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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1395 vom 15. Juni 2011
Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist

Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 237; 06.06.2016 S. 447 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss ist auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) übereingekommen, dass die Notwendigkeit bestand, den Verwaltungen hinsichtlich der Vorschriften in Regel II-2/10 des SOLAS-Übereinkommens Richtlinien betreffend die Befreiung von Vorschriften für Feuerlöschsysteme zur Verfügung zu stellen.

2 Dementsprechend hat der Schiffssicherheitsausschuss das MSC/Rundschreiben 671 verabschiedet, mit dem er folgendem zugestimmt hat:

  1. Einer Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können (Tabelle 1), und empfahl den Mitgliedsregierungen, die in Tabelle 1 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen, wenn Befreiungen gemäß den Vorschriften der Regel II-2/10.7.1.4 SOLAS gewährt werden, und
  2. einer Liste fester Schüttladungen, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist (Tabelle 2), und empfahl, dass Laderäume in einem Schiff, das für die Beförderung von in Tabelle 2 aufgelisteten Ladungen eingesetzt wird, mit einem Feuerlöschsystem auszurüsten sind, das einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auch zu,

dass Verwaltungen die Vorschriften der Regel II-2/19.3.1 SOLAS zu beachten haben, wenn sie geeignete Anforderungen für ein gleichwertiges Feuerlöschsystem festlegen.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die vorstehend genannten Tabellen überprüft und dem MSC/Rundschreiben 1146 zugestimmt. Der Schiffssicherheitsausschuss entschied, dass die beigefügten Tabellen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen sind, und forderte die Mitgliedsregierungen auf, der Organisation Angaben über die Nichtbrennbarkeit oder die Brandgefahr-Eigenschaften solcher Ladungen zur Verfügung zu stellen, wenn Schiffen für die Beförderung von nicht in Tabelle 1 aufgeführten Ladungen Ausnahmen gewährt werden. Die Mitgliedsregierungen werden ferner aufgefordert, der Organisation, wenn gleichwertige Feuerlöschsysteme für die genehmigte Beförderung von nicht in Tabelle 2 aufgeführten Ladungen gefordert werden, Angaben über die Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für solche Ladungen zur Verfügung zu stellen.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) im Hinblick auf den verbindlichen Status des IMSBC-Code die vorstehend genannten Listen mit festen Schüttladungen überprüft, um bestimmte Namen in den Listen denen in der neuesten Fassung des IMDG-Codes anzupassen, und hat ihnen zugestimmt, so wie sie in den Tabellen 1 und 2 der Anlage angegeben sind.

5 Der Zweck dieses Rundschreibens ist, den Verwaltungen eine Anleitung zu geben. Es soll jedoch nicht so verstanden werden, dass die Verwaltungen bei der Ausübung ihres Rechts gehindert werden, Befreiungen für nicht in Tabelle 1 aufgeführte Ladungen zu gewähren; oder irgendwelche Bedingungen auferlegt werden, wenn solche Befreiungen gemäß den Vorschriften der Regel II-2/10.7.1.4 SOLAS gewährt werden.

6 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 1146.

Tabelle 1: Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können

1. Ladungen, die in Regel II-2/10 SOLAS aufgeführt sind, aber nicht auf diese beschränkt sind:

Erz,

Kohle (Kohle und Braunkohlenbriketts), Getreide,

nicht abgelagertes Schnittholz.

2. Im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) aufgeführte Ladungen, die nichtbrennbar sind oder von denen eine geringe Brandgefahr ausgeht, wie folgt:

  1. Alle Ladungen, die nicht in die Gruppe B des IMSBC-Codes eingestuft sind, und
  2. die folgenden Ladungen, die in die Gruppe B des IMSBC-Codes eingestuft sind:

    Nebenprodukte der Aluminiumherstellung, UN 3170

    (Beide Namen "Nebenprodukte der Aluminiumherstellung" oder "Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung" sind als richtiger Verladungsname in Gebrauch)

    Aluminiumferrosiliciumpulver, UN 1395

    Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, UN 1398

    Kalzinierte Pyrite (Pyritasche)

    Direkt reduziertes Eisen (A) Briketts, heiß geformt Ferrophosphor (einschließlich Briketts)

    Ferrosilicium, Siliciumgehalt über 30 %, aber weniger als 90 %, UN 1408

    Ferrosilicium, Siliciumgehalt 25 % bis 30 % oder über 90 %

    Flussspat (Calciumfluorid) Kalk (ungelöscht)

    Baumstämme

    Magnesiumoxid (ungelöscht) Torf

    Petrolkoks 1

    Pech

    Papierholz/Zellstoffholz

    Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA I), UN 2912 (nicht spaltbar oder spaltbar - ausgenommen)

    Radioaktive Stoffe, Gegenstände mit strahlungskontaminierter Oberfläche (SCO-I oder SCO-II), UN 2913 (nicht spaltbar oder spaltbar - ausgenommen)

    Rundholz

    Sägeholz

    Siliciummangan

    Schwefel, UN 1350

    Schnittholz

    Vanadiumerz

    Holzspäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % oder mehr

    Zinkasche, UN 1435

  3. Feste Schüttladungen, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, vorausgesetzt dass:
  1. Sie in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.3 des Codes bewertet sind,
  2. sie keine Gefahren der Gruppe B, wie im Code definiert, bieten, und
  3. dem Kapitän eine Bescheinigung durch die zuständige Behörde des Ladehafens entsprechend Absatz 1.3.2 des Codes ausgestellt worden ist.

Tabelle 2: Liste fester Schüttladungen, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und bei denen ein Feuerlöschsystem vorhanden sein muss, das einen gleichwertigen Schutz bietet

Die folgenden Ladungen, die in Gruppe B des IMSBC- Codes eingestuft sind:

Aluminiumnitrat, UN 1438

Ammoniumnitrat, UN 1942 (mit nicht mehr als insgesamt 0,2 % brennbaren Materials einschließlich irgendeiner organischen Substanz, berechnet als Kohlenstoff unter Ausschluss jeglicher anderer hinzugefügter Substanz)

Ammoniumnitrathaltiges Düngemittel, UN 2067

Ammoniumnitrathaltiges Düngemittel, UN 2071

Bariumnitrat, UN 1446

Calciumnitrat, UN 1454

Bleinitrat, UN 1469

Magnesiumnitrat, UN 1474

Kaliumnitrat, UN 1486

Natriumnitrat, UN 1498

Natriumnitrat und Kaliumnitrat, Mischung, UN 1499

1) Wenn geladen und befördert nach den Bedingungen des IMSBC-Codes.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1395, "Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE