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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC
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MSC.1/Rundschreiben 1222/Rev.1
Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern (SVDR)

Vom 14. Juni 2019
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 586, ber. S. 715)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung (27. November bis 6. Dezember 2000) der Überarbeitung der SOLAS-Regel V/20, die die Anforderung beinhaltete, dass Schiffsdatenschreiber-Systeme einer jährlichen Leistungsprüfung unterzogen werden müssen, zu und nahm auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die Änderungen der Regel V/20 zur Aufnahme einer stufenweisen Einführung der Verpflichtung für vorhandene Frachtschiffe, mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR), der ein vereinfachter Schiffsdatenschreiber sein kann, ausgerüstet zu sein, an. Darüber hinaus müssen diese Schiffsdatenschreiber Gegenstand einer jährlichen Leistungsprüfung sein.

2 Auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) stimmte der Ausschuss Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern (S-VDR) (MSC.1/Rundschreiben 1222) zu.

3 Auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) stimmte der Ausschuss Änderungen zu den Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern S-VDR), die vom Unterausschuss "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf seiner sechsten Tagung (16. bis 25. Januar 2019) vorbereitet wurden, zu. Die überarbeiteten Richtlinien werden in der Anlage wiedergegeben.

4 Zweck einer jährlichen Leistungsprüfung ist es festzustellen, ob ein VDR/S-VDR im Sinne der Herstellerspezifikation funktionsfähig ist. Aufgrund des "Black Box"-Charakters dieser Ausrüstung ist es darüber hinaus notwendig, über ein Dokument zu verfügen, in dem alle Schnittstellen, die geprüft wurden, um die Einhaltung der entsprechenden Prüfnormen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) zu bestätigen, eindeutig aufgelistet werden. Diese Klarheit ist für Besichtiger und Inspektoren der Flaggenstaatverwaltungen, der Hafenstaaten oder anerkannter Organisationen von großer Wichtigkeit.

5 Um einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, wird empfohlen, dass alle VDR und S-VDR nach einer Standardmethode, wie in den überarbeiten Richtlinien in der Anlage wiedergegeben, geprüft werden.

6 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Richtlinien Schifffahrtsunternehmen, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Ausrüstungsherstellern, anerkannten Organisationen, Schiffskapitänen und allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

7 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1222. Jeder Verweis auf MSC.1/Rundschreiben 1222 muss fortan als Verweis auf dieses Rundschreiben gelesen werden.

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Richtlinien zur jährlichen Prüfung von VDR und SVDRAnlage


  1. Die jährliche Prüfung von durch SOLAS-Regel V/20 geforderte VDR/S-VDR muss durch den Hersteller oder durch eine vom Hersteller autorisierte Person durchgeführt werden.
  2. Die Untersuchung der VDR/S-VDR-Anlage muss Folgendes beinhalten:
    1. Bestätigung, dass vor Beginn der Prüfung keine Alarme aktiv sind;
    2. Bestätigung, dass bei Entfernen der externen Stromquelle der Alarm für die Stromversorgung ausgelöst wird, die Ausrüstung mindestens eine Stunde 55 Minuten weiter läuft und die Aufzeichnung spätestens 2 Stunden 5 Minuten, nachdem die externe Stromquelle entfernt wurde, automatisch beendet wird;
    3. Bestätigung unter Verwendung der entsprechenden Prüfausrüstung des Herstellers oder durch Ersetzen mit einem zertifizierten voll funktionsfähigen Gerät, dass die akustische Funkbake funktionsfähig ist;
    4. Bestätigung, dass der Gesamtzustand der Ausrüstung zufriedenstellend ist und dass das Haltbarkeitsdatum aller Batterien innerhalb der Ausrüstung (akustische Funkbake und Stromversorgung) nicht abgelaufen ist;
    5. Bestätigung, dass genaue Wartungsprotokolle des VDR verfügbar sind;
    6. Bestätigung, dass die aufzuzeichnenden Elemente, insbesondere die Datenelemente, die bei der ursprünglichen Inbetriebnahme, wie in Entschließung A.861(20) und Entschließung MSC.163(78) für VDR bzw. S-VDR bestimmt, verfügbar waren und aufgezeichnet werden mussten, für die Dauer des Aufzeichnungszeitraums von 12 Stunden ordnungsgemäß gespeichert werden;
    7. Bestätigung, dass die Kapsel-Vorrichtungen zum freien Aufschwimmen, wo diese erforderlich sind oder eingebaut wurden, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden, so wie sie bei der Inbetriebnahme abgenommen wurden; und dass das Ablaufdatum aller Batterien, Entriegelungsmechanismen oder anderer Ausstattungsgegenstände mit Ablaufdatum nicht überschritten wurde. Darüber hinaus muss die Untersuchung für nach Entschließung MSC.333(90) abgenommene frei aufschwimmende Kapseln gemäß Entschließung MSC.1/Circ.1040/Rev.1 erfolgen; und
    8. Bestätigung, dass die Ausrüstung nach Abschließen der Prüfungen in den normalen Betriebsmodus zurückversetzt wird.
  3. Der Hersteller muss eine Überprüfung vornehmen, alle Änderungen protokollieren und innerhalb von 45 Tagen den ausgefüllten Prüfbericht erstellen. Um Termine für die Leistungsüberprüfungen mit der entsprechenden Besichtigung gemäß dem Harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (Harmonized System of Survey and Certification - HSSC) abzustimmen, kann die jährliche Leistungsprüfung für ein Fahrgastschiff bis zu 3 Monate vor dem Fälligkeitsdatum und für ein Frachtschiff bis zu 3 Monate vor oder nach dem Fälligkeitsdatum durchgeführt werden (der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen kann daher für Fahrgastschiffe höchstens 15 Monate und für Frachtschiffe höchstens 18 Monate lang sein, es sei denn, dass eines der Zeugnisse wie durch SOLAS-Regel I/14 erlaubt, verlängert wurde, in welchem Fall eine entsprechende Verlängerung gewährt werden kann).
  4. Die jährliche Prüfung muss in Form des Musterprüfberichts, das im Anhang wiedergegeben wird, protokolliert werden. Wenn die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch ist, muss der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beinhalten.

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Bericht zur Leistungsprüfung von SchiffsdatenschreibernAnhang


(Hinweis: Für Erfolg ist Ja, für Misserfolg Nein bzw. für nicht vorhandene Schnittstellen N/A (nicht zutreffend) in diese Felder einzutragen)

Ja

Nein

N/A

Angaben zum Schiff
Name des Schiffes
Flagge
IMO-Nummer
Datum der Kiellegung
Bruttoraumzahl
Angaben zum Schiffsdatenschreiber
Hersteller
Modell
System-Seriennummer
Software-Versionsnummer
Einbaudatum
Angaben zur Inspektion
Name des Prüfers
Unternehmen
Datum der Inspektion
Ort der Inspektion
1Bereits vorhandene Alarme
Bestätigung, dass bei Prüfbeginn keine Alarme aktiv waren[ ][ ][ ]
2Prüfung des Stromversorgungsalarms
Entfernen der externen Stromquelle. Bestätigung, dass Alarm ausgelöst wird.[ ][ ][ ]
Protokollierung der Zeit (hh.mm)[ ][ ][ ]
3Prüfung der Reservestromquelle

VDR 1 Stunde 55 Minuten ab '2' oben weiterlaufen lassen.

Bestätigung, dass die Ausrüstung zu diesem Zeitpunkt, ohne zusätzliche Alarme, weiterhin in Betrieb ist.[ ][ ][ ]
Protokollierung der Zeit (hh.mm)[ ][ ][ ]
4Abschaltungsprüfung der Reservestromquelle
Bestätigung, dass 2 Stunden 05 Minuten nach '2' oben der VDR die Aufzeichnung automatisch beendet hat.[ ][ ][ ]
Protokollierung der Zeit (hh/mm)[ ][ ][ ]
5Ablaufdaten der Batterien
BatterieAblaufdatum (wo zutreffend)
Akustische Funkbake[ ][ ][ ]
Reservestromquelle[ ][ ][ ]
6Prüfung der akustischen Funkbake
Mithilfe der Prüfausrüstung des Herstellers oder durch Ersatz durch eine zertifizierte voll funktionsfähige Einheit bestätigen, dass die akustische Funkbake funktionsfähig ist.[ ][ ][ ]
7Gesamtzustand der Ausrüstung
Inspektion der Ausrüstung und Protokollieren des Zustands, wenn zufriedenstellend, ankreuzen:
TeileinheitAnmerkungen zum Zustand
Schutzkapsel[ ][ ][ ]
Externe Kabel[ ][ ][ ]
Haupteinheit[ ][ ][ ]
8Schnittstellen: Betrieb und Aufzeichnung
Datum und UhrzeitVorzugsweise schiffsextern (z.B. Globales Satellitennavigationssystem)PlatzhalterPlatzhalter

[ ]

[ ]

[ ]

SchiffspositionElektronisches Positionsbestimmungssystem

[ ]

[ ]

[ ]

Geschwindigkeit
(durchs Wasser oder über Grund)
Schiffsausrüstung zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung

[ ]

[ ]

[ ]

KursSchiffskompass

[ ]

[ ]

[ ]

Tonaufzeichnung auf der Brücke1 oder mehr Brückenmikrofone

[ ]

[ ]

[ ]

KommunikationsaufzeichnungenUKW (VHF)

[ ]

[ ]

[ ]

Radardaten - nachherige Anzeige auswählenHaupt-Radarbildschirm (beide Radare, sofern zutreffend)

[ ]

[ ]

[ ]

ECDISDer verwendete ECDIS-Bildschirm, sofern diese Ausrüstung vorhanden ist

[ ]

[ ]

[ ]

AISAlle AIS-Daten

[ ]

[ ]

[ ]

RollbewegungElektronischer Neigungsmesser, wenn eingebaut

[ ]

[ ]

[ ]

KonfigurationsdatenSoweit zutreffend

[ ]

[ ]

[ ]

Elektronisches TagebuchSofern vorhanden

[ ]

[ ]

[ ]

WassertiefeEcholot

[ ]

[ ]

[ ]

HauptalarmeAlle vorgeschriebenen Alarme auf der Brücke

[ ]

[ ]

[ ]

Steuerkommando und ReaktionRuderanlage und Autopilot

[ ]

[ ]

[ ]

Maschinenkommando
und Reaktion
Telegrafen, Steuerungen und Strahlruder

[ ]

[ ]

[ ]

Status von Öffnungen
im Schiffskörper
Alle vorgeschriebenen auf
der Brücke angezeigten
Statusinformationen

[ ]

[ ]

[ ]

Status von wasserdichten Türen und FeuertürenAlle vorgeschriebenen auf
der Brücke angezeigten
Statusinformationen

[ ]

[ ]

[ ]

Beschleunigungs- und SchiffskörperbelastungenAusrüstung zur Überwachung der Schiffskörperbelastung und Reaktion, wo vorhanden

[ ]

[ ]

[ ]

Windgeschwindigkeit und -richtungAnemometer, wo vorhanden

[ ]

[ ]

[ ]

9

Frei aufschwimmende Kapsel

Für nach Entschließung MSC.333(90) zugelassene frei aufschwimmende Kapseln: eine Prüfung gemäß MSC.1/Circ.1040/Rev.1 wurde durchgeführt.

[ ]

[ ]

[ ]

10

Austausch oder Reparatur von Sensoren

Prüfung der Wartungsprotokolle des VDR

[ ]

[ ]

[ ]

Bestätigung, dass alle Mängel ordnungsgemäß berichtigt wurden

[ ]

[ ]

[ ]

Durch den Hersteller autorisierte PersonSchiffsvertreter
DatumDatum
Wenn der Hersteller keine Überprüfung durchführt und nicht innerhalb von 45 Tagen einen ausgefüllten Prüfbericht erstellt, muss dieser Prüfbericht der Zeugniserteilung zugrunde gelegt werden.
11Herstelleranalyse
Vermerk
- Hiermit wird bestätigt, dass die durchgeführten Prüfungen sowie das Schiffsprotokoll/die Schiffsdatenbank durch den Hersteller geprüft wurden.
Eine Analyse des Herstellers des 12-Stunden-Protokolls ist beigefügt und entspricht der Europäischen Norm IEC 61996 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) über Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Fahrtdatenaufzeichnungsgeräte (VDR) auf Seeschiffen- Teil 1: Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse 4.6 - Aufzuzeichnende Datenelemente (Entschließung A.861(20), Abschnitt 5.4). Bestätigung, dass alle Daten während der gesamten 12-stündigen Aufzeichnung verfügbar sind.

[ ]

[ ]

[ ]

Datum und Uhrzeit des obigen Protokolls.
12Anmerkungen und zusätzliche Anforderungen des Herstellers
Vermerk
- Dieses Feld ist ausdrücklich vorgesehen für die Protokollierung von wichtigen Ereignissen, die seit der letzten Prüfung an Bord eingetreten sind, einschließlich des Nachrüstens von Ausrüstung oder eines Austausches wichtiger Teile der vorhandenen Ausrüstung. - Von denen ein jedes sich auf die Verfügbarkeit oder Qualität des VDR/S-VDR- Eingangssignals auswirken kann.
 





Diese Leistungsprüfung wurde nach SOLAS-Regel V/18.8 durchgeführt und ist Teil des Verfahrens zur Ausstellung des Jährlichen Leistungsprüfzeugnisses. Die Ergebnisse, Informationen und Anmerkungen müssen gemäß der im Betriebshandbuch enthaltenen Anleitung an den Hersteller übermittelt werden. Vorbehaltlich zufriedenstellender Ergebnisse wird daraufhin ein Jährliches Leistungsprüfzeugnis ausgestellt.

Nach den Grundsätzen zur Harmonisierung von Zeugnissen bleibt das Zeugnis, nachdem es ausgestellt wurde, bis zur nächsten jährlichen Erneuerung des genannten Zeugnisses gültig, vorausgesetzt, dass die Ausrüstung in einem ordnungsgemäßen Betriebszustand erhalten wird.

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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1222/Rev.1, "Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern (SVDR)", in deutscher Sprache

Vom 10. August 2022
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 586)

Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1222/ Rev.1, "Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern (S-VDR)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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