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MSC.1/Rundschreiben 1387 vom 10. Dezember 2010
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A (MSC/Rundschreiben 913)
Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1265)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner ein- undsiebzigsten Tagung (19. bis 28. Mai 1999) den Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A zugestimmt (MSC/Rundschreiben 913).
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten überarbeiteten Richtlinien anzuwenden, wenn fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A zugelassen werden, und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 913 mit der Ausnahme, dass Brandprüfungen und Prüfungen von Anlagenteilen, die bisher in Übereinstimmung mit dem MSC/Rundschreiben 913 durchgeführt wurden, für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben. Vorhandene fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis, die auf der Basis des MSC/ Rundschreibens 913 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie einsatzfähig sind.
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A
1 Allgemeines
Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis müssen eine örtlich begrenzte Brandunterdrückung in den nach Regel II-2/10.5 spezifizierten Bereichen von Maschinenräumen der Kategorie A ohne die Notwendigkeit einer Abschaltung der Maschine, der Evakuierung von Personen, der Abschaltung der kraftbetriebenen Lüfter oder des Verschlusses des Raumes ermöglichen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Brandunterdrückung ist eine Reduzierung der Wärmeabgabe von einem Brand und Kontrolle des Brandes, um seine Ausbreitung vom Entstehungsort zu begrenzen und den Flammenbereich einzuschränken.
2.2 Geschützter Raum ist ein Maschinenraum, in dem ein Objektschutz-Feuerlöschsystem (nachstehend als "das System" bezeichnet) eingebaut ist.
2.3 Geschützter Bereich ist ein Bereich (eine Anlage oder ein Teil einer Anlage) innerhalb eines geschützten Raumes, für den gefordert wird, dass er durch das System geschützt ist 1.
2.4 Feuerlöschmittel auf Wasserbasis ist Frischwasser oder Seewasser ohne oder mit beigemischten Zusatzmitteln, um die Feuerlösch-Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
3 Grundsätzliche Anforderungen an das System
3.1 Betrieb des Systems
Andere Ausführungen können von der Verwaltung anerkannt werden. Die Verwendung von Wärmemeldern ist für diese Systeme grundsätzlich zu vermeiden.
3.2 Düsenanordnung und Wasserversorgung
3.3 Systemkomponenten
MSC/Rundschreibens 1165 geändert durch MSC.1/Rundschreibens 1269 Anhang A Absatz-Nummer | Änderung |
3.1 Abmessungen | --- |
3.4.1 Durchflusskonstante | --- |
3.11.1 Spannungsrisskorrosion | --- |
3.11.2 Schwefeldioxidkorrosion | Alle offenen Düsen sind nach dem Test einer Sichtprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen des Absatzes 3.14.2 sind nicht anwendbar. |
3.11.3 Salzsprühnebelkorrosion | Die für die Prüfung verwendete Lösung muss 20 % NaCl enthalten. Nach der Beanspruchung müssen offene Düsen die Anforderungen des Absatzes 3.4.1 an die Durchflusskonstante erfüllen. Die Anforderungen der Absätze 3.14.2 und 4.11.4.2 sind nicht anwendbar. |
3.12 Unversehrtheit der Düsenbeschichtungen | Nur anwendbar, wenn die Düsen Wachs- oder Bitumen-Beschichtungen haben. |
3.15 Beständigkeit gegen Wärme | --- |
3.16 Schwingungsbeständigkeit | Alle offenen Düsen sind nach dem Test einer Sichtprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen der Absätze 3.5 und 3.8 sind nicht anwendbar. |
3.17 Schlagbeständigkeits-Prüfung | --- |
3.22 Verstopfungs Prüfung | --- |
Prüfmethode für fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis | Anhang |
1 Anwendungsbereich
Diese Prüfmethode dient der Bewertung der Wirksamkeit fest eingebauter Objektschutz-Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis. Die Prüfmethode überprüft die Entwurfskriterien für senkrechte oder waagerechte Düsenraster. Die Prüfmethode dient dazu, den maximalen Düsenabstand, den minimalen und maximalen Abstand der Düse von der Gefahrenquelle sowie die Mindestdurchflussrate der Düse und gegebenenfalls den Düsenwinkel zusätzlich zum Mindest-Betriebsdruck zu bewerten.
2 Mustersystem
2.1 Den Düsen und anderen Einzelkomponenten des Systems sind vom Hersteller Angaben über die Entwurfs- und Einbaukriterien, Betriebsanleitungen, Zeichnungen und technische Daten beizufügen, die für die Identifizierung der Einzelkomponenten ausreichend sind.
2.2 Für jede Art und jede Größe der Düsen ist die Durchflussrate bei minimalem Düsen-Betriebsdruck zu bestimmen.
3 Brandprüfungen
3.1 Prüfungsgrundsätze
3.1.1 Diese Brandprüfungen dienen dazu, die Feuerlöschfähigkeiten der unterschiedlichen Düsen und Düsenraster zu bewerten, die als Objektschutz-Feuerlöschsysteme zum Ablöschen eines Sprühfeuers mit leichtem Dieselkraftstoff eingesetzt werden.
3.1.2 Die Brandprüfungen bestimmen auch die folgenden Entwurfs- und Einbaukriterien:
3.2 Prüfungsbeschreibung
3.2.1 Prüfraum
3.2.1.1 Der Prüfraum, sofern vorhanden, muss ausreichend groß sein und während der Brandprüfung eine angemessene natürliche oder kraftbetriebene Lüftung haben, um sicherzustellen, dass die Sauerstoffkonzentration an der in Absatz 4.2.2 angegebenen Stelle während der gesamten Brandprüfung oberhalb von 20 Volumenprozent über einen Zeitraum von 5 min nach der Zündung verbleibt.
3.2.1.2 Der Prüfraum, sofern vorhanden, muss mindestens eine Grundfläche von 100 m2 haben. Die Höhe des Prüfraums muss mindestens 5 m betragen.
3.2.2 Brandszenarien
3.2.2.1 Die Brandszenarien bestehen aus nominell 1 MW und 6 MW Sprühfeuern. Diese Feuer sind unter Verwendung von leichtem Dieselkraftstoff als Brennstoff entsprechend nachfolgender Tabelle 3.2.2.1 zu erzeugen.
Tabelle 3.2.2.1 - Sprühfeuerparameter
Sprühdüse | Vollkegel-Sprühwinkel (120 ° bis 125 °) | Vollkegel-Sprühwinkel (80 °) |
nomineller Brennstoffdruck | 8 bar | 8,5 bar |
Brennstoff-Durchflussrate | 0, 16 ± 0,01 kg/s | 0,03 ± 0,005 kg/s |
Brennstoff-Temperatur | 20 ± 5 °C | 20 ± 5 °C |
nominelle Wärmefreisetzungsrate | 6 MW | 1 MW |
3.2.2.2 Die Brennstoff-Sprühdüsen sind waagerecht einzubauen und auf den Mittelpunkt des Düsenrasters, wie in Abbildung 3.3.2 dargestellt, auszurichten.
3.2.2.3 Die Brennstoff-Sprühdüsen sind 1 m oberhalb des Bodens und mindestens 4 m entfernt von den Wänden des Prüfraums, sofern vorhanden, anzuordnen.
3.2.3 Einbauanforderungen für die Brandprüfungen
3.2.3.1 Das Objektschutz-Feuerlöschsystem muss aus gleichmäßig angeordneten Düsen bestehen, die senkrecht nach unten oder seitlich ausgerichtet sind, oder die gegebenenfalls in einem schrägen Winkel installiert sind, und sie sind entsprechend den Abschnitten 3.3.und 3.4 zu prüfen.
3.2.3.2 Das System muss im Allgemeinen entweder aus einem 2 x 2 oder einem 3 x 3 Düsenraster bestehen.
3.2.3.3 Die Düsen sind mindestens 1 m unterhalb der Decke des Prüfraums zu installieren.
3.2.3.4 Der maximale Düsenabstand muss dem System-Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers entsprechen.
3.2.3.5 Bei der Prüfung können zusätzliche Düsen entsprechend den Anweisungen des Herstellers installiert werden. In diesem Fall sind Einzelheiten über die zusätzlichen Düsen in den Prüfbericht aufzunehmen, und sie müssen im einzelnen Schiffsentwurf wiedergegeben sein.
3.3 Prüfprogramm
3.3.1 Die Feuerlöschfähigkeit des Systems ist für den minimalen und maximalen Trennungsabstand zu bewerten (der Abstand zwischen dem Düsenraster und der Brennstoff-Sprühdüse). Diese Abstände müssen den in dem System-Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers angegebenen Abständen entsprechen.
3.3.2 Jeder Trennungsabstand ist mit den beiden Brandszenarien (1 MW und 6 MW Sprühfeuer) zu bewerten. Die Brandprüfungen sind mit den Brennstoff-Sprühdüsen in waagerechter Position an den folgenden Einbauorten durchzuführen:
Diese Einbauorte der Feuer sind in den Abbildungen 3.3.2 und 3.4.2.1 bis 3.4.2.3 dargestellt.
Abbildung 3.3.2 - Einbauorte der Brennstoff-Sprühdüsen
O Einbauort der Wasserdüsen
→ Einbauort und Richtung der Brennstoff-Sprühdüsen
( ) Bezeichnung der Prüfung
3.4 Prüfergebnisse und Auswertung
3.4.1 Das Objektschutz-Feuerlöschsystem muss das Prüffeuer innerhalb von 5 min seit Beginn des Wasseraustritts löschen können. Danach müssen die Brennstoff-Versprühung und die Wasser-Versprühung, wie in Abschnitt 4.3 angegeben, fortgesetzt in Betrieb bleiben. Wenn nach diesem 5-minütigen Wasseraustritts-Zeitraum eine Rückzündung des Feuers erfolgt, ist die Brandprüfung als nicht bestanden zu werten.
3.4.2 Die Prüfergebnisse sind wie folgt auszuwerten:
Bei diesem System sind die äußeren Düsen außerhalb des geschützten Bereiches in einem Abstand von mindestens 1/4 des maximalen Düsenabstandes zu installieren.
Abbildung 3.4.2.2 - 2 x 2 Düsenraster
Bei Systemen, die ein 2 x 2 Düsenraster verwenden, können die äußeren Düsen entweder am Rand des geschützten Bereiches oder außerhalb des geschützten Bereiches installiert sein.
Abbildung 3.4.2.3 - 3 x 3 Düsenraster
Bei Systemen, die ein 3 x 3 Düsenraster verwenden, können die äußeren Düsen entweder am Rand des geschützten Bereiches oder außerhalb des geschützten Bereiches installiert sein.
Anmerkung: Die in den Abbildungen 3.4.2.4 bis 3.4.2.6 dargestellten Einbauorte der Brennstoff-Sprühdüsen sind nur zur Information angegeben.
Bei Systemen mit einer einzelnen Reihe von Düsen, die Feuer nach den Absätzen 3.3.2.3 bis 3.3.2.5 löscht, müssen die äußeren Düsen mindestens am Rand des geschützten Bereiches angeordnet sein.
Bei Systemen mit einer einzelnen Reihe von Düsen, die Feuer nach den Absätzen 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 löscht, müssen die äußeren Düsen außerhalb des geschützten Bereiches in einem Abstand von mindestens 1/4 des maximalen Düsenabstands angeordnet sein.
Bei der Installation einer einzigen Düse muss der Abstand wie in Abbildung 3.4.2.6 dargestellt sein.
4 Prüfverfahren
4.1 Vorbrennzeit
Jeder Brennstoff-Sprühnebel ist zu entzünden und darf 10 s bis 15 s vor dem Betrieb des Systems brennen.
4.2 Messungen
4.2.1 Brennstoff-Sprühsystem
4.2.1.1 Die Durchfl ussrate und der Druck des Brennstoffs im Brennstoff-Sprühsystem sind vor der Brandprüfung zu überprüfen.
4.2.1.2 Der Druck des Brennstoff-Sprühsystems ist während der Brandprüfung zu messen.
4.2.2 Sauerstoffkonzentration am Ort des Feuers
Die Sauerstoffkonzentration ist 100 mm unterhalb und 500 mm hinter der Brennstoff-Sprühdüse zu messen.
4.2.3 Druck und Durchfl ussrate des Wasser-Sprühsystems
Der Druck und die Durchfl ussrate des Wassersystems sind mit geeigneten Messeinrichtungen zu messen.
4.3 Betrieb des Feuerlöschsystems
4.3.1 Das Wasser-Sprühsystem ist innerhalb der in Abschnitt 4.1 angegebenen Vorbrennzeit in Betrieb zu setzen.
4.3.2 Die Feuer müssen innerhalb von 5 min während des Wassereinsatzes gelöscht sein.
4.3.3 Die Brennstoff-Versprühung muss nach der Feuerlöschung noch mindestens 15 s lang in Betrieb bleiben.
4.3.4 Das Wassersprühsystem muss nach der Feuerlöschung noch mindestens 1 min lang in Betrieb bleiben.
4.4 Beobachtungen und Aufzeichnungen während der Brandprüfung
Während der Brandprüfung sind folgende Beobachtungen aufzuzeichnen:
5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Rohrwerkstoff | C |
Schwarzer oder verzinkter unlegierter Stahl | 100 |
Kupfer und Kupferlegierungen | 150 |
Edelstahl | 150 |
3) Bis zur Entwicklung internationaler, von der Organisation anerkannter Standards sind von der Verwaltung vorgeschriebene nationale Standards anzuwenden.
4) X bedeutet die charakteristische Kennziffer, die zur Kennzeichnung des Schutzgrades gegen den Zugang zu gefährlichen Teilen und gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern verwendet wird; es kann 0 bis 6 angegeben sein.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1387, "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A (MSC/Rundschreiben 913)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |