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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1239 einschließlich Corr.1 vom 30. Oktober 2007
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS

Vom 07. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 243)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner einundfünfzigsten Tagung (5. bis 9. Februar 2007) erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 5. Oktober 2007 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS

Regeln II-2/3.6 und II-2/4.5.1.1 - Schutz von Brennstoff

1 Ein Leerraum oder ein Wasserballasttank, der in Übereinstimmung mit MARPOL einen Brennstofftank schützt, wie in Abbildung 1 dargestellt, braucht nicht als "Ladungsbereich" entsprechend der Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.6 SOLAS angesehen zu werden, selbst wenn sie mit dem Ladeöltank oder dem Sloptank 1 eine kreuzförmige Berührung haben.

2 Ein Leerraum, der in Übereinstimmung mit MARPOL einen Brennstofftank schützt, ist nicht wie in Regel II2/4.5.1.1 SOLAS angegeben als Kofferdamm anzusehen. Die in Abbildung 1 dargestellte Anordnung der Leerräume ist deshalb als zulässig anzusehen, selbst wenn sie mit dem Sloptank eine kreuzförmige Berührung haben.

Abbildung 1

Regeln II-2/4.5.1.2 und II-2/4.5.1.3 - Anordnung von Farbenräumen innerhalb des Ladungsbereichs

Unabhängig von ihrer Größe dürfen Farbenräume nicht oberhalb der in Regel II-2/4.5.1.2 SOLAS für Öltankschiffe angegebenen Tanks und Räume angeordnet sein.

Regel II-2/9.7.3.1.2 - Feuer-Kategorie von Lüfterräumen, die Maschinenräume versorgen

1 Ein Lüfterraum, der ausschließlich den Maschinenraum oder mehrere Räume einschließlich eines Maschinenraums versorgt, kann als Maschinenraum mit geringer oder keiner Brandgefahr behandelt werden. In diesem Fall:

  1. müssen die Begrenzungen zwischen dem Lüfterraum und dem Maschinenraumschacht die Feuerwiderstandsfähigkeit "A-0" haben,
  2. müssen Lüftungskanaldurchführungen der Regel II-2/9.7.3.1.2 SOLAS entsprechen,
  3. müssen Lüftungskanäle, die Maschinenräume versorgen, direkt zu dem entsprechenden Lüfter bzw. den entsprechenden Lüftern und vom Lüfter zu den Lüftungsöffnungen führen, und
  4. muss das Schließen der Lüftungskanäle zum bzw. vom Maschinenraum von außerhalb des Maschinenraums möglich sein. In diesem Fall können die Bedieneinrichtungen für das Schließen des Maschinenraum-Lüftungskanals (d. h. eine entsprechend Regel II-2/9.7.3.1.2 SOLAS eingebaute Brandklappe) innerhalb des Lüfterraums angeordnet sein.

2 Ein Lüfterraum, der ausschließlich den Maschinenraum versorgt, kann als Teil des Maschinenraums angesehen werden. In diesem Fall:

  1. brauchen die Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der waagerechten Begrenzung zwischen dem Lüfterraum und dem Maschinenraum nicht angewendet zu werden, und
  2. muss das Schließen der Lüftungskanäle zum bzw. vom Maschinenraum von außerhalb des Maschinenraums möglich sein. In diesem Fall müssen die Bedieneinrichtungen für das Schließen des Lüftungsschachtes (d. h. eine gemäß Regel II-2/ 9.7.3.1.2 SOLAS eingebaute Brandklappe) außerhalb des Lüfterraums angeordnet sein.

3 Für beide vorstehend beschriebenen Fälle:

  1. bei jedem Raum, der an den im Aufbau liegenden Lüfterraum angrenzt, muss die Feuerwiderstandsfähigkeit des trennenden Schottes bzw. der trennenden Schotte die maßgeblichen Anforderungen der in der Tabelle (den Tabellen) der Regel II-2/9 SOLAS festgelegten Feuerwiderstandsfähigkeit erfüllen, und
  2. gegebenenfalls sind die Vorschriften des Freibord-Übereinkommens von 1966, die für Verschlussvorrichtungen zum Schutz gegen Niederfluten maßgeblich sind, anzuwenden.

Regel II-2/10.4.3 - Aufbewahrung von Feuerlöschmitteln vor den Laderäumen

Feuerlöschmittel zum Schutz der Laderäume dürfen in einem Raum aufbewahrt werden, der sich vor den Laderäumen, aber hinter dem Kollisionsschott oder seiner imaginären senkrechten Linie befindet, vorausgesetzt, es sind sowohl eine manuelle Auslösevorrichtung vor Ort als auch eine Fernauslösung für die Abgabe des Löschmittels eingebaut, wobei die letztere von widerstandsfähiger Bauart oder so geschützt ist, dass sie im Falle eines Brandes in den geschützten Räumen funktionsfähig bleibt. Die Fernauslösung ist im Unterkunftsbereich anzuordnen, um ihre sofortige Zugänglichkeit durch die Besatzung zu ermöglichen. Die Fähigkeit, unterschiedliche Feuerlöschmittel-Mengen in verschiedene so geschützte Laderäume abzugeben, ist bei der Auslegung der Fernauslösung zu berücksichtigen.

Regel II-2/20.6.2 - Tragbare Feuerlöschgeräte in Laderäumen, die mit Fahrzeugen mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks beladen sind

Laderäume, die mit Fahrzeugen mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks beladen und bei denen die Fahrzeuge in offenen oder geschlossenen Containern verstaut sind, brauchen nicht mit tragbaren Feuerlöschern, Wassernebelrohren und Schaumlösch-Einheiten versehen zu sein.

1) Entsprechend der Begriffsbestimmung in MARPOL 73/78.


*)  Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1239 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1239 Corr.1, Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE