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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1211 vom 25. Mai 2006
Einheitliche Interpretationen zu Regel II-1/10 und Regel II-1/12 SOLAS im überarbeiteten Kapitel II-1 SOLAS betreffend Bugtüren und hochführen des Kollisionsschotts

Vom 27. Juli 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 715)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) im Hinblick auf eine Arbeitserleichterung der Verwaltungen bei der Umsetzung der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung derselben die in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zu den Regeln II-1/10 und II-1/12 des überarbeiteten Kapitels II-1 SOLAS (Entschließung MSC.194(80)) betreffend Bugtüren und die Hochführung des Kollisionsschotts angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden dringend ersucht:

  1. die beigefügten einheitlichen Interpretationen zur Kenntnis zu nehmen und sie bei der Anwendung der zutreffenden Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zu benutzen, und
  2. die beigefügten einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Regel II-1/10 - Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen

1 In Absatz 4 sind die Wörter "kein Teil" so zu interpretieren, dass jede Rampe eingeschlossen ist, die an der Hochführung angebaut ist.

2 Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2006 gebaut worden sind, ist die Interpretation im vorstehenden Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Oktober 2006 anzuwenden.

Regel II-1/12 - Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnels und so weiter (überarbeitetes Kapitel II-1 SOLAS)

3 Mit Entschließung MSC.194(80) wurden Änderungen zu Kapitel II-1 SOLAS angenommen, die voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft treten werden; dabei sind die Absätze 3 bis 5 der bisherigen Regel II-1/10 in die Absätze 6 und 7 der Regel 12 des vorgenannten überarbeiteten Kapitels II-1 SOLAS umgewandelt worden. Falls Schiffe die Absätze 6 und 7 der Regel 12 nach dem Inkraftsetzungsdatum vom 1. Januar 2009 erfüllen müssen, ist bei diesen Schiffen die folgende Interpretation zu Regel II-1/12.6 anzuwenden:

"Ist ein langer vorderer Aufbau vorhanden, so ist das Kollisionsschott bis zum nächsten Deck über dem Schottendeck wetterdicht hochzuführen. Diese Hochführung braucht nicht genau über dem unteren Schott zu liegen, vorausgesetzt, dass alle Teile der Hochführung einschließlich jedes an der Hochführung angebauten Teils der Rampe, abgesehen von dem in Absatz 7 Regel II-1/12 vorgesehenen Fall, innerhalb der in Absatz 1 oder 2 der Regel II-1/12 vorgeschriebenen Grenzen liegen, und der Teil des Decks, der die Stufe bildet, wirksam wetterdicht ausgeführt ist. Die Hochführung muss so ausgeführt sein, dass die Möglichkeit ihrer Beschädigung durch die Bugtür oder Rampe, sofern angebaut, im Fall eines Schadens an der Bugtür oder irgend einem Teil der Rampe oder eines Verlustes der Bugtür oder irgend eines Teils der Rampe ausgeschlossen ist."


Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1211
"Einheitliche Interpretationen zu Regel II-1/10 und Regel II-1/12 SOLAS im überarbeiteten Kapitel II-1 SOLAS betreffend Bugtüren und hochführen des Kollisionsschotts"

Vom 27. Juli 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 715)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1211, Einheitliche Interpretationen zu Regel II-1/10 und Regel II-1/12 SO-LAS im überarbeiteten Kapitel II-1 SOLAS betreffend Bugtüren und hochführen des Kollisionsschotts, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE