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MSC.1/Rundschreiben 1527 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS
Vom 31. August 2016
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2016 S. 598)
11-3-0
Siehe Fn. *
1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016), mit dem Ziel eine genauere Anleitung zu den Bedingungen zu liefern, unter denen andere Werkstoffe als Stahl zugelassen werden können für Komponenten, die auf Maschinen, Turbinen und Getrieben angebracht sind; Einrichtungen für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen von Öltankschiffen; und nichtbrennbarer Werkstoff wie "Stahl oder ein gleichwertiger Werkstoff" für Lüftungskanäle, die einheitlichen Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS genehmigt, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner zweiten Tagung (23. bis 27. März 2016) vorbereitet wurden, und die in der Anlage aufgeführt sind.
2. Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie die Regeln II-2/4 und II-2/9 SOLAS anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Anlage
Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS
Verwendung von anderen Werkstoffen als Stahl auf Maschinen-, Turbinen- und Getriebe-Installationen
Andere Werkstoffe als Stahl können in Hinsicht auf das Brandrisiko, das mit einer Komponente und ihrem Einbau verbunden ist, bewertet werden. Der Gebrauch von anderen Werkstoffen als Stahl wird für die folgenden Anwendungen als akzeptabel angesehen:
Einrichtungen für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen von Öltankschiffen
Nichtbrennbarer Werkstoff wie "Stahl oder ein gleichwertiger Werkstoff" für Lüftungskanäle
Im Hinblick auf Regel II-2/9.7.1.1 SOLAS kann ein Lüftungskanal, der aus einem anderen Werkstoff als Stahl hergestellt ist, als gleichwertig zu einem aus Stahl hergestellten Lüftungskanal angesehen werden, vorausgesetzt der Werkstoff ist nicht brennbar und hat eine Norm-Brandprüfung gemäß Anlage 1 zu Teil 3 des Internationalen Codes von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code 2010) für 30 Minuten als eine nicht tragende Konstruktion bestanden, gemäß den Anforderungen für die Prüfung von Trennflächen der Klasse "B".
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1527, "Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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