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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

MSC.1/Rundschreiben 1511 vom 5. Juni 2015
Einheitliche Interpretationen zu den Regeln II-2/9 UND II-2/13 SOLAS

Vom 25. Februar 2016
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2016 S. 231)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS den vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -Konstruktion" während seiner zweiten Tagung (16. bis 20. Februar 2015) erarbeiteten Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS anzuwenden und diese Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zu den Regeln II-2/9 UND II-2/13 SOLAS

Regel II-2/9 - Brandbegrenzung

Tabellen 9.5 und 9.6:

1 Decks und Schotte

Decks und Schotte, die der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" entsprechend isoliert sein müssen, sind diejenigen Begrenzungen von Einzelräumen, die durch ihr eigenes Feuerlöschsystem geschützt sind.

2 Luken

Entsprechend gilt die Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A" nicht für Luken, die auf einem freien Deck angrenzend an Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume und auf Decks, die Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume voneinander trennen, eingebaut sind, vorausgesetzt, dass solche Luken aus Stahl gebaut sind.

3 Zugangstüren

Die Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-0" gilt nicht für Zugangstüren zu Ro-Ro-Räumen bzw. Fahrzeugräumen auf freien Decks, vorausgesetzt, dass solche Zugangstüren aus Stahl gebaut sind.

4 Bewegliche Rampen

Bewegliche Rampen, die auf in vorstehender Interpretation 1 genannten Decks installiert sind, die Begrenzungen der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" bilden, müssen aus Stahl gebaut sein und müssen der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" entsprechend isoliert sein; davon ausgenommen sind die "Antriebselemente" solcher beweglichen Rampen (z.B. Hydraulik-Zylinder, zugehörige Rohrleitungen/Zubehörteile) und Bauteile, die solche Einrichtungen unterstützen, die zur baulichen Festigkeit der Begrenzung nicht beitragen. Solche beweglichen Rampen brauchen keiner Brandprüfung unterzogen zu werden. Dieses gilt für nichtwasserdichte Türen, die für die Be- und Entladung von Fahrzeugen verwendet werden.

5 Lüftungskanäle

Wenn Kanäle für Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume durch andere Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume hindurch führen, ohne diese Räume zu versorgen, muss jeder Kanal über seine gesamte Länge im Bereich der anderen Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume der Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-30" entsprechend isoliert sein, es sei denn, die Manschetten und die Brandklappen gemäß Regel II-2/9.7.3.1 SOLAS sind eingebaut, um eine Brandausbreitung durch die Kanäle zu verhindern.

6 Lüfter

Die Feuerwiderstandsfähigkeits-Klasse "A-0" gilt nicht für aus Stahl gebaute Lüfter, die auf freien Decks angebracht sind, die an Ro-Ro-Räume bzw. Fahrzeugräume angrenzen.

Regel II-2/13 - Fluchtmöglichkeiten

Regeln 13.3.3.2 und 13.3.3.3

Das "unterste freie Deck" muss ein "freies Deck" der Kategorie (10) (wie in den Regeln II-2/9.2.3.3.2.2 und 9.2.4.2.2.2 SOLAS definiert) auf der geringsten Höhe von der Basislinie im Bereich der Unterkunftsräume sein.

Regeln 13.4.1.4, 13.4.1.6, 13.4.2.5 und 13.4.2.6

1 Hauptwerkstatt

Eine "Hauptwerkstatt" bedeutet ein Raum, der an mindestens drei Seiten durch Schotte oder Grätings geschlossen ist und normalerweise Schweißausrüstung, Metallbearbeitungsmaschinen und Werkbänke enthält.

2 Maschinenkontrollräume

Ein "Maschinenkontrollraum" bedeutet ein Raum, welcher der Kontrolle und/oder Überwachung von Maschinen dient, die für den Hauptantrieb des Schiffes eingesetzt sind.

3 Ständiger Schutz vor Feuer

Ein "ständiger Schutz vor Feuer" bedeutet ein Weg aus einer Hauptwerkstatt oder aus einem Maschinenkontrollraum, der eine sichere Flucht erlaubt, ohne Betreten des Maschinenraums zu einer Stelle außerhalb des Maschinenraums. Solch ein ständiger Schutz vor Feuer braucht nicht ein geschützter Schacht zu sein, wie er nach Regel II-2/13.4.1.1 oder Regel II-2/13.4.2.1.1 SOLAS vorgesehen ist. Die Begrenzungen des ständigen Schutzes vor Feuer müssen mindestens Trennflächen der Klasse A-0 sein und durch selbstschließende Türen der Klasse A-0 geschützt sein. Der ständige Schutz vor Feuer muss mindestens Innenabmessungen von 800 mm x 800 mm für senkrechte Schächte und eine Breite von 600 mm für waagerechte Schächte haben, und er muss Notbeleuchtungs-Einrichtungen haben. Die nachfolgenden Abbildungen stellen typische Anordnungen des ständigen Schutzes vor Feuer durch Schächte oder Räume zu einer Stelle außerhalb des Maschinenraums dar, die als wirksam anzusehen sind.

Abbildung 1 - Flucht aus Einzelraum über Schacht

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Abbildung 2 - Flucht aus Einzelraum über geschützten Schacht

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Abbildung 3 - Flucht von Raum zu Raum über Schacht

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Abbildung 4 - Direkte Flucht von Raum zu Raum

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Abbildung 5 - Flucht von Raum zu Raum über anderen Raum

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Abbildung 6 - Flucht von Raum zu Raum über Schacht (verschiedene Decks)

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MKR: Maschinenkontrollraum
HW: Hauptwerkstatt
*) Leitern oder Treppen umschließender senkrechter Schacht
(Mindestabmessungen: 800 mm x 800 mm) bestehend aus mindestens Trennflächen der Klasse A-0 und durch selbstschließende Türen der Klasse A-0 geschützt.
**) Waagerechter Schacht (Mindestbreite: 600 mm) bestehend aus mindestens Trennflächen der Klasse A-0 und durch selbstschließende Türen der Klasse A-0 geschützt.
***) Feuerwiderstandsfähigkeit nicht erforderlich.

Regel 13.4.1

1 Eine "sichere Stelle" kann jeder Raum sein, ausschließlich Abstellräume und Vorratsräume unabhängig von ihrer Fläche, Laderäume und Räume, in denen entzündbare flüssige Stoffe aufbewahrt werden, aber einschließlich Sonderräume und Ro-Ro-Räume, von denen aus ein Zugang zu den Einbootungsdecks vorhanden ist und frei von Hindernissen gehalten wird (Regeln II-2/13.4.1.1.1 und II-2/13.4.1.4).

2 Geneigte Leitern bzw. Treppen in Maschinenräumen, die Teil der Fluchtwege sind oder einen Zugang bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes angeordnet sind, dürfen keine Neigung von mehr als 60° haben und müssen eine lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Diese Anforderung braucht nicht auf Leitern bzw. Treppen angewendet zu werden, die nicht Teil eines Fluchtweges bilden und nur für den Zugang zu Einrichtungen oder Komponenten oder ähnlichen Bereichen von einer der Hauptplattformen oder Decksebenen aus innerhalb solcher Räume vorgesehen sind (Regel II-2/13.4.1).

3 Maschinenräume können Arbeitsplattformen und Laufgänge oder Zwischendecks auf mehr als einer Deckshöhe enthalten. In einem solchen Fall ist der untere Teil des Raumes als die unterste Decksebene, die unterste Plattform oder der unterste Laufgang innerhalb des Raumes anzusehen. Bei Decksebenen mit Ausnahme der untersten Decksebene, bei denen nur ein einziger Fluchtweg mit Ausnahme des geschützten Schachtes vorhanden ist, sind selbstschließende Feuertüren in dem geschützten Schacht in dieser Decksebene einzubauen. Bei kleineren Arbeitsplattformen zwischen den Decksebenen oder nur für den Zugang zu Einrichtungen oder Komponenten brauchen nicht zwei Fluchtwege vorhanden zu sein (Regel II-2/13.4.1.1).

4 An einem geschützten Schacht, der eine Flucht aus Maschinenräumen zu einem freien Deck ermöglicht, kann eine Luke als Ausstieg vom Schacht zum freien Deck eingebaut sein. Die Luke muss minimale Innenabmessungen von 800 mm x 800 mm haben (Regel II-2/13.4.1.1.1).

5 Die Innenabmessungen sind als lichte Weite zu interpretieren, sodass ein über den senkrechten Schacht durchgehender Durchlass mit einem Durchmesser von 800 mm frei von Schiffsverbänden, gegebenenfalls mit Isolierung und Einrichtungen, verfügbar ist, wie es in Abbildung 7 dargestellt ist. Die Leiter innerhalb des Schachtes kann in die Innenabmessungen des Schachtes einbezogen werden. Wenn geschützte Schächte waagerechte Teile enthalten, darf ihre lichte Weite nicht geringer als 600 mm sein. Abbildung 7 ist als Beispiel einiger möglicher Anordnungen angegeben, die mit der vorstehenden Interpretation in Übereinstimmung sein können (Regel II-2/13.4.1.1.1).

Abbildung 7

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Regel 13.4.2

1 Eine "sichere Stelle" kann jeder Raum sein, ausschließlich Laderäume, Abstellräume und Vorratsräume unabhängig von ihrer Fläche, Ladepumpenräume und Räume, in denen entzündbare fl üssige Stoffe aufbewahrt werden, aber einschließlich Fahrzeugräume und Ro-Ro-Räume, von denen aus ein Zugang zum freien Deck vorhanden ist und frei von Hindernissen gehalten wird (Regel II-2/13.4.2.1.1).

2 Geneigte Leitern bzw. Treppen in Maschinenräumen, die Teil der Fluchtwege sind oder einen Zugang bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes angeordnet sind, dürfen keine Neigung von mehr als 60° haben und müssen eine lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Diese Anforderung braucht nicht auf Leitern bzw. Treppen angewendet zu werden, die nicht Teil eines Fluchtweges bilden und nur für den Zugang zu Einrichtungen oder Komponenten oder ähnlichen Bereichen von einer der Hauptplattformen oder Decksebenen aus innerhalb solcher Räume vorgesehen sind (Regel II-2/13.4.2.1).

3 Maschinenräume der Kategorie A können Arbeitsplattformen und Laufgänge oder Zwischendecks auf mehr als einer Deckshöhe enthalten. In einem solchen Fall ist der untere Teil des Raumes als die unterste Decksebene, die unterste Plattform oder der unterste Laufgang innerhalb des Raumes anzusehen.

Bei Decksebenen mit Ausnahme der untersten Decksebene, bei denen nur ein einziger Fluchtweg mit Ausnahme des geschützten Schachtes vorgesehen ist, sind selbstschließende Feuertüren in dem geschützten Schacht in dieser Decksebene einzubauen. Bei kleineren Arbeitsplattformen zwischen den Decksebenen oder nur für den Zugang zu Einrichtungen oder Komponenten brauchen nicht zwei Fluchtwege vorhanden zu sein (Regel II-2/13.4.2.1).

4 An einem geschützten Schacht, der eine Flucht aus Maschinenräumen der Kategorie A zu einem freien Deck ermöglicht, kann eine Luke als Ausstieg vom Schacht zum freien Deck eingebaut sein. Die Luke muss minimale Innenabmessungen von 800 mm x 800 mm haben (Regel II-2/13.4.2.1.1).

5 Die Innenabmessungen sind als lichte Weite zu interpretieren, sodass ein über den senkrechten Schacht durchgehender Durchlass mit einem Durchmesser von 800 mm frei von Schiffsverbänden, gegebenenfalls mit Isolierung und Einrichtungen, verfügbar ist, wie es in Abbildung 8 dargestellt ist. Die Leiter innerhalb des Schachtes kann in die Innenabmessungen des Schachtes einbezogen werden. Wenn geschützte Schächte waagerechte Teile enthalten, darf ihre lichte Weite nicht geringer als 600 mm sein. Abbildung 8 ist als Beispiel einiger möglicher Anordnungen angege- ben, die mit der vorstehenden Interpretation in Über- einstimmung sein können (Regel II-2/13.4.2.1.1).

6 In nicht zur Kategorie A gehörenden Maschinenräumen, die nicht nur gelegentlich betreten werden, ist die Weglänge von jeder Stelle aus zu messen, die für die Besatzung unter Berücksichtigung von Maschinen und Anlagen innerhalb des Raumes normalerweise zugänglich ist (Regel II-2/13.4.2.3).

Abbildung 8

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1511, "Einheitliche Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II-2/13 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE