabilisierung

3.11.1 Das ARPA soll mit See- und Grundstabilisierung arbeiten können.

3.11.2 Der Fahrtmesser und Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen, die Eingaben an die "Automatische Radar-Plothilfe" liefern, sollen in der Lage sein, die Schiffsgeschwindigkeit durch das Wasser in Richtung voraus und achteraus anzugeben.

3.11.3 Eine grundstabilisierte Eingabe kann vom Fahrtmesser, von einem elektronischen Positionsbestimmungs-System oder von verfolgten stationären Zielen erfolgen, sofern die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Übereinstimmung mit der Entschließung A.824(19) ist.

3.11.4 Die benutzte Meßvorrichtung und Stabilisierungsart soll angezeigt werden

.

Zu benutzende Begriffsdefinitionen in Zusammenhang mit der "Automatischen Radar-Plothilfe (ARPA)" und den Leistungsanforderungen für RadareAnlage1.1
(zur Anlage 1)

Ziel: Jedes feststehende oder bewegliche Objekt, dessen Position und Bewegung durch die Messung von Entfernung und Peilung auf dem Radar bestimmt wird.

Relativer Kurs:Die Bewegungsrichtung eines Zieles relativ zum eigenen Schiffeausgedrückt als Winkel gegen Nord. Sie wird aus einer Anzahl von Messungen der Zielentfernung und -peilung mit dem Radar des eigenen Schiffes abgeleitet.
Relative Geschwindigkeit:Die Geschwindigkeit eines Zieles relativ zum eigenen Schiff. Sie wird aus einer Anzahl von Messungen der Zielentfernung und -peilung mit dem Radar des eigenen Schiffes abgeleitet.
Relative Bewegung:Die Kombination aus relativem Kurs und relativer Geschwindigkeit.
Wahrer Kurs:Die wahre Bewegungsrichtung des Zieles, ausgedrückt als Winkel gegen Nord.

Man erhält ihn durch eine Vektorkombination der relativen Bewegung des Zieles mit der wahren Bewegung des eigenen Schiffes. *

Wahre Geschwindigkeit:Die Geschwindigkeit eines Zieles, die man durch Vektorkombination der relativen Bewegung des Zieles mit der wahren Bewegung des eigenen Schiffes erhält. **
Wahre Bewegung:Die Kombination von wahrem Kurs mit wahrer Geschwindigkeit.
Wahre Peilung:Die Richtung eines Zieles vom eigenen Schiff oder von einem anderen Ziel aus, ausgedrückt als Winkel gegen Nord.
Relative Peilung:Die Richtung eines Zieles vom eigenen Schiff aus, ausgedrückt als Winkel gegen die Schiffs-Voraus-Richtung des eigenen Schiffes (Seitenpeilung).
Wahre Darstellungsart (True motion):Ein Radarbild, über das sich das eigene Schiff und jedes Ziel mit ihrer eigenen wahren Bewegung bewegen.
Relative Darstellungsart (relative motion):Ein Radarbild, auf dem die Position des eigenen Schiffes unbeweglich ist und sich alle Ziele relativ zum eigenen Schiff bewegen.
Azimutstabilisiertes Radarbild:Ein Radarbild, auf dem die Azimutorientierung im Verhältnis zu einer gekennzeichneten wahren Peilung festgelegt ist.
Nordstabilisiertes Radarbild:Ein azimutstabilisiertes Radarbild, auf dem eine Linie, die das Zentrum mit dem obersten Teil des Radarbilds verbindet, Nordrichtung darstellt.
Sollkursstabilisiertes Radarbild:Ein azimutstabilisiertes Radarbild, auf dem eine Linie, die das Zentrum mit dem obersten Teil des Radarbilds verbindet, den beabsichtigten Kurs des eigenen Schiffes darstellt.
Schiffs-Voraus-Richtung:Die Richtung, in die der Bug des Schiffes weist, ausgedrückt als Winkel gegen Nord.
Vorausberechnete Zielbewegung:Die Vorausbestimmung der zukünftigen Bewegung des Zieles, die auf einer linearen Hochrechnung seiner gegenwärtigen Bewegung gemäß vorheriger Entfernungs- und Peilungsmessungen mit dem Radar basiert.
Relativer Vektor:Die vorausberechnete Bewegung eines Zieles relativ zum eigenen Schiff.
Wahrer Vektor:Die vorausberechnete wahre Bewegung eines Zieles als Ergebnis der Kombination mit der Richtung des eigenen Schiffes und der Geschwindigkeitseingabe. Der wahre Vektor kann sowohl mit Bezug auf die See als auch auf den Grund angezeigt werden.
Akquisition:Der Prozeß der Auswahl eines oder mehrerer Ziele, um ihre Verfolgung einzuleiten.
Zielverfolgung:Der Vorgang des Beobachtens der aufeinanderfolgenden Veränderungen des Standortes eines Zieles, um dessen Bewegung bestimmen zu können.
Zielvertauschung:Eine Situation, in der die eingehenden Radardaten über ein verfolgtes Ziel inkorrekt einem anderen verfolgten Ziel oder Radarecho zugeordnet werden.
Bezugsziel:Ein Verfahren, mit dem eine feste Navigationsmarke, welche verfolgt wird, als Bezug für die Bodenstabilisierung verwendet wird.
CPA/TCPA:Grenzwerte für den kleinsten Passierabstand (CPA) und Zeit bis zum Erreichen des kleinsten Passierabstandes (TCPA), wie vom Beobachter definiert, um eine Warnung zu geben, wenn sich eines oder mehrere verfolgte Ziele innerhalb dieser Grenzen dem eigenen Schiff nähern.
Schlechtes Echo:Der Name bezeichnet ein verfolgtes Ziel, das zeitweise verlorengegangen erscheint oder das einen undefinierten Radaraspekt hat, so daß das Ziel nicht automatisch verfolgt werden kann.
Verlorenes Ziel:Der Name bezeichnet ein Ziel, das nicht länger verfolgt wird, da es verloren wurde oder nicht mehr erkennbar ist.
See-Stabilisierung:Eine Radarbetriebsart, bei der das eigene Schiff und alle Ziele in bezug auf die See dargestellt werden, wozu ein Kreiselkompaß - Kurs und einachsige Geschwindigkeitseingaben durch das Wasser benutzt werden. Dieses Radarbild ist sowohl für die Kollisionsvermeidung als auch für Navigationszwecke ideal.
Grund-Stabilisierung:Eine Radarbetriebsart, bei der das eigene Schiff und alle Ziele in bezug auf den Grund dargestellt werden indem grundbezogene Geschwindigkeitsinformationen oder Set und Drifteingaben verwendet werden. Dieses Radarbild ist ideal für Navigationszwecke. Allerdings soll es mit besonderer Vorsicht eingesetzt werden, wenn Nahbereichssituationen mit anderen Zielen eingeschätzt werden sollen.
Vorherberechnete Kollisionspunkte:Graphische Darstellung vorherberechneter Kollisionspunkte unter Berücksichtigung des eigenen Schiffes und anderer Ziele
PAD:Vorherberechnetes Gefährdungsgebiet, daß um das Gebiet einer Nahbereichssituation herum definiert ist. Die Größe wird durch die Geschwindigkeitsverhältnisse zwischen eigenem Schiff und in Frage kommenden Zielen sowie den eingestellten CPA-Grenzwerten bestimmt.
Kartenlinien:Die Möglichkeit für den Nutzer, Linienelemente einzugeben um z.B. Küstenlinien, Verkehrstrennungsgebiete darzustellen (auch: Navlin es); Diese Darstellung benötigt Grundstabilisierung.

Anmerkung: Wenn von Zielentfernung, Peilung, relativem Kurs, relativer Geschwindigkeit, kleinstem Passierabstand (CPA) oder die Zeit bis zum kleinstem Passierabstand (TCPA) gesprochen wird, so beziehen sich diese Maßangaben auf den Standort der Radarantenne.

Bei diesen Definitionen besteht keine Notwendigkeit, zwischen See- und Grundstabilisierung zu unterscheiden.

.

BetriebssituationenAnlage 1.2
(zur Anlage 1)

Für jede der folgenden Situationen werden Vorausberechnungen zur Zielposition vorgenommen, nachdem das Ziel während einer angemessenen Zeit von 1 oder 3 Minuten verfolgt wurde:

Situation 1

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:10 Knoten
Zielentfernung:8 sm
Zielpeilung:000°
Relativer Kurs des Zieles:180°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:20 Knoten

Situation 2

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:10 Knoten
Zielentfernung:1 sm
Zielpeilung:000°
Relativer Kurs des Zieles:090°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:10 Knoten

Situation 3

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:5 Knoten
Zielentfernung:8 sm
Zielpeilung:045°
Relativer Kurs des Zieles:225°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:20 Knoten

Situation 4

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:25 Knoten
Zielentfernung:8 sm
Zielpeilung:045°
Relativer Kurs des Zieles:225°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:20 Knoten

.

SensorfehlerAnlage 1.3
(zur Anlage 1)

Die Angeben zur Genauigkeit, die in Paragraph 3.7 des Anhangs genannt werden, basieren auf den folgenden Sensorfehlern und treffen auf Anlagen, die die Leistungsanforderungen für Navigationsanlagen an Bord erfüllen, zu.

Anmerkung: δ bedeutet "Standardabweichung".

Radar

Winkel - Szintillation des Zieles (für Ziele von 200 m Länge):
Entlang der Länge des Zieles δ = 30 m (normale Verteilung)
Über die Breite des Zieles δ = 1 m (normale Verteilung)

Roll-Stampf-Peilung.

Der Peilungsfehler wird den Höchstwert in jedem der vier Quadranten um das eigene Schiff erreichen für Ziele bei relativen Peilungen von 045°, 135°, 225° und 315° und erreicht bei einer relativen Peilung von 000°, 090°, 180° und 270° den Nullpunkt.

Dieser Fehler hat einen sinusförmige Verlauf, mit doppelter Rollfrequenz.

Für ein Rollen von 10° beträgt der mittlere Fehlerwert 0,22° bei einer überlagerten Sinuswelle mit einer Amplitude von 0,22°.

Form des Strahls - angenommene normale Verteilung gibt Peilungsfehler mit δ = 0,05°

Form des Impulses - angenommene normale Verteilung gibt einen Entfernungsfehler mit δ = 20 m

Antennenspiel - angenommene rechtwinklige Verteilung gibt einen Peilungsfehler von maximal ± 0,05°

Quantisierung

Peilung - gleichmäßige Verteilung von maximal ± 0,1°
Reichweite - gleichmäßige Verteilung von maximal ± 0,01 sm

Es wird angenommen, daß der Peilrichtungs- oder von einem Ferndrehmelder gesteuert wird; damit ergeben sich Peilungsfehler mit einer normalen Verteilung von δ = 0,03°.

Kreiselkompaß

Kalibrierungsabweichung 0,5°
Normale Verteilung über diesen Bereich mit δ = 0.12°

Log

Kalibrierungsabweichung 0.5°
Normale Verteilung über diesen Bereich mit 3 δ = 0.2 Knoten.

*) Publikation IEC 872
**) Bei diesen Definitionen besteht keine Notwendigkeit, zwischen See- und Grundstabilisierung zu unterscheiden.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen