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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2 vom 12. Juni 2015
Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist

Vom 6. Juni 2016
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2016 S. 447 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2011
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss war auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) übereingekommen, dass es erforderlich ist, den Verwaltungen Leitlinien zu den Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/10 betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem an die Hand zu geben.

2 In der Folge hat der Ausschuss das MSC/Rundschreiben 671 angenommen und zugestimmt, dass

  1. eine Liste der Schüttgüter erstellt wird, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können (Liste 1), wobei er den Mitgliedsregierungen empfahl, bei der Gewährung von Ausnahmen nach den Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/10.7.1.4 die Informationen in Liste 1 zu berücksichtigen; und
  2. eine Liste der Schüttgüter erstellt wird, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist (Liste 2), wobei er empfahl, die Laderäume eines für die Beförderung der in der Liste 2 aufgeführten Ladungsgüter vorgesehenen Schiffes mit einem Feuerlöschsystem auszurüsten, das einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Ausschuss kam ebenfalls überein, dass die Verwaltungen die Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/19.3.1 bei der Festlegung geeigneter Anforderungen an ein gleichwertiges Feuerlöschsystem berücksichtigen sollen.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die oben genannten Listen überprüft und das MSC.1/Rundschreiben 1146 angenommen. Der Ausschuss beschloss, die Listen in der Anlage regelmäßig zu überprüfen, und forderte die Mitgliedsregierungen auf, der Organisation Angaben zur Nichtbrennbarkeit oder zum Brandrisiko von Ladungen zu machen, die nicht in der Liste 1 aufgeführt sind, wenn sie Schiffen Ausnahmen für die Beförderung solcher Ladungen gewähren. Die Mitgliedsregierungen wurden ebenso aufgefordert, der Organisation für den Fall, dass gleichwertige Feuerlöschsysteme für die bewilligte Beförderung von Ladungen, die nicht in Liste 2 aufgeführt sind, vorgeschrieben werden, Angaben zur Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen bei solchen Ladungen zu machen.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 201) in Anbetracht des verbindlichen Charakters des IMSBC-Code die vorgenannten Listen von Schüttgütern überprüft, um bestimmte Bezeichnungen in den Listen an die Bezeichnungen in der neuesten Fassung des IMDG-Code anzupassen, und das MSC/Rundschreiben 1395 über Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können, oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist, angenommen, welches das MSC/Rundschreiben 1146 ersetzt. Auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) hat der Schiffssicherheitsausschuss eine Änderung des MSC/Rundschreiben 1395 angenommen.

5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Transport von Ladungen und Containern" auf seiner ersten Tagung vorgelegten Vorschlags, eine überarbeitete Fassung des Rundschreibens MSC.1//1395/Rev.1 angenommen, die in den Listen 1 und 2 der Anlage wiedergegeben ist.

6 Das Ziel dieses Rundschreibens ist es, den Verwaltungen Leitlinien an die Hand zu geben. Es sollte jedoch nicht so angesehen werden, als untersage es den Verwaltungen, Ausnahmen für Ladungen zu gewähren, die in der Liste 1 nicht aufgeführt sind, oder die Gewährung solcher Ausnahmen nach SOLAS-Regel II-2/10.7.1.4 mit Auflagen zu versehen.

7 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.1.

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Anlage

Liste 1
Liste der Schüttgüter, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können

1 Ladungen, die unter anderem in Regel II-2/10 aufgeführt sind:

Erz
Kohle (Kohle- und Braunkohlenbriketts)
Getreide
Rohholz

2 Im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) aufgeführte Ladungen, die nicht brennbar sind oder eine geringe Brandgefahr aufweisen:

  1. alle Ladungen, die nicht unter Gruppe B des IMSBC-Code aufgeführt sind; und
  2. die folgenden Ladungen, die unter Gruppe B des IMSBC-Code aufgeführt sind:
    Aluminiumhydrat
    Nebenprodukte der Aluminiumherstellung, UN-Nr. 3170
    (Die beiden Bezeichnungen Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminium-Umschmelzung werden als offizielle Versandbezeichnung verwendet)
    Alluminiumferrosiliciumpulver, UN-Nr. 1395
    Alluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, UN-Nr. 1398
    Amorphe Natriumsilikat-Klumpen
    Borsäure
    Pyrite, kalziniert (Pyritasche)
    Sinterasche
    Steinkohlenteerpech
    Direkt reduziertes Eisen (Typ A), Briketts, heiß geformt
    Ferrophosphor (einschließlich Briketts)
    Ferrosilicium, mit mehr als 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium, UN-Nr. 1408
    Ferrosilicium, mit 25 bis 30 Masse-% Silicium, oder 90 Masse-% oder mehr Silicium
    Flussspat (Calciumfluorid)
    Rohnickel, körnig (weniger als 2 % Feuchtigkeitsgehalt)
    Kalk (ungelöscht) Stammholz
    Magnesia (ungelöscht) Torf
    Petrolkoks **
    Pech
    Zellstoffholz
    Radioaktiver Stoff, mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), UN-Nr. 2912 (nicht spaltbar oder spaltbar - freigestellt)
    Radioaktiver Stoff, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), UN-Nr. 2913 (nicht spaltbar oder spaltbar - freigestellt)
    Rundholz
    Sägeholz
    Siliciummangan
    Schwefel, UN-Nr. 1350
    Bauholz
    Vanadiumerz
    Holzschnitzel, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % oder mehr
    Holzpellets (enthalten keine Zusätze und/oder Bindemittel)
    Zinkaschen, UN-Nr. 1435
  3. Ladungen, die den folgenden Stoffmerkblättern der Gruppe B zugeordnet sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den MHB-Prüfungen und den Klassifikationskriterien des Codes nicht selbsterhitzend, nicht brennbar oder nicht bei Reaktion mit Wasser entzündbar sind:
    Metallsulfid-Konzentrate

3 Schüttgüter, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, sofern

  1. sie in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.3 des Codes überprüft worden sind;
  2. sie keine Gefahren entsprechend Gruppe B nach der Begriffsbestimmung dieses Codes aufweisen; und
  3. die zuständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 1.3.2 des Codes ausgestellt hat.

Liste 2
Liste der Schüttgüter, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und für die ein Feuerlöschsystem, das einen gleichwertigen Schutz bietet, vorhanden sein soll

Die folgenden Ladungen, die unter Gruppe B des IMSBC-Code aufgeführt sind:

Aluminiumnitrate, UN-Nr. 1438
Ammoniumnitrat, UN-Nr. 1492 (nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe, berechnet auf Basis Kohlenstoff, ausgenommen sonstige Zusatzstoffe)
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, UN-Nr. 2067
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, UN-Nr. 2071
Bariumnitrat, UN-Nr. 1446
Calciumnitrat, UN-Nr. 1454
Bleinitrat, UN-Nr. 1469
Magnesiumnitrat, UN-Nr. 1474
Kaliumnitrat, UN-Nr. 1486
Natriumnitrat, UN-Nr. 1498
Natriumnitrat und Kaliumnitrat,
Gemisch, UN-Nr. 1499

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2, "Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht

**) Wenn nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes geladen und transportiert.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE