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Tabelle 9.3 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120

Räume (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstationen(1)A-0c)A-0A-60A-0A-15A-60A-15A-60A-60*)A-60
Gänge(2) Ce)B-0e)A-0 a)
B-0 e)
B-0 e)A-60A-0A-0A-15
A-0d)
*)A-30g)
Unterkunftsräume(3)  Ce)A-0 a)
B-O e)
B-0 e)A-60A-0A-0A-15
A-0 d)
*)A-30
A-0 d)
Treppenschächte(4)   A-0 a)
B-0 e)
A-0a)
B-0e)
A-60A-0A-0A-15
A-0 d)
*)A-30 g)
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)    Ce)A-60A-0A-0A-0*)A-0
Maschinenräume der Kategorie A(6)     *)A-0A-0A-60*)A-60
Sonstige Maschinenräume(7)      A-0b)A-0A-0*)A-0
Laderäume(8)       *)A-0*)A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)        A-0 b)*)A-30
Freie Decks(10)         -A-0
Sonderräume und Ro-Ro-Räume(11)          A-30 g)

Tabelle 9.4 Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120

Räume unterhalb ↓Räume oberhalb →
 (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstation(1)A-0A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0*)A-60 g)
Gänge(2)A-0*)*)A-0*)A-60A-0A-0A-0*)A-30 g)
Unterkunftsräume(3)A-60A-0*)A-0*)A-60A-0A-0A-0*)A-30
A-0d)
Treppenschächte(4)A-0A-0A-0*)A-0A-60A-0A-0A-0*)A-30 g)
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)A-15A-0A-0A-0*)A-60A-0A-0A-0*)A-0
Maschinenräume der Kategorie A(6)A-60A-60A-60A-60A-60*)A-60f)A-30A-60*)A-60
Sonstige Maschinenräume(7)A-15A-0A-0A-0A-0A-0*)A-0A-0*)A-0
Laderäume(8)A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0*)A-0*)A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)A-60A-30
A-0d)
A-30
A-0d)
A-30
A-0d)
A-0A-60A-0A-0A-0*)A-30
Freie Decks(10)*)*)*)*)*)*)*)*)*)-A-0
Sonderräume und Ro-Ro-Räume(11)A-60A-30 g)A-30
A-0d)
A-30 g)A-0A-60 g)A-0A-0A-30A-0A-30 g)
Anmerkungen: Anzuwenden auf die Tabellen 9.3 und 9.4.
a)Einzelheiten sind aus den Absätzen 2.2.2 und 2.2.5 zu ersehen.
b)Gehören Räume zu derselben Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index b, so ist ein Schott oder Deck der in den Tabellen angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume einem unterschiedlichen Zweck dienen (z.B. solche der Kategorie (9)). Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein "A-0" Schott.
c)Schotte, die Ruderhaus und Kartenraum voneinander trennen, können "B-0" Schotte sein. Für Trennwände, die Kommandobrücke und Sicherheitszentrale voneinander trennen, ist keine Feuerwiderstands-Klasse vorgeschrieben, sofern sich die Sicherheitszentrale innerhalb der Kommandobrücke befindet.
d)Siehe Absätze 2.2.4.2.3 und 2.2.4.2.4.
e)Für die Anwendung des Absatzes 2.2.1.1.2 gilt statt der in Tabelle 9.3 erscheinenden Werte "B-0" und "C" der Wert "A-0".
f)Es braucht keine Feuerisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum der Kategorie (7) nach Auffassung der Verwaltung eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht.
g)Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen mindestens den zum Zeitpunkt des Baus des Schiffes nach Regel 1.2 anwendbaren Vorschriften entsprechen.
*)Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse "A" zu sein. Wird jedoch ein Deck mit Ausnahme von Räumen der Kategorie (10) zum Hindurchführen von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und freien Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist.
Für die Anwendung des Absatzes 2.2.1.1.2 gilt statt eines in Tabelle 9.4 erscheinenden Sternchens, außer bei den Kategorien (8) und (10), der Wert "A-0"

2.2.5 Schutz der Treppen und Aufzüge im Unterkunftsbereich

2.2.5.1 Treppen müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse "A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder selbstschließende Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht entsprechend den Tabellen für Decks in den Absätzen 2.2.3 oder 2.2.4 geschützt sein.
  2. In einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.

2.2.5.2 Die Aufzugsschächte müssen so gebaut sein, dass der Durchgang von Rauch und Flammen aus einem Deck in ein anderes verhindert wird, und sie müssen Verschlussvorrichtungen haben, welche die Kontrolle von Luftzug und Rauch gestatten. Maschinenanlagen von Aufzügen, die innerhalb von Treppenschächten liegen, sind in einem gesonderten Raum anzuordnen, der rundum von Begrenzungen aus Stahl besteht; als Ausnahme sind kleine Durchführungen für Aufzugskabel gestattet. Aufzüge, deren Türen in andere Räume als Gänge, Gesellschaftsräume, Sonderräume, Treppenschächte und ins Freie öffnen, dürfen nicht in Treppenschächte öffnen, die Teil eines Fluchtwegs sind.

2.2.6 Anordnung von Kabinenvorflächen

Auf am oder nach dem 1. Juli 2008 gebauten Fahrgastschiffen müssen nichttragende Teilschotte, die benachbarte Kabinenvorflächen voneinander trennen, zum Zweck der Brandbekämpfung durch die Besatzung von beiden Seiten aus geöffnet werden können.

2.2.7 Schutz von Atrien

2.2.7.1 Atrien müssen innerhalb von Schächten gelegen sein, die durch Trennflächen der Klasse "A" gebildet werden und einer nach Tabelle 9.2 beziehungsweise 9.4 ermittelten Feuerwiderstands-Klasse angehören.

2.2.7.2 Decks, die Räume innerhalb von Atrien voneinander trennen, müssen einer nach Tabelle 9.2 beziehungsweise 9.4 ermittelten Feuerwiderstands-Klasse angehören.

2.3 Frachtschiffe mit Ausnahme von Tankschiffen

2.3.1 Schutzmethoden im Unterkunftsbereich

2.3.1.1 Interpr.1120 In den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen ist eine der folgenden Schutzmethoden anzuwenden:

  1. Methode IC

    Bau der inneren Trennschotte aus nichtbrennbaren Trennflächen der Klasse "B" oder "C" im allgemeinen ohne Einbau eines selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystems in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, sofern nicht in Regel 7.5.5.1 etwas anderes vorgeschrieben ist.

  2. Methode IIC

    Einbau eines selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystems entsprechend Regel 7.5.5.2 für das Anzeigen und Löschen eines Brandes in allen Räumen, in denen mit dem Ausbruch eines Brandes gerechnet werden kann, im allgemeinen ohne Einschränkung hinsichtlich der Klasse der inneren Trennschotte.

  3. Methode IIIC

    Einbau eines fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems entsprechend Regel 7.5.5.3 in allen Räumen, in denen mit dem Ausbruch eines Brandes gerechnet werden kann, im Allgemeinen ohne Einschränkung hinsichtlich der Klasse der inneren Trennschotte; jedoch darf die Fläche eines oder mehrerer durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B" begrenzter Unterkunftsräume in keinem Fall 50 m2 überschreiten. Bei Gesellschaftsräumen kann die Verwaltung jedoch eine größere Fläche zulassen.

2.3.1.2 Die Vorschriften über die Verwendung nichtbrennbarer Werkstoffe bei Bau und Isolierung der Begrenzungsschotte von Maschinenräumen, Kontrollstationen, Wirtschaftsräumen usw. und den Schutz der obigen Treppenschächte und Gänge sind bei allen in Absatz 2.3.1.1 aufgeführten drei Methoden gleich.

2.3.2 Schotte innerhalb des Unterkunftsbereichs

2.3.2.1 Schotte, die Trennflächen der Klasse "B" sein müssen, müssen von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen. Ist jedoch eine durchlaufende Decke oder Verkleidung der Klasse "B" beiderseits des Schottes angebracht, so kann das Schott an der durchlaufenden Decke oder Verkleidung enden.

2.3.2.2 Methode IC

Schotte müssen, soweit sie nicht nach dieser oder anderen Regeln für Frachtschiffe Trennflächen der Klasse "A" oder "B" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse "C" sein.

2.3.2.3 Methode IIC

Für die Bauart der Schotte, soweit sie nicht nach dieser oder anderen Regeln für Frachtschiffe Trennflächen der Klasse "A" oder "B" sein müssen, besteht keine Einschränkung, abgesehen von Einzelfällen, in denen nach Tabelle 9.5 Schotte der Klasse "C" vorgeschrieben sind.

2.3.2.4 Methode IIIC Interpr.1120

Für die Bauart der Schotte, soweit sie nicht für Frachtschiffe Trennflächen der Klasse "A" oder "B" sein müssen, besteht keine Einschränkung; jedoch darf die Fläche eines oder mehrerer durch eine durchlaufende Trennfläche der Klasse "A" oder "B" begrenzter Unterkunftsräume in keinem Fall 50 m2 überschreiten, abgesehen von Einzelfällen, in denen nach Tabelle 9.5 Schotte der Klasse "C" vorgeschrieben sind. Bei Gesellschaftsräumen kann die Verwaltung jedoch eine größere Fläche zulassen.

2.3.3 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks

2.3.3.1 Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks auf Frachtschiffen entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 9.5 und 9.6.

2.3.3.2 Interpr.1120 Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Die Tabellen 9.5 und 9.6 gelten für Schotte bzw. Decks, die benachbarte Räume trennen.
  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Trennflächen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien (1) bis (11) eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel aufkommen, oder besteht die Möglichkeit, dass ein Raum zwei oder mehr Kategorien zugewiesen werden kann, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Kategorie zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzungen stellt. In einem Raum liegende kleinere, geschlossene Räume, die zu diesem Raum weniger als 30 % Verbindungsöffnungen haben, gelten als getrennte Räume. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Schotte und Decks dieser Räume muss den vorgeschriebenen Werten der Tabellen 9.5 und 9.6 entsprechen. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.
(1)Kontrollstationen
 Räume, die Notanlagen für Kraft- und Lichtstrom enthalten;
 Ruderhaus und Kartenraum;
 Räume, welche die Schiffsfunkanlage enthalten;

Feuerkontrollstationen;

 Leitstand für die Antriebsanlage außerhalb des Maschinenraums für die Antriebsanlage;
 Räume, welche die zentrale Feueralarmanlage enthalten.
(2)Gänge
 Gänge und Lobbys.
(3)Unterkunftsräume
 Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.1 mit Ausnahme von Gängen.
(4)Treppenschächte
 Innentreppen; Aufzüge; vollständig umschachtete Notausstiege und Fahrtreppen (außer jenen, die ganz innerhalb der Maschinenräume liegen) sowie eingeschlossene Bereiche.
 In diesem Zusammenhang gilt eine Treppe, die nur in einem Deck eingeschachtet ist, als Teil des Raumes, von dem sie nicht durch eine Feuertür getrennt ist.
(5)Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)
 Abstellräume und Vorratsräume ohne Einrichtungen für die Aufbewahrung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einer Fläche von weniger als 4 m2 sowie Trockenräume und Wäschereien.
(6)Maschinenräume der Kategorie A Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.31.
(7)Sonstige Maschinenräume
 Räume mit elektrischen Einrichtungen (Fernsprechanlagen, Schächte von Klimaanlagen).
 Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.30 mit Ausnahme von Maschinenräumen der Kategorie A.
(8)Laderäume
 Alle für die Ladung verwendeten Räume (einschließlich der Ladeöltanks) sowie die Schächte und Luken zu diesen Räumen.
(9)Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)
 Küchen; Pantrys mit Kocheinrichtungen; Saunas; Farbenräume und Vorratsräume mit einer Fläche von 4 m2 oder mehr; Räume für die Aufbewahrung entzündbarer flüssiger Stoffe; und Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind.
(10)Freie Decks
 Freie Decksflächen und geschlossene Promenadendecks mit geringer oder ohne Brandgefahr. Um zu dieser Kategorie zu gehören, darf von geschlossenen Promenadendecks keine nennenswerte Brandgefahr ausgehen; das heißt, dass ihre Möblierung auf Decksmöblierung beschränkt sein muss. Außerdem müssen solche Räume durch dauerhafte Öffnungen auf natürliche Weise belüftet sein.
 Freie Räume (Räume außerhalb von Aufbauten und Deckshäusern).
(11)Ro-Ro- und Fahrzeugräume
 Ro-Ro-Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.41;
 Fahrzeugräume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.49.

Tabelle 9.5 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120, Interpr.1511

Räume (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstationen(1)A-0e)A-0A-60A-0A-15A-60A-15A-60A-60*)A-60
Gänge(2) CB-0B-0
A-0c)
B-0A-60A-0A-0A-0*)A-30
Unterkunftsräume(3)  Ca),b)B-0
A-0c)
B-0A-60A-0A-0A-0*)A-30
Treppenschächte(4)   B-0
A-0c)
B-0
A-0c)
A-60A-0A-0A-0*)A-30
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)    CA-60A-0A-0A-0*)A-0
Maschinenräume der Kategorie A(6)     *)A-0A-0g)A-60*)A-60f)
Sonstige Maschinenräume(7)      A-0d)A-0A-0*)A-0
Laderäume(8)       *)A-0*)A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)        A-0d)*)A-30
Freie Decks(10)         -A-0
Ro-Ro- und Fahrzeugräume(11)          A-30 j)

Tabelle 9.6 Feuerwiderstandsfähiqkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120, Interpr.1511

Räume unterhalb ↓Räume oberhalb → (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstation(1)A-0A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0*)A-60
Gänge(2)A-0*)*)A-0*)A-60A-0A-0A-0*)A-30
Unterkunftsräume(3)A-60A-0*)A-0*)A-60A-0A-0A-0*)A-30
Treppenschächte(4)A-0A-0A-0*)A-0A-60A-0A-0A-0*)A-30
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)A-15A-0A-0A-0*)A-60A-0A-0A-0*)A-0
Maschinenräume der Kategorie A(6)A-60A-60A-60A-60A-60*)A-60i)A-30A-60*)A-60
Sonstige Maschinenräume(7)A-15A-0A-0A-0A-0A-0*)A-0A-0*)A-0
Laderäume(8)A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0*)A-0*)A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)A-60A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0d)*)A-30
Freie Decks(10)*)*)*)*)*)*)*)*)*)-A-0 j)
Ro-Ro- und Fahrzeugräume(11)A-60A-30A-30A-30A-0A-60A-0A-0A-30A-0 j)A-30 j)
Anmerkungen: Anzuwenden auf die Tabellen 9.5 und 9.6.
a)Bei den Brandschutzmethoden IIC und IIIC unterliegen diese Schotten keinen besonderen Vorschriften.
b)Im Fall der Methode IIIC sind Schotte der Klasse "B" mit dem Wert "B-0" zwischen Räumen oder Kategorien von Räumen mit einer Fläche von 50 m2 oder mehr vorzusehen.
c)Einzelheiten sind aus den Absätzen 2.3.2 und 2.3.4 zu ersehen.
d)Gehören Räume zu derselben Kategorie und erscheint der hochgesetzte Indexd, so ist ein Schott oder Deck der in der Tabelle angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume einem unterschiedlichen Zweck dienen (z.B. solche der Kategorie (9)). Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein "A-0"-Schott.
e)Schotte, die Ruderhaus, Kartenraum und Funkraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein.
f)Der Wert "A-0" kann benutzt werden, wenn keine gefährlichen Güter befördert werden sollen oder wenn solche Güter horizontal mindestens 3 m von einem solchen Schott entfernt gestaut sind.
g)Auf Laderäume, in denen gefährliche Güter befördert werden sollen, findet Regel 19.3.8 Anwendung.
h)- entfallen -
i)Es braucht keine Feuerisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum in Kategorie (7) nach Auffassung der Verwaltung eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht.
j)Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen mindestens den zum Zeitpunkt des Baus des Schiffes nach Regel 1.2 anwendbaren Vorschriften entsprechen.
*)Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse "A" zu sein. Wird jedoch ein Deck mit Ausnahme von freien Decks zum Hindurchführen von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und freien Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist.

2.3.3.3 Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

2.3.3.4 Äußere Begrenzungen, die nach Regel 11.2 aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen sein, sofern nicht für diese Begrenzungen auf Frachtschiffen die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Desgleichen dürfen in solchen Begrenzungen, die keine Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, Türen aus Werkstoffen eingebaut sein, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.3.3.5 Interpr.1120 Saunas müssen Absatz 2.2.3.4 entsprechen.

2.3.4 Schutz der Treppen und Aufzugsschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen

2.3.4.1 Interpr.1120 Treppen, die nur zwei Decks verbinden, müssen als Minimum wenigstens in einem Deck durch Trennflächen der Klasse "B-0" mit selbsttätig schließenden Türen eingeschachtet sein. Aufzüge, die nur zwei Decks verbinden, müssen durch Trennflächen der Klasse "A-0" mit Stahltüren in beiden Decks eingeschachtet sein. Durch mehrere Decks führende Treppen und Aufzugschächte müssen wenigstens mit Trennflächen der Klasse "A-0" eingeschachtet und in allen Decks mit selbsttätig schließenden Türen versehen sein.

2.3.4.2 Bei Schiffen mit Unterkünften für 12 oder weniger Personen, auf denen Treppen mehr als zwei Decks verbinden und in jedem Unterkunftsdeck mindestens zwei Fluchtwege unmittelbar zum freien Deck führen, können die "A-0"-Anforderungen des Absatzes 2.3.4.1 auf die Stufe "B-0" verringert werden.

2.4 Tankschiffe

2.4.1 Anwendung

Auf Tankschiffen darf nur die Methode IC nach Absatz 2.3.1.1 angewendet werden.

2.4.2 Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer

2.4.2.1 Anstelle des Absatzes 2.3 gilt, dass die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer nicht nur den besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks auf Tankschiffen entsprechen muss, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 9.7 und 9.8.

2.4.2.2 Interpr.1120 Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Die Tabellen 9.7 und 9.8 gelten für Schotte bzw. Decks, die benachbarte Räume trennen.
  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Trennflächen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien (1) bis (10) eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel aufkommen, oder besteht die Möglichkeit, dass ein Raum zwei oder mehr Kategorien zugewiesen werden kann, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Kategorie zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzungen stellt. In einem Raum liegende kleinere, geschlossene Räume, die zu diesem Raum weniger als 30 % Verbindungsöffnungen haben, gelten als getrennte Räume. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Schotte und Decks dieser Räume muss den vorgeschriebenen Werten der Tabellen 9.7 und 9.8 entsprechen. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.
(1)Kontrollstationen
 Räume, die Notanlagen für Kraft- und Lichtstrom enthalten;
 Ruderhaus und Kartenraum;
 Räume, welche die Schiffsfunkanlage enthalten;

Feuerkontrollstationen;

 Leitstand für die Antriebsanlage außerhalb des Maschinenraums für die Antriebsanlage;
 Räume, welche die zentrale Feueralarmanlage enthalten.
(2)Gänge
 Gänge und Lobbys.
(3)Unterkunftsräume
 Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.1 mit Ausnahme von Gängen.
(4)Treppenschächte
 Innentreppen; Aufzüge; vollständig umschachtete Notausstiege und Fahrtreppen (außer jenen, die ganz innerhalb der Maschinenräume liegen) sowie eingeschlossene Bereiche.
 In diesem Zusammenhang gilt eine Treppe, die nur in einem Deck eingeschachtet ist, als Teil des Raumes, von dem sie nicht durch eine Feuertür getrennt ist.
(5)Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)
 Abstellräume und Vorratsräume ohne Einrichtungen für die Aufbewahrung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einer Fläche von weniger als 4 m2 sowie Trockenräume und Wäschereien.
(6)Maschinenräume der Kategorie A Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.31.
(7)Sonstige Maschinenräume
 Räume mit elektrischen Einrichtungen (Fernsprechanlagen, Schächte von Klimaanlagen).
 Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.30 mit Ausnahme von Maschinenräumen der Kategorie A.
(8)Ladepumpenräume
 Räume, die Ladepumpen enthalten, sowie Zugänge und Schächte zu solchen Räumen.
(9)Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)
 Küchen; Pantrys mit Kocheinrichtungen; Saunas; Farbenräume und Vorratsräume mit einer Fläche von 4 m2 oder mehr; Räume für die Aufbewahrung entzündbarer flüssiger Stoffe und Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind.
(10)Freie Decks
 Freie Decksflächen und geschlossene Promenadendecks mit geringer oder ohne Brandgefahr. Um zu dieser Kategorie zu gehören, darf von geschlossenen Promenadendecks keine nennenswerte Brandgefahr ausgehen; das heißt, dass ihre Möblierung auf Decksmöblierung beschränkt sein muss. Außerdem müssen solche Räume durch dauerhafte Öffnungen auf natürliche Weise belüftet sein.
 Freie Räume (Räume außerhalb von Aufbauten und Deckshäusern).

2.4.2.3 Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

2.4.2.4 Äußere Begrenzungen, die nach Regel 11.2 aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen sein, sofern nicht für diese Begrenzungen auf Tankschiffen die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Desgleichen dürfen in solchen Begrenzungen, die keine Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, Türen aus Werkstoffen eingebaut sein, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.4.2.5 Die gesamten dem Ladungsbereich zugekehrten und von den Endschotten 3 m nach vorn beziehungsweise hinten reichenden Teile der Außenwände von Aufbauten und Deckshäusern, die Unterkünfte umschließen, sowie überhängende Decks, die derartige Unterkünfte tragen, müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein. Die Länge von 3 m ist auf Höhe jedes einzelnen Decks waagerecht und parallel zur Mittellinie des Schiffes von der dem Ladungsbereich zugewandten Begrenzung aus zu messen. An den Seiten dieser Aufbauten und Deckshäuser muss eine derartige Isolierung bis zur Unterseite des Kommandobrückendecks hochgezogen sein.

2.4.2.6 Oberlichter von Ladepumpenräumen müssen aus Stahl sein, dürfen kein Glas enthalten und müssen von außerhalb des Pumpenraums aus geschlossen werden können.

2.4.2.7 Interpr.1120 Bauart und Einrichtung von Saunas müssen Absatz 2.2.3.4 entsprechen.

Tabelle 9.7 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120

Räume (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
Kontrollstationen(1)A-0 cA-0A-60A-0A-15A-60A-15A-60A-60*)
Gänge(2) CB-0B-0
A-0a)
B-0A-60A-0A-60A-0*)
Unterkunftsräume(3)  CB-0
A-0 a
B-0A-60A-0A-60A-0*)
Treppenschächte(4)   B-0
A-0 a
B-0
A-0 a
A-60A-0A-60A-0*)
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)    CA-60A-0A-60A-0*)
Maschinenräume der Kategorie A(6)     *)A-0A-0 dA-60*)
sonstige Maschinenräume(7)      A-0b)A-0A-0*)
Ladepumpenräume(8)       *)A-60*)
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)        A-0 b*)
Freie Decks(10)         -
s. Anmerkungen

Tabelle 9.8 Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120

Räume unterhalb ↓Räume oberhalb → (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
Kontrollstationen(1)A-0A-0A-0A-0A-0A-60A-0-A-0*)
Gänge(2)A-0*)*)A-0*)A-60A-0-A-0*)
Unterkunftsräume(3)A-60A-0*)A-0*)A-60A-0-A-0*)
Treppenschächte(4)A-0A-0A-0*)A-0A-60A-0-A-0*)
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)A-15A-0A-0A-0*)A-60A-0-A-0*)
Maschinenräume der Kategorie A(6)A-60A-60A-60A-60A-60*)A-60 eA-0A-60*)
sonstige Maschinenräume(7)A-15A-0A-0A-0A-0A-0*)A-0A-0*)
Ladepumpenräume(8)-----A-0 dA-0*)-*)
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)A-60A-0A-0A-0A-0A-60A-0-A-0 b*)
Freie Decks(10)*)*)*)*)*)*)*)*)*)-
Anmerkungen: Anzuwenden auf die Tabellen 9.7 und 9.8.
a)Einzelheiten sind aus den Absätzen 2.3.2 und 2.3.4 zu ersehen.
b)Gehören Räume zu derselben Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index b, so ist ein Schott oder Deck der in der Tabelle angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume einem unterschiedlichen Zweck dienen (z.B. solche der Kategorie (9)). Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein "A-0"-Schott.
c)Schotte, die Ruderhaus, Kartenraum und Funkraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein.
d)Schotte und Decks zwischen Ladepumpenräumen und Maschinenräumen der Kategorie A können von den Stopfbuchsen der Ladepumpenwellen und ähnlichen stopfbuchsenartigen Durchführungen durchbrochen sein, sofern gasdichte Dichtungen mit wirksamer Schmierung oder andere Vorrichtungen zur Gewährleistung der ständigen Gasdichtigkeit am Schott oder Deck vorhanden sind.
e)Es braucht keine Feuerisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum in Kategorie (7) nach Auffassung der Verwaltung eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht.
*)Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse "A" zu sein. Wird jedoch ein Deck mit Ausnahme von freien Decks zum Hindurchführen von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und freien Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist.

3 Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Trennflächen und Verhinderung der Wärmeübertragung

3.1 Interpr.1120 Werden Trennflächen der Klasse "A" durchbrochen, so müssen die Durchführungen nach dem Code für Brandprüfverfahren vorbehaltlich des Absatzes 4.1.1.5 geprüft sein. Im Fall von Lüftungskanälen gelten die Absätze 7.1.2 und 7.3.1. Besteht eine Durchführung jedoch aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff mit einer Wanddicke von mindestens 3 mm und einer Länge von mindestens 900 mm (vorzugsweise 450 mm auf jeder Seite der Trennfläche) und ohne Öffnungen, so ist eine Prüfung nicht erforderlich. Derartige Durchführungen müssen durch eine Weiterführung der Isolierung mit demselben Isolierwert wie die Trennfläche hinreichend isoliert sein.

3.2 Werden Trennflächen der Klasse "B" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörper und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit vorbehaltlich des Absatzes 7.3.2 nicht beeinträchtigt ist. Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen als Stahl oder Kupfer, die durch Trennflächen der Klasse "B" führen, sind zu schützen:

  1. entweder durch eine brandgeprüfte Durchführung, die für den Feuerwiderstand der durchbrochenen Trennfläche und die Art der verwendeten Rohrleitung geeignet ist,
  2. oder durch eine Stahlmanschette mit einer Wanddicke von mindestens 1,8 mm und einer Länge von mindestens 900 mm bei einem Rohrleitungsdurchmesser von 150 mm oder mehr bzw. mit einer Länge von mindestens 600 mm bei einem Rohrleitungsdurchmesser von weniger als 150 mm (vorzugsweise auf beide Seiten des Schottes gleichmäßig verteilt). Die Rohrleitung ist mit den Enden der Manschette entweder durch Flansche oder durch Kupplungsstücke zu verbinden, oder der Freiraum zwischen der Manschette und der Rohrleitung darf nicht größer sein als 2,5 mm, oder ein etwaiger Freiraum zwischen Rohrleitung und Manschette muss mit einem nichtbrennbaren oder einem sonstigen geeigneten Werkstoff abgedichtet sein.

3.3 Nicht isolierte Metallrohre, die durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B" führen, müssen aus einem Werkstoff sein, dessen Schmelzpunkt bei Trennflächen der Klasse "A" über 950 °C und bei Trennflächen der Klasse "B" über 850 °C liegt.

3.4 Interpr.1120 Bei der Genehmigung von Einzelheiten des baulichen Brandschutzes berücksichtigt die Verwaltung die Gefahr der Wärmeleitung an Schnitt- und Endpunkten der erforderlichen Isolierbrücken. Bei Stahl- und Konstruktionen aus Aluminiumlegierung muss die Isolierung des Decks oder des Schottes mindestens 450 mm über die Durchführung, den Schnittpunkt oder den Endpunkt hinaus weitergeführt sein. Wird ein Raum durch ein Deck oder ein Schott der Klasse "A" unterteilt und stoßen hierbei Isolierungen mit unterschiedlichen Isolierwerten aneinander, so muss die Isolierung mit dem höheren Wert auf dem Deck oder dem Schott mit dem geringeren Wert um mindestens 450 mm weitergeführt sein.

4 Schutz der Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen

4.1 Öffnungen in Schotten und Decks auf Fahrgastschiffen

4.1.1 Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" Interpr.1120

4.1.1.1 Mit Ausnahme der Luken, die zwischen Lade-, Sonder-, Vorrats- und Gepäckräumen sowie zwischen diesen Räumen und den Wetterdecks liegen, müssen für Öffnungen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerwiderstandsfähig sein müssen wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.

4.1.1.2 Interpr.1120 Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "A" sowie die Verriegelungen des Türverschlusses müssen ebenso feuerwiderstandsfähig sein und den Durchgang von Rauch und Flammen ebenso verhindern wie die Schotte, in denen sich die Türen befinden; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen. Türen, die zugelassen sind, ohne über ein in den Rahmen integriertes Süll zu verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 12 mm ist. Ein nichtbrennbares Süll muss so unter der Tür angebracht werden, dass Bodenbeläge sich nicht unter die geschlossene Tür erstrecken.

4.1.1.3 Diese Türen und Türrahmen müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein. Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

4.1.1.4 Interpr.1120 Jede dieser Türen muss von jeder Seite des Schottes aus durch nur eine Person geöffnet und geschlossen werden können.

4.1.1.5 Mit Ausnahme von wasserdichten Türen mit Kraftantrieb und solchen, die normalerweise abgeschlossen sind, müssen Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in den Umschließungen der Küchen und Treppenschächte den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5 Grad;
  2. bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 s und nicht weniger als 10 s vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen. Bei Schiebetüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 m/s und nicht weniger als 0,1 m/s bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen;
  3. der Schließvorgang der Türen, mit Ausnahme derjenigen von umschachteten Notausstiegen, muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Auslöseschalter müssen eine Ein-Aus-Schaltfunktion haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden;
  4. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten;
  5. eine Tür, die von der zentralen Kontrollstation aus fernbedient geschlossen wurde, muss durch Bedienelemente vor Ort auf beiden Seiten der Tür wieder geöffnet werden können. Nach einer solchen Öffnung vor Ort muss sich die Tür selbsttätig wieder schließen;
  6. durch Anzeige an der Feuertüren-Kontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede Tür geschlossen ist;
  7. die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Steuerungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt;
  8. für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass nach einer Störung im Steuerungssystem oder in der zentralen Stromversorgung die Türen unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehnmal betätigt werden können (vollständig geöffnet und geschlossen);
  9. eine Störung des Steuerungssystems oder der zentralen Stromversorgung einer Tür darf die sichere Funktion der anderen Türen nicht beeinträchtigen;
  10. Schiebetüren mit Fernauslösung oder Türen mit Kraftantrieb müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 s, aber nicht mehr als 10 s, nachdem der Schließvorgang von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst wurde und bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist;
  11. eine Tür, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnet, darf sich nicht mehr als 1 m vom Kontaktpunkt aus öffnen;
  12. bei zweiflügeligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn der Schließvorgang durch das Steuerungssystem ausgelöst wird;
  13. kraftbetriebene, automatisch schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen 4.1.1.4.3 und 4.1.1.4.10 versehen zu sein;
  14. die Einzelteile der Steuerungssysteme vor Ort müssen für Wartung und Einstellung zugänglich sein;
  15. Türen mit Kraftantrieb müssen mit einem Steuerungssystem eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein, das im Fall eines Brandes betrieben werden kann und mit dem Code für Brandprüfverfahren in Übereinstimmung ist. Dieses System muss den folgenden Bedingungen genügen:
  16. 1 Das Steuerungssystem muss die Tür bei einer Temperatur von mindestens 200 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 min mittels ihrer Energieversorgung betreiben können;
  17. 2 die Energieversorgung aller anderen Türen, die dem Brand nicht ausgesetzt sind, darf nicht beeinträchtigt werden, und
  18. 3 das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mehr als 200 °C selbsttätig von der Energieversorgung abgetrennt werden und muss in der Lage sein, die Tür bis zu einer Temperatur von mindestens 945 °C geschlossen zu halten.

4.1.1.6 Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen, wenn ein Raum durch ein den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechendes, selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem geschützt oder mit einer durchlaufenden Decke der Klasse "B" versehen ist, Öffnungen in Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten bilden noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen, möglichst dicht verschlossen sein; diese Decks brauchen den Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit jedoch nur soweit zu entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält.

4.1.1.7 Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Absatz 4.1.3.3 keine Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit für solche Begrenzungen vorschreibt. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Außentüren; davon ausgenommen sind Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern, die Rettungsmitteln, Einbootungsstationen und außenliegenden Sammelplätzen, Außentreppen und freien Decks, die als Fluchtwege benutzt werden, zugewandt sind. Türen von Treppenschächten brauchen diesen Vorschriften nicht zu entsprechen.

4.1.1.8 Interpr.1120 Mit Ausnahme von wasserdichten und wetterdichten (spritzwasserdichten) Türen, von Türen, die auf das freie Deck hinaus führen, und von Türen, die hinreichend gasdicht sein müssen, müssen alle Türen der Klasse "A", die sich in Treppenschächten, Gesellschaftsräumen und Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte in Fluchtwegen befinden, mit einer selbstschließenden Schlauchpforte versehen sein, die bezüglich Werkstoff, Bauausführung und Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür, in die sie eingebaut ist, gleichwertig ist, eine lichte quadratische Öffnung von 150 mm Kantenlänge bei geschlossener Tür bildet und sich bei Hängetüren an der unteren Kante gegenüber den Scharnieren oder bei Schiebetüren, möglichst nahe der Öffnung befindet.

4.1.1.9 Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Bedienstelle muss leicht zugänglich und mit roter, reflektierender Farbe gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff sein und nötigenfalls entsprechend Absatz 3.1 isoliert sein. Die Brandklappe muss mindestens an einer Seite der Trennfläche mit einer sichtbaren Anzeigevorrichtung versehen sein, welche die offene Stellung der Klappe anzeigt.

4.1.2 Öffnungen in Trennflächen der Klasse "B"

4.1.2.1 Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "B" und ihre Verriegelungen müssen einen Verschluss herstellen, der die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Trennflächen hat; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen; im unteren Teil dieser Türen dürfen jedoch Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Befindet sich eine solche Öffnung in oder unter einer Tür, so darf der gesamte lichte Querschnitt einer solchen Öffnung oder solcher Öffnungen 0,05 m2 nicht überschreiten. Alternativ kann zwischen der Kabine und dem Gang ein unterhalb der Sanitärzelle verlaufender, nichtbrennbarer Luftausgleichskanal zugelassen werden, wenn der lichte Querschnitt des Kanals 0,05 m2 nicht überschreitet. Alle Lüftungsöffnungen müssen mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff versehen sein. Türen müssen nichtbrennbar sein. Türen, die zugelassen sind, ohne über ein in den Rahmen integriertes Süll zu verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 25 mm ist.

4.1.2.2 Kabinentüren in Trennflächen der Klasse "B" müssen selbstschließend sein. Feststellhaken sind nicht zulässig.

4.1.2.3 Die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, kann die Verwaltung die Verwendung von brennbaren Werkstoffen bei Türen zulassen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitärräumen, wie etwa Duschen, trennen.

4.1.2.4 Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen, wenn ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme eingebaut ist,

  1. Öffnungen in Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten bilden noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen, möglichst dicht verschlossen sein; diese Decks brauchen den Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit jedoch nur so weit zu entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält, und
  2. Öffnungen in Gangschotten aus Werkstoffen der Klasse "B" nach Absatz 2.2.2 gesichert sein.

4.1.3 Eckige und runde Schiffsfenster Interpr.1120

4.1.3.1 Eckige und runde Schiffsfenster in Schotten im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie der Kontrollstationen mit Ausnahme derjenigen, die unter Absatz 4.1.1.6 und Absatz 4.1.2.3 fallen, müssen so gebaut sein, dass sie den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit des Schotttyps entsprechen, in den sie eingebaut sind; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

4.1.3.2 Ungeachtet der Vorschriften der Tabellen 9.1 bis 9.4 müssen alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen nach außen abschließen, mit einem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muss durch einen Einsatzrahmen oder Winkel aus Metall gehalten sein.

4.1.3.3 Schiffsfenster, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und Sammelplätzen für das Einbooten, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, müssen die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in der Tabelle 9.1 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse "A-0" als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden. Um diesem Absatz zu genügen, muss

  1. entweder der eigens vorgesehene Sprinklerkopf über dem Schiffsfenster angeordnet und zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklerköpfen an der Decke installiert sein,
  2. oder die herkömmlichen Sprinklerköpfe sind so angeordnet, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5 l/m2 min geschützt ist oder die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird oder
  3. die Sprinklerköpfe sind in Übereinstimmung mit den von der Organisation genehmigten Richtlinien geprüft und zugelassen.

In der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für die Rettungsboote angeordnete Schiffsfenster müssen über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht.

4.1.3.4 Ungeachtet des Absatzes 4.1.3.3 finden auf am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Schiffe die Absätze 4.1.3.5 und 4.1.3.6 Anwendung.

4.1.3.5 Bei Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schiffsfenster, die Überlebensfahrzeugen, Einbootungsbereichen und Sammelplätzen für das Einbooten, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in der Tabelle 9.1 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse "A-0" als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden. Um diesem Absatz zu genügen, müssen

  1. die eigens vorgesehenen Sprinklerköpfe über dem Schiffsfenster angeordnet und zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklern an der Decke installiert sein oder
  2. die herkömmlichen Sprinklerköpfe an der Decke so angeordnet sein, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5l/min je Quadratmeter geschützt ist und die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird, oder
  3. die Wassernebelsprühköpfe in Übereinstimmung mit den von der Organisation genehmigten Richtlinien * geprüft und zugelassen sein und in der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für die Rettungsboote angeordnete Schiffsfenster müssen über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht.

_____________________
*) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12-SOLAS gleichwertig sind" (Entschließung A.800(19) in ihrer geänderten Fassung) verwiesen.

4.1.3.6 Bei Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schiffsfenster, die Einbootungsbereichen für Überlebensfahrzeuge und Notrutschen zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb solcher Bereiche angeordnet sind, über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht."

4.2 Türen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen auf Frachtschiffen

4.2.1 Interpr.1120 Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss nach Möglichkeit derjenigen der Trennflächen entsprechen, in die sie eingebaut sind; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen. Türen mit Klasse-"A"-Zulassung, die nicht über ein im Rahmen integriertes Süll verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 12 mm ist, und ein nicht-brennbares Süll muss so unter der Tür angebracht werden, dass Bodenbeläge sich nicht unter die geschlossene Tür erstrecken. Türen mit Klasse-"B"-Zulassung, die nicht über ein im Rahmen integriertes Süll verfügen und die am oder nach dem 1. Juli 2010 eingebaut werden, müssen so eingebaut werden, dass der Freiraum unter der Tür nicht größer als 25 mm ist. Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "A" müssen aus Stahl bestehen. Türen in Trennflächen der Klasse "B" müssen nichtbrennbar sein. Türen in Begrenzungsschotten von Maschinenräumen der Kategorie A müssen hinreichend gasdicht und selbstschließend sein. Auf Schiffen, die nach der Methode IC gebaut sind, kann die Verwaltung die Verwendung von brennbaren Werkstoffen für Türen gestatten, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitärräumen, wie etwa Duschen, trennen.

4.2.2 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es dürfen jedoch Feststelleinrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.

4.2.3 In Gangschotten sind Lüftungsöffnungen in und unter den Türen von Kabinen und Gesellschaftsräumen zulässig. Lüftungsöffnungen sind auch in Türen der Klasse "B" zulässig, die zu Waschräumen, Büros, Pantrys, Abstell- und Vorratsräumen führen. Soweit nachfolgend nicht etwas anderes gestattet wird, dürfen die Öffnungen nur in der unteren Hälfte der Türen vorgesehen sein. Befindet sich eine solche Öffnung in oder unter einer Tür, so darf der gesamte lichte Querschnitt einer solchen Öffnung oder solcher Öffnungen 0,05 m2 nicht überschreiten. Alternativ kann zwischen der Kabine und dem Gang ein unterhalb der Sanitärzelle verlaufender, nichtbrennbarer Luftausgleichskanal zugelassen werden, wenn der lichte Querschnitt des Kanals 0,05 m2 nicht überschreitet. Lüftungsöffnungen, mit Ausnahme derjenigen unter der Tür, müssen mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff versehen sein.

4.2.4 Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

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