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MSC.1/Rundschreiben 1416 vom 13. Juni 2012
Einheitliche Interpretation zu den Regeln II-1/28 und II-1/29 SOLAS
Vom 3. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 244; 15.12.2021 S. 1142 aufgehoben)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber der Anwendung der Vorschriften der Regeln II-1/28 und II-1/29 SOLAS sicherzustellen und in Anlehnung an eine vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung, den beigefügten einheitlichen Interpretationen betreffend Anlagen für die Steuerfähigkeit und Steuerungsfunktion auf Schiffen, die mit Antriebs- und Ruderanlagen ausgerüstet sind, die anders sind als die traditionellen Anlagen für die Kurskontrolle eines Schiffes, zugestimmt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Interpretationen vom 21. Mai 2012 zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften der Regeln II-1/28 und II-1/29 SOLAS angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche Interpretationen in Bezug auf Anlagen für die Steuerfähigkeit und Steuerungsfunktion auf Schiffen, die mit Antriebs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind, die anders sind als die traditionellen Anlagen für die Kurskontrolle eines Schiffes
Einleitung
Die SOLAS-Vorschriften für Ruderanlagen sind für Schiffe eingeführt worden, die eine traditionelle Antriebsanlage und ein einziges Ruder haben. Für Schiffe, die mit alternativen Antriebs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind, wie unter anderem Propellergondeln oder Wasserstrahl-Antriebsanlagen, sind die Regeln 28.2, 28.3, 29.1, 29.2.1, 29.3, 29.4, 29.6.1 und 29.14 im Kapitel II-1 SOLAS mit Ausnahme der Regel 29.14, die auf Steuereinrichtungen beschränkt ist, die eine bestimmte Steuerfähigkeit aufgrund der Schiffsgeschwindigkeit auch im Fall des Ausfalls der Antriebskraft haben, wie folgt zu interpretieren.
Regel 28 - Vorrichtungen für Rückwärtsfahrt
Absatz 2
Es ist nachzuweisen und aufzuzeichnen, dass die Maschinenanlage imstande ist, in ausreichend kurzer Zeit die Richtung des Propellerschubs umzukehren und damit das Schiff auf angemessene Entfernung von der größten Dienstgeschwindigkeit voraus zum Stillstand zu bringen.
Absatz 3
Die bei Probefahrten aufgezeichneten Stoppzeiten, Kurse und Distanzen sowie die Ergebnisse von Probefahrten zur Bestimmung der Manövriereigenschaften von Schiffen mit mehreren Antriebs- bzw. Rudereinrichtungen bei Ausfall einer oder mehrerer dieser Anlagen müssen an Bord für den Kapitän oder bestimmte Personen zur Verfügung stehen.
Absatz 1
Für Schiffe, bei denen mehrere Steuersysteme eingebaut sind, wie unter anderem Propellergondeln oder Wasserstrahl-Antriebsanlagen, wird die Vorschrift der Regel II-1/29.1 SOLAS als erfüllt angesehen, wenn jedes der Steuersysteme mit seiner eigenen, fest zugeordneten Ruderanlage ausgerüstet ist.
Absatz 2.1
Alle Teile, die in Steuereinrichtungen für die Kurskontrolle des Schiffes verwendet werden, müssen von fester zuverlässiger Bauart sein und den Anforderungen der Klassifikationsgesellschaft genügen. Es ist besonders auf die Eignung jedes wesentlichen nicht duplizierten Teiles zu achten. Für jeden solchen wesentlichen Teil sind gegebenenfalls Wälzlager wie Kugellager, Rollenlager oder Gleitlager zu verwenden, die ständig geschmiert oder mit Schmiereinrichtungen versehen sind.
Absatz 3
Die Haupt-Steuereinrichtungen für die Kurskontrolle eines Schiffes müssen:
Begriffsbestimmung: Festgelegte Steuerwinkel-Begrenzungen sind die betrieblichen Begrenzungen hinsichtlich der maximalen Steuerwinkel oder Gleichwertiges entsprechend den Richtlinien des Herstellers für sicheren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Schiffsgeschwindigkeit oder des Drehmoments bzw. der Umdrehungs-Geschwindigkeit des Propellers oder anderer Begrenzungen; die "festgelegten Steuerwinkel-Begrenzungen" müssen durch den Hersteller der Kurskontrolleinrichtung für jede schiffsspezifische nichttraditionelle Steuereinrichtung festgelegt werden; es sind Schiffs-Manövrierversuche, wie diejenigen in den Standards für die Manövrierfähigkeit von Schiffen (Entschließung MSC.137(76)) mit Steuerwinkeln durchzuführen, welche die festgelegten Steuerwinkel-Begrenzungen nicht überschreiten.
Absatz 4
Die Hilfs-Steuereinrichtungen für die Kurskontrolle eines Schiffes müssen:
Es gilt die unter der Interpretation des vorstehenden Absatzes 3 angegebene Begriffsbestimmung "festgelegte Steuerwinkel-Begrenzungen".
Absatz 6.1
Bei einem Schiff, bei dem mehrere Steuersysteme eingebaut sind, wie unter anderem Propellergondeln oder Wasserstrahl-Antriebsanlagen, braucht eine Hilfsruderanlage unter der Voraussetzung nicht eingebaut zu sein, dass:
Begriffsbestimmung: Kraftantrieb für die Ruderanlage - Für den Zweck alternativer Steuereinrichtungen ist der Kraftantrieb für die Ruderanlage zu berücksichtigen, wie er in Regel II-1 /3 SOLAS definiert ist. Bei elektrischen Ruderanlagen wird auf Regel II-1/3 SOLAS verwiesen; elektrische Steuermotoren sind als Teil des Kraftantriebs und der Betätigungseinrichtung anzusehen.
Absatz 14
Diese Interpretation gilt für Steuereinrichtungen, die eine bestimmte Steuerfähigkeit aufgrund der Schiffsgeschwindigkeit, auch im Fall des Ausfalls der Antriebskraft, haben.
Falls die Antriebsleistung 2.500 kW je Strahlruder übersteigt, muss selbsttätig innerhalb von 45 s eine Ersatzstromquelle zur Verfügung stehen, die mindestens ausreicht, um die Steuereinrichtungen, die den Anforderungen des Absatzes 4.2 entsprechen, sowie auch ihr dazugehöriges Steuerungssystem und die Ruderlagenanzeige zu versorgen; dabei muss es sich entweder um die Notstromquelle oder um eine im Rudermaschinenraum befindliche unabhängige Stromquelle handeln. Diese unabhängige Stromquelle darf nur für diesen Zweck verwendet werden. Bei jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr muss die Ersatzstromquelle eine Kapazität für mindestens 30 min ununterbrochenen Betrieb und bei anderen Schiffen für mindestens 10 min aufweisen.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1416, "Einheitliche Interpretation zu den Regeln II-1/28 und II-1/29 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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