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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.1 vom 22. Juni 2015
Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen der IMO

Vom 03. März 2016
(VkBl. Nr . 6 vom 31.03.2016 S. 239; 15.12.2021 S. 1133 aufgehoben)



Archiv: 2013
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Zur aktuellen Fassung => 

1 Auf seiner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2011) genehmigte der Schiffssicherheitsausschuss die in der Anlage des Rundschreibens MSC.1/ Circ.1394 niedergelegten Allgemeinen Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goalbased standards = GBS) der IMO mit dem Ziel der Bereitstellung des Verfahrens für die Entwicklung, Prüfung, Implementierung und Überwachung der zielorientierten Schiffbaunormen zur Unterstützung der Regelentwicklung innerhalb der IMO.

2 Auf seiner fünfundneunzigsten Sitzung (3. bis 12. Juni 2015) überarbeitete der Schiffssicherheitsausschuss die Richtlinien, wie sie in der Anlage niedergelegt sind.

3 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden Richtlinien zu verwenden und alle betroffenen Parteien darauf aufmerksam zu machen.

4 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben MSC.1/Circ.1394.

Zweck

1 Diese Richtlinien beschreiben das Verfahren für die Entwicklung, Prüfung, Implementierung und Überwachung der zielorientierten Schiffbaunormen (goalbased standards = GBS) zur Unterstützung der Regelentwicklung innerhalb der IMO. GBS bilden "Vorschriften für Vorschriften".

2 Es muss beachtet werden, dass diese Richtlinien von allgemeiner Natur sind und die Verwendung von Ausdrücken wie "gefordertes Sicherheitsniveau" in ihnen keine Bevorzugung eines bestimmten technischen Ansatzes bedeutet.

Begriffsbestimmungen und Fachausdrücke

3 Ein Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen besteht aus den zielorientierten Schiffbaunormen und den zugehörigen detaillierten Anforderungen der Vorschriften und Regeln für Schiffe (siehe Abbildung 1). Ein Beispiel für eine Struktur zielorientierter Regeln enthält der Anhang 1.

4 Unfall ist ein unbeabsichtigtes Ereignis, das mit Tod oder Verletzung, mit dem Verlust oder der Beschädigung des Schiffes, dem Verlust oder der Beschädigung sonstigen Eigentums oder mit Umweltschädigung einhergeht.

5 Zielorientierte Schiffbaunormen sind hochrangige Normen und Verfahren, die durch Regeln, Vorschriften und Normen für Schiffe zu erfüllen sind. GBS umfassen mindestens ein Ziel, eine oder mehrere diesem Ziel zugeordneten) funktionalen) Anforderungen) und eine Konformitätsprüfung hinsichtlich der Erfüllung der funktionalen Anforderungen, einschließlich der Ziele, durch die Vorschriften/Regeln.

6 Risiko ist die Kombination von Häufigkeit und Folgenschwere.

7 Kommentar zu einer Vorschrift/Regel ist eine Erklärung, welche funktionalen) Anforderungen) mittels der Vorschrift/Regel (Abschnitt oder Kapitel) abgedeckt werden sollen) und auf welche Weise sie abgedeckt werden sollen), einschließlich eines Abrisses der zum Nachweis der Tatsache durchgeführten Analyse, dass die Vorschriften/Regeln den funktionalen Anforderungen, die sie abdecken sollen, gerecht werden.

8 Sicherheit ist die Abwesenheit unakzeptabel hoher Risiken.

Grundprinzipien

9 Zielorientierte Schiffbaunormen der IMO sind:

  1. breit angelegte, übergreifende Normen zur Sicherheit, zum Umweltschutz und/oder zur Gefahrenabwehr, die Schiffe während ihrer Lebensdauer einhalten müssen;
  2. der geforderte Standard, der durch die von Klassifikationsgesellschaften und sonstigen anerkannten Organisationen, Verwaltungen und der IMO angewandten Anforderungen erreicht werden muss;
  3. unabhängig vom Entwurf und der Technologie eines Schiffes klar, nachweisbar, überprüfbar, beständig, implementierbar und erfüllbar; und
  4. spezifisch genug, um keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen zu bieten.

Ziele (Stufe I)

10 Ziele sind hochrangige Zielvorgaben, die zu erfüllen sind. Ein Ziel muss dem (den) jeweiligen Anliegen dienlich sein und dem geforderten Sicherheitsniveau entsprechen.

Abbildung 1
Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen

BILD

Funktionale Anforderungen (Stufe II)

11 Funktionale Anforderungen liefern die für die Erreichung der Ziele zu erfüllenden Kriterien. Deshalb müssen, sobald ein Ziel festgelegt wurde, funktionale Anforderungen entwickelt werden.

12 Um dem Grundanliegen zielorientierter Schiffbaunormen gerecht zu werden, müssen funktionale Anforderungen die folgenden Punkte erfüllen:

  1. Funktionale Anforderungen müssen alle für die Erreichung des Zieles notwendigen Gebiete abdecken;
  2. Funktionale Anforderungen müssen allen relevanten Gefahren gerecht werden;
  3. Funktionale Anforderungen müssen die für die Erreichung des Ziels zu erfüllenden Kriterien liefern, d. h. die Kriterien, nach denen Regeln und Vorschriften in Stufe III begründet und geprüft werden;
  4. Funktionale Anforderungen müssen unabhängig von technischen Ausführungen sein, um Raum für den weiteren technologischen Fortschritt zu lassen; und
  5. klar beschreiben, welche Funktion erreicht werden muss.

Für die Einhaltung der Punkte .1 und .2 der obigen Liste müssen funktionale Anforderungen auf einer Bestimmung und Einstufung der im betrachteten Bereich bestehenden Gefahren beruhen. Funktionale Anforderungen können in hierarchischer Gliederung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ebenen entwickelt werden, ausgehend von einer allgemeinen Ebene und untermauert durch funktionale Anforderungen, welche die geforderte Funktion genauer beschreiben. Ein Beispiel für die hierarchische Gliederung funktionaler Anforderungen ist im Anhang 2 zu diesen Richtlinien zu finden.

13 Funktionale Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der folgenden drei Elemente formuliert werden:

  1. der Beschreibung: einer spezifischen und kurzen Erklärung der geforderten Funktion;
  2. der Begründung: einer Zuordnung der durch die betrachtete Funktion einzudämmenden Gefahren; und
  3. der erwarteten Wirkung: einer quantitativen Beschreibung der notwendigen Funktion. Diese Beschreibung muss alle Aspekte abdecken, die für den Nachweis der Erfüllung von Anforderungen notwendig sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese zu erfüllen sind.

Die Gesamtheit der hierarchisch aufgebauten, vom Allgemeinen zum Spezifischen reichenden funktionalen Anforderungen muss die oben aufgeführten Elemente berücksichtigen. Diese Elemente funktionaler Anforderungen müssen in einer Weise formuliert werden, die jeden Bezug zu bestehenden technischen Lösungen, z. B durch das Anführen von Beispielen, vermeidet. Außerdem müssen funktionale Anforderungen den Hintergrund für Regeln und Vorschriften liefern und deshalb muss die Beziehung zwischen funktionalen Anforderungen und zugehörigen Regeln/Vorschriften eindeutig sein. Beispiele für die Formulierung funktionaler Anforderungen sind im Anhang 2 dieser Richtlinien zu finden.

14 Abbildung 2 zeigt ein vereinfachtes Beispiel dafür, wie zielorientierte funktionale Anforderungen für die Schiffstruktur gewonnen werden könnten.

Abbildung 2
Vereinfachtes Beispiel dafür, wie zielorientierte funktionale Anforderungen für die Schiffstruktur gewonnen werden könnten

BILD

Konformitätsprüfung (Stufe III)

15 Die Konformitätsprüfung liefert das für den Nachweis und die Prüfung der Konformität der zugehörigen Vorschriften und Regeln für Schiffe mit den Zielen und funktionalen Anforderungen notwendige Instrumentarium. Das Prüfungsverfahren muss auf die Konformität mit den funktionalen Anforderungen konzentriert sein. Das Prüfungsverfahren muss transparent sein und zu einheitlichen, vom jeweiligen Gutachter unabhängigen Ergebnissen führen.

16 Die Konformitätsprüfung muss die während des Prüfungsverfahrens anzuwendenden Methoden und Kriterien festlegen und die folgenden Elemente berücksichtigen:

  1. die Angabe der von den Vorschriften/Regeln angesprochenen funktionalen Anforderungen);
  2. das Ausmaß, in dem die Vorschriften/Regeln die funktionalen Anforderungen abdecken und zur Erreichung des Ziels (der Ziele) beitragen;
  3. den Kommentar zu einer Vorschrift/Regel;
  4. die technische Dokumentation, die folgendes enthalten kann:
    4.1 den Mechanismus zur Erfüllung der funktionalen Anforderungen durch die Vorschriften/ Regeln (betrieblich, technisch, Entwurf usw.);
    4.2 eine Erklärung der Art und Weise, in der die Vorschrift/Regel abgefasst bzw. entworfen wurde, einschließlich technischer Hintergrundinformationen; und
    4.3 die bei der Herleitung der Vorschrift/Regel verwendete Methodik, begleitet von untermauernden Beweggründen/Rechtfertigungen;
  5. die beim Entwicklungsprozess der Vorschrift/Regel durchgängig angewandten Qualitätssicherungsverfahren; und
  6. Methoden zur Einholung von Rückmeldungen über die Wirksamkeit der Vorschriften/Regeln und zur Förderung fortlaufender Verbesserungen.

17 Die Konformitätsprüfung muss:

  1. auf Methoden beruhen, die von der Aufstellung auf Grundprinzipien basierender Modelle bis hin zur Auswertung von Datensammlungen reichen;
  2. auf Analysen beruhen, die bewährte und akzeptierte Technologie nutzen;
  3. auf klaren qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, wobei die quantitativen vorzuziehen sind; und
  4. prüfen, ob derzeit bekannte Versagensformen und -ursachen abgedeckt werden;
  5. nach Maßgabe der IMO von unabhängigen Auditoren und/oder zuständigen Organen der IMO überprüft werden.

18 Der Entwickler der zu betrachtenden Vorschriften/ Regeln ist verantwortlich für die Durchführung einer Analyse, die nachweist, dass die Vorschriften/Regeln den funktionalen Anforderungen, die sie abdecken sollen, gerecht werden.

Vorschriften und Regeln für Schiffe (Stufe IV)

19 Vorschriften und Regeln für Schiffe sind die detaillierten Anforderungen, die von der IMO, nationalen Verwaltungen, und/oder Klassifikationsgesellschaften entwickelt und von nationalen Verwaltungen und/ oder Klassifikationsgesellschaften, die als anerkannte Organisationen tätig sind, angewendet werden, um den Zielen und funktionalen Anforderungen gerecht zu werden. Diese detaillierten Anforderungen werden Bestandteil eines Regelwerks auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen, sobald ihre Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen nachgewiesen ist.

Branchenübliche Praxis und Normen (Stufe V)

20 Die Regeln/Vorschriften dürfen Bezug nehmen auf Industrienormen, Ausführungsbestimmungen sowie auf Sicherheits- und Qualitätssysteme für Schiffbau, Schiffsbetrieb, Instandhaltung, Ausbildung, Schiffsbesetzung usw. Die Verantwortung für die Rechtfertigung der Angemessenheit solcher branchenüblicher Praxis und Normen, auf die in miteinander zusammenhängenden Vorschriften Bezug genommen wird, liegt bei demjenigen, der Vorschriften/Regeln einreicht. Diese Rechtfertigung muss Teil des Konformitätsprüfungsverfahrens sein.

Überwachung

21 Überwachung ist eine Methode zur Bewertung der Wirksamkeit von Zielen (Stufe I), funktionalen Anforderungen (Stufe II), Vorschriften und Regeln (Stufe IV) und Normen/Praxis (Stufe V) sowie zum Versuch, Risiken zu erkennen, die bei der ursprünglichen Entwicklung der Vorschriften/Regeln nicht beachtet wurden. Um zu überprüfen, ob das mit der Schifffahrt verbundene Risiko so gering gehalten wird, wie es vernünftigerweise durchführbar ist, muss das Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen fortlaufend überwacht und systematisch analysiert werden. Der Detaillierungsgrad der Datenaufzeichnung hängt vom zu überwachenden Gegenstand ab.

22 Wie in Abbildung 1 dieser Richtlinien dargestellt, wird zwischen zwei Überwachungsverfahren unterschieden:

  1. der Überwachung der Wirksamkeit einzelner Vorschriften/Regeln; und
  2. der Überwachung der Wirksamkeit der Ziele (Stufe I) und der funktionalen Anforderungen (Stufe II).

23 Das einzurichtende Überwachungssystem muss sich richten auf (die Reihenfolge ist keine Wertung der Wichtigkeit):

  1. die Sicherheit der Fahrgäste;
  2. das Gemeinwohl;
  3. Arbeitssicherheit von Seeleuten;
  4. die Sicherheit des Schiffes;
  5. den Umweltschutz; und
  6. den Schutz der Ladung.

24 Für beide Verfahren muss die Überwachung Datensammlungen wie z.B. Unfallberichte, Betriebserfahrungen, Unfalluntersuchungen, Berichte über Vorfälle, Berichte über Beinahe-Unfälle, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, wie sie in der Branche veröffentlicht werden sowie Risikoanalysen berücksichtigen, ohne darauf beschränkt zu bleiben.

25 Die Zuständigkeiten für die Überwachung müssen bezüglich der Überwachungsaufgaben wie folgt zugewiesen werden:

  1. Stufe I:
  1. Überwachung (einschließlich Datensammlung): IMO
  2. Analyse: IMO
  3. Bewertung: Ausschüsse
  1. Stufe II:
  1. 1 Überwachung (einschließlich Datensammlung): Unterausschüsse
  2. Analyse: Unterausschüsse
  3. Bewertung: Unterausschüsse
  1. Stufe IV:
  1. Vorschriften: Überwachung (einschließlich Datensammlung) und Analyse durch den Ersteller der Vorschrift, Bewertung durch den Ersteller der Vorschrift unter Aufsicht der IMO
  2. Anforderungen: Überwachung und Analyse durch IMO/Unterausschüsse, Bewertung durch IMO/Unterausschüsse, Ersteller der Vorschrift.

26 Die für die Überwachung und Analyse verantwortlichen) Organisationen) ist (sind) auch für die Entwicklung und Aktualisierung der Form der Berichte zuständig.

.

Ein Beispiel für den Aufbau zielorientierter RegelnAnhang 1

Präambel

1 Der internationale Code für ...

2 Dieser Code wurde entwickelt ...

3 Verweis auf die Beziehung zu anderen relevanten Codes/Normen

Allgemeines

...

Einleitung

Dieser Teil des Codes enthält ...

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Codes haben die verwendeten Ausdrücke, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, die in den folgenden Absätzen festgesetzte Bedeutung. Ausdrücke, die im Code verwendet werden, aber nicht definiert sind, sind so zu verstehen, wie sie in den relevanten Übereinkommen definiert sind.

Anwendung

...

Ziele

Das Ziel dieses Codes ist ...

Funktionale Anforderungen

Zur Erreichung seines Ziels enthält dieser Code ...

Regel A-1

Ziele

Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ...

Funktionale Anforderungen

Zur Erreichung der oben genannten Ziele ...

die folgenden funktionalen Anforderungen ...:

  1. Sorge für ...;
  2. Sorge für ...;

Regeln/Anforderungen

...

Regel A-2

Ziele

Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ... Funktionale Anforderungen

Zur Erreichung der oben genannten Ziele, die folgenden funktionalen Anforderungen ...:

  1. Sorge für ...;
  2. Sorge für ...;

Regeln/Anforderungen

...

Regel A-3

Ziele

Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ... usw.

.

Dieser Anhang liefert jeweils ein diesen Richtlinien entsprechendes Beispiel für eine hierarchisch in Ebenen gegliederte Struktur und für eine auf Hochrangiges beschränkte Struktur. Diese Beispiele können noch weiterentwickelt werden.Anhang 2

Bereich: SOLAS Kapitel III

Beispiel für Ebenen von funktionalen Anforderungen

Hochrangige allgemeine funktionale Anforderungen

  1. Information: Bereitstellung erforderlicher Informationen über die Verhältnisse sowohl innerhalb des in Not befindlichen Schiffes als auch in dessen Umgebung.
  2. Nachrichtenübermittlung: Gewährleistung erforderlicher Mittel zur Meldung von Notfällen, zur Verständigung mit Such- und Rettungsorganisationen und zur Anzeige des Schiffsstandortes.
  3. Flucht: Bereitstellung von Möglichkeiten für eine sichere Flucht zu den Sammelplätzen.
  4. Evakuierung von Schiffen: Bereitstellung einer sicheren Möglichkeit zur Evakuierung von Fahrgästen und/ oder Besatzungsmitgliedern von den Sammelplätzen zu einem Überlebensfahrzeug und Gewährleistung der Sicherheit deren Lebens auf See.

Spezifische funktionale Anforderungen

BeschreibungBegründungErwartete Wirkung
Überlebensort

Bereitstellung eines sicheren Ortes zum Schutz aller Personen (Besatzung und Fahrgäste) von einem Schiff in Not bis zur Rettung

Brand und Explosion sowie Verlust der Schwimmfähigkeit des Schiffes gefährden Personen an Bord und machen einen Ort zum Über- leben bis zur Rettung erforderlich.
  • Sicher selbst im Falle eines Sinkens des Schiffes
  • Sicher im Falle eines Brandes auf dem Schiff
  • Schutz für die erwartete Zeitdauer bis zur Rettung (vom Gesetzgeber vorgegeben?)
Schutz gegen die Umgebung

Bereitstellung von Mitteln zum Schutz von Menschen in Not gegen (extreme) Umgebungsbedingungen

Hohe bzw. tiefe Temperaturen, Starkwind, Tiere usw. können Personen durch Gefahren wie Unterkühlung, Hitzschlag usw. gefährden
  • Es wird eine bewohnbare Umgebung bereitgestellt, die Personen gegen die erwarteten Bedingungen hinsichtlich Temperaturen, Wind, Sonneneinstrahlung usw. schützt
Verhindern des Ertrinkens

Bereitstellung von Mitteln zur Ermöglichung des Überlebens im Wasser bis zur Rettung

Personen im Wasser sind durch Ertrinken und Unterkühlung gefährdet.Es werden Mittel bereitgestellt, um
  • das Ertrinken von (bewusstlosen wie auch bei Bewusstsein befindlichen) Personen im Wasser zu verhindern
  • die Rettung aus dem Wasser zu ermöglichen/ unterstützen?
Lebenserhaltung

Bereitstellung von Mitteln für die Lebenserhaltung

Personen in Not sind durch Verhungern, Verdursten oder Verletzungen gefährdet Personen an Bord sind durch die Folgen von Verletzungen gefährdetEs werden Mittel bereitgestellt, um
  • Menschenausreichend mit Wasser zu versorgen
  • Menschenausreichend mit Kalorien zu versorgen
  • Medizinische Erstversorgung von Verletzungen zu ermöglichen
  • dies alles während der erwarteten Zeitdauer bis zur Rettung zu gewährleisten

Bereich: SOLAS Kapitel II-2

Hochrangige allgemeine funktionale Anforderungen

BeschreibungBegründungErwartete Wirkung
Begrenzung und Löschung jeglichen Brandes im Raum seiner EntstehungBrand und Explosion gefährden Personen an Bord. Verringerung der Möglichkeit einer Brandausbreitung
  • Begrenzung des Brandes auf den Brandabschnitt einer Entstehung für einen vorgegebenen Zeitraum
  • Begrenzung des Brandes durch passive und/oder aktive Mittel
  • Bereitstellung von Mitteln zum Feuerlöschen

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1394/ Rev.1, "Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen der IMO", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE