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MSC.1/Rundschreiben 1395 vom 15. Juni 2011
Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist
Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 237; 06.06.2016 S. 447 aufgehoben)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss ist auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) übereingekommen, dass die Notwendigkeit bestand, den Verwaltungen hinsichtlich der Vorschriften in Regel II-2/10 des SOLAS-Übereinkommens Richtlinien betreffend die Befreiung von Vorschriften für Feuerlöschsysteme zur Verfügung zu stellen.
2 Dementsprechend hat der Schiffssicherheitsausschuss das MSC/Rundschreiben 671 verabschiedet, mit dem er folgendem zugestimmt hat:
dass Verwaltungen die Vorschriften der Regel II-2/19.3.1 SOLAS zu beachten haben, wenn sie geeignete Anforderungen für ein gleichwertiges Feuerlöschsystem festlegen.
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die vorstehend genannten Tabellen überprüft und dem MSC/Rundschreiben 1146 zugestimmt. Der Schiffssicherheitsausschuss entschied, dass die beigefügten Tabellen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen sind, und forderte die Mitgliedsregierungen auf, der Organisation Angaben über die Nichtbrennbarkeit oder die Brandgefahr-Eigenschaften solcher Ladungen zur Verfügung zu stellen, wenn Schiffen für die Beförderung von nicht in Tabelle 1 aufgeführten Ladungen Ausnahmen gewährt werden. Die Mitgliedsregierungen werden ferner aufgefordert, der Organisation, wenn gleichwertige Feuerlöschsysteme für die genehmigte Beförderung von nicht in Tabelle 2 aufgeführten Ladungen gefordert werden, Angaben über die Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für solche Ladungen zur Verfügung zu stellen.
4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) im Hinblick auf den verbindlichen Status des IMSBC-Code die vorstehend genannten Listen mit festen Schüttladungen überprüft, um bestimmte Namen in den Listen denen in der neuesten Fassung des IMDG-Codes anzupassen, und hat ihnen zugestimmt, so wie sie in den Tabellen 1 und 2 der Anlage angegeben sind.
5 Der Zweck dieses Rundschreibens ist, den Verwaltungen eine Anleitung zu geben. Es soll jedoch nicht so verstanden werden, dass die Verwaltungen bei der Ausübung ihres Rechts gehindert werden, Befreiungen für nicht in Tabelle 1 aufgeführte Ladungen zu gewähren; oder irgendwelche Bedingungen auferlegt werden, wenn solche Befreiungen gemäß den Vorschriften der Regel II-2/10.7.1.4 SOLAS gewährt werden.
6 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 1146.
Tabelle 1: Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können
1. Ladungen, die in Regel II-2/10 SOLAS aufgeführt sind, aber nicht auf diese beschränkt sind:
Erz,
Kohle (Kohle und Braunkohlenbriketts), Getreide,
nicht abgelagertes Schnittholz.
2. Im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) aufgeführte Ladungen, die nichtbrennbar sind oder von denen eine geringe Brandgefahr ausgeht, wie folgt:
Nebenprodukte der Aluminiumherstellung, UN 3170
(Beide Namen "Nebenprodukte der Aluminiumherstellung" oder "Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung" sind als richtiger Verladungsname in Gebrauch)
Aluminiumferrosiliciumpulver, UN 1395
Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, UN 1398
Kalzinierte Pyrite (Pyritasche)
Direkt reduziertes Eisen (A) Briketts, heiß geformt Ferrophosphor (einschließlich Briketts)
Ferrosilicium, Siliciumgehalt über 30 %, aber weniger als 90 %, UN 1408
Ferrosilicium, Siliciumgehalt 25 % bis 30 % oder über 90 %
Flussspat (Calciumfluorid) Kalk (ungelöscht)
Baumstämme
Magnesiumoxid (ungelöscht) Torf
Petrolkoks 1
Pech
Papierholz/Zellstoffholz
Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA I), UN 2912 (nicht spaltbar oder spaltbar - ausgenommen)
Radioaktive Stoffe, Gegenstände mit strahlungskontaminierter Oberfläche (SCO-I oder SCO-II), UN 2913 (nicht spaltbar oder spaltbar - ausgenommen)
Rundholz
Sägeholz
Siliciummangan
Schwefel, UN 1350
Schnittholz
Vanadiumerz
Holzspäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % oder mehr
Zinkasche, UN 1435
Tabelle 2: Liste fester Schüttladungen, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und bei denen ein Feuerlöschsystem vorhanden sein muss, das einen gleichwertigen Schutz bietet
Die folgenden Ladungen, die in Gruppe B des IMSBC- Codes eingestuft sind:
Aluminiumnitrat, UN 1438
Ammoniumnitrat, UN 1942 (mit nicht mehr als insgesamt 0,2 % brennbaren Materials einschließlich irgendeiner organischen Substanz, berechnet als Kohlenstoff unter Ausschluss jeglicher anderer hinzugefügter Substanz)
Ammoniumnitrathaltiges Düngemittel, UN 2067
Ammoniumnitrathaltiges Düngemittel, UN 2071
Bariumnitrat, UN 1446
Calciumnitrat, UN 1454
Bleinitrat, UN 1469
Magnesiumnitrat, UN 1474
Kaliumnitrat, UN 1486
Natriumnitrat, UN 1498
Natriumnitrat und Kaliumnitrat, Mischung, UN 1499
1) Wenn geladen und befördert nach den Bedingungen des IMSBC-Codes.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1395, "Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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