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MSC.1/Rundschreiben 1530 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen der Regeln III/6.4 und III/6.5 SOLAS und des Abschnitts 7.2 des LSA-Codes
Vom 31. August 2016
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2016 S. 622)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016), mit dem Ziel eine genauere Anleitung für Generalalarme und Rundspruchanlagen in Ro-Ro-Räumen bereitzustellen, einheitliche Interpretationen der Regeln III/6.4 und III/6.5 SOLAS und des Abschnitts 7.2 des LSA-Codes an, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner zweiten Tagung (23. bis 27. März 2015) vorbereitet wurden, und die in der Anlage aufgeführt sind.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie die Regeln III/6.4 und III/6.5 SOLAS und den Abschnitt 7.2 des LSA-Codes anwenden, und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche Interpretationen der Regeln III/6.4 und III/6.5 SOLAS und des Abschnitts 7.2 des LSA-Codes
Allgemeines
1 Der in Regel II-2/3.1 SOLAS definierte Begriff "Unterkunftsräume" gilt auch für Regel III/6.4.3 SOLAS.
2 Der in Regel II-2/3.1 SOLAS benutzte Begriff "ähnliche Räume", wenn er auf Rundspruchanlagen- und Generalalarmsysteme angewandt wird, die in den Regeln II-2/12.3, III/6.4 und III/6.5 verlangt werden, schließt die folgenden Räume mit ein, aber ist nicht beschränkt auf sie: Treppenhäuser, Aufzüge, Aufenthaltsräume und Pantrys.
3 Das Wort "Hörbarkeit" oder der Begriff "hörbar", das/ der in den Regeln III/6.4.2, III/6.4.3 und III/6.5 SOLAS benutzt wird, und wenn in diesen einheitlichen Interpretationen darauf Bezug genommen wird, bedeutet die Schalldruckpegelanforderungen, wie sie in Abschnitt 7.2 des LSA-Codes definiert sind.
Generalalarm
4 Hinsichtlich der Hörbarkeits-Anforderungen (Schalldruck) in den Regeln III/6.4.2 und III/6.4.3 SOLAS und im Abschnitt 7.2 des LSA-Codes, müssen die in Abschnitt 7.2 des LSA-Codes definierten Hörbarkeits-Anforderungen (Schalldruck) Sonderräume, Ro-Ro-Räume und Fahrzeugräume einschließen, wie sie in den Regeln II-2/3.46, II-2/3.41 und II-2/3.49 definiert sind, auf allen Typen von Schiffen, die Fahrzeuge befördern (zum Beispiel PCC - Pure Car Carrier (reiner Autotransporter), PCTC - Pure Car/Truck Carrier (reiner Auto/Lastwagentransporter), RO PAX vessel - Ro-Ro-Passenger vessel (Ro-Ro-Fahrgastschiff)).
5 Für Frachtschiffe ist es nicht notwendig eine Rundspruchanlage in Laderäumen, die für die Beförderung von Fahrzeugen benutzt werden, bereitzustellen (d. h. auf Frachtschiffen wird in Räumen, die für die Beförderung von Fahrzeugen benutzt werden, nur ein Generalalarm verlangt).
6 Hinsichtlich Regel II/6.4.3 SOLAS schließt der Begriff "übliche Arbeitsräume der Besatzung" Räume mit ein, in denen Routine-Instandhaltungsaufgaben oder örtliche Überwachung von auf See betriebenen Maschinenanlagen durchgeführt werden.
Rundspruchanlage
7 Hinsichtlich der Hörbarkeitsanforderungen (Schalldruck) in Regel III/6.5.2 SOLAS für Fahrgastschiffe müssen die Hörbarkeits-Anforderungen (Schalldruck) an Bord von Fahrgastschiffen Sonderräume, Ro-Ro-Räume und Fahrzeugräume einschließen, wie sie in den Regeln II-2/3.41, II-2/3.46 und II-2/3.49 definiert sind, falls sie auf See für die Allgemeinheit zugänglich sind.
8 Für Frachtschiffe ist es nicht notwendig eine Rundspruchanlage in Laderäumen, die für die Beförderung von Fahrzeugen benutzt werden, bereitzustellen (d. h. auf Frachtschiffen wird in Räumen, die für die Beförderung von Fahrzeugen benutzt werden, nur ein Generalalarm verlangt).
9 Hinsichtlich Regel III/6.5.2 SOLAS und der Anforderungen von Absatz 7.2.2.1 des LSA-Codes schließt der Begriff "Räume, in denen sich üblicherweise Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder und Fahrgäste aufhalten" alle Unterkunftsräume mit ein. Im Hinblick auf Räume, in denen gemäß Absatz 7.2.2.1 des LSA-Codes eine Rundspruchanlage vielleicht nicht verlangt wird, können dies Gänge unter Deck sein, einschließlich Gänge in dem Autoladeraum zwischen einem Unterkunftsraum und einem Maschinenraum, Lagerräumen und Pumpenräumen.
10 Mit Bezug auf Kabinen/Schlafräume müssen die Schalldruckpegel, wie in Absatz 7.2.2.1 des LSA-Codes angegeben, so erreicht werden wie in einem Kabinen/Schlafraum während der Probefahrt verlangt.
11 Hat ein einzelner Lautsprecher eine Vorrichtung für eine örtliche Stummschaltung, so muss eine Einrichtung zur Überbrückung von der Kontrollstation bzw. den Kontrollstationen aus, einschließlich der Kommandobrücke, vorhanden sein.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1530, "Einheitliche Interpretationen der Regeln III/6.4 und III/6.5 SOLAS und des Abschnitts 7.2 des LSA-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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